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Wiederwahl des Beigeordneten Herrn Dr. Harald Rau, Dezernat V – Soziales, Gesundheit und Wohnen
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0664/2024 vom 04.03.2024
Stand: Am 21.03.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/11/114 Vorlagen-Nummer 0664/2024 Freigabedatum 04.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wiederwahl des Beigeordneten Herrn Dr. Harald Rau, Dezernat V – Soziales, Gesundheit und Wohnen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat wählt Herrn Dr. Harald Rau erneut zum Beigeordneten. Als Geschäftskreis wird ihm weiterhin das Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen übertragen, dem folgende Dienststellen zugeordnet sind: - Stabsstelle Sozialplanung/Sozialberichterstattung - Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Jobcenter - Gesundheitsamt - Amt für Wohnungswesen. Der Rat behält sich eine Änderung des Geschäftskreises vor. Es werden Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 8 nach dem Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen gezahlt. Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Herr Dr. Rau wurde vom Rat der Stadt Köln am 10.05.2016 für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten für Soziales, Integration und Umwelt gewählt. Er hat sein Amt als Beige- ordneter am 01.08.2016 angetreten. Entsprechend endet die Wahlzeit von Herrn Dr. Rau am 31.07.2024. Nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist die Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten sechs Monate vor Freiwerden der Stelle möglich. Bei einer Wiederwahl kann gemäß § 71 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW von der Ausschreibung der Stelle abgesehen werden. Der Beigeordnete ist nach § 71 Absatz 5 Satz 1 GO NW verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiederge- wählt wird. Herr Dr. Rau wird seit 01.01.2020 in der gemäß § 2 Absatz 3 Eingruppierungsverordnung NRW nach Besoldungsgruppe B 8 Landesbesoldungsgesetz NRW besoldet. In dieser Besol- dungsgruppe wird er gemäß § 2 Absatz 3 Eingruppierungsverordnung NRW weiterhin ein- gruppiert. Nach den gesetzlichen Regelungen zur dynamischen Altersgrenze wird Herr Dr. Rau im Falle seiner Wiederwahl gemäß § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW mit Ablauf des 30.11.2028 in den Ruhestand versetzt werden. Nach § 17 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen darf die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin / eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt wer- den, wenn die Wahl innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung von der Bezirksregie- rung nicht beanstandet wurde.
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