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V/0958/2013

Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung: Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

Vorlagen 12.12.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 29.01.2014, TOP 4.2

Anlage 1 zur Dringlichkeitsentscheidung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage 1 zur Dringlichkeitsentscheidung

8 Zeichen

Anlage 1

Beschlussvorlage

3377 Zeichen

V/0958/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung: Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer 
Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: 
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.01.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Dringlichkeitsentscheidung vom 13.12.2013 (Anlage 1) wird genehmigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Das Vorhaben der Stadtwerke Münster GmbH zum Bau einer Windenergieanlage (WEA) in der 
Gemarkung Roxel am Stodtbrockweg liegt innerhalb eines rechtskräftigen Landschaftsschutzg e-
bietes, in welchem die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich untersagt ist. Von dieser 
Regelung kann die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung erteilen, sofern der Landschaftsbei-
rat der Stadt Münster dieser zustimmt.  
 
In seiner Sitzung am 27.11.2013 diskutierte der Landschaftsbeirat den Antrag der Stadtwerke 
Münster GmbH und lehnte den Standort der WEA ab. Hinsichtlich seiner Gründe verwies er auf die 
Ausführungen der Vorlage V/0247/2012 „Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpo-
tenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Kon-
zentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster “. Bereits zu  dieser Vorlage 
hatte der Landschaftsbeirat am 05.09.2012 dem Rat empfohlen, auf diesen Standort zu verzichten. 
Allerdings ist der Rat dieser Empfehlung nicht gefolgt, sondern hat die weitere Bearbeitung dieses 
Sonderstandortes (als Einzelstandort) im Rahmen des Gesamtkonzeptes beschlossen. 
 
Da eine Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde wegen des  Widerspruchs des Landschaftsbei-
rats nicht erteilt  werden kann, muss gem. § 69 Landschaftsgesetz die zuständige Vertretungskö r-
perschaft über diesen Widerspruch entscheiden. Der zuständige Fachausschuss für die Belange des 
Natur- und Umweltschutzes ist der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen. Hält der Ausschuss 
den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung vers agen. Die 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0958/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Bruns 
Ruf: 
492 67 00 
E-Mail: 
BrunsH@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.01.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0958/2013 
WEA könnte dann nicht weiter verfolgt werden. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, sind 
die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich im 
Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine neuen Kenntnisse hinsicht lich des Natur - bzw. des 
Artenschutzes gegeben haben, die hinreichend wären, um den Standort abzulehnen. 
 
Im Hinblick auf die Sitzung des Landschaftsbeirates wurde die Rückmeldefrist für die Stadt Mün s-
ter im Rahmen des BImSchG -Verfahrens von der Bezirksreg ierung Münster verlängert. Da der 
nächste AUB erst am 14.01.2014 tagt und eine absolut notwendige Voraussetzung für die Real i-
sierung der WEA an dem o. g. Standort eine Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster 
noch im Jahr 2013 ist, war eine b esondere Dringlichkeit gegeben. Daher konnte die Sitzung des 
AUB am 14.01.2014 nicht abgewartet werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1: Dringlichkeitsentscheidung D/0010/2013

Anlage 1

5736 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz 
 
 
 
Dringlichkeitsentscheidung 
 
 
gem. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
 
 
Betreff: 
 
Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Genehm igung gemäß § 4 BImSchG für eine 
Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: Ert eilung des gemeindlichen 
Einvernehmens 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Der Standort der WEA 2 gem. Antrag der Stadtwerke M ünster GmbH (s. Anlage 1) wird 
weiter verfolgt.  
Dem Widerspruch des Landschaftsbeirates wird nicht gefolgt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH haben bei der Bezirksre gierung Münster einen Antrag auf 
Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zum Ba u einer Windenergieanlage (WEA) 
in Münster Roxel am Stodtbrockweg (WEA 2, siehe Anl age 1) gestellt. Die Bezirksregierung 
Münster beteiligt nun die Stadt Münster, um das gem eindliche Einvernehmen herzustellen. 
Das Vorhaben der o. g. WEA liegt innerhalb eines re chtskräftigen 
Landschaftsschutzgebietes, dessen Verbote die Erric htung von baulichen Anlagen 
grundsätzlich untersagen. Von diesen Regelungen kan n die Untere Landschaftsbehörde 
eine Befreiung erteilen, sofern der Landschaftsbeir at der Stadt Münster dieser zustimmt. In 
seiner Sitzung am 27. November 2013 hat der Landsch aftsbeirat diese Zustimmung versagt. 
Die Untere Landschaftsbehörde ist an das Votum des Landschaftsbeirates gebunden. 
 
