0654/2021
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V."
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Anlage 2 Konzept Kölner Arbeitskreis LRS u. Dyskalkulie e.V.
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. Konzept zur Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. ℅ BüzE, Venloer Str. 429, 50825 Köln, Tel. 0221 - 96 26 38 31 e-mail: info@lrs.koeln * www.lrs.koeln Vorsitzende: Tanja Blum Vereinsregister VR 19696 26.08.2020 1 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. Inhaltsverzeichnis Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 1. Unser Verein stellt sich vor 3 2. Umgang mit LRS und Rechenschwäche 4 2.1 Die rechtlichen Grundlagen 4 2.2. Die Aufgabe der Schule im Schulalltag 4 2.3 Die Probleme der Lehrkräfte im Schulalltag 5 2.4 Die Probleme der betroffenen Kinder und Familien 5 3. Unsere Zielgruppe und unser Einzugsgebiet 7 4. Unsere Ziele 7 5. Ein Überblick über unsere Arbeit 8 6. Unsere Situation Heute und in der Zukunft 9 7. Unser Netzwerk 10 8. Kindesschutz und Datenschutz 10 2 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. 1. Unser Verein stellt sich vor Wir, der Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. sind ein Zusammenschluss von Eltern, deren Kinder und Jugendliche von einer Lese-Rechtschreib- und/ oder Rechenschwäche betroffen sind. Neben den Eltern arbeiten Fachkräfte aus Therapie und Lehre im Arbeitskreis mit. Als Experten beraten und begleiten sie den Verein. Unsere Arbeit ist nicht kommerziell ausgerichtet und wir sind mit keiner Therapieeinrichtung verknüpft. Unser Verein hat sich gegründet, weil viele Eltern und Betroffene auf der Suche nach Informationen waren. Im Vordergrund stehen hierbei stets folgende Fragen: •Wie hätte ich frühzeitig erkennen können, dass mein Kind von einer LRS oder Rechenschwäche betroffen ist? •Wo kann ich mein Kind testen lassen? •Ich habe eine Diagnose vorliegen, dass mein Kind eine LRS oder Rechenschwäche hat. Wie geht es jetzt weiter? •Wie kann ich mein betroffenes Kind zu Hause unterstützen? •Welche außerschulischen Fördermöglichkeiten gibt es und wer bezahlt diese? •Was soll, kann und muss die Schule zur Unterstützung meines Kindes machen? •Sollte mein Kind die Klasse wiederholen, weil es eine LRS oder Rechenschwäche hat? •Mein Kind hat ein schlechtes Selbstwertgefühl, kommt sich dumm vor, hat Versagens- und Prüfungsängste usw. (seelische Behinderung). Was kann ich tun, um mein Kind aus diesem Teufelskreis herauszuholen oder wie kann ih verhindern, dass es erst gar nicht so weit kommt? Zudem berichteten Eltern immer wieder von Widerständen, aber auch von Informations- defiziten auf Seiten der Schulen, die häufig zu Konflikten führten, in denen sich die Eltern gegenüber den Schulen hilf- und machtlos fühlten. Wir waren unzufrieden damit, wie in der alltäglichen Praxis von Schulen und Schulbehörden mit der Lese-Rechtschreib- und der Rechenschwäche-Problematik umgegangen wird. Wir machten wir die Erfahrung, dass es in Köln kaum Institutionen gibt, an die sich Eltern und Betroffene einfach, schnell und ohne Kostenaufwand wenden können, um Beratung, Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Mit der Motivation Verbesserungen für betroffene Kinder und Jugendliche zu erreichen, wurde im Mai 2015 der Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie gegründet und am 05.06.2018 als e.V. eingetragen. Unser Ziel ist es, Betroffene und Eltern zu unterstützen, die Informationen, Hilfe und Bera- tung benötigen. Des Weiteren bieten wir Schulen und Lehrkräften Unterstützung und Kooperation an, die ihren Umgang mit LRS und Rechenschwäche verbessern wollen. Mit der vorliegenden Konzeption beschreiben wir unsere Arbeit und unsere Ziele. 3 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. 