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0441/2018

GE westlich Linder Kreuz, 4. Änderung; 77349/04; Offenlage

Mitteilung Ausschuss 22.02.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 15.03.2018, TOP 10.2.4

Anlage 2 Begründung zur Offenlage

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Ansehen

Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 1

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Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 2

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Übersichtsplan

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Ansehen

Anlage 2 Begründung zur Offenlage

23618 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
613dint0441-2018ma 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 im vereinfachten Verfahren 
gemäß § 13 BauGB; 
Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz in Köln-Porz-Lind, 4. Änderung 
  
 
 
Anlass der Planung: 
 
Der Bebauungsplan 77349/04 ist seit dem 04.07.2007 rechtskräftig und setzt ein Gewerbe- und 
Industriegebiet sowie die dafür notwendigen Erschließungsstraßen und verkehrliche Anbindungen 
an die Frankfurter Straße (B8) in Köln-Porz-Lind fest.  
 
Der Plangeltungsbereich wurde durch die 1. Änderung (rechtkräftig seit dem 20.10.2010) um ei-
nen kleinen Teilbereich - zur Verhinderung von städtebaulichen Fehlentwicklungen (kein Einzel-
handel, keine Vergnügungsstätten und bordellartigen Betriebe) - erweitert.  
 
Ziel der 2. Änderung (rechtskräftig seit dem 29.01.2014) war es, die ehemals im Bebauungsplan 
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in Industriefläche umzuändern, weil die Firma igus GmbH 
die komplette Industriefläche zur Arrondierung ihres benachbarten Firmengeländes erworben hat. 
Für den Wegfall der öffentlichen Anbindung wurde ein Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um 
die Erschließung des Industriegebietes sicher zu stellen. 
 
Im Zuge der Überarbeitung der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes war eine neue Betrachtung 
und Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Hierbei wurden Wider-
sprüchlichkeiten bei der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgestellt, die 
als planungsrechtliche Fehler sowohl für den ursprünglichen Bebauungsplan 77349/04 Blatt 1 und 
Blatt 2 als auch für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes 77349/04 durchgreifen. Die Feh-
ler machten eine 3. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes erforderlich. Die Eingriffe in 
Natur und Landschaft wurden deshalb vollständig neu ermittelt und zugeordnet. Als Ergebnis wur-
den die textlichen Festsetzungen des alten Bebauungsplanes hinsichtlich der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung und der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen korrigiert beziehungsweise 
ergänzt (rechtskräftig seit dem 18.07.2016). 
 
Um die alten Planunterlagen anzupassen, wurde mit der 3. Änderung auch die Neuausfertigung 
des Bebauungsplanes am 10.05.2016 durch den Rat beschlossen und am 18.07.2016 bekannt 
gemacht. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 4. Änderung des Be-
bauungsplanes und in der Sitzung am 14.12.2017 die 5. Änderung des Bebauungsplanes im ver-
einfachten Verfahren beschlossen. 
 
Da nun beide beschlossene Änderungen gleichzeitig offengelegt werden, sind sie als Teil 1 und 
Teil 2 in der 4. Änderung zusammengefasst. 
 
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im Gewerbege-
biet nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für eine Flüchtlingsun-
terbringung planungsrechtlich auf Grundlage von § 246 BauGB ermöglicht. Des Weiteren wird für 
das Industriegebiet die Erschließung über eine öffentliche Verkehrsfläche gesichert (Bebauungs-
plan Blatt 2).

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/ 3 
 
 
Im Folgenden wird ein redaktioneller Fehler korrigiert: 
Auf dem Bebauungsplan (Blatt 1 und Blatt 2) ist der Ausgleichspflichtige Eingriffsbereich gemäß 
§ 1a Abs.3 BauGB in einer Karte dargestellt. Diese Karte ist mit einem Nordpfeil und der Beschrif-
tung unmaßstäblich wiedergegeben. Tatsächlich ist diese Karte im Maßstab 1:2500 dargestellt. 
Der Maßstab 1:2500 ersetzt das Wort unmaßstäblich.  
 
 
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB 
 
Die 4. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne 
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzun-
gen zur Durchführung des Änderungsverfahrens nach § 13 Abs.1 BauGB sind gegeben, weil durch 
diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 
 
Ebenfalls wird mit der Änderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von Vorhaben, 
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder be-
gründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und 
des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-
dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
 
Entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung 
von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebau-
ungsplanes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es auch keine 
Anzeichen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. 
 
