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4205/2019

Beschluss der Richtlinie zur Umsetzung des „Haus-, Hof- und Fassadenprogramms“ im Projekt „Starke Veedel – Starkes Köln“ im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk"

Beschlussvorlage Ausschuss 13.12.2019

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 03.02.2020, TOP 7.7

Anlage 1 - Richtlinie Haus-, Hof- und Fassadenprogramm Sozialraum Humboldt-Gremberg und Kalk

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 - Antragsformular Haus-, Hof- und Fassadenprogramm

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Anlage 2 - Übersichtskarte Sozialraum Humboldt-Gremberg und Kalk

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Anlage 1 - Richtlinie Haus-, Hof- und Fassadenprogramm Sozialraum Humboldt-Gremberg und Kalk

17743 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung 
privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Rahmen des Programms 
„Starke Veedel – Starkes Köln“ für den Sozialraum  
„Humboldt/Gremberg und Kalk“ 
 
 
Präambel 
Der Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ wurde 2016 auf Grundlage des städtebauli- 
chen Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ in das Förderprogramm „Soziale Stadt“ 
des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 171e BauGB) aufgenommen. Im Rahmen der Gebiets- 
entwicklung sollen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger zur Gestaltung von privaten Fas- 
saden sowie Innenhof- und Gartenflächen unterstützt werden, die den wohnortnahen Bereich 
aufwerten.  
1  Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 
1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterst ützung des Landes Nordrhein-
Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung 
und Gestaltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten 
Grundstücken im Gebiet „Starke Veedel – Starkes Köln“, Sozialraum „Hum- 
boldt/Gremberg und Kalk“. Das Förderobjekt muss sich im Sozialraum „Hum- 
boldt/Gremberg und Kalk“ und im Gebiet der Sozialen Stadt befinden. Die Abgren- 
zung der Programmgebiete ist in der Anlage 1 (Karte) dargestellt. 
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien  über die Gewährung von Zu- 
wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue- 
rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt- 
erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu- 
wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 
der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteils- 
finanzierung gewährt. 
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.  Zuschüsse können nur gewährt 
werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu- 
schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragstellerin/des An- 
tragstellers nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach 
pflichtgemäßem Ermessen. 
1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt am 
01.01.2020 und endet am 30.Oktober 2022.  
2 Begünstigter Personenkreis 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische 
Personen), kommunale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter 
oder sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Ein- 
verständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklä- 
ren, dass sie die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen bereit 
sind einzuhalten.

3  Gegenstand der Förderung 
3.1 Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahme n: 
3.1.1 Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an G ebäuden (Reinigen, Verputzen und 
Streichen von Fassaden und Giebeln). Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 
50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 10 €/m² gestalteter, 
durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
3.1.2 Die Erneuerung und/oder Wiederherstellung der  Fassaden von unter Denkmalschutz 
stehenden Gebäuden. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der 
förderungsfähigen Kosten,  jedoch höchstens  30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß 
nachgewiesener Fläche, 
3.1.3 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden  an Gebäuden einschließlich farblicher 
Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). Für 
diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, 
jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
3.1.4 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden, so wie die dazu erforderlichen Vorarbei- 
ten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen 
Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Flä- 
che. 
3.1.5 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere  die Bereitstellung von Gartenland zur 
Nutzung als Mietergärten), Innenhöfen, Abstandsflächen, Vorgärten und Zuwegungen 
(zum Beispiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen) 
einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zu- 
schuss 50 Prozent der nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 
30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen, Einrichtung und Planung müssen 
im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) 
Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla- 
gen, Skulpturen und Brunnen. 
Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Be- 
dürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für 
alle Mieter und Mieterinnen des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der 
die Hof- und Gartenflächen gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mie- 
terschaft ist bei der Planung angemessen zu beteiligen. 
3.1.6 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebe nkosten (Brutto) für eine fachlich 
erforderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch 
eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- 
beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1.1 bis 3.1.5) enthalten sein. Ausge- 
schlossen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 
3.2 Maximale Förderhöhe 
Die maximale Förderhöhe je Förderobjekt beträgt 24.999 Euro.

