V/0101/2023
Gestattung privater Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum
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Anlage A
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Anlage A zur V/0101/2023 Kurzüberblick Um den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Münster weiter zu beschleunigen und an die derzeitigen bzw. zukünftigen Bedarfe anzupassen, soll - aufbauend auf der Vorlage V/0312/2021 - auch privaten (Strom-)Anbietern die Errichtung von Elektroladesäulen im öffentlichen Straßen- raum ermöglicht werden. Die durch die Verwaltung identifizierten Standorte sollen zukünftig durch ein rechtssicheres und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren an potenzielle Anbieter vergeben werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Übergeordnete Ziele des Ausbaus der Elektroladeinfrastruktur sind, neben der allgemeinen Förderung der Elektromobilität zur Reduktion von Lärm - und Schadstoffimmissionen, die Inhalte der „Konzeptstudie Münster Klimaneutralität 2030“ (vgl. V/0628/2021). Dort ist beschrieben, dass Münsters Pkw-Verkehr bis 2030 um 50 Prozent gesenkt werden und der restliche Motorisierte Individualverkehr zu 100 Prozent klimaneutral bzw. elektris ch abgewickelt werden muss. Die Schaffung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zielt unmittelbar auf diese Zielsetzungen ab und fokussiert die weitergehende Elektrifizierung des Pkw-Bestands. Die Ausschreibung der insgesamt 64 vorgeschlagenen Lad esäulen- Standorten (16 Pakete á 4 Standorte) soll noch im Jahr 2023 anlaufen, sodass die ersten Gestattungsverträge zeitnah geschlossen werden können. Finanzierung Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage liefert einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Sie dient der Realisierung einer um- weltgerechten Mobilität und ist damit ein Baustein im Masterplan Mobilität Münster 2035+. Sie soll über die Ausweitung von Elektroladeinfrastruktur dafür sorgen, dass die Elektrifizierung des Pkw- Bestands voranschreitet und verkehrsbedingte Emissionen zukünftig reduziert werden.
Anlage_1_V/0101/2023_Standorte_Ladesäulen
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Anlage 1 zur Vorlage V/0101/2023 Perspektivischer Ladesäulen-Ausbau durch private Anbieter und die Stadtwerke Münster. 31 Standorte für Elektroladesäulen (zum Teil bereits umgesetzt) auf Basis der Vorlage V/0312/2021, die durch die Stadtwerke Münster errichtet werden (magenta) sowie 64 zukünftig entstehende öffentlich zugängliche Ladesäulen, die zur Vergabe ausgeschrieben werden. Hier erfolgt eine kategorische Einordnung nach städtischer Lage der jeweiligen Standorte (gelb = Kategorie A; rot = Kategorie B; blau = Kategorie C). Darstellung der Stadt Münster mit „Google My Maps“.
