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3259/2018

Korkenzieherweide in Köln Blumenberg, Teufelsbergstraße

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 11.10.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 15.11.2018, TOP 11.1.2

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

3774 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 3259/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 
 
Korkenzieherweide in Köln Blumenberg, Teufelsbergstraße 
TOP 11.2.1 Mündliche Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Gökpinar in der Stizung vom 
20.09.2018 
Anfrage: 
 
In der Teufelsbergstraße in Köln-Blumenberg befindet sich ein Kindergarten. Da sich dieser Baum auf 
dem Grundstück der Kita befindet haben sich die Anwohner an das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen gewandt. 
 
Seit März 2017 liegt dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ein Schreiben eines Anwohners 
vor. Der Pflanzabstand vom Baum zur Straße beträgt 15 cm und der Abstand zum Wasserablauf auf 
der Straße beträgt 190 cm. Schäden an dem Wasserablauf und Straßenschäden sind voraussehbar. 
 
1) Was wurde bisher unternommen um den Schaden zu beheben? 
2) Falls noch nichts unternommen wurde, warum nicht? 
3) Warum wurde hier ein Flachwurzler nicht entsprechend der Norm gepflanzt? 
4) Ist bekannt, dass die Korkenzieherweide schnell wachsen und aggressive Wurzeln haben? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das Schreiben des Bürgers vom 01.06.2017 wurde bereits am 07.06.2017 durch das Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen ausführlich beantwortet: 
 
„Die Stadt Köln ist lediglich Mieter des Grundstücks.  
 
Gemäß § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines 
Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, 
sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen 
wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des 
Grundstücks.  
 
Verantwortlich für die Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigen durch Pflanzen-Überwüchse oder 
ähnliches ist selbstverständlich der Grundstückseigentümer und nicht der Mieter. Entsprechend § 
910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks jedoch Wurzeln eines Baumes oder eines 
Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das 
Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbar-
grundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht in-
nerhalb der Frist erfolgt.

2 
 
Dem Eigentümer steht dieses Recht jedoch nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Be-
nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. 
 
Gemäß § 7 Baumschutzsatzung ist der Erlaubnisantrag für eine Baumfällung vom Eigentümer zu 
stellen. die Stadt Köln kann ohne diesen Antrag keine Erlaubnis erteilen. Unabhängig davon gibt 
es für Ihre Forderung auf Entfernung der Korkenzieherweide vom Grundstück der Kita keine recht-
liche Grundlage. Die Pflanzung eines Baumes bedarf keiner Genehmigung. Es ist jedoch gelten-
des Recht zu beachten. Nach § 41 Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) ist für eine Korkenzie-
herweide ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von zwei Metern einzuhalten, welcher hier 
deutlich überschritten wird.“ 
 
zu 1) Es ist kein Schaden entstanden, daher war auch nichts zu unternehmen. 
zu 2) siehe zu 1) 
zu 3) Hier wurde kein Baum gepflanzt sondern ein Weidenzweig, der wohl als Rest eines Oster-
straußes in die Erde gesteckt wurde und in der Folge Wurzeln geschlagen hat. Die Korken-
zieherweide wird nicht ihre natürliche Größe erreichen. Sie wurde bereits gekappt und wird 
auch künftig in ihrer Höhe reguliert werden. 
zu 4) Das schnelle Wachstum ist bekannt. Dem wird jedoch, wie in der vorherigen Antwort be-
schrieben, Einhalt geboten. Die Wurzeln der Korkenzieherweide unterscheiden sich in ihrer 
Aggressivität nicht von denen anderer Baumarten.

Beratungsverlauf (1)

15.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 11.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3259/2018
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
11.10.2018
Erstellt
08.10.2018 14:33