Die Grundzüge der Planung werden mit der 4. Änderung nicht berührt. 
 
Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit den  
öffentlichen Belangen vereinbar. 
 
 
Teil 1 
(vom Stadtentwicklungsausschuss am 09.11.2017 als 4. Änderung beschlossen) 
 
Ziel dieser 4. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu 
schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbe-
reich der Änderung möglich ist. 
 
Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur 
erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 
BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt wor-
den. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte 
Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme 
zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Erleichterungen gelten jedoch nicht wenn, wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese 
planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln.

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Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen 
Anlagen nun im Bereich der 4. Änderung für soziale Zwecke zulässig; der Standort der geplanten 
Flüchtlingsheime kann somit gesichert werden. 
 
Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein 
hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln rechtlich verpflichtet ist, alle ankommenden Flücht-
linge unterzubringen. 
 
Um neu zugewiesenen Flüchtlingen – Köln muss weiterhin 5,5 % der NRW zugewiesenen Flücht-
linge aufnehmen – Unterkunft bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, un-
tergebrachten Flüchtlinge in reguläre Unterkünfte / Wohnheime zu verlegen, ist es dringend erfor-
derlich, vorhandene und zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von Flücht-
lingen herzurichten. Die Stadt ist aber seit langem nicht mehr in der Lage, den zugewiesenen 
Flüchtlingen eine reguläre Wohnunterkunft zur Verfügung zu stellen. Die dafür zur Verfügung ste-
henden Kapazitäten sind längst erschöpft. Der Unterbringungsnotstand in Köln hat inzwischen ein 
Niveau erreicht, dass die von der Zuweisungsbehörde (Land Nordrhein-Westfalen) zugewiesenen 
Flüchtlinge weitgehend nur noch in Notaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden können. Aus 
diesem Grund werden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit als akute Notmaßnahme kontinuierlich 
weitere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. Dies hat in den letzten Monaten dazu geführt, 
dass verstärkt kurzfristig nutzbare öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie Schulturnhallen für die 
Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden mussten. Um hier die auch für die 
Integration notwendige Entlastung durch alternative Unterbringungsmöglichkeiten, welche länger-
fristig zu Verfügung stehen zu ermöglichen, sind die vom Gesetzgeber geschaffenen planungs-
rechtlichen Möglichkeiten konsequent auszunutzen. 
 
Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste Be-
schluss "Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften". 
 
Ein Standort des Beschlusses ist die Aloys-Boecker-Straße/Frankfurter Str., 51147 Köln-Lind, mit 
den städtischen Grundstücken Gemarkung Lind, Flur 4, Flurstücke 23, 205, 213 und 215. 
Die zu bebauende Fläche liegt außerhalb der Ortschaft in einem geplanten Gewerbegebiet, des-
sen Vermarktung derzeit ausgesetzt ist. Um der stadtweiten Unterbringungssituation, der Wirt-
schaftlichkeit und der Sozialverträglichkeit gleichsam Rechnung zu tragen, sollen bis zu 320 
Flüchtlinge untergebracht werden. 
 
Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen. 
 
Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird eingezäunt 
und mit Hecken bepflanzt, für die innere Außenfläche rund um die Wohneinheiten wird eine auf die 
zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwi-
schen den Baukörpern sind teilweise gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, 
wodurch in der Mitte z. B. eine platzähnliche Situation entsteht auf der auch Bänke aufgestellt wer-
den können. An den Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, 
befindet sich jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Bereich der 
Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch Kinderspielplätze 
und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder Grillplätze angelegt. 
 
Es handelt sich um den Neubau von fünf freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlingsunterkünften 
inklusive einer Verwaltungsetage. Der Nachweis der wärme- und schalltechnischen Anforderungen 
erfolgt durch den Hersteller. 
 
Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung der 
zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung 
(§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 BauGB).

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Die Änderung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen 
vereinbar. Nachbarliche Nutzungen die beeinträchtigt sein könnten sind nicht ersichtlich, zumal die 
Vermarktung der möglichen gewerblichen Nutzungen ausgesetzt wurde. 
 
