0681/2019
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatung im Quartier einschließlich Betrauungsakt
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
705 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
V/50/503
Vorlagen-Nummer
0681/2019
Stand: 16.10.2023
Sachstandsbericht
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatung im Quartier
einschließlich Betrauungsakt
Beschluss:
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrau-
ungsakt zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über
die Durchführung einer Verbraucherberatung im Quartier zu und beauftragt die Verwaltung,
den Vertrag entsprechend abzuschließen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: wie im Beschluss festgelegt, hat die Verwaltung den Vertrag
entsprechend abgeschlossen.
Beschlussvorlage Rat
11364 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 0681/2019 Freigabedatum 21.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatung im Quartier einschließlich Betrauungsakt Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrauungsakt zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über die Durchfüh- rung einer Verbraucherberatung im Quartier zu und beauftragt die Verwaltung, den Vertrag entspre- chend abzuschließen. Alternative: Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über Verbraucherberatung im Quartier einschließlich Betrauungsakt abzuschließen, der – unter Ver- zicht auf eine zusätzliche Landesförderung von 50 % und die damit einhergehenden Stellen- und Aufgabenausweitungen – nur die tarifvertrags- und preissteigerungsbedingten Mehrkosten abdeckt. Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 86.130 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021-2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 155.910 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der Evaluationsbericht 2017 wurde durch Mitteilung 0465/2018 dem Ausschuss Soziales und Senio- ren am 19.04.2018 sowie den Bezirksvertretungen Kalk am 03.05.2018 und Chorweiler am 17.05.2018 zur Kenntnis gegeben. Der Bericht „kommt insgesamt zu einem sehr positiven Fazit. Der Ansatz ermöglicht verletzlichen Zielgruppen einen Zugang zu Verbraucherberatung, den diese auf- grund geografischer und psychologischer Hürden bei herkömmlichen zentralen Beratungsstellen oft nicht haben“ (S. 2). Auch in den Sitzungen des Begleitkreises, an dem Vertreter/innen von Stadt Köln, Verbraucherschutzministerium NRW, Verbraucherzentrale NRW, Wohlfahrtsverbänden, Sozialraum- koordinatoren und das wissenschaftliche Institut ConPolicy teilnahmen, wurde dies so gesehen. Der in der Anlage 1 beigefügte Entwurf des Vertrages 2020 - 2024 wurde mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. abgestimmt. Anlage 3 enthält die Kostenkalkulationen der Verbraucherzent- rale NRW für den Vertragszeitraum 2020 – 2024. Mit dem entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Köln wird eine anteilige 50%-ige Kostentragung durch das Land NRW sichergestellt. Die Aktualisierung des Vertrages ist aus folgenden Gründen erforderlich: DAWI-Betrauung Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die Landesförderung ab 05.05.2017 wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI- Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Dies ist Voraussetzung für die anteilige Förde- rung des Landes der Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. Dem Land sind die jeweils abge- schlossenen Verträge vorzulegen. Erhalten die Verbraucherzentrale für bestimmte Dienstleistungen kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine 3 (ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne von Artikel 106 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich um Dienstleistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse er- bracht werden (DAWI). Dies setzt einen Betrauungsakt voraus, in diesem Fall durch § 13 des Ver- tragsentwurfs (Anlage 1). Angepasst werden mussten auch § 8 „Finanzierung“: Die zu berücksichtigenden Kosten werden hierdurch jedoch nicht in der Höhe verändert sowie § 9 „Abrechnung und Rechnungsprüfung“: Im Gegensatz zum Vorgängervertrag gibt es nun Regelungen zur jährlichen Spitzabrechnung und Rückzahlung von Überzahlungen. Weiterverwendung von Restmitteln im Folgejahr: Dies ist nun nur bis maximal 10% un- ter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weiterverwendung von nur bis maximal 10% Restmitteln im Folgevertrags-Zeitraum, unter