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0654/2021

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V."

Beschlussvorlage Ausschuss 04.03.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 27.04.2021, TOP 2.1.1

Anlage 2 Konzept Kölner Arbeitskreis LRS u. Dyskalkulie e.V.

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Satzung Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.

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Ansehen

Anlage 2 Konzept Kölner Arbeitskreis LRS u. Dyskalkulie e.V.

21910 Zeichen

Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.

Konzept zur
Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe
Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
℅ BüzE, Venloer Str. 429, 50825 Köln, Tel. 0221 - 96 26 38 31
e-mail: info@lrs.koeln * www.lrs.koeln
Vorsitzende: Tanja Blum Vereinsregister VR 19696
26.08.2020
1

Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
Inhaltsverzeichnis 
Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung 
männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen 
gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Unser Verein stellt sich vor	 3
2. Umgang mit LRS und Rechenschwäche	 4
2.1 Die rechtlichen Grundlagen	 4
2.2. Die Aufgabe der Schule im Schulalltag	 4
2.3 Die Probleme der Lehrkräfte im Schulalltag	 5
2.4 Die Probleme der betroffenen Kinder und Familien	 5
3. Unsere Zielgruppe und unser Einzugsgebiet	 7
4. Unsere Ziele	 7
5. Ein Überblick über unsere Arbeit	 8
6. Unsere Situation Heute und in der Zukunft	 9
7. Unser Netzwerk	 10
8. Kindesschutz und Datenschutz	 10
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
1. Unser Verein stellt sich vor 


Wir, der Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V. sind ein Zusammenschluss von Eltern, 
deren Kinder und Jugendliche von einer Lese-Rechtschreib- und/ oder Rechenschwäche 
betroffen sind. Neben den Eltern arbeiten Fachkräfte aus Therapie und Lehre im 
Arbeitskreis mit. Als Experten beraten und begleiten sie den Verein. Unsere Arbeit ist nicht 
kommerziell ausgerichtet und wir sind mit keiner Therapieeinrichtung verknüpft. 
Unser Verein hat sich gegründet, weil viele Eltern und Betroffene auf der Suche nach 
Informationen waren. Im Vordergrund stehen hierbei stets folgende Fragen:
•Wie hätte ich frühzeitig erkennen können, dass mein Kind von einer LRS oder 
Rechenschwäche betroffen ist?
•Wo kann ich mein Kind testen lassen?
•Ich habe eine Diagnose vorliegen, dass mein Kind eine LRS oder Rechenschwäche hat. 
Wie geht es jetzt weiter?
•Wie kann ich mein betroffenes Kind zu Hause unterstützen?
•Welche außerschulischen Fördermöglichkeiten gibt es und wer bezahlt diese?
•Was soll, kann und muss die Schule zur Unterstützung meines Kindes machen?
•Sollte mein Kind die Klasse wiederholen, weil es eine LRS oder Rechenschwäche hat?
•Mein Kind hat ein schlechtes Selbstwertgefühl, kommt sich dumm vor, hat Versagens- 
und Prüfungsängste usw. (seelische Behinderung). Was kann ich tun, um mein Kind aus 
diesem Teufelskreis herauszuholen oder wie kann ih verhindern, dass es erst gar nicht 
so weit kommt?
Zudem berichteten Eltern immer wieder von Widerständen, aber auch von Informations-
defiziten auf Seiten der Schulen, die häufig zu Konflikten führten, in denen sich die Eltern 
gegenüber den Schulen hilf- und machtlos fühlten. Wir waren unzufrieden damit, wie in 
der alltäglichen Praxis von Schulen und Schulbehörden mit der Lese-Rechtschreib- und 
der Rechenschwäche-Problematik umgegangen wird. Wir machten wir die Erfahrung, 
dass es in Köln kaum Institutionen gibt, an die sich Eltern und Betroffene einfach, schnell 
und ohne Kostenaufwand wenden können, um Beratung, Hilfe und Unterstützung zu 
erhalten.
Mit der Motivation Verbesserungen für betroffene Kinder und Jugendliche zu erreichen, 
wurde im Mai 2015 der Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie gegründet und am 
05.06.2018 als e.V. eingetragen.
Unser Ziel ist es, Betroffene und Eltern zu unterstützen, die Informationen, Hilfe und Bera-
tung benötigen. Des Weiteren bieten wir Schulen und Lehrkräften Unterstützung und 
Kooperation an, die ihren Umgang mit LRS und Rechenschwäche verbessern wollen.
Mit der vorliegenden Konzeption beschreiben wir unsere Arbeit und unsere Ziele.
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
2. Umgang mit LRS und Rechenschwäche 
Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist maßgeblich vom Verhalten der 
Menschen in Ihrem Umfeld beeinflusst. Wer an einer Teilleistungsschwäche leidet und 
nicht entsprechend unterstützt wird, ist häufig nicht in der Lage, seine schulische und 
berufliche Ausbildung entsprechend seines Potenzials zu durchlaufen. Oft geraten 
betroffene Kinder und Jugendliche ins schulische Abseits, weil Eltern und Lehrkräfte 
überfordert sind und die Ursachen für die Schulprobleme nicht rechtzeitig erkennen.  

