RR 18/2023
Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023
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Sitzungsvorlage RR (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 18/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Viola Telefon 0221- 147 2788 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 28.07.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 18.08.2023 3. beschließend TOP: Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023 Beschlussvorschlag: Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift der 11. Sitzung. Erläuterungen: Anlage(n): 1. Niederschrift mit Anlagen
Sitzungsvorlage RR (Niederschrift mit Anlagen)
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Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln am Freitag, dem 12. Mai 2023, von 10:05 Uhr bis 12:35 Uhr, im Plenarsaal der Bezirksregierung Köln Vorsitz: Rainer Deppe (CDU) Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 2 – Tagesordnung und Beschlüsse 1 Feststellung der Tagesordnung 6 2 Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates zur Mitunterzeichnung der Niederschrift der Sitzung des Regionalrates am 12.05.2023 6 Der Regionalrat benennt Friedrich Jeschke zur Mitunterzeichnung der Niederschrift seiner heutigen Sitzung. 3 Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 10. Sitzung am 24.02.2023 6 Drucksache RR 11/2023 Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift über das wesentliche Ergebnis seiner 10. Sitzung am 24.02.2023 einstimmig. 4 Um-/Nachbesetzungen 6 Drucksache RR 10/2023 Der Regionalrat fasst einstimmig folgende Beschlüsse: a) Der Regionalrat beruft Raphael Jonas (IHK Aachen) zum bera - tenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen. b) Der Regionalrat beruft Claudia Betzing (Handwerkskammer zu Köln) zum beratenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen. c) Nachfolgerin für Karl Schavier als stimmberechtigtes Mitglied im Braunkohlenausschuss wird Dr. Maria Schoeller (CDU). d) Rhie Ye-One (SPD) scheidet als stellvertretendes Mitglied aus der Verkehrskommission des Regionalrates Köln aus. Nachfol - ger wird Dr. Jan van den Hurk (SPD). e) Ira Sommer (CDU) scheidet als stimmberechtigtes Mitglied aus der Kommission für Digitalisierung aus. Nachfolger wird Florian Weber (CDU). Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 3 – f) Die Fraktion der CDU im Braunkohlenausschuss hat Harald Zillikens (CDU) zum neuen Fraktionsvorsitzenden der CDU im Braunkohlenausschuss gewählt. Die Stellvertretung übernimmt Andreas Heller (CDU). 5 Beschleunigung der Planverfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Flächenanalyse für Windenergieflächen, Potenzialstudie des LANUV, Überarbeitung des LEP, Regionalplanung, Zeitplan der Landesregierung 7 Vortrag von Dr. Alexandra Renz (MWIKE) 5.1 Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 03.05.2023: Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen 12 Drucksache RR 16/2023 Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, DIE LINKE./Volt, des Vertreters der FW und des Vertreters der AfD gegen die Stimmen der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert der Regionalrat die Landespla - nungsbehörde auf, die angekündigte neue Potenzialstudie zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen sofort zu veröffentlichen. 6 Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln 13 Vortrag von Birgit Volbracht (MAGS) 7 Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung: Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren 15 Drucksache RR 17/2023 Der Regionalrat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde bei Enthaltung des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, die laufenden Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe“ vorrangig zu bearbeiten, um diese möglichst bis Ende 2024 in Form von Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Ebenfalls bis Ende 2024 soll ein Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien gefasst werden. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 4 – 2. Der Regionalrat beschließt bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, zur Planungsbeschleunigung und aufgrund des ambitionierten Zeitplans für die Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe“ auf eine Erörterung grundsätzlich zu verzichten und die Frist für die weiteren öffentlichen Auslegungen auf maximal zwei Monate zu beschränken. Für das Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ soll die ö ffentliche Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG auf die geänderten Planinhalte beschränkt sein. 3. Der Regionalrat beschließt einstimmig, aufgrund des aktuell fehlenden Planerfordernisses das Thema „Festlegungen von BSAB für Festg esteine“ aus den laufenden Regionalplan- verfahren auszuklammern. Bis auf Weiteres sollen die diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regionalplans beibehalten werden. Nach Abschluss der Verfahren „Regional - planneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Lockergesteine“ werden die Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen eines regionalplanerischen Verfahrens ergänzt. 8 Gemeinsamer Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 20.04.2023 aus der Verkehrskommission am 21.04.2023: Moderni- sierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung/Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 28. März 2023 – Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung des Regionalrats Köln 18 Drucksache RR 15/2023 Der Regionalrat bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss aus der Verkehrskommission am 21.04.2023 gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE./Volt. 9 Anträge 18 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 5 – 10 Anfragen 10.1 Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.02.2023: Beschleunigung des Transformationsprozesses im Rheinischen Revier 18 Drucksache RR 12/2023 Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 10.2 Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 28.04.2023: PFAS im Regierungsbezirk Köln 18 Drucksache RR 13/2023 Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 10.3 Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 27.04.2023: Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ 19 Drucksache RR 14/2023 Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 11 Mitteilungen 11.1 der Bezirksregierung 19 11.2 des Vorsitzenden 19 * * * Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 6 – 1 Feststellung der Tagesordnung Vorsitzender Rainer Deppe begrüßt die Anwesenden und stellt die form - und fristgerechte Einladung zur heutigen Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Änderungswünsche zur Ta- gesordnung ergeben sich nicht. 2 Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates zur Mitunterzeich- nung der Niederschrift der Sitzung des Regionalrates am 12.05.2023 (keine Wortmeldung) Der Regionalrat benennt Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) zur Mitunterzeich- nung der Niederschrift seiner heutigen Sitzung. 3 Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 10. Sitzung am 24.02.2023 Drucksache RR 11/2023 (keine Wortmeldung) Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift über das wesentliche Ergebnis seiner 10. Sitzung am 24.02.2023 einstimmig. 4 Um-/Nachbesetzungen Drucksache RR 10/2023 (keine Wortmeldung) Der Regionalrat fasst einstimmig folgende Beschlüsse: a) Der Regionalrat beruft Raphael Jonas (IHK Aachen) zum beratenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen. b) Der Regionalrat beruft Claudia Betzing (Handwerkskammer zu Köln) zum be- ratenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 7 – c) Nachfolgerin für Karl Schavier als stimmberechtigtes Mitglied im Braunkoh- lenausschuss wird Dr. Maria Schoeller (CDU). d) Rhie Ye-One (SPD) scheidet als stellvertretendes Mitglied aus der Verkehrs- kommission des Regionalrates Köln aus. Nachfolger wird Dr. Jan van den Hurk (SPD). e) Ira Sommer (CDU) scheidet als stimmberechtigtes Mitglied aus der Kommis- sion für Digitalisierung aus. Nachfolger wird Florian Weber (CDU). f) Die Fraktion der CDU im Braunkohle nausschuss hat Harald Zillikens (CDU) zum neuen Fraktionsvorsitzenden der CDU im Braunkohlenausschuss ge- wählt. Die Stellvertretung übernimmt Andreas Heller (CDU). 5 Beschleunigung der Planverfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Flä- chenanalyse für Windenergieflächen, Potenzialstudie des LANUV, Überarbeitung des LEP, Regionalplanung, Zeitplan der Landesregierung Vortrag von Dr. Alexandra Renz (MWIKE) Dr. Alexandra Renz (MWIKE) trägt anhand der Präsentation „Flächensicherung, Windener- gieausbau mit L andes- und Regionalplanung“ vor und bestätigt auf Nachfrage von Stefan Götz (CDU) mit Blick auf Folie 4 ihrer Präsentation, die 15 -%-Grenze sei nicht gefallen; die entsprechenden Flächen blieben nach wie vor ausgeschlossen. Der Zeitplan beginne mit den Vorarbeiten nach der Landtagswahl im Jahr 2022. Sie bedauert insgesamt zu lange Ausschrei- bungszeiten für Untersuchungen. Im Mai wolle die Landesregierung den LEP-Entwurf beschlie- ßen und das Verfahren in ihrem Bereich mit einer viermonatigen Beteiligung, der Auswertung und gegebenenfalls einer zweiten Offenlegung bis zum Jahresende beenden, um ihn sodann dem Landtag zuzuleiten. Die Opposition dort habe das Recht, eine Anhörung beantragen. Eine Rechtsverordnung brauche im Landtag regelmäßig drei bis vier Monate. Sie gehe davon aus, die Frist bis Mai 2024 einhalten zu können. Michael Frenzel (SPD) moniert, der Regionalrat warte schon länger auf die nun für Mai ange- kündigte Vorlage des Gutachtens, das nicht vom Kabinettsbeschluss abhänge, aber für die Neuaufstellung des Regionalplans bis Ende 2024 dringend benötigt werde. Er frage sich, ob dieses Ziel auf Grundlage der vom Ministerium vorgelegten Zeitpläne überhaupt erreicht wer- den könne. Es müsse auf jeden Fall sichergestellt werden, die seit Jahren vorbereiteten Regio- nalplanungsprozesse abzuschließen. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 8 – In der Tat könne man keine völlige Gleichverteilung erreichen, aber unterschiedliche Inan- spruchnahmen für die Windkraft müsse man den Bürgern erklären. Der Regierungsbezirk Düs- seldorf erbringe aber nur die Hälfte des Anteils des Regierungsbezirks Köln, was nicht der Ein- wohnerdichte entspreche. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) weist darauf hin, weil es sich bei der Potenzialstudie um einen Bestandteil der LEP-Unterlagen handele, könne sie sie nicht vor dem Kabinettsbeschluss ver- öffentlichen. Die eigentlichen Grundlagen habe man allerdings schon auf Arbeitsebene mit dem LANUV besprochen, das wisse, welche Flächen tabu seien. Die Regionalräte Köln und Düsseldorf hätten die vorgelegten Zahlen als keine gute Lösung hinterfragt. In der Planungsregion Düsseldorf, die nicht dem gesamten Regierungsbezirk ent- spreche, gebe es aufgrund der starken Verstädterung ähnlich wie im RVR sehr wenig Potenzial. Nehme man 75 % des Potenzials in Anspruch, liege man bei 1,14 % der Gesamtfläche. Die an- deren Regierungsbezirke verzeichneten eine dünnere Besiedelung und mehr Potenzial, sodass die Landesregierung dort wie in den anderen drei Regierungsbezirken auf den Anteil an der Gesamtfläche abstelle. Sie vermute, dass man immer eine Perspektive finde, aus der betrachtet ein Regierungsbezirk nicht so gut wegkomme. Zwar handele es sich erst um den Entwurf, aber sie gehe davon aus, dass das Kabinett ihn annehmen werde. Anschließend könnten dann Fragen zur Potenzialstu- die als Bestandteil des LEP besprochen werden. Möglicherweise komme es im Nachgang noch zu leichten Verschiebungen aufgrund kluger Anregungen. Auch bemühe sich die Landesregie- rung, Abstände etwa zu Erdbebenmessstationen und Flughäfen zu verringern, um dadurch das Potenzial zu erhöhen. Vorsitzender Rainer Deppe unterstreicht, die drei Verfahren dürften sich jedenfalls nicht ge- genseitig behindern. Rolf Beu (GRÜNE) gibt zu bedenken, die Landesregierung sei gar nicht dazu verpflichtet ge- wesen, Zwischenberichte abzugeben. Ihr nun vorzuwerfen, nicht auch die Potenzialstudie als Bestandteil der LEP-Unterlagen zu veröffentlichen, sei unredlich; hätte sie in diesem Fall doch konsequenterweise besser bis zur Verabschiedung im Kabinett abgewartet und keine Zwi- schenberichte abgegeben. Alle suchten nun nach Argumenten, warum sie benachteiligt würden. Dieselbe Zahl für alle Planungsregionen anzulegen, greife aber zu kurz, weil es beispielsweise im Ruhrgebiet fast nur bebauten Raum gebe und man dort 2 % gar nicht erreichen könne. Auf den ersten Blick halte er die von der Landesregierung vorgestellten Zahlen für nachvollziehbar. