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1401/2025

Einzelhandelsförderung „Unterstützung Handel" für das Jahr 2025

Beschlussvorlage Ausschuss 21.05.2025

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Förderkonzept Unterstützung Handel 2025

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Anlage 1 Förderkonzept Unterstützung Handel 2025

11100 Zeichen

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Förderkonzept „Unterstützung Handel 2025“ 
 
1. Ausgangslage  
 
Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk sind wesentliche Akteure des urbanen 
Lebens.  
 
Für die Attraktivität der Innenstadt als auch der Stadtteile ist die Vielfalt und die 
Qualität der Angebote ein entscheidender Faktor.  
 
Verändertes Käuferverhalten durch die Möglichkeiten des Online-Handels, die 
weltweiten Krisen (Pandemie, Energiekrise, Ukraine-Krieg) und die Minderung des 
Wirtschaftswachstums - verbunden mit einem Verlust an Kaufkraft - sorgten in den 
lokalen Handelslagen für massive Umsatzverluste bei gleichzeitig kontinuierlich 
steigenden Betriebskosten.  
 
Um den lokalen Handel zu unterstützen hat, die Stadt Köln bereits in den Jahren 
2023 und 2024 ein Sonderförderprogramm zur Unterstützung des Handels aufgelegt. 
Im Vordergrund des Förderprogramm standen Maßnahmen zur Steigerung der 
Aufenthaltsqualität in den Geschäftsstraßen. Von den Antragstellern besonders gut 
angenommen wurden Maßnahmen, die die Aufmerksamkeit auf die 
Geschäftsstraßen lenken (wie z. B. Veranstaltungen), Maßnahmen zur 
atmosphärischen Verbesserung des Umfeldes (Begrünung, Winterbeleuchtung) und 
Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit des Handels (z. B. Entwicklung einer CI, 
Social-Media-Kampagnen). Im Jahr 2024 gab es erstmals die Möglichkeit mehrere 
Maßnahmen innerhalb eines Antrages zu kombinieren. Dies wurde von der Mehrzahl 
der Antragstellenden genutzt. Dem Wunsch der Interessengemeinschaften nach 
hoher Flexibilität und einfacher Antragsstellung kommt das vorliegende 
Förderkonzept nach.  
 
Am 10.04.2025 fand ein Austausch mit den Interessengemeinschaften des Handels 
und Vertretern der Fraktionen statt. Im Rahmen des Austauschs wurden weitere 
Förderbedarfe kommuniziert, die weitestgehend in das Förderprogramm für 2025 
aufgenommen worden sind.  
 
Im Hinblick darauf, dass für die City aktuell bis zum 30.08.2025 noch ein separates 
Förderprogramm mit weitgehend identischen Maßnahmen ausgeschrieben ist 
(Verfügungsfonds Kölner City), ist eine Antragstellung für Maßnahmen im 
Geltungsbereich des Verfügungsfonds, die bis zum 30.08.2025 durchgeführt werden, 
im Rahmen dieses Förderprogramms ausgeschlossen. Für Maßnahmen, die ab dem 
01.09.2025 in der City geplant sind, ist eine Antragstellung dagegen möglich.

2 
 
2. Ziele  
 
Die bereits mit den Sonderförderprogrammen 2023 und 2024 erzielten Erfolge sollen 
in 2025 fortgesetzt werden. Mit dem Förderprogramm sollen daher gezielt 
Maßnahmen unterstützt werden, die in den Handelslagen auf Kölner Stadtgebiet 
folgende Förderziele erreichen:  
 
 Stärkung und Belebung der Handelslagen durch Steigerung der Attraktivität 
und der Aufenthaltsqualität,  
 Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder 
soziokulturelle Zwischennutzungen,  
 Verbesserung der Sichtbarkeit/Wahrnehmung von lokalen Handelslagen durch 
gemeinsame Maßnahmen,  
 Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz im 
Einzelhandel,  
 Stärkung von Kooperationen / Zusammenschlüssen  
 Unterstützung der Selbstorganisation der ehrenamtlich arbeitenden und zur 
Antragstellung berechtigten Organisationen durch die Finanzierung 
projektbezogener Personalkapazitäten.  
 
Das Förderprogramm soll Werbe-und Interessensgemeinschaften, sonstige 
Verbände von Einzelhandel, Gastronomie- und Handwerkbetrieben sowie 
Kooperationen von mehreren Unternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und 
Handel in einer lokalen Kölner Handelslage/Geschäftsstraße unterstützen. Sofern 
beantragte Maßnahmen nicht nur auf die eigenen originären Unternehmensziele 
einzahlen, ist auch die Antragstellung durch Einzelunternehmen bzw. einzelne 
Einzelhändler*innen möglich. Zudem sind die Dachverbände/-gemeinschaften 
antragsberechtigt, sofern mehrere Bezirks- bzw. Stadtteilzentren innerhalb eines 
Antrags von den beantragten Fördermaßnahmen profitieren.  
 
Einzelanträge von Einkaufzentren und Malls sind ausgeschlossen Sofern 
Einkaufscenter und Malls Mitglied eines o. g. Zusammenschlusses/einer Interessen-
gemeinschaft/eines Verbandes sind oder in Kooperation mit einer solchen 
Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des Förderprogramms durchführen, ist dies für 
eine gemeinsame Antragstellung unschädlich. Maßnahmen innerhalb der Malls und 
der Einkaufzentren können auch in diesen Fällen keine Berücksichtigung finden. 
 
Auch natürlichen Personen und Einzelhandelsketten sind nicht antragsberechtigt.  
 
