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V/0101/2023

Gestattung privater Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum

Vorlagen 22.03.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Verkehr und Mobilität, Sitzung am 01.06.2023, TOP 5.5

Anlage A

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Ansehen

Anlage_1_V/0101/2023_Standorte_Ladesäulen

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Ansehen

Anlage_2_V_0101/2023_Muster_Gestattungsvertrag

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

2427 Zeichen

Anlage A zur V/0101/2023 
Kurzüberblick 
Um den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Münster weiter zu beschleunigen und an die 
derzeitigen bzw. zukünftigen Bedarfe anzupassen, soll - aufbauend auf der Vorlage V/0312/2021 
- auch privaten (Strom-)Anbietern die Errichtung von Elektroladesäulen im öffentlichen Straßen-
raum ermöglicht werden. Die durch die Verwaltung identifizierten Standorte sollen zukünftig durch 
ein rechtssicheres und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren an potenzielle Anbieter vergeben 
werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Übergeordnete Ziele des Ausbaus der Elektroladeinfrastruktur sind, neben der allgemeinen  
Förderung der Elektromobilität zur Reduktion von Lärm - und Schadstoffimmissionen, die  
Inhalte der „Konzeptstudie Münster Klimaneutralität 2030“ (vgl. V/0628/2021).  
Dort ist beschrieben, dass Münsters  Pkw-Verkehr bis 2030 um 50 Prozent gesenkt werden  
und der restliche Motorisierte Individualverkehr zu 100 Prozent klimaneutral bzw. elektris ch 
abgewickelt werden muss. Die Schaffung von öffentlich  zugänglicher Ladeinfrastruktur zielt  
unmittelbar auf diese Zielsetzungen ab und fokussiert die weitergehende Elektrifizierung des  
Pkw-Bestands. Die Ausschreibung der insgesamt 64 vorgeschlagenen Lad esäulen- 
Standorten (16 Pakete á 4 Standorte) soll noch im Jahr 2023 anlaufen, sodass die ersten  
Gestattungsverträge zeitnah geschlossen werden können. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage liefert einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Sie dient der Realisierung einer um- 
weltgerechten Mobilität und ist damit ein Baustein im Masterplan Mobilität Münster 2035+. Sie soll 
über die Ausweitung von Elektroladeinfrastruktur dafür sorgen, dass die Elektrifizierung des Pkw-
Bestands voranschreitet und verkehrsbedingte Emissionen zukünftig reduziert werden.

Anlage_1_V/0101/2023_Standorte_Ladesäulen

600 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0101/2023 
 
 
 
Perspektivischer Ladesäulen-Ausbau durch private Anbieter und die Stadtwerke Münster.  
31 Standorte für Elektroladesäulen (zum Teil bereits umgesetzt) auf Basis der Vorlage V/0312/2021, 
die durch die Stadtwerke Münster errichtet werden (magenta) sowie 64 zukünftig entstehende 
öffentlich zugängliche Ladesäulen, die zur Vergabe ausgeschrieben werden. Hier erfolgt eine 
kategorische Einordnung nach städtischer Lage der jeweiligen Standorte (gelb = Kategorie A; rot = 
Kategorie B; blau = Kategorie C).   
Darstellung der Stadt Münster mit „Google My Maps“.

Anlage_2_V_0101/2023_Muster_Gestattungsvertrag

17045 Zeichen

1 
 
Gestattungsvertrag 
 
über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen 
 
 
zwischen  
der Stadt Münster, 
vertreten durch den Oberbürgermeister, 
 
nachstehend „Stadt“ genannt, 
 
 
und 
 
der XXX GmbH,  
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, 
 
nachstehend „Benutzerin“ genannt 
 
 
Vorbemerkung: 
 
Die Benutzerin  beabsichtigt, im Stadtgebiet öffentliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge 
aufzustellen. Von einem Ankauf der Baufläche bzw. von der Einrichtung eines Erbbaurechts 
wird abgesehen, da der Flächenbedarf einzelner Ladesäulen sehr gering ist. 
 
