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RR 18/2023

Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023

Sitzungsvorlage RR 18.08.2023

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 18.08.2023, TOP 3.

Sitzungsvorlage RR (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023)

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Sitzungsvorlage RR (Niederschrift mit Anlagen)

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Sitzungsvorlage RR (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 2023)

589 Zeichen

Seite 1 von 1 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 18/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Viola 
Telefon 0221- 147 2788 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 28.07.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 18.08.2023 3. beschließend 
 
TOP: 
Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 11. Sitzung am 12. Mai 
2023 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift der 11. Sitzung. 
 
 
Erläuterungen: 
 
 
Anlage(n): 
1. Niederschrift mit Anlagen

Sitzungsvorlage RR (Niederschrift mit Anlagen)

103529 Zeichen

Niederschrift 
über das wesentliche Ergebnis der  
11. Sitzung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln 
 
am Freitag, dem 12. Mai 2023, 
von 10:05 Uhr bis 12:35 Uhr, 
im Plenarsaal der Bezirksregierung Köln 
Vorsitz: Rainer Deppe (CDU)

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 2 – 
Tagesordnung und Beschlüsse 
1 Feststellung der Tagesordnung 6 
2 Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates zur 
Mitunterzeichnung der Niederschrift der Sitzung des Regionalrates  
am 12.05.2023 6 
Der Regionalrat benennt Friedrich Jeschke zur Mitunterzeichnung der 
Niederschrift seiner heutigen Sitzung. 
3  Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der  
10. Sitzung am 24.02.2023 6 
Drucksache RR 11/2023 
Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift über das wesentliche Ergebnis 
seiner 10. Sitzung am 24.02.2023 einstimmig. 
4  Um-/Nachbesetzungen 6 
Drucksache RR 10/2023 
Der Regionalrat fasst einstimmig folgende Beschlüsse: 
a)  Der Regionalrat beruft Raphael Jonas (IHK Aachen) zum bera -
tenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner 
Kommissionen. 
b)  Der Regionalrat beruft Claudia Betzing (Handwerkskammer zu 
Köln) zum beratenden Mitglied des Regionalrates Köln und 
seiner Kommissionen. 
c)  Nachfolgerin für Karl Schavier als stimmberechtigtes Mitglied 
im Braunkohlenausschuss wird Dr. Maria Schoeller (CDU). 
d)  Rhie Ye-One (SPD) scheidet als stellvertretendes Mitglied aus 
der Verkehrskommission des Regionalrates Köln aus. Nachfol -
ger wird Dr. Jan van den Hurk (SPD). 
e)  Ira Sommer (CDU) scheidet als stimmberechtigtes Mitglied aus 
der Kommission für Digitalisierung aus. Nachfolger wird Florian 
Weber (CDU).

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 3 – 
f)  Die Fraktion der CDU im Braunkohlenausschuss hat Harald 
Zillikens (CDU) zum neuen Fraktionsvorsitzenden der CDU im 
Braunkohlenausschuss gewählt. Die Stellvertretung übernimmt 
Andreas Heller (CDU). 
5  Beschleunigung der Planverfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – 
Flächenanalyse für Windenergieflächen, Potenzialstudie des LANUV,  
Überarbeitung des LEP, Regionalplanung, Zeitplan der Landesregierung 7 
Vortrag von Dr. Alexandra Renz (MWIKE) 
5.1  Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom  
03.05.2023: Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie für  
Nordrhein-Westfalen 12 
Drucksache RR 16/2023 
Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, DIE LINKE./Volt, des 
Vertreters der FW und des Vertreters der AfD gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS  90/DIE GRÜNEN fordert der Regionalrat die Landespla -
nungsbehörde auf, die angekündigte neue Potenzialstudie zur Windenergie 
für Nordrhein-Westfalen sofort zu veröffentlichen. 
6  Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes – 
Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln 13 
Vortrag von Birgit Volbracht (MAGS) 
7  Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung: 
Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren 15 
Drucksache RR 17/2023 
Der Regionalrat fasst folgende Beschlüsse: 
1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde bei 
Enthaltung des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, 
die laufenden Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und 
„Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe“ vorrangig zu 
bearbeiten, um diese möglichst bis Ende 2024 in Form von 
Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Ebenfalls bis Ende 
2024 soll ein Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien gefasst werden.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 4 – 
2. Der Regionalrat beschließt bei Enthaltung der Fraktion 
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und des Einzelvertreters der FW im 
Übrigen einstimmig, zur Planungsbeschleunigung und 
aufgrund des ambitionierten Zeitplans für die Verfahren 
„Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan 
Nichtenergetische Rohstoffe“ auf eine Erörterung grundsätzlich 
zu verzichten und die Frist für die weiteren öffentlichen 
Auslegungen auf maximal zwei Monate zu beschränken. Für das 
Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ soll die ö ffentliche 
Auslegung gem. § 9 Abs. 3 ROG auf die geänderten Planinhalte 
beschränkt sein. 
3. Der Regionalrat beschließt einstimmig, aufgrund des aktuell 
fehlenden Planerfordernisses das Thema „Festlegungen von 
BSAB für Festg esteine“ aus den laufenden Regionalplan-
verfahren auszuklammern. Bis auf Weiteres sollen die 
diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regionalplans 
beibehalten werden. Nach Abschluss der Verfahren „Regional -
planneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische 
Rohstoffe Lockergesteine“ werden die Festlegungen zur 
Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen eines 
regionalplanerischen Verfahrens ergänzt. 
8  Gemeinsamer Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP  
vom 20.04.2023 aus der Verkehrskommission am 21.04.2023: Moderni-
sierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung/Ergebnisse  
des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 28. März 2023 –  
Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung des Regionalrats Köln 18 
Drucksache RR 15/2023 
Der Regionalrat bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss aus der 
Verkehrskommission am 21.04.2023 gegen die Stimmen der Fraktion DIE 
LINKE./Volt. 
9  Anträge 18

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 5 – 
10  Anfragen 
10.1  Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.02.2023: Beschleunigung des 
Transformationsprozesses im Rheinischen Revier 18 
Drucksache RR 12/2023 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
10.2  Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 28.04.2023: PFAS im 
Regierungsbezirk Köln 18 
Drucksache RR 13/2023 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
10.3  Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 27.04.2023: Förderung 
„Klimaangepasstes Waldmanagement“ 19 
Drucksache RR 14/2023 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
11  Mitteilungen 
11.1  der Bezirksregierung 19 
11.2  des Vorsitzenden 19 
 
