V/0353/2013
Bebauungsplan Nr. 552 - Kenntnisnahme des Entwurfs
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0353-2013-Anlage-2c-Plan
2107 Zeichen
GSt Ga Ga Ga GSt Ga GFL AE G A Ga Ga Ga Ga GSt GSt GFL AE GSt G A GFL AE G A GFL AE G A GFL AE G A Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga GFL AE G A N N N N N N N N N N N N N N N BHmax. 61,6m ü.NHN TH= 62,3m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN FHmax. 65,9m ü.NHN BHmax. 59,5m ü.NHN BHmax. 59,7m ü.NHN BHmax. 59,9m ü.NHN BHmax. 60,0m ü.NHN BHmax. 60,0m ü.NHN TH= 61,9m ü.NHN FHmax. 65,5m ü.NHN TH= 62,1m ü.NHN FHmax. 65,7m ü.NHN TH= 62,3m ü.NHN FHmax. 65,9m ü.NHN TH= 62,5m ü.NHN FHmax. 66,1m ü.NHN BHmax. 61,8m ü.NHN BHmax. 62,0m ü.NHN BHmax. 62,3m ü.NHN BHmax. 62,5m ü.NHN Höhe=2,00 m I II 539 144 145 143 291 293 3 II 1 II II 550 I I 329 331 448 II 51 II 6a 52 6 II Angelsachsenweg 8 65 II 9 II 14 15 16 17 5 II 7 II II 12 10 II II 8 II 4 II 6 18 425 424 16 423 422 14 447 419 421 420 416 417 418 414 415 53 409 410 411 412 Keltenweg 9 413 II 11 II 10a II 12a 303 11 18 13 II II 15 II 426 19 17 II 23 II 21 II 19 II 20 21 22 23 II 22 II 20 III II II 429 430 431 II 407 408 54 II 14a 427 428 32 II 30 26 II 28 II 436 435 434 II 364 24 II 433 432 34 II 23 II 21 31 405 II 38 II 36 440 439 438 II 437 44 351 II 406 56 II 33 403 404 395 394 393 387 401 400 399 402 398 397 396 386 390 57 W iegandweg 29 II 27 II 24 25 26 25 II 289 305 27 31 II II 33 39 II 40 441 II 42 35 II 28 29 41 II II 37 II 30 31 32 II 352 I 24 353 II 22e II 22d 389 388 55 II II 26 II 22c Angelsachsenweg 122 43 II 33 45 II 47 II 51 II 49 II 53 II 35 194 195 36 37 38 39 123 328 II 50 I 193 327 57 121 II 52 104 105 II II 54 270 103 I II FD SD II SD IFD II SD IFD II SD IFD oE Bereich 2 II FD gH Bereich 1 oE Bereich 2 II FD oE Bereich 2 II FD oE Bereich 2 II FD II SD I FD I FD oE Bereich 2 II FD Anlage 2c zur Vorlage Nr. V/0353/2013 Bebauungsplan Nr. 552 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für STADT M TÜNS ER Planverkleinerung, ohne Maßstab
V-0353-2013-Anlage-2a-Begruendung
77498 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a
zur Vorlage Nr. V/0353/2013
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552:
Gremmendorf – Wiegandweg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 5
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................9
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude............................................................................................................................9
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................12
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................13
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................14
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18
7.6.1 öffentliche Grünflächen ...................................................................................................18
7.6.2 private Grünflächen.........................................................................................................18
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................18
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 19
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................21
9. Flächenbilanz.......................................................................................................................................23
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................23
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................24
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist voraussichtlich für
das Jahr 2014 geplant.
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 25
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte - größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne - frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013
aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Die Häuser am Wiegandweg wurden Anfang
der 1950er Jahre durch die westfälische Heimstätte GmbH als „Wohnblock für
Besatzungsangehörige“ (Offizierswohnungen) errichtet. Während das städtebauliche Konzept
von Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter - insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 25
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen reichen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang
je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg/Torminweg/Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012/1 und V/0728/2012/1 an den Rat
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 25
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u.a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand)
Der Bebauungsplan Nr. 552 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den
Standort „Wiegandweg“ (blau: Erhalt, rot: Neubau, x: Abriss)
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 552 befindet sich im Stadtteil Gremmendorf und
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch Garagen am Wiegandweg und die ehemalige York-Kaserne,
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städt ebaulicher wie gestalterisch-architekt onischer Qualitäten im Ensemble
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
• im Osten durch den Albersloher Weg,
• im Süden durch Wohnbebauung des Wiegand- und Keltenwegs und
• im Westen durch die ehemalige York-Kaserne.
Innerhalb des Plangebiets liegen die Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 171, Flurstücke
14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39,
291, 293, 305 sowie ein Teile der Flurstücke 266 und 270. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gem. § 13a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht-qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s. Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der Art
der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, die Planungsziele zu erreichen: Welche Vorhaben
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung
findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 552
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplanes konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Auch direkt angrenzend an das
Plangebiet befindet sich planungsrechtlicher Innenbereich. In südlicher Richtung befindet sich
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
der Bebauungsplan Nr. 553: Gremmendorf – Albersloher Weg / Angelsachsenweg, der
ebenfalls einen ehemaligen Britenstandort umfasst und sich in Aufstellung befindet.
In etwa 200 m Entfernung an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ als
Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im
Umweltkataster der Stadt Münster dargestellt.
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs-
oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gremmendorf südöstlich der Innenstadt Münsters,
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.
Im Südwesten des Siedlungsbereichs von Gremmendorf gelegen, wird das Plangebiet im
Süden von Wohnbebauungen und im Norden und Westen von den Flächen der ehemaligen
York-Kaserne umschlossen. Derzeit wird zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern eine
städtebauliche Perspektivplanung für das Kasernenareal erarbeitet. Der Perspektivplan soll
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen werden und die Grundlage für die weiteren
Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.)
bilden.
Östlich grenzt der Albersloher Weg mit Wohnbebauung und einigen Geschäften an.
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Wiegandweg“ in Gremmendorf (eigene Darstellung auf
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht-ausgebauten
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes sind nicht
vorhanden. Die nähere Umgebung südlich des Plangebietes wird durch größtenteils II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Die im Jahr 1935/37 als Luftnachrichtenkaserne
errichtete Kaserne ist derzeit ungenutzt. Eine förmliche Unterschutzstellung der historischen
Kasernenanlage als Ganzes oder einzelner Gebäude erfolgte (nutzungsbedingt) bisher nicht.
Eine prinzipielle Erhaltungswürdigkeit des Ensembles kann jedoch angenommen werden.
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Nachverdichtungspotenziale in
Form von Neubauten und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regeln sowie den
ruhenden Verkehr ordnen. Mit den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam
umgegangen, aber ebenfalls Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen
werden.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Wiegandweg“
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• Nachverdichtung: An-/Ausbaukonzept durch rückwärtige, erdgeschossige Ausbauzonen an
die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude sowie
Schaffung von Neubauten
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je
Grundstück/Wohneinheit.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 552 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen i.V.m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung,
Materialität und Farbgebung getroffen. Gleichzeitig sollen sich auch die moderneren Neubauten
an den vorhandenen Bestand durch entsprechend strikte Festsetzungen anpassen.
Hiermit wird sicher gestellt, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der
Siedlung „aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen
Veränderungen (mit Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude)
zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben. Das
ursprüngliche städtebauliche und architektonische Konzept der Siedlung ist heute noch
ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl - in einem städtebaulich und gestalterisch
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
verträglichem Maße - den heutigen und zukünftigen Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung tragen.
Abbildung 5: Schrägluftbild des Bestandes (Quelle: Blossey, 2011)
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung ist
durch die konsequent südorientierte Bebauung gekennzeichnet. Die bestehende
Reihenhausbebauung (Bereich 1) mit großzügigen Grundstücken wird durch den nördlichen,
großzügig dimensionierten Straßenraum des Wiegandwegs erschlossen.
Die insgesamt fünf Reihenhauszeilen sind durch eine Vorfahrt gekennzeichnet, so dass die
jeweils östlich liegenden Reihenhäuser in der Zeile zurück springen. Die Grundstücke sind nach
Süden hin im Gelände abfallend.
Der ruhende Verkehr wurde durch die nördlich des Wiegandwegs liegenden Garagenhöfe
gedeckt, zum Teil wurde auch auf den für das Siedlungsbild prägenden Vorfahrten geparkt.
Im Gebäudebestand aus den 1950er Jahren wurden in den 1980er Jahren die Fenster und
Außentüren erneuert. Diese Bauteile sind somit höherwertiger als der Standard zum Zeitpunkt
des Baus der Wohngebäude. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 25
Abbildung 6: Übersicht des Standortes Wiegandweg (Bereich 1: bestehende Reihenhäuser,
Bereich 2: Neubaugrundstücke)
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und südlich angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die
Festlegung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebiets-untypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB, und i.V.m § 34 BauGB
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und
Garagen entsprechend (s. Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und
überbaubaren Flächen reguliert.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind die begrenzenden
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der
Dachform eindeutig und ausreichend definiert (s. in den folgenden Kapiteln), so dass eine das
Maß der baulichen Nutzung bestimmende Grund- und Geschossflächenzahl nicht festgesetzt
wird.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in
heutiger Form zu erhalten und die energietechnisch positive Südlage der Gebäude weiter zu
führen. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden wird hingewiesen.
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:
Im rückwärtigen Bereich der nicht zurückspringenden Reihenhäuser – jeweils drei westlichste
Reihenhäuser der Reihenhauszeilen – sollen Neubauten entstehen. Diese sind durch 10,0 mal
10,0 m große überbaubare Grundstücksflächen definiert, die dadurch eine einheitliche, doppelte
Punktbebauung ergeben. Die Baufenster sind der bestehenden städtebaulichen Dichte und
Typik der Bestandsbebauung angemessen und reagieren auf die bestehende strenge
Siedlungsprägung stringent und standortangemessen, so dass eine standortverträgliche
ergänzende städtebauliche Struktur vorgegeben wird. Auch im Verhältnis zur südlich
angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen Wohnbebauung gestaltet sich dieses
selbstverständliche, baulich aufgelockerte Neubauangebot als nachbarschaftsverträglich mit
ausreichenden Abständen und Gartentiefen.