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 9 – Reinhold Müller (FDP) begrüßt, dass Dr. Alexandra Renz die Verhältnisse im Regierungsbezirk Köln kenne und an seinem Schicksal Anteil nehme. Für die dringend benötigte Windenergie brauche man die Akzeptanz der Bevölkerung. Hinzu kommen im Regierungsbezirk Köln, dass man das Rheinische Revier nicht wie andere Regionen wie etwa das Bergische Land oder die Eifel betrachten dürfe. Der von Dr. Alexandra Renz erhobenen Forderung, alle müssten beschleunigen, hält er entge- gen, dass der Regionalrat sich nun nach dem Willen der Landesplanungsbehörde auch um Festgestein im Regionalplan kümmern solle. Insofern möge sie mit Blick auf den enormen Ar- beitsanfall darüber nachdenken, darauf wie auf andere Forderungen zu verzichten. Zudem müsse der Regionalrat sich mit den Kommunen abstimmen, zusätzlich noch die nichtenergeti- schen Rohstoffe behandeln, die im Regierungsbezirk Köln mehr Konfliktpotenzial böten als in anderen Regierungsbezirken, und den Regionalplan voranbringen, der ebenfalls ein hohes Konfliktpotenzial berge. Er resümiert, alle müssten flexibler werden, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Dass man noch nicht über die Potenzialstudie verfügen könne, bereite in der Außen- kommunikation erhebliche Probleme. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) führt aus, die Regionen verfolgten eigene Ziele und würden darin aus ihrer Sicht vom Ministerium mit landesweiten Vorgaben gestört. Sie hebt ihren gro- ßen Respekt vor der schwierigen und anspruchsvollen Arbeit der Regionalräte hervor, die sich auch mit den Forderungen ihrer Kommunen auseinandersetzen müsste. Die Bedeutung der Regionalräte wachse immer weiter, die auch zunehmend mehr Konflikte befrieden müssten. Mit Blick auf die Forderung zum Festgestein könne die Landesregierung allerdings kein vom Landtag beschlossenes Gesetz verwerfen, bemühe sich aber stets, Lösungen mit den Regionen zu finden. Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) schließt sich der Kritik an, dass man die konkreten Flä- chen noch nicht kenne. Dazu zählten vermutlich auch schutzwürdige Böden, mit deren Inan- spruchnahme man sehr sparsam umgehen müsse. Er möchte wissen, ob die aufgerufenen Flä- chen auch für die notwendige Speicherung des von den Windrädern erzeugten Stroms zur Verfügung stünden. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) bezeichnet die Stromspeicherung als großes noch zu lösendes Zukunftsthema. Gerade werde stark über die Kombination von Windenergie und Photovoltaik auf derselben Fläche eventuell mit einem sehr kleinen Elektrolyseur, den man demnächst pri- vilegierter errichten könne, diskutiert. Zwar hielte sie es für sinnvoll, diese Punkte bei der Flä- chenauswahl mitzudenken, was es aber faktisch noch viel schwerer machte, überhaupt geeig- nete Flächen zu finden. Konkrete Flächen für Großspeicher oder Pumpspeicherkraftwerke gebe es jedenfalls nicht. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 10 – Günter Weber (CDU) verweist auf einen Zeitungsbericht, wonach die bestehenden Anlagen und Flächen nicht auf die Flächenziele angerechnet würden, wenn dort eine Höhenbeschrän- kung bestehe. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) bestätigt, nach dem Bundesrecht müssten die neuen Windener- giebereiche ohne Höhenbeschränkung vorgesehen werden, um möglichst leistungsfähige große Anlagen zu errichten. Eventuell könnten sich im Zuge der Genehmigung Höhenbe- schränkungen ergeben, aber dies dürfe nicht zu sehr kleinen Anlagen führen, die in absehbarer Zeit auch gar nicht mehr produziert würden. Allerdings sehe das Bundesrecht Ausnahmen für bestehende Höhenbeschränkungen vor. Die Flächenbeitragswerte würden über den Regionalplan erreicht, der keine Höhenbegrenzung vorsehe, was eine gr undsätzliche Anpassungspflicht für die Kommunen nach sich ziehe, ihre Höhenbeschränkungen im Flächennutzungsplan aufzugeben. Trotzdem könne es noch fach- rechtliche Restriktionen etwa mit Blick auf die Flugsicherung geben. Weil man die Flächen im Regionalplan aber ohne Höhenbeschränkung anrechnen lassen müsse, bestehe auf Ebene des Regionalplans keine Höhenbeschränkung. Norbert Spinrath (SPD) sieht im Regierungsbezirk Düsseldorf gar nicht so wenige ländliche Räume. Allerdings falle auf, dass der Kreis Mettmann verschont werde, was möglicherweise daran liege, dass dort gut situierte Menschen wohnten. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) gibt zu bedenken, die Planungsregion Düsseldorf beinhalte mit Blick auf den RVR nicht den gesamten Regierungsbezirk. Sie sei nun einmal dichter besiedelt als die Planungsregion Köln und verfüge über deutlich weniger Potenzial. Über die Flächen- obergrenze von 2,13 % liege der Regierungsbezirk Köln damit bei den Potenzialflächen bei 66 %, mithin also noch unter der Planungsregion Düsseldorf. Sie räumt ein, jede Verteilung werde aus entsprechender Perspektive Kritik hervorrufen. Im weiteren Verfahren betrachte die Landesregierung alle Stellungnahmen und entscheide über mögliche Änderungen. Ronald Borning (CDU) verweist auf die große Zahl kritis cher Stimmen gegen den massiven Windkraftausbau, weshalb ihn die Kommunikationsstrategie der Landesregierung interessiere, um Klagen vorzubeugen. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) unterstreicht das Ziel der gesamten Landesregierung, das erste klimaneutrale Industrieland zu werden. Sie werde das LEP -Verfahren mit zwei großen Veran- staltungen begleiten und dazu auch den Regionalrat einladen, um gemeinsam den LEP zu er- klären und die Brücke zum Regionalplanverfahren zu schlagen. Sie bestätigt, die Landesregie- rung müss e eine Kommunikationsstrategie aufbauen, um auch gezielt bei der Planung zu helfen. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12. 05.2023 – 11 – Wie auch in der heutigen Sitzung gelte es, immer wieder gemeinsam zu zeigen, dass man die Zielsetzung für richtig halte und um den bestmöglichen Weg ringe, die geeigneten Flächen zu finden. Nicht denke sie daran, eine Werbeagentur zu beauftragen, sondern es brauche eine Vielzahl von Dialogen und Veranstaltungen, um die Menschen gerade auch im ländlichen Raum zu gewinnen und ihnen zu verdeutlichen, dass es nicht nur um das Klima, sondern auch um den Wohlstand gehe, der andernfalls verloren zu gehen drohe. Vorsitzender Rainer Deppe unterstreicht, der Regionalrat habe vor Ort zu erklären, warum die Flächen genau an diesem Standort ausgewählt würden. Die Akzeptanz dafür und die Ein- sicht der Notwendigkeit der Umstellung bei der Energieerzeugung müsse das Land erreichen. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) weist darauf hin, es gehe auch darum, konkrete regionale The- men zu bearbeiten. Anregungen, wie ihr Haus die Regionalräte konkret unterstützen könne, nehme sie gerne entgegen; sei die Flughöhe des Ministeriums doch wesentlich höher als die des Regionalrats. AD Daniel Lüngen (Bezirksregierung) betont die Bedeutung einer gemeinsamen Kommuni- kationsstrategie, gerade wenn man Beteiligungsfristen verkürze und auf Erörterungstermine verzichte. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) versichert die Bereitschaft ihres Hauses und bittet die Regio- nalplanung um konkrete Anregungen, was bei der Diskussion vor Ort helfe. Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) unterstreicht die Notwendigkeit einer gemeinsamen Kommunikation, bei der man im Sinne Nordrhein-Westfalens zusammenstehen müsse, um kli- mafreundliche und auch bezahlbare Energie sicherzustellen. Die Akzeptanz werde gewiss auch dadurch gesteigert, dass man verbal gegenüber den erneuerbaren Energien abrüste, was er nicht auf den Regionalrat beziehe; vielmehr gehe es ihm um den Dialog der Mandatsträgerin- nen und Mandatsträger mit den eigenen Leuten vor Ort. Stefan Götz (CDU) möchte wissen, ob man bei der Errichtung von Windenergieanlagen auf Kalamitätsflächen im Wald auf Aufgleichsflächen verzichten könne, was Dr. Alexandra Renz (MWIKE) mit Blick auf das Forstrecht grundsätzlich verneint. In sehr waldreichen Kommunen gebe es Sonderregeln. Dabei wisse sie um die Schwierigkeit, Ausgleichsflächen für eine Wie- deraufforstung zu finden. Ulrich Göbbels (FDP) fragt, ob das geplante Einstein-Teleskop im Raum Aachen angerechnet werde, weil es eine Windkraftnutzung ausschließe, woraufhin Dr. Alexandra Renz (MWIKE) Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 12 – erläutert, eine direkte Anrechnung erfolge zwar nicht; allerdings berücksichtige das Gutachten Restriktionen, die die Potenziale verkleinerten. Frank Herhaus (Oberbergischer Kreis) greift die Wortmeldung von Stefan Götz auf und bittet die Landesregierung um eine pragmatische Lösung; befürchte er doch insbesondere in Mittel- gebirgslagen mit Blick auf die zu errichtenden Freiflächen- PV-Anlagen große Probleme, für Windräder weitere Ersatzflächen für eine Aufforstung zu finden, die man der Landwirtschaft wegnehmen müsste. Gegebenenfalls möge die Landesregierung an eine Kompensation durch Waldaufwertung oder Ersatzzahlungen denken. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) antwortet, zum Glück seien Landwirtschaft und Forstwirtschaft in einem Haus vereint, sodass es eine sachgerechte Lösung finden könne. Rainer Deppe (CDU) resümiert, die Wortmeldungen belegten die Notwendigkeit, die Poten- zialstudie zu kennen, um den Regionalplan anzupassen. Neben Besonderheiten wie dem Ein- stein-Teleskop spielten Erdbebenmessstationen und die zukünftigen großen Seeflächen im Rheinischen Revier eine besondere Rolle. Auch könne man nach seiner Information auf den rekultivierten Böden keine Windräder gründen. Der Regionalrat Köln wolle die Ziele erreichen, müsse dafür aber vor Ort zahlreiche Probleme in sehr kurzer Zeit lösen. Sodann bittet er mit Blick auf Tagesordnungspunkt 7 um Einschätzung, ob die Landesregierung den Beschluss des Regionalrats mittragen werde. Dr. Alexandra Renz (MWIKE) wiederholt, die Potenzialstudie nach dem Kabinettsbeschluss mit dem LEP -Entwurf noch im Mai zu veröffentlichen. Vorbehaltlich der noch im Mai abzu- schließenden Prüfung halte sie den angesprochenen Beschluss grundsätzlich für gangbar. Eventuell erforderliche rechtliche Änderungen würde die Landesregierung nach dem Beschluss mitteilen. 5.1 Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 03.05.2023: Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen Drucksache RR 16/2023 Rolf Beu (GRÜNE) hält den Antrag nach den Ausführungen von Dr. Alexandra Renz für erle- digt, woraufhin Michael Frenzel (SPD) einwendet, das Gutachten liege noch nicht vor. