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V/0353/2013

Bebauungsplan Nr. 552 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 24.05.2013

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V-0353-2013-Anlage-2c-Plan

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V-0353-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

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Berichtsvorlage

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V-0353-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

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V-0353-2013-Anlage-1b-Flyer

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Ansehen

V-0353-2013-Anlage-2c-Plan

2107 Zeichen

GSt 
Ga Ga 
Ga 
GSt 
Ga 
GFL 
 AE 
G
 A 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga GSt 
GSt 
GFL 
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GSt 
G
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GFL 
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GFL 
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G
 A 
Ga Ga Ga 
Ga 
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Ga 
GFL 
 AE 
G
 A N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
BHmax. 61,6m ü.NHN 
TH= 62,3m
 ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
FHmax. 65,9m ü.NHN 
BHmax. 59,5m ü.NHN 
BHmax. 59,7m ü.NHN 
BHmax. 59,9m ü.NHN 
BHmax. 60,0m 
ü.NHN 
BHmax. 60,0m 
ü.NHN 
TH= 61,9m
 ü.NHN 
FHmax. 65,5m ü.NHN 
TH= 62,1m
 ü.NHN 
FHmax. 65,7m ü.NHN 
TH= 62,3m
 ü.NHN 
FHmax. 65,9m ü.NHN 
TH= 62,5m
 ü.NHN 
FHmax. 66,1m ü.NHN 
BHmax. 61,8m ü.NHN 
BHmax. 62,0m ü.NHN 
BHmax. 62,3m ü.NHN 
BHmax. 62,5m ü.NHN 
Höhe=2,00 m 
I
II 
539 
144 
145 
143 
291 
293 
3 II 
1 II 
II 
550 
I
I
329 
331 
448 
II 
51 
II 
6a 52 
6 II 
Angelsachsenweg 
8
65 
II 
9 II 
14 15 16 17 
5 II 
7 II 
II 
12 10 
II 
II 
8 II 
4
II 
6
18 
425 
424 
16 
423 
422 
14 
447 419 421 
420 
416 
417 
418 
414 
415 
53 
409 
410 
411 
412 
Keltenweg 
9
413 
II 
11 
II 
10a 
II 
12a 
303 
11 
18 13 II 
II 
15 
II 426 
19 
17 II 
23 II 
21 II 
19 II 
20 
21 22 23 
II 
22 
II 
20 
III II 
II 
429 
430 
431 
II 
407 
408 
54 
II 14a 
427 
428 
32 
II 
30 
26 
II 
28 
II 
436 
435 
434 
II 
364 
24 
II 433 
432 
34 
II 
23 
II 
21 
31 
405 
II 
38 
II 
36 
440 
439 
438 
II 
437 
44 
351 
II 406 
56 
II 
33 403 
404 395 
394 393 
387 
401 
400 399 
402 
398 397 
396 
386 
390 
57 
W
iegandweg 
29 II 
27 II 
24 25 26 
25 II 
289 
305 
27 31 II 
II 
33 
39 
II 
40 
441 
II 
42 
35 II 
28 
29 
41 II 
II 
37 II 
30 31 32 
II 
352 
I 24 
353 II 
22e 
II 
22d 
389 
388 
55 II 
II 
26 
II 
22c 
Angelsachsenweg 
122 
43 II 
33 
45 II 
47 II 
51 II 
49 II 
53 II 
35 
194 
195 
36 37 38 39 
123 
328 
II 
50 
I
193 
327 
57 
121 
II 
52 
104 
105 
II 
II 
54 
270 103 
I
II 
FD 
SD 
II SD 
IFD 
II SD 
IFD 
II SD 
IFD 
oE
Bereich 2 
II FD 
gH
Bereich 1 
oE
Bereich 2 
II FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
II 
SD 
I FD 
I FD 
oE
Bereich 2 
II FD 
Anlage 2c 
zur Vorlage Nr. V/0353/2013 
Bebauungsplan Nr. 552 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
STADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab

V-0353-2013-Anlage-2a-Begruendung

77498 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a 
zur Vorlage Nr. V/0353/2013 
 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552:  
Gremmendorf – Wiegandweg 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4 
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5 
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9 
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................9 
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude............................................................................................................................9 
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................12 
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................13 
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................14 
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14 
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16 
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16 
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17 
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18 
7.6.1 öffentliche Grünflächen ...................................................................................................18 
7.6.2 private Grünflächen.........................................................................................................18 
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................18 
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19 
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 19 
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20 
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20 
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................21 
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................23 
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................23 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................24 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für 
das Jahr 2014 geplant.  
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 25 
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte - größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne - frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 
aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Die Häuser am Wiegandweg wurden Anfang 
der 1950er Jahre durch die westfälische Heimstätte GmbH als „Wohnblock für 
Besatzungsangehörige“ (Offizierswohnungen) errichtet. Während das städtebauliche Konzept 
von Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter - insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
                                                
 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als 
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 25 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen reichen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde 
 
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude 
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und 
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang 
je differenziert zu bewerten. 
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6 
                                                 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg/Torminweg/Köhlweg. 
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen. 
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel. 
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012/1 und V/0728/2012/1 an den Rat 
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 25 
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt; 
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums; 
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen; 
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand) 
Der Bebauungsplan Nr. 552 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Wiegandweg“ (blau: Erhalt, rot: Neubau, x: Abriss) 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 552 befindet sich im Stadtteil Gremmendorf und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert: 
• Im Norden durch Garagen am Wiegandweg und die ehemalige York-Kaserne, 
                                                 
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
• im Osten durch den Albersloher Weg, 
• im Süden durch Wohnbebauung des Wiegand- und Keltenwegs und 
• im Westen durch die ehemalige York-Kaserne.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 171, Flurstücke 
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39,  
291, 293, 305 sowie ein Teile der Flurstücke 266 und 270. Der Geltungsbereich des  
Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planverfahren   
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) 
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen 
Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand; 
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²; 
• die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km). 
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gem. § 13a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt. 
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht-qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s. Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der Art 
der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, die Planungsziele zu erreichen: Welche Vorhaben 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet. 
4. Planungsrechtliche Situation 
4.1 Flächennutzungsplan 
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 552 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplanes konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. 
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Auch direkt angrenzend an das 
Plangebiet befindet sich planungsrechtlicher Innenbereich. In südlicher Richtung befindet sich 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
der Bebauungsplan Nr. 553: Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg, der 
ebenfalls einen ehemaligen Britenstandort umfasst und sich in Aufstellung befindet.  
In etwa 200 m Entfernung an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ als 
Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im 
Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt. 
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- 
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht. 
5. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gremmendorf südöstlich der Innenstadt Münsters, 
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.  
Im Südwesten des Siedlungsbereichs von Gremmendorf gelegen, wird das Plangebiet im 
Süden von Wohnbebauungen und im Norden und Westen von den Flächen der ehemaligen 
York-Kaserne umschlossen. Derzeit wird zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern eine 
städtebauliche Perspektivplanung für das Kasernenareal erarbeitet. Der Perspektivplan soll 
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen werden und die Grundlage für die weiteren 
Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.) 
bilden. 
Östlich grenzt der Albersloher Weg mit Wohnbebauung und einigen Geschäften an.  
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Wiegandweg“ in Gremmendorf (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012) 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung 
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht-ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes sind nicht 
vorhanden. Die nähere Umgebung südlich des Plangebietes wird durch größtenteils II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die im Jahr 1935/37 als Luftnachrichtenkaserne 
errichtete Kaserne ist derzeit ungenutzt. Eine förmliche Unterschutzstellung der historischen 
Kasernenanlage als Ganzes oder einzelner Gebäude erfolgte (nutzungsbedingt) bisher nicht. 
Eine prinzipielle Erhaltungswürdigkeit des Ensembles kann jedoch angenommen werden. 
6. Planungsziele 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Nachverdichtungspotenziale in 
Form von Neubauten und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regeln sowie den 
ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam 
umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen 
werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort  „Wiegandweg“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild. 
• Nachverdichtung: An-/Ausbaukonzept durch rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen an 
die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude sowie 
Schaffung von Neubauten 
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je 
Grundstück/Wohneinheit. 
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 552 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7. Inhalte des Bebauungsplans 
7.1 Grundzüge der Planung 
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i.V.m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und 
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, 
Materialität und Farbgebung getroffen. Gleichzeitig sollen sich auch die moderneren Neubauten 
an den vorhandenen Bestand durch entsprechend strikte Festsetzungen anpassen.  
Hiermit wird sicher gestellt, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“ –  die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) 
zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Das 
ursprüngliche städtebauliche und architektonische Konzept der Siedlung ist heute noch 
ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl - in einem städtebaulich und gestalterisch 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552  
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
verträglichem Maße - den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.  
 