* * *

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 6 – 
1 Feststellung der Tagesordnung 
Vorsitzender Rainer Deppe begrüßt die Anwesenden und stellt die form - und fristgerechte 
Einladung zur heutigen Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Änderungswünsche zur Ta-
gesordnung ergeben sich nicht. 
2 Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates zur Mitunterzeich-
nung der Niederschrift der Sitzung des Regionalrates am 12.05.2023 
(keine Wortmeldung)  
Der Regionalrat benennt Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) zur Mitunterzeich-
nung der Niederschrift seiner heutigen Sitzung.  
3  Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 10.  Sitzung am 
24.02.2023 
Drucksache RR 11/2023 
(keine Wortmeldung)  
Der Regionalrat genehmigt die Niederschrift über das wesentliche Ergebnis seiner 
10. Sitzung am 24.02.2023 einstimmig. 
4  Um-/Nachbesetzungen  
Drucksache RR 10/2023 
(keine Wortmeldung)  
Der Regionalrat fasst einstimmig folgende Beschlüsse: 
a)  Der Regionalrat beruft Raphael Jonas (IHK Aachen) zum beratenden Mitglied 
des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen. 
b)  Der Regionalrat beruft Claudia Betzing (Handwerkskammer zu Köln) zum be-
ratenden Mitglied des Regionalrates Köln und seiner Kommissionen.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 7 – 
c)  Nachfolgerin für Karl Schavier als stimmberechtigtes Mitglied im Braunkoh-
lenausschuss wird Dr. Maria Schoeller (CDU). 
d)  Rhie Ye-One (SPD) scheidet als stellvertretendes Mitglied aus der Verkehrs-
kommission des Regionalrates Köln aus. Nachfolger wird Dr.  Jan van den 
Hurk (SPD). 
e)  Ira Sommer (CDU) scheidet als stimmberechtigtes Mitglied aus der Kommis-
sion für Digitalisierung aus. Nachfolger wird Florian Weber (CDU). 
f)  Die Fraktion der CDU im Braunkohle nausschuss hat Harald Zillikens (CDU) 
zum neuen Fraktionsvorsitzenden der CDU im Braunkohlenausschuss ge-
wählt. Die Stellvertretung übernimmt Andreas Heller (CDU). 
5  Beschleunigung der Planverfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Flä-
chenanalyse für Windenergieflächen, Potenzialstudie des LANUV, Überarbeitung des 
LEP, Regionalplanung, Zeitplan der Landesregierung 
Vortrag von Dr. Alexandra Renz (MWIKE)  
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) trägt anhand der Präsentation „Flächensicherung, Windener-
gieausbau mit L andes- und Regionalplanung“ vor und bestätigt auf Nachfrage von Stefan 
Götz (CDU) mit Blick auf Folie  4 ihrer Präsentation, die 15 -%-Grenze sei nicht gefallen; die 
entsprechenden Flächen blieben nach wie vor ausgeschlossen. Der Zeitplan beginne mit den 
Vorarbeiten nach der Landtagswahl im Jahr 2022. Sie bedauert insgesamt zu lange Ausschrei-
bungszeiten für Untersuchungen. Im Mai wolle die Landesregierung den LEP-Entwurf beschlie-
ßen und das Verfahren in ihrem Bereich mit einer viermonatigen Beteiligung, der Auswertung 
und gegebenenfalls einer zweiten Offenlegung bis zum Jahresende beenden, um ihn sodann 
dem Landtag zuzuleiten. Die Opposition dort habe das Recht, eine Anhörung beantragen. Eine 
Rechtsverordnung brauche im Landtag regelmäßig drei bis vier Monate.  Sie gehe davon aus, 
die Frist bis Mai 2024 einhalten zu können. 
Michael Frenzel (SPD) moniert, der Regionalrat warte schon länger auf die nun für Mai ange-
kündigte Vorlage des Gutachtens, das nicht vom Kabinettsbeschluss abhänge, aber für die 
Neuaufstellung des Regionalplans bis Ende 2024 dringend benötigt werde. Er frage sich, ob 
dieses Ziel auf Grundlage der vom Ministerium vorgelegten Zeitpläne überhaupt erreicht wer-
den könne. Es müsse auf jeden Fall sichergestellt werden, die seit Jahren vorbereiteten Regio-
nalplanungsprozesse abzuschließen.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 8 – 
In der Tat könne man keine völlige Gleichverteilung erreichen, aber unterschiedliche Inan-
spruchnahmen für die Windkraft müsse man den Bürgern erklären. Der Regierungsbezirk Düs-
seldorf erbringe aber nur die Hälfte des Anteils des Regierungsbezirks Köln, was nicht der Ein-
wohnerdichte entspreche. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) weist darauf hin, weil es sich bei der Potenzialstudie um einen 
Bestandteil der LEP-Unterlagen handele, könne sie sie nicht vor dem Kabinettsbeschluss ver-
öffentlichen. Die eigentlichen Grundlagen habe man allerdings schon auf Arbeitsebene mit 
dem LANUV besprochen, das wisse, welche Flächen tabu seien. 
Die Regionalräte Köln und Düsseldorf hätten die vorgelegten Zahlen als keine gute Lösung 
hinterfragt. In der Planungsregion Düsseldorf, die nicht dem gesamten Regierungsbezirk ent-
spreche, gebe es aufgrund der starken Verstädterung ähnlich wie im RVR sehr wenig Potenzial. 
Nehme man 75 % des Potenzials in Anspruch, liege man bei 1,14 % der Gesamtfläche. Die an-
deren Regierungsbezirke verzeichneten eine dünnere Besiedelung und mehr Potenzial, sodass 
die Landesregierung dort wie in den anderen drei Regierungsbezirken auf den Anteil an der 
Gesamtfläche abstelle. 
Sie vermute, dass man immer eine Perspektive finde, aus der betrachtet ein Regierungsbezirk 
nicht so gut wegkomme. Zwar handele es sich erst um den Entwurf, aber sie gehe davon aus, 
dass das Kabinett ihn annehmen werde. Anschließend könnten dann Fragen zur Potenzialstu-
die als Bestandteil des LEP besprochen werden. Möglicherweise komme es im Nachgang noch 
zu leichten Verschiebungen aufgrund kluger Anregungen. Auch bemühe sich die Landesregie-
rung, Abstände etwa zu Erdbebenmessstationen und Flughäfen zu verringern, um dadurch das 
Potenzial zu erhöhen. 
Vorsitzender Rainer Deppe unterstreicht, die drei Verfahren dürften sich jedenfalls nicht ge-
genseitig behindern. 
Rolf Beu (GRÜNE) gibt zu bedenken, die Landesregierung sei gar nicht dazu verpflichtet ge-
wesen, Zwischenberichte abzugeben. Ihr nun vorzuwerfen, nicht auch die Potenzialstudie als 
Bestandteil der LEP-Unterlagen zu veröffentlichen, sei unredlich; hätte sie in diesem Fall doch 
konsequenterweise besser bis zur Verabschiedung im Kabinett abgewartet und keine Zwi-
schenberichte abgegeben.  
Alle suchten nun nach Argumenten, warum sie benachteiligt würden. Dieselbe Zahl für alle 
Planungsregionen anzulegen, greife aber zu kurz, weil es beispielsweise im Ruhrgebiet fast nur 
bebauten Raum gebe und man dort 2 % gar nicht erreichen könne. Auf den ersten Blick halte 
er die von der Landesregierung vorgestellten Zahlen für nachvollziehbar.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 9 – 
Reinhold Müller (FDP) begrüßt, dass Dr. Alexandra Renz die Verhältnisse im Regierungsbezirk 
Köln kenne und an seinem Schicksal Anteil nehme. Für die dringend benötigte Windenergie 
brauche man die Akzeptanz der Bevölkerung. Hinzu kommen im Regierungsbezirk Köln, dass 
man das Rheinische Revier nicht wie andere Regionen wie etwa das Bergische Land oder die 
Eifel betrachten dürfe. 
Der von Dr. Alexandra Renz erhobenen Forderung, alle müssten beschleunigen, hält er entge-
gen, dass der Regionalrat sich nun nach dem Willen der Landesplanungsbehörde auch um 
Festgestein im Regionalplan kümmern solle. Insofern möge sie mit Blick auf den enormen Ar-
beitsanfall darüber nachdenken, darauf wie auf andere Forderungen zu verzichten. Zudem 
müsse der Regionalrat sich mit den Kommunen abstimmen, zusätzlich noch die nichtenergeti-
schen Rohstoffe behandeln, die im Regierungsbezirk Köln mehr Konfliktpotenzial böten als in 
anderen Regierungsbezirken, und den Regionalplan voranbringen, der ebenfalls ein hohes 
Konfliktpotenzial berge. Er resümiert, alle müssten flexibler werden, um die gesteckten Ziele zu 
erreichen. Dass man noch nicht über die Potenzialstudie verfügen könne, bereite in der Außen-
kommunikation erhebliche Probleme. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE)  führt aus, die Regionen verfolgten eigene Ziele und würden 
darin aus ihrer Sicht vom Ministerium mit landesweiten Vorgaben gestört. Sie hebt ihren gro-
ßen Respekt vor der schwierigen und anspruchsvollen Arbeit der Regionalräte hervor, die sich 
auch mit den  Forderungen ihrer Kommunen auseinandersetzen müsste. Die Bedeutung der 
Regionalräte wachse immer weiter, die auch zunehmend mehr Konflikte befrieden müssten. 
Mit Blick auf die Forderung zum Festgestein könne die Landesregierung allerdings kein vom 
Landtag beschlossenes Gesetz verwerfen, bemühe sich aber stets, Lösungen mit den Regionen 
zu finden. 
Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt)  schließt sich der Kritik an, dass man die konkreten Flä-
chen noch nicht kenne. Dazu zählten vermutlich auch schutzwürdige Böden, mit deren Inan-
spruchnahme man sehr sparsam umgehen müsse. Er möchte wissen, ob die aufgerufenen Flä-
chen auch für die notwendige Speicherung des von den Windrädern erzeugten Stroms zur 
Verfügung stünden. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) bezeichnet die Stromspeicherung als großes noch zu lösendes 
Zukunftsthema. Gerade werde stark über die Kombination von Windenergie und Photovoltaik 
auf derselben Fläche eventuell mit einem sehr kleinen Elektrolyseur, den man demnächst pri-
vilegierter errichten könne, diskutiert. Zwar hielte sie es für sinnvoll, diese Punkte bei der Flä-
chenauswahl mitzudenken, was es aber faktisch noch viel schwerer machte, überhaupt geeig-
nete Flächen zu finden. Konkrete Flächen für Großspeicher oder Pumpspeicherkraftwerke gebe 
es jedenfalls nicht.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 10 – 
Günter Weber (CDU) verweist auf einen Zeitungsbericht, wonach die bestehenden Anlagen 
und Flächen nicht auf die Flächenziele angerechnet würden, wenn dort eine Höhenbeschrän-
kung bestehe. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) bestätigt, nach dem Bundesrecht müssten die neuen Windener-
giebereiche ohne Höhenbeschränkung vorgesehen werden, um möglichst leistungsfähige 
große Anlagen zu errichten. Eventuell könnten sich im Zuge der Genehmigung Höhenbe-
schränkungen ergeben, aber dies dürfe nicht zu sehr kleinen Anlagen führen, die in absehbarer 
Zeit auch gar nicht mehr produziert würden. Allerdings sehe das Bundesrecht Ausnahmen für 
bestehende Höhenbeschränkungen vor.  
Die Flächenbeitragswerte würden über den Regionalplan erreicht, der keine Höhenbegrenzung 
vorsehe, was eine gr undsätzliche Anpassungspflicht für die Kommunen nach sich ziehe, ihre 
Höhenbeschränkungen im Flächennutzungsplan aufzugeben. Trotzdem könne es noch fach-
rechtliche Restriktionen etwa mit Blick auf die Flugsicherung geben. Weil man die Flächen im 
Regionalplan aber ohne Höhenbeschränkung anrechnen lassen müsse, bestehe auf Ebene des 
Regionalplans keine Höhenbeschränkung. 
Norbert Spinrath (SPD) sieht im Regierungsbezirk Düsseldorf gar nicht so wenige ländliche 
Räume. Allerdings falle auf, dass der Kreis Mettmann verschont werde, was möglicherweise 
daran liege, dass dort gut situierte Menschen wohnten. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) gibt zu bedenken, die Planungsregion Düsseldorf beinhalte mit 
Blick auf den RVR nicht den gesamten Regierungsbezirk. Sie sei nun einmal dichter besiedelt 
als die Planungsregion Köln und verfüge über deutlich weniger Potenzial. Über die Flächen-
obergrenze von 2,13  % liege der Regierungsbezirk Köln damit bei den Potenzialflächen bei 
66 %, mithin also noch unter der Planungsregion Düsseldorf. Sie räumt ein, jede Verteilung 
werde aus entsprechender Perspektive Kritik hervorrufen. Im weiteren Verfahren betrachte die 
Landesregierung alle Stellungnahmen und entscheide über mögliche Änderungen. 
Ronald Borning (CDU) verweist auf die große Zahl kritis cher Stimmen gegen den massiven 
Windkraftausbau, weshalb ihn die Kommunikationsstrategie der Landesregierung interessiere, 
um Klagen vorzubeugen.  
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) unterstreicht das Ziel der gesamten Landesregierung, das erste 
klimaneutrale Industrieland zu werden. Sie werde das LEP -Verfahren mit zwei großen Veran-
staltungen begleiten und dazu auch den Regionalrat einladen, um gemeinsam den LEP zu er-
klären und die Brücke zum Regionalplanverfahren zu schlagen. Sie bestätigt, die Landesregie-
rung müss e eine Kommunikationsstrategie aufbauen, um auch gezielt bei der Planung zu 
helfen.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
12. 05.2023 
– 11 –
Wie auch in der heutigen Sitzung gelte es, immer wieder gemeinsam zu zeigen, dass man die 
Zielsetzung für richtig halte und um den bestmöglichen Weg ringe, die geeigneten Flächen zu 
finden. Nicht denke sie daran, eine Werbeagentur zu beauftragen, sondern es brauche eine 
Vielzahl von Dialogen und Veranstaltungen, um die Menschen gerade auch im ländlichen 
Raum zu gewinnen und ihnen zu verdeutlichen, dass es nicht nur um das Klima, sondern auch 
um den Wohlstand gehe, der andernfalls verloren zu gehen drohe. 
Vorsitzender Rainer Deppe  unterstreicht, der Regionalrat habe vor Ort zu erklären, warum 
die Flächen genau an diesem Standort ausgewählt würden. Die Akzeptanz dafür und die Ein-
sicht der Notwendigkeit der Umstellung bei der Energieerzeugung müsse das Land erreichen. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) weist darauf hin, es gehe auch darum, konkrete regionale The-
men zu bearbeiten. Anregungen, wie ihr Haus die Regionalräte konkret unterstützen könne, 
nehme sie gerne entgegen; sei die Flughöhe des Ministeriums doch wesentlich höher als die 
des Regionalrats. 
AD Daniel Lüngen (Bezirksregierung) betont die Bedeutung einer gemeinsamen Kommuni-
kationsstrategie, gerade wenn man Beteiligungsfristen verkürze und auf Erörterungstermine 
verzichte. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) versichert die Bereitschaft ihres Hauses und bittet die Regio-
nalplanung um konkrete Anregungen, was bei der Diskussion vor Ort helfe. 
Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt)  unterstreicht die Notwendigkeit einer gemeinsamen 
Kommunikation, bei der man im Sinne Nordrhein-Westfalens zusammenstehen müsse, um kli-
mafreundliche und auch bezahlbare Energie sicherzustellen. Die Akzeptanz werde gewiss auch 
dadurch gesteigert, dass man verbal gegenüber den erneuerbaren Energien abrüste, was er 
nicht auf den Regionalrat beziehe; vielmehr gehe es ihm um den Dialog der Mandatsträgerin-
nen und Mandatsträger mit den eigenen Leuten vor Ort. 
Stefan Götz (CDU) möchte wissen, ob man bei der Errichtung von Windenergieanlagen auf 
Kalamitätsflächen im Wald auf Aufgleichsflächen verzichten könne, was Dr. Alexandra Renz 
(MWIKE) mit Blick auf das Forstrecht grundsätzlich verneint. In sehr waldreichen Kommunen 
gebe es Sonderregeln. Dabei wisse sie um die Schwierigkeit, Ausgleichsflächen für eine Wie-
deraufforstung zu finden. 
Ulrich Göbbels (FDP) fragt, ob das geplante Einstein-Teleskop im Raum Aachen angerechnet 
werde, weil es eine Windkraftnutzung ausschließe, woraufhin Dr.  Alexandra Renz (MWIKE)

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 12 – 
erläutert, eine direkte Anrechnung erfolge zwar nicht; allerdings berücksichtige das Gutachten 
Restriktionen, die die Potenziale verkleinerten. 
Frank Herhaus (Oberbergischer Kreis) greift die Wortmeldung von Stefan Götz auf und bittet 
die Landesregierung um eine pragmatische Lösung; befürchte er doch insbesondere in Mittel-
gebirgslagen mit Blick auf die zu errichtenden Freiflächen- PV-Anlagen große Probleme, für 
Windräder weitere Ersatzflächen für eine Aufforstung zu finden, die man der Landwirtschaft 
wegnehmen müsste. Gegebenenfalls möge die Landesregierung an eine Kompensation durch 
Waldaufwertung oder Ersatzzahlungen denken. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE) antwortet, zum Glück seien Landwirtschaft und Forstwirtschaft 
in einem Haus vereint, sodass es eine sachgerechte Lösung finden könne. 
Rainer Deppe (CDU) resümiert, die Wortmeldungen belegten die Notwendigkeit, die Poten-
zialstudie zu kennen, um den Regionalplan anzupassen. Neben Besonderheiten wie dem Ein-
stein-Teleskop spielten Erdbebenmessstationen und die zukünftigen großen Seeflächen im 
Rheinischen Revier eine besondere Rolle. Auch könne man nach seiner Information auf den 
rekultivierten Böden keine Windräder gründen. Der Regionalrat Köln wolle die Ziele erreichen, 
müsse dafür aber vor Ort zahlreiche Probleme in sehr kurzer Zeit lösen. Sodann bittet er mit 
Blick auf Tagesordnungspunkt 7 um Einschätzung, ob die Landesregierung den Beschluss des 
Regionalrats mittragen werde. 
Dr. Alexandra Renz (MWIKE)  wiederholt, die Potenzialstudie nach dem Kabinettsbeschluss 
mit dem LEP -Entwurf noch im Mai zu veröffentlichen. Vorbehaltlich der noch im Mai abzu-
schließenden Prüfung halte sie den angesprochenen Beschluss grundsätzlich für gangbar. 
Eventuell erforderliche rechtliche Änderungen würde die Landesregierung nach dem Beschluss 
mitteilen. 
5.1  Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 03.05.2023: 
Potenzialstudie des LANUV zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen 
Drucksache RR 16/2023 
Rolf Beu (GRÜNE) hält den Antrag nach den Ausführungen von Dr.  Alexandra Renz für erle-
digt, woraufhin Michael Frenzel (SPD) einwendet, das Gutachten liege noch nicht vor. 
Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, DIE LINKE./Volt, des Vertre-
ters der FW und des Vertreters der AfD gegen die Stimmen der Fraktion 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert de r Regionalrat die Landesplanungsbehörde

