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3398/2017

14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.11.2017

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Anlage_02

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Ansehen

Anlage_01

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_02

61571 Zeichen

Anlage 2 
Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
Satzung in der Fassung der 
13. Satzungsänderung 
Vorgeschlagener Wortlaut in der 
Fassung der 14. Satzungsänderung 
Erläuterung 
Inhaltsübersicht 
… 
Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse 
Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis 
… 
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
… 
§ 15b Erstattungs- und Amortisationsmodell 
… 
Vierter Teil - Finanzierung und Rech-
nungswesen 
Abschnitt I - Allgemeines 
… 
§ 58 Rückstellung für Leistungsverbesserung 
 
… 
Inhaltsübersicht 
… 
Zweiter Teil - Versicherungsverhältnisse 
Abschnitt I - Das Mitgliedsverhältnis 
… 
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft und ihre 
Rechtsfolgen 
… 
§ 15b Erstattungsmodell 
… 
Vierter Teil - Finanzierung und Rech-
nungswesen 
Abschnitt I - Allgemeines 
… 
§ 58 Rückstellung für Überschussbeteili-
gung 
… 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung: 
Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind 
Folgeänderungen der Nrn. 10, 13 und 17. 
 
§ 1 Zweck und Sitz der Kasse 
(1) 1Die Zusatzversorgungskasse der Stadt 
§ 1 Zweck und Sitz der Kasse 
(1) 1Die Zusatzversorgungskasse der Stadt 
Zu § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung: 
Die Tarifvertragsparteien haben die Durchfüh-
rung der betrieblichen Altersversorgung im 
Seite 1 von 28

Anlage 2 
Köln (Kasse) hat die Aufgabe, den Beschäftig-
ten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, 
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver-
sorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der be-
trieblichen Altersversorgung steht die Kasse 
den Mitgliedern und den Beschäftigten auch 
für eine Freiwillige Versicherung in Anlehnung 
an das Punktemodell offen. 
 
 
3Bei der Durchführung der betrieblichen Al-
tersversorgung steht die Kasse nicht im Wett-
bewerb zu anderen Zusatzversorgungsein-
richtungen. 
(2) … 
Köln (Kasse) hat die Aufgabe, den Beschäftig-
ten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, 
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenver-
sorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der be-
trieblichen Altersversorgung steht die Kasse 
den Mitgliedern und den Beschäftigten auch 
für eine Freiwillige Versicherung in Anlehnung 
an das Punktemodell offen. 
 
 
(gestrichen) 
 
 
(2) … 
Öffentlichen Dienst den Zusatzversorgungs-
kassen zugewiesen, wobei deren Tätigkeits-
bereich regional und sachlich durch Gesetz 
oder Satzung abgegrenzt ist. Dies gilt auch im 
kirchlichen Bereich aufgrund entsprechender 
Regelungen und entspricht dem langjährigen 
Selbstverständnis der Mitglieder der Arbeits-
gemeinschaft kommunale und kirchliche Al-
tersversorgung (AKA) e. V. 
Die Streichung von Satz 3 vermeidet das 
mögliche Missverständnis, dass die Zusatz-
versorgungskassen mit der Regelung eine 
wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Sinne 
des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (Verbot wettbewerbsbeschrän-
kender Vereinbarungen) beabsichtigt hätten. 
§ 2 Rechtsverhältnisse  der Kasse 
(1) … 
(2) … 
(3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des 
Kassenausschusses durch Beschluss des 
Rates der Stadt Köln geändert werden. 2Die 
Satzung und ihre Änderungen sind dem Mi-
nisterium für 
Inneres und Kommunales 
 
des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 
3Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit 
nichts anderes bestimmt wird, auch für die 
bestehenden Mitgliedschaften und Einzelver-
sicherungsverhältnisse sowie für bereits be-
willigte Versicherungsleistungen. 4Die Kasse 
kann Änderungen der tarifvertraglichen Best-
§ 2 Rechtsverhältnisse  der Kasse 
(1) … 
(2) … 
(3) 1Die Satzung kann nach Anhörung des 
Kassenausschusses durch Beschluss des 
Rates der Stadt Köln geändert werden. 
2Die 
Satzung und ihre Änderungen sind dem Minis-
terium für  
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel-
lung 
des Landes Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. 
3Künftige Satzungsänderungen gelten, soweit 
nichts anderes bestimmt wird, auch für die 
bestehenden Mitgliedschaften und Einzelver-
sicherungsverhältnisse sowie für bereits be-
willigte Versicherungsleistungen. 
4Die Kasse 
kann Änderungen der tarifvertraglichen Best-
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung: 
Nach der Landtagswahl 2017 in NRW wurden 
die Zuständigkeiten der Landesministerien 
neu geordnet. Für kommunale Angelegenhei-
ten ist nunmehr das Ministerium für Heimat, 
Kommunales, Bau und Gleichstellung zustän-
dig. Eine entsprechende Anpassung des Sat-
zungstextes ist hiermit erforderlich. 
Seite 2 von 28

Anlage 2 
immungen zum Versicherungs- und Leis-
tungsrecht auch vor Anpassung der Sat-
zungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt ent-
sprechend bei einer Änderung oder Ergän-
zung der Mustersatzung der Arbeitsgemein-
schaft der kommunalen und kirchlichen Zu-
satzversorgungskassen, wenn der Kassen-
ausschuss und das Ministerium für  
Inneres und Kommunales  
 
zustimmen. 
(4) … 
immungen zum Versicherungs- und Leis-
tungsrecht auch vor Anpassung der Sat-
zungsvorschriften anwenden. 5Satz 4 gilt ent-
sprechend bei einer Änderung oder Ergän-
zung der Mustersatzung der Arbeitsgemein-
schaft der kommunalen und kirchlichen Zu-
satzversorgungskassen, wenn der Kassen-
ausschuss und das Ministerium für  
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel-
lung  
zustimmen. 
(4) … 
§ 6 Aufgaben des Kassenausschusses 
(1) Der Kassenausschuss beschließt über 
alle wichtigen Angelegenheiten des Kasse, 
insbesondere über 
… 
l) Bedarfe an Lieferungen und Dienstleis-
tungen sowie Bauleistungen mit einem Wert 
von über 100.000 Euro. 
§ 6 Aufgaben des Kassenausschusses 
(1) Der Kassenausschuss beschließt über 
alle wichtigen Angelegenheiten des Kasse, 
insbesondere über 
… 
l) Bedarfe an Lieferungen und Dienstleis-
tungen sowie Bauleistungen mit einem Wert 
von über 100.000 Euro netto. 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 4 der Änderungssatzung: 
Redaktionelle Klarstellung 
§ 7 Aufgaben des Verantwortlichen 
Aktuars 
(1) …  
(2) …  
(3) Er hat die Überschüsse auf der Grund-
lage einer versicherungstechnischen Bilanz, 
die auf  
anerkannten versicherungsmathematischen 
Grundsätzen  
beruht, zu ermitteln und dem Kassenaus-
§ 7 Aufgaben des Verantwortlichen 
Aktuars 
(1) …  
(2) …  
(3) Er hat die Überschüsse auf der Grundla-
ge einer versicherungstechnischen Bilanz,  
die auf  
den anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik  
beruht, zu ermitteln und dem Kassenaus-
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 5 der Änderungssatzung: 
Sowohl in § 4 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes 
Seite 3 von 28

Anlage 2 
schuss Vorschläge für die Verwendung von 
Überschüssen vorzulegen. 
(4) …  
schuss Vorschläge für die Verwendung von 
Überschüssen vorzulegen. 
(4) …  
zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG), 
als auch in § 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommen-
steuergesetz (EStG) wird die Formulierung 
„anerkannte Regeln der Versicherungsma-
thematik“ benutzt.  
Die Änderung in § 7 vereinheitlicht die vor-
handenen divergierenden Formulierungen 
(z. B. „versicherungsmathematische Grund-
sätze“) in diese, in wichtigen Gesetzen ange-
legte, Begrifflichkeit. 
§ 8 Aufsichtsbehörde 
Die Aufsicht über die Kasse übt das Ministe-
rium für  
Inneres und Kommunales  
 
des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maß-
gabe der Vorschriften des Gesetzes über die 
kommunalen Versorgungskassen und Zu-
satzversorgungskassen im Lande Nordrhein-
Westfalen und des Versicherungsaufsichts-
gesetzes aus. 
§ 8 Aufsichtsbehörde 
Die Aufsicht über die Kasse übt das Ministe-
rium für  
Heimat, Kommunales, Bau und Gleich-
stellung
 
des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maß-
gabe der Vorschriften des Gesetzes über die 
kommunalen Versorgungskassen und Zu-
satzversorgungskassen im Lande Nordrhein-
Westfalen und des Versicherungsaufsichts-
gesetzes aus. 
 
