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3417/2024

Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die "Analyse von Bebauungsabsichten und Steuerung durch die Verwaltung"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 21.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2024, TOP 9.1.6

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5304 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3417/2024 
Freigabedatum 18.11.2024  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die "Analyse von Bebauungsabsichten 
und Steuerung durch die Verwaltung" 
In der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) am 9. März 2023 hat die Fraktion Bündnis90/Die 
Grünen folgende Fragen zur „Analyse von Bebauungsabsichten und Steuerung durch die Ver-
waltung“ (AN/0299/2023) gestellt: 
 
 
1. Hat die Verwaltung die Möglichkeit, die Grünflächen zwischen den Häuserriegeln in 
der Steinmetzstraße, Manteuffelstraße, Falckensteinstraße und Buchforststraß als 
schützenswert zu definieren und zu erhalten und so eine Bebauung durch die Eigentü-
mer auszuschließen, auch um die Bewohnenden von weiteren gesundheitlichen Fol-
gen einer Bebauung wie z.B. Überhitzung zu schützen? Wenn nicht, wie viele weitere 
Bauten an welchen Stellen zwischen den Häuserriegeln sind noch in Planung? 
 
2. Sollte die Verhinderung der weiteren Bebauung der Grünflächen nicht möglich sein, 
kann die Verwaltung dann die Verpflichtung aussprechen, die erforderlichen Stellplätze 
zur Verhinderung einer weiteren Versiegelung in Form einer Tiefgarage zu realisieren? 
 
3. Besteht die Möglichkeit, weitere Bauten nur noch mit einer vertikalen Begrünung sowie 
Dachbegrünung und unter der Voraussetzung, den erforderlichen Grünflächenaus-
gleich nur im Stadtteil selbst zu schaffen, zu genehmigen? 
 
 
 
Antworten der Verwaltung 
 
Zu 1.) 
 
Die Stadt Köln hat gemäß §1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne aufzustellen, so-
bald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den 
Wohnungsbau in Betracht kommen. 
 
Die genannten Grünflächen zwischen den Häuserriegeln in der Steinmetzstraße, Manteuffel-
straße, Falckensteinstraße und Buchforststraße sind im privatem Eigentum. Dabei gibt es für 
diese privaten Flächen kein städtebauliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB diese 
mit einem Bebauungsplan als schützenswert oder erhaltenswert zu definieren und planungs-
rechtlich als nicht überbaubare Flächen zu sichern.

2 
 
 
Die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2023+“ hat das Ziel, Wohnraum für alle Bevölke-
rungsgruppen zu schaffen. Konkret verfolgt die Strategie Maßnahmen zur Förderung des 
Wohnungsneubaus, zur besseren Flächennutzung und zur Verdichtung im Bestand, um das 
Angebot an Wohnungen in der Stadt Köln zu erhöhen. Dazu gehört auch die Möglichkeit(en) 
der Innenentwicklung auszuschöpfen und den Stadtumbau als Gelegenheit für qualitätsvolle 
Nachverdichtung zu nutzen.  
 
Es wurden bereits vier Wohnhäuser (Steinmetzstraße 2a, 18, 28, 39 und Albermannstraße 
12a) auf Grundlage der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile nach § 34 BauGB errichtet. 
 
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bau-
weise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung 
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.  
 
Sofern die vorgenannten planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und keine ande-
ren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen), besteht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 
BauO NRW 2018 ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung. 
 
 
Zu 2. und 3.) 
 
Die in den Fragen 2 und 3 angesprochenen Punkte könnten grundsätzlich im Rahmen eines 
Bebauungsplans geregelt werden, da dort rechtsverbindliche Festsetzungen getroffen werden 
können.  
 
Es besteht jedoch kein städtebauliches Erfordernis, nach § 1 Abs. 3 BauGB einen Bebau-
ungsplan aufzustellen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne einen sol-
chen Plan – beispielsweise über § 34 BauGB – gesichert werden kann. Wenn die Stadt den-
noch einen Bebauungsplan aufstellen würde, wäre dieser gerichtlich anfechtbar. Ein Bebau-
ungsplan, dem es an einer städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, lei-
det gemäß §§ 214, 215 BauGB an einem sogenannten „Ewigkeitsmangel“, der zur Unwirk-
samkeit des Bebauungsplanes führen würde. 
 
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Vorhaben gemäß § 34 BauGB mit der 
Umgebung verträglich, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird sowie den Anforderungen der Bauord-
nung (BauO NRW) entsprechen. 
 
Sind keine städtebaulichen Konflikte oder übergeordnete Planungsbedarfe zu erkennen, be-
steht auch kein Erfordernis des Aufstellens eines Bebauungsplans (der die aus Art. 14 Abs. 1 
Grundgesetz abgeleitete Baufreiheit unverhältnismäßig einschränken würde).  
 
Nichtsdestotrotz gibt es in begründeten Fällen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren 
die Möglichkeit sowohl Stellplätze in Form von Tiefgaragen als auch Verpflichtungen zu Be-
grünungsmaßnahmen als Anforderungen in der Baugenehmigung zu definieren.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3417/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
21.11.2024
Erstellt
30.10.2024 15:27