2.1 Die rechtlichen Grundlagen 
Es ist die Aufgabe der Schule, allen Kindern das Lesen, Schreiben und Rechnen zu 
lehren. Dies schließt selbstverständlich diejenigen Schüler mit ein, die von einer Lese-
Rechtschreibschwäche und / oder Rechenschwäche betroffen sind. Grundlage für diese 
zentrale schulische Aufgabe sind das Schulgesetz, die Lehrpläne und die Ausbildungs-
ordnungen. 

Für die lese- und rechtschreibschwachen Kinder und Jugendlichen regelt der sogenannte 
LRS-Erlass von 1991, die Förderung und sonstige Maßnahmen für die Klassenstufen 1-9 
(bzw. 10). Für die Sekundarstufe 2 gelten einzelne Vorgaben, die in verschiedenen 
Dokumenten beschrieben werden. Der LRS-Erlass macht sich den sogenannten 
pädagogischen Ansatz zu eigen, dass heißt er betrifft nicht nur „Legastheniker“ im 
engeren Sinn (also mit einer genetisch bedingten Störung der Sprachverarbeitung), 
sondern alle Kinder und Jugendlichen, die „besondere Schwierigkeiten beim 
Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung“ haben, unabhängig davon, welche 
Ursachen dafür verantwortlich sind. Das bedeutet, dass in NRW im Bereich der Schule 
keine Differenzierung zwischen einer Legasthenie und einer Lese-Rechtschreib-Schwäche 
gemacht wird (anders als etwa in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern). Die 
Bestimmung der Zielgruppe ist ausschließlich symptom- und nicht ursachenbezogen. 
Damit grenzt sich der Erlass eindeutig von der sogenannten medizinischen Position ab, 
der nur Menschen mit einer Legasthenie im engeren Sinn im Blick hat.



Für die rechenschwachen Kinder und Jugendlichen gibt es keinen Erlass, wie es bei der 
LRS er Fall ist, jedoch gibt es auch hier Regelungen wie betroffene Kinder und 
Jugendliche gefördert und unterstützt werden können.
2.2. Die Aufgabe der Schule im Schulalltag 
Für die Schulen und Lehrkräfte in NRW bedeutet die Umsetzung des LRS Erlasses und 
der schulrechtlichen Vorgaben zunächst einmal, die betroffenen Kinder zu erkennen und 
ihre besonderen Schwierigkeiten auch anzuerkennen. Die Schulen sind zudem aufgefor-
dert ein entsprechendes Förderkonzept für die betroffenen Schüler in den Schulalltag zu 
implementieren. Hierbei sind neben speziellen didaktischen Methoden, für die LRS auch 
die Gewährung von Notenschutz und Nachteilsausgleich zu berücksichtigen. 
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
2.3 Die Probleme der Lehrkräfte im Schulalltag 
Jedes Kind ist anders, lernt anders, hat andere Stärken und Schwächen. Das gilt beson-
ders auch für Kinder mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche und/ oder Rechenschwäche. 
In den „Regelschulen“ gibt es oft keine homogenen Lerngruppen. Die Klassenbesten sind 
unterfordert, die Schwächeren kommen nur schwer im Lernstoff hinterher.  Jede Lehrkraft 
kennt darüber hinaus Probleme mit „auffälligen“ Kindern. Sie muss sich mit den 
Problematik auseinandersetzen, die Kinder erkennen und individuelle fördern, wie z.B. 
Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund und Kinder mit sonderpädagogischem 
Förderbedarf. All diese Schwierigkeiten kann eine einzelne Lehrkraft in Klassen von bis zu 
30 Schülern kaum bewältigen. Individuelle Förderung findet oft aus verschiedenen 
Gründen nicht oder nur sehr begrenzt statt. 
Selbst Schulleitungen sind oftmals überfordert, wenn sie mit den schulrechtlichen Vor-
schriften konfrontiert werden, ob und wie eine Umsetzung innerhalb ihrer Schule funktio-
nieren könnte. Viele Schulen haben kein einheitliches Konzept und der Umgang mit der 
Problematik ist von Lehrkraft zu Lehrkraft unterschiedlich.

