V/0958/2013
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung: Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
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Anlage 1 zur Dringlichkeitsentscheidung
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Anlage 1
Beschlussvorlage
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V/0958/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung: Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens Beratungsfolge 14.01.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Dringlichkeitsentscheidung vom 13.12.2013 (Anlage 1) wird genehmigt. Begründung: Das Vorhaben der Stadtwerke Münster GmbH zum Bau einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Roxel am Stodtbrockweg liegt innerhalb eines rechtskräftigen Landschaftsschutzg e- bietes, in welchem die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich untersagt ist. Von dieser Regelung kann die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung erteilen, sofern der Landschaftsbei- rat der Stadt Münster dieser zustimmt. In seiner Sitzung am 27.11.2013 diskutierte der Landschaftsbeirat den Antrag der Stadtwerke Münster GmbH und lehnte den Standort der WEA ab. Hinsichtlich seiner Gründe verwies er auf die Ausführungen der Vorlage V/0247/2012 „Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpo- tenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Kon- zentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster “. Bereits zu dieser Vorlage hatte der Landschaftsbeirat am 05.09.2012 dem Rat empfohlen, auf diesen Standort zu verzichten. Allerdings ist der Rat dieser Empfehlung nicht gefolgt, sondern hat die weitere Bearbeitung dieses Sonderstandortes (als Einzelstandort) im Rahmen des Gesamtkonzeptes beschlossen. Da eine Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde wegen des Widerspruchs des Landschaftsbei- rats nicht erteilt werden kann, muss gem. § 69 Landschaftsgesetz die zuständige Vertretungskö r- perschaft über diesen Widerspruch entscheiden. Der zuständige Fachausschuss für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ist der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen. Hält der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung vers agen. Die Vorlagen-Nr.: V/0958/2013 Auskunft erteilt: Herr Bruns Ruf: 492 67 00 E-Mail: BrunsH@stadt-muenster.de Datum: 03.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0958/2013 WEA könnte dann nicht weiter verfolgt werden. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine neuen Kenntnisse hinsicht lich des Natur - bzw. des Artenschutzes gegeben haben, die hinreichend wären, um den Standort abzulehnen. Im Hinblick auf die Sitzung des Landschaftsbeirates wurde die Rückmeldefrist für die Stadt Mün s- ter im Rahmen des BImSchG -Verfahrens von der Bezirksreg ierung Münster verlängert. Da der nächste AUB erst am 14.01.2014 tagt und eine absolut notwendige Voraussetzung für die Real i- sierung der WEA an dem o. g. Standort eine Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster noch im Jahr 2013 ist, war eine b esondere Dringlichkeit gegeben. Daher konnte die Sitzung des AUB am 14.01.2014 nicht abgewartet werden. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage 1: Dringlichkeitsentscheidung D/0010/2013
Anlage 1
5736 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und
Umweltschutz
Dringlichkeitsentscheidung
gem. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Betreff:
Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Genehm igung gemäß § 4 BImSchG für eine
Windenergieanlage in der Gemarkung Roxel, hier: Ert eilung des gemeindlichen
Einvernehmens
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Der Standort der WEA 2 gem. Antrag der Stadtwerke M ünster GmbH (s. Anlage 1) wird
weiter verfolgt.
Dem Widerspruch des Landschaftsbeirates wird nicht gefolgt.
Begründung:
Die Stadtwerke Münster GmbH haben bei der Bezirksre gierung Münster einen Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zum Ba u einer Windenergieanlage (WEA)
in Münster Roxel am Stodtbrockweg (WEA 2, siehe Anl age 1) gestellt. Die Bezirksregierung
Münster beteiligt nun die Stadt Münster, um das gem eindliche Einvernehmen herzustellen.
Das Vorhaben der o. g. WEA liegt innerhalb eines re chtskräftigen
Landschaftsschutzgebietes, dessen Verbote die Erric htung von baulichen Anlagen
grundsätzlich untersagen. Von diesen Regelungen kan n die Untere Landschaftsbehörde
eine Befreiung erteilen, sofern der Landschaftsbeir at der Stadt Münster dieser zustimmt. In
seiner Sitzung am 27. November 2013 hat der Landsch aftsbeirat diese Zustimmung versagt.
Die Untere Landschaftsbehörde ist an das Votum des Landschaftsbeirates gebunden.