Die Ladesäulen werden an folgenden Standorten aufgestellt. 
1. Standort A 
2. Standort B 
3. Standort C 
4. Standort D

2 
 
Für die Errichtung von Ladesäulen muss deshalb jeweils eine Teilfläche aus der im Eigentum 
der Stadt Münster stehenden öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden. 
Dies erfordert den Abschluss eines Gestattungsvertrages. 
 
§ 1 Vertragsinhalt 
(1) Die Stadt gestattet der Benutzerin die Errichtung der oben genannten Ladesäulen 
in der vereinbarten und unten aufgeführten Gestaltung einschließlich 
Kabelzuführung auf der öffentlichen Verkehrsfläche  bzw. dem entsprechenden 
Flurstück. Die genaue Lage geht aus den Planunterlagen (siehe §2 Abs. 4) hervor, 
die ebenfalls Bestandteil dieses Vertrags sind. 
 
(2) Diese Gestattung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und ersetzt nicht die 
nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse o.a . Der 
Stadt sind die bei der Erteilung solcher Genehmigungen festgelegten Auflagen und 
Bedingungen mitzuteilen. 
 
(3) Die Stadt wird nicht Eigentümerin oder Betreiberin der Anlagen. Dies ist 
ausschließlich die Benutzerin. 
 
§ 2 Vorbereitung der Baumaßnahme 
(1) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme hat sich die Benutzerin über die genaue Lage 
der öffentlichen Kanäle,  Kabel, Versorgungsleitungen und anderer 
Anschlussleitungen sowie der Rohrtrassen für das Verkehrssteuerungssystem und 
der Kabeltrassen für die öffentliche Straßenbeleuchtung zu informieren  (z.B. bei 
den Stadtwerken, Stadtnetzen usw.) . Planunterl agen über das Rohrnetz des 
Verkehrs-steuerungssystems können beim Amt für Mobilität und Tiefbau 
eingesehen werden. Entsprechende Leitungspläne sind dem Antrag beizufügen.  
Die Benutzerin hat mit den Ver sorgungsunternehmen Verbindung aufzunehmen, 
um in Abstimmung mit diesen auf eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der 
Kabel und Versorgungsleitungen treffen zu können. 
 
(2) Die benötigten Fundamente sind in einem Mindestabstand von 1,50m zu den 
Einrichtungen der öffentlichen Kanalisation zu errichten. Sollte der  Abstand nicht 
eingehalten werden  können, ist eine Abstimmung mit der Stadt/ dem Amt für 
Mobilität und Tiefbau vorzunehmen.

3 
 
 
(3) Der Beginn der Arbeiten ist dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Straßenmeister 
der Stadt Münster, rechtzeitig – mindestens 14 Kalendertage vorher – per E-Mail 
mitzuteilen, damit der Zustand der Oberflächenbefestigung vor Beginn der Arbeiten 
bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung festgestellt werden kann. 
 
(4) Es sind für jeden Standort folgende Informationen bzw. Dokumente beigefügt: 
 Ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit exakter Standortdarstellung (nach 
Möglichkeit mit Koordinaten) einschließlich der Lage der Anschlussleitungen 
(Leitungspläne) und Bemaßung der vorgesehenen E-Ladesäule 
 Lichtbilder vom vorgesehenen Standort (digital und/oder in Papierform) 
 Eine visuelle Darstellung der geplanten E -Ladesäule inklusive Bemaßung 
sowie eine Beschreibung der Beschilderung am vorgesehenen Standort 
 Informationen über die geplante Anlage (Abmessungen der Ladestation, Anzahl 
Ladepunkte, Leistung etc.) 
 Nachweise zu den erfüllten Kriterien nach Ziffer 3.1 
 Antrag des Netzanschlusses bei den Stadtnetzen als zuständigem 
Netzbetreiber 
 
(5) Vor Beginn der Bauarbeiten sind durch die Benutzerin bei der Stadt folgende 
Anträge zu stellen: 
 Antrag auf Ausstellung einer Aufbruchgenehmigung 
 Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung 
 
(6) Die Benutzerin beantragt die Beschilderung und Marki erung der Ladeparkstände 
bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Münster und trägt die hierfür anfallenden 
Kosten. 
 