2. Umgang mit LRS und Rechenschwäche Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist maßgeblich vom Verhalten der Menschen in Ihrem Umfeld beeinflusst. Wer an einer Teilleistungsschwäche leidet und nicht entsprechend unterstützt wird, ist häufig nicht in der Lage, seine schulische und berufliche Ausbildung entsprechend seines Potenzials zu durchlaufen. Oft geraten betroffene Kinder und Jugendliche ins schulische Abseits, weil Eltern und Lehrkräfte überfordert sind und die Ursachen für die Schulprobleme nicht rechtzeitig erkennen. 2.1 Die rechtlichen Grundlagen Es ist die Aufgabe der Schule, allen Kindern das Lesen, Schreiben und Rechnen zu lehren. Dies schließt selbstverständlich diejenigen Schüler mit ein, die von einer Lese- Rechtschreibschwäche und / oder Rechenschwäche betroffen sind. Grundlage für diese zentrale schulische Aufgabe sind das Schulgesetz, die Lehrpläne und die Ausbildungs- ordnungen. Für die lese- und rechtschreibschwachen Kinder und Jugendlichen regelt der sogenannte LRS-Erlass von 1991, die Förderung und sonstige Maßnahmen für die Klassenstufen 1-9 (bzw. 10). Für die Sekundarstufe 2 gelten einzelne Vorgaben, die in verschiedenen Dokumenten beschrieben werden. Der LRS-Erlass macht sich den sogenannten pädagogischen Ansatz zu eigen, dass heißt er betrifft nicht nur „Legastheniker“ im engeren Sinn (also mit einer genetisch bedingten Störung der Sprachverarbeitung), sondern alle Kinder und Jugendlichen, die „besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung“ haben, unabhängig davon, welche Ursachen dafür verantwortlich sind. Das bedeutet, dass in NRW im Bereich der Schule keine Differenzierung zwischen einer Legasthenie und einer Lese-Rechtschreib-Schwäche gemacht wird (anders als etwa in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern). Die Bestimmung der Zielgruppe ist ausschließlich symptom- und nicht ursachenbezogen. Damit grenzt sich der Erlass eindeutig von der sogenannten medizinischen Position ab, der nur Menschen mit einer Legasthenie im engeren Sinn im Blick hat. Für die rechenschwachen Kinder und Jugendlichen gibt es keinen Erlass, wie es bei der LRS er Fall ist, jedoch gibt es auch hier Regelungen wie betroffene Kinder und Jugendliche gefördert und unterstützt werden können. 2.2. Die Aufgabe der Schule im Schulalltag Für die Schulen und Lehrkräfte in NRW bedeutet die Umsetzung des LRS Erlasses und der schulrechtlichen Vorgaben zunächst einmal, die betroffenen Kinder zu erkennen und ihre besonderen Schwierigkeiten auch anzuerkennen. Die Schulen sind zudem aufgefor- dert ein entsprechendes Förderkonzept für die betroffenen Schüler in den Schulalltag zu implementieren. Hierbei sind neben speziellen didaktischen Methoden, für die LRS auch die Gewährung von Notenschutz und Nachteilsausgleich zu berücksichtigen. 4 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. 2.3 Die Probleme der Lehrkräfte im Schulalltag Jedes Kind ist anders, lernt anders, hat andere Stärken und Schwächen. Das gilt beson- ders auch für Kinder mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche und/ oder Rechenschwäche. In den „Regelschulen“ gibt es oft keine homogenen Lerngruppen. Die Klassenbesten sind unterfordert, die Schwächeren kommen nur schwer im Lernstoff hinterher. Jede Lehrkraft kennt darüber hinaus Probleme mit „auffälligen“ Kindern. Sie muss sich mit den Problematik auseinandersetzen, die Kinder erkennen und individuelle fördern, wie z.B. Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. All diese Schwierigkeiten kann eine einzelne Lehrkraft in Klassen von bis zu 30 Schülern kaum bewältigen. Individuelle Förderung findet oft aus verschiedenen Gründen nicht oder nur sehr begrenzt statt. Selbst Schulleitungen sind oftmals überfordert, wenn sie mit den schulrechtlichen Vor- schriften konfrontiert werden, ob und wie eine Umsetzung innerhalb ihrer Schule funktio- nieren könnte. Viele Schulen haben kein einheitliches Konzept und der Umgang mit der Problematik ist von Lehrkraft zu Lehrkraft unterschiedlich. Man muss an dieser Stelle auch erwähnen, dass in der Ausbildung der Lehrkräfte die Themen LRS und Rechenschwäche nur unzureichend behandelt werden. Es gibt demzufolge viele Lehrkräfte die nicht ausreichend über die speziellen Kenntnisse verfügen, Kinder mit LRS oder Rechenschwäche bedürfnisorientiert