4 Fördervoraussetzungen 
4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das  Grundstück innerhalb der Ab- 
grenzung des Gebietes des Sozialraumes „Humboldt/Gremberg und Kalk“ liegt (siehe 
Anlage 1). 
4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und H ausflächen soll zu einer wesentlichen 
und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung 
der Wohn- und Freizeitsituation im Sozialraum beitragen. Sie muss sich hinsichtlich 
der Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen.  
4.3 Maßnahmen an nicht zu Wohnzwecken genutzten Geb äuden können nur gefördert 
werden, wenn sie sich im direkten Umfeld von Wohngebäuden befinden. 
4.4 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt g ewährleistet sein. 
4.5 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (e inschließlich des Eigenanteils) dür- 
fen nicht auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 
5 Förderungsbedingungen 
5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, d as heißt, die geförderten baulichen 
Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie 
sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand zu 
halten und in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten. Die Objekte der Maßnahmen 
dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgerissen oder entfernt werden. 
Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen. 
Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist vom 
Förderempfänger aufzubewahren. 
Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll- 
ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 
5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligun g der Förderung einzuholen. Der 
Förderbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördli- 
chen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel die Zu- 
stimmung der unteren Denkmalschutzbehörde). 
5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in der en Nahbereich sowie an Gebäu- 
den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal- 
behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der Antragstelle- 
rin/dem Antragsteller vorzulegen. Im Förderbescheid festgelegte Farbkonzepte und 
gestalterische Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich 
an der Bebauungsumgebung orientieren. 
5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung vo n Mietergärten müssen stadtöko- 
logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver- 
bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen 
zu gestalten. 
5.5 Die Maßnahmen sollen vorrangig an Mehrfamilienh äusern (Gebäude mit wenigstens 
zwei Wohnungen) und Gebäuden mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss durchgeführt 
werden. Die Förderung von Maßnahmen an Einfamilienhäusern ist nur möglich, so- 
fern die zur Verfügung stehenden Fördermittel im Jahresverlauf durch andere Antrag- 
stellungen nicht ausgeschöpft wurden.

6 Besondere Fördervoraussetzungen für kommunale und  private Woh- 
nungs- und Immobiliengesellschaften (gilt auch für sonstige juristische 
Personen) 
Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder- 
richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In- 
vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des 
Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten 
Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- 
und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash-
Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist 
von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er- 
halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt 
für sonstige juristische Personen. 
 
7 Förderausschluss 
Von der Förderung sind ausgeschlossen: 
• Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wur den 
• Maßnahmen der Instandhaltung 
• Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der  Bagatellgrenze von 
2.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 
4.000 € betragen) 
• Eigenleistungen des Antragstellers oder anderer Pe rsonen 
• Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Aust ausch von Fenster und 
Türen) 
• Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder F örderprogrammen (zum 
Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung) gefördert 
werden können 
• Stellplätze für Kraftfahrzeuge  
• Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der St adt Köln vor Bewilligung 
des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines 
Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten 
sind hiervon ausgenommen 
• Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Misss tände oder Mängel im 
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen 
• Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtl ichen Festsetzungen oder pri- 
vatrechtlichen Vorschriften widersprechen 
• Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor schriften oder baurechtlicher 
Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich der Antrag- 
steller gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat 
• Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitu ngen 
• Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen aus geführt werden bezie- 
hungsweise wurden

