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AG Zoologischer Garten Köln
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2006/2020 vom 24.11.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2006/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff AG Zoologischer Garten Köln: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung (HV) der Aktiengesellschaft Zoolog i- scher Garten Köln zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 1) Dr. Joachim Bauer, stellvertretender Amtsleiter des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen. (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bediens- tete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW).) 2)………………………………………. 3) ………………………………………. 4)……………………………………….. 5)……………………………………….. 6) ……………………………………….. . Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der Hauptversamm- lung der AG Zoologischer Garten Köln, entsprechend zu votieren. II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch b is zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Abla uf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschla- genen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande- ren benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in e i- nem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital der AG Zoologischer Garten mit 88,11% beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der AG Zoologischer Garten in § 10 Folgendes: (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Hauptve r- sammlung und drei Mitglieder von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmun- gen des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18.05.2004 auf fünf Jahre gewählt. (2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entla s- tung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. H ierbei wird das Ge- schäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer- Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Es sind keine Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter zu benennen. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
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