zu fördern. Im Durchschnitt befinden sich in jeder Klasse (4.446 Klassen, Stadt Köln 2016/2017) ca. 5-7 Kinder die beim Erlernen des Lesens und Schreibens besondere Schwierigkeiten haben und ca. 1-2 Kinder die beim Erlernen des Rechnens besondere Schwierigkeiten haben. Auf Köln (107.188 Schüler, Stadt Köln 2016/2017) umgerechnet ca. 20.000 - 25.000 Kinder die unter den sog. LRS-Erlass fallen und ca 6.000 Kinder die von einer Rechenschwäche betroffen sind. 2.4 Die Probleme der betroffenen Kinder und Familien Von Lehrern und Eltern wird den betroffenen Kindern und Jugendlichen oft vorgeworfen, sie seien nicht ausreichend konzentriert, strengen sich nicht genug an oder sind zu langsam. In Lernsituation verlieren die Erwachsenen oft die Geduld und erhöhen, wenn auch ungewollt, den Leistungsdruck der Kinder. Betroffene Kinder und Jugendliche geraten häufig in einen Teufelskreis von Misserfolg, Frustration und Versagensängsten und empfinden sich oft als „dumm“. Denn Lesen, Schreiben und Rechnen gehören zu den wichtigen Kulturtechniken, die in allen Fächern der Schule benötigt werden. Ständig schlechte Noten führen zu Schulangst. Der Vergleich mit den Klassenkameraden, bei denen alles besser klappt, zerstört das Selbstwertgefühl. Die Kinder und Jugendlichen geraten ins schulische Abseits und sind nicht mehr in der Lage ihre Potenziale zu entfalten. Nicht selten leidet auch die Beziehung zu den Eltern. 5 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. Ohne Unterstützung haben Betroffene ein erhöhtes Risiko an einer seelischen Behinderung zu erkranken (SGB VIII §35a). Nicht selten werden betroffene Kinder zum Klassenclown, um ihre Schwächen zu verbergen, ziehen sich zurück und entwickeln Vermeidungsverhalten oder werden aggressiv. Eltern und Jugendliche berichten sogar von Selbstmordversuchen. Auch wenn die Förderung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in den rechtlichen Grundlagen der Schulen verankert ist, müssen Eltern häufig für die Umsetzung der Fördermaßnahmen kämpfen. Bei dem Versuch Schulprobleme zu Hause zu lösen, verzweifeln Eltern an der scheinbaren Unfähigkeit ihrer Kinder. Sie können nicht nachvollziehen, wie ihr offensichtlich sonst intelligentes Kind derartige Schwierigkeiten hat, Lesen, Schreiben und Rechnen zu lernen. Es spielen sich oft Dramen bei den Hausaufgaben ab. Die LRS und die Rechenschwäche haben aber auch Auswirkungen auf Alltagssituationen Betroffener. Schwierigkeiten zeigen sich schon beim Einkaufen, Bahn fahren (Fahrplan lesen), soziale Kontakt leiden, u.v.m. In der Öffentlichkeit wird häufig verkannt, welches Potential in den betroffenen Kindern steckt und durch die Schwächen unseres Schulsystems, im Laufe der Schulzeit, eingeschränkt bzw. vernichtet wird. Somit kann die LRS und die Rechenschwäche zum Nachteil in Ausbildung und Beruf werden. Kinder mit einer LRS oder Rechenschwäche erhalten oftmals nicht die Chance auf einen für sie optimalen und ihrem Potenzial entsprechenden Schulplatz in der weiterführenden Schule. Viele Schulen stellen nur eine „eingeschränkte“ Empfehlung für die weiterführende Schule aus Die Möglichkeiten und Stärken des sog. LRS-Erlasses werden nicht berücksichtigt. Menschen mit einer Lese-Rechtschreib- und/ oder Rechenschwäche brauchen fachlich kompetente Unterstützung, damit sie aus dem Strudel des Versagens herausfinden und ein selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben führen können. Doch welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? Wo erhalten Eltern und Kinder Hilfe? Welche Arten der Fördermöglichkeiten gibt es und wie kommt man aus diesem Teufelskreis raus? In Köln gibt es kaum unabhängige Institutionen, an die sich Eltern und Betroffene einfach, schnell und ohne Kostenaufwand wenden können, um Beratung, Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Aus diesem Grund hat sich der Kölner Arbeitskreis gegründet. Es ist uns wichtig, dass unser Angebot dazu beiträgt die Eltern aufzuklären, denn nur so können Betroffene Kinder und Jugendliche gestärkt werden. 