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 13 – 
auf, die angekündigte neue Potenzialstudie zur Windenergie für Nordrhein-West-
falen sofort zu veröffentlichen. 
6  Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkun-
gen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln 
Vortrag von Birgit Volbracht (MAGS) 
RR'in Birgit Volbracht (MAGS) trägt anhand der Präsentation „Krankenhausreform des Bun-
des und Krankenhausplanung des Landes – Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Re-
gierungsbezirk Köln“ vor. Von Paul Hebbel (CDU)  nach dem Konfliktpotenzial befragt räumt 
sie ein, selbstverständlich gebe es widerstreitende Interessen zwischen Kostenträgern und Leis-
tungsanbietern, weshalb die Verhandlungen bei manchen Leistungsgruppen mit einem Dissens 
endeten; in diesen Fällen entschieden die Bezirksregierungen. Am Ende werde fast jedes Kran-
kenhaus die Grundversorgung anbieten, sodass man vor allem über die steuerungsrelevanten 
Leistungsgruppen spreche. 
Reinhold Müller (FDP) erkennt ein großes Problem in der Mindestanforderung von drei Fach-
ärzten, ohne die die Krankenhäuser die Anerkennung für den betroffenen Bereich verlören. 
Außerdem stehe zu befürchten, dass sich die Krankenhauslandschaft bis zum Beginn der Re-
form aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Probleme vieler Krankenhäuser stark verän-
dere.  
RR'in Birgit Volbracht (MAGS)  erläutert, bei  verwandten Leistungsgruppen brauche man 
nicht jeweils drei Fachärzte pro Gruppe. Verlasse ein Facharzt ein Krankenhaus, solle es nach 
der Empfehlung der Handreichung den Kontakt mit der Planungsbehörde suchen, um eine 
mittelfristige Lösung zu finden; in der Regel dürfte der Versorgungsauftrag also nicht sogleich 
entzogen werden. Viele Häuser befänden sich aufgrund der Fallpauschalen in einer schwierigen 
finanziellen Situation. Die aktuelle Landesregierung habe die in der Vergangenheit nicht aus-
kömmliche Landesförderung schon aufgestockt. Für die Umsetzung der angestrebten Kran-
kenhausplanung sehe der Landeshaushalt 2,51 Milliarden € vor. 
Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt)  kritisiert, verschiedene Landesregierungen hätten die 
schwierige finanzielle Situation der Krankenhäuser in Kauf genommen und die Konkurrenz der 
Krankenhäuser untereinander vermutlich sogar begrüßt. Noch immer reiche die Baufinanzie-
rung durch das Land nicht aus, sondern die Krankenhäuser würden für die Schließung von 
Stationen oder gesamter Häuser finanziell belohnt. Auch zukünftig werde sich nichts zum

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
  12.05.2023 
 
 
– 14 – 
Wohle der Bevölkerung ändern, wenn die Baufinanzierung nicht grundlegend angepasst 
werde. Der Bund müsse das DRG-System abschaffen oder zumindest vernünftig nachbessern. 
Sie fragt, welche Bera terinnen und Berater die Landesregierung hinzugezogen habe, warum 
die Pflegekammer Mitglied im Landesausschuss für Krankenhausplanung geworden sei, wie 
die Landesregierung die notwendige Personalausstattung erreichen wolle und wann sie mit-
teile, welche Häuser der Krankenhausplanungsreform zum Opfer fielen. 
RR'in Birgit Volbracht (MAGS) betont, neben der finanziellen Landesförderung leiste die Pla-
nung einen wichtigen Beitrag, indem sie den Häusern ein wirtschaftlich tragendes Portfolio 
zuteile. Zu den Beraterinnen und Beratern zählten die Lohfert  & Lohfert  AG, Partnerschaft 
Deutschland und trinovis. Die Pflegekammer bringe den notwendigen Blick auf die Pflege mit. 
Die Krankenhausplanungen nehme zwar keinen direkten Einfluss auf das Pflegepersonal in den 
Häusern; wohl aber solle der strukturierte Prozess zu Schwerpunktbildungen führen, sodass 
bestimmte Abteilungen in Ballungsgebieten nur noch an bestimmten Häusern existierten. 
Dementsprechend werde sich auch das Personal verteilen.  
Der Krankenhausplan ziele ni cht auf Schließungen ab, sondern auf die sinnvolle Verteilung. 
Nach ihrem Abschluss erreichten die Planungsvorschläge der Krankenkassen und der Kranken-
häuser die Bezirksregierungen, die sie transparent an die unteren Gesundheitsbehörden, an 
den Landesausschuss für Krankenhausplanung sowie an andere Beteiligte weiterleiteten. Die 
endgültige Entscheidung enthalte der Feststellungsbescheid im Jahr 2024. 
Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt) bemängelt die Detailtiefe der Antworten. Von einer Be-
auftragung der Kliniken der Stadt Köln wisse sie, dass die Lohfert  & Lohfert AG rein betriebs-
wirtschaftlich bewerte, weshalb sie wissen wolle, ob dies auch das Ziel der Landesregierung sei. 
RR'in Birgit Volbracht (MAGS) berichtet von der umfassenden und sehr konstruktiven Bera-
tung durch die Lohfert & Lohfert AG etwa auch zur Bedarfsberechnung. Die Landesregierung 
habe einen tragfähigen Krankenhausplan erarbeitet und zeige sich mit der Zusammenarbeit 
zufrieden. 
Rolf Beu (GRÜNE) unterstreicht, Krankenhäuser und Gesundheitsversorgung insgesamt stell-
ten sich für alle Menschen als existenziell dar. Früher hätten die Krankenhäuser die Menschen 
wegen der Abrechnung nach Tagessätzen möglichst lange aufgenommen. Auch die Fallkos-
tenpauschale erweise sich nicht als Königsweg. Die von der Landesregierung angestrebte Ver-
besserung halte er für absolut notwendig. 
Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) hebt hervor, Köln nehme bei Geburtshilfe, Pädiatrie und 
der Versorgung von Schwerstverbrannten schon jetzt eine Auffangfunktion für das Bergische

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
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– 15 – 
Land und den Kreis Düren wahr, sodass ihn auch mit Blick auf drohende Insolvenzen die Ein-
schätzung der Landesregierung interessiere. 
RR'in Birgit Volbracht (MAGS) versichert, bei der Geburtshilfe wolle die Landesregierung die 
bestehenden Angebote erhalten und fördern sowie die im Plan festgelegte Erreichbarkeit von 
40 Minuten auf keinen Fall unterschreiten. Die aufgrund der DRG-Finanzierung für die Häuser 
nicht besonders lukrativen Bereiche sollten durch Querfinanzierung anderer erhalten werden. 
7  Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung: Planungsbeschleuni-
gung Regionalplanverfahren 
Drucksache RR 17/2023 
AD Daniel Lüngen (Bezirksregierung)  trägt anhand der Vorlage vor und unterstreicht das 
Ziel, die Neuaufstellung des Regionalplans im ersten Halbjahr 2025 fertigzustellen. Der Regie-
rungspräsident habe veranlasst, zukünftig in jeder Sitzung die Zeitpläne darzustellen, um den 
aktuellen Stand ablesen zu können. 
HD’in Vera Müller (Bezirksregierung)  setzt anhand der Vorlage und der „Verfahrensüber-
sicht Regionalplanung“ fort und ergänzt, am 26. Mai finde die erste Arbeitsgruppe für Aachen 
und Euskirchen statt. Schon die Auswertung für zwei Kreise verursache erhebliche Arbeit. Bis 
Ende des Jahres wolle man alle Kreise präsentieren, damit sich der Reg ionalrat mit den Kom-
munen verständigen könne. Auch bei den erneuerbaren Energien habe die Bezirksregierung 
die Verfahren bereits begonnen und warte nicht auf die Veröffentlichung der Potenzialstudie. 
Zudem müssten für den Regierungsbezirk eigene Kriterien für diesen Teilplan entwickelt wer-
den.  
Vorsitzender Rainer Deppe unterstreicht die Notwendigkeit, ständig den Zeitstrahl im Blick 
zu behalten und in allen drei Bereichen jede Chance zu nutzen, gegebenenfalls sogar noch 
schneller zu werden. Bei den Arbeits gruppen handele es sich letztlich um gemeinsame Teil-
fraktionssitzungen, was einen Zeitgewinn für die Meinungsbildung für eine Region bedeute. 
Horst Lambertz (GRÜNE)  kündigt die Zustimmung seiner Fraktion an, wendet aber ein, er 
habe die Erörterungen als sehr gewinnbringend empfunden. Daher rege er an, sie wenigstens 
durchzuführen, wenn es mehr als eine abweichende Meinung gebe.

Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
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– 16 – 
HD’in Vera Müller (Bezirksregierung) erläutert, die Bezirksregierung bereite die Inhalte für 
die Arbeitsgruppensitzungen vor und weise auch auf kontroverse Meinungen hin. Erörterungs-
termine kosteten viel Zeit und bänden viel Personal. Außerdem zeige die Erfahrung, dass fast 
gar keine Einwendung in Erörterungsterminen einvernehmlich erledigt werde; allenfalls komme 
es zu marginalen Veränderungen. Sie sagt zu, erforderlichenfalls auch weitere Arbeitsgruppen-
sitzung anzuberaumen. Gegebenenfalls müsse man die Zeitplanung anpassen. 
Thorsten Konzelmann (SPD) hebt die Bedeutung der Arbeitsgruppensitzungen für seine 
Fraktion hervor, um Zeit für Gespräche mit den Kommunen und für die Bewertung zu gewin-
nen. Daher wünsche er sich, die Terminplanung für die weiteren Arbeitsgruppensitzungen 
möglichst schnell zu bekommen. Die Konsequenzen, um das Verfahren bis Ende 2024 abzu-
schließen, trage die SPD-Fraktion mit. Dafür brauche es aber eine sehr effektive Kommunika-
tion zwischen dem Regionalrat, der Regionalplanungsbehörde und den Gebietskörperschaften. 
Reinhold Müller (FDP) mahnt Flexibilität auch bei der Zurverfügungstellung der Räumlichkei-
ten an, sod ass die Bezirksregierung auch nach anderen Tagungsorten in Köln suchen möge. 
Zwar vereinfachten Erörterungstermine die öffentliche Diskussion, würden aber in der Sache 
nicht wesentlich weiterhelfen und stünden dem Zeitplan entgegen. Daher halte er die Arbeits-
gruppen für eine gute Lösung, deren Sitzungen man aber mit den betroffenen Regionen vor-
bereiten müsse. Abschließend gibt er Blick auf den erforderlichen zeitlichen Rahmen zu beden-
ken, die Arbeit im Regionalrat finde ehrenamtlich statt.  
Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) dankt dem Dezernat für die Vorlage, die seine Fraktion 
unterstütze, schließt sich Horst Lambertz an und greift den Hinweis von Reinhold Müller auf, 
die Regionalratsmitglieder arbeiteten ehrenamtlich, weshalb sie zusätzliche Sitzungsterm ine 
auch mit ihrer Erwerbsarbeit vereinbaren müssten. Daher möge man zur Beschleunigung nicht 
nur die Sitzungen der Arbeitsgruppen, sondern auch des Ältestenrates und des Regionalrats in 
hybrider Form abhalten. Nach der Zertifizierung des Ratsinformationss ystems stünden nun 
auch keine rechtlichen Bedenken mehr entgegen. 
Susanne Lo Cicero-Marenberg (Städteregion Aachen) betont das große Interesse der Kom-
munen, den Prozess zu beschleunigen, und hält die Arbeitsgruppen für gut geeignet, zu denen 
man auch Vertreter der Kommunen einladen möge. 
Vorsitzender Rainer Deppe entgegnet, bei den Arbeitsgruppen handele es sich letztlich um 
gemeinsame Fraktionssitzungen, sodass die Teilnahme daher auch nur ihnen vorbehalten 
bleibe. Die beratenden Mitglieder müssten insofern inoffiziell informiert werden.