Abbildung 5: Schrägluftbild des Bestandes (Quelle: Blossey, 2011) 
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung ist 
durch die konsequent südorientierte Bebauung gekennzeichnet. Die bestehende 
Reihenhausbebauung (Bereich 1) mit großzügigen Grundstücken wird durch den nördlichen, 
großzügig dimensionierten Straßenraum des Wiegandwegs erschlossen.  
Die insgesamt fünf Reihenhauszeilen sind durch eine Vorfahrt gekennzeichnet, so dass die 
jeweils östlich liegenden Reihenhäuser in der Zeile zurück springen. Die Grundstücke sind nach 
Süden hin im Gelände abfallend.  
Der ruhende Verkehr wurde durch die nördlich des Wiegandwegs liegenden Garagenhöfe 
gedeckt, zum Teil wurde auch auf den für das Siedlungsbild prägenden Vorfahrten geparkt.  
Im Gebäudebestand aus den 1950er Jahren wurden in den 1980er Jahren die Fenster und 
Außentüren erneuert. Diese Bauteile sind somit höherwertiger als der Standard zum Zeitpunkt 
des Baus der Wohngebäude. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert. 
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 25

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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 25 
 
Abbildung 6: Übersicht des Standortes Wiegandweg (Bereich 1: bestehende Reihenhäuser,  
Bereich 2: Neubaugrundstücke)  
7.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Da sich im Plangebiet selbst und südlich angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die 
Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB, und i.V.m § 34 BauGB 
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und 
Garagen entsprechend (s. Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (s. in den folgenden Kapiteln), so dass eine das 
Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grund- und Geschossflächenzahl nicht festgesetzt 
wird. 
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude

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orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in 
heutiger Form zu erhalten und die energietechnisch positive Südlage der Gebäude weiter zu 
führen. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen. 
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt: 
Im rückwärtigen Bereich der nicht zurückspringenden Reihenhäuser – jeweils drei westlichste 
Reihenhäuser der Reihenhauszeilen – sollen Neubauten entstehen. Diese sind durch 10,0 mal 
10,0 m große überbaubare Grundstücksflächen definiert, die dadurch eine einheitliche, doppelte 
Punktbebauung ergeben. Die Baufenster sind der bestehenden städtebaulichen Dichte und 
Typik der Bestandsbebauung angemessen und reagieren auf die bestehende strenge 
Siedlungsprägung stringent und standortangemessen, so dass eine standortverträgliche 
ergänzende städtebauliche Struktur vorgegeben wird. Auch im Verhältnis zur südlich 
angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen Wohnbebauung gestaltet sich dieses 
selbstverständliche, baulich aufgelockerte Neubauangebot als nachbarschaftsverträglich mit 
ausreichenden Abständen und Gartentiefen. 
Die jeweiligen Reihenhausgrundstücke ohne überbaubare Grundstücksfläche für einen Neubau 
im rückwärtigen Gartenbereich erhalten zur Vergrößerung der Wohnflächen der vorhandenen 
Wohngebäude jeweils im rückwärtigen Bereich am Hauptgebäude zusätzlich eine 5,0 m tiefe 
Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete 
Anbauten zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers 
angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare 
Möglichkeit bietet, die Wohnfläche gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin 
merklich zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand zum Teil in rückwärtigen 
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung 
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und -
angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  
Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer 
Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet, 
um einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und auch die 
bauliche Dichte zu den südlichen Nachbarn (Neubau) verträglich zu regulieren. In den 
Reihenhäusern besteht die Möglichkeit im Dachgeschoss die Wohnfläche zu erweitern. 
Genehmigungsfreie Vorhaben (z.B. Terrassenüberdachungen) sind auch bei diesen Häusern 
ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 BauO NRW genehmigungsfähig, womit ein 
Anbaupotenzial generell gegeben ist. 
Durch diese Festsetzungen wird der Wohnstandort entsprechend seiner zentralen Lage am 
Zentrum Gremmendorfs sinnvoll, aber behutsam nachverdichtet – durch die unterschiedlichen 
Gebäudetypen (Altbau mit Anbauoption, Altbau ohne Anbauoption, Neubau) im Plangebiet wird 
ein breites Angebot an verschiedengroßen Wohn- und Grundstücksflächen geschaffen und 
gesichert.  
Vollgeschosse 
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II 
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau weniger dichte bzw. dichtere 
Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude auszuschließen.  
Auch die Neubauten sind auf zwingend II Vollgeschosse festgesetzt, um in der einheitlichen, 
gedoppelten Punktbebauung der Bestandsbebauung angemessen und sich dieser weder 
unterordnend noch diese überragend eine standortangemessene ebenso wie 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 25

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standortverträgliche ergänzende städtebauliche Höhenentwicklung zu gewährleisten. Auch im 
Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen 
zweigeschossigen Wohnbebauung gestaltet sich das Neubauangebot als höhenangepasst und 
damit nachbarverträglich. 
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist ebenfalls möglich (vgl. TF 2.2.3). Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des 
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; 
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger 
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der 
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 1.1.4 und 2.2.3). Die Dächer der Einzelhäuser 
können nicht als Terrasse genutzt werden, um hier eine weitere Höhenentwicklung zu 
vermeiden.  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es für die Reihenhausbebauung 
zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den 
Abbruch-Neubau-Fall bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die 
prägende Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
Um die im rückwärtigen Bereich befindlichen Neubauten in der Höhenentwicklung den an der 
Straße gelegenen Hausgruppen unterzuordnen und um eine Verschattungen der nördlich 
angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu vermeiden, wird hier eine entsprechend geringere 
Gebäudehöhe festgesetzt.  
Im Gebäudebestand aus den 1950er Jahren wurden in den 1980er Jahren die Fenster und 
Außentüren erneuert. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert. Um Sanierungen 
insbesondere des Daches zu ermöglichen, können die gesetzlich möglichen Überschreitungen 
für Sanierungszwecke genutzt werden (§ 6 (14) BauO NRW); die Traufhöhenfestsetzung ist 
dem Bestand fest angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des Drempels und Veränderung 
der Proportion der Gebäude zu vermeiden.  
Für den Neubaubereich wird aufgrund der vorgegebenen Kubatur und Dachform eine maximale 
Bauhöhe festgesetzt. Diese dient dazu die rückwärtigen Punktbebauungen nicht auf 
unterschiedlichsten Höhenniveaus, bezogen auf das abfallende Gelände, entstehen zu lassen 
(„städtebauliche Unruhe“). Der stringente und in den Gebäudehöhen einheitlich und „ruhig“ 
wirkende Siedlungscharakter der identischen Zeilenbebauung im Bestand wird damit logisch 
ergänzt. Ferner wird damit eine städtebaulich bewusste „Unterordnung“ des Neubaus im 
rückwärtigen Gartenbereich gegenüber der erhaltenswerten und den öffentlichen Raum 
prägenden Straßenbebauung am Wiegandweg gesichert. Die so festgesetzten Höhen sind 
auch im Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen 
Wohnbebauung nachbarverträglich. 
In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) 
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte 
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – folgenden Bauhöhen: 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 25

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 25 
Bereich 1 (Hausgruppen): 
• Traufhöhe (TH) = 5,5 m und Firsthöhe (FH) = 9,0 m 
• Eingeschossige Anbauten: BH (Bauhöhe, Attika) = 3,0 m 
Bereich 2 (Einzelhäuser): 
• BH = 6,0 m  
Als Orientierungspunkt dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen durch das nach Süden hin 
abfallende Gelände und damit zusammenhängend die Prägung der Bestandsgebäude 
(Hausgruppen) in den Gebäudehöhenmaßen langfristig zu erhalten. Durch die 
Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich auch die Neubauten in das Gelände ein und 
sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude / Hausgruppen angepasst.  
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern 
(vgl. Hinweis 3.5).  
Diese einschränkend zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Dachterrassennutzung. Auch die an heutige 
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut oder der 
Fassade der Gebäude ist durch Vorgaben des Bundesgesetzgebers zur Sanierung ermöglicht.  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das südlich an das Plangebiet 
angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen 
Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf 
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden. 
7.2.4 Bauweise und Bauform 
Im Plangebiet ist für die Reihenhausbebauung (Bereich 1) eine geschlossene Bauweise 
festgesetzt. Da die Hauptgebäude der Reihenhauszeilen teilweise durch Anbauten im 
rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze 
gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten 
Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen. 
                                                
 
8 Bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.

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Für die Einzelhäuser (Bereich 2) ist eine offene Bauweise festgesetzt. Dies gewährleistet im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine ausreichende Gartennutzung sowie eine Einhaltung 
der Abstandsflächen zum Nachbarn. Eine für den rückwärtigeren Bereich städtebaulich 
sinnvollere, geringere Dichte ist hiermit gegeben.  
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände 
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude (Bereich 1) bestandsorientiert 
Satteldächer in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung 
und für die I-geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die 
bestehende Städtebau- und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine 
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der festgesetzten Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude 
untergeordnet, werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und 
ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Die II-geschossigen Neubauten (Bereich 2) sollen als Dachform ein Flachdach erhalten, um hier 
modernere Bauformen zu ermöglichen, die Bestandsstruktur am Wiegandweg bewusst zu 
kontrastieren (städtebauliche Unterscheidung Alt und Neu), deren Höhendominanz zu 
bewahren und um Verschattungen der nördlich angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu 
vermeiden. Somit entsteht eine sehr kompakte und dadurch energietechnisch vorteilhafte 
Kubatur der Gebäude. Für die Neubauten wird durch das Flachdach ebenfalls eine optimale 
Ausrichtung für solartechnische Anlagen ermöglicht (vgl. TF 2.2.7).  
Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits im Bestand 
vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen beizubehalten, sind 
Dachgauben und Dacheinschnitte nur im rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig. 
Zur Gestaltung der Dachgauben werden relativ restriktive Festsetzungen zur Gestaltung 
getroffen, um die südlich angrenzenden Nachbarn zu schützen. Somit ist die die öffentliche 
Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand zu erhalten und frei von Eingriffen. 
Dachflächenfenster zur Belichtung des Dachbodens sind hingegen zulässig.  
Die ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung 
und die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht 
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls streng bestandsorientiert begrenzt und 
definiert (vgl. TF 2.2.4).  
Kompensatorisch für diese relativ engen bestandsorientierten Festsetzungen und 
Beschränkungen einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen 
Ausbauzonen. Die Nutzung der Dachgeschosse soll zur Vergrößerung der Wohnfläche aktiv 
ermöglicht werden, ein Vollgeschoss ist hier jedoch nicht realisierbar.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses 
(Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung. 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 25

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7.2.6 Material, Farbgebung 
Dach 
Es besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für 
Hausgruppen (Bereich 1), um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden 
Hauseinheit und der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten. Die Dacheindeckung orientiert sich 
an der im Bestand: Es sind nur rotorangefarbene Ton- und Betondachziegel zugelassen (vgl. 
TF 2.2.5). Somit wird wiederum eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher gestellt.  
  
