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Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage vor dem Grundstück Frankfurter Straße gegenüber 716, Weinheimer Straße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0204/2017 vom 24.01.2017

Stand: Am 02.02.2017 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) geändert beschlossen.

Dokumente

  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 0204/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage vor dem Grundstück Frankfurter Straße gegenüber 716, Weinheimer Straße Beschlussorgan Bezirksvertretung 8 (Kalk) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße gegenüber 716, Weinheimer Straße , wie in Anlage 1-3 dargestellt. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light- Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden Standorten realisiert. Bei dem o.a. Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksver- tretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Grö- ße der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut- zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis- se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich- rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs- verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri- sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Der Werbeträger mit Uhr wird entfernt. Anlagen
  • Anlage 1 (Standortvorschlag)

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  • Anlage 3 (Flurkarte)

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    KölnGIS Se; 8 ir Auszug aus: Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstuecke, Gebaeude u.a. ce Sta dt Köln Maßstab 1:1000 Datum: 11.1.2017 pam 2740: 2a] 1853 and. “ E3 ® Ü Ei 5, ® N 5643618 jenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
  • Anlage 2 (Lageplan)

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    . Andase 2 u Loge lan MA:20 Q Uhr wird, ee Gem: Merheim \ Fur: Al Flurst.: A389, \ ELRS

Beratungsverlauf

  1. 02.02.2017

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 8.1.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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