V/0969/2020
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
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Beschlussvorlage
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V/0969/2020 V/0969/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Dringlichkeitsentscheidung Nummer Betreff D/0130/2020 Beschaffung von 300 mobilen Luftfiltern zur Gewährleistung einer ausreichenden Reduzierung möglicher Virenlasten in Unterrichtsräumen städtischer Schulen wird gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt. II. Finanzielle Auswirkungen: s. Dringlichkeitsentscheidung Begründung: Die inhaltliche Begründung der Maßnahme sowie ihre Finanzierung ist der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsentscheidung zu entnehmen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Dringlichkeitsentscheidung D/0130/2020 Amt für Bürger- und Ratsservice 10.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de
Dringlichkeitsentscheidung-D-0130-2020
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Dringlichkeitsentscheidung D/0130/2020
Betreff:
Beschaffung von 300 mobilen Luftfiltern zur Gewährleistung einer ausreichenden Reduzierung möglicher
Virenlasten in Unterrichtsräumen städtischer Schulen
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, 300 mobile Luftfilter zu beschaffen, mit denen in städtischen Schulen
die Nutzung von Unterrichtsräumen uneingeschränkt fortgeführt werden kann.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschaffung der mobilen Luftfilter ist wie folgt zu finanzieren:
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Produktgruppe 03 01 Leistungen für Schulen
Investitionsmaßnahme 0090 Beschaffung für Schulen
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 2020 640.000
Die über den Haushaltsansatz bei der Investitionsmaßnahme 0090 „Beschaffungen für Schulen“ erforder-
lichen Ermächtigungen werden im Wege der flexiblen Haushaltsführung im investiven Budget der Pro-
duktgruppe 03 01 „Leistungen für Schulen“ aufgefangen.
Amt für Schule und
Weiterbildung
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Sieme
Telefon: 492-4001
SiemeA@stadt-muenster.de
- 2 -
Begründung:
Die Beschlüsse der Landesregierung und zuständigen Ministerien zu Maßnahmen im Rahmen
der Eindämmung der Infektionsausbreitung von Covid-19 sehen vor, Schulen geöffnet zu halten
und den Unterricht im Regelbetrieb und, soweit es möglich ist, als Präsenzunterricht durchzufüh-
ren.
Neben den geltenden Regelungen zur Nutzung von Schulgebäuden, der Verpflichtung zum Tra-
gen einer MNB und weiteren geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit aus
Coronaschutzverordnung und Coronabetreuungsverordnung für die Durchführung des Unter-
richts spielt eine ausreichende Belüftung von Unterrichtsräumen zur Reduzierung der Virenlast in
der Luft eine wesentliche Rolle.
Das Umweltbundesamt hat Kriterien für die Möglichkeiten einer ausreichenden Belüftung aufge-
stellt. Dazu gehören eine Lüftung der Räume alle 20 Minuten und den nachfolgenden Pausen mit
weit geöffneten Fenstern als Stoßlüftung oder idealerweise eine Querlüftung bei geöffneten
Fenstern auf der gegenüberliegenden Flurseite, um einen Komplettaustausch der Raumluft und
der darin befindlichen Aerosole als mögliche Virenträger zu erreichen. Als unzureichende Lüftung
erachtet das Umweltbundesamt Fensterflächen, die nicht gänzlich zu öffnen sind, die nur in
Kippstellung gebracht werden können oder eine Lüftung über Lichtkuppeln.
Sofern die Kriterien einer ausreichenden Lüftung in einzelnen Räumen nicht erfüllt werden kön-
nen, „sind solche Räume aus innenraumhygienischer Sicht nicht für den Unterricht geeignet.“
(UBA, „Lüften in Schulen“).
Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die städtischen Schulen in einer Abfrage zurückgemeldet,
dass in rd. 300 Unterrichtsräumen eine ausreichende Belüftung nicht möglich ist. Auf die Nutzung
dieser Räume kann zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes an Schulen nicht verzichtet
werden. Daher sind kurzfristig zur Ergänzung der Lüftungsmöglichkeiten geeignete mobile Luftfil-
ter zur Reduzierung einer möglichen Virenlast zu beschaffen.
Die vom Umweltbundesamt geforderte fachliche Bewertung in Bezug auf Volumenstrom und Fil-
terklasse ist entsprechend den Herstellerangaben zu den jeweiligen Produkten durch das Amt für
Immobilienmanagement durchgeführt worden. Danach ist bei den zu beschaffenden Luftfiltern
auf die technische Eignung der Geräte, insbesondere hinsichtlich der vom Umweltbundesamt
benannten Kriterien (Luftdurchsatz und Abscheidegrad) zu achten, um eine deutliche Verbesse-
rung der Raumluft und Reduzierung einer möglichen Virenlast zu erreichen. Die vom Amt für
Immobilienmanagement geprüften Geräte, die diese Grundparameter erfüllen, liegen über dem
nach VDI 2081 vorgesehenen maximalen Schalldruckpegel in Klassen- und Seminarräumen.
Das Gerät der Firma Hengst hat beispielsweise 50 dB (A) bei 900 m³ / h. Bei einer Reduzierung
des Volumenstroms ist von einer geringeren Geräuschemission auszugehen.
Das Förderprogramm des Bundes von insgesamt 500 Millionen Euro bis 2024 zur coronagerech-
ten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen (RLT) Anlagen in öffentlichen Gebäuden und
Versammlungsstätten mit einem Höchstgrenzwert von 100.000 Euro und einem Investitionszu-
schuss von 40 Prozent schließt die Förderung mobiler Luftfilteranlagen explizit aus.
Eine ergänzende Förderung einschließlich mobiler Luftfilteranlagen durch das Land Nordrhein-
Westfalen ist angekündigt, Förderrichtlinien sind bis dato allerdings nicht bekannt.
- 3 -
Durch den gravierenden Anstieg der Infektionszahlen auch in Münster und der durch die zuneh-
mende Beschaffung derartiger mobiler Luftfilter auch durch andere Kommunen stetigen Verlän-
gerung der Lieferzeiten ist ein unmittelbares Handeln erforderlich, um unverzüglich eine Vergabe
möglich zu machen.
Münster, 06.11.2020
gez. gez.
Markus Lewe Christoph Kattentidt
Oberbürgermeister Fraktionssprecher Bündnis 90/Die
Grünen/GAL
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0969/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.11.2020
- Erstellt
- 06.11.2020 16:56