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2706/2018

Unterflur-Abfallcontainer für das Quartier Neue-Mitte-Porz; Antrag der Bezirksvertreterin Frau Elvira Bastian der FDP-Fraktion vom 23.06.2018

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 24.08.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 11.09.2018, TOP 10.2.8

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

3133 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 müss ma 
Vorlagen-Nummer 
 2706/2018 
Freigabedatum am 17.08.2018 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 
 
Antrag der Bezirksvertreterin Frau Elvira Bastian der FDP-Fraktion vom 23.06.2018 betreffend 
Unterflur-Abfallcontainer für das Quartier Neue-Mitte-Porz 
Antragstext: 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Investoren der Sahle Wohnen und Aachen Siedlungs- und 
Wohnungsgesellschaft nach Standortmöglichkeiten unter anderem im öffentlichen Straßenraum für 
Unterflursammelbehälter zur barrierefreien Abfallentsorgung für die Mieter des Hauses 2 und 3 zu 
suchen und diese umzusetzen. 
 
Die Bezirksvertretung Porz hat den Antrag (AN/1056/2018) in ihrer Sitzung am 03.07.2018 ungeän-
dert mehrheitlich beschlossen (TOP 8.8). 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Baufelder für die Häuser 2 und Haus 3 werden (fast) vollständig überbaut werden, so dass keine 
Standortmöglichkeiten für Unterflurbehälter auf den jeweiligen Grundstücken bestehen. Für beide 
Häuser käme demnach eine Platzierung von Unterflurbehältern lediglich auf den umgebenden öffent-
lichen Verkehrsflächen infrage. Das erforderliche Verteilerwerk der Tiefgaragen schränkt die mögli-
chen Verkehrsflächen weiterhin ein, so dass grundsätzliche Möglichkeiten zur Platzierung von Unter-
flurbehältern für die Häuser 2 und 3 lediglich in der Wilhelmstraße sowie in der Josefstraße bestün-
den. In diesen beiden Straßen sind zahlreiche Leitungen verortet. 
 
Gemäß den technischen Vorgaben der Abfallwirtschaftsbetriebe muss die Einbaustelle für die Unter-
flurcontainer frei von Leitungen sein. Dies schließt die Verortung von Unterflurbehältern in den beiden 
genannten Straßen aus. 
 
Des Weiteren muss öffentliches Straßenland grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung ste-
hen. Durch die Errichtung von privaten Abfallbehältern in öffentlichen Bereichen werden die Verfü-
gungsmöglichkeiten der Allgemeinheit zugunsten Einzelner stark eingeschränkt. Im Bereich der Anla-
gen ist zum Beispiel die Straßenunterhaltung erschwert und während der Müllabfuhr ist der Gehweg 
für die Allgemeinheit nicht nutzbar.

2 
 
 
Der Bedarf zur Unterbringung·privater Müllcontainer im öffentlichen Straßenland besteht in allen zent-
rumsnahen Bereichen. Regelmäßig wird die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes beantragt, muss 
jedoch aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt werden. Würde einzelnen privaten Unterflurbehäl-
tern zugestimmt, müssten diese auch an anderen Stellen im Stadtgebiet zugelassen werden. 
 
Aus Gründen der Gleichbehandlung können einzelne Bauvorhaben nicht zu privilegiert werden. 
 
Die vom Rat beschlossene Abfallsatzung der Stadt Köln sieht daher in § 10 Abs. 1 vor, dass die 
Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auf ihrem 
beziehungsweise seinem Grundstück einen Standplatz für die von ihm beziehungsweise ihr in An-
spruch genommenen Abfallbehälter einzurichten. Einen Ausnahmetatbestand sieht die Satzung nicht 
vor.

Beratungsverlauf (1)

11.09.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.8 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Wilhelmstraße
  • Josefstraße

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Details

Aktenzeichen
2706/2018
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
24.08.2018
Erstellt
15.08.2018 10:53