Anrechnung auf die Folgevertragszahlungen, sollte ein solcher Vertrag zustande kommen (Nach Prüfung der Endabrechnung am Ende des Vertragszeitraumes). Eine Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden. Laufende Kostensteigerungen Bei den Personalkosten sind ab 2020 jährlich 3% Steigerung in der Kostenkalkulation veranschlagt (Anlage 3). Die Notwendigkeit ergibt sich zum einen aus dem Tarifvertrag der Länder, TVL-Abschluss vom 17.02.2017, aus verpflichtend zu zahlenden Tarifsteigerungen, Stufensprüngen und der Einfüh- rung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9 der Beratungskräfte. Bei Sachkosten gibt es Steigerungen nur beim Geschäftsbedarf (1%) und bei „Bewirtschaftung Räu- me“ (Heiz- und Stromkosten, 5%) und höhere IT-Support- und -Lizenzkosten. Die Verbraucherzentra- le hat neben den Kostenkalkulationen ausführliche schriftliche und mündliche Erläuterungen vorge- nommen, die von der Fachverwaltung geprüft und anerkannt wurden. Die reinen Telefonkosten werden von der Verbraucherzentrale deutlich niedriger veranschlagt. Das gesamte Kunden-, Termin- und Beratungsmanagement sowie die begleitende Statistik und Vor- gangserfassung sollen konzeptionell neu entwickelt werden (vgl. § 3). Auch soll es einen Breitband- anschluss geben, was zu Mehrkosten im Bereich Telefon/Internet/Digitalisierung führt. Teamleitung Die Verbraucherzentrale NRW beantragte die Einführung und Förderung einer Teamleitungsstelle der Verbraucherberatung im Quartier (1,0 Stelle, EG 10 TV-L). Der abschließende Evaluationsbericht 2017 wies darauf hin, dass eine koordinierende und leitende Funktion geschaffen werden sollte, um die operativ tätigen Mitarbeiterinnen im Quartier zu entlasten, z.B. bei der Erstellung von Prä- ventionsmaterialien und Frühwarninformationen die strategische Weiterentwicklung sicherzustellen strukturelle Problemlagen in den Stadtquartieren aufzugreifen, zu bündeln und gemeinsam mit der Stadt Lösungsansätze zu erarbeiten und an kommunale Handlungskonzepte wirksam an- zuknüpfen. Insgesamt ergibt sich eine Effektivierung des Ansatzes. 4 Mittels dieser Koordination könnte darüber hinaus die Reichweite der Verbraucherberatung in alle 11 Sozialraumgebiete des Programms „Lebenswerte Veedel“ erhöhet werden, z.B. durch die Aufberei- tung von Präventionsmaterialien und Frühwarninformationen – durch eine Nutzung z. B. seitens der Sozialraumkoordination, durch Veranstaltungen in den Sozialräumen oder durch die Schulung von in der Quartiersarbeit tätigen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Die Verbraucherzentrale NRW hat einen Antrag mit differenziertem Aufgabenprofil vorgelegt, der von der Fachverwaltung befürwortet wird. Die Mehrkosten betragen 62.553 € in 2020 und 332.102 € über die gesamte Vertragslaufzeit (inklusive 3% Steigerung ab 2021; ohne Gemeinkosten). Die 1,0 Stelle ist in der Kostenkalkulation in Anlage 3 berücksichtigt. Die Mehrkosten werden hälftig von der Stadt und hälftig vom Land getragen. Die Einrichtung dieser Personalstelle erfolgt gemäß § 3 des Vertrags seitens der VZ unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt. Bei folgenden Paragrafen wurden Details aktualisiert, ergänzt oder hinzugefügt: § 1 Zur Quartiersberatung wird präzisiert, dass sie ergänzend zum zentral gelegenen Angebot in der Innenstadt vorgehalten wird. § 2 Die Aufgaben werden auf die Sozialräume bezogen. § 3 Mit der Personalausstattung gemäß § 3 kann die Quartiersberatung in 3 Sozialräumen gewähr- leistet werden. Zusätzlich können für alle 11 Kölner Sozialräume des Programms „Lebenswerte Vee- del“ die genannten Präventionsmaterialen, Veranstaltungen oder Schulungen angeboten werden. Vorgesetzte der Beratungskräfte ist die Teamleitung, der wiederum die Leiterin der Beratungsstelle Köln vorgesetzt ist. § 5 Die Verbraucherzentrale stellt ihre Arbeit im Sozialraum bei Bedarf auch in sonstigen Gremien vor. Angestrebt wird die Weiterführung des Begleitkreises. Stadt und Verbraucherzentrale entwickeln ein Erhebungsraster, welches Aussagen zur Erfolgsbilanz der Arbeit und zu den Wirkungen in den jeweiligen Sozialräumen ermöglicht. § 6 ergänzt Unterstützungsleistungen der örtlichen Beratungsstelle durch die Landesstelle der Ver- braucherzentrale. § 11 wurde neu eingefügt und regelt Mitteilungspflichten der Verbraucherzentrale. § 12 präzisiert Gründe für eine außerordentliche Kündigung sowie die Kündigungsfrist. Finanzierung Der Vertrag 2015 – 2019 sah einen