3. Fördergegenstand  
 
Gefördert werden können Dienstleistungen und Sachausgaben in folgenden 
Bereichen:

3 
 
a. Marketingmaßnahmen  
 
Radiowerbung, analoge Werbung (Broschüre, Flyer, Plakatierung, Veedelsheft, etc.), 
Pflege Home Page/Social Media, Werbung auf beleuchteten Werbeträgern im 
öffentlichen Straßenland, Banner, Straßenüberspannungen mit Werbung, digitaler 
Adventskalender mit integrierter Werbung  
 
b. Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen  
 
Technische Infrastruktur (z. B. Bühne, Bühnentechnik, Stromversorgung), 
Programmförderung, Agenturbegleitung zur Professionalisierung von 
Veranstaltungen  
 
c. Dekorative und gestalterische Maßnahmen  
 
Saisonale und ganzjährige Straßendekorationen, Fassaden-/ Straßenbegrünung, 
allgemein zugängliche Sitzmöbel im öffentlichen Straßenland (keine 
Außengastronomiemöblierung), mobile Beschattungsmaßnahmen, Winter- oder 
Weihnachtsbeleuchtung (Anschaffung, Ersatzbeschaffung, Hängung, Demontage)  
 
d. Verbesserung der Nachhaltigkeit im Einzelhandel  
 
Maßnahmen zur Verminderung von Verpackung, Zustellungs-/Lieferdienste per 
Lastenrad (Konzeptentwicklung, Anschaffungen, Werbemaßnahmen)  
 
e. Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder  
soziokulturelle gemeinnützige Zwischennutzungen  
 
Programmförderung, Miete für technische Infrastruktur, Förderung von 
Verbrauchskosten in Form einer Einmal-Pauschale (Strom, Heizung, Wasser), 
Werbemaßnahmen, Kosten für Genehmigung und Versicherung.  
 
Die Förderung von Mieten und Nebenkosten ist mit Ausnahme der Verbrauchskosten 
ausgeschlossen.  
 
Die Nutzung muss mit einer Steigerung der Attraktivität der Geschäftsstraße und 
Erhöhung der Kundenfrequenz verbunden sein.  
 
f. Organisationskräfte  
 
Finanzierung von projektbezogen arbeitenden Personalkapazitäten zur Entlastung 
der ehrenamtlich tätigen Mitglieder/Vorstände in den zur Antragstellung berechtigten 
Organisation (beispielsweise zur Koordinierung von Veranstaltungen, 
Professionalisierung von sonstigen Maßnahmen, zum Beispiel Einsatz als 
„Veedelskümmerer/ Veedelskümmerinnen“)  
 
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und satzungsbedingte Vorgaben (z. B. 
Gestaltungssatzung) sind einzuhalten. Ggfls. erforderlich werdende Genehmigungen 
oder Erlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich des Zuschussnehmers.

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Die Beantragung der Förderung mehrerer Maßnahmen in Kombination ist möglich. 
Bei der Beantragung mehrerer Maßnahmen gilt sowohl die Höchst- als auch die 
Mindestfördersumme für das gesamte Maßnahmenpaket.  
 
4. Förderkriterien  
 
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und -
würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft:  
 
Voraussetzung der Förderungsfähigkeit:  
 
 Der Antragsteller ist antragsberechtigt.  
 Der Antrag liegt vollständig vor.  
 Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte 
Fördermaßnahme. 
 Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen 
kompatibel.  
 Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert  
 Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden.  
 Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 8.000,00 € und 30.000,00 €.  
 Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach der Antragstellung und 
enden spätestens am 31.12.2025.  
zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit 
einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck 
geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig 
genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, maximal sechs Monate. 
Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig 
einzustufen.  
 
Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen.  
 
Beurteilung der Förderungswürdigkeit:  
 
1. Priorität (30 %)  
Plausibilität der Bedarfsbegründung  
 
2. Priorität (30 %)  
Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele  
 
3. Priorität (20 %)  
Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen 
werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in 
den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, 
muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen 
Aufwands gewährleistet sein  
 
4. Priorität (20 %)  
Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz 
(Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit).

5 
 
 
Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden 
Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der 
festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss 
nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere 
Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren.  
 
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.  
 
Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für 
Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle 
Wirtschaftsförderung).  
 
Jede*r Antragsteller*in kann grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach den 
Kriterien dieses Förderprogramms erhalten.  
 
5. Förderhöhe und –umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist  
 
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss zu den kalkulierten 
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 
Prozent. Mindestens 20 Prozent der Kosten sind von Seiten des Antragstellers durch 
Eigenmittel zu decken. Die Förderung in Kombination mit sonstigen Fördermaßen 
der Kommune, des Landes oder des Bundes ist ausgeschlossen. Der Zuschuss dient 
subsidiär nach den Eigenmitteln der Finanzierung der Maßnahme.  
 
Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem 
Förderbedarf unter 8.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. 
Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht 
durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden.  
 
Sofern mit der Förderung die Anschaffung beweglicher Wertgegenstände über 
800,00 € netto finanziert wird, verbleiben diese im Eigentum des Geförderten. Die 
Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.  
 
Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), werden lediglich die 
Nettokosten als förderfähig anerkannt.  
 
 
 
 
 
 
 
Ihre Ansprechpartnerin:  
 
Stabsstelle Wirtschaftsförderung  
Daniela Scherhag-Godlinski  
Tel: 0221-221/6123  
E-Mail: stabsstelle-wirtschaftsfoerderung@stadt-koeln.de

Beratungsverlauf (1)

05.06.2025 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1401/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
21.05.2025
Erstellt
06.05.2025 16:34