8 Antragstellung und Verfahren 
8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genann te Personenkreis. Für den Förderantrag 
wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 
angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen 
ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwick- 
lung und Statistik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den An- 
tragstellenden beratend zur Seite. 
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 
8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung si nd: 
• Eigentümernachweis 
• Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentüme rin/des Eigentümers mit Zusi- 
cherung, dass die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer 
der Zweckbindungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht die 
Eigentümerin/der Eigentümer den Antrag stellt.) 
• Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme no ch nicht begonnen wurde 
• Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge v on qualifizierten Fachbetrie- 
ben (Übersteigt die Gesamtsumme den Betrag von 50.000 € sind fünf vergleich- 
bare Kostenvoranschläge einzuholen. Die Kölner Vergabeordnung (KVO) ist zu 
beachten). 
• Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann  
• Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation  
• Lageplan im Maßstab 1:500 
• Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßst ab 1:100) 
• Nachweis über das Baujahr des Gebäudes 
• Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahm e und zeichnerische Darstel- 
lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200)  
• Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltun gen 
• Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß 
• Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Er laubnisse (zum Beispiel 
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) 
• Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung  eines Zeitplanes der Arbeiten) 
• Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobil iengesellschaften sowie 
sonstigen juristischen Personen ist einen DCF-Berechnung notwendig 
• Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Li nk)  
• Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck 
Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 
8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Förderbe- 
scheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig beschrie- 
ben werden. Der Förderbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Bedingungen 
und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum sowie die 
Höhe des Zuschusses.

Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen 
von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt 
Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen 
8.4 Die Antragstellerin/Der Antragsteller darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des 
schriftlichen Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Förder- 
bescheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen 
und mit der Bewilligungsbehörde abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrech- 
nungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrech- 
nungszeitraum endet am 30.10.2022 und ist dem Förderbescheid zu entnehmen. 
8.5 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat das B etreten des Grundstücks durch zustän- 
dige städtische Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermögli- 
chen, um die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die 
Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Wäh- 
rend der Zweckbindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Vor- 
ankündigungsfrist, das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 
8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich ei nem Baubeginn vor Erlass des För- 
derbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere Ge- 
währung eines Zuschusses abzuleiten. 
8.7 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der S tadt Köln nach Durchführung der Maß- 
nahme, spätestens jedoch bis zum Ende des im Förderbescheid angegebenen 
Durchführungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen 
Verwendungsnachweis entsprechend dem bereit gestellten Formvordruck vorzule- 
gen. Dem Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Ori- 
ginal sowie eine Fotodokumentation des Zustandes nach abgeschlossener Maßnah- 
me beizufügen.  
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die 
Prüfung und Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen.  
8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendung snachweises wird der Zu- 
schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto der Antragstellerin/des An- 
tragstellers ausgezahlt. 
8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die B ezirksregierung Köln, der Landes- 
rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall 
muss durch die Antragstellerin/den Antragsteller Akteneinsicht gewährt werden und 
die Erteilung von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbin- 
dungsfrist sichergestellt werden. 
9 Rücknahme und Widerruf des Förderbescheids 
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag- 
stellerin/des Antragstellers kann der Förderbescheid auch nach Auszahlung des Zu- 
schusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in 
diesen Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere 
festgestellt und geltend gemacht, wenn 
• eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Bei spiel nachträgliche Ermäßi- 
gung der Ausgaben), 
• die Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angabe n erwirkt worden ist, 
• die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorges ehenen Zweck verwendet 
wird,

• die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht ode r nicht innerhalb einer ge- 
setzten Frist erfüllt wird, insbesondere 
 der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rech tzeitig vorlegt wird,  
 der Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rec htzeitig nachkommt wird oder  
 die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wi rd. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 
10 Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die zuständige Bezirksvertretung 
Kalk in Kraft. 
 
 
Anlagen: 
            Anlage 1 und 2: Abgrenzung des Programmgebietes, Karten 
            Anlage 3: Antragsformular

Beschlussvorlage Ausschuss

8496 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/152/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4205/2019 
Freigabedatum 
13.12.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss der Richtlinie zur Umsetzung des „Haus-, Hof- und Fassadenprogramms„ im 
Projekt „Starke Veedel – Starkes Köln“ im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) StadtentwicklungsausschussFinanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Die BV Kalk beschließt die Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms 
(siehe Anlage) im Gesamtwert von 610.821 €. Grundlage ist das Leitkonzept „Starke Veedel – 
Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das darauf basierend 
erstellte Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“  
(Ratsbeschluss vom 28.09.2017, Vorlage Nr. 2488/2017).  
 
