3398/2017
14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
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Anlage_02
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Anlage 2 Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Satzung in der Fassung der 13. Satzungsänderung Vorgeschlagener Wortlaut in der Fassung der 14. Satzungsänderung Erläuterung Inhaltsübersicht … Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis … § 14 Beendigung der Mitgliedschaft … § 15b Erstattungs- und Amortisationsmodell … Vierter Teil - Finanzierung und Rech- nungswesen Abschnitt I - Allgemeines … § 58 Rückstellung für Leistungsverbesserung … Inhaltsübersicht … Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis … § 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen … § 15b Erstattungsmodell … Vierter Teil - Finanzierung und Rech- nungswesen Abschnitt I - Allgemeines … § 58 Rückstellung für Überschussbeteili- gung … Zu § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung: Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Nrn. 10, 13 und 17. § 1 Zweck und Sitz der Kasse (1) 1Die Zusatzversorgungskasse der Stadt § 1 Zweck und Sitz der Kasse (1) 1Die Zusatzversorgungskasse der Stadt Zu § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung: Die Tarifvertragsparteien haben die Durchfüh- rung der betrieblichen Altersversorgung im Seite 1 von 28 Anlage 2 Köln (Kasse) hat die Aufgabe, den Beschäftig- ten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver- sorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3Bei der Durchführung der betrieblichen Al- tersversorgung steht die Kasse nicht im Wett- bewerb zu anderen Zusatzversorgungsein- richtungen. (2) … Köln (Kasse) hat die Aufgabe, den Beschäftig- ten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver- sorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. (gestrichen) (2) … Öffentlichen Dienst den Zusatzversorgungs- kassen zugewiesen, wobei deren Tätigkeits- bereich regional und sachlich durch Gesetz oder Satzung abgegrenzt ist. Dies gilt auch im kirchlichen Bereich aufgrund entsprechender Regelungen und entspricht dem langjährigen Selbstverständnis der Mitglieder der Arbeits- gemeinschaft kommunale und kirchliche Al- tersversorgung (AKA) e. V. Die Streichung von Satz 3 vermeidet das mögliche Missverständnis, dass die Zusatz- versorgungskassen mit der Regelung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (Verbot wettbewerbsbeschrän- kender Vereinbarungen) beabsichtigt hätten. § 2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) … (2) … (3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Mi- nisterium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 3Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelver- sicherungsverhältnisse sowie für bereits be- willigte Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Best- § 2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) … (2) … (3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des Kassenausschusses durch Beschluss des Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Minis- terium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 3Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die bestehenden Mitgliedschaften und Einzelver- sicherungsverhältnisse sowie für bereits be- willigte Versicherungsleistungen. 4Die Kasse kann Änderungen der tarifvertraglichen Best- Zu § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung: Nach der Landtagswahl 2017 in NRW wurden die Zuständigkeiten der Landesministerien neu geordnet. Für kommunale Angelegenhei- ten ist nunmehr das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zustän- dig. Eine entsprechende Anpassung des Sat- zungstextes ist hiermit erforderlich. Seite 2 von 28 Anlage 2 immungen zum Versicherungs- und Leis- tungsrecht auch vor Anpassung der Sat- zungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt ent- sprechend bei einer Änderung oder Ergän- zung der Mustersatzung der Arbeitsgemein- schaft der kommunalen und kirchlichen Zu- satzversorgungskassen, wenn der Kassen- ausschuss und das Ministerium für Inneres und Kommunales zustimmen. (4) … immungen zum Versicherungs- und Leis- tungsrecht auch vor Anpassung der Sat- zungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt ent- sprechend bei einer Änderung oder Ergän- zung der Mustersatzung der Arbeitsgemein- schaft der kommunalen und kirchlichen Zu- satzversorgungskassen, wenn der Kassen- ausschuss und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung zustimmen. (4) … § 6 Aufgaben des Kassenausschusses (1) Der Kassenausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Kasse, insbesondere über … l) Bedarfe an Lieferungen und Dienstleis- tungen sowie Bauleistungen mit einem Wert von über 100.000 Euro. § 6 Aufgaben des Kassenausschusses (1) Der Kassenausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Kasse, insbesondere über … l) Bedarfe an Lieferungen und Dienstleis- tungen sowie Bauleistungen mit einem Wert von über 100.000 Euro netto. Zu § 1 Nr. 4 der Änderungssatzung: Redaktionelle Klarstellung § 7 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars (1) … (2) … (3) Er hat die Überschüsse auf der Grund- lage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht, zu ermitteln und dem Kassenaus- § 7 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars (1) … (2) … (3) Er hat die Überschüsse auf der Grundla- ge einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenaus- Zu § 1 Nr. 5 der Änderungssatzung: Sowohl in § 4 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes Seite 3 von 28 Anlage 2 schuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. (4) … schuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. (4) … zur Verbesserung der betrieblichen Altersver- sorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG), als auch in § 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommen- steuergesetz (EStG) wird die Formulierung „anerkannte Regeln der Versicherungsma- thematik“ benutzt. Die Änderung in § 7 vereinheitlicht die vor- handenen divergierenden Formulierungen (z. B. „versicherungsmathematische Grund- sätze“) in diese, in wichtigen Gesetzen ange- legte, Begrifflichkeit. § 8 Aufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Kasse übt das Ministe- rium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maß- gabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zu- satzversorgungskassen im Lande Nordrhein- Westfalen und des Versicherungsaufsichts- gesetzes aus. § 8 Aufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Kasse übt das Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich- stellung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maß- gabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zu- satzversorgungskassen im Lande Nordrhein- Westfalen und des Versicherungsaufsichts- gesetzes aus. Zu § 1 Nr. 6 der Änderungssatzung: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung übt nach der Neuord- nung der Zuständigkeiten der Landesministe- rien nach der Landtagswahl 2017 die Aufsicht über die Kasse aus. § 10 Auflösung der Kasse (1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Ra- tes der Stadt Köln und nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden. § 10 Auflösung der Kasse (1) Die Kasse kann nach Anhörung des Kassenausschusses auf Beschluss des Ra- tes der Stadt Köln und nur mit Genehmigung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich- stellung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst werden. Zu § 1 Nr. 7 der Änderungssatzung: s. Begründung zu Nr. 3 Seite 4 von 28 Anlage 2 (2) … (2) … § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften (1) … (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung fest- gelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversi- cherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungs- betrages verlangt werden, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass zusammen mit den