AN/0112/2017
Still und starr ruht der Bau?
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Anfrage (Die Linke BV4)
2336 Zeichen
Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Str. 419-421, 50825 Köln Tel: 0221 / 221-94317 Fax: 0221 / 22194320 Eingang beim Bezirksbürgermeister: 24.01.2017 AN/0112/2017 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2017, TOP 7.7 - Tischvorlage - Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017, TOP 6.6 Still und starr ruht der Bau? Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir, die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld, bitten Sie, folgende Anfrage in die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 30.01.2017 aufzunehmen: Es wird gebaut in Ehrenfeld. Doch Wohnraum bleibt weiterhin knapp. Dabei ruhen teilweise bereits seit mehr als einem Jahr mehrere Bauvorhaben im Stadtbezirk Ehrenfeld. Aus den Antworten der Verwaltung (Ds.Nr. 0258/2016 und Ds.Nr. 1597/2016) geht hervor, dass für eine Reihe an Bauvorhaben, keine Baugenehmigung erteilt werden konnte bzw. Zweckentfremdungen vorliegen. Wie sieht der aktuelle Sachstand im Jahr 2017 dazu aus? In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld die Verwaltung folgende Fragen zu beantworten: Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - (1) Wie ist der Sachstand zu folgenden Bauvorhaben? a. Venloer Straße 244 b. Venloer Straße 266 c. Venloer Straße 268 d. Venloer Straße 370 e. Venloer Straße 662 f. Philippstraße 61 (2) Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnungen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung zu stellen? (3) Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnungen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung erteilt worden? (4) Nach welchem Zeitraum ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung einzuholen, wenn leer stehender Wohnraum nicht mehr unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert [werden soll oder kann] und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht? (5) Muss für die Genehmigung zum Abbruch eine Baugenehmigung für Neubau bzw. Ersatzwohnungsbau vorliegen? Herzlichen Dank im Vorhinein. Mit freundlichen Grüßen gez. Berndt Petri Christoph Besser (Fraktionsvorsitzender) (Bezirksvertreter)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0112/2017
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV4 (Die Linke)
- Datum
- 08.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27