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, DIE LINKE./Volt, des Vertre- ters der FW und des Vertreters der AfD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert de r Regionalrat die Landesplanungsbehörde Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 13 – auf, die angekündigte neue Potenzialstudie zur Windenergie für Nordrhein-West- falen sofort zu veröffentlichen. 6 Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkun- gen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln Vortrag von Birgit Volbracht (MAGS) RR'in Birgit Volbracht (MAGS) trägt anhand der Präsentation „Krankenhausreform des Bun- des und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Re- gierungsbezirk Köln“ vor. Von Paul Hebbel (CDU) nach dem Konfliktpotenzial befragt räumt sie ein, selbstverständlich gebe es widerstreitende Interessen zwischen Kostenträgern und Leis- tungsanbietern, weshalb die Verhandlungen bei manchen Leistungsgruppen mit einem Dissens endeten; in diesen Fällen entschieden die Bezirksregierungen. Am Ende werde fast jedes Kran- kenhaus die Grundversorgung anbieten, sodass man vor allem über die steuerungsrelevanten Leistungsgruppen spreche. Reinhold Müller (FDP) erkennt ein großes Problem in der Mindestanforderung von drei Fach- ärzten, ohne die die Krankenhäuser die Anerkennung für den betroffenen Bereich verlören. Außerdem stehe zu befürchten, dass sich die Krankenhauslandschaft bis zum Beginn der Re- form aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Probleme vieler Krankenhäuser stark verän- dere. RR'in Birgit Volbracht (MAGS) erläutert, bei verwandten Leistungsgruppen brauche man nicht jeweils drei Fachärzte pro Gruppe. Verlasse ein Facharzt ein Krankenhaus, solle es nach der Empfehlung der Handreichung den Kontakt mit der Planungsbehörde suchen, um eine mittelfristige Lösung zu finden; in der Regel dürfte der Versorgungsauftrag also nicht sogleich entzogen werden. Viele Häuser befänden sich aufgrund der Fallpauschalen in einer schwierigen finanziellen Situation. Die aktuelle Landesregierung habe die in der Vergangenheit nicht aus- kömmliche Landesförderung schon aufgestockt. Für die Umsetzung der angestrebten Kran- kenhausplanung sehe der Landeshaushalt 2,51 Milliarden € vor. Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt) kritisiert, verschiedene Landesregierungen hätten die schwierige finanzielle Situation der Krankenhäuser in Kauf genommen und die Konkurrenz der Krankenhäuser untereinander vermutlich sogar begrüßt. Noch immer reiche die Baufinanzie- rung durch das Land nicht aus, sondern die Krankenhäuser würden für die Schließung von Stationen oder gesamter Häuser finanziell belohnt. Auch zukünftig werde sich nichts zum Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 14 – Wohle der Bevölkerung ändern, wenn die Baufinanzierung nicht grundlegend angepasst werde. Der Bund müsse das DRG-System abschaffen oder zumindest vernünftig nachbessern. Sie fragt, welche Bera terinnen und Berater die Landesregierung hinzugezogen habe, warum die Pflegekammer Mitglied im Landesausschuss für Krankenhausplanung geworden sei, wie die Landesregierung die notwendige Personalausstattung erreichen wolle und wann sie mit- teile, welche Häuser der Krankenhausplanungsreform zum Opfer fielen. RR'in Birgit Volbracht (MAGS) betont, neben der finanziellen Landesförderung leiste die Pla- nung einen wichtigen Beitrag, indem sie den Häusern ein wirtschaftlich tragendes Portfolio zuteile. Zu den Beraterinnen und Beratern zählten die Lohfert & Lohfert AG, Partnerschaft Deutschland und trinovis. Die Pflegekammer bringe den notwendigen Blick auf die Pflege mit. Die Krankenhausplanungen nehme zwar keinen direkten Einfluss auf das Pflegepersonal in den Häusern; wohl aber solle der strukturierte Prozess zu Schwerpunktbildungen führen, sodass bestimmte Abteilungen in Ballungsgebieten nur noch an bestimmten Häusern existierten. Dementsprechend werde sich auch das Personal verteilen. Der Krankenhausplan ziele ni cht auf Schließungen ab, sondern auf die sinnvolle Verteilung. Nach ihrem Abschluss erreichten die Planungsvorschläge der Krankenkassen und der Kranken- häuser die Bezirksregierungen, die sie transparent an die unteren Gesundheitsbehörden, an den Landesausschuss für Krankenhausplanung sowie an andere Beteiligte weiterleiteten. Die endgültige Entscheidung enthalte der Feststellungsbescheid im Jahr 2024. Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt) bemängelt die Detailtiefe der Antworten. Von einer Be- auftragung der Kliniken der Stadt Köln wisse sie, dass die Lohfert & Lohfert AG rein betriebs- wirtschaftlich bewerte, weshalb sie wissen wolle, ob dies auch das Ziel der Landesregierung sei. RR'in Birgit Volbracht (MAGS) berichtet von der umfassenden und sehr konstruktiven Bera- tung durch die Lohfert & Lohfert AG etwa auch zur Bedarfsberechnung. Die Landesregierung habe einen tragfähigen Krankenhausplan erarbeitet und zeige sich mit der Zusammenarbeit zufrieden. Rolf Beu (GRÜNE) unterstreicht, Krankenhäuser und Gesundheitsversorgung insgesamt stell- ten sich für alle Menschen als existenziell dar. Früher hätten die Krankenhäuser die Menschen wegen der Abrechnung nach Tagessätzen möglichst lange aufgenommen. Auch die Fallkos- tenpauschale erweise sich nicht als Königsweg. Die von der Landesregierung angestrebte Ver- besserung halte er für absolut notwendig. Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) hebt hervor, Köln nehme bei Geburtshilfe, Pädiatrie und der Versorgung von Schwerstverbrannten schon jetzt eine Auffangfunktion für das Bergische Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 15 – Land und den Kreis Düren wahr, sodass ihn auch mit Blick auf drohende Insolvenzen die Ein- schätzung der Landesregierung interessiere. RR'in Birgit Volbracht (MAGS) versichert, bei der Geburtshilfe wolle die Landesregierung die bestehenden Angebote erhalten und fördern sowie die im Plan festgelegte Erreichbarkeit von 40 Minuten auf keinen Fall unterschreiten. Die aufgrund der DRG-Finanzierung für die Häuser nicht besonders lukrativen Bereiche sollten durch Querfinanzierung anderer erhalten werden. 7 Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung: Planungsbeschleuni- gung Regionalplanverfahren Drucksache RR 17/2023 AD Daniel Lüngen (Bezirksregierung) trägt anhand der Vorlage vor und unterstreicht das Ziel, die Neuaufstellung des Regionalplans im ersten Halbjahr 2025 fertigzustellen. Der Regie- rungspräsident habe veranlasst, zukünftig in jeder Sitzung die Zeitpläne darzustellen, um den aktuellen Stand ablesen zu können. HD’in Vera Müller (Bezirksregierung) setzt anhand der Vorlage und der „Verfahrensüber- sicht Regionalplanung“ fort und ergänzt, am 26. Mai finde die erste Arbeitsgruppe für Aachen und Euskirchen statt. Schon die Auswertung für zwei Kreise verursache erhebliche Arbeit. Bis Ende des Jahres wolle man alle Kreise präsentieren, damit sich der Reg ionalrat mit den Kom- munen verständigen könne. Auch bei den erneuerbaren Energien habe die Bezirksregierung die Verfahren bereits begonnen und warte nicht auf die Veröffentlichung der Potenzialstudie. Zudem müssten für den Regierungsbezirk eigene Kriterien für diesen Teilplan entwickelt wer- den. Vorsitzender Rainer Deppe unterstreicht die Notwendigkeit, ständig den Zeitstrahl im Blick zu behalten und in allen drei Bereichen jede Chance zu nutzen, gegebenenfalls sogar noch schneller zu werden. Bei den Arbeits gruppen handele es sich letztlich um gemeinsame Teil- fraktionssitzungen, was einen Zeitgewinn für die Meinungsbildung für eine Region bedeute. Horst Lambertz (GRÜNE) kündigt die Zustimmung seiner Fraktion an, wendet aber ein, er habe die Erörterungen als sehr gewinnbringend empfunden. Daher rege er an, sie wenigstens durchzuführen, wenn es mehr als eine abweichende Meinung gebe. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 16 – HD’in Vera Müller (Bezirksregierung) erläutert, die Bezirksregierung bereite die Inhalte für die Arbeitsgruppensitzungen vor und weise auch auf kontroverse Meinungen hin. Erörterungs- termine kosteten viel Zeit und bänden viel Personal. Außerdem zeige die Erfahrung, dass fast gar keine Einwendung in Erörterungsterminen einvernehmlich erledigt werde; allenfalls komme es zu marginalen Veränderungen. Sie sagt zu, erforderlichenfalls auch weitere Arbeitsgruppen- sitzung anzuberaumen. Gegebenenfalls müsse man die Zeitplanung anpassen. Thorsten Konzelmann (SPD) hebt die Bedeutung der Arbeitsgruppensitzungen für seine Fraktion hervor, um Zeit für Gespräche mit den Kommunen und für die Bewertung zu gewin- nen. Daher wünsche er sich, die Terminplanung für die weiteren Arbeitsgruppensitzungen möglichst schnell zu bekommen. Die Konsequenzen, um das Verfahren bis Ende 2024 abzu- schließen, trage die SPD-Fraktion mit. Dafür brauche es aber eine sehr effektive Kommunika- tion zwischen dem Regionalrat, der Regionalplanungsbehörde und den Gebietskörperschaften. Reinhold Müller (FDP) mahnt Flexibilität auch bei der Zurverfügungstellung der Räumlichkei- ten an, sod ass die Bezirksregierung auch nach anderen Tagungsorten in Köln suchen möge. Zwar vereinfachten Erörterungstermine die öffentliche Diskussion, würden aber in der Sache nicht wesentlich weiterhelfen und stünden dem Zeitplan entgegen. Daher halte er die Arbeits- gruppen für eine gute Lösung, deren Sitzungen man aber mit den betroffenen Regionen vor- bereiten müsse. Abschließend gibt er Blick auf den erforderlichen zeitlichen Rahmen zu beden- ken, die Arbeit im Regionalrat finde ehrenamtlich statt. Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) dankt dem Dezernat für die Vorlage, die seine Fraktion unterstütze, schließt sich Horst Lambertz an und greift den Hinweis von Reinhold Müller auf, die Regionalratsmitglieder arbeiteten ehrenamtlich, weshalb sie zusätzliche Sitzungsterm ine auch mit ihrer Erwerbsarbeit vereinbaren müssten. Daher möge man zur Beschleunigung nicht nur die Sitzungen der Arbeitsgruppen, sondern auch des Ältestenrates und des Regionalrats in hybrider Form abhalten. Nach der Zertifizierung des Ratsinformationss ystems stünden nun auch keine rechtlichen Bedenken mehr entgegen. Susanne Lo Cicero-Marenberg (Städteregion Aachen) betont das große Interesse der Kom- munen, den Prozess zu beschleunigen, und hält die Arbeitsgruppen für gut geeignet, zu denen man auch Vertreter der Kommunen einladen möge. Vorsitzender Rainer Deppe entgegnet, bei den Arbeitsgruppen handele es sich letztlich um gemeinsame Fraktionssitzungen, sodass die Teilnahme daher auch nur ihnen vorbehalten bleibe. Die beratenden Mitglieder müssten insofern inoffiziell informiert werden. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12. 05.2023 – 17 – Horst Lambertz (GRÜNE) regt an, in Punkt 2 des Beschlusses das Wort „grundsätzlich“ durch die Worte „in der Regel“ zu ersetzen, um sich nicht zu stark festzulegen und sich die Möglich- keit, hier und da doch Erörterungstermine durchzuführen, offenzuhalten. HD’in Vera Müller (Bezirksregierung) widerspricht, es brauche eine prinzipielle Entscheidung für oder gegen Erörterungstermine, weil man andernfalls schwere Verfahrensfehler beginge. Stefan Götz (CDU) hält Horst Lambertz entgegen, auch „grundsätzlich“ lasse Ausnahmen in begründeten Fällen zu. Rolf Beu (GRÜNE) beantragt daraufhin, über die drei Beschlusspunkte einzeln abzustimmen. Der Regionalrat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde bei Enthaltung des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, die laufenden Verfahren „Re- gionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Roh- stoffe“ vorrangig zu bearbeiten, um diese möglichst bis Ende 2024 in Form von Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Ebenfalls bis Ende 2024 soll ein Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien ge- fasst werden. 