Mandari Insight

2180/2021

Auswirkungen der Steuerschätzung aus Mai 2021 auf den Haushalt der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 21.06.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 21.06.2021, TOP 2.10

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

14302 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 21.06.2021 
 2180/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 21.06.2021 
 
Auswirkungen der Steuerschätzung aus Mai 2021 auf den Haushalt der Stadt Köln 
Vom 10. bis 12. Mai 2021 fand die 160. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung statt. Zwischen-
zeitlich wurden die Ergebnisse vom Städtetag wie folgend übermittelt: 
 
Kurzüberblick des Deutschen Städtetages: 
„Die aktuelle Steuerschätzung zeigt einen deutlichen Handlungsbedarf zur Unterstützung der Kom-
munen auf. Die Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden liegen im Jahr 2021 voraussichtlich um 
9,4 Mrd. Euro unter dem ursprünglich, d.h. vor Corona, für 2021 erwarteten Einnahmenniveau. Das 
Volumen der Steuermindereinnahmen der Städte und Gemeinden wird im Jahr 2022 voraussichtlich 
10,1 Mrd. Euro betragen. Das Aufkommen der Gewerbesteuer (brutto) wird im Jahr 2021 um ca. 5,9 
Mrd. Euro unter den ursprünglichen Erwartungen liegen, im Jahr 2022 um ca. 5,4 Mrd. Euro. 
Die Mai-Steuerschätzung weist gegenüber der November-Steuerschätzung an verschiedenen Berei-
chen deutliche Änderungen auf, die sich jedoch im Ergebnis weitgehend kompensieren. In der Ge-
samtschau sind im Vergleich zur generellen Dynamik bei der Steuerentwicklung wenige Änderungen 
bei den Erwartungen festzustellen. Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch der deutliche 
Anstieg der Steuereinnahmen im Jahr 2021 nicht ansatzweise dazu ausreicht, um das Steuerauf-
kommen des Jahres 2019 wieder zu erreichen. 
Änderungsbedarfe bei der aktuellen Steuerschätzung im Vergleich zur Schätzung vom November 
2020 resultierten aus verschiedenen Punkten: 
 Die Steuereinnahmen sind im IV. Quartal des vergangenen Jahres höher gewesen als erwartet. 
Dies hat Auswirkungen für die Folgejahre, weil das Jahr 2020 die Basis für die weitere Entwicklung 
darstellt. 
 Die zweigeteilte wirtschaftliche Entwicklung (starke Konjunktur in nicht direkt coronabetroffenen 
Branchen, schwierige Lage in direkt coronabetroffenen Branchen) führt zu einer Änderung der Zu-
sammenhänge zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Steueraufkommen. 
 Eine kleine Anzahl von Steuerrechtsänderungen hat zu großen Entlastungswirkungen geführt. 
 Ein eher geringer Änderungseffekt resultiert aus geänderten Erwartungen zur wirtschaftlichen Ent-
wicklung. 
Im Ergebnis haben sich Kernaussagen nicht verändert. Die Dynamik in der Steuerentwicklung wird 
weitaus größer gesehen als die Änderung der Erwartungen.