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Horst Lambertz (GRÜNE) regt an, in Punkt 2 des Beschlusses das Wort „grundsätzlich“ durch 
die Worte „in der Regel“ zu ersetzen, um sich nicht zu stark festzulegen und sich die Möglich-
keit, hier und da doch Erörterungstermine durchzuführen, offenzuhalten. 
HD’in Vera Müller (Bezirksregierung) widerspricht, es brauche eine prinzipielle Entscheidung 
für oder gegen Erörterungstermine, weil man andernfalls schwere Verfahrensfehler beginge. 
Stefan Götz (CDU) hält Horst Lambertz entgegen, auch „grundsätzlich“ lasse Ausnahmen in 
begründeten Fällen zu. 
Rolf Beu (GRÜNE) beantragt daraufhin, über die drei Beschlusspunkte einzeln abzustimmen. 
Der Regionalrat fasst folgende Beschlüsse: 
1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde bei Enthaltung des
Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, die laufenden Verfahren „Re-
gionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Roh-
stoffe“ vorrangig zu bearbeiten, um diese möglichst bis Ende 2024 in Form
von Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Ebenfalls bis Ende 2024 soll ein
Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien ge-
fasst werden.
2. Der Regionalrat beschließt bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS  90/
DIE GRÜNEN und des Einzelvertreters der FW im Übrigen einstimmig, zur
Planungsbeschleunigung und aufgrund des ambitionierten Zeitplans für die
Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und „Sachlicher Teilplan Nichtener-
getische Rohstoffe“ auf eine Erörterung grundsätzlich zu verzichten und die
Frist für die weiteren öffentlichen Auslegungen auf maximal zwei Monate zu
beschränken. Für das Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ soll die öffent-
liche Auslegung gem. §  9 Abs.  3 ROG auf die geänderten Planinhalte be-
schränkt sein.
3. Der Regionalrat beschließt einstimmig, aufgrund des aktuell fehlenden Plan-
erfordernisses das Thema „Festlegungen von BSAB für Festgesteine“ aus den
laufenden Regionalplanverfahren auszuklammern. Bis auf Weiteres sollen die
diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regionalplans beibehalten
werden. Nach Abschluss der Verfahren „Regionalplanneuaufstellung“ und
„Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Lockergesteine“ werden die
Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen
eines regionalplanerischen Verfahrens ergänzt.

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– 18 – 
8  Gemeinsamer Ergänzungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP vom 
20.04.2023 aus der Verkehrskommission am 21.04.2023: Modernisierungspaket für 
Klimaschutz und Planungsbeschleunigung/Ergebnisse des Koalitionsausschusses der 
Bundesregierung vom 28. März 2023 – Bestätigung der Dringlichkeitsentscheidung 
des Regionalrats Köln 
Drucksache RR 15/2023 
(keine Wortmeldung) 
Der Regionalrat bestätigt den vorliegenden Dringlichkeitsbeschluss aus der Ver-
kehrskommission am 21.04.2023 gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE./Volt. 
9  Anträge 
(keine) 
10  Anfragen  
10.1  Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.02.2023: Beschleunigung des Transforma-
tionsprozesses im Rheinischen Revier 
Drucksache RR 12/2023   
(keine Wortmeldung)  
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
10.2  Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 28.04.2023: PFAS im Regierungsbe-
zirk Köln 
Drucksache RR 13/2023 
Friedrich Jeschke (DIE LINKE./Volt) gibt zu bedenken, die Problematik betreffe nicht nur ei-
nen Kreis, sondern könne zu einem langfristigen Thema werden. Daher möge man es zum Teil 
des Reportings zur Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie machen, anstatt sich nur auf die 
Fördersummen zu beschränken. 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.

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– 19 – 
10.3  Anfrage der Fraktion DIE.LINKE/Volt vom 27.04.2023: Förderung „Klimaan-
gepasstes Waldmanagement“ 
Drucksache RR 14/2023 
Auf Nachfrage von Beate Hane-Knoll (DIE LINKE./Volt) weist RBD Marco Schlaeger (Bezirks-
regierung) darauf hin, bis auf 4 und 5 richteten sich die Fragen nicht an die Bezirksregierung, 
sondern an den Fördergeber, auf dessen Antworten die Bezirksregierung keinen Einfluss habe. 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
11  Mitteilungen 
11.1  der Bezirksregierung 
(keine) 
11.2  des Vorsitzenden 
Vorsitzender Rainer Deppe begrüßt RR'in Chalcera als neue persönliche Referentin des Re-
gierungspräsidenten als Vertretung für Karina Lüdenbach, der er im Namen des Regionalrats 
für ihre anstehende Geburt alles Gute wünscht. 
 
 
 
 
gez. Rainer Deppe gez. Friedrich Jeschke 
(Vorsitzender des Regionalrates Köln) (Mitglied des Regionalrates Köln)

Titel der Präsentation
Flächensicherung  
Windenergieausbau 
mit Landes- und 
Regionalplanung

Titel der Präsentation
Wind-an-Land-Gesetz des Bundes

Titel der Präsentation
Änderung des Landesentwicklungsplans
• Planerische Sicherung von 1,8 % der Landesfläche (ca. 61.400 ha) für 
die Windenergie in den Regionalplänen
• Verteilung der Flächenziele auf die 6 Planungsregionen

Ergebnisse der Windenergieflächenanalyse
Ausgeschlossene Flächen waren u.a.
• Siedlungsflächen, Verkehr und Infrastruktur
• Naturschutz und Natura 2000 (ohne 
zusätzliche Pufferflächen)
• Abschneiden des Potentials bei 15% der 
Gemeindeflächen
Landesweites Potential nach LANUV 
106.802 ha = 3,1% der Landesfläche. 
Zusätzliches Potential in nicht 
geschützter Flächenanteilen von BSN 
von 19.447 ha. Potenzial damit 
insgesamt: 126.249 ha = 3,7% der 
Landesfläche

Gerechte Verteilung der Flächenziele:  
 In keiner Planungsregion darf das zugewiesene Flächenziel größer sein als 
75 % des dort tatsächlich vorhandenen Windenergiepotentials 
(Gestaltungsspielräume für die Planung erhalten).
 Das Flächenziel darf maximal 2,2 % der Fläche der Planungsregionen 
umfassen (orientiert an der Verteilung des Bundes im WindBG auf die 
Länder).
 Bestehende Anlagen/ Flächen sollen auf die Erfüllung der Flächenziele 
angerechnet werden.

Verteilung der Flächenziele
Planungsregion Gesamtgröße der 
Planungsregion
Potential 
(LANUV)
Zus. 
Potential in 
BSN
Geplante 
Flächenziele
Anteil des 
Flächenziels an der
Fläche der Region
Arnsberg 619.056 ha 29.266 ha 3.366 ha 13.186 ha 2,13%
Detmold 652.004 ha 23.152 ha 4.260 ha 13.888 ha 2,13%
Düsseldorf 363.782 ha 5.535 ha 426 ha 4.151 ha 1,14%
Köln 736.253 ha 27.540 ha 5.121 ha 15.682 ha 2,13%
Münster 594.841 ha 18.595 ha 3.887 ha 12.670 ha 2,13%
RVR 443.710 ha 2.714 ha 2.386 ha 2.036 ha 0,46%
Zudem ist auf Windenergiepotentiale in Bereichen für gewerbliche und 
industrielle Nutzung hinzuweisen.

2023 20242022
Gemeinsamer Zeitplan Landes- und Regionalplanung
Stand: 07. November 2022
Änderungsverfahren zum Landesentwicklungsplan (5/2024)
Geplante Änderung der Regionalpläne zum Ausbau EE (Zieldatum 2025)
2025

Titel der Präsentation
Chancen und Herausforderungen
• Akzeptanz für die Windenergie behalten
• beim Ausbau insgesamt schneller werden

Titel der Präsentation
Vielen Dank!
Alexandra Renz
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie 
des Landes Nordrhein Westfalen
Gruppe Landesplanung
Telefon:+49 211 61772-539
E-Mail: alexandra.renz@mwike.nrw.de

Krankenhausreform des Bundes und Krankenhausplanung des Landes –
Auswirkungen auf die Krankenhausstruktur im Regierungsbezirk Köln 
12. Mai 2023 - Vortrag: Birgit Volbracht

2 Der neue Krankenhausplan NRW                                                                                                 
Krankenhausreform NRW –
Neuer Krankenhausplan 2022

Kurzer Rückblick: Entstehungsphase des neuen Krankenhausplans
Sept. 2019
• Gutachten der Krankenhauslandschaft empfiehlt grundlegende Reform der Krankenhausplanung: Grundlage für den weiteren 
Arbeitsprozess
Ende 2019
• Beginn der Krankenhausplanung
• Der zuständige Landessausschuss für Krankenhausplanung (§ 15 Abs. 1 KHGG NRW) hat Arbeitsgruppen gebildet, denen u.a. 
Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung, der Ärztekammern und der Krankenhausgesellschaft angehören
Sept. 2021
• Einvernehmen zu den neuen Rahmenvorgaben im Landesausschuss für Krankenhausplanung
April 2022
• Veröffentlichung des neuen Krankenhausplans
3 Der neue Krankenhausplan NRW

Historisches Einvernehmen im Landesausschuss für Krankenhausplanung 
 nach über 50 Arbeitsgruppen-Sitzungen
Der Krankenhausplan wurde in Arbeitsgruppen (AG) und Unterarbeitsgruppen (UAG) Somatik und 
Psychiatrie erarbeitet. 
Teil der AG und UAG sind Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung:
• Krankenhausgesellschaft
• Kostenträger
• Ärztekammern
• Kirchen
• Patientenbeauftragte des Landes
• Psychotherapeutenkammer
• Landschaftsverbände
• Kommunale Spitzenverbände
• Bezirksregierungen
• Ministerium für Kultur und Wissenschaft
• Pflegerat NRW  ständiger Gast, Pflegekammer ist jetzt Mitglied
4 Der neue Krankenhausplan NRW

Kein Blindflug in der Krankenhausplanung
• Enge Begleitung durch externe Gutachter/Berater
• Bereits für das Gutachten 2019 involviert
• Beratung bei Erstellung des Krankenhausplans
• Auswirkungsanalysen für Gesamtbedarfsberechnung
• Wir haben mehrere Auswirkungsanalysen gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft und den 
Ärztekammern und den externen Beratern durchgeführt
5 Der neue Krankenhausplan NRW

Neue Krankenhausplanungssystematik
6
• Orientierung stärker als bisher am tatsächlichen Versorgungsgeschehen 
• Vergabe der Versorgungsaufträge ganz spezifisch über die Leistungsgruppen.
• Ausrichtung der Planung an konkreten, nachprüfbaren Qualitätsvorgaben
!
Der neue Krankenhausplan NRW

Krankenhausstärkungsplan begegnet den Herausforderungen der Krankenhäuser
7
• Verhinderung ungeregelter Klinikschließungen und Beendigung des ruinösen Wettbewerbs der
Krankenhäuser um Patienten, Fallzahlen und Personal. 
• Nicht jeder muss alles machen! Aber: Wir machen keine Krankenhausplanung auf der grünen Wiese, 
sondern wir haben Krankenhausstrukturen, die seit Jahrhunderten gewachsen sind. 
• Der Plan ermöglicht ein wirtschaftliches Arbeiten der Krankenhäuser, in dem die Leistungen sinnvoll 
und aufeinander aufbauend verteilt werden.
• Krankenhäuser müssen sich abstimmen: Überzeugende und sinnvolle Konzepte.
• Bürokratische Hürden wurden geringgehalten.
Der neue Krankenhausplan NRW

Auswirkungen auf Patientenversorgung und Personal
8
• Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass die Krankenhäuser für die Behandlungen, die 
sie anbieten, auch die nötige Ausstattung und Erfahrung aufweisen. 
• Sicherstellung einer flächendeckenden Grund- und Notfallversorgung, die in 20 Minuten erreichbar 
sein muss (für 90 Prozent der Bevölkerung).
• Jedem Bürger in NRW wird ein Krankenhaus in zumutbarer Erreichbarkeit zur Verfügung stehen.
• Eine bessere Steuerung bietet die Möglichkeit, sinnvolle Schwerpunkte auf Grundlage von qualitativen 
Mindestvorgaben zu setzen:
 Unnötige Doppelstrukturen werden vermieden.
 Eine bessere Ressourcenallokation wird ermöglicht, insb. vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels.
Der neue Krankenhausplan NRW

Leistungsgruppensystematik
Somatik
30 Leistungsbereiche
60 untergeordnete Leistungsgruppen
Psychiatrie
2 Leistungsbereiche
4 untergeordnete Leistungsgruppen
9
Plangröße: Fallzahl je Leistungsgruppe (mit Schwankungsbreiten)
Nachrichtlich wird weiter das Bett ausgewiesen (Grund: Bundesvorgaben, Rettungsdienst)
Der neue Krankenhausplan NRW

Definition der Leistungsgruppen
10 Krankenhausplan NRW 2021 Düsseldorf, 20. August 2021
LB-Nr. Leistungsbereich (LB) LG-Nr. Leistungsgruppe (LG) Definition
12 Gefäßchirurgie 12.1 Bauchaortenaneurysma OPS
12.2 Carotis operativ/ interventionell OPS
12.3 Komplexe periphere arterielle Gefäße OPS
13 Herzchirurgie 13.1 Herzchirurgie OPS + Alter
13.2 Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche OPS + Alter
14 Orthopädie und Unfallchirurgie 14.1 Endoprothetik Hüfte OPS
14.2 Endoprothetik Knie OPS
14.3 Revision Hüftendoprothese OPS
14.4 Revision Knieendoprothese OPS
oder Neurochirurgie 14.5 / 25.2 Wirbelsäuleneingriffe OPS
15 Thoraxchirurgie 15.1 Thoraxchirurgie OPS
16 Viszeralchirurgie 16.1 Bariatrische Chirurgie OPS + ICD
16.2 Lebereingriffe OPS
16.3 Ösophaguseingriffe OPS
16.4 Pankreaseingriffe OPS
16.5 Tiefe Rektumeingriffe OPS
17 Augenheilkunde 17.1 Augenheilkunde WBO
18 Haut- und Geschlechtskrankheiten 18.1 Haut- und Geschlechtskrankheiten WBO
19 MKG 19.1 MKG WBO
20 Urologie 20.1 Urologie WBO