Man muss an dieser Stelle auch erwähnen, dass in der Ausbildung der Lehrkräfte die 
Themen LRS und Rechenschwäche nur unzureichend behandelt werden. Es gibt 
demzufolge viele Lehrkräfte die nicht ausreichend über die speziellen Kenntnisse 
verfügen, Kinder mit LRS oder Rechenschwäche bedürfnisorientiert zu fördern.
Im Durchschnitt befinden sich in jeder Klasse (4.446 Klassen, Stadt Köln 2016/2017) ca. 
5-7 Kinder die beim Erlernen des Lesens und Schreibens besondere Schwierigkeiten 
haben und ca. 1-2 Kinder die beim Erlernen des Rechnens besondere Schwierigkeiten 
haben. Auf Köln (107.188 Schüler, Stadt Köln 2016/2017) umgerechnet ca. 20.000 - 
25.000 Kinder die unter den sog. LRS-Erlass fallen und ca 6.000 Kinder die von einer 
Rechenschwäche betroffen sind.
2.4 Die Probleme der betroffenen Kinder und Familien 
Von Lehrern und Eltern wird den betroffenen Kindern und Jugendlichen oft vorgeworfen, 
sie seien nicht ausreichend konzentriert, strengen sich nicht genug an oder sind zu 
langsam. In Lernsituation verlieren die Erwachsenen oft die Geduld und erhöhen, wenn 
auch ungewollt, den Leistungsdruck der Kinder. 
Betroffene Kinder und Jugendliche geraten häufig in einen Teufelskreis von Misserfolg, 
Frustration und Versagensängsten und empfinden sich oft als „dumm“. Denn Lesen, 
Schreiben und Rechnen gehören zu den wichtigen Kulturtechniken, die in allen Fächern 
der Schule benötigt werden. Ständig schlechte Noten führen zu Schulangst. Der Vergleich 
mit den Klassenkameraden, bei denen alles besser klappt, zerstört das Selbstwertgefühl. 
Die Kinder und Jugendlichen geraten ins schulische Abseits und sind nicht mehr in der 
Lage ihre Potenziale zu entfalten. Nicht selten leidet auch die Beziehung zu den Eltern.
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Ohne Unterstützung haben Betroffene ein erhöhtes Risiko an einer seelischen 
Behinderung zu erkranken (SGB VIII §35a). Nicht selten werden betroffene Kinder zum 
Klassenclown, um ihre Schwächen zu verbergen, ziehen sich zurück und entwickeln 
Vermeidungsverhalten oder werden aggressiv. Eltern und Jugendliche berichten sogar 
von Selbstmordversuchen. 
Auch wenn die Förderung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in den 
rechtlichen Grundlagen der Schulen verankert ist, müssen Eltern häufig für die 
Umsetzung der Fördermaßnahmen kämpfen. 
Bei dem Versuch Schulprobleme zu Hause zu lösen, verzweifeln Eltern an der 
scheinbaren Unfähigkeit ihrer Kinder. Sie können nicht nachvollziehen, wie ihr 
offensichtlich sonst intelligentes Kind derartige Schwierigkeiten hat, Lesen, Schreiben und 
Rechnen zu lernen. Es spielen sich oft Dramen bei den Hausaufgaben ab.
Die LRS und die Rechenschwäche haben aber auch Auswirkungen auf Alltagssituationen 
Betroffener. Schwierigkeiten zeigen sich schon beim Einkaufen, Bahn fahren (Fahrplan 
lesen), soziale Kontakt leiden, u.v.m.
In der Öffentlichkeit wird häufig verkannt, welches Potential in den betroffenen Kindern 
steckt und durch die Schwächen unseres Schulsystems, im Laufe der Schulzeit, 
eingeschränkt bzw. vernichtet wird. Somit kann die LRS und die Rechenschwäche zum 
Nachteil in Ausbildung und Beruf werden.
Kinder mit einer LRS oder Rechenschwäche erhalten oftmals nicht die Chance auf einen 
für sie optimalen und ihrem Potenzial entsprechenden Schulplatz in der weiterführenden 
Schule. Viele Schulen stellen nur eine „eingeschränkte“ Empfehlung für die 
weiterführende Schule aus Die Möglichkeiten und Stärken des sog. LRS-Erlasses werden 
nicht berücksichtigt.
Menschen mit einer Lese-Rechtschreib- und/ oder Rechenschwäche brauchen fachlich 
kompetente Unterstützung, damit sie aus dem Strudel des Versagens herausfinden und 
ein selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben führen können.
Doch welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? Wo erhalten Eltern und Kinder Hilfe? 
Welche Arten der Fördermöglichkeiten gibt es und wie kommt man aus diesem 
Teufelskreis raus?
In Köln gibt es kaum unabhängige Institutionen, an die sich Eltern und Betroffene einfach, 
schnell und ohne Kostenaufwand wenden können, um Beratung, Hilfe und Unterstützung 
zu erhalten. Aus diesem Grund hat sich der Kölner Arbeitskreis gegründet. Es ist uns 
wichtig, dass unser Angebot dazu beiträgt die Eltern aufzuklären, denn nur so können 
Betroffene Kinder und Jugendliche gestärkt werden.
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
3. Unsere Zielgruppe und unser Einzugsgebiet
    