2 
 
Prognoseerstellung 
Die Steuerschätzung 05/21 und ihre Grundlagen wurden in drei Schritten erstellt.  
Schritt 1 
Zunächst mussten Annahmen über den weiteren Verlauf der Pandemie und die getroffen Eindäm-
mungsmaßnahmen gefunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass die aktuell gültigen Maß-
nahmen zur Eindämmung des Virus im Laufe des Jahres abgebaut werden können und keine weite-
ren Verschärfungen notwendig sind. Auch flächendeckende Schul- und Kita-Schließungen werden 
weiterhin für die Zukunft nicht unterstellt. 
Schritt 2  
Darauf aufbauend musste eine Prognose für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland 
erstellt werden, hierbei ist auch die weltwirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Während ins-
besondere die verarbeitende Industrie oder das Bauhauptgewerbe mittlerweile kaum noch von 
Corona betroffen sind und in einem starken Aufschwung sind, gibt es weiterhin Branchen mit deutli-
chen Corona-bedingten Einschränkungen. Die Entwicklung des BIP ist vorrangig von der Entwicklung 
der weiterhin corona-betroffenen Branchen abhängig und wird somit direkt durch die politisch zu fixie-
renden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bestimmt. Offen ist nach wie vor, wie schnell eine 
wirtschaftliche Erholung im Bereich von stationärem Handel, Tourismus, Mobilität, Gastronomie- und 
Eventwirtschaft eintreten wird. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass der wirtschaftliche 
Aufschwung massiv durch eine Insolvenzwelle gebremst werden wird (Insolvenzdaten werden ab Mai 
aussagekräftig sein). Mit Blick auf die derzeit extrem hohe Sparquote der Bevölkerung bestehen 
ebenfalls Prognoseschwierigkeiten. Die Projektion des Bundeswirtschaftsministeriums geht davon 
aus, dass das reale BIP nach einem Rückgang von -4,9 % im Jahr 2020 im aktuellen Jahr um 3,5 % 
und im Jahr 2022 um 3,6 %. steigt. Das nominelle BIP steigt um im aktuellen Jahr um 5,3 %.  
Schritt 3  
Im dritten Schritt konnte unter Berücksichtigung der administrativen Umsetzung im Veranlagungspro-
zess und der Steuerrechtsänderungen die Entwicklung bei den einzelnen Steuerarten prognostiziert 
werden. Grundsätzlich geht der Arbeitskreis Steuerschätzungen davon aus, dass mit dem Jahr 2023 
die Corona-Pandemie aus steuerlicher Sicht mit Blick auf Verlustvorträge sowie veranlagungstech-
nisch weitestgehend abgeschlossen ist. Für die Jahre 2023 bis 2025 wird daher unterstellt, dass die 
gewinnabhängigen Steuern mit Blick auf Niveau und Entwicklung wieder im gleichen Verhältnis zu 
den Unternehmens- und Vermögenseinkommen stehen wie vor der Corona-Pandemie (2019). Mit 
Blick auf Einkommensteuern und Umsatzsteuer gilt entsprechendes. “  
 
Die vorliegende Steuerschätzung von Mai 2021 führt für die Stadt Köln zu den nachfolgenden Ergeb-
nissen: 
 
Auswertung der Steuerschätzung Mai 2021 für die Stadt Köln 
 
Bezüglich der Übertragung der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ gilt, dass dort  
– auch nach den Vorgaben des Landes im Erlass zu den sog. Orientierungsdaten – grundsätzlich nur 
die tatsächlichen Zuflüsse für das jeweilige Haushaltsjahr (Einzahlungen) betrachtet werden, und 
deshalb die im nach dem doppischen Haushaltsrecht notwendige Periodenzuordnung auf der Er-
tragsseite nur von den Kommunen individuell und dann mit Rücksicht auf die jeweilige örtliche Situa-
tion vorgenommen werden kann. Auch der Deutsche Städtetag empfiehlt angesichts großer regiona-
ler Abweichungen die Ergebnisse der Steuerschätzung nicht unmodifiziert auf jede einzelne Kommu-
ne zu übertragen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kämmerei in enger Abstimmung mit dem 
Steueramt intensiv mit den regionalen Steuerentwicklungen auseinandergesetzt und ist zu folgenden

3 
 
Einschätzungen gelangt:  
 
Gewerbesteuer 
 
Das Gewerbesteueraufkommen brutto (vor Abzug der Gewerbesteuerumlage) des Jahres 2020 wur-
de seitens des Arbeitskreises deutlich unterschätzt. Anstelle eines unterstellten Aufkommensrück-
ganges von 22,4 % betrug der Aufkommensrückgang „nur“ 18,3 % und entsprach damit weitgehend 
der Prognose der Stadt Köln, die zu Beginn der Pandemie den erwarteten Rückgang mit ca. 17% 
prognostiziert hatte  
 
Für das Jahr 2021 wird nach der Prognose des Arbeitskreises Steuerschätzung beim Bundesministe-
rium der Finanzen von einem Anstieg von 11,5 %. Gegenüber der November-Prognose (14,8 %) wird 
somit ein geringerer Erholungseffekt als noch im November erwartet. Unter Berücksichtigung des 
vorläufigen Gewerbesteuerertrags aus dem Vorjahr (ohne Berücksichtigung der Zahlung aus dem 
Gewerbesteuerausgleichsgesetz, die als möglicher Einmaleffekt bei der Prognosebasis herauszu-
rechnen ist) würde dies für Köln dem für 2021 geplanten Gewerbesteuerertrag entsprechen. 
 