Die jeweiligen Reihenhausgrundstücke ohne überbaubare Grundstücksfläche für einen Neubau
im rückwärtigen Gartenbereich erhalten zur Vergrößerung der Wohnflächen der vorhandenen
Wohngebäude jeweils im rückwärtigen Bereich am Hauptgebäude zusätzlich eine 5,0 m tiefe
Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete
Anbauten zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers
angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare
Möglichkeit bietet, die Wohnfläche gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin
merklich zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand zum Teil in rückwärtigen
Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller – als Angebot zur Erweiterung
der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und -
angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.
Auf eine Ausbauzone der jeweiligen Reihenhausgrundstücke mit überbaubarer
Grundstücksfläche für einen Neubau im rückwärtigen Gartenbereich wird bewusst verzichtet,
um einen sehr hohen Versiegelungsgrad für diese Grundstücke zu vermeiden und auch die
bauliche Dichte zu den südlichen Nachbarn (Neubau) verträglich zu regulieren. In den
Reihenhäusern besteht die Möglichkeit im Dachgeschoss die Wohnfläche zu erweitern.
Genehmigungsfreie Vorhaben (z.B. Terrassenüberdachungen) sind auch bei diesen Häusern
ohne Anbau nach den Vorgaben des § 65 BauO NRW genehmigungsfähig, womit ein
Anbaupotenzial generell gegeben ist.
Durch diese Festsetzungen wird der Wohnstandort entsprechend seiner zentralen Lage am
Zentrum Gremmendorfs sinnvoll, aber behutsam nachverdichtet – durch die unterschiedlichen
Gebäudetypen (Altbau mit Anbauoption, Altbau ohne Anbauoption, Neubau) im Plangebiet wird
ein breites Angebot an verschiedengroßen Wohn- und Grundstücksflächen geschaffen und
gesichert.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau weniger dichte bzw. dichtere
Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude auszuschließen.
Auch die Neubauten sind auf zwingend II Vollgeschosse festgesetzt, um in der einheitlichen,
gedoppelten Punktbebauung der Bestandsbebauung angemessen und sich dieser weder
unterordnend noch diese überragend eine standortangemessene ebenso wie
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
standortverträgliche ergänzende städtebauliche Höhenentwicklung zu gewährleisten. Auch im
Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen
zweigeschossigen Wohnbebauung gestaltet sich das Neubauangebot als höhenangepasst und
damit nachbarverträglich.
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rückwärtigen Bereich dürfen maximal
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark
zu überformen.
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist ebenfalls möglich (vgl. TF 2.2.3). Aus
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und Unproportionalität des
zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig;
Brüstungen und Umwehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung von unverhältnismäßiger
Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 1,10 m oberhalb der
Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 1.1.4 und 2.2.3). Die Dächer der Einzelhäuser
können nicht als Terrasse genutzt werden, um hier eine weitere Höhenentwicklung zu
vermeiden.
Trauf- und Firsthöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es für die Reihenhausbebauung
zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den
Abbruch-Neubau-Fall bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion und damit die
prägende Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.
Um die im rückwärtigen Bereich befindlichen Neubauten in der Höhenentwicklung den an der
Straße gelegenen Hausgruppen unterzuordnen und um eine Verschattungen der nördlich
angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu vermeiden, wird hier eine entsprechend geringere
Gebäudehöhe festgesetzt.
Im Gebäudebestand aus den 1950er Jahren wurden in den 1980er Jahren die Fenster und
Außentüren erneuert. Die Fassade und das Dach wurden nicht saniert. Um Sanierungen
insbesondere des Daches zu ermöglichen, können die gesetzlich möglichen Überschreitungen
für Sanierungszwecke genutzt werden (§ 6 (14) BauO NRW); die Traufhöhenfestsetzung ist
dem Bestand fest angepasst, um hier bewusst eine Erhöhung des Drempels und Veränderung
der Proportion der Gebäude zu vermeiden.
Für den Neubaubereich wird aufgrund der vorgegebenen Kubatur und Dachform eine maximale
Bauhöhe festgesetzt. Diese dient dazu die rückwärtigen Punktbebauungen nicht auf
unterschiedlichsten Höhenniveaus, bezogen auf das abfallende Gelände, entstehen zu lassen
(„städtebauliche Unruhe“). Der stringente und in den Gebäudehöhen einheitlich und „ruhig“
wirkende Siedlungscharakter der identischen Zeilenbebauung im Bestand wird damit logisch
ergänzt. Ferner wird damit eine städtebaulich bewusste „Unterordnung“ des Neubaus im
rückwärtigen Gartenbereich gegenüber der erhaltenswerten und den öffentlichen Raum
prägenden Straßenbebauung am Wiegandweg gesichert. Die so festgesetzten Höhen sind
auch im Verhältnis zur südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen
Wohnbebauung nachbarverträglich.
In der Planzeichnung sind die Höhenfestsetzungen in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN)
entsprechend dem bestehenden Geländeniveau festgelegt, um eine hinreichend bestimmte
Höhe festzusetzen. Dies entspräche – rein am Gebäude gemessen – folgenden Bauhöhen:
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 25
Bereich 1 (Hausgruppen):
• Traufhöhe (TH) = 5,5 m und Firsthöhe (FH) = 9,0 m
• Eingeschossige Anbauten: BH (Bauhöhe, Attika) = 3,0 m
Bereich 2 (Einzelhäuser):
• BH = 6,0 m
Als Orientierungspunkt dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten
entsprechend frei zu halten und die bestehenden Prägungen durch das nach Süden hin
abfallende Gelände und damit zusammenhängend die Prägung der Bestandsgebäude
(Hausgruppen) in den Gebäudehöhenmaßen langfristig zu erhalten. Durch die
Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich auch die Neubauten in das Gelände ein und
sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude / Hausgruppen angepasst.
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern
(vgl. Hinweis 3.5).
Diese einschränkend zur Kubatur stark bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Dachterrassennutzung. Auch die an heutige
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut oder der
Fassade der Gebäude ist durch Vorgaben des Bundesgesetzgebers zur Sanierung ermöglicht.
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das südlich an das Plangebiet
angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen
Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf
bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
feststellen
8. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist für die Reihenhausbebauung (Bereich 1) eine geschlossene Bauweise
festgesetzt. Da die Hauptgebäude der Reihenhauszeilen teilweise durch Anbauten im
rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze
gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten
Gebäudebreite zu gewährleisten.
Mit Blick auf die maximale I-Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die
Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
8 Bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Für die Einzelhäuser (Bereich 2) ist eine offene Bauweise festgesetzt. Dies gewährleistet im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine ausreichende Gartennutzung sowie eine Einhaltung
der Abstandsflächen zum Nachbarn. Eine für den rückwärtigeren Bereich städtebaulich
sinnvollere, geringere Dichte ist hiermit gegeben.
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude (Bereich 1) bestandsorientiert
Satteldächer in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung
und für die I-geschossigen Anbauten sowie Garagen Flachdächer festgesetzt, um die
bestehende Städtebau- und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine
eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Die Anbauten sind aufgrund der festgesetzten Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude
untergeordnet, werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und
ermöglichen eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Die II-geschossigen Neubauten (Bereich 2) sollen als Dachform ein Flachdach erhalten, um hier
modernere Bauformen zu ermöglichen, die Bestandsstruktur am Wiegandweg bewusst zu
kontrastieren (städtebauliche Unterscheidung Alt und Neu), deren Höhendominanz zu
bewahren und um Verschattungen der nördlich angrenzenden Gartenbereiche möglichst zu
vermeiden. Somit entsteht eine sehr kompakte und dadurch energietechnisch vorteilhafte
Kubatur der Gebäude. Für die Neubauten wird durch das Flachdach ebenfalls eine optimale
Ausrichtung für solartechnische Anlagen ermöglicht (vgl. TF 2.2.7).
Um einer Verunstaltung der Dachlandschaft entgegenzuwirken und die bereits im Bestand
vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen beizubehalten, sind
Dachgauben und Dacheinschnitte nur im rückwärtigen, südorientierten Dachbereich zulässig.
Zur Gestaltung der Dachgauben werden relativ restriktive Festsetzungen zur Gestaltung
getroffen, um die südlich angrenzenden Nachbarn zu schützen. Somit ist die die öffentliche
Straßenseite prägende Dachfläche wie im Bestand zu erhalten und frei von Eingriffen.
Dachflächenfenster zur Belichtung des Dachbodens sind hingegen zulässig.
Die ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalterisch prägenden und für die Siedlung
und die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls streng bestandsorientiert begrenzt und
definiert (vgl. TF 2.2.4).
Kompensatorisch für diese relativ engen bestandsorientierten Festsetzungen und
Beschränkungen einer Dachgeschoss(aus)nutzung wirken die individuellen eingeschossigen
Ausbauzonen. Die Nutzung der Dachgeschosse soll zur Vergrößerung der Wohnfläche aktiv
ermöglicht werden, ein Vollgeschoss ist hier jedoch nicht realisierbar.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation
durch den durch erleichternde Festsetzungen möglichen Ausbau des Dachgeschosses
(Gauben) sowie durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Es besteht kein Regelungsbedarf hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für
Hausgruppen (Bereich 1), um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden
Hauseinheit und der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten. Die Dacheindeckung orientiert sich
an der im Bestand: Es sind nur rotorangefarbene Ton- und Betondachziegel zugelassen (vgl.
TF 2.2.5). Somit wird wiederum eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher gestellt.
Abbildung 7: Bestandsbebauung
Fassade
Innerhalb des Plangebietes ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur heller Putz in einem bestimmten Farbspektrum (vgl.
TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz für die Hauptgebäude
behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung und seinen gestalterischen
Zusammenhang. Dies gilt städtebaulich und stadtgestalterisch sinnhaft und
siedlungszusammenbindend für den Altbau genau so wie für den Neubau.
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in
Putzausführung durch die Kubatur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich Doppelgaragen
sind im Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu e rrichten, um Versprünge zu vermeiden (vgl. TF
2.5).
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung:
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in verschiedenen „Farbfamilien“ sowie die
Wahl innerhalb eines Dachziegelfarbspektrums bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die
individuelle Gestaltungs- und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind. Bisher ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, da die ehemals den Häusern
zugeordneten Garagen nördlich des Wiegandwegs im Zuge der Neu-/Umnutzung des
Kasernenareals nicht mit veräußert werden sollen. Dementsprechend ist für die bestehenden
Hausgruppen und die Einzelhäuser ein entsprechender Nachweis eines Stellplatzes auf den
Grundstücken zu führen.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
gleichzeitig ein Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung neu geordnet.
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen
Garagen und Gemeinschaftsstellplätzen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder
Wohneinheit im Plangebiet einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen
unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1.2.1). Garagen als bauliche Anlage sind lediglich im
Bauwich der Reihenendhäuser zulässig und räumlich ebenfalls festgelegt, um die Versiegelung
Grundstücke gering zu halten. Im Vorgarten werden nahe der potenziellen neuen Zufahrt zu
den Neubauten die notwendigen, senkrecht zum Straßenraum angeordneten (Gemeinschafts-)
Stellplätze zugelassen, die direkt vom Wiegandweg angefahren werden können. Für die
Einzelhäuser sind Doppelgaragen zwischen den überbaubaren Flächen festgelegt, um eine den
Reihenhauszeilen angepasste optische Bebauungseinheit auch im rückwärtigen Bereich
entsprechend zu realisieren.
Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung
der Transparenz des Zusammenwirkens v on öffentlichem und halböffentlichem Raum
ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind diese demgegenüber ebenfalls
zulässig.
Somit wird jedem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet.
Da der Bebauungsplan die Grundstücksgrenzen nicht festsetzen kann, bieten die
Gemeinschaftsstellplätze sowohl die Möglichkeit, die Stellplätze direkt vom Wiegandweg oder
über die vorhandene Auffahrt zu erreichen. Die vor den jeweils in der Zeile zurückspringenden
Reihenhäusern befindliche Auffahrt ist nicht festgesetzt sondern im Bestand gesichert. Welche
Variante in der Praxis zu tragen kommt – Einzelverkauf der Stellplatzparzelle an die Eigentümer
oder Gemeinschaftseigentum – , wird durch die tatsächliche Aufteilung der Grundstücke und
den entsprechenden Verkauf geregelt. Mit der Anordnung der Gemeinschaftsstellplatzflächen
wird durch deren Bündelung und durch die Bündelung mit den Garagenzufahrten sowie die
privaten Erschließungsstichen für die Neubauzonen ein städtebauliche bewusster Wechsel
zwischen dem ruhenden Verkehr dienenden Flächen und freien Vorgartenflächen entlang des
Wiegandweges erzeugt – hierdurch wird der heute grüngeprägte Vorzonebereich der
Bestandsgebäude soweit als möglich geschützt und nicht durch vereinzelte Stellplatzzuordnung
bzw. -anordnung „zerstückelt“.
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem
sinnhaften Konzept räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv Flächen für
Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke beziehen,
um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im Bereich zum öffentlichen
Straßenraum sind damit Nebenanlagen ausgeschlossen.
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen
zulässig. Im Vorgarten sind diese aufgrund der kleineren Größe und der vorgeschriebenen
Eingrünung verträglich.
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün-
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt die
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m (vgl. TF 1.2.2).
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Da Garagen und Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von
dieser Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen
entsprechende Bereiche festgesetzt.
7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten zu schützen, Zäune und
Hecken im Bestand bereits vorhanden. Diese unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe
Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen Charakter der Wohnsiedlung Wiegandweg. Um
diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr charakteristisches
Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedigungen der Grundstücke
folgende Festsetzungen getroffen:
Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedigungen im Bereich des Vorgartens nicht
zulässig. Dieser Bereich – jeweils vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung –
ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen
und den damit zum öffentlichen Raum liegenden Vorgärten werden Einfriedigungen
ausgeschlossen, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen.
In den übrigen Bereichen (entspricht überwiegend den Bereich für Nebenanlagen) sind
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer
Höhe von 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer
Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich durch Einfriedigungen
zu schützen. Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der Landesbauordnung.
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von 2,0 m nur zugelassen,
wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in
gleicher Höhe errichtet werden. Feste, blickdichte Einfriedigungen wie Mauern sind
ausgeschlossen, um den prägenden, durchgrünten Charakter der Siedlung zu erhalten (vgl. TF
2.1.1).
Um die privaten Gartenbereiche schützen zu können, sind blickdichte, bauliche
Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze
mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an das
Hauptgebäude bzw. die Anbauten zulässig. Die Höhe ist hier auf 2,0 m beschränkt, um sich
dem Gebäude und dem möglichen Anbau unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Auf der Dachterrasse
sind nur Brüstungen in max. 1,10 m Höhe zulässig, um den Anbau weiterhin dem
Hauptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch Überdachungen der Anbauten sind aus
diesem Grunde ausgeschlossen.
Bezüglich der Einfriedigungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten bleiben, zum anderen aber auch private Bedürfnissen und
Gestaltungsfreiheiten abwägend Rechnung getragen werden.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das
Plangebiet wird durch den Wiegandweg erschlossen, der mit der Fahrbahn und dem einseitigen
Gehweg einen Querschnitt von etwa 8,0 m aufweist. Innerhalb der als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzten Fläche ist – gemessen an den insgesamt 37 Wohneinheiten im
Plangebiet – eine mehr als ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das
Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen.
Die Einzelhäuser (Bereich 2) werden durch private Wohnwege, die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden,
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
festgesetzt. Der Stich vom Wiegandweg hat eine Breite von 3,0 m. Das Stichende vor den
geplanten Neubauten hat, um Wendemöglichkeit für Pkws zu ermöglichen, eine Breite von 4,5
m.
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der
Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende
Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit
für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.
Entlang des Albersloher Weges ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um nur eine Einfahrt
der Grundstücke über den Wiegandweg zu ermöglichen und damit den Verkehrsfluss des
Albersloher Weges zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Lärmschutzwirkung der vorhandenen
Mauer am Albersloher Weg dadurch gewährleistet, dass Durchbrüche für Zufahrten
ausgeschlossen sind (vgl. 7.7).
Für Feuerwehrfahrzeuge kann der Wiegandweg bis zum Ende in Höhe der Hausnummer 53 mit
Großfahrzeugen befahren werden. Eine notwendige Fahrbahnbreite von 3,5 m wäre zu
beachten. Die bisher im Bestand vorhandene Fahrbahnbreite von 3,0 m ist ebenfalls
ausreichend und im Bebauungsplan als vorgeschlagene Abgrenzung übernommen. Die
privaten Wohnwege (GFL/AE) müssen seitens der Feuerwehr nicht zwingend befahren werden.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der
Stadtwerke Münster.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind - sofern erforderlich - die
öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in den Wiegandweg abgeleitet werden.
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern.
Dies betrifft insbesondere die Neubaugrundstücke falls diese unter den erforderlichen 0,3 m zur
Erschließungsstraße liegen.
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend
dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge
ausreichend dimensioniert. Die Neubauten (Bereich 2) können zur Entsorgung nicht direkt
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche
(Wiegandweg) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Dies ist aufgrund der geringen
Entfernungen zumutbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher
Erschließungsstiche.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den Stadtteil
geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen Einrichtungen im
Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet am Wiegandweg nicht gedeckt werden soll, werden
hierfür Flächen am Standort „Zum Erlenbusch“ sowie auf dem Areal der ehemaligen York-
Kaserne intensiv geprüft.
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde,
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Wiegandweg verfügt nach der
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 öffentliche Grünflächen
Nördlich des Wiegandwegs (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zwischen
Straße und Kasernenmauer) befanden sich von den britischen Soldaten genutzte Spielflächen.
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Da auch durch die Planung
kein wesentlich erhöhter Bedarf an Spielflächen für den Bereich ausgelöst wird, werden diese
Spielplätze nicht erhalten und keine Grünflächen mit Zweckbestimmung Kinderspielplatz im
Plangebiet festgesetzt.
7.6.2 private Grünflächen
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür
festgesetzten Flächen zulässig. (vgl. TF 1.2.2 und s. Kapitel 7.2.7). Wenn Abfallbehälter im
Vorgarten errichtet werden, sollen diese eingegrünt werden, um die baulichen Anlagen im
Vorgartenbereich entsprechend zurückhaltend zu gestalten (s. TF 2.4).
Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten
entsprechend frei zu halten. Durch die Höhenbeschränkungen der Gebäude passen sich die
Neubauten in das Gelände ein und sind den bestehenden Traufhöhen der Bestandsgebäude /
Hausgruppen angepasst.
Zur Entwässerung der Grundstücke ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen, um
Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anlagen und Grundstücksflächen,
die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, privat gegen Rückstau zu sichern.
Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche
(vgl. Kap. 7.2.8) wird verwiesen.
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Städtebaulich
prägende und erhaltenswerte Bäume beispielsweise im Vorgartenbereich sind im Plangebiet
nicht vorhanden.
Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten Bestandsbäume im Plangebiet im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind dennoch
möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen im Bereich der Hausgruppen wurden in der Weise
ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt
werden müssen. Im Falle der Neubauten im rückwärtigen Bereich überwiegt der Belang, im
zentralen Bereich des Stadtteils nachzuverdichten und neuen Wohnraum zu schaffen, so dass
bestehende Bäume hier für die Wohnnutzung weichen können.
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert
werden.
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13a (2) Nr. 4 Bau GB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 Bau GB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die
Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche und Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sind auch im
Bestand bereits zulässig.