Auf- wendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen aufgrund a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallba- ren Anwartschaften aus den am Stichtag be- stehenden Pflichtversicherungen, b) der künftigen Ansprüche und Anwart- schaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos- ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 15a Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (3) … (4) … (5) … § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften (1) … (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung fest- gelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversi- cherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungs- betrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Auf- wendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen aufgrund a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallba- ren Anwartschaften aus den am Stichtag be- stehenden Pflichtversicherungen, b) der künftigen Ansprüche und Anwart- schaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos- ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens; § 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2 gelten entsprechend. (3) … (4) … (5) … Zu § 1 Nr. 8 der Änderungssatzung: s. Begründung zu Nr. 5 Folgeänderung zu Nr. 11 Seite 5 von 28 Anlage 2 §12a Personalgestellung (1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit- ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebli- che Aufgabe überträgt und in diesem Zu- sammenhang Pflichtversicherte als Personal zur Verfügung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Rege- lungen in den folgenden Absätzen, verpflich- tet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversi- cherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaf- ten aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entspre- chend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die zur dauerhaften Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwen- dig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen vom Mitglied zur Pflichtversicherung ange- meldet werden. 3§ 15a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz findet entsprechende Anwendung (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) § 15a Absatz 5 Satz 3 sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entspre- chende Anwendung. §12a Personalgestellung (1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit- ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebli- che Aufgabe überträgt und in diesem Zusam- menhang Pflichtversicherte als Personal zur Verfügung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 Ab- satz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelun- gen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicher- ten und die diesem Versichertenbestand zu- zuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die zur dauerhaften Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwendig wer- denden Neu- oder Ersatzeinstellungen vom Mitglied zur Pflichtversicherung angemeldet werden. 3§ 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) § 15 Absatz 6 Satz 3 sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entspre- chende Anwendung. Zu § 1 Nr. 9 der Änderungssatzung: Folgeänderungen zu Nr. 11 Seite 6 von 28 Anlage 2 § 14 Beendigung der Mitgliedschaft (1) … (2) … (3) … (4) … (5) … § 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre Rechtsfolgen (1) … (2) … (3) … (4) … (5) … Zu § 1 Nr. 10 der Änderungssatzung: Mit der Änderung soll zur Klarstellung unmit- telbar in der Überschrift der Vorschrift zur Be- endigung der Mitgliedschaft auf die Regelun- gen über die finanziellen Folgen der Beendi- gung hingewiesen werden. § 15 Finanzieller Ausgleich beim Aus- scheiden aus dem Abrechnungs- verband I (1) … (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbe- trags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglie- der können den finanziellen Ausgleich in Form von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen nur dann wählen, wenn sie mit der Entschei- dung für Erstattungs- und Amortisationsbeträge spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt a) eine unwiderrufliche Verpflichtungser- klärung einer oder mehrerer juristischer Per- § 15 Finanzieller Ausgleich beim Aus- scheiden aus dem Abrechnungs- verband I ( 1) … (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbe- trags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungsbeträgen (§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglie- der können den finanziellen Ausgleich in Form von Erstattungsbeträgen nur dann wählen, wenn sie mit der Entschei- dung für Erstattungsbeträge spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt a) eine unwiderrufliche Verpflichtungser- klärung einer oder mehrerer juristischer Per- Zu § 1 Nr. 11 der Änderungssatzung: Mit seiner Entscheidung IV ZR 172/15 vom 07.09.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gegenwertregelung der VBL für unwirk- sam erklärt. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Regelung eine unzulässi- ge Verkürzung des (grundsätzlich zulässigen) Erstattungszeitraums von 20 Jahren bewirkt hatte, soweit die Zeit zwischen dem Aus- scheiden des Mitgliedes und der Berechnung des Ausgleichsbetrages auf ihn angerechnet wurde. Darüber hinaus wurde der zu zahlende Mindestbetrag (Differenzbetrag) bemängelt, Seite 7 von 28 Anlage 2 sonen des öffentlichen Rechts, deren Insol- venzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge- lassenen Versicherungsunternehmens oder c) eine selbstschuldnerische Bankbürg- schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags vorle- gen. 3Die Kasse kann ein anderes Siche- rungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt eine anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsum- me der jährlichen Zahlung (§ 15b Absatz 1). 5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des Amortisationszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mit- glied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird die Absiche- rung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt die Schlussrechnung nach § 15b Absatz 6 zu stellen. sonen des öffentlichen Rechts, deren Insol- venzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge- lassenen Versicherungsunternehmens oder c) eine selbstschuldnerische Bankbürg- schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags vorle- gen. 3Die Kasse kann ein anderes Siche- rungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mit- gliedes oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neuberechnung des Aus- gleichsbetrags nach § 15a und eine ent- sprechende Anpassung des Sicherungs- umfangs ab dem Zeitpunkt der Neube- rechnung. 5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des Erstattungszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mit- glied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird die Absiche- rung nicht vorgelegt, endet der Erstattungszeitzeitraum automa- tisch mit der Folge, dass der sich zu die- sem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe- trag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist. der im Ergebnis zu einer höheren Belastung des ausgeschiedenen Mitgliedes führen konn- te, als innerhalb der Mitgliedschaft. Darüber hinaus hat das BGH beanstandet, dass das Mitglied nicht selbst für die Finanzie- rung der Schlusszahlung vorsorgen könne, sondern diese verpflichtend in der Satzung ausgestaltet ist. Ausgehend von dem Urteil des BGH wird da- her zukünftig nur noch ein Erstattungsmodell, in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung be- grenzt auf 20 Jahre mit anschließender Schlusszahlung, angeboten. Demzufolge werden alle Bestandteile der al- ten Regelung, die das Amortisationsmodell beinhalteten, aus dem Satzungstext entfernt. Seite 8 von 28 Anlage 2 (3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buch- stabe c und Nummer 2 Buchstaben a, b und e gilt für das ausgeschiedene