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1086/2025/7

Sitzen statt Parken auf Grundlage des Kriterienkatalogs für Außengastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 17.04.2025

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen vom 18.03.2025

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Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen vom 18.03.2025

7916 Zeichen

Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Rechtsgrundlage 
 
Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Prozess der 
Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Interessen der 
Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als 
Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und 
Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher 
Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vorschriften gestattet 
(Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine 
Sondernutzung.  
 
Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine 
Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.  
Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. 
Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt 
wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Interessen von verschiedenen 
Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Wegfall von Stellplätzen und Einrichtung 
von Außengastronomie auf eben diesen Stellplätzen. Hierbei gilt der Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Sondernutzung können sich aus Belangen der 
Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen 
ergeben.  
 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für 
Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein 
Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Parkgebühren) 
wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gastronomischen 
Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffentliche Ordnung prüft 
die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen 
betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein.  
 
 
Geltungsbereich 
 
 Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeitraum vom 
01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Sie kann entsprechend der 
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell: 3 Jahre) erteilt 
werden.  
 
Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. Das ist 
insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwetterlage die 
Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar 
zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Bereich der 
öffentlichen Stellplätze gelagert wird.

 Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der Leistung, 
das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens 
beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen.  
Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur 
Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung angrenz en 
müssen. 
 
 Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden 
beziehungsweise umgewandelt werden: 
 
- Taxistände 
- Behindertenparkstände 
- Aufstellflächen (zum Beispiel für E -Scooter, Lasten-/Fahrräder)  
- Ladezonen oder E-Ladestationen 
- Wirtschaftsparkplätze 
 
Diese Flächen sollen auf Kosten der Antragstellenden verlegt und/oder verkürzt und die 
gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung feststellt, 
dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft 
benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden ist.  
 
 Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teilweise oder 
ganz verdeckt werden. 
 
In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten von 
Außengastronomie möglich ist.  
Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den 
Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten 
eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung.  
 
Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen 
 
Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen:  
 
a)  Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der 
Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne 
Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außengastronomiefläche 
erforderlich.  
 
b)  Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der 
Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne Parkplätze, markiert 
sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen 
Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung 
erforderlich.  
 
c)  Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die 
Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu 
begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine 
Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der 
Außengastronomie ein markierter Parkplatz.

Grundsätzlich ist mit Markierungen zurückhaltend umzugehen, daher wird je nach Örtlichkeit 
entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche erforderlich 
sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der 
Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe 
Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den 
Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierungen zur 
Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des 
Genehmigungszeitraumes.  
 
Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein Podest 
errichtet wird. 
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des 
Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer 
zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung 
eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des 
genehmigten Zeitraums.  
 
Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten versetzt, 
Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden 
die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der 
Verkehrsanordnung.  
 
In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die 
Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müssen zum 
Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende 
Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die 
während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des 
Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die Bodenhülsen zu 
verschließen.  
 
Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des 
Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer 
zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung 
eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums.  
 
Einnahmeverluste 
 
Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich der 
Parkgebühren zu rechnen.  
Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwecken zu 
Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren. 
Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren decken, 
kann nicht abgeschätzt werden.

Beratungsverlauf (1)

15.05.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1086/2025/7
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
17.04.2025
Erstellt
17.04.2025 11:58