4412/2021
Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen und Freihalten von Zuwegen
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/2 02-1600-92/21: 02-1600-151/21 und 2690/2021 Vorlagen-Nummer 4412/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.01.2022 Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen und Freihalten von Zuwegen hier: Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim am 25.10.2021, TOP 2.1 Beschluss: „Die Verwaltung wird mit der Prüfung beauftragt, an welchen der angegebenen Flächen Poller und/oder Fahrradnadeln installiert werden können. Die Bezirksvertretung Mülheim bittet die Verwal- tung, die bereits beschlossene Parkraumanalyse umzusetzen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Mit der Vorlage 2690/2021 wurde die Thematik bereits ausführlich erörtert. Die Errichtung von Verkehrseinrichtungen (z. B. Poller, Verkehrszeichen etc.) wird seitens der Stra- ßenverkehrsbehörde weiterhin verneint. Auf die in der oben genannten Vorlage angeführten Erläute- rungen wird nochmals verwiesen. Auch in Bezug auf die erforderliche Verkehrserhebung zur Einrichtung eines Bewohnerparkgebietes in diesem Bereich haben sich seit der letzten Stellungnahme keinerlei Veränderungen ergeben. Auf- grund der Corana-Pandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen und Einschränkungen (u. a. verstärktes Arbeiten im Homeoffice etc.) ist ein repräsentatives und belastbares Ergebnis einer Ver- kehrserhebung aktuell nicht zu erzielen. Die Verwaltung ist aber bemüht, auch diesen Beschluss im Rahmen der personellen Möglichkeiten so schnell wie möglich umzusetzen. Anlage Beschlussvorlage Bezirksvertretung (2690/2021)
Anlage- Beschlussvorlage_Bezirksvertretung (2690/2021)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2690/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen (Az.: 02- 1600-92/21) und Freihalten von Zuwegen (Az.: 02-1600-151/21) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt den Petenten für ihre Eingaben, spricht sich aber gegen stra- ßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Bürgerinitiative „Buchforst Mobil“ beklagt die Parkraumsituation in Köln-Buchforst und macht eini- ge verkehrssicherheitstechnische Vorschläge (s. Anlage 1). Stellungnahme der Verwaltung: Allgemein kann vorab mitgeteilt werden, dass gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz Straßen- verkehrsordnung (StVO) Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Nach Maßgabe des §12 Absatz 4 Satz 1 StVO besteht ein grundsätzliches Haltverbot auf Gehwegen. vDes Weiteren gilt das Park- bzw. Haltverbot auch für Feuerwehrzufahrten nach § 12 Absatz 1 Nr. 5 StVO. Bei der angesprochenen Örtlichkeit ist der Gehweg sehr gut für alle Verkehrsteilnehmenden erkennbar und erfüllt die Voraussetzungen der StVO (bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn). Weiterhin muss vor und hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen ein Bereich von 5 m freigehalten werden. Die 5 m ergeben sich aus den Schnittpunkten der jeweiligen Eckausrundungen. Das bedeu- tet, dass innerhalb dieses 5 m Bereiches das Parken gemäß §12 Absatz 3 Nr. 1 StVO verboten ist. Nach §12 Absatz 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (auch Garagenein- und ausfahrten) unzulässig. Es befindet sich gegenüber der Garagenzufahrt eine Fahrbahnmarkie- rung (sog. Zick-Zack-Markierung) nach Zeichen 299 StVO (siehe Bilder in der Anlage 2). Diese dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Das heißt, es ist verboten auf ihnen zu halten oder zu parken. Somit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zur Garage gewährleistet. Diese Regelung gilt jedoch nur unmittelbar vor der Zu- fahrt und nicht daneben. Somit greift der § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO nicht bei Garten- oder Hofein- gangstüren (laut Bilder). Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort anzu- bringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzu- ordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen (z. B. Poller, weitere Fahrbahnmarkierungen oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Die beschriebene Örtlichkeit ist durch die StVO klar definiert (z. B. abgesenkte Bordsteine, Feuer- wehrzufahrten oder baulich erkennbare Gehwege). Damit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die unter Berücksichtigung der oben genannten Vorschriften eine ungehinderte Benutzung des Geh- weges, der Durchfahrt im Kurvenbereich und die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten gewährleistet. Aus diesen Gründen handelt es sich hierbei um ein Verkehrsüberwachungsproblem. Dies gilt insbe- sondere in den Straßen Galileistraße, Voltastraße und Kopernikusstraße. Zur Analyse der Parkraumsituation in Buchforst teilt die Verwaltung Folgendes mit: Aufgrund des ständig steigenden Parkdruckes im Bereich der Waldecker Straße und Umgebung hat die Bezirksvertretung Mülheim die Verwaltung mit oben genannten Beschluss beauftragt, eine Ver- 3 kehrsuntersuchung in diesem Bereich durchzuführen und das Ergebnis der Bezirksvertretung vorzu- stellen. Aufgrund der Vielzahl der stadtweit vorliegenden Beschlüsse zum bevorrechtigten Parken für Bewoh- nende und der damit einhergehenden Verkehrszählungen kann die Durchführung dieser nur sukzes- sive erfolgen. Um ein repräsentatives Ergebnis zu erzielen, können diese Zählungen nicht in allen Kalenderwochen erfolgen. Diese erfolgen ausschließlich außerhalb der Ferienzeiten und in Wochen ohne Feiertage. Um Wochenendeinflüsse auszuschließen wird montags und freitags ebenfalls nicht erhoben. Aufgrund der Corana-Pandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen und Einschränkungen (Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Gastronomien, verstärktes Arbeiten im Homeoffice etc.) wäre ein repräsentatives und belastbares Ergebnis einer Verkehrserhebung gleichfalls nicht er- zielt worden. Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ist aber bemüht, auch diesen Beschluss so schnell wie möglich umzusetzen. Zum Thema „Verkehrsüberwachung“ teilt die Verwaltung Folgendes mit: Im Stadtbezirk Mülheim wurden in diesem Jahr bereits mehr als 16.000 Verwarnungen ausgestellt, hiervon rd. 1.500 im Stadtteil Buchforst. Auf den benannten Straßen Voltastraße und Galileistraße wurden aufgrund der Eingabe Schwerpunkt-Kontrollen durchgeführt, hierbei wurden rd. 200 Verwar- nungen ausgestellt. Die beschriebene Problematik, dass Einfahrten zugeparkt werden, kann bei regu- lären Kontrollen nicht berücksichtigt/verwarnt werden, da die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwa- chung nicht feststellen können, ob das Fahrzeug mit Genehmigung des Inhabers der Einfahrt dort geparkt hat, z. B. bei Besuch. Eine Verwarnung oder Sicherstellung, wenn der Inhaber der Zufahrt das Grundstück nicht verlassen kann, ist nur nach telefonischer Meldung beim Amt für öffentliche Ordnung möglich oder wenn der Inhaber vor Ort die Mitarbeitenden anspricht. Eine dauerhafte Überwachung zu unterschiedlichen Zeiten in bestimmten Straßen eines Bezirks ist nicht möglich, da sämtliche Stadtteile eines Bezirks Berücksichtigung finden müssen. Der Kontrollbe- darf in sehr vielen Stadtteilen des Bezirks Mülheim ist sehr hoch. Hinzu kommt eine umfangreiche Anzahl von Eingaben von Bürger*innen und aus der Politik, die ebenfalls auf akute Gefahren und schwierige Gesamtsituationen hinweisen, so dass auch dort verstärkte Kontrollen durchgeführt wer- den müssen. Weiterhin haben sich Bewohner*innen in Köln-Buchforst beklagt, dass sich die Parksituation im Stadt- teil z. B. in der Kopernikusstraße und Fabriziusstraße sehr verschärft hat und es durch falsch parken- de Fahrzeuge zu Gefährdung/Behinderung anderer Verkehrsteilnehmenden kommt. Die Verkehrsüberwachung führt regelmäßig in Köln-Buchforst Kontrollen durch und verwarnt behin- dernd parkende Fahrzeuge, insbesondere auf Gehwegen, wenn die Restbreite von 1,2 m nicht ein- gehalten wird. Im gesamten Stadtteil Buchforst wurden 2020 insgesamt rd. 5.000 Verwarnungen aus- gestellt, wobei tägliche Kontrollen in allen benannten Straßen nicht möglich sind. Die Abschnittsleitung wurde über die Beschwerde informiert und gebeten, im Rahmen der Möglichkei- ten verstärkt Kontrollen durchzuführen. Anlagen 1. Eingaben 2. Fotos 3. Poller Klapprothstr.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4412/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 07.01.2022
- Erstellt
- 21.12.2021 14:16