1086/2025/7
Sitzen statt Parken auf Grundlage des Kriterienkatalogs für Außengastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung des neuen Regelwerks zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien
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Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen vom 18.03.2025
7916 Zeichen
Kriterienkatalog zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen Rechtsgrundlage Für die Einrichtung von Außengastronomie auf Stellplätzen ist grundsätzlich ein Prozess der Abwägung zwischen den Ansprüchen des Gemeingebrauchs und den Interessen der Nutzenden (Sondernutzung) erforderlich. In der Regel sind die Straßen im Stadtgebiet als Gemeindestraßen ohne Nutzungsbeschränkung gewidmet. Gemäß § 4 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlicher Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Die Benutzung von Stellplätzen zu außengastronomischen Zwecken ist zweifelsfrei eine Sondernutzung, die einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Diese Erlaubnis ist gemäß §18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit und auf Widerruf zu erteilen. Die Sondernutzung darf nur gestattet werden, wenn der Gemeingebrauch nicht eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist eine Abwägung gegenläufiger Interessen von verschiedenen Nutzenden erforderlich, also die Abwägung zwischen Wegfall von Stellplätzen und Einrichtung von Außengastronomie auf eben diesen Stellplätzen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einschränkungen der Sondernutzung können sich aus Belangen der Leichtigkeit, Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie stadtgestalterischen Gründen ergeben. Genehmigungsverfahren Die Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen erfolgt durch das Amt für Öffentliche Ordnung, welches auch die anfallenden Sondernutzungsgebühren erhebt. Ein Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für die Stadt (Einnahmeverluste an Parkgebühren) wird von der antragstellenden Person nicht verlangt. Zur Stärkung der gastronomischen Vielfalt im Stadtbild wird diese Regelung beibehalten. Das Amt für öffentliche Ordnung prüft die formalen Voraussetzungen und holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen betroffener Ämter, insbesondere der des Dezernats III - Mobilität, ein. Geltungsbereich Die Genehmigung für Außengastronomie auf Stellplätzen kann für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres erteilt werden. Sie kann entsprechend der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln als Mehrjahreserlaubnis (aktuell: 3 Jahre) erteilt werden. Die Flächen dürfen nicht als Lagerflächen für die Möblierung genutzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer anhaltenden Schlechtwetterlage die Außengastronomie nicht in Betrieb ist und das entsprechende Mobiliar zusammengeklappt und gegebenenfalls unter Planen abgedeckt, im Bereich der öffentlichen Stellplätze gelagert wird. Die genehmigungsfähige Fläche erstreckt sich grundsätzlich auf die Stätte der Leistung, das heißt auf Stellplätze vor der Gebäudefront des beantragenden Unternehmens beziehungsweise auf davor befindlichen Multifunktionsflächen. Zusätzlich können maximal bis zu zwei weitere Parkplätze pro Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die an die Parkfläche vor der Stätte der Leistung angrenz en müssen. Folgende Flächen dürfen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden beziehungsweise umgewandelt werden: - Taxistände - Behindertenparkstände - Aufstellflächen (zum Beispiel für E -Scooter, Lasten-/Fahrräder) - Ladezonen oder E-Ladestationen - Wirtschaftsparkplätze Diese Flächen sollen auf Kosten der Antragstellenden verlegt und/oder verkürzt und die gekürzten Teile zu Außengastronomieflächen werden, wenn die Verwaltung feststellt, dass diese oder Teile dieser Flächen in ihrer heutigen Dimension nicht dauerhaft benötigt werden oder ein alternativer Standort vorhanden ist. Durch die in Anspruch genommene Fläche