Aufgrund der zentralen Lage des Gebiets im Stadtteil ist hier eine Nachverdichtung und damit
zusammenhängende Versiegelung geboten, um Flächen im Außenbereich für Wohnraumbedarf
nicht für eine Wohnflächenentwicklung in Anspruch zu nehmen.
7.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz
im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden beim Reihenhaus
an der Wiegandstraße Nr. 1 leicht um bis zu 14 dB(A) überschritten
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz).
Für die Berechnung der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand mit der
bestehenden Mauer am Grundstück des Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1 zum Albersloher
Weg ausgegangen worden. Im Plangebiet bestehen überwiegend Bestandsgebäude.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 %
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer
Änderung der Lärmpegelbereiche führen. Berechnungen ohne die vorhandene Mauer ergeben,
dass an den Gebäuden jeweils ein höherer Lärmpegelbereich mit entsprechenden baulichen
Ansprüchen an den Gebäuden festgesetzt werden müsste. Somit ist zum Schutz der
Innenräume die bestehende Mauer zu erhalten.
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder
überschreiten ihn nur geringfügig.
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 66
dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB (A) im Süden belastet (im 2. Obergeschoss).
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer (zumindest insbesondere der
südliche Teil) als Lärmschutz in einer Höhe von 2,00 m festgesetzt, um auch einen
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die teilweise
Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang vom Dungweg durch die
Mauer führt im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des
Immissionsschutzes vertretbar. Ein festgesetztes Zu- und Abfahrtsverbot entlang des
Albersloher Wegs gewährleistet zudem, dass Durchbrüche in der Mauer durch Zufahrten
ausgeschlossen sind (s. Kapitel 7.3).
Die Mauer ist im Bestand bereits vorhanden und auch der Verlauf der Mauer in Anlehnung an
die ehemals militärisch genutzten Flächen der nördlich angrenzenden York-Kaserne
erhaltenswert. In Anlehnung an die bestehende Mauer wäre städtebaulich die Festsetzung
einer höheren Mauer bzw. Wand-Wall-Kombination nicht vertretbar. Auch bei einer 2,5 m hohen
Mauer würden gleiche Lärmpegelbereiche festgesetzt.
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen
wird.
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebietes sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war –
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht
auszugehen. Ein entsprechender Hinweis zum Thema Altlasten ist aufgenommen.
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Baudenkmale
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden textlichen Hinweis.
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16
DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgem eines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden
beim Reihenhaus an der Wiegandstraße Nr. 1 um bis zu 14 dB(A) überschritten
(Verkehrlärmuntersuchung des Amtes für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung
der Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand (mit Mauer am Grundstück des
Eckgrundstückes Wiegandweg Nr. 1) zum Albersloher Weg ausgegangen worden.
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Wiegandweg im
Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen
(Lärmpegelbereich III, IV, V). Dies betrifft die Gebäude Wiegandweg mit den ungeraden
Nummern 1-13. Auch wenn man perspektivisch von Verkehrszunahmen von 10 %
(entsprechend Lärmzunahmen von 0,4 dB(A)) ausgehen würde, würde dies nicht zu einer
Änderung der Lärmpegelbereiche führen.
Die weiter westlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für WA-Gebiete ein oder
überschreiten ihn nur geringfügig.
Nicht alle Gebäude verfügen über eine lärmabgewandte Seite (Haus Nr. 1, 3, 5 sind mit 66
dB(A) im Norden, 69 dB(A) im Osten und 63 dB (A) im Süden belastet (im 2. Obergeschoss).
Aus diesem Grund wird die vorhandene Umfriedungsmauer als Lärmschutz festgesetzt um
einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten. Die
teilweise Öffnung im südlichen Bereich von ca. 1,5 m für einen Durchgang zu den Gärten führt
im Vergleich zu einer geschlossenen Lärmschutzwand rechnerisch zu einer
Lärmpegelerhöhung an der südlichen Fassade der Gebäude 1-3 von 1,1 dB(A). An den
anderen Immissionspunkten ist die Pegelerhöhung durch die Öffnung vernachlässigbar. Vor
diesem Hintergrund erscheint die geringfügige Öffnung der Lärmschutzwand aus Sicht des
Immissionsschutzes vertretbar (s. Kapitel 7.7)
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand
zu nennen. Es handelt sich im Wesentlichen um heimische Laubbäume wie Ahorn, Hainbuche,
vereinzelt Esche und Eiche. Die zeichnerisch nicht als erhaltenswert festgesetzten
Bestandsbäume sind möglichst zu erhalten. Die Standorte dieser auf privatem Grund
befindlichen Bäume sind aus der Planzeichnung ersichtlich und entfalten so Hinweis- und
Signalwirkung.
Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung
und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf
privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert
werden.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Neubauten, Anbauten und
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine Kompensation
der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren
Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar
und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und
dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer
Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Artenschutzprüfung
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten sowie weitere
planungsrelevante (Pflanzen)Arten auch nicht zu erwarten.
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte
eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung einiger Häuser hinsichtlich des
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im
Einzelnen waren dies die Häuser Wiegandweg 39 und 47 (jeweils Baujahr 1953). Die
Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von
Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden lediglich verschiedene Wespennester festgestellt.
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse
zum Artenschutz nach Rechtskraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl.
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben
Geltung besitzen.
Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Bebauungsplans sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen
der Planung kommt es zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die
Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund und Boden
sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung
zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen
auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
Die überwiegende Südausrichtung der Gebäude wirkt sich positiv auf die passive und eine
aktive Solarenergienutzung aus.
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 17.369 m² 1,74 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 2.671 m² 0,27 ha 15 %
Wohnbaufläche 14.698 m² 1,47 ha 85 %
davon private Verkehrsfläche 809 m² 0,08 ha 5 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung, welche je gemäß § 34
BauGB nicht möglich wären.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird jedoch durch eingeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung
der Grundstücksfläche wird durch über Erschließungsstiche erreichbare Neubauangebote auf
den rückwärtigen Grundstücken im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt
jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzeptes
erhalten. Die Typik und Prägnanz des baulichen Bestandes durch das städtebauliche
Neubaukonzept wird gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan
wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung
vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in
der Siedlung geleitet und geordnet.
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die durch den Verkehr auf dem
Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen
des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert
werden. Da nicht alle Gebäude über eine lärmabgewandte Seite verfügen, wird die vorhandene
Umfriedungsmauer am Albersloher Weg als dauerhafter Lärmschutz festgesetzt, um auch einen
ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche im Erdgeschoss zu gewährleisten.
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich,
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen
schließen lassen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung
vorgesehen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich in Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche
Liegenschaften). Die öffentliche Erschließungsfläche ist Eigentum der Stadt Münster.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB
werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war
und ist entsprechend bewusst, dass sich der Bebauungsplan noch im Verfahren befindet.
Sämtliche erforderliche Informationen wurden in öffentlichen Informationsveranstaltungen und
der Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zur den Zielen und künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der
Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf - Wiegandweg
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 25
Die bestehenden Reihenhäuser sollen zum Festpreis einzeln vermarktet werden. Die
Neubauten im rückwärtigen Bereich sollen ggf. als Paket veräußert werden, um insbesondere
die private Erschließung und auch die Wohngebäude einheitlich zu realisieren.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
V-0353-2013-Anlage-1a-Protokoll-Buergeranhoerung