Qualitätskriterien
Jeder Leistungsgruppe werden leistungsspezifische Qualitätskriterien zugeordnet. Hauptsächlich sind es 
Mindestvoraussetzungen. Für jede Leistungsgruppe sind aber auch Kriterien festgelegt, die bei einer 
Auswahlentscheidung herangezogen werden können.
• Erbringung verwandter Leistungsgruppen (am selben Standort/ in Kooperation)
• Vorhaltung von Geräten
• Fachärztliche Vorgaben (Facharztqualifikation, Zusatzweiterbildung, Verfügbarkeit)
• Sonstige Struktur- und Prozesskriterien gesondert nach Bund (G-BA) und Länderebene (z.B. interdisziplinäre 
Fallkonferenzen)
11 Der neue Krankenhausplan NRW

Beispiel: LG Tiefe Rektumeingriffe
12 Der neue Krankenhausplan NRW                                                                                                 
Standort Kooperation Qualifikation Verfügbarkeit G-BA/Bund Land
Mindest-
voraussetzung
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, 
Qualitätsanforderung Komplex
LB Hämatologie und Onkologie1
LG Komplexe Gastroenterologie1
Angebot Strahlentherapie1
Röntgen 24/7,
CT 24/7 oder MRT 24/7,
Teleradiologischer Befund 
möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle 
Viszeralchirurgie
3 FA  (VZÄ) beschäftigt,
mind. Rufbereitschaft: 24/7 
Davon mind. 1 FA (VZÄ) mit 
ZW
Interdisziplinäre 
Tumorkonferenzen
Physiotherapeutische 
Betreuung (zur Erhaltung der 
Kontinenz und Sexualfunktion)
Schnellschnittbefähigung zu 
OP-Zeiten immer möglich, 
wenn auch nicht zwingend mit 
einer Pathologie am Standort
Auswahl-
kriterium
LB Hämatologie und Onkologie1
LG Komplexe Gastroenterologie1
LG Palliativmedizin
LG Urologie
Angebot Strahlentherapie1
24h Bereitschaft zur 
interventionellen Endoskopie
ZW Proktologie Pathologie (mind. in 
Kooperation)
Psychosozialdienst
Tiefe Rektumeingriffe RB 
LB-
Nr.
16.5
LB Leistungsgruppe Planungs-
ebene
Erbringung verwandter LG
Vorhaltung Geräte
Fachärztliche Vorgaben6 Sonstige Struktur- und ProzesskriterienLG-
Nr.
Viszeralchirurgie
16

Umsetzung des neuen Krankenhausplans
Der Ablauf des Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans ist gesetzlich vorgegeben:
13 Der neue Krankenhausplan NRW 
Bezirksregierungen 
haben zu 
Verhandlungen 
aufgefordert
Krankenhäuser und 
Krankenkassen 
verhandeln
Bezirksregierungen 
prüfen und votieren
MAGS 
prüft und 
entscheidet
Ziel: Möglichst weitgehender Konsens zu Versorgungsaufträgen und Qualitätsvorgaben
Ab Mai 2023
Abschluss der 
Verfahren Ende 2024Bis Mai 2023
bei Bedarf mit 
Konferenzen 
und/oder externer 
Moderation
Anhörung gem. § 14 
Abs. 4 KHGG NRW
17. Oktober 2022

14 Der neue Krankenhausplan NRW 
Handreichung
• Unterstützung der Beteiligten in allen
Verfahrensfragen
• Konkretisierung von Planvorgaben
• „Lebendes Dokument“
Außerdem:
Digitale Lösungen für die regionalen 
Planungsverfahren!

Ausblick
• Erneute Bedarfsprognose im Jahr 2024
• Begleitgremium durch die Unterarbeitsgruppen Somatik und Psychiatrie
• Stetige Weiterentwicklung der Systematik
 Krankenhausplan NRW als „lernendes System“
15 Der neue Krankenhausplan NRW

16 Krankenhausreform des Bundes
Krankenhausreform des Bundes

17
Pläne des Bundes 
• neue Regelung der Krankenhausfinanzierung:
Krankenhäuser sollen in Versorgungslevel eingeteilt werden und
V
orhaltevergütung für Leistungsgruppen erhalten, deren Strukturanforderungen sie erfüllen.
• Zi
el: Kostendruck senken, Behandlungsqualität steigern.
05.01.2023, Tagung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Berlin
• Bund und Länder werden Eckpunkte für die Krankenhausreform erarbei ten.
• Di
es soll auf Grundlage der bisherigen Empfehlungen der Regierungskommission bis Sommer 2023 geschehen.
 Zustimmungsbedürftiger Gesetzentwurf soll laut Plänen des Bundes zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Krankenhausreform des Bundes

18
Wichtig: Krankenhausreform des Bundes muss Länderkompetenz beachten.
• Dies bestätigt auch das gemeinsam mit Bayern und Schleswig- Holstein beauftragte Rechtsgutachten.
Gemeinsame Kabinettsitzung: Bayern und NRW am 25.04.2023
• NRW und Bayern bekennen sich zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Krankenhausvergütungsreform.
• Krankenhausreform weiterhin aktiv mitgestalten und sich konstruktiv in die Beratungen einbringen.
• Gleichzeitig wurden gemeinsame Forderungen an den Bund formuliert (Bsp. Auswirkungsanalyse vor Erla
ss
ents
prechender Regelungen)
Reform des Bundes ist eine große Herausforderung
• NRW bringt sich weiterhin konstruktiv ein.
• Ziel ein „gemeinsamer zustimmungspflichtiger Gesetzentwurf“ von Bund und Land.
• Umsetzung Krankenhausplanung in NRW läuft weiter.
Krankenhausreform des Bundes

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Fragen?
Auch gerne an:
KH-Planung@mags.nrw.de (Landesreform)
KH-Entgelt@mags.nrw.de (Bundesreform)
19

Förderprogramm  
Klimaangepasstes Waldmanagement 
Hintergrund 
Zielrichtung: Klimaresilienz 
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale 
Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als 
wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt 
hierbei eine besondere Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese 
Aufgabe zu meistern, hat die Bundesregierung die Zuwendung "Klimaangepasstes 
Waldmanagement" geschaffen. 
Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von 
Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente 
Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz 
auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der 
Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die 
Rohholzbereitstellung) zu erfüllen. 
Kriterien 
Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen 
und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein 
klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen 
Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an 
die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der 
Wälder und ihrer Klimaschutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität 
zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des 
klimaangepassten Waldmanagements. 
Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien 
(vergleiche Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten 
Waldmanagement Nummern 2.2.1-12): 
1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche
Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit
mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem
Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in
Nachtrag TOP 10.3

Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand. 
2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend
standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege
eingetragen werden und anwachsen.
3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung
geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht
vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen
Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer
Baumartenanteil einzuhalten.
4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien)
und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei
kleinflächigen Störungen.
5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten,
standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung
von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen
oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe)
bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 %
der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der
jeweiligen Fläche belassen werden.
7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie
liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu
zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens
fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur
Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder
die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung
nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von
fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist,
können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.
9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen
mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40
Meter betragen.
10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die
Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender
Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der
Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf
Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender
Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung,

falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. 
12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische
Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar
überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100
Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei
mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu
nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder
Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht
als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt
im Wald.

23.12.2022 
Seite 1 von 3 
Landespresse- und Informationsamt 
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Telefon 0211 837-1134 
Bürgertelefon 0211 837-1001 
nrwdirekt@nrw.de  
www.land.nrw  
Die Landesregierung 
Nordrhein-Westfalen 
  
Presseinformation - 983/12/2022 
5-Punkte-Sofortprogramm zum Wiederauf-
bau unserer Wälder beschlossen
10 Millionen Euro für unseren wichtigsten Klimaschützer  
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt 
mit: 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat ein 5-Punkte-Sofortprogramm zum 
Wiederaufbau der Wälder im Land auf den Weg gebracht. Das Kabinett 
hat das Sofortprogramm in dieser Woche beschlossen. Damit werden, 
ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen, weitere zehn Millio-
nen Euro für den Wiederaufbau in den nächsten zwei Jahren bereitge-
stellt. Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Silke Go-
rißen, sagte: „Der Wald ist unser wichtigster Klimaschützer. Hitze, Dürre, 
Stürme und der massive Schädlingsbefall in den vergangenen Jahren 
haben unsere Wälder stark geschädigt. Zudem werden die Folgen des 
Klimawandels auch in Zukunft immer deutlicher. Unser Ziel sind ge-
sunde, strukturreiche und klimaanpassungsfähige Mischwälder. Mit un-
serem Sofortprogramm unterstützen wir den Waldbesitz bei der Umset-
zung dieses wichtigen Ziels.“ 
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer brauchen unsere Unterstüt-
zung 
Insbesondere die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer stehen 
vor großen Herausforderungen. Mit dem Absterben von Fichtenbestän-
den fehlen in Zukunft Einnahmen, um die erforderlichen Investitionen in 
den Wald der Zukunft zu finanzieren. Die Waldbesitzerinnen und Wald-
besitzer erhalten deshalb zielgerichtete Unterstützung für den Wieder-
aufbau und Umbau zu robusten und klimaanpassungsfähigen Bestän-
den. Dazu hat das Land die folgenden fünf Punkte beschlossen: 
Nachtrag 10.3

Seite 2 von 3 
 Unterstützung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüs-
sen
Die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind das Rückgrat
des Kleinprivatwaldes. Sie werden zur Krisenbewältigung beson-
ders unterstützt. Es ist eine Pauschale von 2,50 Euro pro Hek-
tar/Jahr Mitgliedsfläche für die Geschäftsführung von Forstwirt-
schaftlichen Zusammenschlüssen vorgesehen. Für Zusammen-
schlüsse, die in der Geschäftsführung miteinander kooperieren,
wird es einen Aufschlag von 1,00 Euro pro Hektar/Jahr und wei-
tere 0,50 Euro pro Hektar/Jahr für Waldgenossenschaften geben.
Es ist ferner beabsichtigt, Anfang 2023 einen Stakeholder-Pro-
zess einzuleiten, um die finanziellen und strukturellen Handlungs-
bedarfe für forstliche Zusammenschlüsse zu identifizieren und ein
maßgeschneidertes Maßnahmenkonzept bis Ende 2023 zu ent-
wickeln. Die kulturhistorische Bedeutung der Waldgenossen-
schaften wird dabei besonders berücksichtigt.
 Erhöhung der Wegebauförderung von 70 auf 90 Prozent
Ein gut ausgebautes Wegenetz dient nicht nur der Waldbewirt-
schaftung, sondern auch den Menschen, die im Wald Erholung
suchen. Daneben ist es notwendig für Feuerwehr und Rettungs-
kräfte, um Waldbrände zu bekämpfen und Menschen zu bergen.
Die Kosten für die erforderlichen Grundinstandsetzungen überfor-
dern viele Forstbetriebe in den durch die Waldschäden beson-
ders betroffenen Gebieten. Der Fördersatz wird deshalb in Gebie-
ten, deren Ertragssituation sich durch die Waldschäden langfristig
deutlich verschlechtert hat, von 70 Prozent auf 90 Prozent ange-
hoben. In Betrieben mit mehr als 1.000 Hektar soll der Fördersatz
von 42 auf 54 Prozent angehoben werden.
 Pauschale für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von
geförderten Wiederbewaldungsmaßnahmen
Der Umbau der Wälder ist eine Zukunftsaufgabe. Er erfordert
eine besonders aufwendige und forstfachlich fundierte Vorberei-
tung, Leitung und Koordinierung der geförderten Wiederbewal-
dungsmaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie „Extremwetterfol-
gen“. Diese besonderen Mehraufwendungen werden mit einer
einmaligen Aufwandspauschale von 400 Euro pro Hektar bezu-
schusst.

