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0587/2022

Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0374/2022 der SPD-Fraktion "Bodycams beim Ordnungsdienst"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 02.03.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 07.03.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

9348 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/323/1 
 
Vorlagen-Nummer 02.03.2022 
 0587/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 07.03.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0374/2022 der 
SPD-Fraktion "Bodycams beim Ordnungsdienst" 
Gemäß der Anfrage (AN/0374/2022) bittet die SPD-Fraktion im Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) um Beantwortung folgender Fragestellungen: 
 
1.) Wie hat sich die Zahl der Übergriffe auf Mitarbeitende im Jahr 2021 entwickelt?  
Antwort der Verwaltung: 
Folgender Übersicht können die Zahlen zu Übergriffen gegenüber Ordnungsdienstkräften ent-
nommen werden: (Stand: 07.02.2022): 
 
 
2016 2017 2018 2019 2020 2021 
bisher 
2022 
Übergriffe 
Strafanträge gesamt* 62 68 76 75 140 206 12 
Widerstand gegen Voll-
streckung §113 StGB 39 35 35 32 47 79 5 
Beleidigung §185StGB 37 36 37 38 68 108 10 
Bedrohung §241 StGB 4 11 15 14 32 57 7 
Körperverletzung §223 
StGB 22 13 13 6 22 21 0 
*Zu beachten ist, dass ein Strafantrag wegen mehrerer Tatbestände gestellt werden kann. 
 
Insgesamt ist zu erkennen, dass spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie die Anzahl der 
Übergriffe in 2020 und 2021 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gestiegen ist.  
 
Außerdem wurde im Rahmen der Kontrollen zum Infektionsschutz festgestellt, dass je restriktiver 
die Einschränkungen der Coronaschutzverordnung und/oder der Allgemeinverfügung der Stadt 
Köln ausfielen, die verbalen und sogar tätlichen Angriffe auf Ordnungsdienstkräfte gestiegen sind. 
Zu erwähnen ist, dass es insbesondere im Rahmen der Überwachung der Maskenpflicht im öf-
fentlichen Bereich eine Vielzahl an Widerständen gegen die ordnungsbehördlichen Maßnahmen 
gab. Außerdem wurden in den Jahren 2020/2021 tendenziell in den Sommermonaten, in denen 
sich die Menschen in Köln vermehrt im öffentlichen Raum aufhielten, mehr Übergriffe durch Stö-
rende begangen.

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2.) Wann startet die Pilotphase, in der der Einsatz der Bodycams durch Kölner Ordnungs-
dienstkräfte erprobt wird? 
Antwort der Verwaltung: 
Bereits vor Beschlussfassung des AVR zur Einführung von Bodycams beim Ordnungsdienst der 
Stadt Köln im Rahmen einer Pilotphase (AN/2129/2022) wurde im Amt für öffentliche Ordnung ei-
ne dienststellenübergreifende Projektgruppe zu diesem Thema eingerichtet.  
In den ersten Schritten des Projektes wurden zunächst Erfahrungsaustausche mit der Polizei 
NRW und auch mit der Bundespolizeiinspektion Köln organisiert und durchgeführt. Hierbei ging es 
vor allem um einen ersten Überblick über den Einsatz, die Funktionsweise und die bereits ge-
sammelten Erfahrungen der Polizei mit Bodycams.  
Neben einem interkommunalen Austausch zum Einsatz von Bodycams bei kommunalen Ord-
nungsdiensten im Rahmen des Arbeitskreises "Öffentliche Sicherheit und Ordnung deutscher 
Großstädte“ wurde auch der Dialog zum Stadtordnungsdienst Bonn gesucht, der bereits eine kur-
ze Testphase mit Bodycams außerhalb des öffentlichen Einsatzes durchlaufen hatte.  
Die verschiedenen Erfahrungsaustausche haben gezeigt, dass die Einführung von Body-cams ei-
ne umfassende Planung und Organisation erfordern. Bei der Beschaffung und dem Einsatz bedarf 
es der Berücksichtigung von vielen unterschiedlichen Themen, sowohl im rechtlichen als auch im 
technischen Bereich. So wurde bereits Kontakt mit dem städtischen Amt für Recht, Vergabe und 
Versicherung zur allgemeinen rechtlichen Einordnung der Rechtsgrundlage § 24 Gesetz über 
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Ver-
bindung mit § 15c Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) hergestellt und 
Gespräche zum Umgang mit dem Datenschutz beim Einsatz von Bodycams geführt. Diese The-
men sind dringend intensiv zu behandeln, um die Einführung der Bodycams beim Ordnungsdienst 
rechtssicher und datenschutzkonform umzusetzen. 
Im Anschluss wurde durch die Projektgruppe eine erste Marktsichtung durchgeführt, um einen all-
gemeinen Überblick über verschiedene Anbieter und unterschiedliche Bodycam-Modelle und de-
ren verschiedene Funktionen zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Hersteller 
für spezifische Produktvorstellungen eingeladen. Mit den gesammelten Informationen wurde an-
schließend die allgemeine Marktsichtung abgeschlossen. 
Derzeit wird der Beschaffungsprozess von 50 Bodycams für die Pilotphase unter Leitung des Am-
tes für Informationsverarbeitung geplant. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschaffung von 
Bodycams auch entsprechende Anforderungen an Hard- und Software erfüllt sein müssen, damit 
die Einbindung in das städtische Netzwerk gelingt und somit ein funktionierendes System sicher-
gestellt werden kann. Insbesondere in Bezug auf den bevorstehenden Umzug des Ordnungs-
dienstes an die Aachener Str. 1042 in Köln-Junkersdorf mussten dahingehend erste Vorbereitun-
gen im neuen Dienstgebäude zur Lagerung und Infrastruktur der Bodycams durchgeführt werden. 
Hier wurde bereits ein Raum zur zentralen Lagerung der Bodycams mit den notwendigen Strom- 
und Netzwerkanschlüssen eingerichtet. 
In Kürze wird das entsprechende Vergabeverfahren über 50 Bodycams eingeleitet. Es ist geplant, 
nach erfolgter Beschaffung und Einrichtung der Hard- und Software der Bodycams nahtlos in den 
Start der Pilotphase einzusteigen. Das Ergebnis wird dem Ausschuss im Abschluss vorgelegt. 
 