§ 3 Vorgaben hinsichtlich der Errichtung von Ladesäulen 
(1) Die Benutzerin hat ihre Anlage n und deren E inrichtungen so zu errichten,  zu 
erhalten, zu sichern und zu betreiben, dass sie den Anforderungen der S icherheit 
und Ordnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen  und den Regeln der 
Technik genügen . Dabei sind die Regelungen der Verordnung über techni sche 
Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb der 
von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung 
– LSV), die einschlägigen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

4 
 
sowie die Regelun gen des Bundes - und Landesdatenschutzgesetzes und der 
europäischen Datenschutzkonvention  jeweils in der aktuell gültigen Fassung, 
anzuwenden. Insbesondere ist die Interoperabilität der E -Ladesäulen mit den 
gängigen Ladeverfahren sicherzustellen. Bei der Errichtung der Anlage ist die DIN 
VDE 0100-722 zu berücksichtigen. Zudem hat sie dafür Sorge zu tragen, dass an 
den jeweiligen Standorten folgende Vorgaben zwingend eingehalten werden:  
a. Technische Vorgaben: 
 Eine Roaming-Fähigkeit ist nachweislich gegeben 
 Eine Zahlung per EC - oder Kreditkarte ist möglich (ab 01.07.2023 
verpflichtend) 
 Die Ladesäule erfüllt die technischen Voraussetzungen, um bei Nutzung 
stets eine Ladeleistung von mindestens 11KW abgeben zu können 
 Die Ladesäule wird zu 100% mit Strom aus regenerativen Energien 
betrieben 
 Die Benutzerin trägt mittels technischer Lösungen dafür Sorge, dass 
möglichst nur während des Ladevorgangs an der Ladesäule geparkt und 
die Höchstparkdauer nicht überschritten wird  (z.B. durch eine, bei 
Überschreitung der Höchstparkdauer, steigende Nutzungsgebühr) 
b. Sicherheitsrelevante Vorgaben: 
 Gute Einsehbarkeit und barrierefreie Zugänglichkeit des Ladestandortes 
 Verbleibende Gehwegbreite nach Installation der Ladesäule von min. 2,00m 
 Zu befahrenen Verkehrsflächen ist ein Sicherheitsabstand von min. 0,50m 
einzuhalten. Gegebenenfalls vorhandene Einengungen durch Hindernisse 
(wie z.B. Lichtmasten, Sperrpfähle, Blumenbeete o.ä.) sind zu 
berücksichtigen 
 Verkehrseinrichtungen und Beschilde rungen dürfen in ihrer Wirkung nicht 
beeinträchtigt werden 
 Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (auch Fuß- und Radverkehr) muss 
gewährleistet bleiben. Insbesondere keine Verlegung von Ladekabeln über 
Geh- und Radwege vor, während und nach dem Ladevorgang 
 Verkehrsgefährdungen sind jederzeit auszuschließen 
 Zugänge von Versorgungsschächten sind freizuhalten 
 Ladesäulen dürfen nur an Parkplätzen ohne spezifische 
Nutzungszuweisung (wie z.B. Behindertenparkplatz oder eingeschrän ktes 
Haltverbot) errichtet werden 
 Begleitend zur Errichtung von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum ist 
ein wirksamer und deutlich zu erkennender Anfahrschutz zu installieren