Mitglied entspre- chend. (3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchsta- be c und Nummer 2 Buchstaben a, b und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entspre- chend. (4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teil- weise aus einem anderen Mitglied des Ab- rechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwart- schaften aufgrund früherer Pflichtversi- cherungen über das ausgliedernde Mit- glied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedern- den Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Be- reich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mit- glied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgeglieder- ten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Be- schäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durch- schnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- nungsverband I zurückgelegten vollen Mo- nate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- chend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mit- gliedschaft Pflichtversicherte von einem Die bislang in § 15a Absatz 3 bis 5 ZVK-S enthaltenen und vom BGH inhaltlich nicht be- anstandeten Regelungen, werden inhalts- gleich und im Wortlaut nahezu identisch in den § 15 Absatz 4 bis 6 ZVK-S n. F. über- nommen. Damit wird sichergestellt, dass die- se Regelungen auch für das Erstattungsmo- dell nach § 15b gelten. Seite 9 von 28 Anlage 2 anderen Mitglied des Abrechnungsverban- des I im Wege der Ausgliederung über- nommen hat. (5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. (6) 1Werden aufgrund von Vereinbarun- gen zwischen einem Mitglied im Abrech- nungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeits- verhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflicht- versicherten des Mitglieds Arbeitsverhält- nisse begründet, so ist das Mitglied ver- pflichtet, für die ausgeschiedenen Pflicht- versicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziel- len Ausgleich zu leisten; kann nicht fest- gestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Be- stand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Verein- barung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustim- mung des Kassenausschusses absehen, Durch das Vorziehen des bisherigen § 15a Absatz 5 (anteiliger Ausgleichsbetrag) in § 15 Absatz 6 ZVK-Satzung n. F. wird verdeutlicht, dass zukünftig das Erstattungsmodell auch im Rahmen des anteiligen Ausgleichsbetrages Anwendung findet. Seite 10 von 28 Anlage 2 wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind. § 15a Ausgleichsbetrag (1) … (2) 1Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die dafür maßgeblichen Berech- nungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrück- stellungsverordnung festgelegten Zinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v. H. 4Als Sterbetafeln sind die Richttafeln Heubeck 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. 6Auf Vorschlag des Verantwortli- chen Aktuars können weitere Berechnungspa- rameter vom Kassenausschuss beschlossen und als Durchführungsvorschriften zu § 15a als Anhang zur Satzung aufgenommen wer- den. (3) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften auf- grund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen An- sprüche und Anwartschaften dem ausgeglie- derten Bereich zuzuordnen sind, werden die- se dem durch Ausgliederung entstandenen § 15a Ausgleichsbetrag (1) … (2) 1Der Barwert ist nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Die dafür maßgeblichen Berech- nungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrück- stellungsverordnung festgelegten Zinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v. H. 4Als Sterbetafeln sind die Richttafeln Heubeck 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. 6Auf Vorschlag des Verantwortli- chen Aktuars können weitere Berechnungspa- rameter vom Kassenausschuss beschlossen und als Durchführungsvorschriften zu § 15a als Anhang zur Satzung aufgenommen wer- den. (gestrichen) Zu § 1 Nr. 12 der Änderungssatzung: s. auch Begründung zu Nr. 5 Seite 11 von 28 Anlage 2 Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftig- ten entspricht, die am Tag vor der Ausgliede- rung über das ausgliedernde Mitglied pflicht- versichert waren. 3Für die Höhe der Ansprü- che und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 ver- mindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- nungsverband I zurückgelegten vollen Mona- te. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (4) Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Be- schäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden ha- ben, spätestens drei Monate nach ihrer Been- digung über ein anderes Mitglied oder mehre- re andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegan- gen sind, im Abrechnungsverband I fortge- setzt werden. (5) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsver- band I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mit- glieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist (gestrichen) (gestrichen) s. auch Begründung zu Nr. 11 Seite 12 von 28 Anlage 2 das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschie- denen Pflichtversicherten und die dem über- tragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Aus- gleichsbetrag nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertra- genen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Ver- einbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kas- senausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind. (6) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags not- wendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbe- trag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Daten- lieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zah- lung unter Berechnung von Zinsen stunden. (7) Die Kosten für die versicherungsmathe- matischen Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. (3) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags not- wendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbe- trag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Daten- lieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zah- lung unter Berechnung von Zinsen stunden. (4) Die Kosten für die versicherungsmathe- matischen Berechnungen (gestrichen) werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. Folgeänderungen (s. oben) Seite 13 von 28 Anlage 2 § 15b Erstattungs- und Amortisationsmo- dell (1) 1Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Amortisationszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausschei- dens, an die Kasse einen jährlichen Erstat- tungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Ab- satz 2 zuzüglich eines jährlichen Amortisati- onsbetrages nach Absatz 3 und einer jährli- chen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zwei v .H. des jährlichen Erstattungs- und Amortisationsbetrags zu leisten. 2Erreicht die Gesamtsumme der jährlichen Zahlung nach Satz 1 nicht mindestens die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zah- len wäre, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, einen Differenzbetrag zu leisten. 3Maßstab für die Vergleichsberechnung sind die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen des Mitglieds der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I. (2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen a) die während des Amortisationszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, b) die während des Amortisationszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kas- sen geleisteten Zahlungen für ehemals versi- 15b Erstattungsmodell (1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeit- raum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährli- chen Erstattungsbetrag in Höhe der Auf- wendungen der Kasse aus der Pflichtver- sicherung nach Absatz 2 und einer jährli- chen Verwaltungskostenpauschale in Hö- he von zwei v. H. des jährlichen Erstat- tungsbetrags zu leisten. (2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen a) die während des Erstattungszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, b) die während des Erstattungszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kas- sen geleisteten Zahlungen für ehemals versi- Zu § 1 Nr. 13 der Änderungssatzung: s. Begründung zu Nr. 11 Seite 14 von 28 Anlage 2 cherungspflichtig Beschäftigte des ausge- schiedenen Mitglieds und c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des aus- geschiedenen Mitglieds, die während des Amortisationszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wech- seln; hierbei ist § 15a Absatz 4 zu berücksichtigen. 