Auch wenn sich viele Eltern und Lehrkräfte an uns wenden, sind es doch die betroffenen 
Kinder und Jugendlichen die von den Ergebnissen unserer Arbeit profitieren! 
Folgende Personengruppen wenden sich auf der Suche nach Hilfe an unseren Verein:
•betroffene Kinder und Jugendliche,
•betroffene Auszubildende und Studierende,
•Angehörige von Betroffenen,
•betroffene Erwachsene,
•Lehrkräfte und Schulen,
•Fachkräfte aus Therapie,
•Jugendamt,
•und sonstige interessierte Personen und Institutionen.
Die Anfragen von Hilfesuchenden und Betroffenen gehen mittlerweile weit über die 
Grenzen von Köln hinaus. Wir erhalten Anfragen aus ganz NRW und auch von Schulen im 
Ausland die NRW unterstellt sind. Dies unterstreicht wie sehr unsere Arbeit benötigt wird.
4. Unsere Ziele

  
Die Grundlagen für die Umsetzung unserer Ziele bilden sich in den gesetzlich verankerten 
Rechten von Kindern ab.
•Jedes Kind hat die gleichen Rechte, unabhängig vom Geschlecht, Herkunft oder 
Religion (UN-Kinderrechtskonvention Artikel 2).
•Kinder haben das Recht auf Bildung (UN-Kinderrechtskonvention Artikel 28).
•Jedes Kind hat ein Recht auf Individuelle Förderung (Schulgesetz NRW § 1).
Für Kinder und Jugendliche mit einer Lese-Rechtschreib- und / oder Rechenschwäche, 
möchten wir u.a. erreichen, dass …
•sie im Umgang mit ihrer Schwäche gestärkt werden und den Weg in ein selbstbe-
stimmtes Leben finden.
•sie erkennen, was sie alles schon geschafft haben und können.
•sie ein besseres Selbstwertgefühl erlangen können.
•individuelle Wege gefunden werden die Schwierigkeiten zu bewältigen und sie ihre 
Potenziale erkennen.
•die seelische Behinderung vermieden wird.
•ihre Familien entlastet werden.
•die Schulprobleme die Beziehung mit den Eltern nicht beeinträchtigten.
•die Themen LRS und Rechenschwächen nicht mehr negativ behaftet sind und in der 
Gesellschaft mehr Akzeptanz finden. Denn mit mehr Akzeptanz haben Betroffene eine 
größere Chance sich unvoreingenommen zu entwickeln.
•die Lehrkräfte sensibilisiert werden, Betroffene anerkennen und individuell fördern.
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
•die schulrechtlichen Vorgaben in den Schulen umgesetzt und gelebt werden.
•aus Schulfrust wieder Schullust wird.
•die Eltern, Lehrkräfte und Therapeuten zusammenarbeiten, um den Kindern die 
bestmögliche Förderung zukommen zu lassen.
•sie einem ihrem Potential entsprechenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss 
erlangen können. Ziel ist ein guter Start ins Berufsleben.
Des Weiteren versuchen wir zu erreichen, dass sich die Situation für Kinder und 
Jugendliche mit einer Rechenschwäche, durch eindeutige schulrechtliche Regelungen 
verbessert und die Themen LRS und Rechenschwäche als fester Bestandteil in das 
Studium der Lehrkräfte aufgenommen wird.
5. Ein Überblick über unsere Arbeit 
Wir sehen uns als Partner von betroffenen Kinder und Jugendliche und setzen uns dafür 
ein, dass ihnen Bildung zu Gute kommt. Mit unserer Arbeit wollen wir verhindern, dass sie 
seelischen Schaden nehmen.
Der Hauptbestandteil unserer Arbeit besteht in der Beratung, Unterstützung und 
Aufklärung unserer Zielgruppe, aber auch Lehrkräfte, Therapeuten, Jugendämter, 
Jobcenter und andere Institutionen wenden sich an uns. Alle Interessierten können sich 
unkompliziert und kostenfrei mit Fragen an uns wenden und um Beratung bitten.
Wir klären u.a. über schulrechtliche Vorgaben auf, informieren über die unterschiedlichen 
Fördermöglichkeiten, helfen auf dem Weg in die außerschulische Förderung und geben 
Tipps für Unterstützungsmöglichkeiten zu Hause.
In regelmäßigen Abständen führen wir Informationsabende zu unterschiedlichen Themen 
mit verschiedenen Referenten durch. Die Infoabende sind immer sehr gut besucht. 
Zusätzlich bieten wir Gesprächsrunden zum Erfahrungsaustausch an. Hier können 
