Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 31.08.2023 (AN/1543/2023) betreffend „Cannabis Geschäft in Porz-Urbach?“
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3024/2023 vom 16.10.2023
Stand: Am 19.10.2023 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 3024/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.10.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 31.08.2023 (AN/1543/2023) betreffend „Cannabis Geschäft in Porz-Urbach?" Gemäß der Anfrage (AN/1543/2023) bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz um Beantwortung folgender Fragestellungen: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieses Geschäft bereits jetzt genehmigt? Ein genehmigtes „Cannabis Fachgeschäft“ im Kölner Stadtgebiet oder im Stadtteil Porz im Zuge der angekündigten und teilweise eingeleiteten Gesetzgebung ist der Verwaltung nicht bekannt. Da das Cannabisgesetz sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und noch keine Rechtslage zur Abgabe des Rauschmittels geschaffen wurde kann zu diesem Zwecke auch keine entsprechende Erlaubnis erteilt werden. Sollte das Geschäft öffnen und tatsächlich die Abgabe von Cannabis als Rauschmittel ohne gesetzliche Voraussetzung durchführen, handelt es sich um eine Straftat nach Betäubungsmittelgesetz. Das kann allerdings erst nach Öffnung des Geschäfts ermittelt werden. Es wird seitens der Verwaltung zunächst davon ausgegangen, dass ein solches Fachgeschäft als erlaubnisfreier Einzelhandelsbetrieb geführt wird in dem ausschließlich mit legalen (Zube- hör)Produkten, etc., Handel betrieben wird. Solche Einzelhandelsbetriebe sind nicht unge- wöhnlich und diese gibt es auch bereits teilweise seit Jahren beispielsweise in der Innenstadt und im Stadtteil Deutz. 2. Welche Möglichkeiten zur Steuerung der Ansiedlung von Wettbüros, Shisha Bars und Cannabis-Verkaufsstellen hat die Bezirksvertretung Porz, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt Köln? Gewerberechtliche Möglichkeiten zur präventiven Steuerung von (Nicht)-Ansiedlungen aus- schließlich bestimmter Geschäftsbetriebe sind nicht gegeben. Grundsätzlich gilt die Berufs- bzw. Gewerbefreiheit. Politische Steuerungsmöglichkeiten sind daher ausschließlich im Bau- planungsrecht zu finden. Planungsrechtlich handelt es sich bei dem erwähnten Geschäft, wenn es sich tatsächlich um den legalen Verkauf von Erzeugnissen der Hanfpflanze handelt, um einen Einzelhandelsbetrieb und nicht um eine Vergnügungsstätte. Das aufgeführte Grund- stück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7538/04, der zum alleinigen Ziel den Ausschluss von Vergnügungsstätten hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens in Form des Einzelhandelsbetriebs bemisst sich demnach nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Durch die Nachbarschaft zu zahlreichen Einzelhandelsbetrieben fügt sich eine Einzelhandels- nutzung der Art nach in die nähere Umgebung ein. Zudem handelt es sich um eine Lage un- mittelbar im zentralen Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/Frankfurter 2 Straße“, der durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept definiert und vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen wurde, so dass ebenfalls keine zu befürch- tenden negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB der Ansiedlung des Geschäfts entgegengebracht werden können. Planungsrechtlich wäre das Vorhaben unter den geschilderten Voraussetzungen demnach zulässig.
Beratungsverlauf
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19.10.2023
TOP 9.1.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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