Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der SPD-Fraktion AN/2013/2023 betreffend "Ansiedlung eines zweiten Vollversorger-Supermarkts in Poll"
Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 3916/2023 vom 29.11.2023
Stand: Am 01.02.2024 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 3916/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der SPD-Fraktion AN/2013/2023 betreffend "Ansiedlung eines zweiten Vollversorger-Supermarkts in Poll: Prüfung des Grundstücks gegenüber ehemaliger Laukat-Wagenhalle" Die Verwaltung nimmt zum Antrag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz betreffend die Ansiedlung eines zweiten Vollversorger-Supermarkts in Poll: Prüfung des Grundstücks ge- genüber ehemaliger Laukat-Wagenhalle (AN/2013/2023) wie folgt Stellung: Die planungsrechtliche Beurteilung des in Rede stehende Grundstück an der Siegburger Straße (Flurstück 2213, Flur 37, Gemarkung Poll) richtet sich – da für das Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht – nach § 34 BauGB. Der wirksame Flächennut- zungsplan stellt für das Grundstück Wohnbaufläche dar. Neben der reinen bauplanungsrechtlichen Betrachtung ist jedoch auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) zu berücksichtigen. Die angesprochene, bereits laufende Ansiedlung des Vollsortimenters an der Siegburger Str. 371, innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) in Poll, wird ausdrücklich begrüßt und entspricht den Empfehlungen des EHZK für den Stadtteil. Das Grundstück (Flurstück 2213) liegt gemäß des EHZK im 700 m-Radius zweier ZVB: dem Stadtteilzentrum Poll, Siegburger Straße und dem geplanten Stadtteilzentrum Deutz, Deutzer Hafen. Zusätzlich tragen die zwei Solitärstandorte Aldi, Poller Kirchweg 76 und Lidl, Siegbur- ger Str.120 zur Nahversorgung um den vorgeschlagenen Standort bei. Damit besteht dort keine Versorgungslücke. Sowohl bei der Ansiedlung eines kleinflächigen als auch eines großflächigen Betriebs auf dem Grundstück sind daher Beeinträchtigungen der beiden o. g. ZVB zu befürchten. Demnach steht die Ansiedlung eines Vollversorgers (oder anderen Einzelhandelsbetriebs mit nahversor- gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten) den Empfehlungen des EHZK entgegen.
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