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E-Tretroller sausen bald durch Köln - ist die Stadtverwaltung darauf vorbereitet?

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 4011/2018 vom 06.12.2018

Stand: Am 11.12.2018 im Verkehrsausschuss beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/4 Vorlagen-Nummer 06.12.2018 4011/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 11.12.2018 E-Tretroller sausen bald durch Köln - ist die Stadtverwaltung darauf vorbereitet? hier: Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Ratsgruppe BUNT in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 13.11.2018, TOP 5.2.2 Die Ratsgruppe BUNT bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1) „Wie bereitet sich die Verwaltung auf die angekündigte, bald anstehende Freigabe neuer Geräte aus der Klasse der Elektrokleinstfahrzeuge vor?“ 2) „Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um die Radinfrastruktur auf den zusätzlichen Ver- kehr vorzubereiten?“ 3) „Gibt es im Bereich der Kölner Verkehrsbetriebe oder der Verwaltung selbst Überlegungen zur Ein- richtung eines Verleihsystems für Elektrokleinstfahrzeuge im städtischen und innerstädtischen Raum?“ Antwort der Verwaltung: zu Frage 1 und 2. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt derzeit einen Entwurf zu einer Verordnung zur Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weite- rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Tretroller, E-Skateboards, E-Wheels) ist derzeit auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt. Die vorgeschlagene Verordnung sieht für die neu zu definie- rende Fahrzeugklasse eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 12 km/h und ma- ximal 20 km/h vor. Der Verordnungsentwurf beinhaltet zulassungs-, fahrerlaubnis-, genehmigungs- und verhaltensrechtliche Aspekte. Elektrokleinstfahrzeuge sollen der Verordnung nach wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandelt werden. So sieht der Verordnungsentwurf z. B. vor, dass Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften auf baulich angelegten Rad- wegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden müssen. Falls diese nicht vorhanden sind, darf auch auf der Fahrbahn gefahren werden. Bestandteil der neuen Verordnung wird auch der Betrieb von Segways sein, der bereits seit 2009 über die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) gere- gelt ist. Die MobHV soll durch die neue Verordnung ersetzt werden. Die Erstellung einer Verordnung zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßen- raum ist grundsätzlich begrüßenswert, da nun die de facto bereits stattfindende Nutzung solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum unter Berücksichtigung von bereits bewährter Fahrzeugzu- lassungs-, Sicherheits- und Verhaltensregelungen geregelt wird. Sollte es zu einer verbreiteten Nut- zung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr kommen, könnte es jedoch auch Nutzungskonflikte mit anderen Verkehrsteilnehmenden, z. B. Radfahrenden, geben. Zudem wird ein besonderes Augenmerk auf die in der Nutzungspraxis tatsächlich zu beobachtenden Sicherheitssitua- 2 tion beim Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen zu legen sein, um die Rahmenbedingungen zum Be- trieb der Fahrzeuge ggf. entsprechend ändern zu können. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Verwaltung berichtet zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen. zu Frage 3: Ein eigenes Verleihsystem ist derzeit nicht vorgesehen. Gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 11.12.2018

    Verkehrsausschuss

    TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Sache ist erledigt

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