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AN/0112/2017

Still und starr ruht der Bau?

Anfrage nach § 4 BV4 (Die Linke) 08.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 30.01.2017, TOP 7.7

Anfrage (Die Linke BV4)

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Anfrage (Die Linke BV4)

2336 Zeichen

Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld 
 
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Str. 419-421, 50825 Köln 
Tel: 0221 / 221-94317 
Fax: 0221 / 22194320 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 24.01.2017 
AN/0112/2017 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2017, TOP 7.7 
- Tischvorlage - 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017, TOP 6.6 
 
Still und starr ruht der Bau? 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
wir, die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld, bitten Sie, folgende Anfrage in die 
Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 30.01.2017 
aufzunehmen: 
 
Es wird gebaut in Ehrenfeld. Doch Wohnraum bleibt weiterhin knapp. Dabei ruhen 
teilweise bereits seit mehr als einem Jahr mehrere Bauvorhaben im Stadtbezirk 
Ehrenfeld. Aus den Antworten der Verwaltung (Ds.Nr. 0258/2016 und Ds.Nr. 
1597/2016) geht hervor, dass für eine Reihe an Bauvorhaben, keine Baugenehmigung 
erteilt werden konnte bzw. Zweckentfremdungen vorliegen. Wie sieht der aktuelle 
Sachstand im Jahr 2017 dazu aus? 
 
In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld die Verwaltung 
folgende Fragen zu beantworten: 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Josef Wirges 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker

- 2 - 
(1) Wie ist der Sachstand zu folgenden Bauvorhaben? 
a. Venloer Straße 244 
b. Venloer Straße 266 
c. Venloer Straße 268 
d. Venloer Straße 370 
e. Venloer Straße 662 
f. Philippstraße 61 
(2) Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch 
der Wohnungen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung zu stellen? 
(3) Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch 
der Wohnungen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung erteilt worden? 
(4) Nach welchem Zeitraum ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung 
einzuholen, wenn leer stehender Wohnraum nicht mehr unverzüglich 
umgebaut, instandgesetzt, modernisiert [werden soll oder kann] und deshalb 
vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht? 
(5) Muss für die Genehmigung zum Abbruch eine Baugenehmigung für Neubau 
bzw. Ersatzwohnungsbau vorliegen? 
 
Herzlichen Dank im Vorhinein. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
 
Berndt Petri Christoph Besser 
(Fraktionsvorsitzender) (Bezirksvertreter)

Beratungsverlauf (1)

30.01.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.7 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0112/2017
Typ
Anfrage nach § 4 BV4 (Die Linke)
Datum
08.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27