2706/2018
Unterflur-Abfallcontainer für das Quartier Neue-Mitte-Porz; Antrag der Bezirksvertreterin Frau Elvira Bastian der FDP-Fraktion vom 23.06.2018
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
3133 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 müss ma Vorlagen-Nummer 2706/2018 Freigabedatum am 17.08.2018 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 Antrag der Bezirksvertreterin Frau Elvira Bastian der FDP-Fraktion vom 23.06.2018 betreffend Unterflur-Abfallcontainer für das Quartier Neue-Mitte-Porz Antragstext: Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Investoren der Sahle Wohnen und Aachen Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft nach Standortmöglichkeiten unter anderem im öffentlichen Straßenraum für Unterflursammelbehälter zur barrierefreien Abfallentsorgung für die Mieter des Hauses 2 und 3 zu suchen und diese umzusetzen. Die Bezirksvertretung Porz hat den Antrag (AN/1056/2018) in ihrer Sitzung am 03.07.2018 ungeän- dert mehrheitlich beschlossen (TOP 8.8). Stellungnahme der Verwaltung: Die Baufelder für die Häuser 2 und Haus 3 werden (fast) vollständig überbaut werden, so dass keine Standortmöglichkeiten für Unterflurbehälter auf den jeweiligen Grundstücken bestehen. Für beide Häuser käme demnach eine Platzierung von Unterflurbehältern lediglich auf den umgebenden öffent- lichen Verkehrsflächen infrage. Das erforderliche Verteilerwerk der Tiefgaragen schränkt die mögli- chen Verkehrsflächen weiterhin ein, so dass grundsätzliche Möglichkeiten zur Platzierung von Unter- flurbehältern für die Häuser 2 und 3 lediglich in der Wilhelmstraße sowie in der Josefstraße bestün- den. In diesen beiden Straßen sind zahlreiche Leitungen verortet. Gemäß den technischen Vorgaben der Abfallwirtschaftsbetriebe muss die Einbaustelle für die Unter- flurcontainer frei von Leitungen sein. Dies schließt die Verortung von Unterflurbehältern in den beiden genannten Straßen aus. Des Weiteren muss öffentliches Straßenland grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung ste- hen. Durch die Errichtung von privaten Abfallbehältern in öffentlichen Bereichen werden die Verfü- gungsmöglichkeiten der Allgemeinheit zugunsten Einzelner stark eingeschränkt. Im Bereich der Anla- gen ist zum Beispiel die Straßenunterhaltung erschwert und während der Müllabfuhr ist der Gehweg für die Allgemeinheit nicht nutzbar. 2 Der Bedarf zur Unterbringung·privater Müllcontainer im öffentlichen Straßenland besteht in allen zent- rumsnahen Bereichen. Regelmäßig wird die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes beantragt, muss jedoch aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt werden. Würde einzelnen privaten Unterflurbehäl- tern zugestimmt, müssten diese auch an anderen Stellen im Stadtgebiet zugelassen werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung können einzelne Bauvorhaben nicht zu privilegiert werden. Die vom Rat beschlossene Abfallsatzung der Stadt Köln sieht daher in § 10 Abs. 1 vor, dass die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf ihrem beziehungsweise seinem Grundstück einen Standplatz für die von ihm beziehungsweise ihr in An- spruch genommenen Abfallbehälter einzurichten. Einen Ausnahmetatbestand sieht die Satzung nicht vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Wilhelmstraße
- Josefstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2706/2018
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 24.08.2018
- Erstellt
- 15.08.2018 10:53