Seite 3 von 3 
Um eine Doppelförderung bei der direkten Förderung auszu-
schließen, wird der Zuschuss bei Antragstellern in der direkten 
Förderung pauschal um 50 Prozent gekürzt. 
 Beratungsoffensive durch Intensivierung von Rat und Anlei-
tung im nicht organisierten Waldbesitz
Mehr als die Hälfte der Kleinprivatwaldbesitzerinnen und -waldbe-
sitzer ist nicht in forstlichen Zusammenschlüssen organisiert.
Aber auch sie sind von den Waldschäden betroffen und auf forst-
fachliche Hilfe angewiesen. Der Landesbetrieb Wald und Holz
NRW wird aktiv auf die von Schäden betroffenen und nicht in Zu-
sammenschlüssen organisierten Waldbesitzenden zugehen und
sie beraten, zum Beispiel welche Unterstützungsangebote das
Land bietet.
 Abbau von Hemmnissen zur Errichtung von Windenergiean-
lagen im Wald
Auf den von den Waldschäden betroffenen Waldflächen können
in den nächsten Jahrzehnten keine Holzerlöse erzielt werden.
Dies gefährdet die wirtschaftliche Zukunft der Forstbetriebe. Auch
die noch bestehenden Nadelwälder werden in vielen Fällen durch
den Klimawandel vorzeitig genutzt werden müssen. Einnahmen
durch die Nutzung der Flächen von Windenergieanlagen können
daher eine wichtige Einkommensquelle für die von der Kalamität
betroffenen Waldbesitzenden darstellen.
Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-
0. 
Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die 
Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843- 1020 
(miriam.beutner@mlv.nrw.de)  
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie für Zuwendungen zu einem
klimaangepassten Waldmanagement
vom 28. O ktober 2022
(geändert am 15. Mai 2023; BAnz AT 15.05.2023 B3)
Präambel
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe 
von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspei- 
cher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommen hierbei eine besondere Bedeutung 
zu. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von 
Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder 
sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen 
Ökos
ystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung 
von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen.
Das Ziel, Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur 
erreicht werden, wenn Waldbesitzende ihre Verantwortung der Entwicklung ihrer Wälder hin 
zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wahrnehmen. Dieses 
zielgerichtete Management zur Existenzsicherung des Waldes geht über die gesetzlichen Ver- 
pflichtungen hinaus.
Die Einführung eines klimaangepassten Waldmanagements ist ein komplexer Prozess, für den 
mindestens eine forstwirtschaftliche Planungsperiode (in der Regel zehn Jahre) erforderlich 
ist. Eine besondere Stellung nehmen hier Wälder mit ungelenkter natürlicher Waldentwick- 
lung ein. Sie erhöhen den Kohlenstoffvorrat bis zum Erreichen des Endstadiums einer natürli- 
chen Abfolge (Sukzession) der Waldentwicklung (Klimaxstadium), unterstützen natürliche 
Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte 
Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten. Um insbesondere diese 
Wirkungen in einem Waldöko-system zu erzielen, sind lange Zeiträume der ungelenkten na- 
türlichen Waldentwicklung erforderlich, die über die Durchforstungsintervalle einer naturna- 
hen Waldbewirtschaftung (in der Regel zehn Jahre) deutlich hinausgehen.
1 Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Zuwendung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung
und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldma- 
nagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und ent-
Seite 1 von 20
Nachtrag TOP 10.3

wickelt. Das klimaangepasste Waldmanagement trägt zur Verbesserung der biologi- 
schen Vielfalt bei und leistet einen Beitrag zum Klimaschutz sowie zu anderen Ökosys- 
temleistungen.
1.2 Der Bund gewährt auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach
Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlasse- 
nen Verwaltungsvorschriften waldflächenbezogene Zuwendungen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügba- 
ren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und
über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaange- 
passtes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspei- 
cher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Kli- 
mawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klima- 
schutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu 
gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanage- 
ments.
2.2 Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien:
2.2.1 Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung
(Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- 
oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des 
Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
2.2.2 Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standort-
heimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen 
werden und anwachsen.
2.2.3 Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden
Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, 
der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten. 
Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
2.2.4 Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien)
insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
Seite 2 von 20

2.2.5 Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimi-
schen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumar- 
ten über geeignete Mischungsformen.
2.2.6 Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder
Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitä- 
ten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Tot- 
holz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
2.2.7 Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie lie-
gend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt 
auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
2.2.8 Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitat-
baumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. 
Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre 
nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Vertei- 
lung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht mög- 
lich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des An- 
tragstellers verteilt werden.
2.2.9 Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindes-
tens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter be- 
tragen.
2.2.10 Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Be-
handlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung 
der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des lie- 
genden Holzes erforderlich ist.
2.2.11 Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnah-
men zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässe- 
rungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls überge- 
ordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
2.2.12 Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maß-
nahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Frei- 
willige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger 
beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 
20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- 
oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten
Seite 3 von 20

nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz ver- 
bleibt im Wald.
2.3 Soweit der Einhaltung eines unter Nummer 2.2 aufgeführten Kriteriums eine rechtliche
Regelung oder auf Grund einer solchen Regelung erlassene Anordnung oder Maßnahme 
entgegensteht, was vom Antragsteller bzw. vom Zuwendungsempfänger gegenüber der 
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) nachzuweisen ist, ist das Kriterium 
nicht anzuwenden.
2.4 Verbindliche fachliche Erläuterungen zu unter Nummer 2.2 aufgeführten Kriterien erge-
ben sich aus der Anlage.
3 Empfänger der Zuwendung
3.1 Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder juristische Person des Privat- oder öf-
fentlichen Rechts, einschließlich Forstbetriebsgemeinschaft, sein, die rechtmäßig eine 
Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes, ausgenommen Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen, bewirtschaftet, die auf dem Gebiet der Bundesre- 
publik Deutschland belegen ist.
3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind:
3.2.1 Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu
mindestens 25 Prozent in den Händen des Bundes oder der Länder befindet, so- 
wie Stiftungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die jeweils zu min- 
destens 25 Prozent durch Kapital von Bund oder Ländern errichtet wurden.
3.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Ver-
ordnung (EU) 2022/24721.
3.2.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröff-
net worden ist.
3.2.4 Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozess-
ordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei de- 
nen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine 
durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern 
den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertre- 
ter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO 
oder § 284 AO treffen.
3.2.5 Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Ent-
scheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit
1 Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter 
Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der 
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)
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und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet 
haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind:
4.1.1 Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller eine in der Bundesrepublik
Deutschland belegene Waldfläche im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes be- 
wirtschaftet.
4.1.2 Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements nach den in Nummer 2.2
festgelegten Kriterien auf einer Waldfläche nach Nummer 4.1.1 in dem in Num- 
mer 6.3 festgelegten Zeitraum.
4.1.2.1 Antragsteller, deren Waldfläche nach dem Programme for the Endorse-
ment of Forest Certification Schemes Deutschland (PEFC) zertifiziert ist, 
weisen die Einhaltung der unter Nummer 2.2 festlegten Kriterien durch 
ein PEFC-Zusatzmodul nach.
4.1.2.2 Antragsteller, deren Waldfläche nach
4.1.2.2.1 dem Forest Stewardship Council Deutschland (FSC), 
4.1.2.2.2 den Naturland Richtlinien zur Ökologischen Waldnutzung
(Naturland) oder
4.1.2.2.3 einem dem Zertifikat nach Nummer 4.1.2.1 oder einem des in
Nummer 4.1.2.2.1 oder Nummer 4.1.2.2.2 genannten Zertifikat 
vergleichbaren Zertifikat
zertifiziert ist, weisen die Einhaltung der unter Nummer 2.2 festgelegten
Kriterien durch eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Zertifi- 
zierungsgebers nach.
4.1.3 Anerkennung des PEFC-Zusatzmoduls nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen
entsprechenden Bescheinigung nach 4.1.2.2 durch das Bundesministerium für 
Ernährung und Landwirtschaft vor deren Verwendung im Rahmen dieser Richt- 
linie durch die jeweils ausgebende Stelle. Im Rahmen der Anerkennung ist auch 
zu prüfen, welche Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Kriterien im PEFC- 
Zusatzmodul nach Nummer 4.1.2.1 und der jeweiligen entsprechenden Beschei- 
nigung nach 4.1.2.2 vorgesehen sind.
4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antrag auf Zuwendung sich auf die ge-
samte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldflä- 
che bezieht.
4.3 Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Einreichung eines vollständigen Zu-
wendungsantrags begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bindefrist
Seite 5 von 20

zu werten.
4.4 Bei der erstmaligen Beantragung und Bewilligung von Zuwendungen ist ein vorzeitiger
Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko unschädlich, sobald die Bewilligungsbehörde 
dem Antragsteller bestätigt hat, dass ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die 
Antragstellung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig einge- 
gangen ist. Die notwendigen Unterlagen sind im Antragsverfahren definiert.
4.5 Für Anträge, die gemäß den Vorgaben der Nummer 5.8 innerhalb der laufenden Binde-
frist bewilligt werden (Folgebewilligungen), kann die Zuwendung zu dem Termin aus- 
gesprochen werden, zu dem ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die Antragstel- 
lung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig eingegangen ist.
4.6 Bei den Nummern 4.4 und 4.5 handelt es sich jeweils um eine Ausnahme im Sinne der
Nummer 1.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Diese 
Ausnahmen sind nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.
5 Art und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. 
5.2 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die Waldfläche, für die der Antragsteller
den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements gemäß den in Nummer 2.2
festgelegten Kriterien erbracht hat. Wenn und soweit die nach den Nummern 4.1.1 und 
4.1.2 nachgewiesenen Flächen im Umfang voneinander abweichen, ist der Nachweis 
mit dem geringeren Umfang Bemessungsgrundlage.
5.3 Folgende Waldflächen sind nicht zuwendungsfähig und werden von der Bemessungs-
grundlage abgezogen:
5.3.1 Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines
Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden.
5.3.2 Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften
dauerhaft untersagt ist.
5.3.3 Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes
unentgeltlich übertragen worden sind.
5.3.4 Waldflächen auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln an-
derer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird, in den Fällen, in denen die 
nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung 
vollumfänglich zusätzlich erbracht wird.
5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
5.4.1 85 Euro pro Hektar und Jahr für Antragsteller, die die Kriterien nach den Num-
mern 2.2.1 bis 2.2.11 einhalten.
5.4.2 für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 einhalten: 
Seite 6 von 20

5.4.2.1 100 Euro pro Hektar und Jahr fü r den ersten Hektar bis zum fünfhun-
dertsten Hektar.
5.4.2.2 80 Euro pro Hektar und Jahr ab dem f ünfhundertersten Hektar bis zum
tausendsten Hektar.
5.4.2.3 55 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar.
5.4.3 100 Euro pro Hektar und Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwan-
zig) für Antragsteller, die das Kriterium nach Nummer 2.2.12 einhalten, für den 
Prozentsatz der Waldfläche, die bereits im ersten Teil der Bindefrist der natürli- 
chen Waldentwicklung nach Nummer 2.2.12 zugeführt worden ist. Nummer 7.2 
ist nicht anzuwenden.
5.5 In folgenden Fällen wird die Höhe der Zuwendung gekürzt:
5.5.1 Mischungsregulierung zum Erhalt der Baumartendiversität: Bei Antragstellern,
denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit 
Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Mischungsre- 
gulierung im Rahmen einer Jungbestandspflege“ bewilligt wurde, wird die Zu- 
wendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 
auf der jeweiligen Fläche um 16 Euro pro Hektar und Jahr gekü
rzt.
5.5.2 Totholz: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Wald-
fläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die 
Maßnahme „Erhalt von Totholz“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach der 
Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen 
Fl
äche um 25 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
5.5.3 Habitatbäume: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete
Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme 
für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird 
die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 
5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekü
rzt.
5.5.4 Rückegassenabstände: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirt-
schaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderpro- 
gramme für die Maßnahme „Einhaltung von Rückegassenabständen“ bewilligt 
wurde, wird die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und 
der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 7 Euro je Hektar und Jahr ge- 
k
ürzt.
5.5.5 Sollte die sich aus der Nummer 5.5.1, der Nummer 5.5.2, der Nummer 5.5.3 o-
der der Nummer 5.5.4 ergebende Kürzung der Zuwendung jeweils größer sein 
als die gewährte Förderung, wird die Zuwendung nur bis zum Betrag der Förde- 
rung gekürzt.
5.5.6 Natürliche Waldentwicklung: Bei Antragstellern wird die Zuwendung für die
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Einhaltung der Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 wie nachfolgend 
beschrieben gekürzt, wenn eine natürliche Waldentwicklung auf der zuwen- 
dungsfähigen Waldfläche oder Teilen davon bereits mit Mitteln anderer öffentli- 
cher Förderprogramme gefördert wird und die nach Nummer 2.2.12 zu erbrin- 
gende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung nicht vollumfänglich zusätzlich 
erbracht wird:
5.5.6.1 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme
geförderten Waldfläche des Antragstellers 5 Prozent der zuwendungsfä- 
higen Waldfläche oder mehr, gilt das Kriterium nach Nummer 2.2.12 als 
erfüllt. Bei Antragstellern, deren Waldfläche nicht mehr als 100 Hektar 
beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zuwendungsfähige Wald- 
fläche 85 Euro pro Hektar und Jahr; bei Antragstellern, deren Waldfläche 
mehr als 100 Hektar beträgt, beträgt die Höhe der Förderung für die zu- 
wendungsfähige Waldfläche, auf der die Nutzung zulässig ist, 85 Euro 
pro Hektar und Jahr für den hundertersten Hektar bis zum fünfhunderts- 
ten Hektar, 68 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hek- 
tar bis zum tausendsten Hektar und 47 Euro pro Hektar und Jahr ab dem 
tausendersten Hektar.
5.5.6.2 Beträgt die Größe der mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme
geförderten Waldfläche des Antragstellers weniger als 5 Prozent der zu- 
wendungsfähigen Fläche, hat der Zuwendungsempfänger das Kriterium 
der Nummer 2.2.12 bis zum Erreichen des dort genannten Umfangs zu 
erfüllen. In diesem Fall ergibt sich die Höhe der Zuwendung in Euro pro 
Hektar und Jahr nach den Nummern 5.4.2.1 und 5.4.3 aus dem Anteil der 
zu erbringenden zusätzlichen Fläche nach folgender Berechnung:
Zusätzlicher Flächenanteil
mit natürlicher Waldent- 
wicklung, der nach dieser 
Richtlinie zu erbringen ist [in 
Prozent]
Höhe der Zuwendung in
Euro pro Hektar und Jahr, 
bezogen auf die zuwen- 
dungsfähige Fläche
0 85
1 88
2 91
3 94
4 97
5 100
Die Interpolation der Höhe der Zuwendung erfolgt anhand der folgenden 
Formel:
Förderung [Euro pro Hektar und Jahr] = 85 + 3 x A
Seite 8 von 20