Da eine Befreiung der Unteren Landschaftsbehörde durch den Widerspruch des Beirates nicht
erteilt werden kann, muss gem. § 69 Landschaftsgese tz die zuständige
Vertretungskörperschaft über diesen Widerspruch ent scheiden. Der zuständige
Fachausschuss für die Belange des Natur- und Umwelt schutzes ist der Ausschuss für
Umweltschutz und Bauwesen. Hält der Ausschuss den W iderspruch des Landschaftsbeirates
für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Die WEA 2
könnte dann nicht weiter verfolgt werden. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, sind
die Vorraussetzungen für eine Befreiung gegeben.
Der o. g. Standort ist als Sonderstandort für eine Windenergieanlage Bestandteil des
„Gesamtstädtischen Konzeptes zur Ermittlung von Flä chenpotenzialen zur Errichtung von
Windenergieanlagen und zur Darstellung entsprechend er Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Münster“, Vorlage V/0247/2012. Im
Rahmen der Entscheidungsfindung zu dieser Vorlage h at der Landschaftsbeirat den o. g.
Standort ausdrücklich abgelehnt und dem Rat empfohl en, auf diesen Standort zu verzichten.
Der Rat ist dieser Empfehlung des Landschaftsbeirat es damals nicht gefolgt und hat diesen
Standort gemeinsam mit der Gesamtkonzeption einstimmig beschlossen. In der Anlage 2 der
damaligen Vorlage auf den Seiten 15 und 16 ist der formelle Ablauf des
Genehmigungsverfahrens dargestellt.
In der Gesamtabwägung hat der Rat zu dem oben genan nten Standort seine Zustimmung
erteilt, und beschlossen, dass „für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage an dem
oben genannten Standort außerhalb der im Flächennut zungsplan der Stadt Münster
dargestellten Konzentrationszonen für Windenergiean lagen auf der Grundlage des neuen
Windenergieerlasses Nordrhein-Westfalen 2011 von de r Möglichkeit einer
Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden kann“. Der Rat hat zur Kenntnis
genommen, dass „seine Zustimmung zu diesem Vorschla g noch nicht in die Genehmigung
der beantragten Windenergieanlage bedeutet. Die Gen ehmigung wird im Rahmen eines
Verfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz z u prüfen und zu entscheiden sein.
Bestandteil dieser Prüfung ist u. a. auch die Vertr äglichkeit des Standortes mit den Belangen
des Artenschutzes“.
Nach Ansicht der Verwaltung haben sich im Genehmigu ngsverfahren hinsichtlich des
Artenschutzes keine Fakten ergeben, die eine Ablehn ung des o. g. Standortes hinreichend
begründen würden. Der Landschaftsbeirat stützt sich in seiner jetzigen Argumentation im
Wesentlichen auf die im vorausgegangenen Verfahren dargelegten Ablehnungsgründe.
Neue wesentliche Gründe sind aus der Sicht der Verw altung nicht zu erkennen. Vor diesem
Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, d em Ausschuss für Umweltschutz und
Bauwesen zu empfehlen, dem Votum des Landschaftsbei rates nicht zu folgen. Diese
Empfehlung/Vorlage könnte erst in der nächsten Sitz ung des AUB am 14.01.2014 beraten
werden. Eine wesentlich frühere Einberufung des Aus schusses ist nicht möglich, da wegen
der bevorstehenden Weihnachtszeit und dem Jahreswec hsel eine beschlussfähige
Ausschusssitzung ausgeschlossen erscheint.
Allerdings gibt es eine besondere Dringlichkeit, de nn das Genehmigungsverfahren der
Bezirksregierung Münster soll noch in diesem Jahr zum Abschluss kommen. Insofern war die
Rückmeldefrist an die Bezirksregierung Münster scho n im Hinblick auf die Terminierung der
Sitzung des Landschaftsbeirates verlängert worden. Eine absolut notwendige Voraussetzung
für die Realisierung dieses Standortes ist für die Stadtwerke Münster ein
Genehmigungsbescheid, der noch in diesem Jahr ertei lt wird. Vor diesem Hintergrund ist
eine besondere Dringlichkeit gegeben.
Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentschei dung sind nach Ansicht der Verwaltung
gegeben. In dem Bemühen, die Energiewende für Münst er voranzubringen, ist die
Realisierung dieser Windenergieanlage ein durchaus wichtiger Bestandteil.
Münster, den 13.12.2013 Münster, den 13.12.2013
gez. gez.
Markus Lewe Jörn Möltgen
Oberbürgermeister Vorsitzender des Ausschusses für
Umweltschutz und Bauwesen
Anlage 1: Luftbild
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Stodtbrockweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0958/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.12.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37