Angesichts der gebotenen regionalen Differenzierung und mit Blick auf die erforderlichen periodenge-
rechte Zuordnung ist sodann das Volumen der Stundungen sowie etwaige Forderungsverluste auf-
grund von Insolvenzen als Folge der Pandemie bei der Jahresprognose zu berücksichtigen. Unter 
Einbeziehung all dieser Parameter und den derzeit vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere mit 
Blick auf die aktuelle Ertragssituation im ersten Halbjahr 2021, wird für die Stadt Köln für das Jahr 
2021 im Ergebnis ein Gewerbesteuerertrag in Höhe von 1.318,0 Mio. EUR prognostiziert. Gegenüber 
dem für 2021 ausweislich des Haushaltsplans 2020/2021 ursprünglich geplanten Gewerbesteuerer-
trag entspricht dies einem Steuereinbruch bei der Gewerbesteuer von rund 119,2 Mio. EUR. 
 
Für das Jahre 2022 wird bundesweit mit einem Anstieg von 4,2 % (November-Prognose: 5,1 %) und 
für das Jahr mit einem weiteren Anstieg von 8,5 % (November-Prognose: 3,2 %) gegenüber dem je-
weiligen Vorjahr gerechnet. Die Steigerungsraten fallen somit nach der Mai-Prognose im kommenden 
Haushaltsjahr zunächst zurückhaltender aus; die erhebliche Aufholeffekte verlagern sich nach 2023. 
Nach der vorliegenden Steuerschätzung geht man davon aus, dass das Gewerbesteuerniveau von 
2019 bundesweit im Jahr 2021 zu ca. 91,1 %, im Jahr 2022 zu 94,9 % und erst im Jahr 2023 voll-
ständig wieder erreicht wird.  
Hinweis: Auch bei Erreichen des Vorkrisen-Niveaus wird das Aufkommen weiterhin unter den ur-
sprünglichen Ansätzen der mittelfristigen Finanzplanungen, welche Steigerungen gegenüber dem 
Niveau 2019 vorsahen, liegen. Für die Folgejahre 2024/2025 werden bundesweit Steigerungsraten 
von 7,1 % und 4,5 % prognostiziert. Hintergrund dieser Bundesprognose ist weiterhin die unterstellte 
schnelle konjunkturelle Erholung. Diese prognostizierte Steigerung wird von vielen Fachleuten aber 
als eher optimistisch eingeschätzt.  
 
Mit Blick auf die Kölner Situation sind  
Steigerungswerte für Köln in den Jahren 2022 – 2024 nur marginal zu modifizieren, da hier der be-
sondere Branchenmix berücksichtigt werden muss. Für 2022 ist in Köln von einem Aufwuchs von 5 
%, im Jahr 2023 von 8,0 % und im Jahr 2024 von 6,5 % auszugehen. Gegenüber dem Planwert 2022 
aus der Mittelfristplanung aus dem derzeitigen Doppelhaushalt 2020/2021 der Stadt Köln bedeutet 
dies unter Berücksichtigung des prognostizierten Gewerbesteuerertrag aus dem Jahr 2021 dennoch 
für 2022 eine Verschlechterung von 93,6 Mio. EUR sowie für 2023 noch eine Verschlechterung von 
22,7 Mio. EUR. Diese Ergebnisse werden im derzeit laufenden Haushaltsaufstellungsverfahren zum 
Haushaltsplan 2022 ff Berücksichtigung finden.

4 
 
Veränderungen beim Gewerbesteuerertrag ziehen unmittelbare Anpassungen bei der Gewerbesteu-
erumlage nach sich. Für das laufende Haushaltsjahr entsprechen die o.g. Prognosen bei dem vorge-
nannten prognostizierten Gewerbesteuerrückgang einer reduzierten Gewerbesteuerumlage von 8,8 
Mio. EUR. 
 
Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 
 
Mit Blick auf den derzeitigen Pandemieverlauf ist festzustellen, dass der Arbeitsmarkt in Deutschland 
zumindest im Bereich mittlerer und höherer Beschäftigungsverhältnisse bemerkenswert stabil ist. Die 
Krise zeigt sich daher mit Blick auf die steuerlichen Aspekte insbesondere im Rahmen der steuerli-
chen Folgen der Kurzarbeit sowie bei der veranlagten Einkommensteuer. 
Für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das aktuelle Jahr nur noch ein Anstieg von 
1,7 % (November-Steuerschätzung: 5,0 %) prognostiziert. Nach Auffassung des Deutschen Städteta-
ges kann es grundsätzlich je nach Bundesland zu unterschiedlich starken Einbrüchen der Einkom-
mensteuer kommen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass überdurchschnittliche Einbrüche eine 
überdurchschnittliche Erholung nach sich ziehen sollten, wenn der Einbruch nicht auf die Tourismus-
wirtschaft zurückzuführen, sondern auf die mittlerweile entfallene Kurzarbeit im verarbeitenden Ge-
werbe ist. Die zwischenzeitlich avisierten Steuerrechtsänderungen, die ebenfalls das Steueraufkom-
men senken, sind ebenfalls zu berücksichtigen (Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Grundfrei-
betrages, Tarifstreckung). 
 
Unter Berücksichtigung des Istaufkommens aus 2020 für Köln entspricht dies in 2021 gegenüber dem 
Planansatz einem Wenigerertrag von rund 80,4 Mio. EUR. 
Für die Folgejahre werden Steigerungsraten von 4,5 %, 5,9 %, 6,3 % und 5,6 % prognostiziert. Bis 
zum Jahr 2024 liegt demnach der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer gegenüber den Ver-
gleichswerten aus der aktuell gültigen Mittelfristplanung um rund 91 Mio. EUR p.a. unter dem Planan-
satz.  
 
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 
 
Änderungen gegenüber der November-Steuerschätzung bestehen nur in geringem Umfang. Die Ent-
wicklung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist von den verschiedenen, teilweise befristeten 
Erhöhungen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geprägt.  
 
Ausgehend von dem allgemeinen leichten Rückgang des Umsatzsteueraufkommens prägen die 
Auswirkungen der (allerdings nur befristeten) Fortführung der Flüchtlingsfinanzierung die Entwicklun-
gen beim kommunalen Umsatzsteueranteil. Für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird insge-
samt für das aktuelle Jahr ein Rückgang um 5,3 % (November-Steuerschätzung: 4,6 %) prognosti-
ziert. Unter Berücksichtigung des Istaufkommens aus 2020 entspricht dies in 2021 im Vergleich zum 
Planansatz gleichwohl einem Mehrertrag von rund 13,8 Mio. EUR. Für das Folgejahr wird mit einem 
weiteren deutlichen Rückgang von 10,2 % gerechnet. Dies entspricht im Vergleich zum veranschlag-
ten Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer einem Wenigerertrag von 8,4 Mio. EUR. In den Folgejahren 
wird zwar wieder mit einer leichten Steigerung von 2,5 %, 1,8 % und 1,7 % gerechnet, reduziert das 
Aufkommen gegenüber der derzeit gültigen mittelfristigen Finanzplanung aber insgesamt um weitere 
16,5 Mio. EUR bis einschließlich 2024. 
 
Gesamtergebnis der Umsetzung der Steuerschätzung aus Mai 2021 auf den Haushalt der Stadt 
Köln 
 
Per Saldo ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung folgende Wenigererträge 
gegenüber dem Hpl. 2020/2021 inkl. Mittelfristplanung bis 2024:

5 
 
 
2021 = rd. - 177,0 Mio. EUR 
2022 = rd. - 184,3 Mio. EUR 
2023 = rd. - 120,4 Mio. EUR 
2024 = rd. -   68,8 Mio. EUR 
 
Insgesamt können im Betrachtungszeitraum der gesamten mittelfristigen Finanzplanung (2020 – 
2024) Mindererträge von rund 550,5 Mio. EUR nicht ausgeschlossen werden, die im Rahmen des 
laufenden Haushaltsaufstellungsverfahren zum Hpl. 2022 ff zu berücksichtigen sind und folglich zu 
einer Verschlechterung der bisher geplanten Jahresergebnisse laut gültigen Haushaltsplan 
2020/2021 führen werden. 
 
Erst im Jahr 2025 kann von einer Erholung bei den Steuererträgen ausgegangen werden. Hier ist im 
Saldo unter Fortschreibung der bisherigen Mittelfristplanung von einem Aufwuchs von 39,0 Mio. € 
auszugehen. 
 
Die nächste Steuerschätzung findet voraussichtlich vom 09. bis 11. November 2021 statt.  
 
Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

21.06.2021 Finanzausschuss
TOP 2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2180/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.06.2021
Erstellt
04.06.2021 15:15