6 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. 3. Unsere Zielgruppe und unser Einzugsgebiet Auch wenn sich viele Eltern und Lehrkräfte an uns wenden, sind es doch die betroffenen Kinder und Jugendlichen die von den Ergebnissen unserer Arbeit profitieren! Folgende Personengruppen wenden sich auf der Suche nach Hilfe an unseren Verein: •betroffene Kinder und Jugendliche, •betroffene Auszubildende und Studierende, •Angehörige von Betroffenen, •betroffene Erwachsene, •Lehrkräfte und Schulen, •Fachkräfte aus Therapie, •Jugendamt, •und sonstige interessierte Personen und Institutionen. Die Anfragen von Hilfesuchenden und Betroffenen gehen mittlerweile weit über die Grenzen von Köln hinaus. Wir erhalten Anfragen aus ganz NRW und auch von Schulen im Ausland die NRW unterstellt sind. Dies unterstreicht wie sehr unsere Arbeit benötigt wird. 4. Unsere Ziele Die Grundlagen für die Umsetzung unserer Ziele bilden sich in den gesetzlich verankerten Rechten von Kindern ab. •Jedes Kind hat die gleichen Rechte, unabhängig vom Geschlecht, Herkunft oder Religion (UN-Kinderrechtskonvention Artikel 2). •Kinder haben das Recht auf Bildung (UN-Kinderrechtskonvention Artikel 28). •Jedes Kind hat ein Recht auf Individuelle Förderung (Schulgesetz NRW § 1). Für Kinder und Jugendliche mit einer Lese-Rechtschreib- und / oder Rechenschwäche, möchten wir u.a. erreichen, dass … •sie im Umgang mit ihrer Schwäche gestärkt werden und den Weg in ein selbstbe- stimmtes Leben finden. •sie erkennen, was sie alles schon geschafft haben und können. •sie ein besseres Selbstwertgefühl erlangen können. •individuelle Wege gefunden werden die Schwierigkeiten zu bewältigen und sie ihre Potenziale erkennen. •die seelische Behinderung vermieden wird. •ihre Familien entlastet werden. •die Schulprobleme die Beziehung mit den Eltern nicht beeinträchtigten. •die Themen LRS und Rechenschwächen nicht mehr negativ behaftet sind und in der Gesellschaft mehr Akzeptanz finden. Denn mit mehr Akzeptanz haben Betroffene eine größere Chance sich unvoreingenommen zu entwickeln. •die Lehrkräfte sensibilisiert werden, Betroffene anerkennen und individuell fördern. 7 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. •die schulrechtlichen Vorgaben in den Schulen umgesetzt und gelebt werden. •aus Schulfrust wieder Schullust wird. •die Eltern, Lehrkräfte und Therapeuten zusammenarbeiten, um den Kindern die bestmögliche Förderung zukommen zu lassen. •sie einem ihrem Potential entsprechenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss erlangen können. Ziel ist ein guter Start ins Berufsleben. Des Weiteren versuchen wir zu erreichen, dass sich die Situation für Kinder und Jugendliche mit einer Rechenschwäche, durch eindeutige schulrechtliche Regelungen verbessert und die Themen LRS und Rechenschwäche als fester Bestandteil in das Studium der Lehrkräfte aufgenommen wird. 5. Ein Überblick über unsere Arbeit Wir sehen uns als Partner von betroffenen Kinder und Jugendliche und setzen uns dafür ein, dass ihnen Bildung zu Gute kommt. Mit unserer Arbeit wollen wir verhindern, dass sie seelischen Schaden nehmen. Der Hauptbestandteil unserer Arbeit besteht in der Beratung, Unterstützung und Aufklärung unserer Zielgruppe, aber auch Lehrkräfte, Therapeuten, Jugendämter, Jobcenter und andere Institutionen wenden sich an uns. Alle Interessierten können sich unkompliziert und kostenfrei mit Fragen an uns wenden und um Beratung bitten. Wir klären u.a. über schulrechtliche Vorgaben auf, informieren über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten, helfen auf dem Weg in die außerschulische Förderung und geben Tipps für Unterstützungsmöglichkeiten zu Hause. In regelmäßigen Abständen führen wir Informationsabende zu unterschiedlichen Themen mit verschiedenen Referenten durch. Die Infoabende sind immer sehr gut besucht. Zusätzlich bieten wir Gesprächsrunden zum Erfahrungsaustausch an. Hier können Betroffene Kontakte knüpfen, sich vernetzen und gezielt Fragen stellen. Wir bieten Schulen und Lehrkräften Unterstützung und Kooperation an, die