3450/2021
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Dr. Butterwegge zu Top 5.2 "Einschulungshilfe für Schulanfänger*innen zum Schuljahr 2021/2022" in der Sitzung vom 30.08.2021
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2487 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 04.10.2021 3450/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.10.2021 Beantwortung der mündlichen Anfrage von Frau Dr. Butterwegge zu Top 5.2 "Einschulungshilfe für Schulanfänger*innen zum Schuljahr 2021/2022" in der Sitzung vom 30.08.2021 In der Sitzung vom 30.08.2021 wurde unter TOP 5.2 über die Einschulungshilfe für Schulanfän- ger*innen zum Schuljahr 2021/2022 (2223/2021) berichtet. Frau Dr. Butterwegge begrüßt die 100 Euro Einschulungshilfe für Köln-Pass berechtigte Schulanfän- ger*innen und bittet um Prüfung, ob eine solche Einmalzahlung auch allen anderen Schulanfän- ger*innen gewährt werden kann. Hierzu wurde von Frau Dr. Butterwegge eine Frage an die Verwaltung gerichtet, die im Folgenden beantwortet wird. Antwort der Verwaltung: Die Gewährung der Einschulungshilfe für ersteingeschulte Schüler*innen ist eine freiwillige Leistung. Für die Gewährung einer freiwilligen Leistung bedarf es grundsätzlich eines politischen Beschlusses. Laut Ratsbeschluss vom 30.06.2009 können Kinder, die erstmalig eingeschult werden und die im Besitz eines Köln-Passes sind, einen einmaligen Zuschuss für Anschaffung von Schulmaterial erhal- ten. Es wurde hier von Seiten der Politik bewusst auf erstmalig eingeschulte Kinder abgestellt, weil mit der Ersteinschulung, insbesondere für finanzschwache Familien, zusätzliche finanzielle Belastun- gen entstehen. Alle anderen Schüler*innen können bei Anspruchsberechtigung die Leistung für den Bedarf „Ausstat- tung mit persönlichem Schulbedarf“ aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Im Kalenderjahr 2021 wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 154,50 Euro anerkannt, und zwar 103 Euro für das erste Schulhalbjahr und 51,50 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht. Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, also laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, XII oder Asylbewerberleistungsgesetz, wird der persönliche Schulbedarf automatisch mit der monatlichen Hilfe überwiesen. Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag er- halten oder ein geringes Einkommen haben und keine laufende Leistungen erhalten (Geringverdie- ner*innen), erhalten den Bedarf auf Antrag. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3450/2021
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 04.10.2021
- Erstellt
- 29.09.2021 08:44