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V/0945/2020

Bildung und Besetzung eines Hauptausschusses

Vorlagen 28.10.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2020, TOP 9

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1400 Zeichen

Anlage A zur V/0945/2020 
Kurzüberblick 
Der Hauptausschuss wird nach der Kommunalwahl 2020 neu gebildet und besetzt.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/Städtepartner- 
schaften  
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beschlussvorlage

3711 Zeichen

V/0945/2020 
V/0945/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung und Besetzung eines Hauptausschusses 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.11.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird ein Hauptausschuss gebildet (§ 57 Absatz 2 GO NRW). 
 
2. Der Hautausschuss besteht aus …. Mitgliedern zuzüglich dem Oberbürgermeister als Vorsit-
zenden (§ 57 Absatz 3 GO NRW). 
 
3. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte zwei Vertretungen für den Vorsitzenden (§ 57 
Absatz 3 GO NRW). 
 
 
Begründung: 
 
In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprü-
fungsausschuss gebildet werden. Die Aufga ben des Finanzausschusses können durch Beschluss 
des Rates vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Absatz 2 GO NRW). Die Verwaltung 
schlägt vor, sowohl einen Hauptausschuss als auch einen Finanzausschuss, dem zusätzliche Zu-
ständigkeiten übertragen werden sollen, zu bilden.  
 
Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, bei denen ein Beschluss des Rates vorgese-
hen ist, eine Einberufung des Rates aber nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidung). Zusätzlich 
entscheidet der Hauptausschuss anstatt  des Rates, wenn und solange nach dem Infektionsschutz - 
und Befugnisgesetz NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und 
wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt 
haben (§ 60 Absätze 1 und 2 GO NRW).  
 
Um im Falle einer festgestellten epidemischen Lage handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung 
vor, bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Hauptausschuss zu bilden und zu beset-
zen. In den Hauptausschuss können nur Ratsmitglieder gewählt werden (§ 58 Absatz 3 GO NRW). 
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.  
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
29.10.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0945/2020 
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gre-
mien. In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. 
Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe 
sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien 
geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs atz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7  LGG 
NRW). 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, 
welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräf-
tigung der Regelung des § 12 LGG NRW und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der a m 
19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel-
lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat-
haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. A ktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte 
der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei 
der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Auf-
sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz 
gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset-
zen werden.“  
 
 
 
 
i. V. 
 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A

Beratungsverlauf (1)

11.11.2020 Rat
TOP 9 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0945/2020
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2020
Erstellt
23.10.2020 13:08