Betroffene Kontakte knüpfen, sich vernetzen und gezielt Fragen stellen.
Wir bieten Schulen und Lehrkräften Unterstützung und Kooperation an, die ihren Umgang 
mit LRS und Rechenschwäche weiter optimieren wollen und ermutigen sie zur Einführung 
und Umsetzung von Förderkonzepten. Hierbei ist es uns wichtig, dass die schulische 
außerschulische Förderung verknüpft wird, damit das betroffene Kind oder der betroffene 
Jugendliche bestmöglich gefördert wird.
Auf unserer Homepage befinden sich Informationen zu den Themen LRS und Rechen-
schwäche mit Erklärungen für den Weg in die außerschulische Förderung. Des Weiteren 
veröffentlichen wir Publikationen u.a. auch um Schulen zu unterstützen Förderkonzepte 
aufzubauen, damit betroffene Kinder individuell gefördert werden können.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Erweiterung unseres Netzwerks und die politische 
Arbeit, die im wesentlichen dazu dient die Akzeptanz der Teilleistungsschwächen weiter 
voranzutreiben und Verbesserungen in den rechtlichen Vorgaben zu erreichen. Denn nur 
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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
mit mehr Akzeptanz der Gesellschaft, haben Betroffene eine Chance sich unvorein-
genommen zu entwickeln.
Mit unserem Einsatz tragen wir dazu bei, dass Kinder und Jugendliche mit einer LRS und  
/ oder Rechenschwäche im Bildungssystem Chancengleichheit erfahren. Unsere 
Angebote werden auch häufig von Jugendlichen genutzt.
Die vielen Projekte sind nur durch den grossen persönlichen Einsatz der Mitglieder im 
Orga-Team zu verwirklichen. Die Arbeit wird ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis für 
den Verein geleistet.
6. Unsere Situation Heute und in der Zukunft 
Durch das grosse persönliche Engagement des Orga-Teams wurde in ehrenamtlicher 
Arbeit bereits viel erreicht.
Fast täglich erhalten wir Anfragen von betroffenen Familien. Sei es zur persönlichen 
Beratung oder zur konkreten Unterstützung bei der Durchsetzung von Nachteilsausgleich 
oder Notenschutz. Wir durften miterleben wie betroffene Kinder durch unser Zutun, ihren 
Weg durch Schule und Ausbildung meistern konnten und endlich wieder einen positiven 
Umgang mit dem Schulalltag gefunden haben. Immer häufiger wenden sich auch Schulen 
und Lehrkräfte an uns. Unsere Broschüren mit Vorschlägen für ein innerschulisches 
Förderkonzept finden hierbei große Bedeutung.
Die wachsende Anerkennung und Bekanntheit des Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie 
e.V. freut uns sehr und bestätigt uns darin, mit unserer Arbeit fortzufahren und diese 
weiter auszubauen.
Die ehrenamtliche Arbeit in unserem Verein ist uns sehr wichtig und wird auch in Zukunft 
unerlässlich bleiben. Beim Realisieren der vielen Projekte stoßen wir jedoch recht häufig 
an die Grenzen unserer zeitlichen und finanziellen Kapazitäten. So werden alle Projekte 
ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert.
Aufgrund der steigenden Nachfragen möchten wir unsere Arbeit ausweiten und eine 
Beratungsstelle einrichten. Für hilfesuchende Eltern und deren Kinder ist das räumliche 
Umfeld einer Beratungsstelle eng mit dem Vertrauen in die Kompetenz der Beratenden 
verbunden. Zur Zeit sind wir auf der Suche nach geeigneten Geschäftsräumen.
Die Möglichkeit als Träger der freien Jugendhilfe unsere Kapazitäten mit Mitarbeitern auf 
Honorarbasis auszubauen, würde uns in die Lage versetzen die Beratungen der Betrof-
fenen weiter zu etablieren. Wir denken dabei bsp. an feste Sprechzeiten und länger 
wärmende Begleitung von Familien mit erhöhtem Bedarf. Die Nachfrage an qualifizierter 
Beratung und Aufklärung wird auch in Zukunft für die ständig nachwachsenden 
Betroffenen gegeben sein. Außerdem versprechen wir uns im Bereich der Öffentlichkeits-
arbeit eine größere Aufmerksamkeit und mehr Gehör in Schule, Politik und  Wirtschaft.