Anlage_2_V_0101/2023_Muster_Gestattungsvertrag
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1 Gestattungsvertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zwischen der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, nachstehend „Stadt“ genannt, und der XXX GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, nachstehend „Benutzerin“ genannt Vorbemerkung: Die Benutzerin beabsichtigt, im Stadtgebiet öffentliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge aufzustellen. Von einem Ankauf der Baufläche bzw. von der Einrichtung eines Erbbaurechts wird abgesehen, da der Flächenbedarf einzelner Ladesäulen sehr gering ist. Die Ladesäulen werden an folgenden Standorten aufgestellt. 1. Standort A 2. Standort B 3. Standort C 4. Standort D 2 Für die Errichtung von Ladesäulen muss deshalb jeweils eine Teilfläche aus der im Eigentum der Stadt Münster stehenden öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden. Dies erfordert den Abschluss eines Gestattungsvertrages. § 1 Vertragsinhalt (1) Die Stadt gestattet der Benutzerin die Errichtung der oben genannten Ladesäulen in der vereinbarten und unten aufgeführten Gestaltung einschließlich Kabelzuführung auf der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem entsprechenden Flurstück. Die genaue Lage geht aus den Planunterlagen (siehe §2 Abs. 4) hervor, die ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags sind. (2) Diese Gestattung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse o.a . Der Stadt sind die bei der Erteilung solcher Genehmigungen festgelegten Auflagen und Bedingungen mitzuteilen. (3) Die Stadt wird nicht Eigentümerin oder Betreiberin der Anlagen. Dies ist ausschließlich die Benutzerin. § 2 Vorbereitung der Baumaßnahme (1) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme hat sich die Benutzerin über die genaue Lage der öffentlichen Kanäle, Kabel, Versorgungsleitungen und anderer Anschlussleitungen sowie der Rohrtrassen für das Verkehrssteuerungssystem und der Kabeltrassen für die öffentliche Straßenbeleuchtung zu informieren (z.B. bei den Stadtwerken, Stadtnetzen usw.) . Planunterl agen über das Rohrnetz des Verkehrs-steuerungssystems können beim Amt für Mobilität und Tiefbau eingesehen werden. Entsprechende Leitungspläne sind dem Antrag beizufügen. Die Benutzerin hat mit den Ver sorgungsunternehmen Verbindung aufzunehmen, um in Abstimmung mit diesen auf eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der Kabel und Versorgungsleitungen treffen zu können. (2) Die benötigten Fundamente sind in einem Mindestabstand von 1,50m zu den Einrichtungen der öffentlichen Kanalisation zu errichten. Sollte der Abstand nicht eingehalten werden können, ist eine Abstimmung mit der Stadt/ dem Amt für Mobilität und Tiefbau vorzunehmen. 3 (3) Der Beginn der Arbeiten ist dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Straßenmeister der Stadt Münster, rechtzeitig – mindestens 14 Kalendertage vorher – per E-Mail mitzuteilen, damit der Zustand der Oberflächenbefestigung vor Beginn der Arbeiten bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung festgestellt werden kann. (4) Es sind für jeden Standort folgende Informationen bzw. Dokumente beigefügt: Ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit exakter Standortdarstellung (nach Möglichkeit mit Koordinaten) einschließlich der Lage der Anschlussleitungen (Leitungspläne) und Bemaßung der vorgesehenen E-Ladesäule Lichtbilder vom vorgesehenen Standort (digital und/oder in Papierform) Eine visuelle Darstellung der geplanten E -Ladesäule inklusive Bemaßung sowie eine Beschreibung der Beschilderung am vorgesehenen Standort Informationen über die geplante Anlage (Abmessungen der Ladestation, Anzahl Ladepunkte, Leistung etc.) Nachweise zu den erfüllten Kriterien nach Ziffer 3.1 Antrag des Netzanschlusses bei den Stadtnetzen als zuständigem Netzbetreiber (5) Vor Beginn der Bauarbeiten sind durch die Benutzerin bei der Stadt folgende Anträge zu stellen: Antrag auf Ausstellung einer Aufbruchgenehmigung Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (6) Die