2. Der Regionalrat beschließt bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, zur Planungsbeschleunigung und aufgrund des ambitionierten Zeitplans für die Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtener- getische Rohstoffe“ auf eine Erörterung grundsätzlich zu verzichten und die Frist für die weiteren öffentlichen Auslegungen auf maximal zwei Monate zu beschränken. Für das Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ soll die öffent- liche Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG auf die geänderten Planinhalte be- schränkt sein. 3. Der Regionalrat beschließt einstimmig, aufgrund des aktuell fehlenden Plan- erfordernisses das Thema „Festlegungen von BSAB für Festgesteine“ aus den laufenden Regionalplanverfahren auszuklammern. Bis auf Weiteres sollen die diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regionalplans beibehalten werden. Nach Abschluss der Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Lockergesteine“ werden die Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen eines regionalplanerischen Verfahrens ergänzt. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 18 – 8 Gemeinsamer Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 20.04.2023 aus der Verkehrskommission am 21.04.2023: Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung/Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 28. März 2023 – Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung des Regionalrats Köln Drucksache RR 15/2023 (keine Wortmeldung) Der Regionalrat bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss aus der Ver- kehrskommission am 21.04.2023 gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE./Volt. 9 Anträge (keine) 10 Anfragen 10.1 Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.02.2023: Beschleunigung des Transforma- tionsprozesses im Rheinischen Revier Drucksache RR 12/2023 (keine Wortmeldung) Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 10.2 Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 28.04.2023: PFAS im Regierungsbe- zirk Köln Drucksache RR 13/2023 Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) gibt zu bedenken, die Problematik betreffe nicht nur ei- nen Kreis, sondern könne zu einem langfristigen Thema werden. Daher möge man es zum Teil des Reportings zur Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie machen, anstatt sich nur auf die Fördersummen zu beschränken. Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 – 19 – 10.3 Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 27.04.2023: Förderung „Klimaan- gepasstes Waldmanagement“ Drucksache RR 14/2023 Auf Nachfrage von Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt) weist RBD Marco Schlaeger (Bezirks- regierung) darauf hin, bis auf 4 und 5 richteten sich die Fragen nicht an die Bezirksregierung, sondern an den Fördergeber, auf dessen Antworten die Bezirksregierung keinen Einfluss habe. Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 11 Mitteilungen 11.1 der Bezirksregierung (keine) 11.2 des Vorsitzenden Vorsitzender Rainer Deppe begrüßt RR'in Chalcera als neue persönliche Referentin des Re- gierungspräsidenten als Vertretung für Karina Lüdenbach, der er im Namen des Regionalrats für ihre anstehende Geburt alles Gute wünscht. gez. Rainer Deppe gez. Friedrich Jeschke (Vorsitzender des Regionalrates Köln) (Mitglied des Regionalrates Köln) Titel der Präsentation Flächensicherung Windenergieausbau mit Landes- und Regionalplanung Titel der Präsentation Wind-an-Land-Gesetz des Bundes Titel der Präsentation Änderung des Landesentwicklungsplans • Planerische Sicherung von 1,8 % der Landesfläche (ca. 61.400 ha) für die Windenergie in den Regionalplänen • Verteilung der Flächenziele auf die 6 Planungsregionen Ergebnisse der Windenergieflächenanalyse Ausgeschlossene Flächen waren u.a. • Siedlungsflächen, Verkehr und Infrastruktur • Naturschutz und Natura 2000 (ohne zusätzliche Pufferflächen) • Abschneiden des Potentials bei 15% der Gemeindeflächen Landesweites Potential nach LANUV 106.802 ha = 3,1% der Landesfläche. Zusätzliches Potential in nicht geschützter Flächenanteilen von BSN von 19.447 ha. Potenzial damit insgesamt: 126.249 ha = 3,7% der Landesfläche Gerechte Verteilung der Flächenziele: In keiner Planungsregion darf das zugewiesene Flächenziel größer sein als 75 % des dort tatsächlich vorhandenen Windenergiepotentials (Gestaltungsspielräume für die Planung erhalten). Das Flächenziel darf maximal 2,2 % der Fläche der Planungsregionen umfassen (orientiert an der Verteilung des Bundes im WindBG auf die Länder). Bestehende Anlagen/ Flächen sollen auf die Erfüllung der Flächenziele angerechnet werden. Verteilung der Flächenziele Planungsregion Gesamtgröße der Planungsregion Potential (LANUV) Zus. Potential in BSN Geplante Flächenziele Anteil des Flächenziels an der Fläche der Region Arnsberg 619.056 ha 29.266 ha 3.366 ha 13.186 ha 2,13% Detmold 652.004 ha 23.152 ha 4.260 ha 13.888 ha 2,13% Düsseldorf 363.782 ha 5.535 ha 426 ha 4.151 ha 1,14% Köln 736.253 ha 27.540 ha 5.121 ha 15.682 ha 2,13% Münster 594.841 ha 18.595 ha 3.887 ha 12.670 ha 2,13% RVR 443.710 ha 2.714 ha 2.386 ha 2.036 ha 0,46% Zudem ist auf Windenergiepotentiale in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung hinzuweisen. 2023 20242022 Gemeinsamer Zeitplan Landes- und Regionalplanung Stand: 07. November 2022 Änderungsverfahren zum Landesentwicklungsplan (5/2024) Geplante Änderung der Regionalpläne zum Ausbau EE (Zieldatum 2025) 2025 Titel der Präsentation Chancen und Herausforderungen • Akzeptanz für die Windenergie behalten • beim Ausbau insgesamt schneller werden Titel der Präsentation Vielen Dank! Alexandra Renz Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein Westfalen Gruppe Landesplanung Telefon:+49 211 61772-539 E-Mail: alexandra.renz@mwike.nrw.de Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln 12. Mai 2023 - Vortrag: Birgit Volbracht 2 Der neue Krankenhausplan NRW Krankenhausreform NRW – Neuer Krankenhausplan 2022 Kurzer Rückblick: Entstehungsphase des neuen Krankenhausplans Sept. 2019 • Gutachten der Krankenhauslandschaft empfiehlt grundlegende Reform der Krankenhausplanung: Grundlage für den weiteren Arbeitsprozess Ende 2019 • Beginn der Krankenhausplanung • Der zuständige Landessausschuss für Krankenhausplanung (§ 15 Abs. 1 KHGG NRW) hat Arbeitsgruppen gebildet, denen u.a. Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung, der Ärztekammern und der Krankenhausgesellschaft angehören Sept. 2021 • Einvernehmen zu den neuen Rahmenvorgaben im Landesausschuss für Krankenhausplanung April 2022 • Veröffentlichung des neuen Krankenhausplans 3 Der neue Krankenhausplan NRW Historisches Einvernehmen im Landesausschuss für Krankenhausplanung nach über 50 Arbeitsgruppen-Sitzungen Der Krankenhausplan wurde in Arbeitsgruppen (AG) und Unterarbeitsgruppen (UAG) Somatik und Psychiatrie erarbeitet. Teil der AG und UAG sind Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung: • Krankenhausgesellschaft • Kostenträger • Ärztekammern • Kirchen • Patientenbeauftragte des Landes • Psychotherapeutenkammer • Landschaftsverbände • Kommunale Spitzenverbände • Bezirksregierungen • Ministerium für Kultur und Wissenschaft • Pflegerat NRW ständiger Gast, Pflegekammer ist jetzt Mitglied 4 Der neue Krankenhausplan NRW Kein Blindflug in der Krankenhausplanung • Enge Begleitung durch externe Gutachter/Berater • Bereits für das Gutachten 2019 involviert • Beratung bei Erstellung des Krankenhausplans • Auswirkungsanalysen für Gesamtbedarfsberechnung • Wir haben mehrere Auswirkungsanalysen gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft und den Ärztekammern und den externen Beratern durchgeführt 5 Der neue Krankenhausplan NRW Neue Krankenhausplanungssystematik 6 • Orientierung stärker als bisher am tatsächlichen Versorgungsgeschehen • Vergabe der Versorgungsaufträge ganz spezifisch über die Leistungsgruppen. • Ausrichtung der Planung an konkreten, nachprüfbaren Qualitätsvorgaben ! Der neue Krankenhausplan NRW Krankenhausstärkungsplan begegnet den Herausforderungen der Krankenhäuser 7 • Verhinderung ungeregelter Klinikschließungen und Beendigung des ruinösen Wettbewerbs der Krankenhäuser um Patienten, Fallzahlen und Personal. • Nicht jeder muss alles machen! Aber: Wir machen keine Krankenhausplanung auf der grünen Wiese, sondern wir haben Krankenhausstrukturen, die seit Jahrhunderten gewachsen sind. • Der Plan ermöglicht ein wirtschaftliches Arbeiten der Krankenhäuser, in dem die Leistungen sinnvoll und aufeinander aufbauend verteilt werden. • Krankenhäuser müssen sich abstimmen: Überzeugende und sinnvolle Konzepte. • Bürokratische Hürden wurden geringgehalten. Der neue Krankenhausplan NRW Auswirkungen auf Patientenversorgung und Personal 8 • Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass die Krankenhäuser für die Behandlungen, die sie anbieten, auch die nötige Ausstattung und Erfahrung aufweisen. • Sicherstellung einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung, die in 20 Minuten erreichbar sein muss (für 90 Prozent der Bevölkerung). • Jedem Bürger in NRW wird ein Krankenhaus in zumutbarer Erreichbarkeit zur Verfügung stehen. • Eine bessere Steuerung bietet die Möglichkeit, sinnvolle Schwerpunkte auf Grundlage von qualitativen Mindestvorgaben zu setzen: Unnötige Doppelstrukturen werden vermieden. Eine bessere Ressourcenallokation wird ermöglicht, insb. vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Der neue Krankenhausplan NRW Leistungsgruppensystematik Somatik 30 Leistungsbereiche 60 untergeordnete Leistungsgruppen Psychiatrie 2 Leistungsbereiche 4 untergeordnete Leistungsgruppen 9 Plangröße: Fallzahl je Leistungsgruppe (mit Schwankungsbreiten) Nachrichtlich wird weiter das Bett ausgewiesen (Grund: Bundesvorgaben, Rettungsdienst) Der neue Krankenhausplan NRW Definition der Leistungsgruppen 10 Krankenhausplan NRW 2021 Düsseldorf, 20. August 2021 LB-Nr. Leistungsbereich (LB) LG-Nr. Leistungsgruppe (LG) Definition 12 Gefäßchirurgie 12.1 Bauchaortenaneurysma OPS 12.2 Carotis operativ/ interventionell OPS 12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße OPS 13 Herzchirurgie 13.1 Herzchirurgie OPS + Alter 13.2 Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche OPS + Alter 14 Orthopädie und Unfallchirurgie 14.1 Endoprothetik Hüfte OPS 14.2 Endoprothetik Knie OPS 14.3 Revision Hüftendoprothese OPS 14.4 Revision Knieendoprothese OPS oder Neurochirurgie 14.5 / 25.2 Wirbelsäuleneingriffe OPS 15 Thoraxchirurgie 15.1 Thoraxchirurgie OPS 16 Viszeralchirurgie 16.1 Bariatrische Chirurgie OPS + ICD 16.2 Lebereingriffe OPS 16.3 Ösophaguseingriffe OPS 16.4 Pankreaseingriffe OPS 16.5 Tiefe Rektumeingriffe OPS 17 Augenheilkunde 17.1 Augenheilkunde WBO 18 Haut- und Geschlechtskrankheiten 18.1 Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO 19 MKG 19.1 MKG WBO 20 Urologie 20.1 Urologie WBO Qualitätskriterien Jeder Leistungsgruppe werden leistungsspezifische Qualitätskriterien zugeordnet. Hauptsächlich sind es Mindestvoraussetzungen. Für jede Leistungsgruppe sind aber auch Kriterien festgelegt, die bei einer Auswahlentscheidung herangezogen werden können. • Erbringung verwandter Leistungsgruppen (am selben Standort/ in Kooperation) • Vorhaltung von Geräten • Fachärztliche Vorgaben (Facharztqualifikation, Zusatzweiterbildung, Verfügbarkeit) • Sonstige Struktur- und Prozesskriterien gesondert nach Bund (G-BA) und Länderebene (z.B. interdisziplinäre Fallkonferenzen) 11 Der neue Krankenhausplan NRW Beispiel: LG Tiefe Rektumeingriffe 12 Der neue Krankenhausplan NRW Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit G-BA/Bund Land Mindest- voraussetzung LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LB Hämatologie