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3986/2019

Beatwortung der Anfrage von RM Sylvia Laufenberg aus der Sitzung vom 29.10.2019 zum Thema Verfahren bei Auslandsadoptionen

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 16.12.2019

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 28.01.2020, TOP 7.1.1

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

5265 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer 
 3986/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 28.01.2020 
 
Beatwortung der Anfrage von RM Sylvia Laufenberg aus der Sitzung vom 29.10.2019 zum 
Thema Verfahren bei Auslandsadoptionen 
Frau Sylvia Laufenberg nimmt die Medienberichterstattung über den Fall der Adoptionseltern, die 
ihr gerade aus dem Auslandadoptionskind wegen Überforderung „zurückgeben“ wollten, zum An-
lass die Verwaltung hierzu um Stellung zu bitten. 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
 
In dem in den Medien dargestellten Fall hatte die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Köln kei-
ne Berührungspunkte, da Auslandsadoptionen über das Landesjugendamt organisiert werden. 
Freie Träger, die sich auf einzelne Länder spezialisiert haben, übernehmen die Vermittlung. El-
tern, die sich dafür entscheiden, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, verpflichten sich, für 
den Unterhalt des Kindes in Deutschland für eine bestimmte Zeit aufzukommen. 
 Nichtdestotrotz fallen verschiedene Aufgaben in den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendäm-
ter im Falle einer Auslandsadoption an. Hierzu zählen: 
Sozialberichte 
Auf Antrag der Auslandsvermittlungsstelle prüft die Adoptionsvermittlungsstelle des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern, die 
ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen und ihren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Köln ha-
ben. Über die grundsätzliche Eignung und rechtliche Befähigung wird ein Sozialbericht erstellt. 
Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe (§ 7 Abs. 3 AdVermiG). 
Prüfkriterien sind 
o Angaben zur Person samt Nachweisen 
o Persönliche und familiäre Umstände 
o ärztliches Zeugnis, 
o Soziales Umfeld 
o Beweggründe für die Adoption 
 
Einleitend werden die Interessenten aufgefordert in einem Fragebogen zu ihren persönlichen 
Verhältnissen sowie ihrer Motivation Auskunft zu geben sowie einen Lebensbericht zur erstellen. 
Für die Erstellung des Lebensberichtes wird eine Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt. 
 
Für die Eignungsprüfung wird eine Gebühr von 1.200 € erhoben (§ 5 AdVermiStAnKoV). 
 
Der Bericht wird der von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle entsprechend § 7

2 
 
Abs. 3 S. 6 AdVermiG übermittelt. Eine Aushändigung des Berichtes an die Adoptionsbewerber 
selbst ist im Gesetz nicht vorgesehen. 
Beurkundungen 
Beurkundet wird die Bereitschaft zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes aus dem Ausland. Zu 
den Aufgaben der Urkundsperson gehört dabei die Belehrung über die möglichen Folgen ent-
sprechen § 7 AdÜbAG, insbesondere auch, dass die Adoptionsbewerber verpflichtet sind, öffent-
liche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs 
Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden, falls sich das Kind nicht in der 
Obhut der Adoptionsbewerber befindet. 
Diese Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird. 
Meldebogen LVR 
Alle Adoptionssachen mit Auslandsberührung sind gemäß § 11 Abs. 2 AdVermiG dem Landesju-
gendamt zu melden. Dieses prüft die Einhaltung der formalen Bedingen, die sich je Herkunftsland 
unterscheiden. 
Adoptionsbegleitung 
Die Adoptionsvermittlungsstelle übernimmt, soweit erforderlich, die Aufgaben der Adoptionsbe-
gleitung nach § 9 AdVermiG. Dabei unterrichtet sie die Auslandsvermittlungsstelle über die Ent-
wicklung des aufgenommenen Kindes. 
Anerkennung/Umwandlung 
Das Anerkennungsverfahren erfolgt auf formlosen Antrag an das Familiengericht. Dieses stellt 
fest, ob die ausländische Adoption anzuerkennen ist sowie, ob das Eltern-Kind-Verhältnis durch 
die Annahme erloschen ist. Zweites ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Je nach Er-
gebnis spricht man von einer starken oder schwachen Adoption 
 
Im Fall einer sog. schwachen Adoption ist auf Antrag eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG mög-
lich. Ziel der ist es, die Wirkung einer ausländischen Adoption vollständig an das deutsche Recht 
anpassen. Voraussetzung für die Umwandlung ist ein notarieller Antrag. Das Familiengericht hat 
das Jugendamt in diesen Verfahren zu beteiligen. Aufgabe des Jugendamtes ist die Prüfung, ob 
eine Volladoption dem Wohl des Kindes dient.  
Nachsorge 
Alle in Köln lebenden Adoptivfamilien haben einen Anspruch auf Nachsorge entsprechend § 9 
Abs.1 AdVermiG, auch wenn die Adoptionsvermittlung durch einen anderen Träger durchgeführt 
wurde. Aufgabe der Adoptionsvermittlung im Rahmen der Nachsorge ist es, adoptionsspezifische 
Probleme der Anfragenden mit diesen zu erörtern, sie zu beraten, zu unterstützen und ggf. Wege 
zur Beantragung von notwendigen Hilfen aufzuzeigen.  
 
Die Fallzahlen der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes und des SkF stellen sich für 
2019 wie folgt dar: 
Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes  bis 31.10.2019 
 
gemeldete Kinder 4 
Kinder in Adoptionspflege 9 
Auslandsadoptionen 17 
Stiefkindadoptionen 87 
Nachbetreuung 19 
lfd.Bewerberprüfverfahren 22 
Geprüfte Bewerber 29

3 
 
 
Adoptionsvermittlungsstelle SkF Köln e.V.  bis 31.10.2019 
 
gemeldete Kinder 6 
davon „Moses Baby Fenster“ 
            vertrauliche Geburt 
2 
3

Beratungsverlauf (1)

28.01.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3986/2019
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
16.12.2019
Erstellt
14.11.2019 12:57