V/0945/2020
Bildung und Besetzung eines Hauptausschusses
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Anlage A
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Anlage A zur V/0945/2020 Kurzüberblick Der Hauptausschuss wird nach der Kommunalwahl 2020 neu gebildet und besetzt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/Städtepartner- schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0945/2020 V/0945/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bildung und Besetzung eines Hauptausschusses Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird ein Hauptausschuss gebildet (§ 57 Absatz 2 GO NRW). 2. Der Hautausschuss besteht aus …. Mitgliedern zuzüglich dem Oberbürgermeister als Vorsit- zenden (§ 57 Absatz 3 GO NRW). 3. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte zwei Vertretungen für den Vorsitzenden (§ 57 Absatz 3 GO NRW). Begründung: In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprü- fungsausschuss gebildet werden. Die Aufga ben des Finanzausschusses können durch Beschluss des Rates vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Absatz 2 GO NRW). Die Verwaltung schlägt vor, sowohl einen Hauptausschuss als auch einen Finanzausschuss, dem zusätzliche Zu- ständigkeiten übertragen werden sollen, zu bilden. Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, bei denen ein Beschluss des Rates vorgese- hen ist, eine Einberufung des Rates aber nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Zusätzlich entscheidet der Hauptausschuss anstatt des Rates, wenn und solange nach dem Infektionsschutz - und Befugnisgesetz NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben (§ 60 Absätze 1 und 2 GO NRW). Um im Falle einer festgestellten epidemischen Lage handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung vor, bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Hauptausschuss zu bilden und zu beset- zen. In den Hauptausschuss können nur Ratsmitglieder gewählt werden (§ 58 Absatz 3 GO NRW). Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Amt für Bürger- und Ratsservice 29.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0945/2020 Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gre- mien. In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs atz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 LGG NRW). Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräf- tigung der Regelung des § 12 LGG NRW und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der a m 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat- haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. A ktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Auf- sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset- zen werden.“ i. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0945/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2020
- Erstellt
- 23.10.2020 13:08