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AN/0803/2024

Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer – Vorbereitungsstand der Verwaltung?

AfD Anfrage nach § 4 28.05.2024

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 22.07.2024, TOP 3.1

AfD Anfrage nach § 4

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AfD Anfrage nach § 4

2246 Zeichen

An die Oberbürgermeisterin der Stadt  
Köln Frau Reker 
  
 
 
Haus Neuerburg  
Gülichplatz 1 – 3  
50667 Köln 
 
Stephan Boyens 
Zimmer 320 
 
Tel: +49 (221) 221-25396 
 
Stephan.Boyens @stadt-
koeln.de 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 28.05.2024 
AN/0803/2024 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Hauptausschuss 03.06.2024 
 
Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer – Vorbereitungsstand der Verwaltung? 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festle-
gung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nord-
rhein-Westfalen Drs. 18/9242 im Mai in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht.  
 
Sofern dieser Entwurf dann auch Gesetzeskraft erlangen würde, gäbe er den Kommunen die Mög-
lichkeit differenzierende Hebesätze bei der Grundsteuer einzuführen. Hintergrund dieses Gesetzge-
bungsvorhabens ist, dass in einigen Kommunen insbesondere Wohnungseigentümern eine sehr 
hohe zusätzliche Belastung bei dieser Steuer droht.  
 
Die Grundsteuer ist im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig befunden. 
Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber diese Steuer reformiert.  
 
Ab dem 01. Januar 2025 wird die Grundsteuer neu erhoben, bis dahin müsste auch die differenzier-
ten Hebesätze beschlossen werden. Das stellt mit Blick auf die Zeitschiene eine potentiell erhebli-
che Arbeitsbelastung für die Verwaltung dar.  
 
Wir fragen daher die Stadt?  
   
1. Plant die Verwaltung die Einführung differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer?  
2. Wie würde sich die Belastung durch die Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücke 
ohne den vorliegenden Gesetzentwurf in Köln entwickeln?  
3. Welche Vorbereitungen hat die Verwaltung bereits getroffen, auch wenn es sich um ein lau-
fendes Gesetzgebungsverfahren handelt, um differenzierende Hebesätze einzuführen?  
4. Ist die Einführung von differenzierenden Hebesätzen technisch bis zum 01. Januar 2025 in 
Köln überhaupt möglich?

- 2 - 
 
5. Wie beurteilt die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit des vorliegenden Gesetzesent-
wurfs?   
 
 
gez. Matthias Büschges  
(Fraktionsgeschäftsführer)

Beratungsverlauf (1)

22.07.2024 Hauptausschuss
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0803/2024
Typ
AfD Anfrage nach § 4
Datum
28.05.2024
Erstellt
28.05.2024 10:40