ihren Umgang mit LRS und Rechenschwäche weiter optimieren wollen und ermutigen sie zur Einführung und Umsetzung von Förderkonzepten. Hierbei ist es uns wichtig, dass die schulische außerschulische Förderung verknüpft wird, damit das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche bestmöglich gefördert wird. Auf unserer Homepage befinden sich Informationen zu den Themen LRS und Rechen- schwäche mit Erklärungen für den Weg in die außerschulische Förderung. Des Weiteren veröffentlichen wir Publikationen u.a. auch um Schulen zu unterstützen Förderkonzepte aufzubauen, damit betroffene Kinder individuell gefördert werden können. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Erweiterung unseres Netzwerks und die politische Arbeit, die im wesentlichen dazu dient die Akzeptanz der Teilleistungsschwächen weiter voranzutreiben und Verbesserungen in den rechtlichen Vorgaben zu erreichen. Denn nur 8 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. mit mehr Akzeptanz der Gesellschaft, haben Betroffene eine Chance sich unvorein- genommen zu entwickeln. Mit unserem Einsatz tragen wir dazu bei, dass Kinder und Jugendliche mit einer LRS und / oder Rechenschwäche im Bildungssystem Chancengleichheit erfahren. Unsere Angebote werden auch häufig von Jugendlichen genutzt. Die vielen Projekte sind nur durch den grossen persönlichen Einsatz der Mitglieder im Orga-Team zu verwirklichen. Die Arbeit wird ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis für den Verein geleistet. 6. Unsere Situation Heute und in der Zukunft Durch das grosse persönliche Engagement des Orga-Teams wurde in ehrenamtlicher Arbeit bereits viel erreicht. Fast täglich erhalten wir Anfragen von betroffenen Familien. Sei es zur persönlichen Beratung oder zur konkreten Unterstützung bei der Durchsetzung von Nachteilsausgleich oder Notenschutz. Wir durften miterleben wie betroffene Kinder durch unser Zutun, ihren Weg durch Schule und Ausbildung meistern konnten und endlich wieder einen positiven Umgang mit dem Schulalltag gefunden haben. Immer häufiger wenden sich auch Schulen und Lehrkräfte an uns. Unsere Broschüren mit Vorschlägen für ein innerschulisches Förderkonzept finden hierbei große Bedeutung. Die wachsende Anerkennung und Bekanntheit des Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. freut uns sehr und bestätigt uns darin, mit unserer Arbeit fortzufahren und diese weiter auszubauen. Die ehrenamtliche Arbeit in unserem Verein ist uns sehr wichtig und wird auch in Zukunft unerlässlich bleiben. Beim Realisieren der vielen Projekte stoßen wir jedoch recht häufig an die Grenzen unserer zeitlichen und finanziellen Kapazitäten. So werden alle Projekte ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Aufgrund der steigenden Nachfragen möchten wir unsere Arbeit ausweiten und eine Beratungsstelle einrichten. Für hilfesuchende Eltern und deren Kinder ist das räumliche Umfeld einer Beratungsstelle eng mit dem Vertrauen in die Kompetenz der Beratenden verbunden. Zur Zeit sind wir auf der Suche nach geeigneten Geschäftsräumen. Die Möglichkeit als Träger der freien Jugendhilfe unsere Kapazitäten mit Mitarbeitern auf Honorarbasis auszubauen, würde uns in die Lage versetzen die Beratungen der Betrof- fenen weiter zu etablieren. Wir denken dabei bsp. an feste Sprechzeiten und länger wärmende Begleitung von Familien mit erhöhtem Bedarf. Die Nachfrage an qualifizierter Beratung und Aufklärung wird auch in Zukunft für die ständig nachwachsenden Betroffenen gegeben sein. Außerdem versprechen wir uns im Bereich der Öffentlichkeits- arbeit eine größere Aufmerksamkeit und mehr Gehör in Schule, Politik und Wirtschaft. 9 Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. 