5 
 
c. Gestalterische Vorgaben: 
 Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Ladesäulen ist darauf zu achten, 
dass sie sich in das vorhandene Stadtbild einfügen. Bei der Farbgebung ist 
der Farbton DB703 (Eisenglimmer Grau) als Referenz angegeben, der auf 
mind. 95% der Säule verwendet werden  muss. Großflächige und 
farbintensive Eigenwerbung auf der Ladesäule ist untersagt 
 Die Ladesäule darf ein Flächenmaß von 0,3qm und eine Höhe von 130cm 
nicht überschreiten 
d. Sonstige Vorgaben: 
 Die Benutzerin  verfügt über einschlägige Erfahrung in der Errichtun g 
öffentlicher Ladeinfrastruktur (Verweis auf min. 15 Referenzobjekte) 
 Die Benutzerin ist verpflichtet, im Störungsfall eine durchgehende 
Erreichbarkeit (telefonisch oder per Mail) und einen ortsunabhängigen 
Zugriff (Remotefähigkeit) zu gewährleisten. Eine Störungsbehebung durch 
Service-Mitarbeitende vor Ort muss ebenfalls gewährleistet sein (werktags 
von 8 -20 Uhr; in diesem Zeitraum binnen max. acht Zeitstunden )  
Hinzu kommen folgende Leistungen: 
 Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners 
 Vor Ort: Funktionsprüfung, Fehleridentifikation, Schutzmaßnahmen 
 Schnellbehebung mit Standard -Hilfsmaterial oder 
Außerbetriebnahme zu Reparaturzwecken und Bereitstellen einer 
Interimslademöglichkeit 
 
§ 4 Durchführung der Baumaßnahme 
(1) Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die 
Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle obliegt der Benutzerin. Zudem 
wird die Stadt von den Ansprüchen Dritter freigestellt.  Vor Baubeginn sind die zu 
treffenden Verkehrssicherungsmaßnahmen eng mit der Stadt/ 
Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Die Benutzerin trifft alle zum Schutz der 
Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere ist die 
Baustelle gem. de n Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu 
kennzeichnen. Die Verkehrssicherungseinrichtungen hat die Benutzerin auf ihre 
Kosten aufzustellen, zu prüfen, zu unterhalten und ggf. zu beleuchten.

6 
 
(2) Der Wegeoberbau ist im Aufgrabungsbereich entsprechend den Forderungen der 
Stadt bzw. der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für 
Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ ZTVA-StB wiederherzustellen. 
 
(3) Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen zur endgültigen 
Wiederherstellung nur von der Handwerkskammer oder von der Industrie - und 
Handelskammer zugelassene Straßen- bzw. Tiefbaufirmen eingesetzt werden. 
 
(4) Für zerstörte Befestigungsmaterialien sind von der Benutzerin neue und der 
vorhandenen Befestigung entsprechende Material ien zu liefern. Beschädigungen 
an der vorhandenen Oberflächenbefestigung außerhalb des wiederherzustellenden 
Bereiches, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Bauarbeiten stehen und 
insbesondere auf mechanische n Einwirkungen beruhen, müssen ebenfalls 
beseitigt werden. 
 
(5) Sollte die Benutzerin Schäden an städtischen Verkehrsflächen, Ver - und 
Entsorgungsleitungen nicht unverzüglich beseitigen, wird die Stadt die 
notwendigen Arbeiten durchführen lassen und die Kosten der  Benutzerin in 
Rechnung stellen. 
 
(6) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der Stadt innerhalb von drei Arbeitstagen 
eine Fertigmeldung vorzulegen. Danach findet umgehend eine gemeinsame 
Besichtigung statt. Über die Besichtigung fertigt die Benutzerin eine von der Stadt 
gegengezeichnete Niederschrift an, die ggf. festgestellte Mängel und Vorbehalte 
beinhaltet. Festgestellte Mängel sind von der Benutzerin unverzüglich und auf ihre 
Kosten zu beseitigen.  Sollte die Benutzerin dies nicht erfüllen, gilt §4 Abs. (5) 
sinngemäß. 
 