   
  
Abbildung 7: Bestandsbebauung 
Fassade 
Innerhalb des Plangebietes ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur heller Putz in einem bestimmten Farbspektrum (vgl. 
TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude 
behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung und seinen gestalterischen 
Zusammenhang. Dies gilt städtebaulich und stadtgestalterisch sinnhaft und 
siedlungszusammenbindend für den Altbau genau so wie für den Neubau. 
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Putzausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich Doppelgaragen 
sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu e rrichten, um Versprünge zu vermeiden (vgl. TF 
2.5).  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in verschiedenen „Farbfamilien“ sowie die 
Wahl innerhalb eines Dachziegelfarbspektrums bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die 
individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen 
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, da die ehemals den Häusern 
zugeordneten Garagen nördlich des Wiegandwegs im Zuge der Neu-/Umnutzung des 
Kasernenareals nicht mit veräußert werden sollen. Dementsprechend ist für die bestehenden 
Hausgruppen und die Einzelhäuser ein entsprechender Nachweis eines Stellplatzes auf den 
Grundstücken zu führen.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 25

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gleichzeitig ein Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung neu geordnet.  
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Garagen und Gemeinschaftsstellplätzen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder 
Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen 
unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten. 
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1). Garagen als bauliche Anlage sind lediglich im 
Bauwich der Reihenendhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt, um die Versiegelung 
Grundstücke gering zu halten. Im Vorgarten werden nahe der potenziellen neuen Zufahrt zu 
den Neubauten die notwendigen, senkrecht zum Straßenraum angeordneten (Gemeinschafts-) 
Stellplätze zugelassen, die direkt vom Wiegandweg angefahren werden können. Für die 
Einzelhäuser sind Doppelgaragen zwischen den überbaubaren Flächen festgelegt, um eine den 
Reihenhauszeilen angepasste optische Bebauungseinheit auch im rückwärtigen Bereich 
entsprechend zu realisieren.  
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung 
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum 
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind diese demgegenüber ebenfalls 
zulässig. 
Somit wird jedem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet. 
Da der Bebauungsplan die Grundstücksgrenzen nicht festsetzen kann, bieten die 
Gemeinschaftsstellplätze sowohl die Möglichkeit, die Stellplätze direkt vom Wiegandweg oder 
über die vorhandene Auffahrt zu erreichen. Die vor den jeweils in der Zeile zurückspringenden 
Reihenhäusern befindliche Auffahrt ist nicht festgesetzt sondern im Bestand gesichert. Welche 
Variante in der Praxis zu tragen kommt – Einzelverkauf der Stellplatzparzelle an die Eigentümer 
oder Gemeinschaftseigentum – , wird durch die tatsächliche Aufteilung der Grundstücke und 
den entsprechenden Verkauf geregelt. Mit der Anordnung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
wird durch deren Bündelung und durch die Bündelung mit den Garagenzufahrten sowie die 
privaten Erschließungsstichen für die Neubauzonen ein städtebauliche bewusster Wechsel 
zwischen dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen und freien Vorgartenflächen entlang des 
Wiegandweges erzeugt – hierdurch wird der heute grüngeprägte Vorzonebereich der 
Bestandsgebäude soweit als möglich geschützt und nicht durch vereinzelte Stellplatzzuordnung 
bzw. -anordnung „zerstückelt“. 
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem 
sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv Flächen für 
Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen, 
um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im Bereich zum öffentlichen 
Straßenraum sind damit Nebenanlagen ausgeschlossen.  
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen 
zulässig. Im Vorgarten sind diese aufgrund der kleineren Größe und der vorgeschriebenen 
Eingrünung verträglich.   
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m (vgl. TF 1.2.2). 
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Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von 
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen 
entsprechende Bereiche festgesetzt. 
7.2.8 Freiflächen, Begrünung 
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten zu schützen, Zäune und 
Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe 
Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter der Wohnsiedlung Wiegandweg. Um 
diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr charakteristisches 
Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedigungen der Grundstücke 
folgende Festsetzungen getroffen:  
Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedigungen im Bereich des Vorgartens nicht 
zulässig. Dieser Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung – 
ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen 
und den damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einfriedigungen 
ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen.  
In den übrigen Bereichen (entspricht überwiegend den Bereich für Nebenanlagen) sind 
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer 
Höhe von 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer 
Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedigungen 
zu schützen. Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung. 
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von 2,0 m nur zugelassen, 
wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in 
gleicher Höhe errichtet werden. Feste, blickdichte Einfriedigungen wie Mauern sind 
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 
2.1.1). 
Um die privaten Gartenbereiche schützen zu können, sind blickdichte, bauliche 
Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze 
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das 
Hauptgebäude bzw. die Anbauten zulässig. Die Höhe ist hier auf 2,0 m beschränkt, um sich 
dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse 
sind nur Brüstungen in max. 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem 
Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus 
diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einfriedigungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten bleiben, zum anderen aber auch private Bedürfnissen und 
Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen werden.  
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das 
Plangebiet wird durch den Wiegandweg erschlossen, der mit der Fahrbahn und dem einseitigen 
Gehweg einen Querschnitt von etwa 8,0 m aufweist. Innerhalb der als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzten Fläche ist – gemessen an den insgesamt 37 Wohneinheiten im 
Plangebiet – eine mehr als ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das 
Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.  
Die Einzelhäuser (Bereich 2) werden durch private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, 
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festgesetzt. Der Stich vom Wiegandweg hat eine Breite von 3,0 m. Das Stichende vor den 
geplanten Neubauten hat, um Wendemöglichkeit für Pkws zu ermöglichen, eine Breite von 4,5 
m.  
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende 
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit 
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.   
Entlang des Albersloher Weges ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um nur eine Einfahrt 
der Grundstücke über den Wiegandweg zu ermöglichen und damit den Verkehrsfluss des 
Albersloher Weges zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Lärmschutzwirkung der vorhandenen 
Mauer am Albersloher Weg dadurch gewährleistet, dass Durchbrüche für Zufahrten 
ausgeschlossen sind (vgl. 7.7). 
Für Feuerwehrfahrzeuge kann der Wiegandweg bis zum Ende in Höhe der Hausnummer 53 mit 
Großfahrzeugen befahren werden. Eine notwendige Fahrbahnbreite von 3,5 m wäre zu 
beachten. Die bisher im Bestand vorhandene Fahrbahnbreite von 3,0 m ist ebenfalls 
ausreichend und im Bebauungsplan als vorgeschlagene Abgrenzung übernommen. Die 
privaten Wohnwege (GFL/AE) müssen seitens der Feuerwehr nicht zwingend befahren werden.  
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der 
Stadtwerke Münster.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind - sofern erforderlich - die 
öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert. 
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in den Wiegandweg abgeleitet werden.  
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern. 
Dies betrifft insbesondere die Neubaugrundstücke falls diese unter den erforderlichen 0,3 m zur 
Erschließungsstraße liegen.  
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind 
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend 
dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge 
ausreichend dimensioniert. Die Neubauten (Bereich 2) können zur Entsorgung nicht direkt 
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche 
(Wiegandweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Dies ist aufgrund der geringen 
Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher 
Erschließungsstiche. 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil 
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 25

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Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West 
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im 
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet am Wiegandweg nicht gedeckt werden soll, werden 
hierfür Flächen am Standort „Zum Erlenbusch“ sowie auf dem Areal der ehemaligen York-
Kaserne intensiv geprüft.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Wiegandweg verfügt nach der 
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
7.6 Grünflächen / Begrünung 
7.6.1 öffentliche Grünflächen 
Nördlich des Wiegandwegs (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zwischen 
Straße und Kasernenmauer) befanden sich von den britischen Soldaten genutzte Spielflächen. 
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Da auch durch die Planung 
kein wesentlich erhöhter Bedarf an Spielflächen für den Bereich ausgelöst wird, werden diese 
Spielplätze nicht erhalten und keine Grünflächen mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz im 
Plangebiet festgesetzt.  
7.6.2 private Grünflächen 
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. (vgl. TF 1.2.2 und s. Kapitel 7.2.7). Wenn Abfallbehälter im 
Vorgarten errichtet werden, sollen diese eingegrünt werden, um die baulichen Anlagen im 
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten (s. TF 2.4).  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich die 
Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude / 
Hausgruppen angepasst.  
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um 
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen, 
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern. 
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(vgl. Kap. 7.2.8) wird verwiesen.  
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Städtebaulich 
prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten Bestandsbäume im Plangebiet im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind dennoch 
möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen im Bereich der Hausgruppen wurden in der Weise 
ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt 
werden müssen. Im Falle der Neubauten im rückwärtigen Bereich überwiegt der Belang, im 
zentralen Bereich des Stadtteils nachzuverdichten und neuen Wohnraum zu schaffen, so dass 
bestehende Bäume hier für die Wohnnutzung weichen können.  
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 25

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Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung 
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf 
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert 
werden.  
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung 
Gemäß § 13a (2) Nr. 4 Bau GB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 Bau GB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche und Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sind auch im 
Bestand bereits zulässig.  
Aufgrund der zentralen Lage des Gebiets im Stadtteil ist hier eine Nachverdichtung und damit 
zusammenhängende Versiegelung geboten, um Flächen im Außenbereich für Wohnraumbedarf 
nicht für eine Wohnflächenentwicklung in Anspruch zu nehmen.  
7.7 Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz 
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Reihenhaus 
an der Wiegandstraße Nr. 1 leicht um bis zu 14 dB(A) überschritten 
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz).  
Für die Berechnung der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand mit der 
bestehenden Mauer am Grundstück des Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1 zum Albersloher 
Weg ausgegangen worden. Im Plangebiet bestehen überwiegend Bestandsgebäude. 
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden 
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 % 
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer 
Änderung der Lärmpegelbereiche führen. Berechnungen ohne die vorhandene Mauer ergeben, 
dass an den Gebäuden jeweils ein höherer Lärmpegelbereich mit entsprechenden baulichen 
Ansprüchen an den Gebäuden festgesetzt werden müsste. Somit ist zum Schutz der 
Innenräume die bestehende Mauer zu erhalten.  
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder 
überschreiten ihn nur geringfügig.  
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 66 
dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB (A) im Süden belastet (im 2. Obergeschoss). 
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer (zumindest insbesondere der 
südliche Teil) als Lärmschutz in einer Höhe von 2,00 m festgesetzt, um auch einen 
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die teilweise 
Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang vom Dungweg durch die 
Mauer führt im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer 
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 25