7. Unser Netzwerk Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind oder diese schon haben (SGB VIII § 35a), spielt die Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Institutionen eine besondere Rolle. Neben der engen Zusammenarbeit mit anderen Elternverbänden, sind wir u.a. mit folgenden Institutionen vernetzt: •Jugendämter, •Landeselternverbände, •Therapeutenverbänden, (Ergotherapeuten, Logopäde, Lerntherapeuten) •Stadtschulpflegschaft Köln, •andere Arbeitskreise und Selbsthilfegruppen, •Fachhochschulen und Universitäten, •BKJPP - Nordrhein - Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie •Fachgruppe „Teilleistungsstörungen und Lerntherapie“ BDP - Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen Durch die Vernetzung und Zusammenarbeit findet unsere Öffentlichkeitsarbeit und unser politisches Engagement mehr Aufmerksamkeit und unser Angebot eine größere Reichweite. 8. Kindesschutz und Datenschutz Gespräche mit Personen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen werden stets vertraulich behandelt. Jedem aus unserer Gruppe ist es bewusst, dass diese Daten geschützt werden müssen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden beachtet. Die Beratung von Familien und der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen verlangt von unseren Mitgliedern ein verantwortungsbewusstes und einfühlsames Verhalten den Hilfesuchenden gegenüber. Bei Gesprächen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen achten wir auf wichtige Anhaltspunkte die auf eine Gefährdung von deren Wohl hinweisen könnten. Alle Personen in unserem Verein, die an Beratungsgesprächen beteiligt sind, werden in Fortbildungen zum Thema Kindeswohlgefährdung geschult, um in der Lage zu sein, eine solche zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Sollten uns Anhaltspunkte für eine Gefährdung auffallen, so wird dies in unserem internen Kreis besprochen. Gemeinsam wird die Gefährdungseinschätzung überprüft und ein weiteres Vorgehen geplant. Hierzu wird ggf. ein Mitarbeiter des Jugendamtes als zusätzliche Beratung hinzugezogen. Bei einer akuten Gefährdung informieren wir umgehend das Jugendamt. 10
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 0654/2021 Freigabedatum 04.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V." Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“, Anschrift: c/o Bürgerzentrum Ehrenfeld, Venloer Str. 429, 50825 Köln, gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 27.04.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“, Anschrift c/o: Bürgerzentrum Ehrenfeld, Venloer Str. 429, 50825 Köln, wurde am 22.11.2017 gegründet und am 05.06.2018 unter der VR-Nr. 19696 beim Amtsgericht Köln eingetragen. Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Zweck des Vereins ist gemäß § 2 der Satzung zum einen die Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung, sowie zum anderen die Beratung und Unterstützung bezüglich Teilleistungsstö- rungen, insbesondere zu Legasthenie (LRS) und Dyskalkulie. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Beratung und Hilfestellung für Betroffene und de- ren Angehörige, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsar- beit, Zusammenarbeit mit Verbänden etc., die sich mit Teilleistungsstörungen (LRS & Dyskalkulie) befassen, Vernetzung und Kooperation mit Lehrern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Psychologen etc. Folgende Personengruppen wenden sich an den Verein: betroffene Kinder und Jugendliche, betroffe- ne Auszubildende und Studierende, betroffene Erwachsene, Angehörige von Betroffenen, Lehrkräfte und Schulen, Fachkräfte aus Therapie und sonstige interessierte Personen und Institutionen. Die Förderung der Erziehung spiegelt sich in der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wider, indem es die Aufgabe der Jugendhilfe ist, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Fami- lie zu leisten. Damit ist im Zweck des Vereins „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ eine Kern- aufgabe der Jugendhilfe verankert. Die Beratung und Unterstützung bezüglich Teilleistungsstörungen (LRS & Dyskalkulie) tangiert die Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie in Form ver- schiedener Leistungen geleistet wird. Für Kinder und Jugendliche, bei denen eine Teilleistungsstörung im Bereich LRS und Dyskalkulie diagnostiziert wurde und die Anspruch auf eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII haben, kann eine Leistung in Form einer Lerntherapie bewilligt werden. Im Vorfeld der Bewilligung der Leistung findet eine Beratung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie statt. Die Beratung gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, auf die im § 35 a Abs. 3 SGB VIII verwiesen wird, die jedoch im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschrieben werden. In § 32 Abs. 1 SGB IX wird auf eine Beratung verwiesen, die den Klienten im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Diese Beratung wird von den Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie geleis- tet. Somit ergibt sich hier eine Übereinstimmung zwischen dem Zweck des Vereins und den konkre- ten Aufgaben der Jugendhilfe, speziell der Eingliederungshilfe. Die Ziele des Vereins „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ sind u.a., den Betroffenen zu er- möglichen, dass sie im Umgang mit ihrer Schwäche gestärkt werden und den Weg in ein selbstbe- stimmtes Leben finden, sie ein besseres Selbstwertgefühl erlangen können, ihre Familien entlastet werden oder sie einen ihrem Potential entsprechenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss erlangen können. 3 Im Rahmen der Eingliederungshilfe soll den Klienten im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB IX eine individu- elle Lebensführung ermöglicht und sie befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Erlangung eines für den Klienten adäquaten Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlusses wird in der Eingliederungshilfe als Teilhabe an Bildung beschrieben, indem den Klienten eine ihren Fähig- keiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung ermöglicht werden soll. (§ 90 Abs. 4 SGB IX) Der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ verfügt über eine enge Zusammenarbeit mit anderen Elternverbänden und ist u.a. mit folgenden Institutionen vernetzt: Jugendämter, Therapeu- tenverbände (Ergotherapeuten, Logopäden, Lerntherapeuten), Stadtschulpflegschaft Köln, anderen Arbeitskreisen und Selbsthilfegruppen, Fachhochschulen und Universitäten, Berufsverband für Kin- der- und Jugendpsychiatrie Nordrhein (BKJPP), Fachgruppe „Teilleistungsstörungen und Lernthera- pie“ und Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP). Somit ist nachweislich eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Verein und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und damit die Bereitschaft zum Zusammenwirken mit anderen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB VIII gegeben. Das primäre Ziel des Vereins ist die Unterstützung betroffener Personen und deren Angehöriger, um im Sinne des Grundgesetzes eine positive Lebensbewältigung in der Gesellschaft zu finden und ei- nen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten. Die Angebote haben sowohl prä- ventiven, als auch fördernden und rehabilitativen Charakter. Der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ leistet damit einen nicht unwesentlichen Bei- trag zur unmittelbaren oder mittelbaren Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe, speziell der Einglie- derungshilfe. Der Kinderschutz gem. § 8a SGB VIII ist Bestandteil der Konzeption und findet in der Beratungssitua- tion Berücksichtigung. Das Finanzamt Köln-Nord hat mit Datum vom 20.03.2020 einen Freistellungsbescheid für 2018 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. Den Vereinsvorstand bilden: - Tanja Blum - Dieter Budke - Ursula Hissel Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Nach Ansicht der Jugendverwaltung ist davon auszugehen, dass der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ zukünftig einen sowohl quantitativen, als auch qualitativen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grund- gesetzes förderliche Arbeit bieten wird. Die Verwaltung schlägt vor, den „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Vereinssatzung und die Konzeption sind als Anlagen 1 und 2 unter Session-Nr. 0654/2021 hinterlegt.