2. Die BV Kalk beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der investiven Maßnahme Haus-, Hof- 
und Fassadenprogramm im Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“.  
3. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt im Haushaltsjahr 2020 die Umveranschlagung von 
konsumtiven Finanzmitteln aus dem Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – 
Transferaufwendungen, in Höhe von 203.606,84 € in die investive Finanzrechnung des Teilfi-
nanzplans 0902 – Stadtentwicklung, Finanzstelle 1502-0902-8-AZ01. 
4. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe der zugehörigen investiven Finanzmittel in Höhe 
von 203.606,84 €. 
 
Beschlussalternative: 
Die BV Kalk erkennt die Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms für den 
Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ und die Umsetzung der Maßnahme nicht an.  
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
Finanzausschuss 03.02.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   610.821 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 70 %      % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
1) Ausgangslage 
Köln hat sich mit einem Konzept für den breiten Ansatz der sozialraumorientierten Stadtentwicklung 
entschieden und mit dem Leitkonzept „Starke Veedel - Starkes Köln: mitwirken, zusammenhalten, 
Zukunft gestalten" (abrufbar unter www.starke-veedel.koeln) die unterschiedlichen Handlungsfelder 
des Aufrufs gemeinsam betrachtet. Grund- und damit Fördervoraussetzung, um Mittel aus den euro-
päischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Städtebauförderprogramm beantragen zu können, 
ist die Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Das Leitkonzept wurde am 
20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 2899/2016) vom Rat beschlossen. 
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“, 
vom Rat beschlossen am 28.09.2017 (Vorlage-Nr. 2488/2017), ist ein Bestandteil dieses Leitkonzep-
tes. Das ISEK beinhaltet eine detaillierte Betrachtung des Sozialraumes und geht auf dessen spezifi-
sche Anforderungen ein.  
Ziel des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ ist es, verbesserte Lebensbedingungen der 
Menschen in allen elf Sozialräumen des Programmgebietes zu schaffen und auf den Arbeiten des 
Programms „Lebenswerte Veedel“ aufzubauen. 
 
2) Bedeutung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ für den Sozialraum 
„Humboldt/Gremberg und Kalk“  
Der im Osten von Köln gelegene Sozialraum „Humboldt / Gremberg und Kalk“ weist eine hohe Bevöl-
kerungsdichte bei einem hohen Anteil an Geschosswohnungsbau auf. Der Sozialraum ist hinsichtlich 
seiner Sozialstruktur sehr homogen und zeigt mit Blick auf die sozialen und demografischen Indikato-
ren deutliche Handlungsbedarfe auf.  
In den 50er und 60er Jahren entstanden im Sozialraum zahlreiche Arbeitersiedlungen, die heute stark 
sanierungsbedürftig sind bzw. durch Ersatzbauten sukzessive ersetzt werden. Vorherrschend im So-