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anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor 
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des 
Immissionsschutzes vertretbar. Ein festgesetztes Zu- und Abfahrtsverbot entlang des 
Albersloher Wegs gewährleistet zudem, dass Durchbrüche in der Mauer durch Zufahrten 
ausgeschlossen sind (s. Kapitel 7.3).  
Die Mauer ist im Bestand bereits vorhanden und auch der Verlauf der Mauer in Anlehnung an 
die ehemals militärisch genutzten Flächen der nördlich angrenzenden York-Kaserne 
erhaltenswert. In Anlehnung an die bestehende Mauer wäre städtebaulich die Festsetzung 
einer höheren Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination nicht vertretbar. Auch bei einer 2,5 m hohen 
Mauer würden gleiche Lärmpegelbereiche festgesetzt. 
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem 
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende 
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen 
wird.  
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht 
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven 
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation. 
7.8 Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen. Ein entsprechender Hinweis zum Thema Altlasten ist aufgenommen.  
7.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Baudenkmale 
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden textlichen Hinweis.  
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 
DSchG NW unverändert zu erhalten. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 25

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8. Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen 
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden 
beim Reihenhaus an der Wiegandstraße Nr. 1 um bis zu 14 dB(A) überschritten 
(Verkehrlärmuntersuchung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung 
der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand (mit Mauer am Grundstück des 
Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1) zum Albersloher Weg ausgegangen worden.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im 
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden 
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 % 
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer 
Änderung der Lärmpegelbereiche führen.  
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder 
überschreiten ihn nur geringfügig.  
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 66 
dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB (A) im Süden belastet (im 2. Obergeschoss). 
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer als Lärmschutz festgesetzt um 
einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die 
teilweise Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang zu den Gärten führt 
im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer 
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den 
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor 
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des 
Immissionsschutzes vertretbar (s. Kapitel 7.7) 
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand 
zu nennen. Es handelt sich im Wesentlichen um heimische Laubbäume wie Ahorn, Hainbuche, 
vereinzelt Esche und Eiche. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten 
Bestandsbäume sind möglichst zu erhalten. Die Standorte dieser auf privatem Grund 
befindlichen Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis- und 
Signalwirkung. 
Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung 
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf 
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert 
werden.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Neubauten, Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine Kompensation 
der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren 
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar 
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und 
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer 
Grün- und Freiraumzusammenhänge. 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 25

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Artenschutzprüfung 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). 
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten sowie weitere 
planungsrelevante (Pflanzen)Arten auch nicht zu erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte 
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung einiger Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im 
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im 
Einzelnen waren dies die Häuser Wiegandweg 39 und 47 (jeweils Baujahr 1953). Die 
Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von 
Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich verschiedene Wespennester festgestellt.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen. 
Boden, Klima, Wasser 
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die 
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der  locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die 
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung 
zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen 
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Die überwiegende Südausrichtung der Gebäude wirkt sich positiv auf die passive und eine 
aktive Solarenergienutzung aus.  
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 25

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9. Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 17.369 m² 1,74 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2.671 m² 0,27 ha 15 % 
Wohnbaufläche 14.698 m² 1,47 ha 85 % 
davon private Verkehrsfläche 809 m² 0,08 ha 5 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
10. Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen. 
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der 
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung, welche je gemäß § 34 
BauGB nicht möglich wären.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich 
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung 
der Grundstücksfläche wird durch über Erschließungsstiche erreichbare Neubauangebote auf 
den rückwärtigen Grundstücken im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt 
jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzeptes 
erhalten. Die Typik und  Prägnanz des baulichen Bestandes durch das städtebauliche 
Neubaukonzept wird gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan 
wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung 
vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in 
der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die durch den Verkehr auf dem 
Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen 
des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert 
werden. Da nicht alle Gebäude über eine lärmabgewandte Seite verfügen, wird die vorhandene 
Umfriedungsmauer am Albersloher Weg als dauerhafter Lärmschutz festgesetzt, um auch einen 
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 25

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Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. 
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung 
der  zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, 
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet befindet sich in Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche 
Liegenschaften). Die öffentliche Erschließungsfläche ist Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB 
werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war 
und ist entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. 
Sämtliche erforderliche Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und 
der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zur den Zielen und künftigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der 
Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert. 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 25

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StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 552  
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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 25 
Die bestehenden Reihenhäuser sollen zum Festpreis einzeln vermarktet werden. Die 
Neubauten im rückwärtigen Bereich sollen ggf. als Paket veräußert werden, um insbesondere 
die private Erschließung und auch die Wohngebäude einheitlich zu realisieren.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor

V-0353-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung

28655 Zeichen

Stadtplanung
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StadtentwicklungAmt für Anlage 1a 
zur Vorlage Nr. V/0353/2013 
 
Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
am 20.03.2013  
bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster  
19.00-21.15 Uhr 
I. Informationen zum Standort Von-Hünefeld-Weg:  
bauliche Möglichkeiten gem.§ 34 BauGB 
II. Bebauungsplan-Vorentwürfe: 
• Nr. 552 Gremmendorf  Wiegandweg 
• Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Teilnehmer/innen:  
• Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster Südost 
• Herr Krause, Frau Benson, Frau Janssen, Frau Dirking (Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) 
• Frau Strübing, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) 
• ca. 160 Bürgerinnen und Bürger 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt die 
Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreterin und den Vertreter 
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor. Er weist darauf hin, dass für die 
Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße im November 2011 die Aufstellungsbeschlüsse 
für die Erarbeitung der Bebauungspläne vom Rat der Stadt Münster erfolgt sind. Für diese 
beiden Standorte stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 
Abs. 1 BauGB dar.  
Da  für den  Standort Von-Hünefeld-Weg die Vermarktung durch die BImA ebenfalls bereits 
begonnen hat und für diesen Standort kein Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die 
städtebaulichen und baulichen Rahmenbedingungen und Veränderungsmöglichkeiten der 
Grundstücke nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile) durch das Stadtplanungsamt in einer Ersteinschätzung aufgezeigt. 
Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen 
Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte 
Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Für die Standorte Wiegandweg und 
Ostpreußenstraße sind - wie im Zielkonzept festgelegt - Bebauungspläne erarbeitet worden. Für 
diese beiden Standorte sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden 
und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und 
Anregungen vorzubringen.  
Herr Krause informiert ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. 
Er weist generell darauf hin, dass für die beiden Bebauungspläne voraussichtlich im Spätherbst 
des laufenden Jahres die Satzungsbeschlüsse erfolgen; für die interessierten Käufer bedeutet 
dies, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des 
Kaufvertrages für beide Gebiete noch keine rechtsgültigen Bebauungspläne vorliegen .  Die 
potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen 
Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. Der Bebauungsplan soll vielmehr 
künftig Ausbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche ermöglichen. Ein Bebauungsplan 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
ist zudem ein Angebotsplan, der den Eigentümer nicht verpflichtet, die möglichen 
Erweiterungen am Gebäude durchzuführen. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu 
diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen grundlegend im Verfahren wesentlich 
verändert werden.  
Die Offenlage für die zwei B-Pläne ist für vor/nach den Sommerferien vorgesehen. Innerhalb 
der Offenlage können die Bürger/innen ihre Bedenken und Anregungen vorbringen. 
Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die 
unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, 
Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen 
und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum 
Protokoll).  
I. Von-Hünefeld-Weg 
Im Anschluss stellt Frau Benson den Standort Von-Hünefeld-Weg vor. Der Standort verfügt 
über 116 Wohneinheiten mit Wohnflächen von ca. 65-90 qm. Aktuell geht es lediglich um die 
Vermarktung von 8 WE. Der nördliche Bereich des Standortes ist bis März 2015 an das 
Studentenwerk vermietet, danach ist eine Einzelvermarktung durch die BImA vorgesehen. Für 
den südlichen Bereich ist ein Direktverkauf an die städt. Wohnungsgesellschaft mit dem Ziel 
Schaffung von Mietangeboten im Gesamtkonzept Britenwohnungen vorgesehen. 
Auf Grundlage § 34 Baugesetzbuch (BauGB)  richtet sich die bauliche Erweiterung nach „der 
Einfügung in die Umgebungsbebauung“. Nach ersten Einschätzungen der Stadt bedeutet dies 
für die Reihenhäuser, dass die 2-Geschossigkeit mit Satteldach beibehalten werden muss; 
Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind generell auf 
der halben Länge der Dachlänge möglich. Für das Endhaus ist seitlich profilgleich ein 
zweigeschossiger Anbau bzw. eine Erweiterung mit Satteldach vorstellbar. 
Im rückwärtigen Bereich kann ein 1-geschossiger Anbau in einer Tiefe von ca. 3-4 m entstehen. 
Auf diesen Anbauten sind Dachterrassen möglich. Die Umsetzung der Anbaumöglichkeit kann 
jedoch nur mit Einverständnis der angrenzenden Nachbarn erfolgen. 
Putz als Fassadenmaterial ist wünschenswert, die Verwendung von Klinker oder anderen 
Fassadenmaterialien ist rechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. 
Für jedes Haus, das derzeit zum Verkauf steht, wird ein Stellplatz innerhalb des Garagenhofes 
nachgewiesen. 
Herr Waanders (Vertreter der BImA) weist darauf hin, dass die Häuser vor etwa 10 Jahren 
grundlegend saniert worden sind. Es handelte sich dabei allerdings nicht um eine 
Kernsanierung; die Gebäude sind aber im Rahmen dieser Maßnahme auch energetisch saniert 
worden. Die Leitungen wurden ebenfalls erneuert. Die Geschoßdecken sind gedämmt; die 
Dächer jedoch nicht. 
Nach der Vorstellung einer ersten Einschätzung zu den baulichen Möglichkeiten nach  
§ 34 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Fragen gestellt: 
• Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Häuser an das Studentenwerk vermietet? 
> Die Häuser sind bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet. 
• Warum kann ein Anbau im rückwärtigen Bereich nur mit Zustimmung der Nachbarn erfol-
gen? 
> Da für den Standort kein Bebauungsplan vorgesehen ist, richtet sich die Genehmigung 
nach § 34 BauGB. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist eine Zustimmung der Nach-
barn für eine merklich erweiterte Grenzbebauung bauordnungsrechtlich erforderlich.  
• Erfolgte eine Prüfung der Gebäude auf Schadstoffe? 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 10