und Onkologie1 LG Komplexe Gastroenterologie1 Angebot Strahlentherapie1 Röntgen 24/7, CT 24/7 oder MRT 24/7, Teleradiologischer Befund möglich FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Viszeralchirurgie 3 FA (VZÄ) beschäftigt, mind. Rufbereitschaft: 24/7 Davon mind. 1 FA (VZÄ) mit ZW Interdisziplinäre Tumorkonferenzen Physiotherapeutische Betreuung (zur Erhaltung der Kontinenz und Sexualfunktion) Schnellschnittbefähigung zu OP-Zeiten immer möglich, wenn auch nicht zwingend mit einer Pathologie am Standort Auswahl- kriterium LB Hämatologie und Onkologie1 LG Komplexe Gastroenterologie1 LG Palliativmedizin LG Urologie Angebot Strahlentherapie1 24h Bereitschaft zur interventionellen Endoskopie ZW Proktologie Pathologie (mind. in Kooperation) Psychosozialdienst Tiefe Rektumeingriffe RB LB- Nr. 16.5 LB Leistungsgruppe Planungs- ebene Erbringung verwandter LG Vorhaltung Geräte Fachärztliche Vorgaben6 Sonstige Struktur- und ProzesskriterienLG- Nr. Viszeralchirurgie 16 Umsetzung des neuen Krankenhausplans Der Ablauf des Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans ist gesetzlich vorgegeben: 13 Der neue Krankenhausplan NRW Bezirksregierungen haben zu Verhandlungen aufgefordert Krankenhäuser und Krankenkassen verhandeln Bezirksregierungen prüfen und votieren MAGS prüft und entscheidet Ziel: Möglichst weitgehender Konsens zu Versorgungsaufträgen und Qualitätsvorgaben Ab Mai 2023 Abschluss der Verfahren Ende 2024Bis Mai 2023 bei Bedarf mit Konferenzen und/oder externer Moderation Anhörung gem. § 14 Abs. 4 KHGG NRW 17. Oktober 2022 14 Der neue Krankenhausplan NRW Handreichung • Unterstützung der Beteiligten in allen Verfahrensfragen • Konkretisierung von Planvorgaben • „Lebendes Dokument“ Außerdem: Digitale Lösungen für die regionalen Planungsverfahren! Ausblick • Erneute Bedarfsprognose im Jahr 2024 • Begleitgremium durch die Unterarbeitsgruppen Somatik und Psychiatrie • Stetige Weiterentwicklung der Systematik Krankenhausplan NRW als „lernendes System“ 15 Der neue Krankenhausplan NRW 16 Krankenhausreform des Bundes Krankenhausreform des Bundes 17 Pläne des Bundes • neue Regelung der Krankenhausfinanzierung: Krankenhäuser sollen in Versorgungslevel eingeteilt werden und V orhaltevergütung für Leistungsgruppen erhalten, deren Strukturanforderungen sie erfüllen. • Zi el: Kostendruck senken, Behandlungsqualität steigern. 05.01.2023, Tagung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Berlin • Bund und Länder werden Eckpunkte für die Krankenhausreform erarbei ten. • Di es soll auf Grundlage der bisherigen Empfehlungen der Regierungskommission bis Sommer 2023 geschehen. Zustimmungsbedürftiger Gesetzentwurf soll laut Plänen des Bundes zum 01.01.2024 in Kraft treten. Krankenhausreform des Bundes 18 Wichtig: Krankenhausreform des Bundes muss Länderkompetenz beachten. • Dies bestätigt auch das gemeinsam mit Bayern und Schleswig- Holstein beauftragte Rechtsgutachten. Gemeinsame Kabinettsitzung: Bayern und NRW am 25.04.2023 • NRW und Bayern bekennen sich zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Krankenhausvergütungsreform. • Krankenhausreform weiterhin aktiv mitgestalten und sich konstruktiv in die Beratungen einbringen. • Gleichzeitig wurden gemeinsame Forderungen an den Bund formuliert (Bsp. Auswirkungsanalyse vor Erla ss ents prechender Regelungen) Reform des Bundes ist eine große Herausforderung • NRW bringt sich weiterhin konstruktiv ein. • Ziel ein „gemeinsamer zustimmungspflichtiger Gesetzentwurf“ von Bund und Land. • Umsetzung Krankenhausplanung in NRW läuft weiter. Krankenhausreform des Bundes Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fragen? Auch gerne an: KH-Planung@mags.nrw.de (Landesreform) KH-Entgelt@mags.nrw.de (Bundesreform) 19 Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement Hintergrund Zielrichtung: Klimaresilienz Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese Aufgabe zu meistern, hat die Bundesregierung die Zuwendung "Klimaangepasstes Waldmanagement" geschaffen. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen. Kriterien Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klimaschutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanagements. Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien (vergleiche Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement Nummern 2.2.1-12): 1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Nachtrag TOP 10.3 Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand. 2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen. 3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten. 4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen. 5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen. 6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden. 7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen. 8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden. 9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen. 10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist. 11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. 12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald. 23.12.2022 Seite 1 von 3 Landespresse- und Informationsamt 40213 Düsseldorf presse@stk.nrw.de Telefon 0211 837-1134 Bürgertelefon 0211 837-1001 nrwdirekt@nrw.de www.land.nrw Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Presseinformation - 983/12/2022 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederauf- bau unserer Wälder beschlossen 10 Millionen Euro für unseren wichtigsten Klimaschützer Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit: Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein 5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederaufbau der Wälder im Land auf den Weg gebracht. Das Kabinett hat das Sofortprogramm in dieser Woche beschlossen. Damit werden, ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen, weitere zehn Millio- nen Euro für den Wiederaufbau in den nächsten zwei Jahren bereitge- stellt. Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Silke Go- rißen, sagte: „Der Wald ist unser wichtigster Klimaschützer. Hitze, Dürre, Stürme und der massive Schädlingsbefall in den vergangenen Jahren haben unsere Wälder stark geschädigt. Zudem werden die Folgen des Klimawandels auch in Zukunft immer deutlicher. Unser Ziel sind ge- sunde, strukturreiche und klimaanpassungsfähige Mischwälder. Mit un- serem Sofortprogramm unterstützen wir den Waldbesitz bei der Umset- zung dieses wichtigen Ziels.“ Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer brauchen unsere Unterstüt- zung Insbesondere die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer stehen vor großen Herausforderungen. Mit dem Absterben von Fichtenbestän- den fehlen in Zukunft Einnahmen, um die erforderlichen Investitionen in den Wald der Zukunft zu finanzieren. Die Waldbesitzerinnen und Wald- besitzer erhalten deshalb zielgerichtete Unterstützung für den Wieder- aufbau und Umbau zu robusten und klimaanpassungsfähigen Bestän- den. Dazu hat das Land die folgenden fünf Punkte beschlossen: Nachtrag 10.3 Seite 2 von 3 Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüs- sen Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat des Kleinprivatwaldes. Sie werden zur Krisenbewältigung beson- ders unterstützt. Es ist eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hek- tar/Jahr Mitgliedsfläche für die Geschäftsführung von Forstwirt- schaftlichen Zusammenschlüssen vorgesehen. Für Zusammen- schlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren, wird es einen Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar/Jahr und wei- tere 0,50 Euro pro Hektar/Jahr für Waldgenossenschaften geben. Es ist ferner beabsichtigt, Anfang 2023 einen Stakeholder-Pro- zess einzuleiten, um die finanziellen und strukturellen Handlungs- bedarfe für forstliche Zusammenschlüsse zu identifizieren und ein maßgeschneidertes Maßnahmenkonzept bis Ende 2023 zu ent- wickeln. Die kulturhistorische Bedeutung der Waldgenossen- schaften wird dabei besonders berücksichtigt. Erhöhung der Wegebauförderung von 70 auf 90 Prozent Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirt- schaftung, sondern auch den Menschen, die im Wald Erholung suchen. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungs- kräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Menschen zu bergen. Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfor- dern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden beson- ders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wird deshalb in Gebie- ten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent ange- hoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar soll der Fördersatz von 42 auf 54 Prozent angehoben werden. Pauschale für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen Der Umbau der Wälder ist eine Zukunftsaufgabe. Er erfordert eine besonders aufwendige und forstfachlich fundierte Vorberei- tung, Leitung und Koordinierung der geförderten Wiederbewal- dungsmaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie „Extremwetterfol- gen“. Diese besonderen Mehraufwendungen werden mit einer einmaligen Aufwandspauschale von 400 Euro pro Hektar bezu- schusst. Seite 3 von 3 Um eine Doppelförderung bei der direkten Förderung auszu- schließen, wird der Zuschuss bei Antragstellern in der direkten Förderung pauschal um 50 Prozent gekürzt. Beratungsoffensive durch Intensivierung von Rat und Anlei- tung im nicht organisierten Waldbesitz Mehr als die Hälfte der Kleinprivatwaldbesitzerinnen und -waldbe- sitzer ist nicht in forstlichen Zusammenschlüssen organisiert. Aber auch sie sind von den Waldschäden betroffen und auf forst- fachliche Hilfe angewiesen. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW wird aktiv auf die von Schäden betroffenen und nicht in Zu- sammenschlüssen organisierten Waldbesitzenden zugehen und sie beraten, zum Beispiel welche Unterstützungsangebote das Land bietet. Abbau von Hemmnissen zur Errichtung von Windenergiean- lagen im Wald Auf den von den Waldschäden betroffenen Waldflächen können in den nächsten Jahrzehnten keine Holzerlöse erzielt werden. Dies gefährdet die wirtschaftliche Zukunft der Forstbetriebe. Auch die noch bestehenden Nadelwälder werden in vielen Fällen durch den Klimawandel vorzeitig genutzt werden müssen. Einnahmen durch die Nutzung der Flächen von Windenergieanlagen können daher eine wichtige Einkommensquelle für die von der Kalamität betroffenen Waldbesitzenden darstellen. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843- 0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843- 1020 (miriam.beutner@mlv.nrw.de) Dieser Pressetext ist auch verfügbar unter www.land.nrw Datenschutzhinweis betr. Soziale Medien Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. O ktober 2022 (geändert am 15. Mai 2023; BAnz AT 15.05.2023 B3) Präambel Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspei- cher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommen hierbei eine besondere Bedeutung zu. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökos ystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen. Das Ziel, Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur erreicht werden, wenn Waldbesitzende ihre Verantwortung der Entwicklung ihrer Wälder hin zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wahrnehmen. Dieses zielgerichtete Management zur Existenzsicherung des Waldes geht über die gesetzlichen Ver- pflichtungen hinaus. Die Einführung eines klimaangepassten Waldmanagements ist ein komplexer Prozess, für den mindestens eine forstwirtschaftliche Planungsperiode (in der Regel zehn Jahre) erforderlich ist. Eine besondere Stellung nehmen hier Wälder mit ungelenkter natürlicher Waldentwick- lung ein. Sie erhöhen den Kohlenstoffvorrat bis zum Erreichen des Endstadiums einer natürli- chen Abfolge (Sukzession) der Waldentwicklung (Klimaxstadium), unterstützen natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten. Um insbesondere diese Wirkungen in einem Waldöko-system zu erzielen, sind lange Zeiträume der ungelenkten na- türlichen Waldentwicklung erforderlich, die über die Durchforstungsintervalle einer naturna- hen Waldbewirtschaftung (in der Regel zehn Jahre) deutlich hinausgehen. 