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Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.
7. Unser Netzwerk 
 

Bei Kindern und Jugendlichen, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind oder 
diese schon haben (SGB VIII § 35a), spielt die Zusammenarbeit und Vernetzung mit 
anderen Institutionen eine besondere Rolle. 
Neben der engen Zusammenarbeit mit anderen Elternverbänden, sind wir u.a. mit 
folgenden Institutionen vernetzt:

•Jugendämter,
•Landeselternverbände,
•Therapeutenverbänden, (Ergotherapeuten, Logopäde, Lerntherapeuten)
•Stadtschulpflegschaft Köln,
•andere Arbeitskreise und Selbsthilfegruppen,
•Fachhochschulen und Universitäten,
•BKJPP - Nordrhein - Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie
•Fachgruppe „Teilleistungsstörungen und Lerntherapie“ BDP - Berufsverband deutscher 
Psychologinnen und Psychologen

Durch die Vernetzung und Zusammenarbeit findet unsere Öffentlichkeitsarbeit und unser 
politisches Engagement mehr Aufmerksamkeit und unser Angebot eine größere 
Reichweite.
8. Kindesschutz und Datenschutz 
Gespräche mit Personen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen werden stets 
vertraulich behandelt. Jedem aus unserer Gruppe ist es bewusst, dass diese Daten 
geschützt werden müssen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden beachtet.
Die Beratung von Familien und der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen verlangt von 
unseren Mitgliedern ein verantwortungsbewusstes und einfühlsames Verhalten den 
Hilfesuchenden gegenüber. Bei Gesprächen insbesondere mit Kindern und Jugendlichen 
achten wir auf wichtige Anhaltspunkte die auf eine Gefährdung von deren Wohl hinweisen 
könnten. Alle Personen in unserem Verein, die an Beratungsgesprächen beteiligt sind, 
werden in Fortbildungen zum Thema Kindeswohlgefährdung geschult, um in der Lage zu 
sein, eine solche zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. 



Sollten uns Anhaltspunkte für eine Gefährdung auffallen, so wird dies in unserem internen 
Kreis besprochen. Gemeinsam wird die Gefährdungseinschätzung überprüft und ein 
weiteres Vorgehen geplant. Hierzu wird ggf. ein Mitarbeiter des Jugendamtes als 
zusätzliche Beratung hinzugezogen. 
Bei einer akuten Gefährdung informieren wir umgehend das Jugendamt.
10

Beschlussvorlage Ausschuss

7268 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 0654/2021 
Freigabedatum 04.03.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Arbeitskreis 
LRS & Dyskalkulie e.V." 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Kölner 
Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“, Anschrift: c/o Bürgerzentrum Ehrenfeld, Venloer Str. 429, 50825 
Köln, gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Jugendhilfeausschuss 27.04.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“, Anschrift c/o: Bürgerzentrum Ehrenfeld, Venloer 
Str. 429, 50825 Köln, wurde am 22.11.2017 gegründet und am 05.06.2018 unter der VR-Nr. 19696 
beim Amtsgericht Köln eingetragen. 
Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. 
 
Zweck des Vereins ist gemäß § 2 der Satzung zum einen die Förderung der Erziehung und Volks- 
und Berufsbildung, sowie zum anderen die Beratung und Unterstützung bezüglich Teilleistungsstö-
rungen, insbesondere zu Legasthenie (LRS) und Dyskalkulie.  
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Beratung und Hilfestellung für Betroffene und de-
ren Angehörige, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsar-
beit, Zusammenarbeit mit Verbänden etc., die sich mit Teilleistungsstörungen (LRS & Dyskalkulie) 
befassen, Vernetzung und Kooperation mit Lehrern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Psychologen etc. 
Folgende Personengruppen wenden sich an den Verein: betroffene Kinder und Jugendliche, betroffe-
ne Auszubildende und Studierende, betroffene Erwachsene, Angehörige von Betroffenen, Lehrkräfte 
und Schulen, Fachkräfte aus Therapie und sonstige interessierte Personen und Institutionen. 
Die Förderung der Erziehung spiegelt sich in der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII 
wider, indem es die Aufgabe der Jugendhilfe ist, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Fami-
lie zu leisten. Damit ist im Zweck des Vereins „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ eine Kern-
aufgabe der Jugendhilfe verankert. 
Die Beratung und Unterstützung bezüglich Teilleistungsstörungen (LRS & Dyskalkulie) tangiert die 
Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie in Form ver-
schiedener Leistungen geleistet wird. 
Für Kinder und Jugendliche, bei denen eine Teilleistungsstörung im Bereich LRS und Dyskalkulie 
diagnostiziert wurde und die Anspruch auf eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII haben, kann 
eine Leistung in Form einer Lerntherapie bewilligt werden. 
Im Vorfeld der Bewilligung der Leistung findet eine Beratung durch das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie statt. Die Beratung gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, auf die im § 35 a Abs. 3 
SGB VIII verwiesen wird, die jedoch im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschrieben werden.  
In § 32 Abs. 1 SGB IX wird auf eine Beratung verwiesen, die den Klienten im Vorfeld der Beantragung 
konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Diese Beratung wird von den Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie geleis-
tet. Somit ergibt sich hier eine Übereinstimmung zwischen dem Zweck des Vereins und den konkre-
ten Aufgaben der Jugendhilfe, speziell der Eingliederungshilfe. 
Die Ziele des Vereins „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ sind u.a., den Betroffenen zu er-
möglichen, dass sie im Umgang mit ihrer Schwäche gestärkt werden und den Weg in ein selbstbe-
stimmtes Leben finden, sie ein besseres Selbstwertgefühl erlangen können, ihre Familien entlastet 
werden oder sie einen ihrem Potential entsprechenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss 
erlangen können.