jährlichen Festbetrag von 129.100 € vor - beginnend ab 2017, da das Land in den ersten beiden Jahren 100% der Kosten übernahm. Die Kostenkalkulation der Ver- braucherzentrale (Anlage 3, Zeile „Anteil Kommune (50%)“) ergibt für 2020 – 2024 einen jährlich stei- genden kommunalen Finanzierungsanteil, der in § 8 des Vertrags abgebildet ist – bei gleichzeitig 50 %-igem Finanzierungsbeitrag des Landes. Dem gegenüber stehen nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht verbrauchte Restmittel aus 2017 - 2018 von 52.064 € und prognostizierte Restmittel aus 2019 von 14.100 €, zusammen 66.164 €. Die Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2015 – 2019 werden unmittelbar nach Prüfung des Ver- wendungsnachweises 2019 im Jahr 2020 mit den Zahlungen für 2020 verrechnet (§ 8). Deshalb sind im Abschnitt „haushaltsmäßige Auswirkungen“ dieser Vorlage für 2020 86.130 € angegeben, da die Kostenkalkulation für 2020 (152.294 €) um die Restmittel (66.164 €) reduziert wurde. Die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2020 ff. in Teiler- gebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in Zeile 15, Transferaufwendungen, ein- geplant. 5 Zur Dringlichkeit: Der Vertrag 2015 - 2019 über die Finanzierung der Verbraucherberatung im Quartier endet zum 31.12.2019. Die Verbraucherzentrale NRW benötigt dringend durch einen Ratsbeschluss Planungssi- cherheit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, da im Falle von Verschlechterungen bei Mitarbeiterkündigungen halbjährige Kündigungsfristen zu beachten wären. Aufgrund umfangreicher Abstimmungsbedarfe im Rahmen der Verhandlung mit der Verbraucherzent- rale insbesondere zur DAWI-Betrauung sowie verwaltungsinterne rechtliche Bewertungen konnte die Beschlussvorlage den Gremien nicht schon früher vorgelegt werden. Anlagen 1. Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 2. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Anlage 1 zum Vertrag) 3. Kostenkalkulation Verbraucherberatung im Quartier 2020-2024 (Anlage 2 zum Vertrag)
Anlage 2_VZ NRW_Satzung
19292 Zeichen
Satzung
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
PRÄAMBEL
Verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfalen haben die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegründet, um
auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.
1.1
1.2
2,1
2.2
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Vereinszweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des
Vereins ist es, den Verbraucherinteressen zu die-
nen.
Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
a) sich bei Gesetzgebung, Verwaltung und
Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbie-
tern für die Interessen und Rechte der Ver-
braucher/-innen unter Berücksichtigung des
Allgemeinwohles einzusetzen;
b) die Allgemeinheit und Einzelpersonen durch
Beratung, Bildung und Information über alle
die Verbraucher/-innen und ihre Haushalte
betreffenden Themen zu unterstützen; hier-
zu gehören meben der allgemeinen
Verbraucherberatung unter Einschluss der
Rechtsberatung unter anderem die Abfall-
und Umweltberatung, Beratung zur Alters-
vorsorge, Beratung zur Gesundheit und
Pflege, Energieberatung, Ernährungsbera-
tung, Schuldner- und Insolvenzberatung,
zum Zwecke der Förderung der Lebensquali-
tät der Verbraucher Initiativen anzustoßen,
zu fördern und weiterzuentwickeln sowie
Projekte zur selbstlosen Förderung der All-
gemeinheit, insbesondere der Verbrauche-
rinnen und Verbraucher zu betreiben. Hierzu
gehört u. a. die Förderung des Klima- und
Umweltschutzes durch die Unterstützung
des öffentlichen Nahverkehrs und die
Durchsetzung von Fahrgastrechten;
c) die Rechte der Verbraucher/ innen wahrzu-
nehmen und Verstöße gegen das Wettbe-
werbsrecht, das AGB-Recht und andere dem
Schutz des Verbrauchers dienende gesetzli-
che Bestimmungen, auch durch Einleitung
gerichtlicher Maßnahmen im Inland sowie,
soweit erforderlich, im grenzüberschreiten-
den Bereich zu verfolgen; E
d) darauf hinzuwirken, dass sich die Verbrau-
cher/-innen auf kommunaler Ebene zu Ver-
einigungen mit derselben Zielsetzung zu-
sammenschließen und deren Arbeit zu un-
terstützen;
2.3
31
3,2
3.3
3.4
4.1
4.2
ANzaIE £
{verhraucherzentrale 120777729 7
e) auf die Entwicklung von verbraucherfreund-
lichen und nachhaltigen Produkten und
Dienstleistungen bei Anbietern sowie darauf
hinzuwirken, dass Universitäten und andere
Forschungseinrichtungen die Verbraucher-
forschung verstärken.