 
Zu § 1 Nr. 6 der Änderungssatzung: 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Gleichstellung übt nach der Neuord-
nung der Zuständigkeiten der Landesministe-
rien nach der Landtagswahl 2017 die Aufsicht 
über die Kasse aus. 
§ 10 Auflösung der Kasse 
(1)  Die Kasse kann nach Anhörung des 
Kassenausschusses auf Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln und nur mit Genehmigung 
des Ministeriums für  
Inneres und Kommunales  
 
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst 
werden. 
§ 10 Auflösung der Kasse 
(1)  Die Kasse kann nach Anhörung des 
Kassenausschusses auf Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln und nur mit Genehmigung 
des Ministeriums für  
Heimat, Kommunales, Bau und Gleich-
stellung 
des Landes Nordrhein-Westfalen aufgelöst 
werden. 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 7 der Änderungssatzung: 
s. Begründung zu Nr. 3 
Seite 4 von 28

Anlage 2 
(2) …  (2) …  
§ 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften 
(1) …  
(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, 
dass nur die in dem in der Vereinbarung fest-
gelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversi-
cherten Beschäftigten weiterhin zu versichern 
sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungs-
betrages verlangt werden, der nach  
versicherungsmathematischen Grundsätzen  
 
gewährleistet, dass zusammen mit den Auf-
wendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) 
die Verpflichtungen aufgrund  
a) der Ansprüche und Anwartschaften im 
Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallba-
ren Anwartschaften aus den am Stichtag be-
stehenden Pflichtversicherungen, 
b) der künftigen Ansprüche und Anwart-
schaften aus den am Stichtag bestehenden 
Pflichtversicherungen 
auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos-
ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag 
gilt der Tag des Ausscheidens;  
§ 15a Absatz 2 und 3  
gelten entsprechend.  
(3) …  
(4) …  
(5) …  
§ 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften 
(1) …  
(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, 
dass nur die in dem in der Vereinbarung fest-
gelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversi-
cherten Beschäftigten weiterhin zu versichern 
sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungs-
betrages verlangt werden, der nach 
den anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik 
gewährleistet, dass zusammen mit den Auf-
wendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) 
die Verpflichtungen aufgrund  
a) der Ansprüche und Anwartschaften im 
Sinne des § 15a Absatz 1 und der verfallba-
ren Anwartschaften aus den am Stichtag be-
stehenden Pflichtversicherungen, 
b) der künftigen Ansprüche und Anwart-
schaften aus den am Stichtag bestehenden 
Pflichtversicherungen 
auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskos-
ten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag 
gilt der Tag des Ausscheidens;  
§ 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2  
gelten entsprechend.  
(3) …  
(4) …  
(5) …  
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 8 der Änderungssatzung: 
s. Begründung zu Nr. 5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Folgeänderung zu Nr. 11 
Seite 5 von 28

Anlage 2 
§12a Personalgestellung 
(1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, 
das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit-
ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebli-
che Aufgabe überträgt und in diesem Zu-
sammenhang Pflichtversicherte als Personal 
zur Verfügung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 
Absatz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Rege-
lungen in den folgenden Absätzen, verpflich-
tet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversi-
cherten und die diesem Versichertenbestand 
zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaf-
ten aufgrund früherer Pflichtversicherungen 
einen anteiligen Abgeltungsbetrag entspre-
chend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 
2Satz 1 gilt nicht, wenn die zur dauerhaften 
Erfüllung der übertragenen Aufgabe notwen-
dig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen 
vom Mitglied zur Pflichtversicherung ange-
meldet werden. 
3§ 15a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz  
findet entsprechende Anwendung 
(2) …  
(3) …  
(4) … 
(5) … 
(6) … 
(7) § 15a Absatz 5 Satz 3  
sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entspre-
chende Anwendung.  
§12a Personalgestellung 
(1) 1Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, 
das aufgrund von Vereinbarungen einem Drit-
ten, der dort nicht Mitglied ist, eine betriebli-
che Aufgabe überträgt und in diesem Zusam-
menhang Pflichtversicherte als Personal zur 
Verfügung stellt (zum Beispiel gemäß § 4 Ab-
satz 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelun-
gen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, 
für die dem Dritten gestellten Pflichtversicher-
ten und die diesem Versichertenbestand zu-
zuordnenden Ansprüche und Anwartschaften 
aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen 
anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 
12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 
2Satz 1 
gilt nicht, wenn die zur dauerhaften Erfüllung 
der übertragenen Aufgabe notwendig wer-
denden Neu- oder Ersatzeinstellungen vom 
Mitglied zur Pflichtversicherung angemeldet 
werden.  
3§ 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz  
findet entsprechende Anwendung 
(2) …  
(3) …  
(4) … 
(5) … 
(6) … 
(7) § 15 Absatz 6 Satz 3  
sowie § 12 Absatz 3 Satz 3 finden entspre-
chende Anwendung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 9 der Änderungssatzung: 
Folgeänderungen zu Nr. 11 
Seite 6 von 28

Anlage 2 
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1) …  
(2) …  
(3) …  
(4) … 
(5) … 
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft  
und ihre Rechtsfolgen 
(1) …  
(2) …  
(3) …  
(4) …  
(5) …  
Zu § 1 Nr. 10 der Änderungssatzung: 
Mit der Änderung soll zur Klarstellung unmit-
telbar in der Überschrift der Vorschrift zur Be-
endigung der Mitgliedschaft auf die Regelun-
gen über die finanziellen Folgen der Beendi-
gung hingewiesen werden. 
 
§ 15 Finanzieller Ausgleich beim Aus-
scheiden aus dem Abrechnungs-
verband I 
(1) …  
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des 
Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern 
sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis 
spätestens einen Monat nach Zugang der 
Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbe-
trags durch schriftliche Erklärung gegenüber 
der Kasse für die Zahlung von  
Erstattungs- und Amortisationsbeträgen  
(§ 15b) entscheidet. 2Insolvenzfähige Mitglie-
der können den finanziellen Ausgleich in Form 
von  
Erstattungs- und Amortisationsbeträgen  
nur dann wählen, wenn sie mit der Entschei-
dung für  
Erstattungs- und Amortisationsbeträge  
spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten 
Zeitpunkt 
a) eine unwiderrufliche Verpflichtungser-
klärung einer oder mehrerer juristischer Per-
§ 15 Finanzieller Ausgleich beim Aus-
scheiden aus dem Abrechnungs-
verband I 
(
1) …  
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des 
Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern 
sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis 
spätestens einen Monat nach Zugang der 
Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbe-
trags durch schriftliche Erklärung gegenüber 
der Kasse für die Zahlung von  
Erstattungsbeträgen  
(§ 15b) entscheidet. 
2Insolvenzfähige Mitglie-
der können den finanziellen Ausgleich in Form 
von  
Erstattungsbeträgen  
nur dann wählen, wenn sie mit der Entschei-
dung für  
Erstattungsbeträge  
spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten 
Zeitpunkt 
a) eine unwiderrufliche Verpflichtungser-
klärung einer oder mehrerer juristischer Per-
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 11 der Änderungssatzung: 
Mit seiner Entscheidung IV ZR 172/15 vom 
07.09.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) 
die Gegenwertregelung der VBL für unwirk-
sam erklärt. Dies wurde unter anderem damit 
begründet, dass die Regelung eine unzulässi-
ge Verkürzung des (grundsätzlich zulässigen) 
Erstattungszeitraums von 20 Jahren bewirkt 
hatte, soweit die Zeit zwischen dem Aus-
scheiden des Mitgliedes und der Berechnung 
des Ausgleichsbetrages auf ihn angerechnet 
wurde. Darüber hinaus wurde der zu zahlende 
Mindestbetrag (Differenzbetrag) bemängelt, 
Seite 7 von 28

Anlage 2 
sonen des öffentlichen Rechts, deren Insol-
venzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen 
ist, 
b) eine unwiderrufliche Deckungszusage 
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassenen Versicherungsunternehmens oder 
c) eine selbstschuldnerische Bankbürg-
schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb 
zugelassenen und mit einer Institutssicherung 
versehenen Kreditinstituts in Höhe des gemäß 
§ 15a berechneten Ausgleichsbetrags vorle-
gen. 3Die Kasse kann ein anderes Siche-
rungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen  
des ausgeschiedenen Mitgliedes erfolgt eine 
anteilige Kürzung des Sicherungsumfangs 
nach Entrichtung der jeweiligen Gesamtsum-
me der jährlichen Zahlung (§ 15b Absatz 1).  
 
 
 
5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des  
Amortisationszeitraums 
nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mit-
glied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende 
Absicherung beizubringen. 6Wird die Absiche-
rung nicht vorgelegt, 
ist die Kasse berechtigt die Schlussrechnung 
nach § 15b Absatz 6 zu stellen. 
 
 
 
 
 
sonen des öffentlichen Rechts, deren Insol-
venzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen 
ist, 
b) eine unwiderrufliche Deckungszusage 
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassenen Versicherungsunternehmens oder 
c) eine selbstschuldnerische Bankbürg-
schaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb 
zugelassenen und mit einer Institutssicherung 
versehenen Kreditinstituts in Höhe des gemäß 
§ 15a berechneten Ausgleichsbetrags vorle-
gen. 3Die Kasse kann ein anderes Siche-
rungsmittel zulassen. 4Auf Verlangen  
und auf Kosten des ausgeschiedenen Mit-
gliedes oder der Kasse erfolgt während 
des Erstattungszeitraums gemäß § 15b 
Absatz 1 eine Neuberechnung des Aus-
gleichsbetrags nach § 15a und eine ent-
sprechende Anpassung des Sicherungs-
umfangs ab dem Zeitpunkt der Neube-
rechnung. 
5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des  
Erstattungszeitraums 
nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mit-
glied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende 
Absicherung beizubringen. 6Wird die Absiche-
rung nicht vorgelegt,  
endet der Erstattungszeitzeitraum automa-
tisch mit der Folge, dass der sich zu die-
sem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe-
trag gemäß § 15a zu ermitteln und vom 
ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger 
Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist. 
 
