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1965/2020

Sozial-Betriebe-Köln gGmbH (SBK) - Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.3.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4284 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1965/2020 
Freigabedatum 
24.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sozial-Betriebe-Köln gGmbH (SBK) - Entsendung in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Sozial-Betriebe Köln gGmbH: 
 
1) Beigeordneter Dr. Harald Rau  
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bediens-
tete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
 
2)______________________________ 3)______________________________ 
 
 
 
4)______________________________ 5)______________________________ 
 
 
 
6)______________________________ 7)_______________________________ 
 
 
 
8)_______________________________ 
 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung 
nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in je-
dem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor 
Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. 
der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis 
zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im 
Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine 
Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und 
Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Sozial-Betriebe Köln gGmbH (SBK). 
 
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags geregelt. Dem 
Aufsichtsrat gehören danach 12 Mitglieder an: 
 
a) die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r, 
 
b) sieben vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und 
 
c) vier Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter (nach Maßgabe der Bestimmungen 
des § 108a Gemeindeordnung NRW (GO NRW). 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertrit t ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten 
von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Ver-
treter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder di e/der von 
ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. 
§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober-
bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Par-
tei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren 
findet insoweit nur auf die verbleibenden 7 Sitze Anwendung. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter erfolgt mittels gesonderter 
Beschlussvorlage. 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex  zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser 
Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). So-
fern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensfüh-
rung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk.  
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 
Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch 
besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.3.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1965/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
30.06.2020 09:46