Mit dem neuen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur erleichterten Unterbringung 
von Flüchtlingen wird bestimmten Vorhaben eine Vorrangstellung eingeräumt, so dass entgegen-
stehende private Belange zumindest gleichwertig sein müssen. Dies ist nicht erkennbar. 
 
Die textliche Festsetzung 1.3 
Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
wird geändert in 
Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in den GE-Gebieten Anlagen für kirchliche, kulturel-
le, gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
 
 
Teil 2:  
(vom Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017 als 5. Änderung beschlossen) 
 
Ziel der Planung 
 
Im ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte die Anbindung und Erschließung des Industriegebietes 
durch eine öffentliche Verkehrsfläche an der Frankfurter Straße (B8) in Höhe des Kreuzungsberei-
ches Niederkasseler Straße. 
 
Da die benachbarte Firma igus an ihrem jetzigen Standort in Köln-Porz-Lind zukünftig keine Erwei-
terungsmöglichkeiten mehr hat, erwarb der Firmeninhaber die vorgenannte Industriefläche gegen-
über seinem Firmensitz (nur durch die Frankfurter Straße getrennt) für künftige Expansionen. Das 
Unternehmen hat sich auf die Herstellung von besonderen technischen Kunststoffen spezialisiert 
und beschäftigt in 20 Ländern circa 2 000 Mitarbeiter. Am Standort Köln-Porz-Lind arbeiten circa 
1 200 Mitarbeiter. 
 
Der Rat hatte den Grundstücksverkauf am 20.12.2011 beschlossen und der Firma die Option ein-
geräumt, die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ebenfalls 
zu erwerben, um eine zusammenhängende Industriefläche zu erhalten. Die Änderung der öffentli-
chen Verkehrsfläche in Industriegebiet erfolgte im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes. 
Die innere Erschließung sollte dann über eine Privatstraße auf dem Gelände der Firma igus statt-
finden. 
 
Um die Erschließung zu sichern, erfolgt in Höhe des Kreuzungsbereiches Frankfurter Straße/ 
Niederkasseler Straße die Anbindung über eine öffentliche Verkehrsfläche, da der Straßenab-
schnitt in der Planungshoheit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen liegt. 
 
Straßen.NRW als Träger öffentlicher Belange wird im Bauleitplanverfahren und in Beteiligungen an 
Baugenehmigungsverfahren nach §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und §25 Straßen- und 
Wegegesetz NRW gehört. 
 
 
Erschließung 
 
Grundlage für die 4. Bebauungsplanänderung ist eine mit der Stadt abgestimmte Erschließungs-
konzeption der Firma igus, die den Anforderungen des Straßenbaulastträgers, dem Landesbetrieb 
Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln entspricht.

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Im Rahmen der Abstimmung im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens für Erweiterung der Fir-
ma igus GmbH im Bereich des festgesetzten Industriegebietes südlich der BAB A59, westlich der 
Frankfurter Straße (B8) hatte der Landesbetrieb Straßenbau als Straßenbaulastträger auf Grund-
lage von § 9 FStrG im Zuge der Abstimmung der konkreten Erschließungsplanung, die im Bebau-
ungsplan vorgesehene private Erschließung als rechtlich nicht ausreichend eingestuft. Der im Be-
bauungsplan festgesetzte Ein- und Ausfahrtsbereich entspräche nicht den rechtlichen Anforderun-
gen hinsichtlich der Anbindung an die B8. Die Erschließung des Industriegebietes (Firma igus) sei 
nur in öffentlich-rechtlicher Form zustimmungsfähig. Aufgrund der nach geltender Rechtslage nicht 
gesicherten Erschließung, war keine Erteilung einer Baugenehmigung für die Standorterweiterung 
der Firma igus GmbH möglich. 
 
 
Ziel dieser 4. Bebauungsplanänderung ist es, die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens der 
Standorterweiterung sicherzustellen. 
 
Zur Erschließung des im Bebauungsplan festgesetzten GI ist eine öffentliche Straßenanbindung 
(Knotenausbau) gegenüber der Niederkasseler Straße notwendig. 
 
Da in diesem Bereich die Planungshoheit beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen 
liegt, wird mit der 4. Änderung diese öffentliche Anbindung sichergestellt. Es werden die Straßen-
begrenzungslinien den vorhandenen und abgestimmten Ausbauplänen angepasst. Da es sich jetzt 
um eine konkrete und abgestimmte Anbindung handelt, entfällt die Signatur des Ein- und Ausfahrt-
bereiches. 
 