3 
zialraum sind Mehrfamilienhäuser, die einen Anteil von etwa 90 Prozent des Wohnungsbestandes 
ausmachen. Ein hoher Anteil an öffentlich geförderten Wohnungen und ein hoher sozialintegrativer 
Handlungsbedarf prägen den Sozialraum. Vor Ort zeigen sich zudem erhebliche Probleme durch den 
schlechten Zustand großer Teile der Wohnbebauung in Folge mangelnder Instandhaltung. Dieser 
Sanierungs- und Modernisierungsstau belastet das Erscheinungsbild. 
Das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm bildet dabei einen wichtigen Beitrag für die Gestaltung des 
Wohnumfeldes, in dem es für die Bedarfe sensibilisiert, Eigentümer mobilisiert und konkrete Gestal-
tungsmaßnahmen im Sozialraum anstößt. Es soll dazu anregen, nachhaltige Verbesserungen an 
Wohnhäusern oder am unmittelbaren Wohnumfeld vorzunehmen. Die Wohn- und Aufenthaltsqualität 
im Sozialraum soll verbessert werden. Grundlage der Förderung bildet die Förderrichtlinie Stadter-
neuerung von 2008 (Teil II, Förderbestimmungen für die städtebauliche Sanierung und Entwicklung).  
Da die Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft für die Bewohnerin-
nen und Bewohner von hoher Bedeutung sind und bei der Integration unterschiedlicher Bevölke-
rungsgruppen zentrale Ansatzpunkte bilden, trägt das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm erheblich 
zur nachhaltigen Quartiersentwicklung bei.  
Durch die Erneuerung der Ansichtsflächen von Wohngebäuden werden Innenhof und Straßenseite 
deutlich aufgewertet. Das Förderprogramm bietet Mietern und Eigentümern von Wohnimmobilien und 
gemischt genutzten Immobilien Unterstützung bei Verschönerungsmaßnahmen für Fassaden und 
Innenhöfe. Ein attraktiver Stadtteil stärkt das gemeinsame Miteinander von Bewohnerinnen und Be-
wohnern. 
Die Eigentümerstruktur ist breit gefächert: Bestandshalter (z.B. Wohnungsbaugesellschaften), Eigen-
tümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentümergesetzt (WEG), Einzeleigentümer in den Ein-
familienhausgebieten. 
Die Bausteine „Entsiegelung“ und „Begrünung von Dach, Fassaden und Innenhöfen“, die im Rahmen 
der Förderrichtlinie Stadterneuerung von 2008 in Teil II, Ziffer 11.2 Satz 1 mit aufgeführt werden, sol-
len innerhalb des Haus- Hof- und Fassadenprogramms explizit nicht gefördert werden. Die Stadt Köln 
bietet zu diesen Themen das Förderprogramm „GRÜN hoch 3 | DÄCHER | FASSADEN | HÖFE" 
des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz“,  an. 
3) Finanzen 
In der Hpl. Anmeldung 2020/2021 ff. wurden für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 jeweils 809.275 € 
für die Gesamtmaßnahme Haus,- Hof- und Fassadenprogramm veranschlagt. 
Die derzeit kalkulierten Kosten für die Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ betragen für 
den Sozialraum „Humboldt/Gremberg und Kalk“ insgesamt 610.821 €. Sie liegen innerhalb des Kos-
tenvolumens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €.  
Die Planung der Maßnahme Haus-, Hof- und Fassadenprogramm erfolgte ursprünglich konsumtiv im 
Teilergebnisplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Nach detaillier-
ter Prüfung wird die Maßnahme als investive Investitionszuwendung mit Gegenleistungsverpflichtung 
bewertet. Daher ist im Haushaltsjahr 2020 eine Umveranschlagung von Finanzmitteln aus der kon-
sumtiven Ergebnisrechnung in die investive Finanzrechnung, Teilfinanzplan 0902, Finanzstelle 1502-
0902-8-AZ01, in Höhe von 203.606,84 € notwendig.  
 
Die Umveranschlagung der für das Haushaltsjahr 2021 berücksichtigten Transferaufwendungen in 
Höhe von 203.606,84 € wird im Rahmen der Bewirtschaftung im Jahr 2021 vorgenommen.  
 
Im Rahmen der Hpl.-Anmeldung 2022 ff. wird der geplante Betrag für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe 
von 203.606,84 € von der konsumtiven Ergebnisrechnung in die investive Finanzrechnung auf die 
zugehörige Finanzstelle umgeplant. 
 
Die Höhe der Fördermittel im Rahmen der Städtebauförderung betragen bei einem Gesamtvolumen 
der Maßnahme in Höhe von 610.821 € gemäß Zuwendungsbescheid vom 30.09.2019 Nr. 05/07/19 
427.574 €.