der im Ergebnis zu einer höheren Belastung 
des ausgeschiedenen Mitgliedes führen konn-
te, als innerhalb der Mitgliedschaft. 
Darüber hinaus hat das BGH beanstandet, 
dass das Mitglied nicht selbst für die Finanzie-
rung der Schlusszahlung vorsorgen könne, 
sondern diese verpflichtend in der Satzung 
ausgestaltet ist.  
Ausgehend von dem Urteil des BGH wird da-
her zukünftig nur noch ein Erstattungsmodell, 
in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung be-
grenzt auf 20 Jahre mit anschließender 
Schlusszahlung, angeboten. 
Demzufolge werden alle Bestandteile der al-
ten Regelung, die das Amortisationsmodell 
beinhalteten, aus dem Satzungstext entfernt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 8 von 28

Anlage 2 
(3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe c und Nummer 2 Buchstaben a, b und e 
gilt  
für das ausgeschiedene Mitglied entspre-
chend. 
(3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchsta-
be c und Nummer 2 Buchstaben a, b und e 
gelten  
für das ausgeschiedene Mitglied entspre-
chend. 
(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied 
durch eine Ausgliederung ganz oder teil-
weise aus einem anderen Mitglied des Ab-
rechnungsverbandes I hervorgegangen, 
sind ihm auch Ansprüche und Anwart-
schaften aufgrund früherer Pflichtversi-
cherungen über das ausgliedernde Mit-
glied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt 
werden, welche der bei dem ausgliedern-
den Mitglied entstandenen Ansprüche und 
Anwartschaften dem ausgegliederten Be-
reich zuzuordnen sind, werden diese dem 
durch Ausgliederung entstandenen Mit-
glied in dem Verhältnis zugerechnet, das 
dem Verhältnis der Zahl der ausgeglieder-
ten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Be-
schäftigten entspricht, die am Tag vor der 
Ausgliederung über das ausgliedernde 
Mitglied pflichtversichert waren. 
3Für die 
Höhe der Ansprüche und Anwartschaften 
nach Satz 2 kann die Kasse Durch-
schnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert 
der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert 
sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf 
der in der Zeit zwischen dem Beginn und 
dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech-
nungsverband I zurückgelegten vollen Mo-
nate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
chend, wenn das ausgeschiedene Mitglied 
während der Dauer der bestehenden Mit-
gliedschaft Pflichtversicherte von einem 
 
 
 
 
Die bislang in § 15a Absatz 3 bis 5 ZVK-S 
enthaltenen und vom BGH inhaltlich nicht be-
anstandeten Regelungen, werden inhalts-
gleich und im Wortlaut nahezu identisch in 
den § 15 Absatz 4 bis 6 ZVK-S n. F. über-
nommen. Damit wird sichergestellt, dass die-
se Regelungen auch für das Erstattungsmo-
dell nach § 15b gelten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 9 von 28

Anlage 2 
anderen Mitglied des Abrechnungsverban-
des I im Wege der Ausgliederung über-
nommen hat. 
(5) Der finanzielle Ausgleich vermindert 
sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen 
der Beschäftigten des ausgeschiedenen 
Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem 
Ausscheiden durchgehend oder zeitweise 
bestanden haben, spätestens drei Monate 
nach ihrer Beendigung über ein anderes 
Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, 
auf das oder auf die die Aufgaben des 
früheren Mitglieds übergegangen sind, im 
Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. 
(6) 1Werden aufgrund von Vereinbarun-
gen zwischen einem Mitglied im Abrech-
nungsverband I mit einem Arbeitgeber, der 
dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeits-
verhältnisse übertragen oder von diesem 
Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflicht-
versicherten des Mitglieds Arbeitsverhält-
nisse begründet, so ist das Mitglied ver-
pflichtet, für die ausgeschiedenen Pflicht-
versicherten und die dem übertragenen 
Bestand zuzuordnenden Ansprüche und 
Anwartschaften einen anteiligen finanziel-
len Ausgleich zu leisten; kann nicht fest-
gestellt werden, welche Ansprüche und 
Anwartschaften dem übertragenen Be-
stand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 
5 Satz 4 entsprechend. 
2Satz 1 gilt nicht, 
wenn der andere Arbeitgeber eine Verein-
barung nach § 12 Absatz 5 geschlossen 
hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung 
eines finanziellen Ausgleichs mit Zustim-
mung des Kassenausschusses absehen, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch das Vorziehen des bisherigen § 15a 
Absatz 5 (anteiliger Ausgleichsbetrag) in § 15 
Absatz 6 ZVK-Satzung n. F. wird verdeutlicht, 
dass zukünftig das Erstattungsmodell auch im 
Rahmen des anteiligen Ausgleichsbetrages 
Anwendung findet. 
Seite 10 von 28

Anlage 2 
wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle 
verbunden sind. 
§ 15a Ausgleichsbetrag 
(1) … 
(2) 1Der Barwert ist nach  
versicherungsmathematischen Grundsätzen  
 
vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu 
ermitteln. 2Die dafür maßgeblichen Berech-
nungsparameter sind der Rechnungszins und 
die Sterbetafeln. 3Als Rechnungszins ist eine 
Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrück-
stellungsverordnung festgelegten Zinssatzes 
zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 
v. H. 4Als Sterbetafeln sind die Richttafeln 
Heubeck 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche 
Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird 
einkalkuliert. 6Auf Vorschlag des Verantwortli-
chen Aktuars können weitere Berechnungspa-
rameter vom Kassenausschuss beschlossen 
und als Durchführungsvorschriften zu § 15a 
als Anhang zur Satzung aufgenommen wer-
den. 
(3) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch 
eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus 
einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind 
ihm auch Ansprüche und Anwartschaften auf-
grund früherer Pflichtversicherungen über das 
ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 
2Kann 
nicht festgestellt werden, welche der bei dem 
ausgliedernden Mitglied entstandenen An-
sprüche und Anwartschaften dem ausgeglie-
derten Bereich zuzuordnen sind, werden die-
se dem durch Ausgliederung entstandenen 
§ 15a Ausgleichsbetrag 
(1) … 
(2) 1Der Barwert ist nach  
den anerkannten Regeln der Versiche-
rungsmathematik 
vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu 
ermitteln. 
2Die dafür maßgeblichen Berech-
nungsparameter sind der Rechnungszins und 
die Sterbetafeln. 3Als Rechnungszins ist eine 
Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrück-
stellungsverordnung festgelegten Zinssatzes 
zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 
v. H. 4Als Sterbetafeln sind die Richttafeln 
Heubeck 2005 G zu verwenden. 5Die jährliche 
Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird 
einkalkuliert. 6Auf Vorschlag des Verantwortli-
chen Aktuars können weitere Berechnungspa-
rameter vom Kassenausschuss beschlossen 
und als Durchführungsvorschriften zu § 15a 
als Anhang zur Satzung aufgenommen wer-
den. 
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 12 der Änderungssatzung: 
s. auch Begründung zu Nr. 5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 11 von 28

Anlage 2 
Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das 
dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten 
Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftig-
ten entspricht, die am Tag vor der Ausgliede-
rung über das ausgliedernde Mitglied pflicht-
versichert waren. 3Für die Höhe der Ansprü-
che und Anwartschaften nach Satz 2 kann die 
Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der 
Barwert der Verpflichtung nach Satz 2 ver-
mindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je 
zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn 
und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech-
nungsverband I zurückgelegten vollen Mona-
te. 
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, 
wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem 
anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes 
I im Wege der Ausgliederung übernommen 
hat. 
(4) Der Ausgleichsbetrag vermindert sich 
anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Be-
schäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, 
die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden 
durchgehend oder zeitweise bestanden ha-
ben, spätestens drei Monate nach ihrer Been-
digung über ein anderes Mitglied oder mehre-
re andere Mitglieder, auf das oder auf die die 
Aufgaben des früheren Mitglieds übergegan-
gen sind, im Abrechnungsverband I fortge-
setzt werden. 
(5) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen 
zwischen einem Mitglied im Abrechnungsver-
band I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht 
Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse 
übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit 
ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mit-
glieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. auch Begründung zu Nr. 11 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 12 von 28

Anlage 2 
das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschie-
denen Pflichtversicherten und die dem über-
tragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche 
und Anwartschaften den anteiligen Aus-
gleichsbetrag nach den Absätzen 1 bis 3 zu 
zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche 
Ansprüche und Anwartschaften dem übertra-
genen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 
Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt 
nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Ver-
einbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen 
hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des 
Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kas-
senausschusses absehen, wenn hiermit keine 
wesentlichen Ausfälle verbunden sind. 
(6) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines 
Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 
2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für 
die Berechnung des Ausgleichsbetrags not-
wendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, 
wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbe-
trag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 
Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Daten-
lieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zah-
lung unter Berechnung von Zinsen stunden. 
(7) Die Kosten für die versicherungsmathe-
matischen Berechnungen  
nach den Absätzen 1 bis 5  
werden dem ausgeschiedenen Mitglied in 
Rechnung gestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines 
Monats nach Zugang der Mitteilung zu zahlen. 
2Liefert das ausgeschiedene Mitglied die für 
die Berechnung des Ausgleichsbetrags not-
wendigen Daten erst nach dem Ausscheiden, 
wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbe-
trag mit dem Rechnungszins des Absatz 2 
Satz 3 bis zum Ablauf des Monats der Daten-
lieferung aufgezinst. 3Die Kasse kann die Zah-
lung unter Berechnung von Zinsen stunden. 
(4) Die Kosten für die versicherungsmathe-
matischen Berechnungen  
(gestrichen) 
werden dem ausgeschiedenen Mitglied in 
Rechnung gestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Folgeänderungen (s. oben) 
Seite 13 von 28