2§ 15a Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zah- lungen für Überleitungsannahmen für ehe- mals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds. (3) 1Die Höhe der Amortisationsbeträge wird so bestimmt, dass die verzinslich angesam- melten Amortisationsbeträge nach Ablauf des Amortisationszeitraums voraussichtlich den Wert des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden Ausgleichsbetrags gemäß § 15a erreichen. 2Als Verzinsung wird die im Abrechnungsver- band I im Jahr vor dem Ausscheiden erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse in Ansatz gebracht. (4) 1Für das ausgeschiedene Mitglied wird ein Guthaben aus den Amortisationsbeträgen, den Differenzbeträgen und den daraus erwirt- schafteten Zinsen und Zinseszinsen geführt. 2Das Guthaben wird jährlich mit der im Ab- rechnungsverband I erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse des jewei- ligen Vorjahres verzinst. (5) 1Nach jeweils fünf Jahren seit der Been- cherungspflichtig Beschäftigte des ausge- schiedenen Mitglieds und c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des aus- geschiedenen Mitglieds, die während des Erstattungszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wech- seln. (gestrichen) 2§ 15a Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zah- lungen für Überleitungsannahmen für ehe- mals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds. (gestrichen) (gestrichen) (gestrichen) Seite 15 von 28 Anlage 2 digung der Mitgliedschaft können auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds die künftigen Amortisationsbeträge mit den aktuellen Be- rechnungsparametern neu berechnet werden. 2In diesem Fall wird für die Berechnung der künftigen Amortisationsbeträge als Verzin- sung die im Abrechnungsverband I im Jahr vor der Neuberechnung erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse in Ansatz gebracht. 3Ein bereits angespartes Guthaben nach Absatz 4 wird mit der im Jahr vor der Neuberechnung im Abrechnungsverband I erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse auf das Ende des Ausfinanzie- rungszeitraums hochgerechnet und auf den neu berechneten Ausgleichsbetrag angerech- net. (6) 1Zum Ende des Amortisationszeitraums erfolgt eine Schluss- rechnung, in deren Rahmen der mit den aktu- ellen Berechnungsparametern berechnete Ausgleichsbetrag gemäß § 15a für die zu die- sem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen dem Guthaben nach Absatz 4 gegenüber gestellt wird. 2Ist der Ausgleichsbetrag höher als das Guthaben, so ist der Unterschiedsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied auszugleichen. 3Ist der Ausgleichsbetrag geringer, ist die Kasse verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu erstat- ten. 4Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlussrechnung vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgeleg- ten (3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausge- schiedene Mitglied den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausge- schiedenen Mitglied noch zuzurechnen- den Verpflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt der endgültige finanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgeleg- ten Seite 16 von 28 Anlage 2 Amortisationszeitraums. (7) Die Kosten der Ermittlung und Neuberechnung der Amortisationsbeträ- ge, sowie der Ermittlung des Ausgleichsbe- trags im Rahmen der Schlussrechnung werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. (8) 1Die nach den Absätzen 1 bis 7 anfallenden Zahlungen sind vom ausge- schiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erho- ben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mit- glied mit den Zahlungen mehr als drei Mona- te im Verzug, erfolgt die Schlussrechnung gemäß Absatz 6. Erstattungszeitraums. (4) Die Kosten der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. (5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Zahlungen sind vom ausge- schiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erho- ben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mit- glied mit den Zahlungen mehr als drei Mona- te in Verzug, endet der Erstattungszeitraum automa- tisch mit der Folge, dass der sich zu die- sem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe- trag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofor- tiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist. § 48 Pflichten der Versicherten und Be- triebsrentenberechtigten (1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtig- te sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen: § 48 Pflichten der Versicherten und Be- triebsrentenberechtigten (1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtig- te sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen: Zu § 1 Nr. 14 der Änderungssatzung: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivil- rechtlichen Durchsetzung von verbraucher- schützenden Vorschriften des Datenschutz- Seite 17 von 28 Anlage 2 … (2) … (3) … (4) … (5) … … (2) … (3) … (4) … (5) … rechts vom 17.02.2016 wird die bisherige „Schriftformklausel“ des § 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in eine „Textformklausel“ geändert. Dementspre- chend darf für Neuverträge ab dem 01.01.2016 AGB-rechtlich für Erklärungen von Verbrauchern grundsätzlich keine strengere Form als Textform vereinbart werden. Die Formvorschrift findet keine Anwendung auf Regelungen, die auf tarifvertraglichen Vor- gaben beruhen (§ 310 Absatz 4 BGB). Die meisten in der Satzung enthaltenen Schrift- formerfordernisse beruhen auf tarifvertragli- cher Grundlage. Für diese Formerfordernisse ist keine Anpassung erforderlich. Die in den Hinweispflichten in § 48 Absatz 1 vorgesehe- ne Schriftform muss angepasst werden, da diese Formvorschrift nicht auf tarifvertragli- chen Vorgaben beruht. Demzufolge ist inso- weit nur noch die Textform vorgesehen. § 55 Getrennte Verwaltung (1) … (1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab- rechnungsverband I im Umlageverfahren so- wie der Abrechnungsverband II im Kapitalde- ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrech- nungsverband II wechseln. 3§§14 Absatz 3, 15, 15a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7, sowie 15b gelten entsprechend; der Aus- gleichsbetrag und die Erstattungs- und Amortisationszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen. § 55 Getrennte Verwaltung (1) … (1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab- rechnungsverband I im Umlageverfahren so- wie der Abrechnungsverband II im Kapitalde- ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrech- nungsverband II wechseln. 