Benutzerin beantragt die Beschilderung und Marki erung der Ladeparkstände bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Münster und trägt die hierfür anfallenden Kosten. § 3 Vorgaben hinsichtlich der Errichtung von Ladesäulen (1) Die Benutzerin hat ihre Anlage n und deren E inrichtungen so zu errichten, zu erhalten, zu sichern und zu betreiben, dass sie den Anforderungen der S icherheit und Ordnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik genügen . Dabei sind die Regelungen der Verordnung über techni sche Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb der von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV), die einschlägigen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 4 sowie die Regelun gen des Bundes - und Landesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutzkonvention jeweils in der aktuell gültigen Fassung, anzuwenden. Insbesondere ist die Interoperabilität der E -Ladesäulen mit den gängigen Ladeverfahren sicherzustellen. Bei der Errichtung der Anlage ist die DIN VDE 0100-722 zu berücksichtigen. Zudem hat sie dafür Sorge zu tragen, dass an den jeweiligen Standorten folgende Vorgaben zwingend eingehalten werden: a. Technische Vorgaben: Eine Roaming-Fähigkeit ist nachweislich gegeben Eine Zahlung per EC - oder Kreditkarte ist möglich (ab 01.07.2023 verpflichtend) Die Ladesäule erfüllt die technischen Voraussetzungen, um bei Nutzung stets eine Ladeleistung von mindestens 11KW abgeben zu können Die Ladesäule wird zu 100% mit Strom aus regenerativen Energien betrieben Die Benutzerin trägt mittels technischer Lösungen dafür Sorge, dass möglichst nur während des Ladevorgangs an der Ladesäule geparkt und die Höchstparkdauer nicht überschritten wird (z.B. durch eine, bei Überschreitung der Höchstparkdauer, steigende Nutzungsgebühr) b. Sicherheitsrelevante Vorgaben: Gute Einsehbarkeit und barrierefreie Zugänglichkeit des Ladestandortes Verbleibende Gehwegbreite nach Installation der Ladesäule von min. 2,00m Zu befahrenen Verkehrsflächen ist ein Sicherheitsabstand von min. 0,50m einzuhalten. Gegebenenfalls vorhandene Einengungen durch Hindernisse (wie z.B. Lichtmasten, Sperrpfähle, Blumenbeete o.ä.) sind zu berücksichtigen Verkehrseinrichtungen und Beschilde rungen dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (auch Fuß- und Radverkehr) muss gewährleistet bleiben. Insbesondere keine Verlegung von Ladekabeln über Geh- und Radwege vor, während und nach dem Ladevorgang Verkehrsgefährdungen sind jederzeit auszuschließen Zugänge von Versorgungsschächten sind freizuhalten Ladesäulen dürfen nur an Parkplätzen ohne spezifische Nutzungszuweisung (wie z.B. Behindertenparkplatz oder eingeschrän ktes Haltverbot) errichtet werden Begleitend zur Errichtung von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum ist ein wirksamer und deutlich zu erkennender Anfahrschutz zu installieren 5 c. Gestalterische Vorgaben: Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Ladesäulen ist darauf zu achten, dass sie sich in das vorhandene Stadtbild einfügen. Bei der Farbgebung ist der Farbton DB703 (Eisenglimmer Grau) als Referenz angegeben, der auf mind. 95% der Säule verwendet werden muss. Großflächige und farbintensive Eigenwerbung auf der Ladesäule ist untersagt Die Ladesäule darf ein Flächenmaß von 0,3qm und eine Höhe von 130cm nicht überschreiten d. Sonstige Vorgaben: Die Benutzerin verfügt über einschlägige Erfahrung in der Errichtun g öffentlicher Ladeinfrastruktur (Verweis auf min. 15 Referenzobjekte) Die Benutzerin ist verpflichtet, im Störungsfall eine durchgehende Erreichbarkeit (telefonisch oder per Mail) und einen ortsunabhängigen Zugriff (Remotefähigkeit) zu gewährleisten. Eine Störungsbehebung durch Service-Mitarbeitende vor Ort muss ebenfalls gewährleistet sein (werktags von 8 -20 Uhr; in diesem Zeitraum binnen max. acht Zeitstunden ) Hinzu kommen folgende Leistungen: Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners Vor Ort: Funktionsprüfung, Fehleridentifikation, Schutzmaßnahmen Schnellbehebung mit