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
> Nach Auskunft der BImA erfolgte keine Prüfung der Wohngebäude auf Schadstoffe wie 
z.B. Asbest oder PCB.  
> Es liegen lediglich Untersuchungsergebnisse für drei Gebäude des Standortes Ost-
preußenstraße vor. 
• Fallen Kanalanschlusskosten an? 
> Nein, für die Bestandsgebäude fallen nach Auskunft der BImA keine Kosten mehr an. 
• Wem gehört der Dungweg? 
> Der geplante Dungweg wird nach Angaben der BImA Gemeinschaftseigentum der zu-
künftigen Käufer darstellen. 
• Sind Infrastrukturen wie z.B. ein Kindergarten im Gebiet vorgesehen? 
> Nein, es ist kein Kindergarten - auch aufgrund der zu geringen Mantelbevölkerung - 
vorgesehen. Es ist Ziel des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Betreuungs-
möglichkeiten vor Ort z.B. durch Tagesmütter zu vermitteln. Der zentral gelegene Kin-
derspielplatz der Briten wird als öffentlicher Kinderspielplatz, vermutlich in geänderter 
Form Bestand haben. 
• Wie verbindlich sind die Aussagen  der Vertreter des Stadtplanungsamtes zu §34 BauGB? 
> Die ersten Einschätzungen sind vorab mit der Baugenehmigungsbehörde (Bauord-
nungsamt) der Stadt Münster abgestimmt. Eine rechtlich verbindliche Stellungnahme 
der Stadt Münster ist nur über eine Bauvoranfrage zu erreichen.  
• Welche Vorgaben bestehen für die Fassadengestaltung? 
> Da die Mehrzahl der britischen Wohnstandorte und vor allem auch dieser durch Putz-
bauten geprägt ist, wird empfohlen, Putz mind. als Leitmaterial beizubehalten. Da je-
doch kein Bebauungsplan aufgestellt werden wird, sind aber auch andere Materialien 
nicht ausgeschlossen. 
II. Bebauungsplan-Vorentwürfe 
Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Frau Benson erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes.   
Der Standort, der in den 60er Jahren gebaut worden ist, besteht aus 88 rot verklinkerten 
Wohneinheiten mit anthrazitfarbenen Dächern. Es handelt sich um 60 Reihenhäuser, 26 
Doppelhäuser und 2 Einfamilienhäuser. Charakteristische Gestaltungsmerkmale des 
Standortes sind die Ringerschließung, die großen unbebauten Vorgartenbereiche und die 
zentrale Grünfläche, die in west-östlich Richtung verläuft. 
Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der städtebaulichen und architektonischen 
Qualitäten der bestehenden Siedlung. . 
Die 2-Geschossigkeit der Gebäude mit Satteldach muss beibehalten werden; 
Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind ebenfalls nicht 
möglich. Zur Belichtung des Dachgeschosses sind hingegen Dachfenster zulässig. Um 
zusätzlichen Wohnfläche zu schaffen, können im rückwärtigen Bereich 3-5 m tiefe 1 
geschossige Anbauten errichtet werden. Auf diesen Anbauten sind auch Dachterrassen mit 
entsprechenden Brüstungen  und Umwehrungen zulässig. Eine Zustimmung der Nachbarn ist 
im Vergleich zum § 34 Gebiet Von-Hünefeld-Weg nicht erforderlich.  
Die Einheitlichkeit in der Farbgestaltung der Bestandsgebäude (roter bis rotbraune Fassade, 
anthrazitfarbenes Dach) soll langfristig gesichert werden.  
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 10

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Die charakteristischen großen Vorgartenbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten; 
Einfriedigungen in Form von Hecken und Zäunen sind nicht für alle Grundstücke zulässig. 
Bestehende Hecken und Zäune sind im Bestand gesichert. Im rückwärtigen Bereich können als 
Sichtschutz zur Nachbarterrasse blickdichte Zäune im Anschluss an das Gebäude errichtet 
werden.  
Weitere Vorgaben beispielsweise zur Gestaltung, Materialität oder Farbgebung von Fenstern 
und Türen, Vordächern o.ä. werden nicht getroffen.  
In den Bereichen der Doppelhäuser ist die Errichtung einer Garage - soweit noch nicht 
vorhanden - zulässig. Für die Reihenhäuser sind Stellplätze / Gemeinschaftsstellplätze und 
Garagen vorgesehen. 
Da keine Erhaltungssatzung für den Bereich aufgestellt wird, ist generell ein Abriss und Neubau 
der Gebäude möglich. Die Neubauten müssen die Festsetzungen des Bebauungsplan-
Vorentwurfes einhalten. 
Im Umfeld des Bebauungsplanes sind folgende Planungen vorgesehen:  
Für den Bereich des Albersloher Weges wird derzeit an der Aufstellung eines 
Bebauungsplanentwurfes gearbeitet, der die Schaffung einer dritten Fahrspur vorsieht.  
Für den östlichen Teilbereich des Standortes Ostpreußenstraße (zwischen Albersloher Weg 
und Schlesienstraße) ist im „Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen“ der Abriss und 
Neubau in Form eines höheren und  verdichteten Geschosswohnungsbau formuliert. Dieser 
Teilbereich ist nicht Bestandteil des vorgestellten Bebauungsplanes, sondern soll in einem 
späteren Verfahren beplant werden.  
Fragen zum Standort: 
• Wurden die Gebäude - ähnlich wie am Standort Von-Hünefeld-Weg - grundlegend saniert? 
> Laut Aussagen der BImA wurden lediglich Unterhaltungsmaßnahmen, wie z.B. der 
Austausch von Fenstern, vorgenommen. Eine energetische Sanierung ist nicht erfolgt. 
• Sind Altlastenverdachtsflächen im Standort bekannt? 
> Es liegen derzeit keine Informationen zu Altlasten im Altlastenkataster der Stadt Müns-
ter vor. Aufgrund der bisherigen Nutzung (Wohnen) ist nicht von einer Altlast im Boden 
auszugehen.  
• Ist ein Abriss / Neubau  möglich? 
> Da keine Erhaltungssatzung aufgestellt wird, ist generell ein Abriss / Neubau möglich. 
Der Neubau muss sich jedoch an den (bestandsorientierten) Festsetzungen des Be-
bauungsplanes orientieren. 
• Liegen Energieausweise für die Gebäude vor? 
> Die Energieausweise werden in den nächsten Tagen von der BImA ins Internet ge-
stellt. 
• Liegen Gutachten zur möglichen Schadstoffbelastungen der Gebäude vor? 
> Laut Aussagen der BImA hat das Büro Wessling GmbH aus Altenberge 3 Wohngebäu-
de auf Holzschutzmittel, PCB, Asbest, PAK, Mineralwolle und Schimmel untersucht. 
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist ein Handlungsbedarf ist für alle untersuchten 
Stoffe nicht gegeben.  
> Lediglich für DDT liegt ein auffälliger Befund mit 48,4 mg/kg vor; da für DDT seit 1972 
ein Verwendungsverbot besteht, existiert kein Grenzwert mehr für diesen Stoff. Die 
Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) sieht jedoch bis zu 100 mg/DDT/kg Haus-
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 10