Anlage 1 Satzung Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
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(1) (2) (8) (4) Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. Satzung des Vereins 81 Name, Sitz Der Verein trägt den Namen „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie“. Der Verein hat den Sitz in Köln. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt anschließend den Namen Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt eingeschlossen. 82 Zweck und Aufgabe des Vereins Zweck des Vereins ist zum einem die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Zum anderen hat er zum Ziel Betroffene, deren Angehörige, Lehrkräfte, Therapeuten und alle anderen Interessierten zu unterstützen und Hilfe und Beratung zur Verfügung zu stellen bzgl. Teilleistungsstörungen insbesondere zu LRS / Legasthenie und Dyskalkulie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Beratung und Hilfestellung für Betroffene und deren Angehörigen b) Aufklärung der Öffentlichkeit c) Kooperation mit Schulen d) Organisation und Durchführungen von Informationsveranstaltungen, Weiterbil- dungsveranstaltungen und Workshops e) Offentlichkeitsarbeit (Plakate, Flyer) zur Publikation f) Herausgabe von Informationen z.B. über eine Homepage 9) Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Teilleistungsstörungen insbesondere Legasthenie und Dyskalkulie befassen. h) Vernetzung mit Lehrern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Psychologen, Universitäten, Ämtern usw. i) Unterstützung bei der Gründung von Arbeitskreisen an Schulen (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (3) Der Verein setzt sich für bundeseinheitlichere Regelungen ein. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 83 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und beinhaltet Gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. (2) Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. (3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam. (4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. ernennen. 84 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: (1) durch Austrittserklärung des Mitgliedes oder durch den Tod bzw. die Auflösung. (2) durch Ausschluss. (3) Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Jahresende) möglich. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. 85 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden: a) wenn es den Vereinsinternen der Satzung und den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder die Ziele des Vereins auf schwerwiegender Weise beeinträchtigt. b) wenn Mitgliedsbeiträge erhoben werden und diese einen Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren aufweisen und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung (2) (8) einer Zahlungsfrist von 14 Tagen sowie Androhung des Ausschlusses die rückstän- digen Beiträge nicht beglichen werden. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffnen innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. (4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte. (8) anna m un (4 Du (4) Mit dem Ausscheiden ergeben sich keine Ansprüche auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder gegenüber dem Vereinsvermögen. 86 Geschäftsjahr/ Beiträge Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Es wird derzeit (2017) kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Verein behält sich jedoch vor, bei Bedarf einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand bleibt dann jedoch Beitragsfrei. 87 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, ggf. insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und wenn möglich die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den gleichen Anspruch auf Hilfestellungen durch Rat und Tat. $8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand (6) (N (8) (9) 89 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) für die Wahl des Vorstandes b) ggf. für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge c) Änderungen der Satzung d) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein. Verweis auf $ 5 Absatz 7 (Ausschlussregelung) e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, an die von den Mitgliedern angegebene Adresse. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass eine aktuelle e-mail-Adresse dem Vorstand zur Kenntnis gegeben worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zur Abstimmung oder zur Diskussion zugelassen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder der Zulassung des Antrags zu Beginn der Versammlung zustimmt. Diskussionen können erst zur nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzu- halten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands- mitglied geleitet. Der Vorstand kann die Versammlungsleitung an einen Dritten delegieren insbesondere bei Wahlen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschluss- fassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegeben Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. (10) Jedes ordentliche Mitglied hat,eine Stimme. (11) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die durchgeführten Wahlen wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlunggleiter / Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. (N (9) 810 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie bis zu zwei weiteren Vorstands- mitgliedern. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 826 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Nur Mitglieder des Vereins können auch Mitglieder des Vorstandes werden und sollten selber betroffen sein oder Angehöriger eines Betroffenen Kindes. Juristische Personen können nicht zum Vorstand gewählt werden. Die beruflich damit befassten Personen können ggf. Beisitzerposten bekleiden. Bei ihrer Vorstandstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder Persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie meiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eigene und fremde Interessenskonflikte offenzulegen und die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. ß Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder berufen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein- vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für: a) Führung der Geschäfte des Vereins b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts e) die Aufnahme neuer Mitglieder Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Vorstandssitzung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhin- derung die seine Stellvertreters. Telefon- und Videokonferenzen sind hierbei auch zulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind innerhalb von zwei Wochen zu protokollieren und den anderen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. (10) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. (11) Der Vorstand kann beschließen, dass an Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsit- zenden und Stellvertreter und soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, eine‘ angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Ein Tätigkeitsnachweis ist einzureichen.. Einzelheiten und Umfang sowie die Erweiterung auf andere Funktionsträger regelt jeweils der Vorstand. (12)Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäfts- stelle berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, 5 Die Auflösung der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung der Mitgliederversamm- lung. (13)Der Vorstand entscheidet über die alltäglichen Dinge des Vereins und halten sie so am Laufen. (14) Der Vorstand kann Vertreter für Gremien auf Bundes- oder Landesebene entsenden, wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich scheint. Die vom Vorstand entsandten Vertreter führen - soweit sie nicht dem Vorstand angehören - ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. (15)Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied unter den Voraussetzungen des $ 5 aus dem Verein ausschließen. 811 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine: juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 812 Datenschutz Jede natürliche Person hat Anrecht auf: (1) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (2) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind“ (3) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt (4) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Vorstehende Satzung wurde am 22.11.2017 errichtet und am. 13.03.2018 ergänzt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0654/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 04.03.2021
- Erstellt
- 19.02.2021 15:04