Standard -Hilfsmaterial oder Außerbetriebnahme zu Reparaturzwecken und Bereitstellen einer Interimslademöglichkeit § 4 Durchführung der Baumaßnahme (1) Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle obliegt der Benutzerin. Zudem wird die Stadt von den Ansprüchen Dritter freigestellt. Vor Baubeginn sind die zu treffenden Verkehrssicherungsmaßnahmen eng mit der Stadt/ Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Die Benutzerin trifft alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere ist die Baustelle gem. de n Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. Die Verkehrssicherungseinrichtungen hat die Benutzerin auf ihre Kosten aufzustellen, zu prüfen, zu unterhalten und ggf. zu beleuchten. 6 (2) Der Wegeoberbau ist im Aufgrabungsbereich entsprechend den Forderungen der Stadt bzw. der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ ZTVA-StB wiederherzustellen. (3) Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen zur endgültigen Wiederherstellung nur von der Handwerkskammer oder von der Industrie - und Handelskammer zugelassene Straßen- bzw. Tiefbaufirmen eingesetzt werden. (4) Für zerstörte Befestigungsmaterialien sind von der Benutzerin neue und der vorhandenen Befestigung entsprechende Material ien zu liefern. Beschädigungen an der vorhandenen Oberflächenbefestigung außerhalb des wiederherzustellenden Bereiches, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Bauarbeiten stehen und insbesondere auf mechanische n Einwirkungen beruhen, müssen ebenfalls beseitigt werden. (5) Sollte die Benutzerin Schäden an städtischen Verkehrsflächen, Ver - und Entsorgungsleitungen nicht unverzüglich beseitigen, wird die Stadt die notwendigen Arbeiten durchführen lassen und die Kosten der Benutzerin in Rechnung stellen. (6) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der Stadt innerhalb von drei Arbeitstagen eine Fertigmeldung vorzulegen. Danach findet umgehend eine gemeinsame Besichtigung statt. Über die Besichtigung fertigt die Benutzerin eine von der Stadt gegengezeichnete Niederschrift an, die ggf. festgestellte Mängel und Vorbehalte beinhaltet. Festgestellte Mängel sind von der Benutzerin unverzüglich und auf ihre Kosten zu beseitigen. Sollte die Benutzerin dies nicht erfüllen, gilt §4 Abs. (5) sinngemäß. § 5 Haftung und Gewährleistung (1) Die Dauer der Gewährleis tung für die wiederhergestellten Wegeflächen der Benutzerin beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit der Übernahme der mängelfrei wiederhergestellten Wegeflächen durch die Stadt. (2) Die Benutzerin haftet für alle Personen - und Sachschäden, die der Stadt in ursächlichem Zusammenhang durch den Bau, die Änderung, den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung und die Beseitigung der Ladesäulen und deren Teile 7 entstehen. Die Benutzerin haft et darüber hinaus auch für Schäden, die der Stadt während der Bauausführung durch die Werkunternehmen entstehen. (3) Im Bereich der Anlagen und deren unterbauter Flächen obliegt der Benutzerin die dauernde Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht. (4) Kommt die Benutzerin einer Verpflichtung, die sich, abgesehen von §4 Abs. 6 & 7, aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das Erforderliche auf Kosten der Benu tzerin zu veranlassen. Die Stadt kündigt der Benutzerin die beabsichtigte Maßnahme an. § 6 Folgekostenpflicht (1) Die Benutzerin duldet alle Einwirkungen aus der Erfüllung der Straßenbaulast und aus dem Straßenverkehr und nimmt etwa hieraus entstehende Nacht eile entschädigungslos hin. Schadensersatzansprüche der Benutzerin gegen Dritte bleiben unberührt. (2) Sofern die Stadt d ie in Anspruch genommenen Verkehrs flächen ausbauen oder umbauen will, ist die Benutzerin verpflichtet, ihre im derzeitigen Straßenbereich befindlichen Anlagen oder Teile davon auf eigene Kosten (Folgekostenpflicht) diesen Veränderungen anzupassen und zu sichern ( Folgepflicht), so weit dies erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass öffentliche Kanäle oder Leitungen neu verlegt oder u mgelegt werden. Die