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
staub kein Handlungsbedarf (Stand: 1999). Dementsprechend ist auch für den o. g. 
Befund kein Handlungsbedarf abzuleiten.  
• Können die Vorgartenbereiche individuell gestaltet werden? 
> Die großen unbebauten Vorgartenzonen mit den Rasenflächen sind prägend für den 
Standort; die Beibehaltung dieser Gestaltung ist wünschenswert, jedoch nicht im Be-
bauungsplan festgesetzt. Die Gestaltung dieser Flächen kann individuell erfolgen. 
> Grundstückseinfriedigungen (z.B. Hecken) sind nur im rückwärtigen Bereich auf Höhe 
der (hinteren) Grundstücksgrenze zulässig.  Grundstückseinfriedungen sind im Vorgar-
tenbereich nicht zugelassen. Auf den Grundstücken der Baugebiete mit den Kennzif-
fern 1 und 5 sind Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche zugelas-
sen. Allgemein sind Einfriedigungen aus einem transparenten Material (z.B. Jäger-
zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,00 m und Hecken aus naturraumty-
pischen heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,80m zulässig. Blick-
dichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Hö-
he der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3m je Baugrundstück, unmittel-
bar im Anschluss an das Hauptgebäude zulässig, dürfen eine Höhe von 2m jedoch 
nicht überschreiten. 
• Berücksichtigen die Festsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes die Anpassung der 
Baugrenzen bzw. die Erhöhung der Drempel bei Wärmedämmmaßnahmen?  
> Die Bestandshöhen der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der ggf. gewünsch-
ten energetischen Sanierung bzw. Dämmung des Daches im Bebauungsplan festge-
setzt.  
> Bei der Sanierung der Gebäude (z.B. nachträgliche Bekleidung, Verblendung oder 
Verklinkerung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut) 
können die festgesetzten Höhenmaße und überbaubaren Flächen standardisiert ge-
ringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss 
der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen und die Stärke der Bekleidung oder 
Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m betragen. Für 
diese Wärmeschutzsanierungsmaßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichts-
behörde (Bauordnungsamt der Stadt Münster) gestellt werden. 
Nr. 552 Gremmendorf  Wiegandweg 
Frau Benson erläutert zunächst die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-
Vorentwurfes.  
Die bestehenden Garagen für den Standort sind nicht Bestandteil des Bebauungsplange-bietes; 
sie werden dem Gelände der York-Kaserne zugeordnet. 
Der städtebauliche Entwurf für den Standort Wiegandweg ist geprägt durch eine einheitliche 
Anordnung der 27 Reihenhäuser mit Satteldächern, die Freihaltung der Vorgartenbereiche, die 
einheitliche Gestaltung der Vorfahrtsbereiche sowie die Verwendung von pastellfarbenen 
Putzfassaden.  
Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans soll die städtebauliche und 
architektonische Qualität der Siedlung im Bestand gesichert werden.  
Demnach werden die Stellung der Gebäude, die Dachform, die Putzfassade, die 
Vorfahrtsbereiche und die Freihaltung der Vorgartenbereiche festgesetzt.  
Da der Standort über große Grundstücke verfügt, ist für einige der Bestandsgrundstücke im 
rückwärtigen Bereich eine Nachverdichtung vorgesehen. Es sind  dort 10 Einfamilienhäuser mit 
Garagen möglich. Es sind in einem einheitlichen städtebaulichen Neubaukonzept 2-
geschossige Flachdachgebäude mit Putzfassade festgesetzt.  
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 10

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe  
Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Um eine Vergrößerung der Wohnflächen für die Bestandsgebäude zu erreichen, sind für die 
Gebäude, auf deren Flächen im rückwärtigen Bereich keine Nachverdichtung vorgesehen ist, 
ergänzende Anbauzonen von ca. 5 m Tiefe vorgesehen.  
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wiegandweg ggf. Erschließungsfunktion für 
das Gelände der York-Kaserne übernehmen könnte. Damit könnte ggf. zusätzliche 
Verkehrbelastung für den Standort entstehen und zusätzlich ggf. ein Ausbau der Straße 
erforderlich werden.  
Fragen zum Standort:
 
• Warum sind keine Carports im Vorgartenbereich möglich? 
> Die bisher unbebauten Vorgartenbereiche sind prägend für den Charakter des Stand-
ortes, daher sind nur Stellplätze vor den Häusern im Bebauungsplanvorentwurf vorge-
sehen. Den Reihenendhäuser und Neubauten im rückwärtigen Bereich werden Gara-
gen im seitlichen Gebäudebereich zugeordnet.  
• Warum sind die Stellplätze nicht direkt den Häusern zugeordnet?  
> Für die Reihenendhäuser ist im Bebauungsplan-Entwurf jeweils der Bau einer Garage 
vorgesehen; für die Reihenmittelhäuser werden unter Sicherung der bestehenden  Vor-
fahrtsbereiche gemeinsame Stellplätze angeboten. 
• Könnten die zukünftigen Besitzer von den geplanten Stellplätzen  rückwärts auf den Wie-
gandweg fahren? 
> Über die bestehende Zufahrt können die geplanten Stellplätze angefahren werden. Es 
besteht weiterhin die Möglichkeit, direkt vom Wiegandweg die Stellplätze zu befahren 
(im Bebauungsplan ist kein Zu-/Abfahrtsverbot festgesetzt), deren Realisierung jedoch 
kostenintensiver wäre. Hierzu müsste eine Zuwegung vom Wiegandweg erstellt wer-
den und eine Absenkung des Gehweges / Bordsteine erfolgen.   
• Warum sind für bestimmte Haustypen keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen? 
> Es sind für die Häuser, auf deren ursprünglichen Grundstücken eine Nachverdichtung 
erfolgt, keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen, weil dann die Grundstücke baulich 
zu sehr verdichtet würden. Somit entsteht ein breit gefächertes Gebäudetyp-, Wohnflä-
chen- und Grundstücksangebot.  
• Wie soll das Gemeinschaftseigentum parzelliert werden?  
> Die Parzellierung des Gemeinschaftseigentums steht im Detail noch nicht fest und wird 
zwischen Vertretern der Stadt und der BImA abgestimmt. Die eigentumsrechtliche Zu-
ordnung regelt der Bebauungsplan nicht; dies wird die BImA in ihren künftigen Expo-
sés im Detail darstellen. 
• Wie groß sind die Grundstücke mit bzw. ohne Neubaumöglichkeit? 
> Die Größen liegen für die Grundstücke mit Neubaumöglichkeit bei 370-450 qm; für die 
Grundstücke ohne Neubaumöglichkeiten bei 220-570 qm. 
> Herr Krause weist abschließend darauf hin, dass sich noch Änderungen an den Fest-
setzungen der Bebauungsplan-Vorentwürfe ergeben können. Es ist aber wahrschein-
lich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht grundlegend 
im Verfahren verändert werden. Bauanträge können für alle drei Standorte bereits ge-
stellt werden. Entsprechen die Anträge den Festsetzungen der Bebauungsplan-
Entwürfe, kann bereits eine Genehmigung erfolgen. 
> Die Vorentwürfe zu den ebenfalls wichtigen textlichen Festsetzungen für die beiden 
Bebauungsplan-Gebiete werden kurz nach Ostern auf die städtische Internetseite ein-
gestellt. Damit können die potenziellen Kaufinteressenten für den Standort Ostpreu-
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 10

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ßenstraße ihre evtl. gewünschten baulichen Maßnahmen mit den nach jetzigem Pla-
nungsstand vorliegenden Festsetzungen abgleichen.  
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den 
Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung der B-Planentwürfe und den 
Erläuterungen zu § 34 BauGB. Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die 
Erläuterungen zur Vermarktung.  
Herr Dr. Klenner heißt abschließend alle interessierten Käufer als zukünftige Bürger/innen im 
Stadtteil Gremmendorf und Angelmodde herzlich Willkommen. Der Stadtteil freut sich - so Herr 
Dr. Klenner - auf die neuen Mitbewohner/innen. Gegen 21.15 Uhr beendet Herr Dr. Klenner die 
Veranstaltung. 
gez.  
Dr. Klenner  
Bezirksbürgermeister 
gez.  
Dirking  
Protokollführerin 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 10

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Anlage 1 zum Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
am 20.03.2013  
Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Wiegandweg, Ostpreußenstraße 
und Von-Hünefeld-Weg 
(beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) 
Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Peter Waanders über 
die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe 
zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der 
Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den 
Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene 
Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von 
unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen 
Kaufangebote ausgewertet und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum 
Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. 
Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA beantwortet Peter Waanders (jeweils im Anschluss 
an die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Maarit Benson) Fragen der Bürgerinnen und 
Bürger zur Vermarktung.  
• Welche Zeit wird die Auswertung der Kaufangebote in Anspruch nehmen? 
> Die BImA wertet in der Regel die Kaufangebote innerhalb weniger Wochen aus. 
• Angenommen, es liegen zwei gleich hohe Kaufangebote vor. Was passiert? 
> Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Gegebenfalls tritt einer von sei-
nem Angebot zurück. Oder einer der Interessenten ist bereit, sein Kaufpreisangebot zu 
erhöhen. 
• Ist es als Interessent möglich, in der Angebotsphase von seinem Angebot zurückzutreten 
und ein neueres geringeres Angebot abzugeben? 
> Diese Möglichkeit ist so nicht vorgesehen – auch wegen der „Biet-Frist“ von vier bis 
sechs Wochen ist das unwahrscheinlich. 
• Wie viele Objekte darf eine Person erwerben? 
> Die Häuser sind für den Verkauf an „Endverbraucher“ vorgesehen. Familien/ Wohnge-
meinschaften  (zum Beispiel Familie mit Großeltern) können zwei oder mehr Häuser 
kaufen.  
• Ist eine Paketveräußerung geplant? 
> Nein, nicht in dieser ersten Phase. Für Investoren (die theoretisch mehrere Häuser er-
werben könnten, wenn sie für alle den Höchstpreis bieten) sind die Häuser, die derzeit 
zum Verkauf stehen nicht geeignet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten werden 
sich keine Investoren für diesen Standort interessieren (auch weil kein Abriss/Neubau 
vorgehen ist). Im Gesamtkonzept werden später auch Häuser im Paket veräußert wer-
den, die speziell für Investoren oder Bietgemeinschaften vorgesehen sind.   
• Vermietet die BImA Wohnungen/Häuser? 
> Nein, sie wird aber an bestimmten Standorten an die Wohn- und Stadtbau verkaufen. 
Überall dort werden Mietobjekte zur Verfügung stehen. 
• Was bedeutet der Satz im Exposé, dass die BImA sich „vorbehält, nicht zu verkaufen“? 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 10