wobei A der zusätzliche Flächenanteil mit natürlicher Waldentwicklung, 
der nach dieser Richtlinie auf der zuwendungsfähigen Antragsfläche zu 
erbringen ist, in Prozentpunkten ist und maximal 5 Prozentpunkte errei- 
chen kann.
5.6 Die mit der Bewilligung der Zuwendung verbundene Bindefrist beträgt
5.6.1 im Fall der Nummern 5.4.1 und 5.4.2 jeweils zehn Kalenderjahre,
5.6.2 im Fall der Nummer 5.4.3 bei einer im Fall der Nummer 5.4.2 sich auf eine Bin-
defrist der Zuwendung von zehn Kalenderjahren anschließende Bindefrist der 
Zuwendung weitere zehn Kalenderjahre.
5.7 Die Zuwendung wird haushaltsjährlich für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt und
ausgezahlt.
Für die jeweils verbleibende Bindefrist wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt der 
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in Aussicht gestellt.
5.8 Sofern im Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr folgt, in dem die Zuwendung bewilligt
worden ist (neues Haushaltsjahr), Haushaltsmittel verfügbar sind, wird im neuen Haus- 
haltsjahr eine Zuwendung bewilligt auf der Grundlage der Bewilligung in dem dem 
neuen Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahr, wenn der Antragsteller gegenüber 
der FNR in einer von dieser festgelegten Frist und Form schriftlich bestätigt hat, dass 
die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 weiterhin vorliegen; Änderungen 
bei den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 sind der FNR dabei mitzutei- 
len.
6 Verfahren
6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem
unter www.klimaanpassung-wald.de unter Beachtung der im Antragsportal bekannt ge- 
machten Antragsverfahrensbestimmungen bei der FNR einzureichen.
6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
6.2.1 Nachweis der Antragsfläche.
6.2.2 Angaben nach Nummer 9.1.
6.2.3 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen).
6.2.4 Erklärung nach Nummer 4.3 Satz 1.
6.3 Die Bewilligung der Zuwendung ist mit folgenden Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nummer 4
VwVfG) zu verbinden:
6.3.1 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in
Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, 
dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für
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mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals 
ausgezahlt wird, durchzuführen ist.
6.3.2 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in
Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, 
dass das klimaangepasste Waldmanagement auf der jeweiligen Waldfläche für 
mindestens zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, in dem die Zuwendung erstmals 
ausgezahlt wird, durchzuführen ist.
6.3.3 Bei Antragstellern, die das klimaangepasste Waldmanagement nach den in
Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 festgelegten Kriterien durchführen, mit der Auflage, 
dass das klimaangepasste Waldmanagement nach dem Kriterium der Nummer 
2.2.12 auf der Waldfläche, die im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen 
Waldentwicklung zugeführt worden ist, für zehn Jahre beginnend mit dem Jahr, 
das dem Jahr folgt, in dem die Verpflichtung nach der Nummer 6.3.2 endet, 
durchzuführen ist.
6.4 Die erstmalige Bewilligung der Zuwendung ist mit der Bedingung (§ 36 Absatz 2 Num-
mer 2 VwVfG) zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger der FNR innerhalb von 
zwölf Monaten nach Zugang des die Zuwendung bewilligenden Bescheids eine aktuell 
gültige Bescheinigung
6.4.1 des PEFC-Zusatzmoduls in den Fällen der Nummer 4.1.2.1,
6.4.2 in den Fällen der Nummer 4.1.2.2
für die Antragsfläche vorzulegen hat.
6.5 Die Auflagen nach der Nummern 6.3 sind so auszugestalten, dass, wenn Haushaltsmit-
tel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt werden, die Durchführung des klimaan- 
gepassten Waldmanagements nicht mehr erforderlich ist nach Ablauf des Jahres, für das 
letztmalig eine Zuwendung bewilligt worden ist.
6.6 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Antrag ange-
gebenen Daten und die gewährten Zuwendungen zur Feststellung der Steuerpflicht und 
Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Un- 
terlagen, die für die Bemessung der Zuwendung von Bedeutung sind, mindestens zehn 
Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften 
bleiben davon unberührt.
Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen (zum Beispiel Gesell-
schaftsvertrag, Satzung, Grundbuchauszug, Pachtvertrag, Jahresabschluss, Unbedenk- 
lichkeitsbescheinigung des Finanzamts) vorzulegen.
6.7 Die für Zuwendungen im Jahr 2022 verfügbaren Haushaltsmittel werden auf die Bun-
desländer wie folgt aufgeteilt:
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Land Prozent
Baden-Württemberg 13,52
Bayern 23,02
Berlin 0,01
Brandenburg 9,76
Bremen 0,04
Hamburg 0,08
Hessen 7,05
Mecklenburg-Vorpommern 3,61
Niedersachsen 10,56
Nordrhein-Westfalen 9,79
Rheinland-Pfalz 7,94
Saarland 0,69
Sachsen 3,84
Sachsen-Anhalt 4,38
Schleswig-Holstein 1,48
Thüringen 4,23
6.8 Zuwendungen auf Grund von förderfähigen Anträgen, die bis zum 30. November 2022
eingereicht worden sind, werden – grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragsein- 
gangs bei der FNR - zunächst jeweils bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel gewährt, 
die für das jeweilige Bundesland eingeplant sind, in dem die Antragsfläche belegen ist. 
Ist die Antragsfläche in mehreren Bundesländern belegen, wird sie in Gänze dem Bun- 
desland zugerechnet, in dem der größte Flächenteil belegen ist. Förderfähige Anträge, 
die danach nicht beschieden werden konnten, können – grundsätzlich in der Reihen- 
folge des Antragseingangs bei der FNR – im Jahr 2022 aus den dann noch insgesamt 
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Jahres 2022 beschieden werden.
6.9 Förderfähige Anträge, die im Jahr 2022 nicht mehr bewilligt werden konnten, werden
im folgenden Haushaltsjahr in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden, sobald wie- 
der und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
6.10 Die nach Berücksichtigung der Bewilligungen nach Nummer 6.9 und nach Nummer 5.8
für Zuwendungen im Jahr 2023 noch verfügbaren Haushaltsmittel für im Jahr 2023 ge- 
stellte Anträge werden jeweils auf die Bundesländer nach dem in Nummer 6.7 aufge- 
führten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Für förderfähige Anträge, die bis zum 30. Sep- 
tember 2023 gestellt worden sind, gilt Nummer 6.8 entsprechend. Nummer 6.9 gilt ent- 
spr
echend.
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7 Sonstige Bestimmungen
7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7.2 Zuwendungen unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 85 Euro pro Antrag und Jahr
werden nicht gewährt.
7.3 Kosten und Ausgaben, die dem Antragsteller vor der Antragstellung entstanden sind o-
der durch die Antragstellung entstehen, bleiben unberücksichtigt und sind nicht zuwen- 
dungsfähig.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach-
weis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu- 
wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
§§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den 
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungs- 
hof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Eine Rückforderung einer gewährten 
Zuwendung findet nicht mit der Begründung der Nichterfüllung einer Auflage nach 
Nummer 6.3 statt, wenn Haushaltsmittel für die Zuwendung nicht mehr bereitgestellt 
werden.
7.5 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des
§ 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher 
auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 
des Subventionsgesetzes hingewiesen. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne 
von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden vor Bewilli- 
gung der Zuwendung detailliert bezeichnet.
7.6 Einzelbeihilfen, die den Wert von 100 000 Euro übersteigen, werden nach Artikel 9 Ab-
satz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/2472 auf einer ausführlichen
Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
8 Kontrollen, Prüfrechte
8.1 Die FNR hat ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung der Zuwendungsvorausset-
zungen nach Nummer 4. Die FNR oder von ihr Beauftragte Dritte können insbesondere 
stichprobenweise bis zum Ende der Zweckbindung Vor-Ort-Kontrollen zur Inaugen- 
scheinnahme der Original-Nachweise nach Nummer 4.1.2 sowie zur Prüfung der Ein- 
haltung der Kriterien nach Nummer 2.2 vornehmen.
8.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Vertretern der FNR und von ihr beauf-
tragten Dritten jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in
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Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prü- 
fungen, auch im Wald, zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Be- 
dingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten worden sind bzw. werden.
9 Beihilferecht
9.1 Die Zuwendung darf nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen einschließlich
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 
für die gleichen beihilfefähigen Maßnahmen kumuliert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn 
und soweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Kumulierung mit anderen 
Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähi- 
gen Kosten darf nicht dazu führen, dass die Beihilfeintensität von 100 Prozent über- 
schritten wird. Der Antragsteller hat in seinem Antrag alle anderen Beihilfen anzuge- 
ben, die ihm für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefä- 
higen Kosten gewährt wurden oder die er beantragt hat. Werden dem Antragsteller nach 
Antragstellung solche Beihilfen gewährt, hat er dies unverzüglich der beihilfegewähren- 
den Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind subventionserheblich.
9.2 Bei der Zuwendung handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Förderung 
nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen 
von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2472.
10 Revisionsklausel
Ändern sich die rechtlichen Vorgaben zu den in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 
2022/2472 genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen so, dass sie auch Verpflichtungsin- 
halte nach Nummer 2.2 berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe 
der Zuwendung entsprechend anzupassen
11 Inkrafttreten
Anlage
(zu Nummer 2.4)
Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
2.2.1 Vorausverjüngung Vorausverjüngung (oder auch Vorverjüngung) ist eine 
zum Zeitpunkt der Einleitung der Endnutzung (Ernte)
Seite 13 von 20

Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
des Altbestandes gesichert etablierte Verjüngung, die 
im Schnitt wenigstens 5 Jahre alt ist.
2.2.1 Voranbau Der Voranbau ist ein Waldbauverfahren, bei dem eine 
Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) unter dem Schirm 
des bestehenden Altbestandes als zukünftiger Haupt- 
bestand eingebracht wird.
2.2.1 Naturverjüngung Naturverjüngung bezeichnet einen aus natürlichem 
Samenfall oder Eintragung durch Tiere und Ansa- 
mung entstandenen Jungpflanzenbestand (im Gegen- 
satz zu Kunstverjüngung aus Saat oder Pflanzung).
2.2.1 Ausgangs- und Zielbe- 
stand
Der Ausgangsbestand stellt den bestehenden Waldbe- 
stand vor Eingriffen dar; der Zielbestand den er- 
wünschten Bestand am Ende der waldbaulichen Be- 
handlung.
2.2.1 Nutzung bzw. Ernte Nutzung bzw. Ernte beschreibt die Holzentnahme zur 
wirtschaftlichen Verwertung, verbunden mit der 
nachfolgenden Verjüngung des Bestandes.
2.2.2 Klimaresiliente Baum- 
arten
Klimaresiliente Baumarten umfassen solche, die 
standortsbedingt entweder wenig empfindlich auf kli- 
matisch bedingten Stress und Extremereignisse durch 
z. B. Sturm, Hitze, Trockenheit, Nass-Schnee, Eisan- 
hang und begleitendes Schaderreger-Auftreten reagie- 
ren und/oder sich wieder schnell und vollständig von 
den schädigenden Einflüssen erholen. Als Anhalt 
können die Einschätzungen der regional zuständigen 
Forstlichen Landesanstalten hinsichtlich der Klima- 
resilienz und Zukunftsfähigkeit der Baumarten heran- 
gezogen werden.
2.2.2 und 
2.2.3
Überwiegend standort- 
heimische Baumarten
Standortheimische Baumarten sind Baumarten der po- 
tentiell natürlichen Vegetation an einem gegebenen 
Standort. „Überwiegend“ bedeutet im Sinne der För- 
derrichtlinie mindestens 51 Prozent.
2.2.3 Forstliche Landesan- 
stalten der Länder
Zu den Forstlichen Landesanstalten zählen folgende 
Versuchs- und Forschungsanstalten bzw. Betriebsein- 
heiten der Länder (ohne Stadtstaaten):
• Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt für
Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-
Anhalt und Hessen
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Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
• Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen,
Informationssysteme, Landesforst Mecklenburg- 
Vorpommern
• Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde,
Landesbetriebs Forst Brandenburg,
• Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft,
Staatsbetrieb Sachsenforst
• Forstliches Forschungs- und Kompetenzzentrum
Gotha, ThüringenForst
• Zentrum für Wald und Holzwirtschaft,
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- 
Westfalen
• Forschungsanstalt für Waldökologie und
Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz
• Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt
Baden-Württemberg
• Bayerische Landesanstalt für Wald und
Forstwirtschaft
2.2.4 Sukzession und Suk- 
zessionsstadien (im 
Wald)
Sukzession bezeichnet die natürliche Abfolge (Suk- 
zessionsstadien) von sich einander ablösenden Pflan- 
zen- und Waldgesellschaften an einem bestimmten 
Standort, insbesondere als natürlicher Wiederherstel- 
lungsprozess.
2.2.4 Vorwald Vorwald benennt einen jungen Waldbestand aus Na- 
tur- oder Kunstverjüngung meist schnellwachsender 
aber lichtdurchlässiger Pionierbaumarten (z. B. Birke, 
Aspe, Weidenarten, Eberesche), unter deren Schirm 
andere empfindliche Baumarten-Verjüngungen (z. B. 
Buche, Eiche) gegenüber klimatischen Extremen wie 
Frost, Hitze und Trockenheit besser geschützt sind.
2.2.4 Störungen Unter Störungen (natürlicher Prozess) bezeichnet man 
die abrupte Änderung des Waldaufbaus durch das Ab- 
sterben einzelner Bäume, Baumgruppen bis ganzer 
Bestände durch ein zeitlich befristetes Extremereignis 
wie z. B. Sturm, Schnee und, Eisbruch (abiotische 
Störungen) oder Schaderregerbefall (biotische Störun- 
gen). Kleinflächige Störungen beziehen sich auf Flä- 
chen bis zu 0,3 Hektar. Im Altbestand entspricht dies 
gruppen- bis horstweisen Lücken.
Seite 15 von 20

Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
2.2.5 Erweiterung der 
klimaresilienten, 
standortheimischen 
Baumartendiversität
Heute standortheimische Baumarten sind an die kli- 
matischen Bedingungen der Vergangenheit bzw. Ge- 
genwart und eventuell der Zukunft angepasst. Die 
Klimaangepasstheit standortheimischer Baumarten 
hängt maßgeblich von der Naturnähe (Strukturviel- 
falt, Artenreichtum) der betrachteten Waldökosys- 
teme ab. Die hohe Unsicherheit im Hinblick auf die 
zukünftige Anpassung heute standortheimischer 
Baumarten kann in Ausnahmefällen die Erweiterung 
des verwendeten Baumartenspektrums um Baumarten 
mit hohem Anpassungspotenzial an Trockenheit, 
Hitze, Sturm und Schaderregerbefall erfordern. Dies 
gilt prinzipiell in Waldbeständen mit geringer Baum- 
artenzahl, insbesondere in naturfernen Reinbeständen. 
Das Baumartenspektrum im Sinne der Richtlinie um- 
fasst überwiegend standortheimische Baumarten
(s.o.).
2.2.5 Mischungsform Die Mischungsform beschreibt den horizontalen Auf- 
bau des Waldbestandes mit unterschiedlichen Baum- 
arten.
2.2.6 Kahlschlag Ein Kahlschlag ist eine flächenhafte Nutzung des Be- 
standes ab einer Hiebsfläche von 0,3 Hektar.
2.2.6 Sanitärhieb Ein Sanitärhieb ist das Fällen und Entnehmen von ab- 
sterbenden oder toten Bäumen beziehungsweise 
Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung i. 
d. R. aufgrund von Störungen oder längerfristiger 
Stresseinwirkung. Hierdurch sollen benachbarte 
Bäume vor der jeweiligen Erkrankung (insbesondere 
Schädlingsbefall) geschützt und das Holz soll vor ei- 
ner Entwertung genutzt werden.
2.2.6 Kalamität Eine Kalamität bezeichnet den Ausfall von Waldbe- 
ständen z. B. durch Massenvermehrungen von Bor- 
kenkäfern, anderen blatt- oder nadelfressenden Insek- 
ten oder durch Witterungsextreme verursachten Schä- 
den (z. B. Sturm, Schnee- / Eisbruch, Waldbrand, 
Dürre).
2.2.6 Derbholzmasse Derbholz umfasst die oberirdischen Teile eines Bau- 
mes (Stamm und Äste) mit einem Durchmesser von
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Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
mindestens 7 Zentimeter mit Rinde (Durchmesser von 
Holz plus Rinde).
2.2.7 Anreicherung und Er- 
höhung der Diversität 
an Totholz
Eine Anreicherung von Totholz liegt vor, wenn abge- 
storbene Bäume im Wald belassen werden und hier- 
durch die Gesamtmenge an Totholz auf der Fläche 
steigt. Die Diversität an Totholz kann z. B. erhöht 
werden, wenn gezielt Typen von Totholz (liegend / 
stehend, nach Durchmesser oder Baumart o.ä.) ge- 
schaffen oder erhalten werden, die weniger häufig 
vorkommen als andere. Die Kennzahlen aus dem Be- 
wertungsschema für FFH-Lebensraumtypen1 können 
als Anhalt für Altbestände genutzt werden.
2.2.7 Hochstumpf Als Hochstumpf zählen stehende tote Bäume ohne 
Baumkrone. Bei künstlicher Anlage sollten die 
Stümpfe so hoch sein, dass ihr oberer Bereich besonnt 
ist.
2.2.8 Habitatbaum Ein Habitatbaum ist ein lebender oder toter, stehender 
Baum, der mindestens ein Mikrohabitat trägt. Als 
Mikrohabitat werden kleinräumige oder speziell abge- 
grenzte Lebensräume bezeichnet, die durch Verlet- 
zungen, Aktivitäten von Tieren oder Pflanzen oder 
Wuchsstörungen oder Eigenarten des Baumes bedingt 
werden. Beispiele sind Flechten, Rindentaschen nach 
Blitzschlag, Spechthöhlen, „Hexenbesen“ oder Efeu- 
bewuchs. Habitatbäume haben keine absoluten Min- 
destgrößen oder Alter. Bei der Auswahl soll natur- 
schutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug ge- 
geben werden. Habitatbäume werden permanent ge- 
kennzeichnet. Bei einer anteiligen Verteilung der Ha- 
bitatbäume sind Flächen ausgeschlossen, die nach 
Nummer 2.2.12 der Richtlinie einer natürlichen 
Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen auf 
denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nut- 
zung ausgeschlossen ist.
1 Bundesamt für Naturschutz (BfN) und Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK) FFH-Monitoring und Berichtspflicht
(Hrsg.) (2017). Bewertungsschemata für die Bewertung des Erhaltungsgrades von Arten und Lebensraumtypen 
als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring. Teil II: Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richt- 
linie (mit Ausnahme der marinen und Küstenlebensräume). BfN-Skripten 481, 2. Überarbeitung, 242 S. DOI: 
10.19217/skr481
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Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
2.2.8 Habitatbaumanwärter Habitatbaumanwärter sind Bäume, die Mikrohabitat- 
geeignete Strukturen aufweisen, die sich in Entwick- 
lung befinden. Habitatbaumanwärter sind gemäß För- 
derrichtlinie wie Habitatbäume entsprechend zu kenn- 
zeichnen.
2.2.9 Rückegasse Rückegassen sind unbefestigte Fahrlinien im Wald, 
die im Rahmen der sogenannten Feinerschließung an- 
gelegt werden und bei Hiebsmaßnahmen von Forst- 
maschinen (Rückemaschinen, Harvestern und For- 
wardern) befahren werden.
2.2.9 Rückegassenabstand Der Abstand zwischen zwei Rückegassen im Bestand. 
Er wird von Mitte der Rückegasse zur Mitte der be- 
nachbarten Rückegasse gemessen. Anstelle von Ab- 
ständen können auch Prozentwerte für befahrene Flä- 
che herangezogen werden, wobei 30 m Abstand 13,5 
Prozent Fläche und 40 Meter Abstand 10 Prozent Flä- 
che entsprechen.
2.2.9 Verdichtungsempfind- 
licher Boden
Verdichtungsempfindlich ist ein Boden, welcher auf- 
grund seiner Eigenschaften, insbesondere der Boden- 
textur, ein hohes Risiko trägt, dass es infolge mecha- 
nischer Belastungen (wie z. B. Befahren mit schweren 
Maschinen) zu dauerhaften Beeinträchtigungen der 
Bodenstruktur (Verdichtung) kommt.
2.2.10 Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel (PSM) sind alle chemischen o- 
der biologischen Produkte, die Pflanzen oder Pflan- 
zenerzeugnisse vor einer Schädigung durch Tiere (z. 
B. Insekten, Nagetiere) oder Krankheiten wie Pilzbe- 
fall schützen sollen. Auch Produkte, die der Bekämp- 
fung von unerwünschten Pflanzen dienen, zählen 
ebenfalls zu den Pflanzenschutzmitteln. Im Kontext 
dieser Förderrichtlinie gelten als PSM Insektizide, 
Fungizide und Herbizide. Mittel zur Vergrämung von 
schädigenden Säugetieren, Verbissschutz von Jung- 
pflanzen oder zur Behandlung von Wunden an Bäu- 
men (schützen vor Krankheiten) sind keine PSM im 
Sinne dieser Förderrichtlinie.
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Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
2.2.10 Polter Polter bezeichnet einen aufgeschichteten Stapel 
Rundholz zur Lagerung, zum Weitertransport oder 
zur Weiterverarbeitung.
2.2.11 Maßnahmen zur Was- 
serrückhaltung
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung im Wald können 
über verschiedene Wege erfolgen. Der Abfluss von 
Wasser aus dem Wald kann z. B. verringert werden 
über den Rückbau von bestehenden Entwässerungs- 
strukturen, die Renaturierung und Förderung von ste- 
henden und fließenden Gewässern sowie Feuchtge- 
bieten im Rahmen von wasser- und naturschutzrecht- 
lich abgestimmten Entwicklungskonzepten, ggf. in 
Kombination mit der Anlage von Feuerlöschteichen. 
Dienlich sind zudem Maßnahmen zur Pflege und zum 
Erhalt einer Humusauflage sowie einer Bodenvegeta- 
tion, die eine schnelle Ableitung von Niederschlägen 
in den Waldboden begünstigt und zur Vermeidung 
von oberflächigem Abfluss beiträgt. Auch eine Ver- 
ringerung der Feinerschließung bzw. der Befahrungs- 
intensität kann die Wasserrückhaltekapazität von 
Waldböden verbessern.
2.2.12 Natürliche Waldent- 
wicklung
Eine natürliche Waldentwicklung im Sinne dieser 
Förderrichtlinie liegt vor, wenn auf Wald- oder wald- 
fähige Flächen von mindestens 0,3 Hektar Größe 
forstwirtschaftliche Eingriffe für mindestens 20 Jahre 
ausgeschlossen sind. Ausnahmen für Eingriffe in den 
Baumbestand sind naturschutzpflegerische Eingriffe 
sowie dringend notwendige Verkehrssicherungs- und 
Forstschutzmaßnahmen. In diesen Fällen müssen die 
gefällten Bäume als Totholz im Bestand verbleiben, 
wenn nicht andere Gründe der Gefahrenabwehr oder 
der Bekämpfung invasiver Neobiota dagegenspre- 
chen.
2.2.12 Naturschutzfachlich 
notwendige Pflege- 
bzw. Erhaltungsmaß- 
nahmen
Naturschutzfachlich notwendig sind Pflege- bzw. Er- 
haltungsmaßnahmen, die unabdingbar erforderlich 
sind, um Schutzgüter des Naturschutzes (z. B. Arten, 
geschützte Biotope oder Waldlebensraumtypen) ent- 
gegen der natürlichen Entwicklung und Dynamik zu
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Kriterium Begriff Definition und Erläuterungen
erhalten. Dies kann auch die Aufrechterhaltung be- 
stimmter kulturbetonter Waldformen (z. B. Nieder-, 
Mittel-, Hutewälder, Waldränder) umfassen.
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Beratungsverlauf (1)

18.08.2023 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 3.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 18/2023
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
18.08.2023
Erstellt
28.07.2023 15:33