1 Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage 1.1 Zweck der Zuwendung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldma- nagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und ent- Seite 1 von 20 Nachtrag TOP 10.3 wickelt. Das klimaangepasste Waldmanagement trägt zur Verbesserung der biologi- schen Vielfalt bei und leistet einen Beitrag zum Klimaschutz sowie zu anderen Ökosys- temleistungen. 1.2 Der Bund gewährt auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlasse- nen Verwaltungsvorschriften waldflächenbezogene Zuwendungen. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügba- ren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Zuwendung 2.1 Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaange- passtes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspei- cher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Kli- mawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klima- schutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanage- ments. 2.2 Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien: 2.2.1 Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand. 2.2.2 Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standort- heimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen. 2.2.3 Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten. Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten. 2.2.4 Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen. Seite 2 von 20 2.2.5 Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimi- schen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumar- ten über geeignete Mischungsformen. 2.2.6 Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitä- ten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Tot- holz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden. 2.2.7 Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie lie- gend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen. 2.2.8 Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitat- baumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Vertei- lung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht mög- lich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des An- tragstellers verteilt werden. 2.2.9 Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindes- tens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter be- tragen. 2.2.10 Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Be- handlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des lie- genden Holzes erforderlich ist. 2.2.11 Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnah- men zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässe- rungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls überge- ordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. 2.2.12 Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maß- nahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Frei- willige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten Seite 3 von 20 nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz ver- bleibt im Wald. 2.3 Soweit der Einhaltung eines unter Nummer 2.2 aufgeführten Kriteriums eine rechtliche Regelung oder auf Grund einer solchen Regelung erlassene Anordnung oder Maßnahme entgegensteht, was vom Antragsteller bzw. vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) nachzuweisen ist, ist das Kriterium nicht anzuwenden. 2.4 Verbindliche fachliche Erläuterungen zu unter Nummer 2.2 aufgeführten Kriterien erge- ben sich aus der Anlage. 3 Empfänger der Zuwendung 3.1 Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder juristische Person des Privat- oder öf- fentlichen Rechts, einschließlich Forstbetriebsgemeinschaft, sein, die rechtmäßig eine Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes, ausgenommen Weihnachts- baum- und Schmuckreisigkulturen, bewirtschaftet, die auf dem Gebiet der Bundesre- publik Deutschland belegen ist. 3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind: 3.2.1 Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen des Bundes oder der Länder befindet, so- wie Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die jeweils zu min- destens 25 Prozent durch Kapital von Bund oder Ländern errichtet wurden. 3.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Ver- ordnung (EU) 2022/24721. 3.2.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröff- net worden ist. 3.2.4 Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozess- ordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei de- nen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertre- ter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. 3.2.5 Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Ent- scheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit 1 Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) Seite 4 von 20 und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind: 4.1.1 Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes be- wirtschaftet. 4.1.2 Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements nach den in Nummer 2.2 festgelegten Kriterien auf einer Waldfläche nach Nummer 4.1.1 in dem in Num- mer 6.3 festgelegten Zeitraum. 4.1.2.1 Antragsteller, deren Waldfläche nach dem Programme for the Endorse- ment of Forest Certification Schemes Deutschland (PEFC) zertifiziert ist, weisen die Einhaltung der unter Nummer 2.2 festlegten Kriterien durch ein PEFC-Zusatzmodul nach. 4.1.2.2 Antragsteller, deren Waldfläche nach 4.1.2.2.1 dem Forest Stewardship Council Deutschland (FSC), 4.1.2.2.2 den Naturland Richtlinien zur Ökologischen Waldnutzung (Naturland) oder 4.1.2.2.3 einem dem Zertifikat nach Nummer 4.1.2.1 oder einem des in Nummer 4.1.2.2.1 oder Nummer 4.1.2.2.2 genannten Zertifikat vergleichbaren Zertifikat zertifiziert ist, weisen die Einhaltung der unter Nummer 2.2 festgelegten Kriterien durch eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Zertifi- zierungsgebers nach. 4.1.3 Anerkennung des PEFC-Zusatzmoduls nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen entsprechenden Bescheinigung nach 4.1.2.2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor deren Verwendung im Rahmen dieser Richt- linie durch die jeweils ausgebende Stelle. Im Rahmen der Anerkennung ist auch zu prüfen, welche Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Kriterien im PEFC- Zusatzmodul nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen entsprechenden Beschei- nigung nach 4.1.2.2 vorgesehen sind. 4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antrag auf Zuwendung sich auf die ge- samte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldflä- che bezieht. 4.3 Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Einreichung eines vollständigen Zu- wendungsantrags begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bindefrist Seite 5 von 20 zu werten. 4.4 Bei der erstmaligen Beantragung und Bewilligung von Zuwendungen ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko unschädlich, sobald die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller bestätigt hat, dass ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig einge- gangen ist. Die notwendigen Unterlagen sind im Antragsverfahren definiert. 4.5 Für Anträge, die gemäß den Vorgaben der Nummer 5.8 innerhalb der laufenden Binde- frist bewilligt werden (Folgebewilligungen), kann die Zuwendung zu dem Termin aus- gesprochen werden, zu dem ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die Antragstel- lung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig eingegangen ist. 4.6 Bei den Nummern 4.4 und 4.5 handelt es sich jeweils um eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Diese Ausnahmen sind nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden. 5 Art und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. 5.2 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die Waldfläche, für die der Antragsteller den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements gemäß den in Nummer 2.2 festgelegten Kriterien erbracht hat. Wenn und soweit die nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 nachgewiesenen Flächen im Umfang voneinander abweichen, ist der Nachweis mit dem geringeren Umfang Bemessungsgrundlage. 5.3 Folgende Waldflächen sind nicht zuwendungsfähig und werden von der Bemessungs- grundlage abgezogen: 5.3.1 Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden. 5.3.2 Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist. 5.3.3 Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. 5.3.4 Waldflächen auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln an- derer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird, in den Fällen, in denen die nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung vollumfänglich zusätzlich erbracht wird. 5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt: 5.4.1 85 Euro pro Hektar und Jahr für Antragsteller, die die Kriterien nach den Num- mern 2.2.1 bis 2.2.11 einhalten. 5.4.2 für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 einhalten: Seite 6 von 20 5.4.2.1 100 Euro pro Hektar und Jahr fü r den ersten Hektar bis zum fünfhun- dertsten Hektar. 5.4.2.2 80 Euro pro Hektar und Jahr ab dem f ünfhundertersten Hektar bis zum tausendsten Hektar. 5.4.2.3 55 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar. 5.4.3 100 Euro pro Hektar und Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwan- zig) für Antragsteller, die das Kriterium nach Nummer 2.2.12 einhalten, für den Prozentsatz der Waldfläche, die bereits im ersten Teil der Bindefrist der natürli- chen Waldentwicklung nach Nummer 2.2.12 zugeführt worden ist. Nummer 7.2 ist nicht anzuwenden. 5.5 In folgenden Fällen wird die Höhe der Zuwendung gekürzt: 5.5.1 Mischungsregulierung zum Erhalt der Baumartendiversität: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Mischungsre- gulierung im Rahmen einer Jungbestandspflege“ bewilligt wurde, wird die Zu- wendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 16 Euro pro Hektar und Jahr gekü rzt. 5.5.2 Totholz: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Wald- fläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Totholz“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fl äche um 25 Euro je Hektar und Jahr gekürzt. 5.5.3 Habitatbäume: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekü rzt. 5.5.4 Rückegassenabstände: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirt- schaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderpro- gramme für die Maßnahme „Einhaltung von Rückegassenabständen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 7 Euro je Hektar und Jahr ge- k ürzt. 5.5.5 Sollte die sich aus der Nummer 5.5.1, der Nummer 5.5.2, der Nummer 5.5.3 o- der der Nummer 5.5.4 ergebende Kürzung der Zuwendung jeweils größer sein als die gewährte Förderung, wird die Zuwendung nur bis zum Betrag der Förde- rung gekürzt. 