§ 5 Haftung und Gewährleistung 
(1) Die Dauer der Gewährleis tung für die wiederhergestellten Wegeflächen  der 
Benutzerin beträgt zehn  Jahre. Sie beginnt mit der Übernahme der mängelfrei 
wiederhergestellten Wegeflächen durch die Stadt. 
 
(2) Die Benutzerin haftet für alle Personen - und Sachschäden, die der Stadt in 
ursächlichem Zusammenhang durch den Bau, die Änderung, den Betrieb, die 
Wartung, die Instandsetzung und die Beseitigung der Ladesäulen und deren Teile

7 
 
entstehen. Die Benutzerin haft et darüber hinaus auch für Schäden, die der Stadt 
während der Bauausführung durch die Werkunternehmen entstehen. 
 
(3) Im Bereich der Anlagen und deren unterbauter Flächen obliegt der Benutzerin die 
dauernde Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht.   
 
(4) Kommt die Benutzerin einer Verpflichtung, die sich, abgesehen von §4 Abs. 6 & 7, 
aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer Frist von 
14 Kalendertagen  nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das Erforderliche auf 
Kosten der Benu tzerin zu veranlassen. Die Stadt kündigt der Benutzerin die 
beabsichtigte Maßnahme an. 
 
§ 6 Folgekostenpflicht 
(1) Die Benutzerin duldet alle Einwirkungen aus der Erfüllung der Straßenbaulast und 
aus dem Straßenverkehr und nimmt etwa hieraus entstehende Nacht eile 
entschädigungslos hin. Schadensersatzansprüche der Benutzerin gegen Dritte 
bleiben unberührt. 
 
(2) Sofern die Stadt d ie in Anspruch genommenen Verkehrs flächen ausbauen oder 
umbauen will, ist die Benutzerin verpflichtet, ihre im derzeitigen Straßenbereich 
befindlichen Anlagen oder Teile davon auf eigene Kosten (Folgekostenpflicht) 
diesen Veränderungen anzupassen und zu sichern ( Folgepflicht), so weit dies 
erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass öffentliche Kanäle oder Leitungen 
neu verlegt oder u mgelegt werden. Die Benutzerin führt die erforderlichen 
Maßnahmen unverzüglich und auf eigene Kosten durch. 
 
(3) Die Stadt setzt die  Benutzerin von einer beabsichtigten Änderung des 
Verkehrsweges oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage der 
Benutzerin oder einzelner Teile bedingt, möglichst so rechtzeitig in Kenntnis, dass 
die Änderung ohne Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit der Anlage durchgeführt 
werden kann. 
 
(4) In den Fällen, in denen die Stadt ein besonderes Interesse an der Beseitigung oder 
Umlegung der Einrichtung oder Teilen davon hat, erklärt sich die Benutzerin bereit, 
mit der Stadt ein Abstimmungsgespräch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung 
herbeizuführen.

8 
 
 
(5) Nach Inbetriebnahme einer L adesäule ist die Benutzerin  verpflichtet, die 
Auslastungszahlen ihrer Ladesäulen zum 31.01. jeden Jahres in digitaler Form an 
die Stadt zu übermitteln. Maßgeblich für die Auslastu ng einer E-Ladesäule ist die 
tatsächliche Belegungszeit, angegeben als Bruchteil der gesamten Zeit des 
jeweiligen Monats. Die Belegungszeit ist jene Zeit, in der ein Elektrofahrzeug mit 
der E-Ladesäule über eine Kabelverbindung tatsächlich verbunden ist. 
 
(6) Die Ladesäule n dürfen ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht verändert 
werden. Das Anbringen von Fremdwerbung ist nicht zulässig. 
 
(7) Verschmutzungen der Anlage n (z.B. durch Graffiti oder Werbeplakate) sind 
unverzüglich und ohne besondere Aufforderung zu beseitigen.  
 