28655 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/0353/2013 Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 20.03.2013 bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster 19.00-21.15 Uhr I. Informationen zum Standort Von-Hünefeld-Weg: bauliche Möglichkeiten gem.§ 34 BauGB II. Bebauungsplan-Vorentwürfe: • Nr. 552 Gremmendorf Wiegandweg • Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Teilnehmer/innen: • Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster Südost • Herr Krause, Frau Benson, Frau Janssen, Frau Dirking (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) • Frau Strübing, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) • ca. 160 Bürgerinnen und Bürger Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt die Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreterin und den Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor. Er weist darauf hin, dass für die Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße im November 2011 die Aufstellungsbeschlüsse für die Erarbeitung der Bebauungspläne vom Rat der Stadt Münster erfolgt sind. Für diese beiden Standorte stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar. Da für den Standort Von-Hünefeld-Weg die Vermarktung durch die BImA ebenfalls bereits begonnen hat und für diesen Standort kein Bebauungsplan aufgestellt wird, werden die städtebaulichen und baulichen Rahmenbedingungen und Veränderungsmöglichkeiten der Grundstücke nach §34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) durch das Stadtplanungsamt in einer Ersteinschätzung aufgezeigt. Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster“- Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Für die Standorte Wiegandweg und Ostpreußenstraße sind - wie im Zielkonzept festgelegt - Bebauungspläne erarbeitet worden. Für diese beiden Standorte sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und Anregungen vorzubringen. Herr Krause informiert ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. Er weist generell darauf hin, dass für die beiden Bebauungspläne voraussichtlich im Spätherbst des laufenden Jahres die Satzungsbeschlüsse erfolgen; für die interessierten Käufer bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des Kaufvertrages für beide Gebiete noch keine rechtsgültigen Bebauungspläne vorliegen . Die potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. Der Bebauungsplan soll vielmehr künftig Ausbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche ermöglichen. Ein Bebauungsplan Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße ist zudem ein Angebotsplan, der den Eigentümer nicht verpflichtet, die möglichen Erweiterungen am Gebäude durchzuführen. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen grundlegend im Verfahren wesentlich verändert werden. Die Offenlage für die zwei B-Pläne ist für vor/nach den Sommerferien vorgesehen. Innerhalb der Offenlage können die Bürger/innen ihre Bedenken und Anregungen vorbringen. Im Anschluss erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, Einzelvermarktung und den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll). I. Von-Hünefeld-Weg Im Anschluss stellt Frau Benson den Standort Von-Hünefeld-Weg vor. Der Standort verfügt über 116 Wohneinheiten mit Wohnflächen von ca. 65-90 qm. Aktuell geht es lediglich um die Vermarktung von 8 WE. Der nördliche Bereich des Standortes ist bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet, danach ist eine Einzelvermarktung durch die BImA vorgesehen. Für den südlichen Bereich ist ein Direktverkauf an die städt. Wohnungsgesellschaft mit dem Ziel Schaffung von Mietangeboten im Gesamtkonzept Britenwohnungen vorgesehen. Auf Grundlage § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet sich die bauliche Erweiterung nach „der Einfügung in die Umgebungsbebauung“. Nach ersten Einschätzungen der Stadt bedeutet dies für die Reihenhäuser, dass die 2-Geschossigkeit mit Satteldach beibehalten werden muss; Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind generell auf der halben Länge der Dachlänge möglich. Für das Endhaus ist seitlich profilgleich ein zweigeschossiger Anbau bzw. eine Erweiterung mit Satteldach vorstellbar. Im rückwärtigen Bereich kann ein 1-geschossiger Anbau in einer Tiefe von ca. 3-4 m entstehen. Auf diesen Anbauten sind Dachterrassen möglich. Die Umsetzung der Anbaumöglichkeit kann jedoch nur mit Einverständnis der angrenzenden Nachbarn erfolgen. Putz als Fassadenmaterial ist wünschenswert, die Verwendung von Klinker oder anderen Fassadenmaterialien ist rechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Für jedes Haus, das derzeit zum Verkauf steht, wird ein Stellplatz innerhalb des Garagenhofes nachgewiesen. Herr Waanders (Vertreter der BImA) weist darauf hin, dass die Häuser vor etwa 10 Jahren grundlegend saniert worden sind. Es handelte sich dabei allerdings nicht um eine Kernsanierung; die Gebäude sind aber im Rahmen dieser Maßnahme auch energetisch saniert worden. Die Leitungen wurden ebenfalls erneuert. Die Geschoßdecken sind gedämmt; die Dächer jedoch nicht. Nach der Vorstellung einer ersten Einschätzung zu den baulichen Möglichkeiten nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Fragen gestellt: • Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Häuser an das Studentenwerk vermietet? > Die Häuser sind bis März 2015 an das Studentenwerk vermietet. • Warum kann ein Anbau im rückwärtigen Bereich nur mit Zustimmung der Nachbarn erfol- gen? > Da für den Standort kein Bebauungsplan vorgesehen ist, richtet sich die Genehmigung nach § 34 BauGB. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist eine Zustimmung der Nach- barn für eine merklich erweiterte Grenzbebauung bauordnungsrechtlich erforderlich. • Erfolgte eine Prüfung der Gebäude auf Schadstoffe? Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße > Nach Auskunft der BImA erfolgte keine Prüfung der Wohngebäude auf Schadstoffe wie z.B. Asbest oder PCB. > Es liegen lediglich Untersuchungsergebnisse für drei Gebäude des Standortes Ost- preußenstraße vor. • Fallen Kanalanschlusskosten an? > Nein, für die Bestandsgebäude fallen nach Auskunft der BImA keine Kosten mehr an. • Wem gehört der Dungweg? > Der geplante Dungweg wird nach Angaben der BImA Gemeinschaftseigentum der zu- künftigen Käufer darstellen. • Sind Infrastrukturen wie z.B. ein Kindergarten im Gebiet vorgesehen? > Nein, es ist kein Kindergarten - auch aufgrund der zu geringen Mantelbevölkerung - vorgesehen. Es ist Ziel des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Betreuungs- möglichkeiten vor Ort z.B. durch Tagesmütter zu vermitteln. Der zentral gelegene Kin- derspielplatz der Briten wird als öffentlicher Kinderspielplatz, vermutlich in geänderter Form Bestand haben. • Wie verbindlich sind die Aussagen der Vertreter des Stadtplanungsamtes zu §34 BauGB? > Die ersten Einschätzungen sind vorab mit der Baugenehmigungsbehörde (Bauord- nungsamt) der Stadt Münster abgestimmt. Eine rechtlich verbindliche Stellungnahme der Stadt Münster ist nur über eine Bauvoranfrage zu erreichen. • Welche Vorgaben bestehen für die Fassadengestaltung? > Da die Mehrzahl der britischen Wohnstandorte und vor allem auch dieser durch Putz- bauten geprägt ist, wird empfohlen, Putz mind. als Leitmaterial beizubehalten. Da je- doch kein Bebauungsplan aufgestellt werden wird, sind aber auch andere Materialien nicht ausgeschlossen. II. Bebauungsplan-Vorentwürfe Nr. 556 Angelmodde Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Frau Benson erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes. Der Standort, der in den 60er Jahren gebaut worden ist, besteht aus 88 rot verklinkerten Wohneinheiten mit anthrazitfarbenen Dächern. Es handelt sich um 60 Reihenhäuser, 26 Doppelhäuser und 2 Einfamilienhäuser. Charakteristische Gestaltungsmerkmale des Standortes sind die Ringerschließung, die großen unbebauten Vorgartenbereiche und die zentrale Grünfläche, die in west-östlich Richtung verläuft. Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten der bestehenden Siedlung. . Die 2-Geschossigkeit der Gebäude mit Satteldach muss beibehalten werden; Dachaufstockungen (Drempelerhöhungen) sind nicht zulässig. Dachgauben sind ebenfalls nicht möglich. Zur Belichtung des Dachgeschosses sind hingegen Dachfenster zulässig. Um zusätzlichen Wohnfläche zu schaffen, können im rückwärtigen Bereich 3-5 m tiefe 1 geschossige Anbauten errichtet werden. Auf diesen Anbauten sind auch Dachterrassen mit entsprechenden Brüstungen und Umwehrungen zulässig. Eine Zustimmung der Nachbarn ist im Vergleich zum § 34 Gebiet Von-Hünefeld-Weg nicht erforderlich. Die Einheitlichkeit in der Farbgestaltung der Bestandsgebäude (roter bis rotbraune Fassade, anthrazitfarbenes Dach) soll langfristig gesichert werden. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Die charakteristischen großen Vorgartenbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten; Einfriedigungen in Form von Hecken und Zäunen sind nicht für alle Grundstücke zulässig. Bestehende Hecken und Zäune sind im Bestand gesichert. Im rückwärtigen Bereich können als Sichtschutz zur Nachbarterrasse blickdichte Zäune im Anschluss an das Gebäude errichtet werden. Weitere Vorgaben beispielsweise zur Gestaltung, Materialität oder Farbgebung von Fenstern und Türen, Vordächern o.ä. werden nicht getroffen. In den Bereichen der Doppelhäuser ist die Errichtung einer Garage - soweit noch nicht vorhanden - zulässig. Für die Reihenhäuser sind Stellplätze / Gemeinschaftsstellplätze und Garagen vorgesehen. Da keine Erhaltungssatzung für den Bereich aufgestellt wird, ist generell ein Abriss und Neubau der Gebäude möglich. Die Neubauten müssen die Festsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes einhalten. Im Umfeld des Bebauungsplanes sind folgende Planungen vorgesehen: Für den Bereich des Albersloher Weges wird derzeit an der Aufstellung eines Bebauungsplanentwurfes gearbeitet, der die Schaffung einer dritten Fahrspur vorsieht. Für den östlichen Teilbereich des Standortes Ostpreußenstraße (zwischen Albersloher Weg und Schlesienstraße) ist im „Standorte-Entwicklungskonzept Britenwohnungen“ der Abriss und Neubau in Form eines höheren und verdichteten Geschosswohnungsbau formuliert. Dieser Teilbereich ist nicht Bestandteil des vorgestellten Bebauungsplanes, sondern soll in einem späteren Verfahren beplant werden. Fragen zum Standort: • Wurden die Gebäude - ähnlich wie am Standort Von-Hünefeld-Weg - grundlegend saniert? > Laut Aussagen der BImA wurden lediglich Unterhaltungsmaßnahmen, wie z.B. der Austausch von Fenstern, vorgenommen. Eine energetische Sanierung ist nicht erfolgt. • Sind Altlastenverdachtsflächen im Standort bekannt? > Es liegen derzeit keine Informationen zu Altlasten im Altlastenkataster der Stadt Müns- ter vor. Aufgrund der bisherigen Nutzung (Wohnen) ist nicht von einer Altlast im Boden auszugehen. • Ist ein Abriss / Neubau möglich? > Da keine Erhaltungssatzung aufgestellt wird, ist generell ein Abriss / Neubau möglich. Der Neubau muss sich jedoch an den (bestandsorientierten) Festsetzungen des Be- bauungsplanes orientieren. • Liegen Energieausweise für die Gebäude vor? > Die Energieausweise werden in den nächsten Tagen von der BImA ins Internet ge- stellt. • Liegen Gutachten zur möglichen Schadstoffbelastungen der Gebäude vor? > Laut Aussagen der BImA hat das Büro Wessling GmbH aus Altenberge 3 Wohngebäu- de auf Holzschutzmittel, PCB, Asbest, PAK, Mineralwolle und Schimmel untersucht. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist ein Handlungsbedarf ist für alle untersuchten Stoffe nicht gegeben. > Lediglich für DDT liegt ein auffälliger Befund mit 48,4 mg/kg vor; da für DDT seit 1972 ein Verwendungsverbot besteht, existiert kein Grenzwert mehr für diesen Stoff. Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) sieht jedoch bis zu 100 mg/DDT/kg Haus- Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße staub kein Handlungsbedarf (Stand: 1999). Dementsprechend ist auch für den o. g. Befund kein Handlungsbedarf abzuleiten. • Können die Vorgartenbereiche individuell gestaltet werden? > Die großen unbebauten Vorgartenzonen mit den Rasenflächen sind prägend für den Standort; die Beibehaltung dieser Gestaltung ist wünschenswert, jedoch nicht im Be- bauungsplan festgesetzt. Die Gestaltung dieser Flächen kann individuell erfolgen. > Grundstückseinfriedigungen (z.B. Hecken) sind nur im rückwärtigen Bereich auf Höhe der (hinteren) Grundstücksgrenze zulässig. Grundstückseinfriedungen sind im Vorgar- tenbereich nicht zugelassen. Auf den Grundstücken der Baugebiete mit den Kennzif- fern 1 und 5 sind Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche zugelas- sen. Allgemein sind Einfriedigungen aus einem transparenten Material (z.B. Jäger- zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,00 m und Hecken aus naturraumty- pischen heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,80m zulässig. Blick- dichte, bauliche Sichtschutzanlagen sind im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Hö- he der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3m je Baugrundstück, unmittel- bar im Anschluss an das Hauptgebäude zulässig, dürfen eine Höhe von 2m jedoch nicht überschreiten. • Berücksichtigen die Festsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes die Anpassung der Baugrenzen bzw. die Erhöhung der Drempel bei Wärmedämmmaßnahmen? > Die Bestandshöhen der Gebäude wurden unter Berücksichtigung der ggf. gewünsch- ten energetischen Sanierung bzw. Dämmung des Daches im Bebauungsplan festge- setzt. > Bei der Sanierung der Gebäude (z.B. nachträgliche Bekleidung, Verblendung oder Verklinkerung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut) können die festgesetzten Höhenmaße und überbaubaren Flächen standardisiert ge- ringfügig überschritten werden (§ 16 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen und die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Wärmeschutzsanierungsmaßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichts- behörde (Bauordnungsamt der Stadt Münster) gestellt werden. Nr. 552 Gremmendorf Wiegandweg Frau Benson erläutert zunächst die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes. Die bestehenden Garagen für den Standort sind nicht Bestandteil des Bebauungsplange-bietes; sie werden dem Gelände der York-Kaserne zugeordnet. Der städtebauliche Entwurf für den Standort Wiegandweg ist geprägt durch eine einheitliche Anordnung der 27 Reihenhäuser mit Satteldächern, die Freihaltung der Vorgartenbereiche, die einheitliche Gestaltung der Vorfahrtsbereiche sowie die Verwendung von pastellfarbenen Putzfassaden. Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans soll die städtebauliche und architektonische Qualität der Siedlung im Bestand gesichert werden. Demnach werden die Stellung der Gebäude, die Dachform, die Putzfassade, die Vorfahrtsbereiche und die Freihaltung der Vorgartenbereiche festgesetzt. Da der Standort über große Grundstücke verfügt, ist für einige der Bestandsgrundstücke im rückwärtigen Bereich eine Nachverdichtung vorgesehen. Es sind dort 10 Einfamilienhäuser mit Garagen möglich. Es sind in einem einheitlichen städtebaulichen Neubaukonzept 2- geschossige Flachdachgebäude mit Putzfassade festgesetzt. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Um eine Vergrößerung der Wohnflächen für die Bestandsgebäude zu erreichen, sind für die Gebäude, auf deren Flächen im rückwärtigen Bereich keine Nachverdichtung vorgesehen ist, ergänzende Anbauzonen von ca. 5 m Tiefe vorgesehen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wiegandweg ggf. Erschließungsfunktion für das Gelände der York-Kaserne übernehmen könnte. Damit könnte ggf. zusätzliche Verkehrbelastung für den Standort entstehen und zusätzlich ggf. ein Ausbau der Straße erforderlich werden. Fragen zum Standort: • Warum sind keine Carports im Vorgartenbereich möglich? > Die bisher unbebauten Vorgartenbereiche sind prägend für den Charakter des Stand- ortes, daher sind nur Stellplätze vor den Häusern im Bebauungsplanvorentwurf vorge- sehen. Den Reihenendhäuser und Neubauten im rückwärtigen Bereich werden Gara- gen im seitlichen Gebäudebereich zugeordnet. • Warum sind die Stellplätze nicht direkt den Häusern zugeordnet? > Für die Reihenendhäuser ist im Bebauungsplan-Entwurf jeweils der Bau einer Garage vorgesehen; für die Reihenmittelhäuser werden unter Sicherung der bestehenden Vor- fahrtsbereiche gemeinsame Stellplätze angeboten. • Könnten die zukünftigen Besitzer von den geplanten Stellplätzen rückwärts auf den Wie- gandweg fahren? > Über die bestehende Zufahrt können die geplanten Stellplätze angefahren werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, direkt vom Wiegandweg die Stellplätze zu befahren (im Bebauungsplan ist kein Zu-/Abfahrtsverbot festgesetzt), deren Realisierung jedoch kostenintensiver wäre. Hierzu müsste eine Zuwegung vom Wiegandweg erstellt wer- den und eine Absenkung des Gehweges / Bordsteine erfolgen. • Warum sind für bestimmte Haustypen keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen? > Es sind für die Häuser, auf deren ursprünglichen Grundstücken eine Nachverdichtung erfolgt, keine rückwärtigen Anbauten vorgesehen, weil dann die Grundstücke baulich zu sehr verdichtet würden. Somit entsteht ein breit gefächertes Gebäudetyp-, Wohnflä- chen- und Grundstücksangebot. • Wie soll das Gemeinschaftseigentum parzelliert werden? > Die Parzellierung des Gemeinschaftseigentums steht im Detail noch nicht fest und wird zwischen Vertretern der Stadt und der BImA abgestimmt. Die eigentumsrechtliche Zu- ordnung regelt der Bebauungsplan nicht; dies wird die BImA in ihren künftigen Expo- sés im Detail darstellen. • Wie groß sind die Grundstücke mit bzw. ohne Neubaumöglichkeit? > Die Größen liegen für die Grundstücke mit Neubaumöglichkeit bei 370-450 qm; für die Grundstücke ohne Neubaumöglichkeiten bei 220-570 qm. > Herr Krause weist abschließend darauf hin, dass sich noch Änderungen an den Fest- setzungen der Bebauungsplan-Vorentwürfe ergeben können. Es ist aber wahrschein- lich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen nicht grundlegend im Verfahren verändert werden. Bauanträge können für alle drei Standorte bereits ge- stellt werden. Entsprechen die Anträge den Festsetzungen der Bebauungsplan- Entwürfe, kann bereits eine Genehmigung erfolgen. > Die Vorentwürfe zu den ebenfalls wichtigen textlichen Festsetzungen für die beiden Bebauungsplan-Gebiete werden kurz nach Ostern auf die städtische Internetseite ein- gestellt. Damit können die potenziellen Kaufinteressenten für den Standort Ostpreu- Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße ßenstraße ihre evtl. gewünschten baulichen Maßnahmen mit den nach jetzigem Pla- nungsstand vorliegenden Festsetzungen abgleichen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung der B-Planentwürfe und den Erläuterungen zu § 34 BauGB. Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die Erläuterungen zur Vermarktung. Herr Dr. Klenner heißt abschließend alle interessierten Käufer als zukünftige Bürger/innen im Stadtteil Gremmendorf und Angelmodde herzlich Willkommen. Der Stadtteil freut sich - so Herr Dr. Klenner - auf die neuen Mitbewohner/innen. Gegen 21.15 Uhr beendet Herr Dr. Klenner die Veranstaltung. gez. Dr. Klenner Bezirksbürgermeister gez. Dirking Protokollführerin Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Anlage 1 zum Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 20.03.2013 Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Wiegandweg, Ostpreußenstraße und Von-Hünefeld-Weg (beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Peter Waanders über die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote ausgewertet und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA beantwortet Peter Waanders (jeweils im Anschluss an die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Maarit Benson) Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Vermarktung. • Welche Zeit wird die Auswertung der Kaufangebote in Anspruch nehmen? > Die BImA wertet in der Regel die Kaufangebote innerhalb weniger Wochen aus. • Angenommen, es liegen zwei gleich hohe Kaufangebote vor. Was passiert? > Die BImA nimmt Kontakt zu beiden Interessenten auf: Gegebenfalls tritt einer von sei- nem Angebot zurück. Oder einer der Interessenten ist bereit, sein Kaufpreisangebot zu erhöhen. • Ist es als Interessent möglich, in der Angebotsphase von seinem Angebot zurückzutreten und ein neueres geringeres Angebot abzugeben? > Diese Möglichkeit ist so nicht vorgesehen – auch wegen der „Biet-Frist“ von vier bis sechs Wochen ist das unwahrscheinlich. • Wie viele Objekte darf eine Person erwerben? > Die Häuser sind für den Verkauf an „Endverbraucher“ vorgesehen. Familien/ Wohnge- meinschaften (zum Beispiel Familie mit Großeltern) können zwei oder mehr Häuser kaufen. • Ist eine Paketveräußerung geplant? > Nein, nicht in dieser ersten Phase. Für Investoren (die theoretisch mehrere Häuser er- werben könnten, wenn sie für alle den Höchstpreis bieten) sind die Häuser, die derzeit zum Verkauf stehen nicht geeignet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten werden sich keine Investoren für diesen Standort interessieren (auch weil kein Abriss/Neubau vorgehen ist). Im Gesamtkonzept werden später auch Häuser im Paket veräußert wer- den, die speziell für Investoren oder Bietgemeinschaften vorgesehen sind. • Vermietet die BImA Wohnungen/Häuser? > Nein, sie wird aber an bestimmten Standorten an die Wohn- und Stadtbau verkaufen. Überall dort werden Mietobjekte zur Verfügung stehen. • Was bedeutet der Satz im Exposé, dass die BImA sich „vorbehält, nicht zu verkaufen“? Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße > Zu den Geschäftsbedingungen der BImA zählt, die Vermarktung nicht durchzuführen, wenn sie nicht wirtschaftlich ist. • Was ist das Kriterium für die Auswahl des Bieters, der das Kaufpreisangebot erhält? > Das Kaufpreisangebot geht an den Meistbietenden. Wenn dieser „abspringt“, geht die Kaufoption in der Regel an den Bieter mit dem zweithöchsten Angebot, dann mit dem dritthöchsten usw. • Werden die tatsächlichen Verkaufspreise veröffentlicht? > Nein, das verbietet der Datenschutz. • Wie wird das Verkaufverfahren kontrolliert? > Es gibt strenge gesetzliche Regeln und einen streng protokollierten Ablauf. • Wie entstehen die Kaufpreiserwartungen der BImA? > Nach der Bundeshaushaltsordnung ist die BImA verpflichtet, zum Verkehrswert zu ver- äußern. Daher liegt die der Preisvorstellung eine Verkehrswertermittlung über Gutach- ten zu Grunde. Die Preisvorstellungen sind keine Fixpreise, sondern Anhaltspunkte, in welcher Region sich die BImA die Preise vorstellt. • Wie wird die Entscheidung im Festpreisverfahren getroffen? > Bei den Standorten im Festpreisverfahren (für die sich nur die Objekte mit größeren Grundflächen anbieten) entscheiden soziale Kriterien. • Aktuell in der Vermarktung sind die Häuser am Torminweg. Sind auch die Dächer saniert? > Nein, das Dach ist nicht isoliert. • Wann gehen die Bereiche am Standort Von-Hünefeld-Weg in die Vermarktung, die jetzt an die Studenten vermietet sind? > Die studentische Vermietung ist bis 2015 vertraglich festgelegt. Wenn der große Woh- nungsbedarf der Studenten dann abgemildert ist, werden die Wohneinheiten in die Vermarktung gehen. • Wie groß ist die Wohnfläche der Reihenhäuser am Torminweg? > Die (derzeitige) Wohnfläche beträgt 85 Quadratmeter. • Sind an dem Standort Torminweg Schadstoff-Prüfungen etc vorgesehen? > Neue Prüfungen sind nicht mehr vorgesehen. • Können mit der Wegefläche hinter dem Haus zukünftig Kosten verbunden sein? > Davon ist nicht auszugehen – das käme nur zum Tragen, wenn neue Anlagen errichtet werden. • Können individuelle Besichtigungstermine zusätzlich zu den offenen Besichtigungstermi- nen vereinbart werden? > Aus Kapazitätsgründen sind in der Regel keine individuellen Terminvereinbarungen möglich. Mit dem Höchstbietenden gibt es natürlich später die Möglichkeit zur Verein- barung von individuellen Besichtigungsterminen. • Wie ist der Sanierungszustand der Häuser an der Ostpreußenstraße? > Der Sanierungsstand ist unterschiedlich. Die BImA empfiehlt, jedes Haus einzeln an- zuschauen und verweist auf die Energieausweise, die in Kürze zur Verfügung stehen. • Wie ist der Zustand der Leitungen der Häuser an der Ostpreußenstraße? > Diese Frage lässt sich ggf. am besten bei der Besichtigung klären. Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwürfe Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Nr. 556: Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße Protokoll zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 10 • Wie lässt sich das Gutachten der stichprobenartigen Schadstoffprüfung zum Standort Ost- preußenstraße interpretieren? > Es liegt ein Gutachten vor, in dem bestimmte Stoffe angezeigt werden – allerdings oh- ne Grenzwerte zu überschreiten. Die BImA gibt das Gutachten an Kaufinteressierte zur eigenen Interpretation heraus. • Können Schnitte der Häuser zur Verfügung gestellt werden? > Es wird zugesagt, Schnitte der Häuser ins Internet zu stellen. • Werden sich die Planungen der Gemeinschaftsstellplätze am Wiegandweg in den Kaufver- trägen wiederfinden? > Ja. BImA und Stadt klären gemeinsam die Stellplatz-Fragen vor der Vermarktung. • Die Besichtigungstermine sind arbeitnehmerunfreundlich – warum gibt es keine Termine am frühen Abend? > Die BImA nimmt den Vorschlag mit und stellt in Aussicht, bei den kommenden Besich- tigungen jeweils einen „späten“ Termin einzuplanen.
Berichtsvorlage
9740 Zeichen
V/0353/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 25.06.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 04.07.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 552 öffentlich ausz u- legen. Einbettung in den Konversionsprozess: Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebau- licher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses Standorte- Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster im Sinne einer städtischen Ziel - und Positi- onsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet wurden so - standort- und stadtteilstrukturabhängig - die städtebaulichen Ziele (Erhalt, ergänzender Neu- bau, Abriss/Neubau), der städtebauliche Instrumenteneinsatz (Beba uungsplan, Gestaltungssat- zung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren) sowie sinnvo l- le Vermarktung sansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen (Direk t- vergabe an Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsu nternehmen, Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Leitlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert. Für den Standort Wiegandweg sind im Standorte-Entwicklungskonzept der Erhalt des straße n- prägenden Bestandes und eine bauliche Nach verdichtung im rückwärtigen Bereich aufgrund der großen Grundstücke in zentraler Lage zum zukünftigen geplanten Zentrum auf der York -Kaserne vorgesehen. Da die vorhandenen Grundstücke zwischen Wiegandweg und Yorkkaserne (derzeit als Garagen- hof und Spielf läche genutzt) aufgrund der noch offenen Perspektivplanung im Rahmen des B e- Vorlagen-Nr.: V/0353/2013 Auskunft erteilt: Herr Krause / Frau Benson Ruf: 492 61 20 / 493 61 32 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 28.05.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0353/2013 bauungsplanes nicht überplant werden, ist ein Stellplatznachweis für die Bestandsgebäude und für die geplanten Neubauten im Plangebiet erforderlich. Der Geltungsbereich ist im Westen durch Teile des Flurstückes Nr. 266 zur Realisierung der Neubauzielrichtung erweitert worden. Kerninhalte der Planung: Für die Zielstellungen im Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauungspl a- nes Nr. 552 sind folgende Inhalte wichtig: die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird im Bestand fixiert – energetische Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv zulässig; für die Bestandsgebäude sieht die Bauleitplanung wohnflächenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern bzw. Mehrgenerationenwo h- nen zu verbessern – dies jedoch aus städtebaulichen Gründen, aus Dichtegründen u nd aus Gründen verschiedenartiger Wohnangebote im Plangebiet nur teilräumlich im Bereich der verbleibenden großen und tiefen Grundstücksparzellen; ein auf die Struktur der Bestandssiedlung erschließungstechnisch und baulich Bezug ebenso wie Rücksicht nehmendes Neubauangebot in Teilen der rückwärtigen tiefen Ga r- tengrundstücke schafft ergänzende Wohnmöglichkeiten im Quartier (10 freistehende EH) – diese in strukturierter kubischer, den Bestand nicht dominierender Anordnung und For- mensprache mit Flachdachausbildung; für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach sie d- lungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts-) Stellplätzen vorgesehen - beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude jeweils ein Ste llplatz zur Verfügung – die aktuell gestalterisch prägende Vorfahrtsituation konnte, unabhängig von vermarktungstechnischen Fragen, durch diese Zwänge „mit einer fachlichen Träne im Knopfloch“ nicht konserviert bzw. zur Erschließung der Stellplätze funktional und gestalte- risch sinnvoll weitergenutzt werden; gestalterische Festsetzungen regeln im Schwerpunkt die Gestaltung der Dachlandschaft (hier sind rückwärtig im Bestand Gauben möglich) sowie die Einheitlichkeit der Materialität und einen einheitlichen Fa rbrahmen der Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese baulich gestalterischen Festsetzungen für Alt- und Neubauten werden mit Regelungen zu Nebenanlagen und Einfriedigungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt. Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2a)-c) (Begründung, Textliche Festsetzungen und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen. Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Stando r- te Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines B e- bauungsplanes mit den o.g. Zielsetzungen bereits beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmli che Beteili- gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauung s- planes gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 28.03. bis zum 25.04.2013 bereits durchgeführt. Primär von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde wurden Anregungen zu r Planung eing e- bracht: Vorgeschlagene erhaltenswerte Bäume in den heutigen Gartenbereichen der Siedlung 3 V/0353/2013 wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung trotz durch die Neubauplanung bereits entfal- lender Grünsubstanz nicht festgesetzt, da diese im rückwärtige n Bereich der Grundstücke liegen und städtebaulich nicht prägend sind. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaul ichen und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen, jedoch ebenfalls nicht in allen Punkten berück- sichtigt werden. Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Am 20.03.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) un d informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das Ko n- zept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt. Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich s o- wohl auf eine Liberalisierung der gestalterischen Festsetzungen als auch auf i hre Verschär- fung; die überwiegende Mehrzahl der Fragen richteten sich an den zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Ablauf der Vermark tungsphase, der Gebotsabgabe und der Zuschlagserteilung (vgl. Anlage 1a zur Vorlage). Die Bürgerinformationsveranstaltung fand innerhalb des Zeitraums der Vermarktung (zw ischen dem 08.03. und dem 15.04.2013) von Teilen des Wohnstandortes statt. Die inter essierten Kauf- willigen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen B e- bauungsplanes abgeben, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes im Vo r- entwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl weitestgehende und au s- führliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung Münster einschl. der Vorentwurfsplanung samt Textlicher Festsetzungen sowie ein baugebietsbezogener Info -Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zur Verfügung. In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu n- gen/Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise auf eine sor gfältige Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. Kostenaspekte: Mit der Realisierung des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt Folgekosten durch die No t- wendigkeit der Verlängerung bestehender Kanalleitungen an zwei Punkten im Plangebiet. Hier finden derzeit die Kostenermitt lungen und die Einbringung in die Verhandlungen mit der B I- mA statt (Ziel der Kosten - und Lastenverrechnungen mit Neubau - und ergänzenden Ausbaupo- tenzialen für die Eigentümerin). Weiteres Verfahren: Die Offenlage des Bebauungsplanes wird in den Monaten Se ptember/Oktober 2013, unmittelbar nach den Sommerferien, erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplan es ist vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr re a- listisch. 4 V/0353/2013 I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 2 a) Begründung 2 b) Textliche Festsetzungen 2 c) Planzeichnung (Verkleinerung)
V-0353-2013-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen
10362 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2b zur Vorlage Nr. V/0353/2013 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 552: Gremmendorf – Wiegandweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Höhe baulicher Anlagen 1.1.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwi- schen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dach- haut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.1.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude im Bereich 1 (Haus- gruppen) muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Er- schließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 16 (6) BauNVO). 1.1.4 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB, s. Festsetzung 2.2.3). 1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.2.1 Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdachte Stellplät- ze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetz- ten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i.V.m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.3 Schallschutz 1.3.1 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne des § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten. Um auch ausrei- chende Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen, sind in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III, IV und V gekenn- zeichneten Baugrenzen orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB). Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf - Wiegandweg 1.3.2 Auf der Grundstücksgrenze zum Albersloher Weg (gleichzeitig Bereich mit Zu- und Abfahrtsverbot) ist die bestehende Lärmschutzmauer in Höhe von 2,00 m zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB, siehe Hin- weis 3.5). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch ge- kennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Jäger- zaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von ma- ximal 2,0 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu ei- ner Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe er- richtet werden. 2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauer, Holzzaun) sind nur im rückwärtigen Grundstücksbereich auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von maximal 3,0 m je Baugrundstück, unmittelbar im Anschluss an die Anbauten bzw. an das Gebäude zulässig und dürfen eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten. 2.2 Dächer 2.2.1 Dacheinschnitte und Dachgauben sind nur in den rückwärtigen, südausgerich- teten Dachbereichen zulässig. Sie dürfen jedoch einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jewei- ligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50% der jeweiligen Dachhälfte ausfüllen. Die Dächer der Dachgauben können in Nei- gung und Form vom Hauptdach abweichen. Zum Hauptfirst und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwi- schen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist jeweils mindestens ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. 2.2.2 Im Bereich 1 ist für die zweigeschossigen Hauptbaukörper (Reihenhäuser) ein Satteldach mit 35° (+3°) zulässig. Im Bereich 2 ist für die zweigeschossigen Hauptbaukörper (Einzelhäuser) ein Flachdach zugelassen. Bei den eingeschossigen Anbauten und den Garagen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Die vorgeschriebene Dachform und Dachneigung gilt nicht für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO. 2.2.3 Dachterrassen sind nur auf den eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstun- gen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Ei- ne Überdachung der Dachterrasse ist nicht zulässig. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf - Wiegandweg 2.2.4 Dachüberstände dürfen nur an der Traufseite erfolgen und nicht mehr als 0,2 m betragen. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper dürfen nur mit rotorange-farbenen Be- ton- oder Tondachziegel eingedeckt werden. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 2000, 2003, 2004, 2005, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 3022. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflä- chen allgemein zulässig. 2.3 Fassaden 2.3.1 Innerhalb des gesamten Plangebietes ist als Fassadenmaterial der zweige- schossigen Hauptbaukörper nur heller Putz zulässig. Nach der Übersichtskar- te RAL EFFECT Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 110-1, 110-2, 110-3, 110-4, 110-5, 110-6, 120-1, 120-2, 120-3, 120-4, 120-5, 120-6, 130-1, 130-2, 130-3, 130-4, 130-5, 130-6, 140-1, 140-2, 140-3, 140-4, 140-5, 140-6, 150-1, 150-4, 150-5, 150-6, 160-1, 160-2, 160-3, 160-3, 160-4, 160-5, 160-6, 170-1, 170-2, 170-3, 170-4, 170-5, 170-6, 180-1, 180-2, 180-3, 180-4, 180-5, 180-6, 190-1, 190-2, 190-3, 190-4, 190-5, 190-6, 210-1, 210-2, 210-3, 210-4, 210-5, 210-6. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit Sträu- chern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelgaragen sind in ihrer Höhe maßgleich auszuführen. 3 Hinweise 3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplanes Die nördlich des Plangebiets befindlichen Flächen der ehemaligen York-Kaserne können bebaut oder anderweitig genutzt werden. Eine städtebauliche Perspektiv- planung wird derzeit erarbeitet. Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Fläche der York-Kaserne kann sich für den Wiegandweg als Erschließungsstraße im Zuge der Neunutzung der Kaserne eine Änderung der Verkehrsbedeutung und/oder Ver- kehrsbelastung ergeben. 3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenma- ße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 (14) BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut dürfen je nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauauf- sichtsbehörde gestellt werden. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 552 Gremmendorf - Wiegandweg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4 3.3 Denkmalschutz Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Bodendenkmä- ler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist gleich- wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mau- ern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.4 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden. 3.5 Entwässerung der Grundstücke Rückstauebene der Kanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließen- den Grundstück. Angeschlossene Entwässerungsgegenstände der baulichen Anla- gen und Grundstücksflächen, die tiefer als die Oberkante der Erschließungsstraße liegen, sind gegen Rückstau zu sichern (siehe städtische Entwässerungssatzung § 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlagen). Es wird empfoh- len, Schmutzwasser und Niederschlagswasser - soweit erforderlich - mittels einer privaten Hebeanlage in die öffentliche Kanalisation zu pumpen. Bei der Abführung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken ist besondere Rücksicht auf die angrenzenden Nachbargrundstücke zu nehmen. 3.6 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg- lich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.7 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist unverzüg- lich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umwelt- schutz zu informieren.
V-0353-2013-Anlage-1b-Flyer
4705 Zeichen
Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg
Informationen
Ehemalige Wohnstandorte der
b
ritischen Soldaten in Münster
Bebauungsplan Nr. 552
Gremmendorf
Wiegandweg
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale
Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung,
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft
bindend sind.
Ein Bebauungsplan besteht aus der
Planzeichnung (zeichnerischen
Festsetzungen), ergänzenden textlichen
Festsetzungen und einer Begründung.
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann
die städtebauliche und baugestalterische
Qualität eines Gebietes gesichert werden.
Zusätzlich können die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich
festgeschrieben bzw. geschaffen werden.
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an:
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht:
Stadt Münster
Team Britenwohnen
Tel. 02 51 / 4 92 61 -32 / -33
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Thomas Huckschlag
Tel. 0231 / 8402 3004
Thomas.Huckschlag@bundesimmoblien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Verkehrsplanung
Titelbild: Blossey
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 20. März 2013 (Bürgeranhörung)
Bebauungsplan (Planzeichnung)
Anlage 1b
zur Vorlage Nr. V/0353/2013
Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html
Bebauungsplan Nr. 552: Gremmendorf - Wiegandweg
HÄUSER
Reihenhäuser
Angepasst an die
vorhandene Bebauung
sollen auch langfristig nur
zweigeschossige, maximal
8,50 m hohe Gebäude
(Traufhöhe 5,50 m) mit
hellem Putz das Bild der
Siedlung prägen.
Das Dach des
Hauptgebäudes darf nur als
Satteldach mit rotfarbenen
Pfannen ausgeführt werden.
Zum Ausbau des
Dachgeschosses sind
Dachfenster zur Belichtung
und Dachgauben im
rückwärtigen Bereich
möglich.
Neubau
Auf den bisher unbebauten
Neubaugrundstücken sind
zweigeschossige Gebäude
mit Flachdach zugelassen.
Anbauten
Zur Erweiterung der
Wohnfläche sind im
Anschluss an die
Reihenhäuser teilweise
eingeschossige, max. 3 m
hohe Anbauten mit
Flachdach möglich. Diese
können z.B. aus Holz sein
oder als Wintergarten
ausgeführt werden.
GRUNDSTÜCK
Einfriedigungen
Hecken und Zäune zur
Abgrenzung der
Grundstücke dürfen nur im
rückwärtigen
Gartenbereich errichtet
werden. Als Sichtschutz
zur Nachbarterrasse darf
ein blickdichter Zaun (3 m
Länge und 2 m Höhe) im
Anschluss an das
Gebäude errichtet werden.
Nebenanlagen
In gekennzeichneten
Bereichen sind z.B.
Gartenhütten erlaubt. Sie
dürfen max. 2,50 m hoch
sein und max. eine
Grundfläche von 12 m² pro
Grundstück haben.
Abfallbehälter dürfen
eingegrünt im Vorgarten
stehen.
Stellplatz
Garagen oder ebenerdige
Stellplätze sind dort
möglich, wo sie im Plan
festgelegt sind. Carports
sind nur in Bereichen
zulässig, die für Garagen
vorgesehen sind.
Bereiche, die nicht
versiegelt werden, sollen
möglichst bepflanzt
werden.
8,50 m --------
5,50 m -
3 m Höhe
Beispiel Anbau
Reihenhäuser
Prinzipskizze Anbau
Prinzipskizze Neubau
mit Garage
Beispiel Hecke
Beispiel Sichtschutz
Beispiel Begrünung
Prinzipskizze
Reihenhaus
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
Dieser Flyer informiert über die aktuellen
Planungen für den Standort Wiegandweg
voraussichtlich geltenden Bau- und
Gestaltungsregelungen.
Die Gebäude (Reihenhäuser) aus den 1950er
Jahren sollten erhalten und teilweise rückwärtig zur
Vergrößerung der Wohnfläche eingeschossig
ausgebaut werden können.
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch
im Verfahren (Stand Vorentwurf).
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese
den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind:
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern
• Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln
• den ruhenden Verkehr ordnen
Der besondere Charme der homogen gestalteten
Siedlung soll erhalten bleiben – individuelle
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben.
Wichtige Hinweise:
- Gegenüberliegend der bestehenden
Reihenhäuser könnten die Flächen der York-
Kaserne bebaut oder anderweitig genutzt werden.
- Der Wiegandweg kann im Zuge der Neunutzung
der Kaserne als Erschließungsstraße dienen.
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES
BEBAUUNGSPLANS
sind u.a. folgende:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (16)
- Bebauungsplan Nr. 552 (amtlicher Umring) amtlich
- Ostpreußenstraße
- Schlesienstraße
- Wiegandweg 7
- Arnheimweg
- Albersloher Weg 33
- Angelsachsenweg 8
- Kesslerweg 38
- Von-Hünefeld-Weg
- Torminweg
- Zum Erlenbusch
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- An den Speichern 7
- Tiergarten
- Keltenweg 9
- Köhlweg
Bebauungsplan Nr. 552
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gremmendorf - Wiegandweg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0353/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37