Benutzerin führt die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich und auf eigene Kosten durch. (3) Die Stadt setzt die Benutzerin von einer beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage der Benutzerin oder einzelner Teile bedingt, möglichst so rechtzeitig in Kenntnis, dass die Änderung ohne Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Anlage durchgeführt werden kann. (4) In den Fällen, in denen die Stadt ein besonderes Interesse an der Beseitigung oder Umlegung der Einrichtung oder Teilen davon hat, erklärt sich die Benutzerin bereit, mit der Stadt ein Abstimmungsgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung herbeizuführen. 8 (5) Nach Inbetriebnahme einer L adesäule ist die Benutzerin verpflichtet, die Auslastungszahlen ihrer Ladesäulen zum 31.01. jeden Jahres in digitaler Form an die Stadt zu übermitteln. Maßgeblich für die Auslastu ng einer E-Ladesäule ist die tatsächliche Belegungszeit, angegeben als Bruchteil der gesamten Zeit des jeweiligen Monats. Die Belegungszeit ist jene Zeit, in der ein Elektrofahrzeug mit der E-Ladesäule über eine Kabelverbindung tatsächlich verbunden ist. (6) Die Ladesäule n dürfen ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht verändert werden. Das Anbringen von Fremdwerbung ist nicht zulässig. (7) Verschmutzungen der Anlage n (z.B. durch Graffiti oder Werbeplakate) sind unverzüglich und ohne besondere Aufforderung zu beseitigen. (8) Die Stadt behält sich eine vorübergehende Aussetzung d er Gestattung vor. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen die genutzten Flächen zur Einrichtung einer Baustelle oder für ander e vorübergehend erforderliche Nutzungen benötigt werden. Beginn und Dauer etwaiger Maßnahmen, die zur vorübergehenden Aussetzung der Gestattung führen, werden der Benutzerin jeweils mitgeteilt. Etwaige Kostenerstattungen gegenüber der Benutzerin sind ausgeschlossen. § 7 Kündigung (1) Dieser Gestattungsvertrag ist seitens beider Vertragsparteien jederzeit kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Benutzerin hat innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens die Anlage n zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die Gestattung endet mit der Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt. Auf Antrag der Benutzerin kann die Stadt auf die Beseitigung der Anlagen oder einzelner Teile davon verzichten, sofern nicht konkrete Gründe entgegenstehen. (2) Die Gestattung wird auf eine Dauer von zehn Jahren befristet. Die Frist beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres und endet am 31.12. des zehnten auf die Erteilung folgenden Jahres. 9 (3) Beginnt die Benutzerin nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Gestattung mit der Errichtung der E -Ladesäulen, wird der Vertrag unwirksam (auflösende Bedingung). Das Gleiche gilt, wenn die E -Ladesäulen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Gestattung in Betrieb genommen wird. § 8 Kostentragung (1) Alle der Benutzerin nachzuweisenden Kosten und Lasten, die der Stadt in ursächlichem Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes durch die Anlage n und deren Einrichtungen der Benutzerin entstehen, trägt die Benutzerin. Dies gilt auch für Mehrkosten der Stadt bei Arbeiten an Straßen, Verkehrsanlagen und –einrichtungen, öffentlichen Kanälen und Leitungen aufgrund des Vorhandenseins der Anlage der Benutzerin. (2) Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an dem Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur bleibt dieser Gestattungsvertrag kostenfrei. § 9 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragslaufzeit beginnt, sobald beide Vertragsausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sind. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem S inn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. (3) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und die Benutzerin erhalten je eine Ausfertigung. 10 Münster, den XX.XX.2023 Münster, den XX.XX.2023 Für die Stadt Münster Für die Benutzerin Der Oberbürgermeister i.A.
