4237/2022
Sofortmaßnahmen Radverkehr Kempener Straße
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Mitteilung BV
3083 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 4237/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2023 Sofortmaßnahmen Radverkehr Kempener Straße hier: Beschluss der Bezirksvertretung Nippes vom 17.06.2021, TOP 8.1.18 Beschluss: „Die Radwegbindung auf der Kempener Straße soll aufgehoben werden und zeitgleich soll, wie bereits 2016 beschlossen (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/to0050.asp?__ktonr=209915 und 2019 https://ratsinformation.stadt- koeln.de/to0050.asp?__ktonr=278434) und mit einem weiteren Antrag in dieser Sitzung nochmal priorisiert, Tempo 30 eingeführt werden. Die gleichzeitige Aufhebung der Radweg- bindung und Einführung von Tempo 30 soll bis spätestens zum 15.9.2021, also innerhalb von 3 Monaten, umgesetzt werden. Spätestens bis Ende des Jahres 2021 sollen auf der Fahrspur der Kempener Straße Fahrrad Piktogramme zur deutlichen Kennzeichnung der Fahroption angebracht werden.“ Antwort der Verwaltung: Die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht kommt derzeit auf der Kempener Straße nicht in Betracht. Eine konkrete Gefahrenlage, welche die Radwegbenutzungspflicht für Radfahrende zwingend erfordert, stellt die durchgängige unübersichtliche Linienführung durch die zahlrei- chen Abbiegespuren dar. Zudem finden Radfahrende in den Räumzeiten der Signalanlagen keine Berücksichtigung. Da die Signalanlagen für die Planung mit alternativen Betriebsformen vorgesehen sind, findet auch kein Austausch der Anlagen statt. Eine Aufhebung der Radweg- benutzungspflicht ist aus Sicht der Verwaltung im Zuge der Planung und Einführung der alter- nativen Betriebsformen im Bereich der Kempener Straße weiterzuverfolgen. Die Straßenverkehrsordnung sieht innerorts ein Geschwindigkeitsniveau von 50 Stundenkilo- meter vor. Eine Einzelbeschilderung mit Tempo 30 ist nicht realisierbar, da es sich um eine Hauptverkehrsstraße mit einer wichtigen Erschließungsfunktion für die anliegenden Quartiere handelt. Hinzu kommt eine hohe Verkehrsbelastung. Eine streckenweise Begrenzung der Ge- schwindigkeit auf 30 Stundenkilometer sehen die gesetzlichen Vorgaben nicht vor, da keine Eingänge zu schützenswerten Einrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kitas oder Senio- renwohnheime unmittelbar an der Straße gelegenen sind. Die Stadt Köln beteiligt sich an der Tempo 30-Städteinitiative, welche die eine Liberalisierung der Anordnungsbefugnis für mehr Tempo 30 im Straßenverkehrsrecht zum Ziel hat. Hinsichtlich der Reduktion bezüglich der Lärmminderung ist ein Lärmgutachten Vorausset- zung der Anordnung. Nach Feststellung von Grenzwertüberschreitungen (nach RLS) sind Maßnahmen der Minderung abzuwägen. Dabei ist die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit nur eine Möglichkeit zur Reduktion. Verkehrsverlagerungen, Minderung des Schwerverkehrsan- teils oder Einbau von lärmmindernder Asphalt sind weitere Optionen. Reine Anordnung der 2 Geschwindigkeitsbeschränkung kann bei fehlender Koordinierung der Ampeln als auch bei Linienführung des ÖPNV sogar gegenteiliger Wirkung entfalten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4237/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 22.12.2022
- Erstellt
- 13.12.2022 15:07