 
Berücksichtigung der naturrechtlichen Eingriffsregelung 
 
Die neue Anbindung berührt nicht die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ent-
lang der Frankfurter Straße, sondern liegt in dem im Bebauungsplan festgesetzten Ein- und Aus-
fahrtsbereich. 
 
Da mit dem geplanten Erschließungsstich eine Fläche von 1.117 m² zu 100% versiegelt wird, und 
das bis dahin festgesetzte Industriegebiet nur eine Versiegelung von 80% zulässt, kommt es durch 
die 4. Änderung des Bebauungsplanes zu einem größeren Eingriff in den Naturhaushalt. 
 
Das hat Auswirkungen auf die Zuordnungsfestsetzung in 3.11 der textlichen Festsetzungen. 
 
Folgende Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages des Amtes für Landschaftspflege 
und Grünflächen werden erneut betrachtet: 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
Ermittlung und Darstellung der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen 
Mit der 4. Änderung erhält das Industriegebiet eine öffentliche Verkehrsfläche von 1.117 m². Das 
Industriegebiet verringert sich nun um die entsprechende Flächengröße von 45.589 m² auf 
44.472 m². 
 
Das Industriegebiet erhält nach dem Bewertungsverfahren nach Ludwig noch einen Restpunkt Bio-
topwertigkeit pro m², da der Bebauungsplan Begrünungsmaßnahmen für das Industriegebiet mit 
der Pflanzung von Einzelbäumen im Bereich von Stellplatzflächen festsetzt. Die Erschließungsflä-
chen erhalten keinen Biotopwertpunkt (BWP), da es sich um eine vollständig versiegelte Fläche 
handelt. 
 
Die neu festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche stellt aber in ihrem Ausmaß einen anderen Ein-
griff in Natur und Landschaft dar, als die bereits nördlich der Bundesautobahn A59 festgesetzten 
öffentlichen Verkehrsflächen. Der Grund besteht darin, dass bei den nördlich der A59 gelegenen 
öffentlichen Verkehrsflächen eine Minderung des Eingriffs durch die festgesetzten Straßenbäume 
erfolgt. Da für die neue öffentliche Verkehrsfläche keine Bäume festgesetzt werden, findet hier kei-
ne Minderung des Eingriffes statt.

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Aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsschweren werden bei der Zuordnungsfestsetzung die öf-
fentlichen Verkehrsflächen nicht zusammengefasst, weil sonst die Eingriffsverursacher, die durch 
aufwendige Kosten für die Minderung des Eingriffs belastet werden, den gleichen Ausgleichsanteil 
zu tragen hätten, wie die Eingriffsverursacher deren Eingriff nicht gemindert wird. 
 
Somit werden mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes bei der Zuordnung folgende Eingriffe 
unterschieden und umbenannt, nämlich in: 
 Eingriff, innere Erschließung nördlich 
 Eingriff, innere Erschließung südlich 
 
Der Gesamteingriff fällt mit insgesamt - 622.587 Biotopwertpunkten (BWP) geringfügig größer aus 
als der Eingriff, der mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes festgestellt wurde. Dieser belief 
sich auf 621.464 BWP. Die Erhöhung von insgesamt 1.123 BWP ist alleine der neuen festzuset-
zenden öffentlichen Verkehrsfläche zuzuordnen. Der Eingriff der Industriefläche verringert sich 
aufgrund der geringeren Flächengröße um 5.632 BWP auf 184.426 BWP. Alle anderen Eingriffe 
bleiben unverändert. 
 
Mit Blick auf die Eingriffsausgleichsbilanzierung ist abschließend festzustellen, dass der gesamte 
Eingriff in Natur und Landschaft trotz geringfügiger Erhöhung des Eingriffes nach wie vor vollstän-
dig ausgeglichen wird. Dies erklärt sich dadurch, dass mit der 3. Änderung bereits eine geringfügi-
ge Überkompensation vorgesehen wurde, die mit dem Zuschnitt der externen Ausgleichsgrundstü-
cke zusammenhing und aufgrund der geringen Größe zu vertreten war. 
 
Anteilig war der Ausgleich mit 102,8 % ausgeglichen. 
 