Anlage 2 
§ 15b Erstattungs- und Amortisationsmo-
dell 
(1) 1Auf Verlangen des ausgeschiedenen 
Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von 
maximal 20 Jahren (Amortisationszeitraum), 
beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausschei-
dens, an die Kasse einen jährlichen Erstat-
tungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der 
Kasse aus der Pflichtversicherung nach Ab-
satz 2 zuzüglich eines jährlichen Amortisati-
onsbetrages nach Absatz 3 und einer jährli-
chen Verwaltungskostenpauschale in Höhe 
von zwei v .H. des jährlichen Erstattungs- und 
Amortisationsbetrags zu leisten. 2Erreicht die 
Gesamtsumme der jährlichen Zahlung nach 
Satz 1 nicht mindestens die Summe, die bei 
fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zah-
len wäre, so ist das ausgeschiedene Mitglied 
verpflichtet, einen Differenzbetrag zu leisten. 
3Maßstab für die Vergleichsberechnung sind 
die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen 
des Mitglieds der letzten fünf Jahre vor dem 
Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I. 
(2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der 
Pflichtversicherung umfassen 
a) die während des  
Amortisationszeitraums  
erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenbe-
rechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 
Buchstabe a, 
b) die während des  
Amortisationszeitraums 
aufgrund von Überleitungen an andere Kas-
sen geleisteten Zahlungen für ehemals versi-
15b Erstattungsmodell 
 
(1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen 
Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum 
von maximal 20 Jahren (Erstattungszeit-
raum), beginnend mit dem Zeitpunkt des 
Ausscheidens, an die Kasse einen jährli-
chen Erstattungsbetrag in Höhe der Auf-
wendungen der Kasse aus der Pflichtver-
sicherung nach Absatz 2 und einer jährli-
chen Verwaltungskostenpauschale in Hö-
he von zwei v. H. des jährlichen Erstat-
tungsbetrags zu leisten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) 
1Die Aufwendungen der Kasse aus der 
Pflichtversicherung umfassen 
a) die während des  
Erstattungszeitraums  
erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenbe-
rechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 
Buchstabe a, 
b) die während des  
Erstattungszeitraums 
aufgrund von Überleitungen an andere Kas-
sen geleisteten Zahlungen für ehemals versi-
 
 
Zu § 1 Nr. 13 der Änderungssatzung: 
s. Begründung zu Nr. 11 
Seite 14 von 28

Anlage 2 
cherungspflichtig Beschäftigte des ausge-
schiedenen Mitglieds und  
c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals 
versicherungspflichtig Beschäftigte des aus-
geschiedenen Mitglieds, die während des 
Amortisationszeitraums  
zu einem anderen Mitglied der Kasse wech-
seln;  
hierbei ist § 15a Absatz 4 zu berücksichtigen.  
2§ 15a Absatz 3 gilt entsprechend. 
3Die jährlichen Aufwendungen vermindern 
sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zah-
lungen für Überleitungsannahmen für ehe-
mals versicherungspflichtig Beschäftigte des 
ausgeschiedenen Mitglieds.  
(3) 1Die Höhe der Amortisationsbeträge wird 
so bestimmt, dass die verzinslich angesam-
melten Amortisationsbeträge nach Ablauf des 
Amortisationszeitraums voraussichtlich den 
Wert des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden 
Ausgleichsbetrags gemäß § 15a erreichen. 
2Als Verzinsung wird die im Abrechnungsver-
band I im Jahr vor dem Ausscheiden erzielte 
laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse 
in Ansatz gebracht. 
(4) 1Für das ausgeschiedene Mitglied wird 
ein Guthaben aus den Amortisationsbeträgen, 
den Differenzbeträgen und den daraus erwirt-
schafteten Zinsen und Zinseszinsen geführt. 
2Das Guthaben wird jährlich mit der im Ab-
rechnungsverband I erzielten laufenden 
Durchschnittsverzinsung der Kasse des jewei-
ligen Vorjahres verzinst. 
(5) 1Nach jeweils fünf Jahren seit der Been-
cherungspflichtig Beschäftigte des ausge-
schiedenen Mitglieds und  
c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals 
versicherungspflichtig Beschäftigte des aus-
geschiedenen Mitglieds, die während des  
Erstattungszeitraums  
zu einem anderen Mitglied der Kasse wech-
seln.  
(gestrichen) 
2§ 15a Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.  
3Die jährlichen Aufwendungen vermindern 
sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zah-
lungen für Überleitungsannahmen für ehe-
mals versicherungspflichtig Beschäftigte des 
ausgeschiedenen Mitglieds.  
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
(gestrichen) 
Seite 15 von 28

Anlage 2 
digung der Mitgliedschaft können auf Antrag 
des ausgeschiedenen Mitglieds die künftigen 
Amortisationsbeträge mit den aktuellen Be-
rechnungsparametern neu berechnet werden. 
2In diesem Fall wird für die Berechnung der 
künftigen Amortisationsbeträge als Verzin-
sung die im Abrechnungsverband I im Jahr 
vor der Neuberechnung erzielte laufende 
Durchschnittsverzinsung der Kasse in Ansatz 
gebracht. 
3Ein bereits angespartes Guthaben 
nach Absatz 4 wird mit der im Jahr vor der 
Neuberechnung im Abrechnungsverband I 
erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung 
der Kasse auf das Ende des Ausfinanzie-
rungszeitraums hochgerechnet und auf den 
neu berechneten Ausgleichsbetrag angerech-
net. 
(6) 1Zum Ende des  
Amortisationszeitraums erfolgt eine Schluss-
rechnung, in deren Rahmen der mit den aktu-
ellen Berechnungsparametern berechnete 
Ausgleichsbetrag gemäß § 15a für die zu die-
sem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied 
noch zuzurechnenden Verpflichtungen dem 
Guthaben nach Absatz 4 gegenüber gestellt 
wird. 2Ist der Ausgleichsbetrag höher als das 
Guthaben, so ist der Unterschiedsbetrag vom 
ausgeschiedenen Mitglied auszugleichen. 3Ist 
der Ausgleichsbetrag geringer, ist die Kasse 
verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zu erstat-
ten.  
4Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds 
erfolgt  
die Schlussrechnung  
vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgeleg-
ten  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) 1Zum Ende des  
Erstattungszeitraums hat das ausge-
schiedene Mitglied den Ausgleichsbetrag 
gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt 
maßgebenden Berechnungsparametern 
für die zu diesem Zeitpunkt dem ausge-
schiedenen Mitglied noch zuzurechnen-
den Verpflichtungen zu zahlen. 
 
 
 
 
 
2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds 
erfolgt  
der endgültige finanzielle Ausgleich  
vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgeleg-
ten  
Seite 16 von 28

Anlage 2 
Amortisationszeitraums. 
(7) Die Kosten der Ermittlung  
und Neuberechnung der Amortisationsbeträ-
ge, sowie der Ermittlung des Ausgleichsbe-
trags im Rahmen der Schlussrechnung  
werden dem ausgeschiedenen Mitglied in 
Rechnung gestellt. 
(8) 1Die nach den  
Absätzen 1 bis 7  
anfallenden Zahlungen sind vom ausge-
schiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines 
Monats nach Zugang der Mitteilungen der 
Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche  
Zahlungen können Vorauszahlungen erho-
ben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mit-
glied mit den Zahlungen mehr als drei Mona-
te im Verzug, 
erfolgt die Schlussrechnung gemäß Absatz 6. 
Erstattungszeitraums. 
(4) Die Kosten der Ermittlung  
des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3  
 
 
werden dem ausgeschiedenen Mitglied in 
Rechnung gestellt. 
(5) 1Die nach den  
Absätzen 1 bis 4  
anfallenden Zahlungen sind vom ausge-
schiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines 
Monats nach Zugang der Mitteilungen der 
Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche 
Zahlungen können Vorauszahlungen erho-
ben werden. 
3Ist das ausgeschiedene Mit-
glied mit den Zahlungen mehr als drei Mona-
te in Verzug,  
endet der Erstattungszeitraum automa-
tisch mit der Folge, dass der sich zu die-
sem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe-
trag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und 
vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofor-
tiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.
 
§ 48 Pflichten der Versicherten und Be-
triebsrentenberechtigten 
(1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtig-
te sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung 
ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts 
sowie jede Änderung von Verhältnissen, die 
ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe 
nach berühren können, unverzüglich  
schriftlich  
mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen: 
§ 48 Pflichten der Versicherten und Be-
triebsrentenberechtigten 
(1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtig-
te sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung 
ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts 
sowie jede Änderung von Verhältnissen, die 
ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe 
nach berühren können, unverzüglich  
in Textform 
mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen: 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 14 der Änderungssatzung: 
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivil-
rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutz-
Seite 17 von 28

