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3836/2017

AN/1782/2017, BV 1, Unterbringung einer Tanzschule im Innenhofbereich Kyffhäuserstr.

Beantwortung einer Anfrage (BV) 27.02.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.03.2018, TOP 8.9.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4240 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/63/632/2 
63/S41/1036/2017 
Vorlagen-Nummer 
 3836/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)  
 
AN/1782/2017, BV 1, Unterbringung einer Tanzschule im Innenhofbereich Kyffhäuserstr. 
Im Innenhofbereich Kyffhäuserstr. / Hochstadenstr. war bis vor drei Jahren die Lagerhalle einer Gla-
serei untergebracht. Nach Geschäftsaufgabe aus Altersgründen wurde die Halle an ein Tanzstudio 
(Zumba) verpachtet. Nun vermehren sich massiv Beschwerden seitens der Bewohner von allen Sei-
ten, da die Lagerhalle einen entsprechenden Schallschutz nicht bietet. 
 
Vor diesem Hintergrund stellt die CDU Fraktion folgende Fragen: 
 
1. Sind der Verwaltung entsprechende Beschwerden bekannt? 
 
Seit dem 16.11.2016 ist eine Beschwerde von einem Anwohner über Lärmbelästigung durch das 
Tanz- und Sportstudio in der Kyffhäuserstr. 31 erfasst. Der Sachverhalt wird derzeit von Amts wegen 
überprüft. 
 
An die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung haben sich bisher keine Beschwerdefüh-
rer gewandt. Nach dem Kenntnisstand von 321 wandten sich Anwohner des Gewerbebetriebes we-
gen Lärmstörungen durch den Gewerbetrieb an die Bezirksvertretung Innenstadt. 
 
2. Wurde dem Verpächter auferlegt, Schallschutzmaßnahmen einzurichten, um hier Abhilfe zu 
schaffen? 
 
Zu der erteilen Baugenehmigung unter dem Aktenzeichen 63/B21/2111/2013 für das Tanz- und 
Sportstudio gehört eine schalltechnische Stellungnahme vom 24.09.2013. Die dort bezeichneten An-
forderungen, Empfehlungen und Kompensationsmaßnahmen sind als Auflagen der Baugenehmigung 
zu erfüllen. In einer weiteren Auflage bezüglich des Immissionsschutzes ist gefordert, dass Fenster, 
Lichtkuppeln, Eingangstür und Toranlage während der Kurse geschlossen sein müssen. Es wird ge-
prüft, ob die Auflagen eingehalten werden. 
 
3. Hat die Konzession des Pächters besondere Bedingungen, um dem Lautstärkeproblem ent-
gegenzuwirken – Öffnungszeiten, Verhaltensweisen etc.? 
 
Die in der Baugenehmigung beantragte wie genehmigte Betriebszeit für das Tanz- und Sportstudio ist 
werktäglich von 10 Uhr bis 21:30 Uhr. 
 
Der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung – Gewerbeangelegenheiten – liegt keine Gewerbeanmel-
dung für das Tanz- und Sportstudio vor. In diesem Kontext ist beabsichtigt, ein entsprechendes ord-
nungsbehördliches Verfahren einzuleiten. Inwiefern dabei Besonderheiten oder Bedingungen bezüg-
lich des Betriebes formuliert werden, kann noch nicht beurteilt werden. 
 
4. Ist es normal, in großen Innenhöfen von Wohnanlagen lärmintensiven Betrieben die Geneh-
migung zu erteilen? Gibt es Unterscheidungen der Gewerbeform bei der Beurteilung von ent-

2 
 
sprechenden Zulassungen? 
 
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind das Gesundheitsamt, das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt sowie das Stadtplanungsamt beteiligt worden. Die beteiligten Ämter haben sich gegenüber 
dem Vorhaben positiv ausgesprochen. Darüber hinaus erfolgte eine Überprüfung des Gebietscharak-
ters (hier: WB = Besonderes Wohngebiet), des Bebauungsplanes (Nr. 65440/05) sowie evtl. greifen-
der Satzungen (in diesem Fall „Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage Köln-Neustadt/Süd im Bereich des sog. „Kwartier Latäng“). 
Nach Überprüfung aller rechtserheblichen Punkte stand der Erteilung der Baugenehmigung aus öf-
fentlich-rechtlicher Sicht nichts entgegen und die Genehmigung war zu erteilen. 
 
5. Gibt es hierzu allgemeine Auflagen oder Bestimmungen? 
 
Aus baurechtlicher Sicht wird auf die Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung mit dem Akten-
zeichen 63/B21/2111/2013 verwiesen, wie bereits zur 2. Frage dargelegt. 
 
Bei dem Betrieb eines Tanz- und Sportstudios handelt es sich nach den Bestimmungen der Gewer-
beordnung um ein nur anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Gewerbeanmeldung ist von der Gewerbe-
meldestelle innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Rechtsgrundlage hierzu sind 
die §§ 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung sieht für die vorge-
nannte Gewerbeart eine Erlaubnispflicht oder eine Erteilung von Auflagen nicht vor.

Beratungsverlauf (1)

08.03.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 8.9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hochstadenstraße

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Details

Aktenzeichen
3836/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
27.02.2018
Erstellt
05.12.2017 09:05