3§§14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 4, sowie 15b gelten entsprechend; der Aus- gleichsbetrag und die Erstattungszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen. Zu § 1 Nr. 15 der Änderungssatzung: Redaktionelle Folgeänderung der Verweise aufgrund der Änderung der §§ 15 ff. ZVK-S. Seite 18 von 28 Anlage 2 (2) … (2) … § 56 Versicherungstechnische Rückstel- lungen (1) … (2) 1Für die Pflichtversicherung (Abrech- nungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe des Teilvermögens im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 2 zu bilden. … (3) … (4) … § 56 Versicherungstechnische Rückstel- lungen (1) … (2) 1Für die Pflichtversicherung (Abrech- nungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe des Teilvermögens (gestrichen) zu bilden. … (3) … (4) … Zu § 1 Nr. 16 der Änderungssatzung: Klarstellung eines redaktionellen Fehlers § 58 Rückstellung für Leistungsverbesserung (1) 1Der Überschuss in der Pflichtversiche- rung (Abrechnungsverband II) und der Frei- willigen Versicherung, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäfts- plan ergibt, wird in die Rückstellung für Leis- tungsverbesserung eingestellt, soweit er nicht zur Bildung weiterer geschäftsplanmä- ßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. § 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung (1) Die Rückstellung für Überschussbe- teiligung dient der Finanzierung von Leis- tungsverbesserungen oder Leistungser- höhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. (2) 1Der Überschuss der Freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird in eine Rücklage für Über- schussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bildung weiterer geschäftsplan- mäßig festgelegter Rückstellungen benö- Zu § 1 Nr. 17 der Änderungssatzung: Wie bisher dient die Rückstellung der Verbes- serung und Erhöhung von Leistungen. Eine Leistungserhöhung umfasst die rein betrags- mäßige Heraufsetzung der Leistung. Hinge- gen umfassen Leistungsverbesserungen auch Änderungen von Leistungskonditionen, wie beispielsweise die Verkürzung der Unverfall- barkeitsfrist. Absatz 2 Satz 1 enthält als Ergänzung für den Versicherungszweig der Freiwilligen Versiche- rung die ausdrücklich erwähnte Dotierung der Verlustrücklage sowie redaktionelle Anpas- sungen. Seite 19 von 28 Anlage 2 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsver- band I). (2) 1Diese Rückstellung dient der Verbesse- rung oder Erhöhung von Leistungen. 2Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträ- gen herangezogen werden, wenn die Ver- lustrücklage nicht ausreicht. tigt wird. 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsver- band I). (3) 1Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kas- senausschuss auf Vorschlag des Verant- wortlichen Aktuars. 2Die dauernde Erfüll- barkeit der Verpflichtungen ist dabei vor- rangig zu berücksichtigen. Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 fin- det sich inhaltlich im neuen Absatz 1 wieder. Der neu angefügte Absatz 3 weist dem Kas- senausschuss ausdrücklich die Befugnis zu, auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel zu entscheiden. § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) Reicht die Verlustrücklage in der Pflicht- versicherung (Abrechnungsverband II) zur Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen, soweit nicht die Rückstellung für Leistungs- verbesserung in Anspruch genommen wird. § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) Weist die versicherungstechnische Bilanz für die Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteili- gung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem Abrechnungsverband zugeordne- te Verlustrücklage und, sofern diese auf- gebraucht ist, die jeweilige Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. Zu § 1 Nr. 18 der Änderungssatzung: In Absatz 1 werden die Begriffe „Jahresfehlbe- trag“ und „bilanzieller Fehlbetrag“ eingeführt. Der Jahresfehlbetrag ergibt sich als Über- schuss der Aufwendungen im Vergleich zu den Erträgen eines Geschäftsjahres. Er ist der Verlust, den die nach Maßgabe des Techni- schen Geschäftsplanes für die Über- schussermittlung in der Freiwilligen Versiche- rung erstellte versicherungstechnische Bilanz vor Entnahmen aus der Verlustrücklage oder der Rückstellung für Überschussbeteiligung ermittelt wurde. Der „bilanzielle Fehlbetrag“ ist hingegen die bilanzielle Unterdeckung, die gemäß der versicherungstechnischen Bilanz nach Entnahmen aus der Verlustrücklage o- der der Rückstellung für Überschussbeteili- Seite 20 von 28 Anlage 2 (2) 1Ergibt sich bei der Freiwilligen Versi- cherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der Verlustrück- lage und die Rückstellung für künftige Leistungsver- besserungen nicht gedeckt werden kann, so können die Anwartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betra- ges herabgesetzt werden. 2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Verbleibt nach der Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Ein- schätzung des Verantwortlichen Aktuars voraussichtlich mit den zukünftigen Erträ- gen nicht ausgeglichen werden kann, be- schließt der Kassenausschuss auf Vor- schlag des Verantwortlichen Aktuars ge- eignete Maßnahmen, durch die der bilanzi- elle Fehlbetrag planmäßig wieder ausge- glichen und eine angemessene Kapital- ausstattung hergestellt wird. (3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versi- cherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der Verlustrück- lage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung nicht gedeckt werden kann, (gestrichen) können die Anwartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betra- ges herabgesetzt werden. 2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, gilt Absatz 2 entsprechend. gung ermittelt wurde. Sie liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen des Abrechnungsver- bandes nicht mehr ausreicht, um die Passiv- seite der Bilanz zu decken und die Bilanz nur noch durch die Aktivierung eines entspre- chenden Ausgleichspostens ausgeglichen werden kann. Der Ausgleichsposten hat inso- fern den Charakter negativen Eigenkapitals. Der neu eingefügte Absatz 2 greift die Situati- on auf, dass ein bilanzieller Fehlbetrag vor- liegt, der nicht durch zukünftige Erträge aus Beitragseinnahmen und Kapitalanlagen aus- geglichen werden kann. In diesem Fall trifft der Kassenausschuss im Zusammenspiel mit dem Verantwortlichen Aktuar die geeigneten Maßnahmen, um den Fehlbetrag auszuglei- chen und eine angemessene Kapitalausstat- tung wiederherzustellen. Der bisherige Absatz 2 (neu: Absatz 3) wird ausschließlich redaktionell angepasst. Von der Möglichkeit, die Anwartschaften und Ansprüche im Tarif 2002 der Freiwilligen Ver- sicherung auf die Höhe der Garantieleistung zu begrenzen (Herabsetzung des ursprüngli- chen Betrages um 25. v. H.), hat die Kasse mit Beschluss des Kassenausschusses vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 Ge- brauch gemacht. Seite 21 von 28 Anlage 2 (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag des Verantwortli- chen Aktuars vom Kassenausschuss be- schlossen. (gestrichen) Die Regelung im bisherigen Absatz 3 wird durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 entbehrlich. § 60 Ermittlung und Deckung des Fi- nanzbedarfs im Abrechnungsver- band I (1) 1Der Umlagesatz und der Zusatzbeitrag werden für die Dauer von maximal fünf Jahren (Deckungsabschnitt) festgesetzt. 2Grundlage für die Festsetzung sind versicherungsmathematische Berech- nungen, die vom Verantwortlichen Aktuar in einem Finanzierungsgutachten dokumentiert werden. 3Um einen kontinuierlichen Verlauf zu gewähr- leisten, soll bei der Festsetzung für den De- ckungsabschnitt ein zeitlich unbegrenzter Zeitraum betrachtet werden. 4Der Umlagesatz und Zusatzbeitrag sind wäh- rend des Deckungsabschnitts zu überprüfen, wenn die jährlich stattfindenden Prüfungs- rechnungen durch den Verantwortlichen Ak- tuar zeigen, dass sich die Rahmenbedingun- gen der dem Finanzierungsgutachten zugrun- deliegenden versicherungsmathematischen Berechnungen wesentlich verändert haben. (2) Für die Ermittlung der wahrscheinlichen künftigen Einnahmen und Ausgaben sind die von der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. – Fachvereinigung Zusatzversorgung aufge- stellten Richtlinien maßgebend. § 60 Ermittlung und Deckung des Fi- nanzbedarfs im Abrechnungsver- band I (1) 1Der Umlagesatz und der Zusatzbeitrag werden für die Dauer von maximal fünf Jahren (gestrichen) festgesetzt. 2Grundlage für die Festsetzung sind versicherungsmathematische Berech- nungen, die vom Verantwortlichen Aktuar in einem Finanzierungsgutachten dokumentiert werden. 