(8) Die Stadt behält sich eine vorübergehende Aussetzung d er Gestattung vor. Dies 
gilt insbesondere für Situationen, in denen die genutzten Flächen zur Einrichtung 
einer Baustelle oder für ander e vorübergehend erforderliche Nutzungen benötigt 
werden. Beginn und Dauer etwaiger Maßnahmen, die zur vorübergehenden 
Aussetzung der  Gestattung führen, werden der Benutzerin  jeweils mitgeteilt.  
Etwaige Kostenerstattungen gegenüber der Benutzerin sind ausgeschlossen. 
 
§ 7 Kündigung 
(1) Dieser Gestattungsvertrag ist  seitens beider Vertragsparteien  jederzeit kündbar. 
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Benutzerin hat innerhalb von vier 
Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens die Anlage n zu beseitigen und 
den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die Gestattung endet mit der 
Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt. Auf Antrag der Benutzerin kann die 
Stadt auf die Beseitigung der Anlagen oder einzelner Teile davon verzichten, sofern 
nicht konkrete Gründe entgegenstehen. 
 
(2) Die Gestattung wird auf eine Dauer von zehn Jahren befristet. Die Frist beginnt am 
01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres und endet am 31.12. des 
zehnten auf die Erteilung folgenden Jahres.

9 
 
(3) Beginnt die Benutzerin  nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der 
Gestattung mit der Errichtung der E -Ladesäulen, wird der Vertrag  unwirksam 
(auflösende Bedingung). Das Gleiche gilt, wenn die E -Ladesäulen nicht innerhalb 
von zwölf Monaten nach Beginn der Gestattung in Betrieb genommen wird. 
 
§ 8 Kostentragung 
(1) Alle der Benutzerin nachzuweisenden Kosten und Lasten, die der Stadt in 
ursächlichem Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes 
durch die Anlage n und deren Einrichtungen der Benutzerin entstehen, trägt die 
Benutzerin. Dies gilt auch für Mehrkosten der Stadt bei Arbeiten an Straßen, 
Verkehrsanlagen und –einrichtungen, öffentlichen Kanälen und Leitungen aufgrund 
des Vorhandenseins der Anlage der Benutzerin. 
 
(2) Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an dem Ausbau der öffentlichen 
Ladeinfrastruktur bleibt dieser Gestattungsvertrag kostenfrei. 
 
§ 9 Schlussbestimmungen 
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt, sobald beide Vertragsausfertigungen von den 
Vertragsparteien unterzeichnet worden sind. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen 
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem S inn und Zweck 
dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. 
 
(3) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. 
Die Stadt und die Benutzerin erhalten je eine Ausfertigung.

10 
 
Münster, den XX.XX.2023      Münster, den XX.XX.2023 
 
 
Für die Stadt Münster        Für die Benutzerin 
Der Oberbürgermeister 
i.A.