3 
Im Rahmen der Eingliederungshilfe soll den Klienten im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB IX eine individu-
elle Lebensführung ermöglicht und sie befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst 
selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen. 
Die Erlangung eines für den Klienten adäquaten Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlusses wird 
in der Eingliederungshilfe als Teilhabe an Bildung beschrieben, indem den Klienten eine ihren Fähig-
keiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und 
Weiterbildung ermöglicht werden soll. (§ 90 Abs. 4 SGB IX) 
Der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ verfügt über eine enge Zusammenarbeit mit 
anderen Elternverbänden und ist u.a. mit folgenden Institutionen vernetzt: Jugendämter, Therapeu-
tenverbände (Ergotherapeuten, Logopäden, Lerntherapeuten), Stadtschulpflegschaft Köln, anderen 
Arbeitskreisen und Selbsthilfegruppen, Fachhochschulen und Universitäten, Berufsverband für Kin-
der- und Jugendpsychiatrie Nordrhein (BKJPP), Fachgruppe „Teilleistungsstörungen und Lernthera-
pie“ und Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP). 
Somit ist nachweislich eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Verein und Trägern 
der öffentlichen und freien Jugendhilfe und damit die Bereitschaft zum Zusammenwirken mit anderen 
Trägern der Jugendhilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB VIII gegeben.  
Das primäre Ziel des Vereins ist die Unterstützung betroffener Personen und deren Angehöriger, um 
im Sinne des Grundgesetzes eine positive Lebensbewältigung in der Gesellschaft zu finden und ei-
nen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten. Die Angebote haben sowohl prä-
ventiven, als auch fördernden und rehabilitativen Charakter. 
Der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ leistet damit einen nicht unwesentlichen Bei-
trag zur unmittelbaren oder mittelbaren Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe, speziell der Einglie-
derungshilfe. 
Der Kinderschutz gem. § 8a SGB VIII ist Bestandteil der Konzeption und findet in der Beratungssitua-
tion Berücksichtigung. 
Das Finanzamt Köln-Nord hat mit Datum vom 20.03.2020 einen Freistellungsbescheid für 2018 zur 
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. 
Den Vereinsvorstand bilden: 
- Tanja Blum 
- Dieter Budke 
- Ursula Hissel 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die 
einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Nach Ansicht der Jugendverwaltung ist davon auszugehen, dass der Verein „Kölner Arbeitskreis LRS 
& Dyskalkulie e.V.“ zukünftig einen sowohl quantitativen, als auch qualitativen Beitrag zur Erfüllung 
der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grund-
gesetzes förderliche Arbeit bieten wird.  
Die Verwaltung schlägt vor, den „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“ gemäß § 75 Absatz 1 
SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
Die Vereinssatzung und die Konzeption sind als Anlagen 1 und 2 unter Session-Nr. 0654/2021 
hinterlegt.

Anlage 1 Satzung Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.

13877 Zeichen

(1)
(2)
(8)

(4)

Kölner Arbeitskreis
LRS & Dyskalkulie e.V.

Satzung des Vereins

81
Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie“.

Der Verein hat den Sitz in Köln.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt anschließend den
Namen Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“

Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht
werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt
eingeschlossen.

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Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist zum einem die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Zum anderen hat er zum Ziel Betroffene, deren Angehörige, Lehrkräfte, Therapeuten
und alle anderen Interessierten zu unterstützen und Hilfe und Beratung zur Verfügung
zu stellen bzgl. Teilleistungsstörungen insbesondere zu LRS / Legasthenie und
Dyskalkulie.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Beratung und Hilfestellung für Betroffene und deren Angehörigen

b) Aufklärung der Öffentlichkeit

c) Kooperation mit Schulen

d) Organisation und Durchführungen von Informationsveranstaltungen, Weiterbil-
dungsveranstaltungen und Workshops

e) Offentlichkeitsarbeit (Plakate, Flyer) zur Publikation

f) Herausgabe von Informationen z.B. über eine Homepage

9) Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit
Teilleistungsstörungen insbesondere Legasthenie und Dyskalkulie befassen.

h) Vernetzung mit Lehrern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Psychologen,
Universitäten, Ämtern usw.

i) Unterstützung bei der Gründung von Arbeitskreisen an Schulen

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(3) Der Verein setzt sich für bundeseinheitlichere Regelungen ein.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

83
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und beinhaltet
Gleichzeitig die Anerkennung der Satzung.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Mitteilung
von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung
gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses
wirksam.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
aufnehmen bzw. ernennen.

84
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1) durch Austrittserklärung des Mitgliedes oder durch den Tod bzw. die Auflösung.

(2) durch Ausschluss.

(3) Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
des Geschäftsjahres (Jahresende) möglich. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem
Vorstand.