3Die Länge des Zeitraums, für den die Fi- nanzierungsbelastung der Mitglieder ermit- telt wird (Deckungsabschnitt), beträgt 100 Jahre. 4Der Umlagesatz und Zusatzbeitrag sind wäh- rend des Deckungsabschnitts zu überprüfen, wenn die jährlich stattfindenden Prüfungs- rechnungen durch den Verantwortlichen Aktu- ar zeigen, dass sich die Rahmenbedingungen der dem Finanzierungsgutachten zugrundelie- genden versicherungsmathematischen Be- rechnungen wesentlich verändert haben. (gestrichen) Zu § 1 Nr. 19 der Änderungssatzung: Streichung aufgrund einer redaktionellen Klarstellung Die Festlegung eines hundertjährigen De- ckungsabschnitts entspricht faktisch einer zeitlich unbegrenzten Betrachtungsweise. Absatz 2 wird gestrichen, da diese Richtlinie des Dachverbandes AKA e. V. nicht mehr existiert. Seite 22 von 28 Anlage 2 § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge (1) Die Umlage beträgt 5,8 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Ab- satz 2) festgelegt. (2) … (3) … (4) … § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge (1) Die Umlage beträgt 5,8 v. H. (Höhe des Umlagesatzes am 1. November 2001) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Ab- satz 2) festgelegt. (2) … (3) … (4) … Zu § 1 Nr. 20 der Änderungssatzung: Bei dem Einschub handelt es sich um eine klarstellende Ergänzung. Die Möglichkeit der Erhebung einer um einen zusätzlichen Arbeit- nehmer- bzw. Arbeitgeberanteil erhöhten Um- lage gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV-K vom 29.04.2016 sieht das aktuelle Finanzierungssystem der ZVK der Stadt Köln nicht vor. Eine entsprechende Ergänzung er- folgt daher an dieser Stelle nicht. § 64 Zusatzbeiträge (1) Zum Aufbau eines Kapitalstocks für die Anwartschaften kann die Kasse Zusatzbei- träge im Abrechnungsverband I als Vomhundertsatz des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts zur schrittweisen Umstel- lung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben. (2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträ- ge werden für jede/n Versicherte/n ange- sammelt und getrennt von den sonstigen § 64 Zusatzbeiträge (1) 1Die Kasse kann im Abrechnungs- verband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträ- ge als Vomhundertsatz des zusatzversor- gungspflichtigen Entgelts erheben.2Die aus den Zusatzbeiträgen erworbenen An- wartschaften werden jeder/jedem Versi- cherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leis- tungen wird nach Maßgabe des Techni- schen Geschäftsplans ermittelt. (2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 56 Absatz 2 Zu § 1 Nr. 21 der Änderungssatzung: § 64 Absatz 1 Satz 1 präzisiert den Zweck von Zusatzbeiträgen, in dem er feststellt, dass sie dem Aufbau der kapitalgedeckten Finanzie- rung dienen sollen. Durch Satz 2 wird klarge- stellt, dass in der Bestandsführung eine Zu- ordnung der aus den Zusatzbeiträgen erwor- benen Anwartschaften auf die jeweiligen Ver- sicherten erfolgt. Satz 3 ergänzt, dass die insgesamt zu finanzierenden Leistungen sich in einen aus Umlagen und einen aus Zusatz- beiträgen zu finanzierenden Anteil aufglie- dern. Wie die erworbenen Versorgungspunkte jeweils auf die unterschiedlichen Finanzie- rungsarten aufzuteilen sind, ist dabei im Technischen Geschäftsplan geregelt. § 64 Absatz 2 zeigt, dass die Zusatzbeiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge in einem Kapitalstock angesammelt und ge- Seite 23 von 28 Anlage 2 Einnahmen geführt. Satz 1 zu verwalten ist. trennt vom Teilvermögen verwaltet werden. § 75 Sterbegeld (1) … (2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs schriftlich bei der Kasse geltend zu machen. § 75 Sterbegeld (1) … (2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs in Textform bei der Kasse geltend zu machen. Zu § 1 Nr. 22 der Änderungssatzung: Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivil- rechtlichen Durchsetzung von verbraucher- schützenden Vorschriften des Datenschutz- rechts vom 17.02.2016 ist die bisherige „Schriftformklausel“ des § 309 Nr. 13 BGB in eine „Textformklausel“ geändert worden (vgl. Begründung zu Nr. 14). Die in den Hinweis- pflichten in § 75 Absatz 2 vorgesehene Schriftform muss angepasst werden, da diese Formvorschrift nicht auf tarifvertraglichen Vor- gaben beruht. Demzufolge ist nur noch die Textform vorgesehen. § 79 Übergangsregelungen zu § 15 bis 15b (1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 28. Februar 2013 ausgeschiedenen Mitglie- der § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei- dens maßgebenden Fassung, soweit Verjäh- rung eingetreten ist. (2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 28. Februar 2013 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b (gestrichen) (1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung vom [Datum Unterschrift OB] ausgeschiedene Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 14. Satzungsänderung Zu § 1 Nr. 23 der Änderungssatzung: Korrektur eine redaktionellen Fehlers Absatz 1 kann gestrichen werden, da es bei der Kasse keine Ausgleichsforderungen gibt, die seit dem 1. Januar 2002 entstanden und zwischenzeitlich verjährt sind. Eine Übergangsregelung ist für noch nicht verjährte sowie eventuell zukünftige Fälle bis zur Neuregelung erforderlich. Klarstellende Ergänzung Seite 24 von 28 Anlage 2 mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu be- rücksichtigen sind. 2In dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2009 wurden die Richttafeln Heubeck 1998 verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits ge- zahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver- band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Aus- gleichsbetrags erzielten laufenden Durch- schnittsverzinsung der Kasse dem ausge- schiedenen Mitglied zurück zu gewähren. b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt wer- den.2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßga- ben aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Aus- übung des Wahlrechts bereits erbrachten Auf-wendungen der Kasse (§ 15b Ab- satz 2) sind als Einmalbetrag zu erstat- ten. 2Erreicht die Summe der Aufwendungen nicht die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Zeitraum nach Satz 1 zu zahlen gewesen wäre, ist das aus- geschiedene Mitglied verpflichtet, den Dif- ferenzbetrag zu leisten. 3Zur Abgeltung der Verwaltungskosten mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu be- rücksichtigen sind. 2In dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2009 wurden die Richttafeln Heubeck 1998 verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits ge- zahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver- band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Aus- gleichsbetrags erzielten laufenden Durch- schnittsverzinsung der Kasse dem ausge- schiedenen Mitglied zurück zu gewähren. b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt wer- den. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßga- ben aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Aus- übung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Ab- satz 2) sind als Einmalbetrag zu erstat- ten. (gestrichen) 2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten Seite 25 von 28 Anlage 2 wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um zwei v. H. erhöht. 4Die Aufwendun- gen nach Satz 1 sind um die erzielte lau- fende Durchschnittsverzinsung der Kasse im Abrechnungsverband I des jeweili- gen Vorjahres zu erhöhen. 5Die Zahlun- gen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten. bb) 1Der Amortisationszeitraum (§ 15b Absatz 1 Satz 1) verkürzt sich um den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden und dem Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. 2Stichtag für die Berech- nung der Höhe der Amortisationsbeträge ist das Ende des Jahres vor der Aus- übung des Wahlrechts. 3Die Berechnung erfolgt mit den zum Stichtag aktuellen Be- rechnungsparametern. 