5.5.6 Natürliche Waldentwicklung: Bei Antragstellern wird die Zuwendung für die Seite 7 von 20 Einhaltung der Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 wie nachfolgend beschrieben gekürzt, wenn eine natürliche Waldentwicklung auf der zuwen- dungsfähigen Waldfläche oder Teilen davon bereits mit Mitteln anderer öffentli- cher Förderprogramme gefördert wird und die nach Nummer 2.2.12 zu erbrin- gende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung nicht vollumfänglich zusätzlich erbracht wird: 5.5.6.1 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme geförderten Waldfläche des Antragstellers 5 Prozent der zuwendungsfä- higen Waldfläche oder mehr, gilt das Kriterium nach Nummer 2.2.12 als erfüllt. Bei Antragstellern, deren Waldfläche nicht mehr als 100 Hektar beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zuwendungsfähige Wald- fläche 85 Euro pro Hektar und Jahr; bei Antragstellern, deren Waldfläche mehr als 100 Hektar beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zu- wendungsfähige Waldfläche, auf der die Nutzung zulässig ist, 85 Euro pro Hektar und Jahr für den hundertersten Hektar bis zum fünfhunderts- ten Hektar, 68 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hek- tar bis zum tausendsten Hektar und 47 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar. 5.5.6.2 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme geförderten Waldfläche des Antragstellers weniger als 5 Prozent der zu- wendungsfähigen Fläche, hat der Zuwendungsempfänger das Kriterium der Nummer 2.2.12 bis zum Erreichen des dort genannten Umfangs zu erfüllen. In diesem Fall ergibt sich die Höhe der Zuwendung in Euro pro Hektar und Jahr nach den Nummern 5.4.2.1 und 5.4.3 aus dem Anteil der zu erbringenden zusätzlichen Fläche nach folgender Berechnung: Zusätzlicher Flächenanteil mit natürlicher Waldent- wicklung, der nach dieser Richtlinie zu erbringen ist [in Prozent] Höhe der Zuwendung in Euro pro Hektar und Jahr, bezogen auf die zuwen- dungsfähige Fläche 0 85 1 88 2 91 3 94 4 97 5 100 Die Interpolation der Höhe der Zuwendung erfolgt anhand der folgenden Formel: Förderung [Euro pro Hektar und Jahr] = 85 + 3 x A Seite 8 von 20 wobei A der zusätzliche Flächenanteil mit natürlicher Waldentwicklung, der nach dieser Richtlinie auf der zuwendungsfähigen Antragsfläche zu erbringen ist, in Prozentpunkten ist und maximal 5 Prozentpunkte errei- chen kann. 5.6 Die mit der Bewilligung der Zuwendung verbundene Bindefrist beträgt 5.6.1 im Fall der Nummern 5.4.1 und 5.4.2 jeweils zehn Kalenderjahre, 5.6.2 im Fall der Nummer 5.4.3 bei einer im Fall der Nummer 5.4.2 sich auf eine Bin- defrist der Zuwendung von zehn Kalenderjahren anschließende Bindefrist der Zuwendung weitere zehn Kalenderjahre. 5.7 Die Zuwendung wird haushaltsjährlich für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt und ausgezahlt. Für die jeweils verbleibende Bindefrist wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in Aussicht gestellt. 5.8 Sofern im Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr folgt, in dem die Zuwendung bewilligt worden ist (neues Haushaltsjahr), Haushaltsmittel verfügbar sind, wird im neuen Haus- haltsjahr eine Zuwendung bewilligt auf der Grundlage der Bewilligung in dem dem neuen Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahr, wenn der Antragsteller gegenüber der FNR in einer von dieser festgelegten Frist und Form schriftlich bestätigt hat, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 weiterhin vorliegen; Änderungen bei den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 sind der FNR dabei mitzutei- len. 6 Verfahren 6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem unter www.klimaanpassung-wald.de unter Beachtung der im Antragsportal bekannt ge- machten Antragsverfahrensbestimmungen bei der FNR einzureichen. 6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 6.2.1 Nachweis der Antragsfläche. 6.2.2 Angaben nach Nummer 9.1. 6.2.3 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen). 6.2.4 Erklärung nach Nummer 4.3 Satz 1. 6.3 Die Bewilligung der Zuwendung ist mit folgenden Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG) zu verbinden: 6.3.1 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für Seite 9 von 20 mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals ausgezahlt wird, durchzuführen ist. 6.3.2 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals ausgezahlt wird, durchzuführen ist. 6.3.3 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, dass das klimaangepasste Waldmanagement nach dem Kriterium der Nummer 2.2.12 auf der Waldfläche, die im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen Waldentwicklung zugeführt worden ist, für zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem die Verpflichtung nach der Nummer 6.3.2 endet, durchzuführen ist. 6.4 Die erstmalige Bewilligung der Zuwendung ist mit der Bedingung (§ 36 Absatz 2 Num- mer 2 VwVfG) zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger der FNR innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang des die Zuwendung bewilligenden Bescheids eine aktuell gültige Bescheinigung 6.4.1 des PEFC-Zusatzmoduls in den Fällen der Nummer 4.1.2.1, 6.4.2 in den Fällen der Nummer 4.1.2.2 für die Antragsfläche vorzulegen hat. 6.5 Die Auflagen nach der Nummern 6.3 sind so auszugestalten, dass, wenn Haushaltsmit- tel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden, die Durchführung des klimaan- gepassten Waldmanagements nicht mehr erforderlich ist nach Ablauf des Jahres, für das letztmalig eine Zuwendung bewilligt worden ist. 6.6 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Antrag ange- gebenen Daten und die gewährten Zuwendungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Un- terlagen, die für die Bemessung der Zuwendung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (zum Beispiel Gesell- schaftsvertrag, Satzung, Grundbuchauszug, Pachtvertrag, Jahresabschluss, Unbedenk- lichkeitsbescheinigung des Finanzamts) vorzulegen. 6.7 Die für Zuwendungen im Jahr 2022 verfügbaren Haushaltsmittel werden auf die Bun- desländer wie folgt aufgeteilt: Seite 10 von 20 Land Prozent Baden-Württemberg 13,52 Bayern 23,02 Berlin 0,01 Brandenburg 9,76 Bremen 0,04 Hamburg 0,08 Hessen 7,05 Mecklenburg-Vorpommern 3,61 Niedersachsen 10,56 Nordrhein-Westfalen 9,79 Rheinland-Pfalz 7,94 Saarland 0,69 Sachsen 3,84 Sachsen-Anhalt 4,38 Schleswig-Holstein 1,48 Thüringen 4,23 6.8 Zuwendungen auf Grund von förderfähigen Anträgen, die bis zum 30. November 2022 eingereicht worden sind, werden – grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragsein- gangs bei der FNR - zunächst jeweils bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel gewährt, die für das jeweilige Bundesland eingeplant sind, in dem die Antragsfläche belegen ist. Ist die Antragsfläche in mehreren Bundesländern belegen, wird sie in Gänze dem Bun- desland zugerechnet, in dem der größte Flächenteil belegen ist. Förderfähige Anträge, die danach nicht beschieden werden konnten, können – grundsätzlich in der Reihen- folge des Antragseingangs bei der FNR – im Jahr 2022 aus den dann noch insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Jahres 2022 beschieden werden. 6.9 Förderfähige Anträge, die im Jahr 2022 nicht mehr bewilligt werden konnten, werden im folgenden Haushaltsjahr in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden, sobald wie- der und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 6.10 Die nach Berücksichtigung der Bewilligungen nach Nummer 6.9 und nach Nummer 5.8 für Zuwendungen im Jahr 2023 noch verfügbaren Haushaltsmittel für im Jahr 2023 ge- stellte Anträge werden jeweils auf die Bundesländer nach dem in Nummer 6.7 aufge- führten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Für förderfähige Anträge, die bis zum 30. Sep- tember 2023 gestellt worden sind, gilt Nummer 6.8 entsprechend. Nummer 6.9 gilt ent- spr echend. Seite 11 von 20 7 Sonstige Bestimmungen 7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). 7.2 Zuwendungen unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 85 Euro pro Antrag und Jahr werden nicht gewährt. 7.3 Kosten und Ausgaben, die dem Antragsteller vor der Antragstellung entstanden sind o- der durch die Antragstellung entstehen, bleiben unberücksichtigt und sind nicht zuwen- dungsfähig. 7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach- weis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu- wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Ver- waltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungs- hof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Eine Rückforderung einer gewährten Zuwendung findet nicht mit der Begründung der Nichterfüllung einer Auflage nach Nummer 6.3 statt, wenn Haushaltsmittel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden. 7.5 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden vor Bewilli- gung der Zuwendung detailliert bezeichnet. 7.6 Einzelbeihilfen, die den Wert von 100 000 Euro übersteigen, werden nach Artikel 9 Ab- satz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/2472 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht. 8 Kontrollen, Prüfrechte 8.1 Die FNR hat ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung der Zuwendungsvorausset- zungen nach Nummer 4. Die FNR oder von ihr Beauftragte Dritte können insbesondere stichprobenweise bis zum Ende der Zweckbindung Vor-Ort-Kontrollen zur Inaugen- scheinnahme der Original-Nachweise nach Nummer 4.1.2 sowie zur Prüfung der Ein- haltung der Kriterien nach Nummer 2.2 vornehmen. 8.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Vertretern der FNR und von ihr beauf- tragten Dritten jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Seite 12 von 20 Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prü- fungen, auch im Wald, zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Be- dingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten worden sind bzw. werden. 9 Beihilferecht 9.1 Die Zuwendung darf nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen einschließlich der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für die gleichen beihilfefähigen Maßnahmen kumuliert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähi- gen Kosten darf nicht dazu führen, dass die Beihilfeintensität von 100 Prozent über- schritten wird. Der Antragsteller hat in seinem Antrag alle anderen Beihilfen anzuge- ben, die ihm für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefä- higen Kosten gewährt wurden oder die er beantragt hat. Werden dem Antragsteller nach Antragstellung solche Beihilfen gewährt, hat er dies unverzüglich der beihilfegewähren- den Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind subventionserheblich. 9.2 Bei der Zuwendung handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2472. 10 Revisionsklausel Ändern sich die rechtlichen Vorgaben zu den in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen so, dass sie auch Verpflichtungsin- halte nach Nummer 2.2 berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen 11 Inkrafttreten Anlage (zu Nummer 2.4) Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen 2.2.1 Vorausverjüngung Vorausverjüngung (oder auch Vorverjüngung) ist eine zum Zeitpunkt der Einleitung der Endnutzung (Ernte) Seite 13 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen des Altbestandes gesichert etablierte Verjüngung, die im Schnitt wenigstens 5 Jahre alt ist. 2.2.1 Voranbau Der Voranbau ist ein Waldbauverfahren, bei dem eine Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) unter dem Schirm des bestehenden Altbestandes als zukünftiger Haupt- bestand eingebracht wird. 2.2.1 Naturverjüngung Naturverjüngung bezeichnet einen aus natürlichem Samenfall oder Eintragung durch Tiere und Ansa- mung entstandenen Jungpflanzenbestand (im Gegen- satz zu Kunstverjüngung aus Saat oder Pflanzung). 2.2.1 Ausgangs- und Zielbe- stand Der Ausgangsbestand stellt den bestehenden Waldbe- stand vor Eingriffen dar; der Zielbestand den er- wünschten Bestand am Ende der waldbaulichen Be- handlung. 