Beschlussvorlage

8594 Zeichen

V/0101/2023 
V/0101/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Gestattung privater Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   03.05.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, privaten Anbietern das Errichten von Elektroladesäulen im öf-
fentlichen Straßenraum zu gestatten und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaf-
fen.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, in einem ersten Schritt 16 Pakete mit je vier Standorten auszu-
schreiben, an denen öffentliche Elektroladesäulen errichtet werden sollen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Für die Stadt Münster ergeben sich durch das geplante Verfahren keine finanziellen Auswirkungen. 
Etwaige anfallende Kosten, beispielsweise für einen Netzanschluss, eine entsprechende Beschilde-
rung usw. werden von den jeweiligen Betreibern übernommen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Elektromobilität ist weiter auf dem Vormarsch und gilt als ein Hoffnungsträger für die langfristige 
Etablierung von emissionsfreien Antriebsstoffen. Mit Beschluss vom 28.03.2023 hat das Parlament 
der Europäischen Union beschlossen, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mehr zugelassen 
werden dürfen, die mit Benzin oder Diesel angetrieben werden. Um dieser Entwicklung Rechnung zu 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
31.03.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schulte 
Telefon: 492-7236 
SchultePatrick@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0101/2023 
tragen, ist eine flächendeckende Weiterentwicklung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unab-
dingbar. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Raum. 
Aufgrund der st etig steigenden Anzahl zugelassener Elektrofahrzeuge im Münsteraner Stadtgebiet 
und den dynamischen Entwicklungen innerhalb der Branche, werden zeitnah weitere öffentliche La-
demöglichkeiten benötigt, sodass die bisherigen Mechanismen den Bedarf nicht mehr vollständig 
decken. Während zu Beginn des Jahres 2021 noch 1.802 vollelektrische Fahrzeuge in Münster zuge-
lassen waren, hat sich der Wert bis zum Januar 2023 bereits auf 4.820 Fahrzeuge erhöht. Um dieser 
steigenden Nachfrage, die auch auf den anhaltenden und von der Bevölkerung gut angenommenen 
Förderungen für E-Fahrzeuge durch den Bund basiert, in Zukunft gerecht werden zu können, ist eine 
flächendeckende Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum von essenzieller Bedeutung. 
Zwar haben viele Besitzer: innen von Elektrofahrzeugen die Möglichkeit, ihre Pkw im privaten Raum 
zu laden (Wohn - & Arbeitsstandorte), öffentliche Ladesäulen bieten jedoch insbesondere denjenigen 
einen Zugang zu Ladeinfrastruktur, die in Miet- und Eigentumswohnungen ohne fest zugeordnete Kfz-
Stellplätze sowie in verdichteten älteren Wohnquartieren  leben und somit keine privaten Wallboxen 
besitzen bzw. zur Verfügung gestellt bekommen können.  
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erwartet für das Jahr 2030 deutschlandweit 
einen Bedarf von knapp einer Million öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Zum Ende des Jahres 
2022 waren indes auf dem gesamten Bundesgebiet erst ca. 75.000 Ladepunkte installiert. 
Um den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Münster zu beschleunigen un d an die derzeiti-
gen bzw. zukünftigen Bedarfe anzupassen, empfiehlt die Verw altung – ergänzend zur Vorlage 
V/0312/2021 – zukünftig auch privaten (Strom-)Anbietern die Errichtung von Elektroladesäulen im 
öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen. Neben einer zeitnahen und flächendeckenden Ausweitung 
des städtischen Ladesäulen-Netzes, ergeben sich durch das geplante Vorgehen weitere positive Ef-
fekte, wie z.B. eine allgemeine Öffnung des Wettbewerbs sowie die Etablierung einer Chancengleich-
heit.  Die Vergabe von Standorten im öffentlichen Raum an potenzielle Ladesäulen-Betreiber wird mit 
Beschluss der vorliegenden Vorlage künftig durch ein rechtssicheres Verfahren als laufendes Ge-
schäft durch die Verwaltung gesteuert und geregelt. Damit wird einerseits eine größtmögliche Trans-
parenz und Diskriminierungsfreiheit im Genehmigungs- und Ausschreibungsverfahren erreicht. Ande-
rerseits wird zudem eine „Rosinenpickerei“ verhindert, indem mehrere Elektro-Ladesäulen als Pakete 
ausgeschrieben werden, die Standorte unterschiedlicher Lagegunst zusammenfassen. 
 