Beschlussvorlage
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V/0101/2023 V/0101/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Gestattung privater Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum Beratungsfolge 18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 03.05.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, privaten Anbietern das Errichten von Elektroladesäulen im öf- fentlichen Straßenraum zu gestatten und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaf- fen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, in einem ersten Schritt 16 Pakete mit je vier Standorten auszu- schreiben, an denen öffentliche Elektroladesäulen errichtet werden sollen. II. Finanzielle Auswirkungen: Für die Stadt Münster ergeben sich durch das geplante Verfahren keine finanziellen Auswirkungen. Etwaige anfallende Kosten, beispielsweise für einen Netzanschluss, eine entsprechende Beschilde- rung usw. werden von den jeweiligen Betreibern übernommen. Begründung: Die Elektromobilität ist weiter auf dem Vormarsch und gilt als ein Hoffnungsträger für die langfristige Etablierung von emissionsfreien Antriebsstoffen. Mit Beschluss vom 28.03.2023 hat das Parlament der Europäischen Union beschlossen, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mehr zugelassen werden dürfen, die mit Benzin oder Diesel angetrieben werden. Um dieser Entwicklung Rechnung zu Amt für Mobilität und Tiefbau 31.03.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schulte Telefon: 492-7236 SchultePatrick@stadt- muenster.de - 2 - V/0101/2023 tragen, ist eine flächendeckende Weiterentwicklung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unab- dingbar. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Raum. Aufgrund der st etig steigenden Anzahl zugelassener Elektrofahrzeuge im Münsteraner Stadtgebiet und den dynamischen Entwicklungen innerhalb der Branche, werden zeitnah weitere öffentliche La- demöglichkeiten benötigt, sodass die bisherigen Mechanismen den Bedarf nicht mehr vollständig decken. Während zu Beginn des Jahres 2021 noch 1.802 vollelektrische Fahrzeuge in Münster zuge- lassen waren, hat sich der Wert bis zum Januar 2023 bereits auf 4.820 Fahrzeuge erhöht. Um dieser steigenden Nachfrage, die auch auf den anhaltenden und von der Bevölkerung gut angenommenen Förderungen für E-Fahrzeuge durch den Bund basiert, in Zukunft gerecht werden zu können, ist eine flächendeckende Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum von essenzieller Bedeutung. Zwar haben viele Besitzer: innen von Elektrofahrzeugen die Möglichkeit, ihre Pkw im privaten Raum zu laden (Wohn - & Arbeitsstandorte), öffentliche Ladesäulen bieten jedoch insbesondere denjenigen einen Zugang zu Ladeinfrastruktur, die in Miet- und Eigentumswohnungen ohne fest zugeordnete Kfz- Stellplätze sowie in verdichteten älteren Wohnquartieren leben und somit keine privaten Wallboxen besitzen bzw. zur Verfügung gestellt bekommen können. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erwartet für das Jahr 2030 deutschlandweit einen Bedarf von knapp einer Million öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Zum Ende des Jahres 2022 waren indes auf dem gesamten Bundesgebiet erst ca. 75.000 Ladepunkte installiert. Um den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Münster zu beschleunigen un d an die derzeiti- gen bzw. zukünftigen Bedarfe anzupassen, empfiehlt die Verw altung – ergänzend zur Vorlage V/0312/2021 – zukünftig auch privaten (Strom-)Anbietern die Errichtung von Elektroladesäulen im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen. Neben einer zeitnahen und flächendeckenden Ausweitung des städtischen Ladesäulen-Netzes, ergeben sich durch das geplante Vorgehen weitere positive Ef- fekte, wie z.B. eine allgemeine Öffnung des Wettbewerbs sowie die Etablierung einer Chancengleich- heit. Die Vergabe von Standorten im öffentlichen Raum an potenzielle Ladesäulen-Betreiber wird mit Beschluss der vorliegenden Vorlage künftig durch ein rechtssicheres Verfahren als laufendes Ge- schäft durch die Verwaltung gesteuert und geregelt. Damit wird einerseits eine größtmögliche Trans- parenz und Diskriminierungsfreiheit im Genehmigungs- und