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Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
> Zu den Geschäftsbedingungen der BImA zählt, die Vermarktung nicht durchzuführen, 
wenn sie nicht wirtschaftlich ist. 
• Was ist das Kriterium für die Auswahl des Bieters, der das Kaufpreisangebot erhält? 
> Das Kaufpreisangebot geht an den Meistbietenden. Wenn dieser „abspringt“, geht die 
Kaufoption in der Regel an den Bieter mit dem zweithöchsten Angebot, dann mit dem  
dritthöchsten usw. 
• Werden die tatsächlichen Verkaufspreise veröffentlicht? 
> Nein, das verbietet der Datenschutz.  
• Wie wird das Verkaufverfahren kontrolliert?  
> Es gibt strenge gesetzliche Regeln und einen streng protokollierten Ablauf. 
• Wie entstehen die Kaufpreiserwartungen der BImA? 
> Nach der Bundeshaushaltsordnung ist die BImA verpflichtet, zum Verkehrswert zu ver-
äußern. Daher liegt die der Preisvorstellung eine Verkehrswertermittlung über Gutach-
ten zu Grunde. Die Preisvorstellungen sind keine Fixpreise, sondern Anhaltspunkte, in 
welcher Region sich die BImA die Preise vorstellt. 
• Wie wird die Entscheidung im Festpreisverfahren getroffen? 
> Bei den Standorten im Festpreisverfahren (für die sich nur die Objekte mit größeren 
Grundflächen anbieten) entscheiden soziale Kriterien. 
• Aktuell in der Vermarktung sind die Häuser am Torminweg. Sind auch die Dächer saniert? 
> Nein, das Dach ist nicht isoliert. 
• Wann gehen die Bereiche am Standort Von-Hünefeld-Weg in die Vermarktung, die jetzt an 
die Studenten vermietet sind? 
> Die studentische Vermietung ist bis 2015 vertraglich festgelegt. Wenn der große Woh-
nungsbedarf der Studenten dann abgemildert ist, werden die Wohneinheiten in die 
Vermarktung gehen. 
• Wie groß ist die Wohnfläche der Reihenhäuser am Torminweg? 
> Die (derzeitige) Wohnfläche beträgt 85 Quadratmeter. 
• Sind an dem Standort Torminweg Schadstoff-Prüfungen etc vorgesehen? 
> Neue Prüfungen sind nicht mehr vorgesehen. 
• Können mit der Wegefläche hinter dem Haus zukünftig Kosten verbunden sein? 
> Davon ist nicht auszugehen – das käme nur zum Tragen, wenn neue Anlagen errichtet 
werden. 
• Können individuelle Besichtigungstermine zusätzlich zu den offenen Besichtigungstermi-
nen vereinbart werden? 
> Aus Kapazitätsgründen sind in der Regel keine individuellen Terminvereinbarungen 
möglich. Mit dem Höchstbietenden gibt es natürlich später die Möglichkeit zur Verein-
barung von individuellen Besichtigungsterminen. 
• Wie ist der Sanierungszustand der Häuser an der Ostpreußenstraße? 
> Der Sanierungsstand ist unterschiedlich. Die BImA empfiehlt, jedes Haus einzeln an-
zuschauen und verweist auf die Energieausweise, die in Kürze zur Verfügung stehen. 
• Wie ist der Zustand der Leitungen der Häuser an der Ostpreußenstraße? 
> Diese Frage lässt sich ggf. am besten bei der Besichtigung klären. 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 10

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Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 10 
• Wie lässt sich das Gutachten der stichprobenartigen Schadstoffprüfung zum Standort Ost-
preußenstraße interpretieren? 
> Es liegt ein Gutachten vor, in dem bestimmte Stoffe angezeigt werden – allerdings oh-
ne Grenzwerte zu überschreiten. Die BImA gibt das Gutachten an Kaufinteressierte zur 
eigenen Interpretation heraus. 
• Können Schnitte der Häuser zur Verfügung gestellt werden? 
> Es wird zugesagt, Schnitte der Häuser ins Internet zu stellen. 
• Werden sich die Planungen der Gemeinschaftsstellplätze am Wiegandweg in den Kaufver-
trägen wiederfinden? 
> Ja. BImA und Stadt klären gemeinsam die Stellplatz-Fragen vor der Vermarktung. 
• Die Besichtigungstermine sind arbeitnehmerunfreundlich – warum gibt es keine Termine 
am frühen Abend? 
> Die BImA nimmt den Vorschlag mit und stellt in Aussicht, bei den kommenden Besich-
tigungen jeweils einen „späten“ Termin einzuplanen.

Berichtsvorlage

9740 Zeichen

V/0353/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 552 öffentlich ausz u-
legen. 
 
 
Einbettung in den Konversionsprozess: 
 
Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des 
Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 
Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebau-
licher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses  Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  im Sinne einer städtischen Ziel - und Positi-
onsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage 
V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. 
 
Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet  wurden 
so - standort- und stadtteilstrukturabhängig - die städtebaulichen Ziele (Erhalt, ergänzender Neu-
bau, Abriss/Neubau), der städtebauliche Instrumenteneinsatz (Beba uungsplan, Gestaltungssat-
zung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren)  sowie sinnvo l-
le Vermarktung sansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen (Direk t-
vergabe an Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsu nternehmen, Festpreisangebote, 
Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Leitlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert. 
 
Für den Standort Wiegandweg sind im Standorte-Entwicklungskonzept der Erhalt des straße n-
prägenden Bestandes und eine bauliche Nach verdichtung im rückwärtigen Bereich aufgrund der 
großen Grundstücke in zentraler Lage zum zukünftigen geplanten Zentrum auf der York -Kaserne 
vorgesehen.  
 
Da die vorhandenen Grundstücke zwischen Wiegandweg und Yorkkaserne (derzeit als Garagen-
hof und Spielf läche genutzt) aufgrund der noch offenen Perspektivplanung im Rahmen des B e-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0353/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Frau Benson 
Ruf: 
492 61 20 / 493 61 32 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
28.05.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0353/2013 
 
bauungsplanes nicht überplant werden, ist ein Stellplatznachweis für die Bestandsgebäude und 
für die geplanten Neubauten im Plangebiet erforderlich. Der Geltungsbereich ist im Westen durch 
Teile des Flurstückes Nr. 266 zur Realisierung der Neubauzielrichtung erweitert worden. 
 
Kerninhalte der Planung: 
 
Für die Zielstellungen im Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauungspl a-
nes Nr. 552 sind folgende Inhalte wichtig: 
 
 die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird im Bestand fixiert – 
energetische Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv 
zulässig; 
 für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung wohnflächenoptimierende Anbauten als 
bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um die Rahmenbedingungen 
insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern bzw. Mehrgenerationenwo h-
nen zu verbessern – dies jedoch aus städtebaulichen Gründen, aus Dichtegründen u nd 
aus Gründen verschiedenartiger Wohnangebote im Plangebiet nur teilräumlich im Bereich 
der verbleibenden großen und tiefen Grundstücksparzellen; 
 ein auf die Struktur der Bestandssiedlung erschließungstechnisch und baulich Bezug 
ebenso wie Rücksicht nehmendes Neubauangebot in Teilen der rückwärtigen tiefen Ga r-
tengrundstücke schafft ergänzende Wohnmöglichkeiten im Quartier (10 freistehende EH) 
– diese in strukturierter kubischer, den Bestand nicht dominierender Anordnung und For-
mensprache mit Flachdachausbildung; 
 für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach sie d-
lungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts-) Stellplätzen 
vorgesehen - beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude jeweils ein Ste llplatz zur 
Verfügung – die aktuell gestalterisch prägende Vorfahrtsituation konnte, unabhängig von 
vermarktungstechnischen Fragen, durch diese Zwänge „mit einer fachlichen Träne im 
Knopfloch“ nicht konserviert bzw. zur Erschließung der Stellplätze funktional und gestalte-
risch sinnvoll weitergenutzt werden; 
 gestalterische Festsetzungen regeln im Schwerpunkt die Gestaltung der Dachlandschaft 
(hier sind rückwärtig im Bestand Gauben möglich) sowie die Einheitlichkeit der Materialität 
und einen einheitlichen Fa rbrahmen der Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese 
baulich gestalterischen Festsetzungen für Alt- und Neubauten werden mit Regelungen zu 
Nebenanlagen und Einfriedigungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des 
transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt. 
 
Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2a)-c) (Begründung, Textliche Festsetzungen 
und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen. 
 
Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: 
 
Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Stando r-
te Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines B e-
bauungsplanes mit den o.g. Zielsetzungen bereits beschlossen.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung 
nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.  
 
Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmli che  Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauung s-
planes gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits durchgeführt.  
 
Primär von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde wurden Anregungen zu r Planung eing e-
bracht: Vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume in den heutigen Gartenbereichen der Siedlung

3 
V/0353/2013 
 
wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung trotz durch die Neubauplanung bereits entfal-
lender Grünsubstanz nicht festgesetzt, da diese im rückwärtige n Bereich der Grundstücke liegen 
und städtebaulich nicht prägend sind. 
 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaul ichen 
und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten berück-
sichtigt werden. 
 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: 
 
Am 20.03.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) un d 
informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die 
Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das Ko n-
zept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt.  
 
Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen 
Nutzer erbrachte im Fazit, dass  
 
 von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im 
Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich s o-
wohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf i hre Verschär-
fung; 
 die überwiegende Mehrzahl der Fragen richteten sich an den zu diesem Zeitpunkt bereits 
laufenden Ablauf der Vermark tungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlagserteilung 
(vgl. Anlage 1a zur Vorlage).  
 
Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der Vermarktung (zw ischen 
dem 08.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die inter essierten Kauf-
willigen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen B e-
bauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes im Vo r-
entwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl   weitestgehende und au s-
führliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung Münster einschl. der 
Vorentwurfsplanung samt Textlicher Festsetzungen sowie ein baugebietsbezogener Info -Flyer 
(vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zur Verfügung.  
 
In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu n-
gen/Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise auf eine sor gfältige 
Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. 
 
Kostenaspekte: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die No t-
wendigkeit der Verlängerung bestehender Kanalleitungen an zwei Punkten im Plangebiet. 
 
Hier finden derzeit die Kostenermitt lungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der B I-
mA statt (Ziel der Kosten - und Lastenverrechnungen mit Neubau - und ergänzenden Ausbaupo-
tenzialen für die Eigentümerin). 
 
Weiteres Verfahren: 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten Se ptember/Oktober 2013, unmittelbar 
nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplan es ist vorbehaltlich der 
Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr re a-
listisch.