4Als Verzinsung wird die im Abrechnungsverband I im Jahr vor dem Stichtag erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse in Ansatz gebracht. cc) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Ver- zinsung in Höhe der im Abrechnungsver- band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück ge- wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um zwei v. H. erhöht. 3Die Aufwendun- gen nach Satz 1 sind um die erzielte lau- fende Durchschnittsverzinsung der Kas- se im Abrechnungsverband I des jeweili- gen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlun- gen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten. (gestrichen) bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Ver- zinsung in Höhe der im Abrechnungsver- band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück ge- Durch die Regelung in § 79 Absatz 2 Buch- stabe b Doppelbuchstabe bb ZVK-S a. F. kann sich der Erstattungszeitraum verkürzen. Nach dem Urteil des BGH (IV ZR 172/15) vom 07.09.2016 führt eine Verkürzung des Erstat- tungszeitraums zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da diese Arbeitgeber nur einen verkürzten Zeitraum zur Bildung von entsprechenden Rücklagen haben. Insofern wird aufgrund der Entscheidung des BGH gegen die Gegenwertregelung der VBL auf eine Anrechnung von Zeiten zwischen dem Ausscheiden des Mitglieds und der Berech- nung des Ausgleichsbetrages verzichtet und ein 20-jähriges Erstattungsmodell angeboten (vgl. hierzu die Begründungen zu Nr. 11 bis 13). Die Regelung in § 79 wurde dementspre- chend auf das neue, nunmehr ausschließlich angebotene „Erstattungsmodell“ in § 15b an- gepasst. Folgeänderung Seite 26 von 28 Anlage 2 währt. (3) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 28. Februar 2013 nach § 15 Absatz 3a oder § 12a Absatz 1 in der damals geltenden Fassung Personal übertragen oder hiernach Arbeits- verhältnisse begründet, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend. (4) Für Vereinbarungen über die Fortset- zung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab- satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 28. Februar 2013 liegt, gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt betragsfrei Versicherten entfällt. währt. (2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fassung der 12. Satzungsänderung vom 13. November 2013 Personal übertragen oder hiernach Arbeits- verhältnisse begründet, gelten Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa und Doppelbuch- stabe bb entsprechend. (3) Für Vereinbarungen über die Fortset- zung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab- satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Buchstabe a Satz 4 nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt. Absatz 2 regelt die Anwendung der Über- gangsregularien des Absatzes 1 bei Ausglie- derung bzw. Übertragung von Personal. Absatz 3 regelt die Anwendung der Über- gangsregularien des Absatzes 1 im Falle von Fortgesetzten Mitgliedschaften (§ 12 ZVK-S). Seite 27 von 28 Anlage 2 Zu § 2 (In-Kraft-Treten der Satzungsände- rung) 1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderun- gen in - § 1 Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Juni 2017, - § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 23. Mai 2013 und - § 1 Nr. 14 und Nr. 22 mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Seite 28 von 28
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Anlage 1 14. Satz ung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom Der Rat der Stadt Köln hat am aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABl. Stadt Köln 2002, S. 439) - zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 07.12.2015 (ABl. Stadt Köln 2015, S. 13) - wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) An die Überschriftangabe zu § 14 werden die Wörter „und ihre Rechtsfolgen“ an- gefügt. b) In der Überschriftangabe zu § 15b werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisa- tionsmodell“ durch das Wort „Erstattungsmodell“ ersetzt. c) In der Überschriftangabe zu § 58 wird das Wort „Leistungsverbesserung“ durch das Wort „Überschussbeteiligung“ ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchstabe l wird an die Angabe „100.000 Euro“ das Wort „netto“ ange- fügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 werden die Wörter „anerkannten versicherungsmathematischen Grunds- ätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ er- setzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: Die Wörter „Inneres und Kommunales“ werden durch die Wörter „Heimat, Kommuna- les, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter „Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. Seite 1 von 7 Anlage 1 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsät- zen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 15a Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2“ ersetzt. 9. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „3§ 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechend Anwendung.“ b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 15a Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 15 Ab- satz 6 Satz 3“ ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: In der Überschrift werden an die Wörter „Beendigung der Mitgliedschaft“ die Wörter „und ihre Rechtsfolgen“ angefügt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträgen“ durch das Wort „Erstattungsbeträgen“ ersetzt. In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträ- ge“ durch das Wort „Erstattungsbeträge“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „4Auf Verlangen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mitgliedes oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neube- rechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“ c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Amortisationszeitraums“ durch das Wort „Erstat- tungszeitraums“ ersetzt. d) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, endet der Erstattungszeitraum automa- tisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe- trag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“ e) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt. f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: „(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teil- weise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversi- cherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedern- de Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Bar- wert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich jeweils um ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten Seite 2 von 7 Anlage 1 entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der beste- henden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrech- nungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherun- gen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegan- gen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. (6) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrech- nungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Ar- beitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertrage- nen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen fi- nanziellen Ausgleich zu leisten; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Ab- satz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Er- hebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind. 12. