1401/2025
Einzelhandelsförderung „Unterstützung Handel" für das Jahr 2025
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Anlage 1 Förderkonzept Unterstützung Handel 2025
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1 Förderkonzept „Unterstützung Handel 2025“ 1. Ausgangslage Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk sind wesentliche Akteure des urbanen Lebens. Für die Attraktivität der Innenstadt als auch der Stadtteile ist die Vielfalt und die Qualität der Angebote ein entscheidender Faktor. Verändertes Käuferverhalten durch die Möglichkeiten des Online-Handels, die weltweiten Krisen (Pandemie, Energiekrise, Ukraine-Krieg) und die Minderung des Wirtschaftswachstums - verbunden mit einem Verlust an Kaufkraft - sorgten in den lokalen Handelslagen für massive Umsatzverluste bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden Betriebskosten. Um den lokalen Handel zu unterstützen hat, die Stadt Köln bereits in den Jahren 2023 und 2024 ein Sonderförderprogramm zur Unterstützung des Handels aufgelegt. Im Vordergrund des Förderprogramm standen Maßnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität in den Geschäftsstraßen. Von den Antragstellern besonders gut angenommen wurden Maßnahmen, die die Aufmerksamkeit auf die Geschäftsstraßen lenken (wie z. B. Veranstaltungen), Maßnahmen zur atmosphärischen Verbesserung des Umfeldes (Begrünung, Winterbeleuchtung) und Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit des Handels (z. B. Entwicklung einer CI, Social-Media-Kampagnen). Im Jahr 2024 gab es erstmals die Möglichkeit mehrere Maßnahmen innerhalb eines Antrages zu kombinieren. Dies wurde von der Mehrzahl der Antragstellenden genutzt. Dem Wunsch der Interessengemeinschaften nach hoher Flexibilität und einfacher Antragsstellung kommt das vorliegende Förderkonzept nach. Am 10.04.2025 fand ein Austausch mit den Interessengemeinschaften des Handels und Vertretern der Fraktionen statt. Im Rahmen des Austauschs wurden weitere Förderbedarfe kommuniziert, die weitestgehend in das Förderprogramm für 2025 aufgenommen worden sind. Im Hinblick darauf, dass für die City aktuell bis zum 30.08.2025 noch ein separates Förderprogramm mit weitgehend identischen Maßnahmen ausgeschrieben ist (Verfügungsfonds Kölner City), ist eine Antragstellung für Maßnahmen im Geltungsbereich des Verfügungsfonds, die bis zum 30.08.2025 durchgeführt werden, im Rahmen dieses Förderprogramms ausgeschlossen. Für Maßnahmen, die ab dem 01.09.2025 in der City geplant sind, ist eine Antragstellung dagegen möglich. 2 2. Ziele Die bereits mit den Sonderförderprogrammen 2023 und 2024 erzielten Erfolge sollen in 2025 fortgesetzt werden. Mit dem Förderprogramm sollen daher gezielt Maßnahmen unterstützt werden, die in den Handelslagen auf Kölner Stadtgebiet folgende Förderziele erreichen: Stärkung und Belebung der Handelslagen durch Steigerung der Attraktivität und der Aufenthaltsqualität, Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder soziokulturelle Zwischennutzungen, Verbesserung der Sichtbarkeit/Wahrnehmung von lokalen Handelslagen durch gemeinsame Maßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz im Einzelhandel, Stärkung von Kooperationen / Zusammenschlüssen Unterstützung der Selbstorganisation der ehrenamtlich arbeitenden und zur Antragstellung berechtigten Organisationen durch die Finanzierung projektbezogener Personalkapazitäten. Das Förderprogramm soll Werbe-und Interessensgemeinschaften, sonstige Verbände von Einzelhandel, Gastronomie- und Handwerkbetrieben sowie Kooperationen von mehreren Unternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und Handel in einer lokalen Kölner Handelslage/Geschäftsstraße unterstützen. Sofern beantragte Maßnahmen nicht nur auf die eigenen originären Unternehmensziele einzahlen, ist auch die Antragstellung durch Einzelunternehmen bzw. einzelne Einzelhändler*innen möglich. Zudem sind die Dachverbände/-gemeinschaften antragsberechtigt, sofern mehrere Bezirks- bzw. Stadtteilzentren innerhalb eines Antrags von den beantragten Fördermaßnahmen profitieren. Einzelanträge von Einkaufzentren und Malls sind ausgeschlossen Sofern Einkaufscenter und Malls Mitglied eines o. g. Zusammenschlusses/einer Interessen- gemeinschaft/eines Verbandes sind oder in Kooperation mit einer solchen Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des Förderprogramms durchführen, ist dies für eine gemeinsame Antragstellung unschädlich. Maßnahmen innerhalb der Malls und der Einkaufzentren können auch in diesen Fällen keine Berücksichtigung finden. Auch natürlichen Personen und Einzelhandelsketten sind nicht antragsberechtigt. 3. Fördergegenstand Gefördert werden können Dienstleistungen und Sachausgaben in folgenden Bereichen: 3 a. Marketingmaßnahmen Radiowerbung, analoge Werbung (Broschüre, Flyer, Plakatierung, Veedelsheft, etc.), Pflege Home Page/Social Media, Werbung auf beleuchteten Werbeträgern im öffentlichen Straßenland, Banner, Straßenüberspannungen mit Werbung, digitaler Adventskalender mit integrierter Werbung b. Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen Technische Infrastruktur (z. B. Bühne, Bühnentechnik, Stromversorgung), Programmförderung, Agenturbegleitung zur Professionalisierung von Veranstaltungen c. Dekorative und gestalterische Maßnahmen Saisonale und ganzjährige Straßendekorationen, Fassaden-/ Straßenbegrünung, allgemein zugängliche Sitzmöbel im öffentlichen Straßenland (keine Außengastronomiemöblierung), mobile Beschattungsmaßnahmen, Winter- oder Weihnachtsbeleuchtung (Anschaffung, Ersatzbeschaffung, Hängung, Demontage) d. Verbesserung der Nachhaltigkeit im Einzelhandel Maßnahmen zur Verminderung von Verpackung, Zustellungs-/Lieferdienste per Lastenrad (Konzeptentwicklung, Anschaffungen, Werbemaßnahmen) e. Revitalisierung von leerstehenden Gewerbeflächen durch kulturelle oder soziokulturelle gemeinnützige Zwischennutzungen Programmförderung, Miete für technische Infrastruktur, Förderung von Verbrauchskosten in Form einer Einmal-Pauschale (Strom, Heizung, Wasser), Werbemaßnahmen, Kosten für Genehmigung und Versicherung. Die Förderung von Mieten und Nebenkosten ist mit Ausnahme der Verbrauchskosten ausgeschlossen. Die Nutzung muss mit einer Steigerung der Attraktivität der Geschäftsstraße und Erhöhung der Kundenfrequenz verbunden sein. f. Organisationskräfte Finanzierung von projektbezogen arbeitenden Personalkapazitäten zur Entlastung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder/Vorstände in den zur Antragstellung berechtigten Organisation (beispielsweise zur Koordinierung von Veranstaltungen, Professionalisierung von sonstigen Maßnahmen, zum Beispiel Einsatz als „Veedelskümmerer/ Veedelskümmerinnen“) Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und satzungsbedingte Vorgaben (z. B. Gestaltungssatzung) sind einzuhalten. Ggfls. erforderlich werdende Genehmigungen oder Erlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich des Zuschussnehmers. 4 Die Beantragung der Förderung mehrerer Maßnahmen in Kombination ist möglich. Bei der Beantragung mehrerer Maßnahmen gilt sowohl die Höchst- als auch die Mindestfördersumme für das gesamte Maßnahmenpaket. 4. Förderkriterien Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und - würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft: Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Der Antrag liegt vollständig vor. Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme. Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen kompatibel. Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 8.000,00 € und 30.000,00 €. Die jeweiligen Maßnahmen beginnen frühestens nach der Antragstellung und enden spätestens am 31.12.2025. zusätzliche Voraussetzungen bei Maßnahme e): Das Objekt steht mindestens seit einem Monat leer. Das Objekt muss ohne Umbauten für den Nutzungszweck geeignet sein. Eine Nutzung für den beabsichtigten Zweck ist kurzfristig genehmigungsfähig. Das Projekt dauert mindestens drei, maximal sechs Monate. Die Nutzung ist nach den Kriterien der Abgabenordnung als Gemeinnützig einzustufen. Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen. Beurteilung der Förderungswürdigkeit: 1. Priorität (30 %) Plausibilität der Bedarfsbegründung 2. Priorität (30 %) Relevanz des Vorhabens zur Realisierung der angestrebten Förderziele 3. Priorität (20 %) Investitionen, Maßnahmen mit Innovationscharakter bzw. Anschubmaßnahmen werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit priorisiert. Sofern eine Maßnahme in den Folgejahren Nachfolgekosten verursacht oder Organisationsaufwand bedeutet, muss die Deckung des damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwands gewährleistet sein 4. Priorität (20 %) Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz (Erreichen von Klimaschutzzielen, Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). 5 Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Sofern der beantragte Zuschuss nicht vollumfänglich gewährt werden kann und der Antragsteller mehrere Maßnahmen beantragt hat, darf er die Fördermaßnahmen priorisieren. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Förderprogramm wird umgesetzt durch die Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabsstelle Wirtschaftsförderung). Jede*r Antragsteller*in kann grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach den Kriterien dieses Förderprogramms erhalten. 5. Förderhöhe und –umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss zu den kalkulierten zuwendungsfähigen Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent. Mindestens 20 Prozent der Kosten sind von Seiten des Antragstellers durch Eigenmittel zu decken. Die Förderung in Kombination mit sonstigen Fördermaßen der Kommune, des Landes oder des Bundes ist ausgeschlossen. Der Zuschuss dient subsidiär nach den Eigenmitteln der Finanzierung der Maßnahme. Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 30.000,00 €. Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 8.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Der Eigenanteil kann nicht durch ehrenamtliche Arbeit erbracht werden. Sofern mit der Förderung die Anschaffung beweglicher Wertgegenstände über 800,00 € netto finanziert wird, verbleiben diese im Eigentum des Geförderten. Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), werden lediglich die Nettokosten als förderfähig anerkannt. Ihre Ansprechpartnerin: Stabsstelle Wirtschaftsförderung Daniela Scherhag-Godlinski Tel: 0221-221/6123 E-Mail: stabsstelle-wirtschaftsfoerderung@stadt-koeln.de
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1401/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 21.05.2025
- Erstellt
- 06.05.2025 16:34