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0316/2018

Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich der Merianstraße / Einmündung Neusser Landstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 08.03.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 19.04.2018, TOP 9.1.1

Anlage 2 (Foto)

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Anlage 1 (Lageplan)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2 (Foto)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3275 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0316/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich der Merianstraße / Einmündung Neusser 
Landstraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage (ML) im 
Bereich des öffentlichen Straßenlandes der Merianstraße / Einmündung Neusser Landstraße, wie in 
den Anlagen 1 – 2 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.04.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von bis zu 200 hinterleuchtete Großflächen mit und ohne Plakatwechselvorrichtung (Mega-Light-
Werbeanlagen) im 18/1-Format vor.  
 
Bei dem Standort Merianstraße / Einmündung Neusser Landstraße handelt es sich um einen Neu-
standort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zu-
ständigkeitsordnung zuständig ist.  
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen. 
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte Mega-Light-Werbeanlage ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, 
dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen posi-
tiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

19.04.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0316/2018
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
08.03.2018
Erstellt
24.01.2018 11:38