4 
V/0353/2013 
 
 
I.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 
1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 
 
2 a) Begründung  
2 b) Textliche Festsetzungen 
2 c) Planzeichnung (Verkleinerung)

V-0353-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

10362 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2b 
zur Vorlage Nr. V/0353/2013 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552:  
Gremmendorf – Wiegandweg 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Höhe baulicher Anlagen 
1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
 Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwi-
schen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dach-
haut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 
1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude im Bereich 1 (Haus-
gruppen) muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Er-
schließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. 
§ 18 (1) BauNVO). 
1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO). 
1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9  
(1) 1 BauGB, s. Festsetzung 2.2.3). 
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplät-
ze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) 
BauNVO). 
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetz-
ten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal  
12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 
9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
 Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.3 Schallschutz 
1.3.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im 
Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend 
den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch ausrei-
chende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu 
erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III, IV und V gekenn-
zeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen  
(§ 9 (1) 24 BauGB).  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
1.3.2 Auf der Grundstücksgrenze zum Albersloher Weg (gleichzeitig Bereich mit Zu- 
und Abfahrtsverbot) ist die bestehende Lärmschutzmauer in Höhe von 2,00 m 
zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB, siehe Hin-
weis 3.5).  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1 Einfriedungen 
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch ge-
kennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. 
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jäger-
zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken 
aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von ma-
ximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu ei-
ner Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer 
Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe er-
richtet werden.   
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauer, Holzzaun) sind nur im 
rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer 
Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss 
an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig und dürfen eine Höhe von 
maximal 2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer 
2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind nur in den rückwärtigen, südausgerich-
teten Dachbereichen zulässig.  
Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jewei-
ligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% der 
jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in Nei-
gung und Form vom Hauptdach abweichen. 
Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwi-
schen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils mindestens 
ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.  
2.2.2 Im Bereich 1 ist für die zweigeschossigen Hauptbaukörper (Reihenhäuser) ein 
Satteldach mit 35° (+3°) zulässig. Im Bereich 2 ist für die zweigeschossigen 
Hauptbaukörper (Einzelhäuser) ein Flachdach zugelassen.  
 Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich 
Flachdächer zulässig. Die vorgeschriebene Dachform und Dachneigung gilt 
nicht für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO.   
2.2.3 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstun-
gen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Ei-
ne Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
2.2.4 Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 
0,2 m betragen.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper dürfen nur mit rotorange-farbenen Be-
ton- oder Tondachziegel eingedeckt werden. Nach den RAL CLASSIC Farben 
ist folgender Farbrahmen festgelegt: 2000, 2003, 2004, 2005, 2008, 2009, 
2010, 2011, 2012, 3022.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflä-
chen allgemein zulässig.  
2.3 Fassaden 
2.3.1 Innerhalb des gesamten Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweige-
schossigen Hauptbaukörper nur heller Putz zulässig. Nach der Übersichtskar-
te RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 110-1, 
110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 
130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 
140-6, 150-1, 150-4, 150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-3, 160-4, 160-5, 
160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 
180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 
210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig. 
2.4 Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträu-
chern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen 
Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen.  
3 Hinweise 
3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplanes 
Die nördlich des Plangebiets befindlichen Flächen der ehemaligen York-Kaserne 
können bebaut oder anderweitig genutzt werden. Eine städtebauliche Perspektiv-
planung wird derzeit erarbeitet. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Fläche 
der York-Kaserne kann sich für den Wiegandweg als Erschließungsstraße im Zuge 
der Neunutzung der Kaserne eine Änderung der Verkehrsbedeutung und/oder Ver-
kehrsbelastung ergeben. 
3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden 
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenma-
ße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 (14) BauO NRW). Die 
Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Stärke 
des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr 
als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauauf-
sichtsbehörde gestellt werden. 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 
Gremmendorf - Wiegandweg 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 
3.3 Denkmalschutz 
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Bodendenkmä-
ler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist gleich-
wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mau-
ern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 
7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert 
zu erhalten. 
3.4 Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese-
hen werden.  
3.5 Entwässerung der Grundstücke 
Rückstauebene der Kanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließen-
den Grundstück. Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anla-
gen und Grundstücksflächen, die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße 
liegen, sind gegen Rückstau zu sichern (siehe städtische Entwässerungssatzung 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlagen). Es wird  empfoh-
len, Schmutzwasser und Niederschlagswasser - soweit erforderlich - mittels einer 
privaten Hebeanlage in die öffentliche Kanalisation zu pumpen. 
Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere 
Rücksicht auf die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen.  
3.6 Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg-
lich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.7 Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüg-
lich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umwelt-
schutz zu informieren.

V-0353-2013-Anlage-1b-Flyer

4705 Zeichen

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg
Informationen
Ehemalige Wohnstandorte der 
b
ritischen Soldaten in Münster
Bebauungsplan Nr. 552 
Gremmendorf 
Wiegandweg
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale 
Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung, 
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und 
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft 
bindend sind.
Ein Bebauungsplan besteht aus der 
Planzeichnung (zeichnerischen 
Festsetzungen), ergänzenden textlichen 
Festsetzungen und einer Begründung. 
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann 
die städtebauliche und baugestalterische 
Qualität eines Gebietes gesichert werden. 
Zusätzlich können die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte 
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich 
festgeschrieben bzw. geschaffen werden. 
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an: 
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: 
Stadt Münster
Team Britenwohnen 
Tel. 02 51 / 4 92  61  -32 / -33 
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung: 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben   
Thomas Huckschlag 
Tel. 0231 / 8402 3004
Thomas.Huckschlag@bundesimmoblien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
Titelbild: Blossey
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 20. März 2013 (Bürgeranhörung)
Bebauungsplan (Planzeichnung)
                             Anlage 1b 
zur Vorlage Nr. V/0353/2013

Weitere Informationen: 
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html 
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg 
HÄUSER 
Reihenhäuser 
Angepasst an die 
vorhandene Bebauung 
sollen auch langfristig nur 
zweigeschossige, maximal 
8,50 m hohe Gebäude 
(Traufhöhe 5,50 m) mit 
hellem Putz das Bild der 
Siedlung prägen. 
Das Dach des 
Hauptgebäudes darf nur als 
Satteldach mit rotfarbenen 
Pfannen ausgeführt werden. 
Zum Ausbau des 
Dachgeschosses sind 
Dachfenster zur Belichtung 
und Dachgauben im 
rückwärtigen Bereich 
möglich. 
Neubau 
Auf den bisher unbebauten 
Neubaugrundstücken sind 
zweigeschossige Gebäude 
mit Flachdach zugelassen. 
Anbauten 
Zur Erweiterung der 
Wohnfläche sind im 
Anschluss an die 
Reihenhäuser teilweise 
eingeschossige, max. 3 m 
hohe Anbauten mit 
Flachdach möglich. Diese 
können z.B. aus Holz sein 
oder als Wintergarten 
ausgeführt werden. 
GRUNDSTÜCK 
Einfriedigungen 
Hecken und Zäune zur 
Abgrenzung der 
Grundstücke dürfen nur im 
rückwärtigen 
Gartenbereich errichtet 
werden. Als Sichtschutz 
zur Nachbarterrasse darf 
ein blickdichter Zaun (3 m 
Länge und 2 m Höhe) im 
Anschluss an das 
Gebäude errichtet werden. 
Nebenanlagen 
In gekennzeichneten 
Bereichen sind z.B. 
Gartenhütten erlaubt. Sie 
dürfen max. 2,50 m hoch 
sein und max. eine 
Grundfläche von 12 m² pro 
Grundstück haben. 
Abfallbehälter dürfen 
eingegrünt im Vorgarten 
stehen. 
Stellplatz 
Garagen oder ebenerdige 
Stellplätze sind dort 
möglich, wo sie im Plan 
festgelegt sind. Carports 
sind nur in Bereichen 
zulässig, die für Garagen 
vorgesehen sind. 
Bereiche, die nicht 
versiegelt werden, sollen 
möglichst bepflanzt 
werden. 
8,50 m -------- 
5,50 m -
3 m Höhe 
Beispiel Anbau 
Reihenhäuser 
Prinzipskizze Anbau 
Prinzipskizze Neubau 
mit Garage 
Beispiel Hecke 
Beispiel Sichtschutz 
Beispiel Begrünung 
Prinzipskizze 
Reihenhaus 
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 
Dieser Flyer informiert über die aktuellen 
Planungen für den Standort Wiegandweg 
voraussichtlich geltenden Bau- und 
Gestaltungsregelungen. 
Die Gebäude (Reihenhäuser) aus den 1950er 
Jahren sollten erhalten und teilweise rückwärtig zur 
Vergrößerung der Wohnfläche eingeschossig 
ausgebaut werden können. 
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch 
im Verfahren (Stand Vorentwurf). 
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf 
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese 
den künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans entsprechen. 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind: 
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern 
• Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln 
• den ruhenden Verkehr ordnen 
Der besondere Charme der homogen gestalteten 
Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle 
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. 
Wichtige Hinweise: 
- Gegenüberliegend der bestehenden 
Reihenhäuser könnten die Flächen der York-
Kaserne bebaut oder anderweitig genutzt werden. 
- Der Wiegandweg kann im Zuge der Neunutzung 
der Kaserne als Erschließungsstraße dienen. 
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES 
BEBAUUNGSPLANS 
sind u.a. folgende:

Beratungsverlauf (2)

25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Bebauungsplan Nr. 552 (amtlicher Umring) amtlich
  • Ostpreußenstraße
  • Schlesienstraße
  • Wiegandweg 7
  • Arnheimweg
  • Albersloher Weg 33
  • Angelsachsenweg 8
  • Kesslerweg 38
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Torminweg
  • Zum Erlenbusch
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • An den Speichern 7
  • Tiergarten
  • Keltenweg 9
  • Köhlweg

Bebauungsplan Nr. 552

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gremmendorf - Wiegandweg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0353/2013
Typ
Vorlagen
Datum
24.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37