Anlage 2 
…  
(2) … 
(3) …  
(4) … 
(5) … 
…  
(2) … 
(3) …  
(4) … 
(5) … 
rechts vom 17.02.2016 wird die bisherige 
„Schriftformklausel“ des § 309 Nummer 13 
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in eine 
„Textformklausel“ geändert. Dementspre-
chend darf für Neuverträge ab dem 
01.01.2016 AGB-rechtlich für Erklärungen von 
Verbrauchern grundsätzlich keine strengere 
Form als Textform vereinbart werden. 
Die Formvorschrift findet keine Anwendung 
auf Regelungen, die auf tarifvertraglichen Vor-
gaben beruhen (§ 310 Absatz 4 BGB). Die 
meisten in der Satzung enthaltenen Schrift-
formerfordernisse beruhen auf tarifvertragli-
cher Grundlage. Für diese Formerfordernisse 
ist keine Anpassung erforderlich. Die in den 
Hinweispflichten in § 48 Absatz 1 vorgesehe-
ne Schriftform muss angepasst werden, da 
diese Formvorschrift nicht auf tarifvertragli-
chen Vorgaben beruht. Demzufolge ist inso-
weit nur noch die Textform vorgesehen. 
§ 55 Getrennte Verwaltung 
(1) …  
(1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab-
rechnungsverband I im Umlageverfahren so-
wie der Abrechnungsverband II im Kapitalde-
ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann 
vom Abrechnungsverband I in den Abrech-
nungsverband II wechseln.  
3§§14 Absatz 3, 15, 15a Absatz 1, 2, 3, 6 und 
7, sowie 15b gelten entsprechend; der Aus-
gleichsbetrag und die  
Erstattungs- und Amortisationszahlungen  
sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen. 
§ 55 Getrennte Verwaltung 
(1) …  
(1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Ab-
rechnungsverband I im Umlageverfahren so-
wie der Abrechnungsverband II im Kapitalde-
ckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann 
vom Abrechnungsverband I in den Abrech-
nungsverband II wechseln.  
3§§14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 4,  
sowie 15b gelten entsprechend; der Aus-
gleichsbetrag und die  
Erstattungszahlungen  
sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen. 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 15 der Änderungssatzung: 
Redaktionelle Folgeänderung der Verweise 
aufgrund der Änderung der §§ 15 ff. ZVK-S. 
Seite 18 von 28

Anlage 2 
(2) …  (2) …  
§ 56 Versicherungstechnische Rückstel-
lungen 
(1) …  
(2) 1Für die Pflichtversicherung (Abrech-
nungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe 
des Teilvermögens  
im Sinne von § 60 Absatz 1  Satz 2  
zu bilden. 
… 
(3) … 
(4) … 
§ 56 Versicherungstechnische Rückstel-
lungen 
(1) …  
(2) 1Für die Pflichtversicherung (Abrech-
nungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe 
des Teilvermögens 
(gestrichen) 
zu bilden. 
… 
(3) … 
(4) … 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 16 der Änderungssatzung: 
Klarstellung eines redaktionellen Fehlers 
§ 58 Rückstellung für  
Leistungsverbesserung 
(1) 1Der Überschuss in der Pflichtversiche-
rung (Abrechnungsverband II) und der Frei-
willigen Versicherung, der sich entsprechend 
dem versicherungstechnischen Geschäfts-
plan ergibt, wird in die Rückstellung für Leis-
tungsverbesserung eingestellt, soweit er 
nicht zur Bildung weiterer geschäftsplanmä-
ßig festgelegter Rückstellungen benötigt 
wird. 
 
 
 
 
 
 
§ 58 Rückstellung für  
Überschussbeteiligung 
(1) Die Rückstellung für Überschussbe-
teiligung dient der Finanzierung von Leis-
tungsverbesserungen oder Leistungser-
höhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, 
soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. 
 
 
(2) 1Der Überschuss der Freiwilligen 
Versicherung, der sich entsprechend dem 
versicherungstechnischen Geschäftsplan 
ergibt, wird in eine Rücklage für Über-
schussbeteiligung eingestellt, soweit er 
nicht zur Dotierung der Verlustrücklage 
oder zur Bildung weiterer geschäftsplan-
mäßig festgelegter Rückstellungen benö-
Zu § 1 Nr. 17 der Änderungssatzung: 
Wie bisher dient die Rückstellung der Verbes-
serung und Erhöhung von Leistungen. Eine 
Leistungserhöhung umfasst die rein betrags-
mäßige Heraufsetzung der Leistung. Hinge-
gen umfassen Leistungsverbesserungen auch 
Änderungen von Leistungskonditionen, wie 
beispielsweise die Verkürzung der Unverfall-
barkeitsfrist. 
 
Absatz 2 Satz 1 enthält als Ergänzung für den 
Versicherungszweig der Freiwilligen Versiche-
rung die ausdrücklich erwähnte Dotierung der 
Verlustrücklage sowie redaktionelle Anpas-
sungen. 
 
 
Seite 19 von 28

Anlage 2 
 
2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 
Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung 
in der Pflichtversicherung (Abrechnungsver-
band I). 
 
(2) 1Diese Rückstellung dient der Verbesse-
rung oder Erhöhung von Leistungen. 2Sie 
kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträ-
gen herangezogen werden, wenn die Ver-
lustrücklage nicht ausreicht.  
tigt wird. 
2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 
Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung 
in der Pflichtversicherung (Abrechnungsver- 
band I). 
 
 
 
 
(3) 1Über die Verwendung der in der 
Rückstellung für Überschussbeteiligung 
eingestellten Mittel entscheidet der Kas-
senausschuss auf Vorschlag des Verant-
wortlichen Aktuars. 2Die dauernde Erfüll-
barkeit der Verpflichtungen ist dabei vor-
rangig zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 fin-
det sich inhaltlich im neuen Absatz 1 wieder. 
 
 
Der neu angefügte Absatz 3 weist dem Kas-
senausschuss ausdrücklich die Befugnis zu, 
auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars 
über die Verwendung der in der Rückstellung 
für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel 
zu entscheiden. 
§ 59 Deckung von Fehlbeträgen 
(1) Reicht die Verlustrücklage in der Pflicht-
versicherung (Abrechnungsverband II) zur 
Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann 
die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen, 
soweit nicht die Rückstellung für Leistungs-
verbesserung in Anspruch genommen wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 59 Deckung von Fehlbeträgen  
(1) Weist die versicherungstechnische 
Bilanz für die Freiwillige Versicherung vor 
Entnahmen aus der Verlustrücklage und 
der Rückstellung für Überschussbeteili-
gung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder 
eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller 
Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung 
die dem Abrechnungsverband zugeordne-
te Verlustrücklage und, sofern diese auf-
gebraucht ist, die jeweilige Rückstellung 
für Überschussbeteiligung herangezogen 
werden.  
 
 
Zu § 1 Nr. 18 der Änderungssatzung: 
In Absatz 1 werden die Begriffe „Jahresfehlbe-
trag“ und „bilanzieller Fehlbetrag“ eingeführt. 
Der Jahresfehlbetrag ergibt sich als Über-
schuss der Aufwendungen im Vergleich zu 
den Erträgen eines Geschäftsjahres. Er ist der 
Verlust, den die nach Maßgabe des Techni-
schen Geschäftsplanes für die Über-
schussermittlung in der Freiwilligen Versiche-
rung erstellte versicherungstechnische Bilanz 
vor Entnahmen aus der Verlustrücklage oder 
der Rückstellung für Überschussbeteiligung 
ermittelt wurde. Der „bilanzielle Fehlbetrag“ ist 
hingegen die bilanzielle Unterdeckung, die 
gemäß der versicherungstechnischen Bilanz 
nach Entnahmen aus der Verlustrücklage o-
der der Rückstellung für Überschussbeteili-
Seite 20 von 28

Anlage 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) 1Ergibt sich bei der Freiwilligen Versi-
cherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der 
durch die Inanspruchnahme der Verlustrück-
lage und  
die Rückstellung für künftige Leistungsver-
besserungen  
nicht gedeckt werden kann,  
so  
können die Anwartschaften und Ansprüche 
um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betra-
ges herabgesetzt werden. 
2Reicht auch diese 
Maßnahme nicht aus, gilt  
Absatz 1  
entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Verbleibt nach der Inanspruchnahme 
der Verlustrücklage und der Rückstellung 
für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 
ein bilanzieller Fehlbetrag,  der nach Ein-
schätzung des Verantwortlichen Aktuars 
voraussichtlich mit den zukünftigen Erträ-
gen nicht ausgeglichen werden kann, be-
schließt der Kassenausschuss auf Vor-
schlag des Verantwortlichen Aktuars ge-
eignete Maßnahmen, durch die der bilanzi-
elle Fehlbetrag planmäßig wieder ausge-
glichen und eine angemessene Kapital-
ausstattung hergestellt wird. 
(3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versi-
cherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der 
durch die Inanspruchnahme der Verlustrück-
lage und  
der Rückstellung für Überschussbeteiligung  
 
nicht gedeckt werden kann,  
(gestrichen) 
können die Anwartschaften und Ansprüche 
um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betra-
ges herabgesetzt werden. 2Reicht auch diese 
Maßnahme nicht aus, gilt  
Absatz 2  
entsprechend. 
gung ermittelt wurde. Sie liegt vor, wenn das 
vorhandene Vermögen des Abrechnungsver-
bandes nicht mehr ausreicht, um die Passiv-
seite der Bilanz zu decken und die Bilanz nur 
noch durch die Aktivierung eines entspre-
chenden Ausgleichspostens ausgeglichen 
werden kann. Der Ausgleichsposten hat inso-
fern den Charakter negativen Eigenkapitals. 
Der neu eingefügte Absatz 2 greift die Situati-
on auf, dass ein bilanzieller Fehlbetrag vor-
liegt, der nicht durch zukünftige Erträge aus 
Beitragseinnahmen und Kapitalanlagen aus-
geglichen werden kann. In diesem Fall trifft 
der Kassenausschuss im Zusammenspiel mit 
dem Verantwortlichen Aktuar die geeigneten 
Maßnahmen, um den Fehlbetrag auszuglei-
chen und eine angemessene Kapitalausstat-
tung wiederherzustellen. 
 
 
 
Der bisherige Absatz 2 (neu: Absatz 3) wird 
ausschließlich redaktionell angepasst. 
Von der Möglichkeit, die Anwartschaften und 
Ansprüche im Tarif 2002 der Freiwilligen Ver-
sicherung auf die Höhe der Garantieleistung  
zu begrenzen (Herabsetzung des ursprüngli-
chen Betrages um 25. v. H.), hat die Kasse 
mit Beschluss des Kassenausschusses vom 
24.02.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 Ge-
brauch gemacht. 
 