3.) Können die Erfahrungswerte von Polizei, DB und anderen auch für den Ordnungsdienst 
herangezogen werden, um die Pilotphase kurz zu halten und möglichst schnell die Voraus-
setzungen für den Regelbetrieb zu schaffen? 
Antwort der Verwaltung: 
Es haben Erfahrungsaustausche mit Polizei NRW und Bundespolizeiinspektion Köln stattgefun-
den. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden dokumentiert und werden künftig für den Ein-
satz von Bodycams beim Ordnungsdienst berücksichtigt.  
Hinsichtlich des Einsatzes von Bodycams bei der Bundespolizei ist zu beachten, dass hier eine 
andere Gesetzesgrundlage (Gesetz über die Bundespolizei - BPolG) und entsprechend auch an-
dere Voraussetzungen für die Nutzung der Bodycams bestehen. Als Beispiel sei hier die Nutzung

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der Pre-Recording-Funktion zu erwähnen. Durch das Aktivieren des Pre-Recordings werden mit 
Starten einer Aufnahme auch die vorherigen 30/60/90 Sekunden des Geschehens aufgezeichnet. 
Diese Funktion ist nach BPolG erlaubt und wird auch regelmäßig durch die Bundespolizei genutzt. 
Das PolG NRW gestattet anders als in anderen Bundesländern das Pre-Recording jedoch nicht. 
Das Einschalten der Bodycams knüpft demnach an die konkrete Gefahr für Leib und Leben. Ent-
sprechend ist das Pre-Recording in NRW derzeit als anlasslose Maßnahme zu einem noch nicht 
bestimmbaren Zweck rechtswidrig und damit unzulässig. 
Eine ähnliche Unterscheidung der rechtlichen Voraussetzungen ist auch bei der DB und der KVB 
vorhanden, da die Bodycams hier in den privaten Anlagen und Verkehrsmitteln genutzt werden. 
Der Ordnungsdienst wird die Bodycams jedoch im öffentlichen Straßenland einsetzen, weshalb 
hier höhere rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Unterschiede müssen berücksichtigt 
werden und schränken die Nutzung von Erfahrungswerten anderer für den Ordnungsdienst ein. 
4.) Welchen Zeitrahmen hält die Verwaltung für den kürzest möglichen, der für eine Pilotphase 
vertretbar angesetzt werden kann? 
Antwort der Verwaltung: 
Der Beschluss des AVR zum Antrag AN/2129/2021 sieht eine Pilotphase mit einer Dauer von bis 
zu zwei Jahren vor. Zwei Jahre sollen demnach jedoch nicht überschritten werden. Außerdem ist 
nach 18 Monaten ein Zwischenbericht mit den Auswertungen der bisherigen Erfahrungen mit Bo-
dycams zu fertigen und dem Ausschuss vorzulegen. 
Die Bodycams sollen innerhalb der Pilotphase möglichst bei allen unterschiedlichen Einsätzen 
des Ordnungsdienstes genutzt und getestet werden, beispielsweise auch bei Großeinsätzen, die 
teilweise nur einmal im Jahr stattfinden (Karneval, 11.11., Silvester); somit sieht der Ordnungs-
dienst eine Mindestlaufzeit der Pilotphase von einem Jahr als zwingend notwendig an. 
5.) Ist es möglich, parallel auch den Einsatz von Bodycams bei der Feuerwehr und Rettungs-
diensten zu testen? Falls nicht: Welche – auch gesetzlichen – Voraussetzungen müssten 
hierfür geschaffen werden? 
Antwort der Verwaltung: 
Bei Einsätzen von Feuerwehr und Rettungsdienst ist die Bildung eines vertrauensvollen und ge-
schützten Raumes zwischen den Patient*innen und den Helfenden von zentraler Bedeutung. Dies 
schließt im Besonderen auch die Schweigepflicht der Helfenden gemäß § 203 StGB ein. Der Ein-
satz von Bodycams könnte von den Patient*innen, die sich zum Zeitpunkt des Einsatzes meist in 
einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befinden, störend wahrgenommen werden 
bzw. das Vertrauen in den für die Behandlung notwendigen Schutzraum gefährden. Aus Sicht der 
Feuerwehr Köln ist ein Einsatz von Bodycams nur in Ausnahmefällen sinnhaft, etwa wenn Ein-
satzkräfte bedroht werden. Zu diesen Ausnahmefällen steht die Feuerwehr Köln mit der Feuer-
wehr Berlin im engen Austausch und wird die Evaluation des Projektes seitens der Feuerwehr 
Berlin zunächst abwarten. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

07.03.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0587/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
02.03.2022
Erstellt
17.02.2022 09:29