AN/0803/2024
Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer – Vorbereitungsstand der Verwaltung?
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AfD Anfrage nach § 4
2246 Zeichen
An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Frau Reker Haus Neuerburg Gülichplatz 1 – 3 50667 Köln Stephan Boyens Zimmer 320 Tel: +49 (221) 221-25396 Stephan.Boyens @stadt- koeln.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 28.05.2024 AN/0803/2024 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Hauptausschuss 03.06.2024 Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer – Vorbereitungsstand der Verwaltung? Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festle- gung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nord- rhein-Westfalen Drs. 18/9242 im Mai in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht. Sofern dieser Entwurf dann auch Gesetzeskraft erlangen würde, gäbe er den Kommunen die Mög- lichkeit differenzierende Hebesätze bei der Grundsteuer einzuführen. Hintergrund dieses Gesetzge- bungsvorhabens ist, dass in einigen Kommunen insbesondere Wohnungseigentümern eine sehr hohe zusätzliche Belastung bei dieser Steuer droht. Die Grundsteuer ist im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig befunden. Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber diese Steuer reformiert. Ab dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer neu erhoben, bis dahin müsste auch die differenzier- ten Hebesätze beschlossen werden. Das stellt mit Blick auf die Zeitschiene eine potentiell erhebli- che Arbeitsbelastung für die Verwaltung dar. Wir fragen daher die Stadt? 1. Plant die Verwaltung die Einführung differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer? 2. Wie würde sich die Belastung durch die Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ohne den vorliegenden Gesetzentwurf in Köln entwickeln? 3. Welche Vorbereitungen hat die Verwaltung bereits getroffen, auch wenn es sich um ein lau- fendes Gesetzgebungsverfahren handelt, um differenzierende Hebesätze einzuführen? 4. Ist die Einführung von differenzierenden Hebesätzen technisch bis zum 01. Januar 2025 in Köln überhaupt möglich? - 2 - 5. Wie beurteilt die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit des vorliegenden Gesetzesent- wurfs? gez. Matthias Büschges (Fraktionsgeschäftsführer)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0803/2024
- Typ
- AfD Anfrage nach § 4
- Datum
- 28.05.2024
- Erstellt
- 28.05.2024 10:40