 
 
Seite 21 von 28

Anlage 2 
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 
und 2 werden auf Vorschlag des Verantwortli-
chen Aktuars vom Kassenausschuss be-
schlossen. 
(gestrichen) Die Regelung im bisherigen Absatz 3 wird 
durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 
entbehrlich. 
§ 60 Ermittlung und Deckung des Fi-
nanzbedarfs im Abrechnungsver-
band I 
(1) 1Der Umlagesatz und der Zusatzbeitrag 
werden für die Dauer von maximal fünf Jahren 
(Deckungsabschnitt)  
festgesetzt. 2Grundlage für die Festsetzung 
sind versicherungsmathematische Berech-
nungen, die vom Verantwortlichen Aktuar in 
einem Finanzierungsgutachten dokumentiert 
werden.  
3Um einen kontinuierlichen Verlauf zu gewähr-
leisten, soll bei der Festsetzung für den De-
ckungsabschnitt ein zeitlich unbegrenzter 
Zeitraum betrachtet werden.  
4Der Umlagesatz und Zusatzbeitrag sind wäh-
rend des Deckungsabschnitts zu überprüfen, 
wenn die jährlich stattfindenden Prüfungs-
rechnungen durch den Verantwortlichen Ak-
tuar zeigen, dass sich die Rahmenbedingun-
gen der dem Finanzierungsgutachten zugrun-
deliegenden versicherungsmathematischen 
Berechnungen wesentlich verändert haben. 
(2) Für die Ermittlung der wahrscheinlichen 
künftigen Einnahmen und Ausgaben sind die 
von der Arbeitsgemeinschaft kommunale und 
kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. – 
Fachvereinigung Zusatzversorgung aufge-
stellten Richtlinien maßgebend.  
§ 60 Ermittlung und Deckung des Fi-
nanzbedarfs im Abrechnungsver-
band I 
(1) 
1Der Umlagesatz und der Zusatzbeitrag 
werden für die Dauer von maximal fünf Jahren  
(gestrichen)  
festgesetzt. 2Grundlage für die Festsetzung 
sind versicherungsmathematische Berech-
nungen, die vom Verantwortlichen Aktuar in 
einem Finanzierungsgutachten dokumentiert 
werden.  
3Die Länge des Zeitraums, für den die Fi-
nanzierungsbelastung der Mitglieder ermit-
telt wird (Deckungsabschnitt), beträgt 100 
Jahre. 
4Der Umlagesatz und Zusatzbeitrag sind wäh-
rend des Deckungsabschnitts zu überprüfen, 
wenn die jährlich stattfindenden Prüfungs-
rechnungen durch den Verantwortlichen Aktu-
ar zeigen, dass sich die Rahmenbedingungen 
der dem Finanzierungsgutachten zugrundelie-
genden versicherungsmathematischen Be-
rechnungen wesentlich verändert haben. 
(gestrichen) 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 19 der Änderungssatzung: 
Streichung aufgrund einer redaktionellen 
Klarstellung 
 
 
 
Die Festlegung eines hundertjährigen De-
ckungsabschnitts entspricht faktisch einer 
zeitlich unbegrenzten Betrachtungsweise. 
 
 
 
 
 
 
Absatz 2 wird gestrichen, da diese Richtlinie 
des Dachverbandes AKA e. V. nicht mehr 
existiert. 
Seite 22 von 28

Anlage 2 
§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge 
(1) Die Umlage beträgt 5,8 v. H.  
 
 
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts 
(Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird 
der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des 
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Ab-
satz 2) festgelegt.
 
(2) … 
(3) … 
(4) …  
§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge 
(1) Die Umlage beträgt 5,8 v. H.  
(Höhe des Umlagesatzes am 1. November 
2001) 
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts 
(Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird 
der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des 
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Ab-
satz 2) festgelegt.
 
(2) … 
(3) … 
(4) … 
 
Zu § 1 Nr. 20 der Änderungssatzung: 
Bei dem Einschub handelt es sich um eine 
klarstellende Ergänzung. Die Möglichkeit der 
Erhebung einer um einen zusätzlichen Arbeit-
nehmer- bzw. Arbeitgeberanteil erhöhten Um-
lage gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum 
ATV-K vom 29.04.2016 sieht das aktuelle 
Finanzierungssystem der ZVK der Stadt Köln 
nicht vor. Eine entsprechende Ergänzung er-
folgt daher an dieser Stelle nicht. 
§ 64 Zusatzbeiträge 
(1) Zum Aufbau eines Kapitalstocks für die 
Anwartschaften kann die Kasse Zusatzbei-
träge im Abrechnungsverband I als 
Vomhundertsatz des zusatzversorgungs-
pflichtigen Entgelts zur schrittweisen Umstel-
lung des Finanzierungsverfahrens auf eine 
Kapitaldeckung erheben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 
einschließlich der darauf entfallenden Erträ-
ge werden für jede/n Versicherte/n ange-
sammelt und getrennt von den sonstigen 
§ 64 Zusatzbeiträge 
(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungs-
verband I zur anteiligen kapitalgedeckten 
Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträ-
ge als Vomhundertsatz des zusatzversor-
gungspflichtigen Entgelts erheben.2Die 
aus den Zusatzbeiträgen erworbenen An-
wartschaften werden jeder/jedem Versi-
cherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus 
Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leis-
tungen wird nach Maßgabe des Techni-
schen Geschäftsplans ermittelt. 
 
 
 
(2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein 
Kapitalstock gebildet, der einschließlich 
der darauf entfallenden Erträge getrennt 
von dem Teilvermögen nach § 56 Absatz 2 
Zu § 1 Nr. 21 der Änderungssatzung: 
§ 64 Absatz 1 Satz 1 präzisiert den Zweck von 
Zusatzbeiträgen, in dem er feststellt, dass sie 
dem Aufbau der kapitalgedeckten Finanzie-
rung dienen sollen. Durch Satz 2 wird klarge-
stellt, dass in der Bestandsführung eine Zu-
ordnung der aus den Zusatzbeiträgen erwor-
benen Anwartschaften auf die jeweiligen Ver-
sicherten erfolgt. Satz 3 ergänzt, dass die 
insgesamt zu finanzierenden Leistungen sich 
in einen aus Umlagen und einen aus Zusatz-
beiträgen zu finanzierenden Anteil aufglie-
dern. Wie die erworbenen Versorgungspunkte 
jeweils auf die unterschiedlichen Finanzie-
rungsarten aufzuteilen sind, ist dabei im 
Technischen Geschäftsplan geregelt. 
§ 64 Absatz 2 zeigt, dass die Zusatzbeiträge 
einschließlich der darauf entfallenden Erträge 
in einem Kapitalstock angesammelt und ge-
Seite 23 von 28

Anlage 2 
Einnahmen geführt.  Satz 1 zu verwalten ist. trennt vom Teilvermögen verwaltet werden. 
§ 75 Sterbegeld 
(1) … 
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb 
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit 
Entstehen des Anspruchs  
schriftlich 
bei der Kasse geltend zu machen. 
§ 75 Sterbegeld 
(1) … 
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb 
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit 
Entstehen des Anspruchs  
in Textform 
bei der Kasse geltend zu machen. 
 
Zu § 1 Nr. 22 der Änderungssatzung: 
Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivil-
rechtlichen Durchsetzung von verbraucher-
schützenden Vorschriften des Datenschutz-
rechts vom 17.02.2016 ist die bisherige 
„Schriftformklausel“ des § 309 Nr. 13 BGB in 
eine „Textformklausel“ geändert worden (vgl. 
Begründung zu Nr. 14). Die in den Hinweis-
pflichten in § 75 Absatz 2 vorgesehene 
Schriftform muss angepasst werden, da diese 
Formvorschrift nicht auf tarifvertraglichen Vor-
gaben beruht. Demzufolge ist nur noch die 
Textform vorgesehen.  
§ 79 Übergangsregelungen zu § 15 bis 
15b 
(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die 
zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 
28. Februar 2013 ausgeschiedenen Mitglie-
der § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausschei-
dens maßgebenden Fassung, soweit Verjäh-
rung eingetreten ist. 
(2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 
und dem  
28. Februar 2013  
 
 
ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 
bis 15b  
 
 
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 
15b 
(gestrichen) 
 
 
 
 
(1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 
und dem  
Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 
Fassung der 14. Satzungsänderung vom 
[Datum Unterschrift OB]  
ausgeschiedene Mitglieder gelten die §§ 15 
bis 15b 
in der Fassung der 14. Satzungsänderung  
 
Zu § 1 Nr. 23 der Änderungssatzung: 
Korrektur eine redaktionellen Fehlers 
Absatz 1 kann gestrichen werden, da es bei 
der Kasse keine Ausgleichsforderungen gibt, 
die seit dem 1. Januar 2002 entstanden und 
zwischenzeitlich verjährt sind. 
 
 
Eine Übergangsregelung ist für noch nicht 
verjährte sowie eventuell zukünftige Fälle bis 
zur Neuregelung erforderlich. 
 