Auch mit dem beabsichtigten Eingriffstatbestand liegt der Eingriff in Höhe von insgesamt 622.587 
BWP unter dem erzielten Ausgleich von nach wie vor 634.360 BWP, so dass auch hier eine ge-
ringfüge Überkompensation von 11.773 BWP sprich 1,9 % festzustellen ist. 
 
Bei der Überarbeitung der Zuordnungsfaktoren ist grundlegend festzustellen, dass sich die geän-
derten Eingriffsgrößen nur auf die Eingriffe auswirken, denen städtische Ausgleichsflächen zuge-
ordnet werden. Deswegen bleibt die Zuordnung der privaten Ausgleichsmaßnahmen A2, A3 und 
A5 mit einer Flächengröße von insgesamt 9.515 m² zu den Eingriffen GE2, GE3 und GI2 unverän-
dert. 
 
Somit müssen lediglich die übrigen Ausgleichsflächen A1, A2 und M1 mit einer Größe von 
57.693 m² bei der Neuberechnung der Zuordnungsfaktoren berücksichtigt werden. 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A1, A4 und MA1 werden als Sammelzuordnung den Eingriffen Er-
schließung, Eingriff Gewerbegebiet und Eingriff Industriegebiet zugeordnet. 
 
Entsprechend der Schwere des jeweiligen Eingriffs ergibt sich im bestehenden Bebauungsplan 
eine Zuordnung des Ausgleichs wie folgt: 
 
Alt: 
Für 1 m² Eingriff Erschließung   werden 0,67 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 m² Gewerbegebiet GE   werden 0,48 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 m² Industriegebiet GI   werden 0,45 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
 
Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen A1, A4, und M1 hat sich aufgrund der aktuellen Pla-
nung der 4. Änderung des Bebauungsplanes wie folgt geändert: 
 
Die Differenz innere Erschließung nördlich ergibt sich auch, da die Ausgangsbiotope hier einen 
grundsätzlich größeren Eingriff begründen.

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Neu: 
Für 1 m² Eingriff innere Erschließung nördlich  0,67 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 m² Eingriff innere Erschließung südlich  0,66 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 m² Gewerbegebiet GE     0,48 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
Für 1 m² Industriegebiet GI     0,45 m² Ausgleichsfläche zugeordnet 
 
Der zusätzliche Eingriff durch die neu festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche beträgt im Vergleich 
1.117 m². Der zusätzliche Ausgleich, der diesem Eingriff zugeordnet wird, beträgt 11,17 m². 
 
Bei dem Verkauf der städtischen Flächen an die Firma igus wurde vertraglich geregelt, dass der 
kostenpflichtige Grünausgleich nicht Bestandteil des Kaufpreises wurde. So kann der noch aus-
stehende Gebührenbescheid für die Ausgleichsmaßnahmen die 4. Änderung berücksichtigen. 
 
 
Ausbauplanung des Knotenpunktes 
 
Die Ausbauplanung der öffentlichen Erschließung erfolgte durch ein anerkanntes Ingenieurbüro 
und wurde mit den Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimmt und dem Landesbetrieb 
Straßenbau Nordrhein-Westfalen vorgelegt. 
 
Mit der Ausbauplanung wurden die Straßenbegrenzungslinien im Bereich der 4. Änderung 
berücksichtigt. 
 
Der genaue technische Ausbau und die damit verbundene Umsetzung sind nicht Bestandteil der  
4. Änderung. Das weitere Procedere erfolgt nach der Offenlage in enger Abstimmung mit der Stadt 
Köln und dem Straßenbaulastträger. 
 
Dem Straßenbaulastträger entstehen mit der Baumaßnahme keine Kosten. 
 
Die Stadt Köln (Bauverwaltungsamt) wird mit der Firma igus die entsprechenden Erschließungsre-
gelungen vertraglich sicherstellen und mit der Straßenbauverwaltung abstimmen. 
 
In den Erschließungsregelungen werden unter anderem notwendige Knotenpunktberechnun-
gen nach Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen –HBS-; Nachweisbe-
rechnungen gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt06-; Sicherheitsaudit 
gem. Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen -ESAS- mit Stellungnahme der 
Kommune zum durchgeführten Sicherheitsaudit;  sowie Aussagen darüber, ob Querungshilfen 
notwendig sind vertraglich sichergestellt. Des Weiteren werden der Straßenbauverwaltung 
(SBV) frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe angezeigt, sowie Baustelleneinrich-
tungspläne vorgelegt. 
 