Da eine Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde durch den Widerspruch des Beirates nicht 
erteilt werden kann, muss gem. § 69 Landschaftsgese tz die zuständige 
Vertretungskörperschaft über diesen Widerspruch ent scheiden. Der zuständige 
Fachausschuss für die Belange des Natur- und Umwelt schutzes ist der Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen. Hält der Ausschuss den W iderspruch des Landschaftsbeirates 
für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Die WEA 2 
könnte dann nicht weiter verfolgt werden. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, sind 
die Vorraussetzungen für eine Befreiung gegeben.  
 
Der o. g. Standort ist als Sonderstandort für eine Windenergieanlage Bestandteil des 
„Gesamtstädtischen Konzeptes zur Ermittlung von Flä chenpotenzialen zur Errichtung von 
Windenergieanlagen und zur Darstellung entsprechend er Konzentrationszonen für 
Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt  Münster“, Vorlage V/0247/2012. Im 
Rahmen der Entscheidungsfindung zu dieser Vorlage h at der Landschaftsbeirat den o. g.

Standort ausdrücklich abgelehnt und dem Rat empfohl en, auf diesen Standort zu verzichten. 
Der Rat ist dieser Empfehlung des Landschaftsbeirat es damals nicht gefolgt und hat diesen 
Standort gemeinsam mit der Gesamtkonzeption einstimmig beschlossen. In der Anlage 2 der 
damaligen Vorlage auf den Seiten 15 und 16 ist der formelle Ablauf des 
Genehmigungsverfahrens dargestellt.  
 
In der Gesamtabwägung hat der Rat zu dem oben genan nten Standort seine Zustimmung 
erteilt, und beschlossen, dass „für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage an dem 
oben genannten Standort außerhalb der im Flächennut zungsplan der Stadt Münster 
dargestellten Konzentrationszonen für Windenergiean lagen auf der Grundlage des neuen 
Windenergieerlasses Nordrhein-Westfalen 2011 von de r Möglichkeit einer 
Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden kann“. Der Rat hat zur Kenntnis 
genommen, dass „seine Zustimmung zu diesem Vorschla g noch nicht in die Genehmigung 
der beantragten Windenergieanlage bedeutet. Die Gen ehmigung wird im Rahmen eines 
Verfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz z u prüfen und zu entscheiden sein. 
Bestandteil dieser Prüfung ist u. a. auch die Vertr äglichkeit des Standortes mit den Belangen 
des Artenschutzes“. 
 
Nach Ansicht der Verwaltung haben sich im Genehmigu ngsverfahren hinsichtlich des 
Artenschutzes keine Fakten ergeben, die eine Ablehn ung des o. g.  Standortes hinreichend 
begründen würden. Der Landschaftsbeirat stützt sich  in seiner jetzigen Argumentation im 
Wesentlichen auf die im vorausgegangenen Verfahren dargelegten Ablehnungsgründe. 
Neue wesentliche Gründe sind aus der Sicht der Verw altung nicht zu erkennen. Vor diesem 
Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, d em Ausschuss für Umweltschutz und 
Bauwesen zu empfehlen, dem Votum des Landschaftsbei rates nicht zu folgen. Diese 
Empfehlung/Vorlage könnte erst in der nächsten Sitz ung des AUB am 14.01.2014 beraten 
werden. Eine wesentlich frühere Einberufung des Aus schusses ist nicht möglich, da wegen 
der bevorstehenden Weihnachtszeit und dem Jahreswec hsel eine beschlussfähige 
Ausschusssitzung ausgeschlossen erscheint. 
 
Allerdings gibt es eine besondere Dringlichkeit, de nn das Genehmigungsverfahren der 
Bezirksregierung Münster soll noch in diesem Jahr zum Abschluss kommen. Insofern war die 
Rückmeldefrist an die Bezirksregierung Münster scho n im Hinblick auf die Terminierung der 
Sitzung des Landschaftsbeirates verlängert worden. Eine absolut notwendige Voraussetzung 
für die Realisierung dieses Standortes ist für die Stadtwerke Münster ein 
Genehmigungsbescheid, der noch in diesem Jahr ertei lt wird. Vor diesem Hintergrund ist 
eine besondere Dringlichkeit gegeben. 
 
Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentschei dung sind nach Ansicht der Verwaltung 
gegeben. In dem Bemühen, die Energiewende für Münst er voranzubringen, ist die 
Realisierung dieser Windenergieanlage ein durchaus wichtiger Bestandteil. 
 
 
Münster, den 13.12.2013     Münster, den 13.12.2013  
 
 
gez.        gez. 
Markus Lewe       Jörn Möltgen    
Oberbürgermeister      Vorsitzender des Ausschusses  für  
        Umweltschutz und Bauwesen 
 
 
Anlage 1:  Luftbild

Beratungsverlauf (1)

29.01.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Stodtbrockweg

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0958/2013
Typ
Vorlagen
Datum
12.12.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37