Weiteres Vorgehen und Aufgabenverteilung: 
Die vorläufige und skizzenhafte Auswahl der Standorte, an denen Ladesäulen errichtet werden sollen, 
erfolgt durch die Verwaltung und auf Basis  eines Planungsinstruments der Nationalen Leitstelle für 
Ladeinfrastruktur, mit dem der Ausbaubedarf von Ladepunkten bis zum Jahr 2030 ermittelt wird (vgl. 
https://www.standorttool.de/strom/ladebedarfe/). Dabei modelliert das Standorttool auf Basis des Ver-
kehrs und des Ladeverhalt ens den zukünftigen Bedarf an Ladepunkten. In das Modell fließen unter 
anderem Daten zur Mobilität, Verkehrsverflechtung, Sozioökonomie, Fahrzeugbestand und wissen-
schaftliche Erkenntnisse zum Ladeverhalten mit ein. Das Modell unterteilt Deutschland in ein Raster 
aus Gitterzellen mit einer Kantenlänge von 500 Metern und gibt für jede Gitterzelle den (zusätzlichen) 
Bedarf an Ladeinfrastruktur aus. 
Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung eine entsprechende Standortliste erarbeitet (s. Anlage 1). 
Um eine Konzen tration von Lademöglichkeiten in einzelnen Gebieten der Stadt zu vermeiden und 
eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Verteilung der Ladesäulen im Stadtgebiet zu gewährleisten,

- 3 - 
V/0101/2023 
plant die Verwaltung die identifizierten Standorte in einzelnen Standort -Paketen zu bündeln, diese 
anschließend auszuschreiben und mit dem ausgewählten Anbieter einen Gestattungsvertrag abzu-
schließen. Die Auswahl der jeweiligen Betreiber erfolgt in einem transparenten und diskriminierungs-
freien Vergabeverfahren und basiert insbesondere auf der Erfüllung, der im Gestattungsvertrag for-
mulierten Kriterien sowie auf der einschlägigen Erfahrung der Unternehmen in der Errichtung von 
öffentlicher Ladeinfrastruktur. Bei gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber entscheidet das Losver-
fahren. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an dem Ausbau der öffentlichen Ladeinfra-
struktur bleibt der Abschluss des Gestattungsvertrags kostenfrei. Bekommt ein Anbieter ein Standort-
Paket zugeteilt, so muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Mo naten alle dort enthaltenen 
Standorte umgesetzt haben. Unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Verkehrssicherheit, 
Schutz von Grünflächen, Netzanschluss o.ä.), kann der finale Standort der jeweiligen Ladesäule leicht 
variieren. Dem jeweiligen Betreiber wird in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet, einen Alternativstand-
ort in einem Radius von 250m vorzuschlagen.  
Der angesprochene Vertrag regelt die Errichtung von Ladesäulen durch private Anbieter im Allgemei-
nen und beinhaltet beispielsweise Aspekte zur Verkehrssicherheit, zu qualitativen Standards sowie zu 
den erforderlichen Baumaßnahmen. Zusammenfassend lässt sich anführen, dass die Benutzerin ihre 
Anlagen und deren Einrichtungen so zu errichten, zu erhalten, zu sichern und zu betreiben hat, dass 
sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und 
den Regeln der Technik genügen. Dabei sind die Regelungen der Verordnung über technische Min-
destanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb der von öffentlich zugäng-
lichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV), die einschlägigen Regelungen 
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die Regelungen des Bundes - und Landesdaten-
schutzgesetzes und der europäischen Datenschutzkonvention jeweils in der aktuell gültigen Fassung, 
anzuwenden. Einzelheiten können dem beigefügten Gestattungsvertrag („Muster nach aktuellem 
Stand“) entnommen werden (Anlage 2, S. 3-5). 
Die Ausschreibung befindet sich bereits in Vorbereitung, sodass nach Beschluss dieser Vorlage zeit-
nah mit der konkreten Umsetzung begonnen werden soll. 
 
 
in Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: 64 Standorte (16 Pakete) für eine erste Ausschreibung im Jahr 2023 
 
Anlage 2: Gestattungsvertrag (Muster nach aktuellem Stand)

Beratungsverlauf (7)

18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.04.2023 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 9.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.04.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.06.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0101/2023
Typ
Vorlagen
Datum
22.03.2023
Erstellt
13.02.2023 16:29