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsät- zen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt. b) Die Absätze 3, 4 und 5 werden die gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 3 und 4. d) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 5“ gestri- chen. 13. § 15b wird wie folgt gefasst: „§15b Erstattungsmodell (1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Aus- scheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendun- gen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 und einer jährlichen Verwal- tungskostenpauschale in Höhe von zwei v. H. des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten. (2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen: a) die während des Erstattungszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsren- tenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, b) die während des Erstattungszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds und c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Erstattungszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wechseln. Seite 3 von 7 Anlage 1 2§ 15a Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermin- dern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds. (3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied den Aus- gleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berech- nungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mit- glieds erfolgt der endgültige finanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Erstattungszeitraums. (4) Die Kosten der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. (5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiede- nen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben wer- den. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in Verzug, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“ 14. § 48 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 15. § 55 wird folgt geändert: Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst: „3§§ 14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 4, sowie 15b gelten entsprechend; der Aus- gleichsbetrag und die Erstattungszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzu- führen.“ 16. § 56 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen. 17. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung (1) Die Rückstellung für Überschussbeteiligung dient der Finanzierung von Leis- tungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. (2) 1Der Überschuss der Freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versi- cherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird in eine Rücklage für Überschussbe- teiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bil- dung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I). (3) 1Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung einge- stellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 2Die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist dabei vorrangig zu be- rücksichtigen.“ Seite 4 von 7 Anlage 1 18. § 59 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) Weist die versicherungstechnische Bilanz für den Abrechnungsverband II oder für die Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlustrücklage und der Rück- stellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzi- elle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. (2) Verbleibt nach der Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Ein- schätzung des Verantwortlichen Aktuars voraussichtlich mit den zukünftigen Erträgen nicht ausgeglichen werden kann, beschließt der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars geeignete Maßnahmen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt wird. (3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versicherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Über- schussbeteiligung nicht gedeckt werden kann, können die Anwartschaften und An- sprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, gilt Absatz 2 entsprechend. 19. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Deckungsabschnitt)“ gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „3Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder er- mittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt 100 Jahre.“ c) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. d) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird zu den Sätzen 1 bis 4. 20. § 62 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach der Angabe „5,8 v. H.“ die Wörter „(Höhe des Umlagesatzes am 1. November 2001)“ eingefügt. 21. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Zusatzbeiträge (1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Fi- nanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhundertsatz des zusatzversor- gungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträgen erworbenen An- wartschaften werden jeder/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zu- satzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans ermittelt. (2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der da- rauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 56 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.“ S eite 5 von 7 Anlage 1 22. § 75 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 23. § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b (1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung vom ausgeschie- dene Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 14. Satzungsänderung mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausschei- dens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2In dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2009 wurden di e Richttafeln Heubeck 1998 verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Aus- gleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver- band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren. b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung aus- geübt werden. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Aus- übung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um zwei v. H. erhöht. 3Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse im Abrechnungsverband I des jewei- ligen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten. bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrech- nungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erziel- ten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück gewährt. (2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 gel- tenden Fassung beziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fassung der 12. Sat- zungsänderung vom 13. November 2013 Personal übertragen oder hiernach Arbeits- verhältnisse begründet, gelten Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Doppelbuch- stabe aa und Doppelbuchstabe bb entsprechend. (3) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab- satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Buchstabe a Satz 4 nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten ent- fällt.“ S eite 6 von 7 Anlage 1 § 2 I n-Kraft-Treten 1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in • § 1 Nummer 3, Nummer 6 und Nummer 7 mit Wirkung vom 1. Juni 2017, • § 1 Nummer 4 mit Wirkung vom 23. Mai 2013 und • § 1 Nummer 14 und Nummer 22 mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Seite 7 von 7
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/1100 Vorlagen-Nummer 3398/2017 Freigabedatum 28.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Kassenausschuss (ZVK) 27.11.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln beruht im Wesentlichen auf der 12. Änderung der Mustersatzung vom 10. Dezember 2015 beziehungsweise der 13. Änderung der Mustersatzung vom 29. Mai 2017 der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. Gegenstand der geplanten Satzungsänderung ist unter anderem die Umsetzung der Entscheidung IV ZR 172/13 des Bundesgerichtshofes vom 7. September 2016 zur Neuregelung des Gegenwertes der VBL-Satzung in den Regelungen der §§ 15, 15b und 79 der ZVK-Satzung. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen der ZVK-Satzung vorgenommen. Der Entwurfstext der 14. Satzungsänderung sowie eine kommentierte Synopse zu den Satzungsän- derungen sind als Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 beigefügt. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3398/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.11.2017
- Erstellt
- 07.11.2017 09:26