Es entstehen keine Grunderwerbskosten für die SBV, da die für die Umsetzung der Baumaß-
nahme notwendige Grundstücke, die zur Schaffung/Entstehung von Straßenbau an klassifi-
zierter Straße notwendig werden, kostenneutral in das Eigentum der SBV übergehen. 
 
Der -SBV- sind frühzeitig vor Baubeginn die geplanten Bauabläufe anzuzeigen und die Bauab-
laufpläne und Baustelleneinrichtungspläne vorzulegen. Mögliche  geplante Sperrungen sind 
frühzeitig abzustimmen.  
 
Der Bebauungsplan zur 4. Änderung (beinhaltet auch den Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 14.12.2017, Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz  in Köln-Porz-Lind, 5.Änderung) 
wird entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB offengelegt. Gleichzeitig mit 
der Offenlage wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegen-
heit zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs.2 BauGB gegeben.

Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 1

139 Zeichen

Anlage 3
Stadtplanungsamt
GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 1
verkleinerter B - Plan
in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung
unmaßstäblich

Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 2

139 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
GE westlich Linder Kreuz 77349/04 Blatt 2
verkleinerter B - Plan
in Köln - Porz - Lind, 4. Änderung
unmaßstäblich

Mitteilung Ausschuss

2494 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 dint ma 
Vorlagen-Nummer  22.02.2018 
 0441/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.03.2018 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 77349/04 
Arbeitstitel: GE westlich Linder Kreuz, 4. Änderung 
Anlass und Ziel 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 4. Änderung und in der 
Sitzung am 14.12.2017 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 77349/04 –Arbeitstitel: GE west-
lich Linder Kreuz– im vereinfachten Verfahren beschlossen. 
 
Da nun beide beschlossenen Änderungen gleichzeitig offengelegt werden sollen, sind sie als Teil 1 
und Teil 2 in der Offenlagebegründung der 4. Änderung zusammengefasst. 
 
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete Teilfläche im Gewerbegebiet 
nördlich der Anschlussstelle Lind (Bebauungsplan Blatt 1), der Standort für eine Flüchtlingsunterbrin-
gung planungsrechtlich ermöglicht. Die Änderung bezieht sich nur auf die Grundstücke, die für die 
Flüchtlingsheime vorgesehen sind (Teil 1 der Offenlagebegründung). 
 
Da die benachbarte Firma igus an ihrem jetzigen Standort in Köln-Porz-Lind zukünftig keine Erweite-
rungsmöglichkeiten mehr hat, erwarb der Firmeninhaber die vorgenannte Industriefläche gegenüber 
seinem Firmensitz (nur durch die Frankfurter Straße getrennt) für künftige Expansionen. Das Unter-
nehmen hat sich auf die Herstellung von besonderen technischen Kunststoffen spezialisiert und be-
schäftigt in 20 Ländern circa 2 000 Mitarbeiter. Am Standort Köln-Porz-Lind arbeiten circa 1 200 Mit-
arbeiter. 
 
Um die Erschließung zu sichern, muss in Höhe des Kreuzungsbereiches Frankfurter 
Straße/Niederkasseler Straße die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden. 
Der Bereich in diesem Straßenabschnitt befindet sich in der Planungshoheit des Landesbetriebes 
Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Eine Anbindung des Industriegebietes ist hier nur über eine 
öffentliche Anbindung genehmigungsfähig (Teil 2 der Offenlagebegründung). 
Straßen.NRW wird als Träger öffentlicher Belange zur Offenlage im Bauleitplanverfahren beteiligt. 
Die Offenlage soll im März/April 2017 erfolgen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 1 
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf/Blatt 2 
 
Gez. Blome i.V. für Dez. VI

Anlage 1 Übersichtsplan

523 Zeichen

GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Geltungsbereichdes Beb. Plans 77349/04"GE westlich Linder Kreuz"
GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 77349/04GE westlich Linder KreuzLQ.|OQ3RU]/LQGbQGHUXQJ
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Beratungsverlauf (2)

15.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.03.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0441/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.02.2018
Erstellt
06.02.2018 10:07