4 
 
Anlagen 
 
Richtlinie mit Karte und Antragsvordruck

Anlage 3 - Antragsformular Haus-, Hof- und Fassadenprogramm

4796 Zeichen

Stadt Köln Haus-, Hof- und Fassadenprogramm
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und
Statistik
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon 0221 / 221-37032
Telefax 0221 / 221-28493
E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de
Antrag auf Fördermittel gemäß der Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von
Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im
Rahmen des Projektes Starke Veedel - Starkes Köln
Für den Sozialraum
Antrag zur
Förderung einer farblichen Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden
Förderung einer Erneuerung, Wiederherstellung und Gestaltung der Fassaden
von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden
Förderung einer einmaligen Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden
einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung
Förderung einer künstlerischen Gestaltung von Fassaden sowie die dazu
erforderlichen Vorarbeiten
Förderung des Anlegens und der Gestaltung von Mietergärten
Förderung des Anlegens und der Gestaltung von gemeinschaftlich genutzten
Spiel-, Wege- und Sitzflächen einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten
Ort der Maßnahme
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Flurstück
Antragstellerin oder Antragsteller
Familienname Vorname
Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort
Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse
Bankverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers
Familienname Vorname
Bankinstitut IBAN
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Köln
Humboldt / Gremberg und Kalk

Kurzbeschreibung der Maßnahme in Stichpunkten
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise des Gebäudes?
Entsprechende Bescheinigung der Eigentümerin oder des
Eigentümers gemäß der Richtlinie liegt bei.ja nein
Werden weitere Fördergelder zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen in Anspruch
genommen?
ja nein
Förderorganisation Titel des Förderprogramms
Wurde mit der Maßnahme bereits begonnen?
ja nein
Zweckgebundene Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die im Zeitpunkt
der Bewilligung noch nicht begonnen sind.
Folgende Anlagen müssen zur Bearbeitung des Antrages beigefügt sein:
· Eigentümernachweis
· Schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mit Zusicherung, dass die aus
dieser Maßnahme folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist
eingehalten werden
· Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrieben
· Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann (zum Beispiel Sparbuch,
Kontoauszüge, Darlehenszusage)
· Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation
· Lageplan im Maßstab 1:500 (Katasterauszug)
· Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßstab 1:100)
· Nachweis über das Baujahr des Gebäudes
· Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstellung
des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200)
· Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen
· Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß
· Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde)
· Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten)
· Nur bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften:
Discounted-Cash-Flow (DCF) -Berechnung
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Hiermit erkläre ich, dass
· die Maßnahme fachgerecht durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt wird
· die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können
· ich über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfüge
· ich eine mögliche Rechtsnachfolgerin oder einen möglichen Rechtsnachfolger zur
Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften
vertraglich verpflichte und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich
unterrichte
Als Eigentümerin oder Antragstellerin beziehungsweise als Eigentümer oder
Antragsteller erkläre ich für mich und meine Nachfolgerinnen oder Nachfolger, dass die
geförderten Anlagen auf die Mindestdauer von 10 Jahren, gerechnet ab Fertigstellung,
unterhalten und gepflegt werden und die geförderten Maßnahmen nicht zu einer
Mieterhöhung führen.
Zusätzliche Angaben für Vereine
Beschreibung der gemeinnützigen Tätigkeit:
Mir ist die kommunale Förderrichtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von
Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen bekannt und
ich erkenne die Inhalte verbindlich an.
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn gegen die eigenen Verpflichtungen oder gegen
die Vorgaben der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater
Haus-, Hof- und Fassadenflächen verstoßen wird.
Ich versichere, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis
genommen habe und ihr zustimme.
Ort und Datum Unterschrift Antragstellerin oder Antragsteller
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Anlage 2 - Übersichtskarte Sozialraum Humboldt-Gremberg und Kalk

293 Zeichen

Starke Veedel- Starkes Köln
Haus- Hof- und Fassadenprogramm - Durchführungsgebiet

a Abgrenzung des Durchführungsgebietes Sozialraum
3 „Humboldt/Gremberg und Kalk"
innerhalb des Gebietes der Sozialen Stadt gem. & 171e (3) BauGB

Die Oberbürgermeisterin

‚Amt für Stadtentwicklung und Statistik

Beratungsverlauf (3)

23.01.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2020 Finanzausschuss
TOP 7.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4205/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
13.12.2019
Erstellt
03.12.2019 08:51