2.2.1 Nutzung bzw. Ernte Nutzung bzw. Ernte beschreibt die Holzentnahme zur wirtschaftlichen Verwertung, verbunden mit der nachfolgenden Verjüngung des Bestandes. 2.2.2 Klimaresiliente Baum- arten Klimaresiliente Baumarten umfassen solche, die standortsbedingt entweder wenig empfindlich auf kli- matisch bedingten Stress und Extremereignisse durch z. B. Sturm, Hitze, Trockenheit, Nass-Schnee, Eisan- hang und begleitendes Schaderreger-Auftreten reagie- ren und/oder sich wieder schnell und vollständig von den schädigenden Einflüssen erholen. Als Anhalt können die Einschätzungen der regional zuständigen Forstlichen Landesanstalten hinsichtlich der Klima- resilienz und Zukunftsfähigkeit der Baumarten heran- gezogen werden. 2.2.2 und 2.2.3 Überwiegend standort- heimische Baumarten Standortheimische Baumarten sind Baumarten der po- tentiell natürlichen Vegetation an einem gegebenen Standort. „Überwiegend“ bedeutet im Sinne der För- derrichtlinie mindestens 51 Prozent. 2.2.3 Forstliche Landesan- stalten der Länder Zu den Forstlichen Landesanstalten zählen folgende Versuchs- und Forschungsanstalten bzw. Betriebsein- heiten der Länder (ohne Stadtstaaten): • Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt für Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen- Anhalt und Hessen Seite 14 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen • Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen, Informationssysteme, Landesforst Mecklenburg- Vorpommern • Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde, Landesbetriebs Forst Brandenburg, • Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft, Staatsbetrieb Sachsenforst • Forstliches Forschungs- und Kompetenzzentrum Gotha, ThüringenForst • Zentrum für Wald und Holzwirtschaft, Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- Westfalen • Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz • Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg • Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft 2.2.4 Sukzession und Suk- zessionsstadien (im Wald) Sukzession bezeichnet die natürliche Abfolge (Suk- zessionsstadien) von sich einander ablösenden Pflan- zen- und Waldgesellschaften an einem bestimmten Standort, insbesondere als natürlicher Wiederherstel- lungsprozess. 2.2.4 Vorwald Vorwald benennt einen jungen Waldbestand aus Na- tur- oder Kunstverjüngung meist schnellwachsender aber lichtdurchlässiger Pionierbaumarten (z. B. Birke, Aspe, Weidenarten, Eberesche), unter deren Schirm andere empfindliche Baumarten-Verjüngungen (z. B. Buche, Eiche) gegenüber klimatischen Extremen wie Frost, Hitze und Trockenheit besser geschützt sind. 2.2.4 Störungen Unter Störungen (natürlicher Prozess) bezeichnet man die abrupte Änderung des Waldaufbaus durch das Ab- sterben einzelner Bäume, Baumgruppen bis ganzer Bestände durch ein zeitlich befristetes Extremereignis wie z. B. Sturm, Schnee und, Eisbruch (abiotische Störungen) oder Schaderregerbefall (biotische Störun- gen). Kleinflächige Störungen beziehen sich auf Flä- chen bis zu 0,3 Hektar. Im Altbestand entspricht dies gruppen- bis horstweisen Lücken. Seite 15 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen 2.2.5 Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität Heute standortheimische Baumarten sind an die kli- matischen Bedingungen der Vergangenheit bzw. Ge- genwart und eventuell der Zukunft angepasst. Die Klimaangepasstheit standortheimischer Baumarten hängt maßgeblich von der Naturnähe (Strukturviel- falt, Artenreichtum) der betrachteten Waldökosys- teme ab. Die hohe Unsicherheit im Hinblick auf die zukünftige Anpassung heute standortheimischer Baumarten kann in Ausnahmefällen die Erweiterung des verwendeten Baumartenspektrums um Baumarten mit hohem Anpassungspotenzial an Trockenheit, Hitze, Sturm und Schaderregerbefall erfordern. Dies gilt prinzipiell in Waldbeständen mit geringer Baum- artenzahl, insbesondere in naturfernen Reinbeständen. Das Baumartenspektrum im Sinne der Richtlinie um- fasst überwiegend standortheimische Baumarten (s.o.). 2.2.5 Mischungsform Die Mischungsform beschreibt den horizontalen Auf- bau des Waldbestandes mit unterschiedlichen Baum- arten. 2.2.6 Kahlschlag Ein Kahlschlag ist eine flächenhafte Nutzung des Be- standes ab einer Hiebsfläche von 0,3 Hektar. 2.2.6 Sanitärhieb Ein Sanitärhieb ist das Fällen und Entnehmen von ab- sterbenden oder toten Bäumen beziehungsweise Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung i. d. R. aufgrund von Störungen oder längerfristiger Stresseinwirkung. Hierdurch sollen benachbarte Bäume vor der jeweiligen Erkrankung (insbesondere Schädlingsbefall) geschützt und das Holz soll vor ei- ner Entwertung genutzt werden. 2.2.6 Kalamität Eine Kalamität bezeichnet den Ausfall von Waldbe- ständen z. B. durch Massenvermehrungen von Bor- kenkäfern, anderen blatt- oder nadelfressenden Insek- ten oder durch Witterungsextreme verursachten Schä- den (z. B. Sturm, Schnee- / Eisbruch, Waldbrand, Dürre). 2.2.6 Derbholzmasse Derbholz umfasst die oberirdischen Teile eines Bau- mes (Stamm und Äste) mit einem Durchmesser von Seite 16 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen mindestens 7 Zentimeter mit Rinde (Durchmesser von Holz plus Rinde). 2.2.7 Anreicherung und Er- höhung der Diversität an Totholz Eine Anreicherung von Totholz liegt vor, wenn abge- storbene Bäume im Wald belassen werden und hier- durch die Gesamtmenge an Totholz auf der Fläche steigt. Die Diversität an Totholz kann z. B. erhöht werden, wenn gezielt Typen von Totholz (liegend / stehend, nach Durchmesser oder Baumart o.ä.) ge- schaffen oder erhalten werden, die weniger häufig vorkommen als andere. Die Kennzahlen aus dem Be- wertungsschema für FFH-Lebensraumtypen1 können als Anhalt für Altbestände genutzt werden. 2.2.7 Hochstumpf Als Hochstumpf zählen stehende tote Bäume ohne Baumkrone. Bei künstlicher Anlage sollten die Stümpfe so hoch sein, dass ihr oberer Bereich besonnt ist. 2.2.8 Habitatbaum Ein Habitatbaum ist ein lebender oder toter, stehender Baum, der mindestens ein Mikrohabitat trägt. Als Mikrohabitat werden kleinräumige oder speziell abge- grenzte Lebensräume bezeichnet, die durch Verlet- zungen, Aktivitäten von Tieren oder Pflanzen oder Wuchsstörungen oder Eigenarten des Baumes bedingt werden. Beispiele sind Flechten, Rindentaschen nach Blitzschlag, Spechthöhlen, „Hexenbesen“ oder Efeu- bewuchs. Habitatbäume haben keine absoluten Min- destgrößen oder Alter. Bei der Auswahl soll natur- schutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug ge- geben werden. Habitatbäume werden permanent ge- kennzeichnet. Bei einer anteiligen Verteilung der Ha- bitatbäume sind Flächen ausgeschlossen, die nach Nummer 2.2.12 der Richtlinie einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen auf denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nut- zung ausgeschlossen ist. 1 Bundesamt für Naturschutz (BfN) und Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK) FFH-Monitoring und Berichtspflicht (Hrsg.) (2017). Bewertungsschemata für die Bewertung des Erhaltungsgrades von Arten und Lebensraumtypen als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring. Teil II: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richt- linie (mit Ausnahme der marinen und Küstenlebensräume). BfN-Skripten 481, 2. Überarbeitung, 242 S. DOI: 10.19217/skr481 Seite 17 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen 2.2.8 Habitatbaumanwärter Habitatbaumanwärter sind Bäume, die Mikrohabitat- geeignete Strukturen aufweisen, die sich in Entwick- lung befinden. Habitatbaumanwärter sind gemäß För- derrichtlinie wie Habitatbäume entsprechend zu kenn- zeichnen. 2.2.9 Rückegasse Rückegassen sind unbefestigte Fahrlinien im Wald, die im Rahmen der sogenannten Feinerschließung an- gelegt werden und bei Hiebsmaßnahmen von Forst- maschinen (Rückemaschinen, Harvestern und For- wardern) befahren werden. 2.2.9 Rückegassenabstand Der Abstand zwischen zwei Rückegassen im Bestand. Er wird von Mitte der Rückegasse zur Mitte der be- nachbarten Rückegasse gemessen. Anstelle von Ab- ständen können auch Prozentwerte für befahrene Flä- che herangezogen werden, wobei 30 m Abstand 13,5 Prozent Fläche und 40 Meter Abstand 10 Prozent Flä- che entsprechen. 2.2.9 Verdichtungsempfind- licher Boden Verdichtungsempfindlich ist ein Boden, welcher auf- grund seiner Eigenschaften, insbesondere der Boden- textur, ein hohes Risiko trägt, dass es infolge mecha- nischer Belastungen (wie z. B. Befahren mit schweren Maschinen) zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Bodenstruktur (Verdichtung) kommt. 2.2.10 Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel (PSM) sind alle chemischen o- der biologischen Produkte, die Pflanzen oder Pflan- zenerzeugnisse vor einer Schädigung durch Tiere (z. B. Insekten, Nagetiere) oder Krankheiten wie Pilzbe- fall schützen sollen. Auch Produkte, die der Bekämp- fung von unerwünschten Pflanzen dienen, zählen ebenfalls zu den Pflanzenschutzmitteln. Im Kontext dieser Förderrichtlinie gelten als PSM Insektizide, Fungizide und Herbizide. Mittel zur Vergrämung von schädigenden Säugetieren, Verbissschutz von Jung- pflanzen oder zur Behandlung von Wunden an Bäu- men (schützen vor Krankheiten) sind keine PSM im Sinne dieser Förderrichtlinie. Seite 18 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen 2.2.10 Polter Polter bezeichnet einen aufgeschichteten Stapel Rundholz zur Lagerung, zum Weitertransport oder zur Weiterverarbeitung. 2.2.11 Maßnahmen zur Was- serrückhaltung Maßnahmen zur Wasserrückhaltung im Wald können über verschiedene Wege erfolgen. Der Abfluss von Wasser aus dem Wald kann z. B. verringert werden über den Rückbau von bestehenden Entwässerungs- strukturen, die Renaturierung und Förderung von ste- henden und fließenden Gewässern sowie Feuchtge- bieten im Rahmen von wasser- und naturschutzrecht- lich abgestimmten Entwicklungskonzepten, ggf. in Kombination mit der Anlage von Feuerlöschteichen. Dienlich sind zudem Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt einer Humusauflage sowie einer Bodenvegeta- tion, die eine schnelle Ableitung von Niederschlägen in den Waldboden begünstigt und zur Vermeidung von oberflächigem Abfluss beiträgt. Auch eine Ver- ringerung der Feinerschließung bzw. der Befahrungs- intensität kann die Wasserrückhaltekapazität von Waldböden verbessern. 2.2.12 Natürliche Waldent- wicklung Eine natürliche Waldentwicklung im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt vor, wenn auf Wald- oder wald- fähige Flächen von mindestens 0,3 Hektar Größe forstwirtschaftliche Eingriffe für mindestens 20 Jahre ausgeschlossen sind. Ausnahmen für Eingriffe in den Baumbestand sind naturschutzpflegerische Eingriffe sowie dringend notwendige Verkehrssicherungs- und Forstschutzmaßnahmen. In diesen Fällen müssen die gefällten Bäume als Totholz im Bestand verbleiben, wenn nicht andere Gründe der Gefahrenabwehr oder der Bekämpfung invasiver Neobiota dagegenspre- chen. 2.2.12 Naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaß- nahmen Naturschutzfachlich notwendig sind Pflege- bzw. Er- haltungsmaßnahmen, die unabdingbar erforderlich sind, um Schutzgüter des Naturschutzes (z. B. Arten, geschützte Biotope oder Waldlebensraumtypen) ent- gegen der natürlichen Entwicklung und Dynamik zu Seite 19 von 20 Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen erhalten. Dies kann auch die Aufrechterhaltung be- stimmter kulturbetonter Waldformen (z. B. Nieder-, Mittel-, Hutewälder, Waldränder) umfassen. Seite 20 von 20
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 18/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 18.08.2023
- Erstellt
- 28.07.2023 15:33