85

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden:

a) wenn es den Vereinsinternen der Satzung und den darauf basierenden
Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder
die Ziele des Vereins auf schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

b) wenn Mitgliedsbeiträge erhoben werden und diese einen Beitragsrückstand von
mehr als zwei Jahren aufweisen und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung

(2)

(8)

einer Zahlungsfrist von 14 Tagen sowie Androhung des Ausschlusses die rückstän-
digen Beiträge nicht beglichen werden.
Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem
Betroffnen innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss mitzuteilen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen schriftlich
Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.

(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.

(8)

anna
m
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(4

Du

(4)

Mit dem Ausscheiden ergeben sich keine Ansprüche auf Rückerstattung von
Mitgliedsbeiträgen oder gegenüber dem Vereinsvermögen.

86
Geschäftsjahr/ Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

Es wird derzeit (2017) kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Verein behält sich jedoch
vor, bei Bedarf einen Mitgliedsbeitrag zu erheben.

Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes. Der Vorstand bleibt dann jedoch Beitragsfrei.

87
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar.

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, ggf.
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und wenn möglich die
Arbeit des Vereins zu unterstützen.

Jedes Mitglied hat den gleichen Anspruch auf Hilfestellungen durch Rat und Tat.

$8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

(6)

(N

(8)
(9)

89
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) für die Wahl des Vorstandes

b) ggf. für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Änderungen der Satzung

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein. Verweis auf $ 5 Absatz 7 (Ausschlussregelung)

e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich

oder per mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der

Tagesordnung, an die von den Mitgliedern angegebene Adresse. Das Mitglied hat

dafür Sorge zu tragen, dass eine aktuelle e-mail-Adresse dem Vorstand zur Kenntnis

gegeben worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederver-

sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Anträge entscheidet die

Mitgliederversammlung.

Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zur Abstimmung

oder zur Diskussion zugelassen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimm-

berechtigten Mitglieder der Zulassung des Antrags zu Beginn der Versammlung

zustimmt. Diskussionen können erst zur nächsten Mitgliederversammlung zur

Abstimmung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der

Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum

Gegenstand haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer

Betracht.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder innerhalb

von 2 Monaten dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzu-

halten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-

mitglied geleitet. Der Vorstand kann die Versammlungsleitung an einen Dritten

delegieren insbesondere bei Wahlen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

wurde.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschluss-

fassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegeben Stimmen.

Enthaltungen bleiben außer Betracht.

(10) Jedes ordentliche Mitglied hat,eine Stimme.
(11) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung

teilnehmen.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die durchgeführten Wahlen

wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlunggleiter / Vorstandsmitglied und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(N

(9)

810
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden,
einem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie bis zu zwei weiteren Vorstands-
mitgliedern. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 826
BGB und die Führung seiner Geschäfte.

Nur Mitglieder des Vereins können auch Mitglieder des Vorstandes werden und sollten
selber betroffen sein oder Angehöriger eines Betroffenen Kindes. Juristische
Personen können nicht zum Vorstand gewählt werden. Die beruflich damit befassten
Personen können ggf. Beisitzerposten bekleiden.

Bei ihrer Vorstandstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder Persönliche Interessen nicht
verfolgen. Sie meiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat eigene und fremde Interessenskonflikte
offenzulegen und die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. ß
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die
übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied
durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder berufen.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein-
vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den
Verein.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:

a) Führung der Geschäfte des Vereins

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

e) die Aufnahme neuer Mitglieder

Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die
Vorstandssitzung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhin-
derung die seine Stellvertreters. Telefon- und Videokonferenzen sind hierbei auch
zulässig.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind innerhalb von zwei Wochen zu protokollieren und
den anderen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(10) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(11) Der Vorstand kann beschließen, dass an Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsit-

zenden und Stellvertreter und soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, eine‘
angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Ein Tätigkeitsnachweis
ist einzureichen.. Einzelheiten und Umfang sowie die Erweiterung auf andere
Funktionsträger regelt jeweils der Vorstand.

(12)Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er
kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäfts-
stelle berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann. Die Mitglieder der
Geschäftsführung nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil,

5

Die Auflösung der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung der Mitgliederversamm-
lung.

(13)Der Vorstand entscheidet über die alltäglichen Dinge des Vereins und halten sie so
am Laufen.

(14) Der Vorstand kann Vertreter für Gremien auf Bundes- oder Landesebene entsenden,
wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich scheint. Die vom Vorstand
entsandten Vertreter führen - soweit sie nicht dem Vorstand angehören - ihre Aufgabe
in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig.

(15)Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied unter den Voraussetzungen des $ 5 aus
dem Verein ausschließen.

811
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine: juristische Person des
öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

812
Datenschutz

Jede natürliche Person hat Anrecht auf:

(1) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

(2) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind“

(3) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

(4) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.

Vorstehende Satzung wurde am 22.11.2017 errichtet und am. 13.03.2018 ergänzt.

Beratungsverlauf (1)

27.04.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0654/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
04.03.2021
Erstellt
19.02.2021 15:04