Klarstellende Ergänzung 
 
Seite 24 von 28

Anlage 2 
mit den folgenden Besonderheiten, soweit 
noch keine Verjährung eingetreten ist: 
a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, 
dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
maßgeblichen Berechnungsparameter zu be-
rücksichtigen sind. 2In dem Zeitraum zwischen 
dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 
2009 wurden die Richttafeln Heubeck 1998 
verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden 
die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 
4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens 
noch verfallbaren Anwartschaften bereits ge-
zahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer 
Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver-
band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Aus-
gleichsbetrags erzielten laufenden Durch-
schnittsverzinsung der Kasse dem ausge-
schiedenen Mitglied zurück zu gewähren. 
b) 
1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann 
bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt wer-
den.2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßga-
ben 
aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden 
bis zum Ende des Jahres vor der Aus-
übung des Wahlrechts bereits erbrachten 
Auf-wendungen der Kasse (§ 15b Ab-
satz 2) sind als Einmalbetrag zu erstat-
ten.  
2Erreicht die Summe der Aufwendungen 
nicht die Summe, die bei fortbestehender 
Mitgliedschaft in dem Zeitraum nach Satz 
1 zu zahlen gewesen wäre, ist das aus-
geschiedene Mitglied verpflichtet, den Dif-
ferenzbetrag zu leisten.  
3Zur Abgeltung der Verwaltungskosten 
mit den folgenden Besonderheiten, soweit  
noch keine Verjährung eingetreten ist: 
a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, 
dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
maßgeblichen Berechnungsparameter zu be-
rücksichtigen sind. 
2In dem Zeitraum zwischen 
dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 
2009 wurden die Richttafeln Heubeck 1998 
verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden 
die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 
4Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens 
noch verfallbaren Anwartschaften bereits ge-
zahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer 
Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver-
band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Aus-
gleichsbetrags erzielten laufenden Durch-
schnittsverzinsung der Kasse dem ausge-
schiedenen Mitglied zurück zu gewähren. 
b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann 
bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt wer-
den. 
2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßga-
ben 
aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden 
bis zum Ende des Jahres vor der Aus-
übung des Wahlrechts bereits erbrachten 
Aufwendungen der Kasse (§ 15b Ab-
satz 2) sind als Einmalbetrag zu erstat-
ten.  
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seite 25 von 28

Anlage 2 
wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 
um zwei v. H. erhöht. 4Die Aufwendun-
gen nach Satz 1 sind um die erzielte lau-
fende Durchschnittsverzinsung der Kasse 
im Abrechnungsverband I des jeweili- 
gen Vorjahres zu erhöhen. 5Die Zahlun-
gen sind innerhalb eines Monats nach 
Zugang der entsprechenden Mitteilung 
der Kasse zu leisten. 
bb) 1Der Amortisationszeitraum (§ 15b 
Absatz 1 Satz 1) verkürzt sich um den 
Zeitraum zwischen dem Ausscheiden und 
dem Ende des Jahres vor der Ausübung 
des Wahlrechts. 2Stichtag für die Berech-
nung der Höhe der Amortisationsbeträge 
ist das Ende des Jahres vor der Aus-
übung des Wahlrechts. 3Die Berechnung 
erfolgt mit den zum Stichtag aktuellen Be-
rechnungsparametern. 4Als Verzinsung 
wird die im Abrechnungsverband I im 
Jahr vor dem Stichtag erzielte laufende 
Durchschnittsverzinsung der Kasse in 
Ansatz gebracht. 
 
 
 
 
 
cc) Ist der Ausgleichsbetrag bereits 
teilweise oder vollumfänglich gezahlt 
worden, wird dieser zuzüglich einer Ver-
zinsung in Höhe der im Abrechnungsver-
band I zum Zeitpunkt der Zahlung des 
Ausgleichsbetrags erzielten laufenden 
Durchschnittsverzinsung der Kasse dem 
ausgeschiedenen Mitglied zurück ge-
wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 
um zwei v. H. erhöht. 3Die Aufwendun-
gen nach Satz 1 sind um die erzielte lau-
fende Durchschnittsverzinsung der Kas-
se im Abrechnungsverband I des jeweili-
gen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlun-
gen sind innerhalb eines Monats nach 
Zugang der entsprechenden Mitteilung 
der Kasse zu leisten. 
(gestrichen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits 
teilweise oder vollumfänglich gezahlt 
worden, wird dieser zuzüglich einer Ver-
zinsung in Höhe der im Abrechnungsver-
band I zum Zeitpunkt der Zahlung des 
Ausgleichsbetrags erzielten laufenden 
Durchschnittsverzinsung der Kasse dem 
ausgeschiedenen Mitglied zurück ge-
 
 
 
 
 
 
 
Durch die Regelung in § 79 Absatz 2 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb ZVK-S a. F. 
kann sich der Erstattungszeitraum verkürzen. 
Nach dem Urteil des BGH (IV ZR 172/15) vom 
07.09.2016 führt eine Verkürzung des Erstat-
tungszeitraums zu einer nicht gerechtfertigten 
Ungleichbehandlung, da diese Arbeitgeber 
nur einen verkürzten Zeitraum zur Bildung von 
entsprechenden Rücklagen haben. Insofern 
wird aufgrund der Entscheidung des BGH 
gegen die Gegenwertregelung der VBL auf 
eine Anrechnung von Zeiten zwischen dem 
Ausscheiden des Mitglieds und der Berech-
nung des Ausgleichsbetrages verzichtet und 
ein 20-jähriges Erstattungsmodell angeboten 
(vgl. hierzu die Begründungen zu Nr. 11 bis 
13). Die Regelung in § 79 wurde dementspre-
chend auf das neue, nunmehr ausschließlich 
angebotene „Erstattungsmodell“ in § 15b an-
gepasst. 
Folgeänderung 
 
 
 
 
Seite 26 von 28

Anlage 2 
währt. 
(3) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002  
und dem  
28. Februar 2013  
 
nach § 15 Absatz 3a  
 
 
oder § 12a Absatz 1  
in der damals geltenden Fassung  
 
 
 
 
Personal übertragen oder hiernach Arbeits-
verhältnisse begründet, gelten  
die Absätze 1 und 2 Buchstabe a  
 
 
entsprechend. 
(4) Für Vereinbarungen über die Fortset-
zung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab- 
satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 
1. Januar 2002 und dem  
28. Februar 2013  
 
liegt,  
gelten die Absätze 1 und 2 Buchstabe a  
entsprechend mit der Maßgabe, dass  
Absatz 2 Buchstabe a Satz 3  
nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt,  
der auf die am Stichtag vorhandenen noch  
verfallbaren Anwartschaften der zu diesem 
Zeitpunkt betragsfrei Versicherten entfällt. 
währt. 
(2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 
und dem  
Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 
Fassung der 14. Satzungsänderung 
nach § 15 Absatz 3a  
in einer bis zum 28. Juli 2011 geltenden 
Fassung  
oder nach § 12a Absatz 1  
in einer bis zum 1. März 2013 geltenden 
Fassung beziehungsweise nach § 15a 
Absatz 5 in der Fassung der 
12. Satzungsänderung vom 
13. November 2013  
Personal übertragen oder hiernach Arbeits-
verhältnisse begründet, gelten  
Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, 
Doppelbuchstabe aa und Doppelbuch-
stabe bb  
entsprechend. 
(3) Für Vereinbarungen über die Fortset-
zung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab-
satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 
1. Januar 2002 und dem  
Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 
Fassung der 14. Satzungsänderung 
liegt,  
gilt Absatz 1 Buchstabe a  
entsprechend mit der Maßgabe, dass  
Absatz 1 Buchstabe a Satz 4  
nur für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, 
der auf die am Stichtag vorhandenen noch 
verfallbaren Anwartschaften der zu diesem 
Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt.  
 
Absatz 2 regelt die Anwendung der Über-
gangsregularien des Absatzes 1 bei Ausglie-
derung bzw. Übertragung von Personal. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz 3 regelt die Anwendung der Über-
gangsregularien des Absatzes 1 im Falle von 
Fortgesetzten Mitgliedschaften (§ 12 ZVK-S). 
 
Seite 27 von 28

Anlage 2 
 
 
 Zu § 2 (In-Kraft-Treten der Satzungsände-
rung) 
1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach 
der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
2Abweichend von Satz 1 treten die Änderun-
gen in  
- § 1 Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 mit Wirkung vom 
1. Juni 2017, 
- § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 23. Mai 2013 
und  
- § 1 Nr. 14 und Nr. 22 mit Wirkung vom 
1. Oktober 2016 
in Kraft. 
Seite 28 von 28

Anlage_01

17451 Zeichen

Anlage 1 
14. Satz
ung
zur Änderung der Satzung der  
Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
vom  
Der Rat der Stadt Köln hat am                                      aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im 
Lande Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (GV 
NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: 
§ 1
Änderung der Satzung 
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABl. Stadt Köln 
2002, S. 439) - zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 07.12.2015 
(ABl. Stadt Köln 2015, S. 13) - wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) An die Überschriftangabe zu § 14 werden die Wörter „und ihre Rechtsfolgen“ an-
gefügt.
b) In der Überschriftangabe zu § 15b werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisa-
tionsmodell“ durch das Wort „Erstattungsmodell“ ersetzt.
c) In der Überschriftangabe zu § 58 wird das Wort „Leistungsverbesserung“ durch
das Wort „Überschussbeteiligung“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. 
3. § 2 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „Inneres und Kommunales“ 
durch die Wörter „Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. 
4. § 6 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 Buchstabe l wird an die Angabe „100.000 Euro“ das Wort „netto“ ange-
fügt. 
5. § 7 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 3 werden die Wörter „anerkannten versicherungsmathematischen Grunds-
ätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ er-
setzt. 
6. § 8 wird wie folgt geändert: 
Die Wörter „Inneres und Kommunales“ werden durch die Wörter „Heimat, Kommuna-
les, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. 
7. § 10 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 werden die Wörter „Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „Heimat, 
Kommunales, Bau und Gleichstellung“ ersetzt. 
Seite 1 von 7

