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Beatwortung der Anfrage von RM Sylvia Laufenberg aus der Sitzung vom 29.10.2019 zum Thema Verfahren bei Auslandsadoptionen

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 3986/2019 vom 16.12.2019

Stand: Am 28.01.2020 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 3986/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 28.01.2020 Beatwortung der Anfrage von RM Sylvia Laufenberg aus der Sitzung vom 29.10.2019 zum Thema Verfahren bei Auslandsadoptionen Frau Sylvia Laufenberg nimmt die Medienberichterstattung über den Fall der Adoptionseltern, die ihr gerade aus dem Auslandadoptionskind wegen Überforderung „zurückgeben“ wollten, zum An- lass die Verwaltung hierzu um Stellung zu bitten. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: In dem in den Medien dargestellten Fall hatte die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Köln kei- ne Berührungspunkte, da Auslandsadoptionen über das Landesjugendamt organisiert werden. Freie Träger, die sich auf einzelne Länder spezialisiert haben, übernehmen die Vermittlung. El- tern, die sich dafür entscheiden, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, verpflichten sich, für den Unterhalt des Kindes in Deutschland für eine bestimmte Zeit aufzukommen. Nichtdestotrotz fallen verschiedene Aufgaben in den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendäm- ter im Falle einer Auslandsadoption an. Hierzu zählen: Sozialberichte Auf Antrag der Auslandsvermittlungsstelle prüft die Adoptionsvermittlungsstelle des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen und ihren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Köln ha- ben. Über die grundsätzliche Eignung und rechtliche Befähigung wird ein Sozialbericht erstellt. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe (§ 7 Abs. 3 AdVermiG). Prüfkriterien sind o Angaben zur Person samt Nachweisen o Persönliche und familiäre Umstände o ärztliches Zeugnis, o Soziales Umfeld o Beweggründe für die Adoption Einleitend werden die Interessenten aufgefordert in einem Fragebogen zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihrer Motivation Auskunft zu geben sowie einen Lebensbericht zur erstellen. Für die Erstellung des Lebensberichtes wird eine Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt. Für die Eignungsprüfung wird eine Gebühr von 1.200 € erhoben (§ 5 AdVermiStAnKoV). Der Bericht wird der von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle entsprechend § 7 2 Abs. 3 S. 6 AdVermiG übermittelt. Eine Aushändigung des Berichtes an die Adoptionsbewerber selbst ist im Gesetz nicht vorgesehen. Beurkundungen Beurkundet wird die Bereitschaft zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes aus dem Ausland. Zu den Aufgaben der Urkundsperson gehört dabei die Belehrung über die möglichen Folgen ent- sprechen § 7 AdÜbAG, insbesondere auch, dass die Adoptionsbewerber verpflichtet sind, öffent- liche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden, falls sich das Kind nicht in der Obhut der Adoptionsbewerber befindet. Diese Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird. Meldebogen LVR Alle Adoptionssachen mit Auslandsberührung sind gemäß § 11 Abs. 2 AdVermiG dem Landesju- gendamt zu melden. Dieses prüft die Einhaltung der formalen Bedingen, die sich je Herkunftsland unterscheiden. Adoptionsbegleitung Die Adoptionsvermittlungsstelle übernimmt, soweit erforderlich, die Aufgaben der Adoptionsbe- gleitung nach § 9 AdVermiG. Dabei unterrichtet sie die Auslandsvermittlungsstelle über die Ent- wicklung des aufgenommenen Kindes. Anerkennung/Umwandlung Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf formlosen Antrag an das Familiengericht. Dieses stellt fest, ob die ausländische Adoption anzuerkennen ist sowie, ob das Eltern-Kind-Verhältnis durch die Annahme erloschen ist. Zweites ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Je nach Er- gebnis spricht man von einer starken oder schwachen Adoption Im Fall einer sog. schwachen Adoption ist auf Antrag eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG mög- lich. Ziel der ist es, die Wirkung einer ausländischen Adoption vollständig an das deutsche Recht anpassen. Voraussetzung für die Umwandlung ist ein notarieller Antrag. Das Familiengericht hat das Jugendamt in diesen Verfahren zu beteiligen. Aufgabe des Jugendamtes ist die Prüfung, ob eine Volladoption dem Wohl des Kindes dient. Nachsorge Alle in Köln lebenden Adoptivfamilien haben einen Anspruch auf Nachsorge entsprechend § 9 Abs.1 AdVermiG, auch wenn die Adoptionsvermittlung durch einen anderen Träger durchgeführt wurde. Aufgabe der Adoptionsvermittlung im Rahmen der Nachsorge ist es, adoptionsspezifische Probleme der Anfragenden mit diesen zu erörtern, sie zu beraten, zu unterstützen und ggf. Wege zur Beantragung von notwendigen Hilfen aufzuzeigen. Die Fallzahlen der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes und des SkF stellen sich für 2019 wie folgt dar: Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes bis 31.10.2019 gemeldete Kinder 4 Kinder in Adoptionspflege 9 Auslandsadoptionen 17 Stiefkindadoptionen 87 Nachbetreuung 19 lfd.Bewerberprüfverfahren 22 Geprüfte Bewerber 29 3 Adoptionsvermittlungsstelle SkF Köln e.V. bis 31.10.2019 gemeldete Kinder 6 davon „Moses Baby Fenster“ vertrauliche Geburt 2 3

Beratungsverlauf

  1. 28.01.2020

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 7.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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