Ausschreibungsverfahren erreicht. Ande- rerseits wird zudem eine „Rosinenpickerei“ verhindert, indem mehrere Elektro-Ladesäulen als Pakete ausgeschrieben werden, die Standorte unterschiedlicher Lagegunst zusammenfassen. Weiteres Vorgehen und Aufgabenverteilung: Die vorläufige und skizzenhafte Auswahl der Standorte, an denen Ladesäulen errichtet werden sollen, erfolgt durch die Verwaltung und auf Basis eines Planungsinstruments der Nationalen Leitstelle für Ladeinfrastruktur, mit dem der Ausbaubedarf von Ladepunkten bis zum Jahr 2030 ermittelt wird (vgl. https://www.standorttool.de/strom/ladebedarfe/). Dabei modelliert das Standorttool auf Basis des Ver- kehrs und des Ladeverhalt ens den zukünftigen Bedarf an Ladepunkten. In das Modell fließen unter anderem Daten zur Mobilität, Verkehrsverflechtung, Sozioökonomie, Fahrzeugbestand und wissen- schaftliche Erkenntnisse zum Ladeverhalten mit ein. Das Modell unterteilt Deutschland in ein Raster aus Gitterzellen mit einer Kantenlänge von 500 Metern und gibt für jede Gitterzelle den (zusätzlichen) Bedarf an Ladeinfrastruktur aus. Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung eine entsprechende Standortliste erarbeitet (s. Anlage 1). Um eine Konzen tration von Lademöglichkeiten in einzelnen Gebieten der Stadt zu vermeiden und eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Verteilung der Ladesäulen im Stadtgebiet zu gewährleisten, - 3 - V/0101/2023 plant die Verwaltung die identifizierten Standorte in einzelnen Standort -Paketen zu bündeln, diese anschließend auszuschreiben und mit dem ausgewählten Anbieter einen Gestattungsvertrag abzu- schließen. Die Auswahl der jeweiligen Betreiber erfolgt in einem transparenten und diskriminierungs- freien Vergabeverfahren und basiert insbesondere auf der Erfüllung, der im Gestattungsvertrag for- mulierten Kriterien sowie auf der einschlägigen Erfahrung der Unternehmen in der Errichtung von öffentlicher Ladeinfrastruktur. Bei gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber entscheidet das Losver- fahren. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an dem Ausbau der öffentlichen Ladeinfra- struktur bleibt der Abschluss des Gestattungsvertrags kostenfrei. Bekommt ein Anbieter ein Standort- Paket zugeteilt, so muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Mo naten alle dort enthaltenen Standorte umgesetzt haben. Unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Verkehrssicherheit, Schutz von Grünflächen, Netzanschluss o.ä.), kann der finale Standort der jeweiligen Ladesäule leicht variieren. Dem jeweiligen Betreiber wird in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet, einen Alternativstand- ort in einem Radius von 250m vorzuschlagen. Der angesprochene Vertrag regelt die Errichtung von Ladesäulen durch private Anbieter im Allgemei- nen und beinhaltet beispielsweise Aspekte zur Verkehrssicherheit, zu qualitativen Standards sowie zu den erforderlichen Baumaßnahmen. Zusammenfassend lässt sich anführen, dass die Benutzerin ihre Anlagen und deren Einrichtungen so zu errichten, zu erhalten, zu sichern und zu betreiben hat, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik genügen. Dabei sind die Regelungen der Verordnung über technische Min- destanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb der von öffentlich zugäng- lichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV), die einschlägigen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die Regelungen des Bundes - und Landesdaten- schutzgesetzes und der europäischen Datenschutzkonvention jeweils in der aktuell gültigen Fassung, anzuwenden. Einzelheiten können dem beigefügten Gestattungsvertrag („Muster nach aktuellem Stand“) entnommen werden (Anlage 2, S. 3-5). Die Ausschreibung befindet sich bereits in Vorbereitung, sodass nach Beschluss dieser Vorlage zeit- nah mit der konkreten Umsetzung begonnen werden soll. in Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: 64 Standorte (16 Pakete) für eine erste Ausschreibung im Jahr 2023 Anlage 2: Gestattungsvertrag (Muster nach aktuellem Stand)
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0101/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.03.2023
- Erstellt
- 13.02.2023 16:29