3836/2017
AN/1782/2017, BV 1, Unterbringung einer Tanzschule im Innenhofbereich Kyffhäuserstr.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4240 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/2 63/S41/1036/2017 Vorlagen-Nummer 3836/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) AN/1782/2017, BV 1, Unterbringung einer Tanzschule im Innenhofbereich Kyffhäuserstr. Im Innenhofbereich Kyffhäuserstr. / Hochstadenstr. war bis vor drei Jahren die Lagerhalle einer Gla- serei untergebracht. Nach Geschäftsaufgabe aus Altersgründen wurde die Halle an ein Tanzstudio (Zumba) verpachtet. Nun vermehren sich massiv Beschwerden seitens der Bewohner von allen Sei- ten, da die Lagerhalle einen entsprechenden Schallschutz nicht bietet. Vor diesem Hintergrund stellt die CDU Fraktion folgende Fragen: 1. Sind der Verwaltung entsprechende Beschwerden bekannt? Seit dem 16.11.2016 ist eine Beschwerde von einem Anwohner über Lärmbelästigung durch das Tanz- und Sportstudio in der Kyffhäuserstr. 31 erfasst. Der Sachverhalt wird derzeit von Amts wegen überprüft. An die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung haben sich bisher keine Beschwerdefüh- rer gewandt. Nach dem Kenntnisstand von 321 wandten sich Anwohner des Gewerbebetriebes we- gen Lärmstörungen durch den Gewerbetrieb an die Bezirksvertretung Innenstadt. 2. Wurde dem Verpächter auferlegt, Schallschutzmaßnahmen einzurichten, um hier Abhilfe zu schaffen? Zu der erteilen Baugenehmigung unter dem Aktenzeichen 63/B21/2111/2013 für das Tanz- und Sportstudio gehört eine schalltechnische Stellungnahme vom 24.09.2013. Die dort bezeichneten An- forderungen, Empfehlungen und Kompensationsmaßnahmen sind als Auflagen der Baugenehmigung zu erfüllen. In einer weiteren Auflage bezüglich des Immissionsschutzes ist gefordert, dass Fenster, Lichtkuppeln, Eingangstür und Toranlage während der Kurse geschlossen sein müssen. Es wird ge- prüft, ob die Auflagen eingehalten werden. 3. Hat die Konzession des Pächters besondere Bedingungen, um dem Lautstärkeproblem ent- gegenzuwirken – Öffnungszeiten, Verhaltensweisen etc.? Die in der Baugenehmigung beantragte wie genehmigte Betriebszeit für das Tanz- und Sportstudio ist werktäglich von 10 Uhr bis 21:30 Uhr. Der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung – Gewerbeangelegenheiten – liegt keine Gewerbeanmel- dung für das Tanz- und Sportstudio vor. In diesem Kontext ist beabsichtigt, ein entsprechendes ord- nungsbehördliches Verfahren einzuleiten. Inwiefern dabei Besonderheiten oder Bedingungen bezüg- lich des Betriebes formuliert werden, kann noch nicht beurteilt werden. 4. Ist es normal, in großen Innenhöfen von Wohnanlagen lärmintensiven Betrieben die Geneh- migung zu erteilen? Gibt es Unterscheidungen der Gewerbeform bei der Beurteilung von ent- 2 sprechenden Zulassungen? Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind das Gesundheitsamt, das Umwelt- und Verbraucher- schutzamt sowie das Stadtplanungsamt beteiligt worden. Die beteiligten Ämter haben sich gegenüber dem Vorhaben positiv ausgesprochen. Darüber hinaus erfolgte eine Überprüfung des Gebietscharak- ters (hier: WB = Besonderes Wohngebiet), des Bebauungsplanes (Nr. 65440/05) sowie evtl. greifen- der Satzungen (in diesem Fall „Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage Köln-Neustadt/Süd im Bereich des sog. „Kwartier Latäng“). Nach Überprüfung aller rechtserheblichen Punkte stand der Erteilung der Baugenehmigung aus öf- fentlich-rechtlicher Sicht nichts entgegen und die Genehmigung war zu erteilen. 5. Gibt es hierzu allgemeine Auflagen oder Bestimmungen? Aus baurechtlicher Sicht wird auf die Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung mit dem Akten- zeichen 63/B21/2111/2013 verwiesen, wie bereits zur 2. Frage dargelegt. Bei dem Betrieb eines Tanz- und Sportstudios handelt es sich nach den Bestimmungen der Gewer- beordnung um ein nur anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Gewerbeanmeldung ist von der Gewerbe- meldestelle innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Rechtsgrundlage hierzu sind die §§ 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung sieht für die vorge- nannte Gewerbeart eine Erlaubnispflicht oder eine Erteilung von Auflagen nicht vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Hochstadenstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 3836/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 27.02.2018
- Erstellt
- 05.12.2017 09:05