dürfen keine Verkehrszeichen teilweise oder ganz verdeckt werden. In Konfliktfällen wird geprüft, ob ein Versetzen von Beschilderungen zugunsten von Außengastronomie möglich ist. Sollte dies der Fall sein, erstellt die Verwaltung eine Verkehrsanordnung, die den Antragstellenden übergeben wird. Die Antragstellenden beauftragen zu ihren Lasten eine zugelassene Fachfirma mit der Umsetzung der Anordnung. Ausgestaltung von Außengastronomie auf Stellplätzen Optische Abgrenzung der Außengastronomie auf Stellplätzen: a) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn auf der Fahrbahn markiert sind und diese mit Schmalstrich als einzelne Parkplätze markiert sind, ist keine weitere Abgrenzung der Außengastronomiefläche erforderlich. b) Wenn bereits Parkstreifen im Breitstrich zur Abgrenzung des Parkraums gegenüber der Fahrbahn durchgehend, ohne Schmalstrichmarkierung als einzelne Parkplätze, markiert sind, ist zur Abgrenzung der Außengastronomiefläche gegenüber dem übrigen Parkraum eine senkrecht zum Bordstein verlaufende Schmalstrichmarkierung erforderlich. c) Wenn die Parkplätze am Fahrbahnrand nicht markiert sind, ist die Außengastronomiefläche gegenüber der Fahrbahn mit einer Breitstrichmarkierung zu begrenzen, die Abgrenzung gegenüber dem übrigen Parkraum erfolgt durch eine Schmalstrichmarkierung. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist befindet sich an Stelle der Außengastronomie ein markierter Parkplatz. Grundsätzlich ist mit Markierungen zurückhaltend umzugehen, daher wird je nach Örtlichkeit entschieden, ob Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche erforderlich sind. Der Verzicht auf gesonderte Markierungen zur Kennzeichnung der Außengastronomiefläche auf Stellplätzen, wie beispielsweise die vereinbarte, gelbe Begrenzungsmarkierung, senkt die Kosten für die Antragstellenden und schont den Untergrund der Stellplatzfläche. Dieser leidet durch das Auftragen von Markierungen zur Kennzeichnung von Außengastronomieflächen und das Entfernen nach Ende des Genehmigungszeitraumes. Die Notwendigkeit der Markierung entfällt, wenn auf der genehmigten Parkfläche ein Podest errichtet wird. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Markierungen ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Abgrenzungsmarkierungen zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Falls für die Realisierung der Außengastronomie auf Stellplätzen Schilderpfosten versetzt, Beschilderungen angepasst und/oder Parkscheinautomaten versetzt werden müssen, werden die Kosten von den Antragstellenden getragen. Die beschriebenen Maßnahmen sind Teil der Verkehrsanordnung. In Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt und die Außengastronomie nicht durch ein Podest gegenüber der Fahrbahn erhöht ist, müssen zum Schutz der Gäste gegenüber dem fließenden Verkehr in die parallel zur Fahrbahn verlaufende Doppellinienmarkierung im Abstand von 1,5 Metern Bodenhülsen gesetzt werden, in die während des genehmigten Zeitraums Kurzpfosten zu setzen sind. Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes sind die Kurzpfosten zu entfernen und die Bodenhülsen zu verschließen. Die gegebenenfalls erforderliche Anordnung zusätzlicher Kurzpfosten ist Teil des Genehmigungsverfahrens und ist von den Antragstellenden zu deren Lasten von einer zugelassenen Fachfirma umzusetzen. Die Antragstellenden verantworten die Entfernung eventuell vorhandener Kurzpfosten zu ihren Lasten nach Ablauf des genehmigten Zeitraums. Einnahmeverluste Durch den Wegfall bewirtschafteter Parkplätze ist mit Mindereinnahmen im Bereich der Parkgebühren zu rechnen. Gleichzeitig kommt es durch die Bereitstellung der Flächen zu Außengastronomiezwecken zu Mehreinahmen im Bereich der Sondernutzungsgebühren. Ob die Mehreinnahmen der Sondernutzung die Mindereinnahmen der Parkgebühren decken, kann nicht abgeschätzt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1086/2025/7
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 17.04.2025
- Erstellt
- 17.04.2025 11:58