Mandari Insight

AN/0262/2021

Rassismus in den Medien

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 26.02.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 13.04.2021, TOP 6.1

H. Özkücük u.a. - Antrag zu Rassismus in den Medien

· application/pdf

Ansehen

H. Özkücük u.a. - Antrag zu Rassismus in den Medien

2877 Zeichen

Turan Özküçük        Köln, d. 03.02.2021 
Malik Karaman 
Gönül Topuz 
Christophe Twagiramungu 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
Herrn Tayfun Keltek 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
Antrag gem. § 3 (2) der Geschäftsordnung des Integrationsrates bezüglich des Rassismus beim WDR  
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 13.04.2021 
 
Rassismus in den Medien – AN/0262/2020 
 
Sehr geehrter Herr Keltek, 
 
Wir bitten das Thema „Rassismus in den Medien“ für die nächste Sitzung auf die Tagesordnung des 
Integrationsrates zu setzen und den folgenden Entschließungsantrag zur Abstimmung vorzulegen: 
 
Beschluss: 
„Der Integrationsrat beschließt, die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und den Landesintegrations-
rat NRW zu bitten, dass sie jeweils Protestschreiben an den WDR schicken, in denen sie die Anstalt 
auffordern, bezüglich der mehrfach ausgestrahlten Sendung „Die letzte Instanz“ in dem mitunter 
Menschen mit Migrationsgeschichte massiv diskriminiert und rassistische Aussagen verbreitet wur-
den, zu kritisieren und Wiedergutmachung über die bereits ausgesprochene wirkungslose Entschuldi-
gung hinaus zu fordern. 
Der Integrationsrat ist der Auffassung, dass dieses offensichtlich absichtliche Fehlverhalten perso-
nelle, wie auch administrative Konsequenzen haben muss, was in den jeweiligen Protestschreiben 
Platz finden sollte. Darüber hinaus sollte als Wiedergutmachung eine Sendung verlangt werden, von 
richtigen Personen und mit richtigen Akteuren produziert, welche mehrfach mit geeigneten Abstän-
den ausgestrahlt wird.“ 
 
Begründung:  
Dass die erwähnte Sendung eine Vielzahl von rassistischen und diskriminierenden Elementen ent-
hielt, steht außer Frage. Dabei handelte es sich nicht etwa um eine Live-Sendung, wo Ausrutscher 
möglich wären, sondern um die Ausstrahlung einer Aufnahme, die vor der Sendung gesichtet worden 
sein muss. Hinzu kommt, dass sie noch ein zweites Mal gesendet wurde. Die Verantwortlichen für 
diese Sendung haben demnach vorsätzlich gehandelt. Bestenfalls waren sie unfähig, die Wirkung ih-
res „Werkes“ einzuschätzen. In beiden Fällen sind sie nicht geeignet solche Sendungen zu produzie-
ren und gehören verabschiedet. Eine Entschuldigung kann den entstandenen Schaden nicht wieder 
gut machen.

Beim WDR handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Medienanstalt, die von den Gebühren aller 
Menschen im Lande finanziert wird und dem Allgemeinwohl verpflichtet ist. Es darf nicht sein, dass 
unter der Pressefreiheit eine Narrenfreiheit der Medien, bez. der ‚Möchtegernjournalisten‘ verstan-
den wird. Deshalb müsste die Administration des WDR geeignete Regeln erlassen und Prüfpunkte 
festlegen, damit solche schädlichen Sendungen nicht zustande kommen können. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Turan Özküçük, Malik Karaman, Gönül Topuz, Christophe Twagiramungu

Beratungsverlauf (1)

13.04.2021 Integrationsrat
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0262/2021
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
26.02.2021
Erstellt
10.02.2021 14:50