Anlage 1 
8. § 12 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsät-
zen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ 
ersetzt. 
b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 15a Absatz 2 und 3“ durch 
die Angabe „§ 15 Absatz 4 und § 15a Absatz 2“ ersetzt. 
9. § 12a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„3§ 15 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechend Anwendung.“ 
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 15a Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 15 Ab-
satz 6 Satz 3“ ersetzt. 
10. § 14 wird wie folgt geändert: 
In der Überschrift werden an die Wörter „Beendigung der Mitgliedschaft“ die Wörter 
„und ihre Rechtsfolgen“ angefügt. 
11. § 15 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und 
Amortisationsbeträgen“ durch das Wort „Erstattungsbeträgen“ ersetzt. In Absatz 2 
Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträ-
ge“ durch das Wort „Erstattungsbeträge“ ersetzt. 
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 
„4Auf Verlangen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mitgliedes oder der Kasse 
erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neube-
rechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a und eine entsprechende Anpassung 
des Sicherungsumfangs ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“ 
c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Amortisationszeitraums“ durch das Wort „Erstat-
tungszeitraums“ ersetzt. 
d) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: 
„6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, endet der Erstattungszeitraum automa-
tisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbe-
trag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger 
Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“ 
e) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt. 
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: 
„(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teil-
weise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, 
sind ihm auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversi-
cherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt 
werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche 
und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese 
dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im Verhältnis zugerechnet, das 
dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der 
Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedern-
de Mitglied pflichtversichert waren. 
3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart-
schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Bar-
wert der Verpflichtung nach Satz 2 vermindert sich jeweils um ein Zwanzigstel für 
je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im 
Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten 
Seite 2 von 7

Anlage 1 
entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der beste-
henden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrech-
nungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. 
(5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherun-
gen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor 
dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei 
Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere 
Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegan-
gen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. 
(6) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrech-
nungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Ar-
beitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen 
Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied 
verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertrage-
nen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen fi-
nanziellen Ausgleich zu leisten; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche 
und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Ab-
satz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine 
Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Er-
hebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses 
absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind. 
12. § 15a wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsät-
zen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ 
ersetzt. 
b) Die Absätze 3, 4 und 5 werden die gestrichen. 
c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 3 und 4. 
d) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 5“ gestri-
chen. 
13. § 15b wird wie folgt gefasst: 
„§15b  
Erstattungsmodell 
(1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum 
von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Aus-
scheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendun-
gen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 und einer jährlichen Verwal-
tungskostenpauschale in Höhe von zwei v. H. des jährlichen Erstattungsbetrags zu 
leisten. 
(2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen: 
a) die während des Erstattungszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsren-
tenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, 
b) die während des Erstattungszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere 
Kassen geleisteten Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte 
des ausgeschiedenen Mitglieds und 
c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des 
ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Erstattungszeitraums zu einem 
anderen Mitglied der Kasse wechseln. 
Seite 3 von 7

Anlage 1 
2§ 15a Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die jährlichen Aufwendungen vermin-
dern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen 
für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds. 
(3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied den Aus-
gleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berech-
nungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch 
zuzurechnenden Verpflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mit-
glieds erfolgt der endgültige finanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 
festgelegten Erstattungszeitraums. 
(4) Die Kosten der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem 
ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt. 
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiede-
nen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse 
zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben wer-
den. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate in 
Verzug, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu 
diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom 
ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“ 
14. § 48 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 
15. § 55 wird folgt geändert: 
Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst: 
„3§§ 14 Absatz 3, 15, 15a Absätze 1 bis 4, sowie 15b gelten entsprechend; der Aus-
gleichsbetrag und die Erstattungszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzu-
führen.“ 
16. § 56 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 2“ gestrichen. 
17. § 58 wird wie folgt gefasst: 
„§ 58  
Rückstellung für Überschussbeteiligung 
(1) Die Rückstellung für Überschussbeteiligung dient der Finanzierung von Leis-
tungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, 
soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. 
(2) 1Der Überschuss der Freiwilligen Versicherung, der sich entsprechend dem versi-
cherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, wird in eine Rücklage für Überschussbe-
teiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bil-
dung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. 2Dies 
gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in 
der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I). 
(3) 1Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung einge-
stellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen 
Aktuars. 2Die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist dabei vorrangig zu be-
rücksichtigen.“ 
  
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Anlage 1 
18. § 59 wird wie folgt gefasst: 
„§ 59  
Deckung von Fehlbeträgen 
(1) Weist die versicherungstechnische Bilanz für den Abrechnungsverband II oder für 
die Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlustrücklage und der Rück-
stellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzi-
elle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem 
Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, 
die jeweilige Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. 
(2) Verbleibt nach der Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung 
für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Ein-
schätzung des Verantwortlichen Aktuars voraussichtlich mit den zukünftigen Erträgen 
nicht ausgeglichen werden kann, beschließt der Kassenausschuss auf Vorschlag des 
Verantwortlichen Aktuars geeignete Maßnahmen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag 
planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt 
wird. 
(3) 1Ergibt sich in der Freiwilligen Versicherung im Tarif 2002 ein Fehlbetrag, der 
durch die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung für Über-
schussbeteiligung nicht gedeckt werden kann, können die Anwartschaften und An-
sprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 
2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, gilt Absatz 2 entsprechend. 
19. § 60 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Deckungsabschnitt)“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder er-
mittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt 100 Jahre.“
c) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird zu den Sätzen 1 bis 4.
20. § 62 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 werden nach der Angabe „5,8 v. H.“ die Wörter „(Höhe des Umlagesatzes 
am 1. November 2001)“ eingefügt. 
21. § 64 wird wie folgt gefasst: 
„§ 64 
Zusatzbeiträge 
(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Fi-
nanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhundertsatz des zusatzversor-
gungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträgen erworbenen An-
wartschaften werden jeder/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zu-
satzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des Technischen 
Geschäftsplans ermittelt. 
(2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der da-
rauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 56 Absatz 2 Satz 1 
zu verwalten ist.“ 
S
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Anlage 1 
22. § 75 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 
23. § 79 wird wie folgt gefasst: 
„§ 79 
Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b 
(1) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung 
in der Fassung der 14. Satzungsänderung vom                                        ausgeschie-
dene Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 14. Satzungsänderung 
mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: 
a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausschei-
dens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2In dem
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2009 wurden
di
e Richttafeln Heubeck 1998 verwendet. 3Seit dem 1. Januar 2010 werden
die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. 4Ein für die im Zeitpunkt des
Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Aus-
gleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsver-
band I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden
Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu
gewähren.
b)
1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung aus-
geübt werden. 2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben
aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Aus-
übung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse 
(§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 
2Zur Abgeltung der 
Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um zwei v. H. 
erhöht. 3Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte laufende 
Durchschnittsverzinsung der Kasse im Abrechnungsverband I des jewei-
ligen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats 
nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten. 
bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt 
worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrech-
nungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erziel-
ten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen 
Mitglied zurück gewährt. 
(2) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in 
der Fassung der 14. Satzungsänderung nach § 15 Absatz 3a in einer bis zum 28. Juli 
2011 geltenden Fassung oder nach § 12a Absatz 1 in einer bis zum 1. März 2013 gel-
tenden Fassung beziehungsweise nach § 15a Absatz 5 in der Fassung der 12. Sat-
zungsänderung vom 13. November 2013 Personal übertragen oder hiernach Arbeits-
verhältnisse begründet, gelten Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Doppelbuch-
stabe aa und Doppelbuchstabe bb entsprechend. 
(3) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung der Mitgliedschaften nach § 12 Ab-
satz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten 
dieser Bestimmung in der Fassung der 14. Satzungsänderung liegt, gilt Absatz 1 
Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Buchstabe a Satz 4 nur 
für den Teil des Ausgleichsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch 
verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten ent-
fällt.“ 
S
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Anlage 1 
§ 2
I
n-Kraft-Treten 
1Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in  
• § 1 Nummer 3, Nummer 6 und Nummer 7 mit Wirkung vom 1. Juni 2017, 
• § 1 Nummer 4 mit Wirkung vom 23. Mai 2013 und 
• § 1 Nummer 14 und Nummer 22 mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 
in Kraft. 
Seite 7 von 7

Beschlussvorlage Rat

1497 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/1100 
 
Vorlagen-Nummer 
 3398/2017 
Freigabedatum 28.11.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt 
Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Kassenausschuss (ZVK) 27.11.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln beruht 
im Wesentlichen auf der 12. Änderung der Mustersatzung vom 10. Dezember 2015 beziehungsweise 
der 13. Änderung der Mustersatzung vom 29. Mai 2017 der Arbeitsgemeinschaft kommunale und 
kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.  
Gegenstand der geplanten Satzungsänderung ist unter anderem die Umsetzung der Entscheidung IV 
ZR 172/13 des Bundesgerichtshofes vom 7. September 2016 zur Neuregelung des Gegenwertes der 
VBL-Satzung in den Regelungen der §§ 15, 15b und 79 der ZVK-Satzung. Darüber hinaus werden 
redaktionelle Anpassungen der ZVK-Satzung vorgenommen. 
Der Entwurfstext der 14. Satzungsänderung sowie eine kommentierte Synopse zu den Satzungsän-
derungen sind als Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 beigefügt. 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

11.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung (Fachausschuss)

Details

Aktenzeichen
3398/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.11.2017
Erstellt
07.11.2017 09:26