Die Bildung eines Fördervereins und ähnlicher
Einrichtungen (z.B. Stiftung) ist zulässig.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt als demokratische, überparteili-
che, überkonfessionelle und unabhängige Vereini-
gung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
ge Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzent-
rale Bundesverband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver-
wenden hat. Sollte eine Abführung an den Verbrau-
cherzentrale Bundesverband e.V. nicht, möglich
sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere ge-
meinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutsch-
land, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins können Verbän-
de, Vereinigungen und juristische Personen wer-
den, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen
und dazu in der Lage sind. Natürliche Personen
können unter den Voraussetzungen von Satz 1 au-
Berordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder
werden. Sofern ein Interessengegensatz zu den Auf-
gaben des Vereins besteht, kann eine Mitglied-
schaft nicht erworben werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftli-
chen Antrag durch Beschluss des Verwaltungs-
rates, bei natürlichen Personen durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft be-
ginnt mit dem Monatsersten, der auf den Auf-
nahmebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt,
wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 1 nicht
gegeben sind.
4.3
4.4
4.5
5.1
5.2
71
1.2
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Aus-
schluss, bei ordentlichen Mitgliedern auch durch
deren Erlöschen, bei natürlichen Personen auch
durch den Tod. Die Mitglieder sind berechtigt, mit
dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres
ihren Austritt zu erklären.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Mitglieder, die
den Aufnahmebedingungen nicht mehr entspre-
chen, ihre Pflichten nicht mehr erfüllen oder den In-
teressen des Vereins zuwiderhandeln, nach Anhö-
rung auszuschließen.
Die Ablehnung und der Ausschluss sind schriftlich
unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit bei
der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ein-
spruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab Zugang des Beschlusses beim Verwaltungsrat
eingelegt werden. Bei Ausschluss ruht die Mitglied-
schaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversamm-
lung.
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Einrich-
tungen und des Rates des Vereins auf der Grundla-
ge einer gesondert zu schließenden Vereinbarung
zu bedienen.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern,
b) an der Erfüllung der dem Verein obliegenden
Aufgaben mitzuwirken,
c) die bei ordentlichen Mitgliedern im Verhält-
nis zur Stimmenzahl von der Mitgliederver-
sammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge
für das laufende Jahr im ersten Quartal voll
zu entrichten.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederver-
sammlung. Die Mitglieder können kraft schriftlicher
Vollmachtserteilung ein anderes Vereinsmitglied
der VZ als Vertreter entsenden. Auf jeden Vertreter
kann neben den Stimmen seiner Verbandsgruppe
nur eine Stimmberechtigung eines fremden Mitglie-
derverbandes übertragen werden. Die Vollmachts-
erteilung gilt nur für eine Mitgliederversammlung.
Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an
den Mitgliederversammlungen: teil. Der Vorstand
kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Mitar-
1.3
1.4
15
71.6
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
beiter/-innen hinzuziehen.
Der Hauptzuwendungsgeber des Landes Nordrhein-
Westfalen hat ein Teilnahmerecht.
Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft
die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Ta-
gesordnung und aller Beschlussanträge (ein-
schließlich Wahlvorschläge) ein. Die Frist kann bei
besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage ab-
gekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens fol-
genden Tag.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Verwaltungs-
rat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen-
heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Bis zu diesem Termin können Mitglieder -
auch des Verwaltungsrates - schriftlich Wahlvor-
schläge für den Verwaltungsrat einreichen. Maß-
geblich für .die Frist ist das Datum des Poststem-
pels. Bei verkürzter Einladungsfrist können Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden. Auf die Bestimmun-
gen dieses Absatzes und die Vorschrift des Ab-
schnittes 9.2. ist in der Einberufung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal
im Jahr stattfinden. Sie ist unverzüglich einzube-
rufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen
sind oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen, der
Verwaltungs-rat oder der Vorstand dies unter Anga-
be der Gründe schriftlich beantragen.
Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die
Versammlung; diese/r kann eine/n andere/n Ver-
sammlungsleiter/-in bestellen.
Aufgaben der Mitgliederver-
sammlung
Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ
obliegen Beratung und Beschlussfassung über alle
Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Verwal-
tungsrat und dem Vorstand zustehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtli-
nien für die Vereinstätigkeit und für angeschlosse-
ne Arbeitsgemeinschaften.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
die Mitglieder des Verwaltungsrates und beruft sie
ab.
Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan wird
nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat von
der Mitgliederversammlung verabschiedet.
Der Vorstand legt den vom Verwaltungsrat geneh-
migten Jahresbericht und den Jahresabschluss vor.
Der Verwaltungsrat erstattet seinen Tätigkeitsbe-
richt.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Verwal-
tungsrat und den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Ge-
schäftsjahr zwei Rechnungsprüfer/-innen und zwei
Vertreter/innen.
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
10.
10.1
10.2
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist.
Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die
Auflösung des Vereins oder eine der in Ziffern 8.3,
8.4 und 8.6 aufgeführten Entscheidungen zum In-
halt haben, kann die/der Vorsitzende des Verwal-
tungsrates auch im schriftlichen Verfahren herbei-
führen. Diese Beschlüsse sind dem späteren Pro-
tokoll beizufügen bzw. dort aufzunehmen.
Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung
mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer
Frist von sieben Tagen wiederholt; sie ist dann oh-
ne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig.
Ordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit sich auf das
ganze Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen er-
streckt, haben je vier Stimmen und solche, deren
Tätigkeit sich auf das Rheinland oder Westfalen o-
der auf das Ruhrgebiet erstreckt, je zwei Stimmen.
Die übrigen ordentlichen Mitglieder haben je eine
Stimme. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmit-
glieder haben beratende Stimme. Das Stimmrecht
kann nur ausgeübt werden, sofern die Mit-
gliedsbeiträge entrichtet sind.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind
nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ab-
lehnung.
Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung,
sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig
beschließt, die Wahl durch Akklamation vorzuneh-
men.
Gewählt ist, wer die meisten, aber mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderli-
chenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann re-
lative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit fin-
det eine Stichwahl statt. '
Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen
und andere Beschlüsse ist ein von der Ver-
sammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter
sowie von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer
zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses
ist allen Mitgliedern unverzüglich mit dem Hinweis
zuzustellen, dass Wünsche auf Ergänzung oder Än-
derung binnen drei Wochen nach Versendung ge-
genüber dem Verwaltungsrat schriftlich anzu-
bringen sind.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus neun Personen. Die
Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer
von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf
von drei Jahren wegen Amtsniederlegung oder Tod
aus, wählt die Mitgliederversammlung auf der
Grundlage von Ziffer 9.4 der Satzung im schriftli-
chen Verfahren ein/eine Nachfolger/-in für den Rest
der Amtszeit.
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
11.
11.1
11.2
Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natür-
liche und voll geschäftsfähige Personen sein, die
Gewähr für eine sachgerechte und unabhängige
Ausübung dieser Tätigkeit geben. Sie sollen beson-
dere Kenntnisse oder Erfahrungen in Verbraucher-
angelegenheiten besitzen. Sie dürfen kein eigenes
Gewerbe betreiben und weder für ein gewerbliches
Unternehmen oder eine Vereinigung solcher Unter-
nehmen in einer leitenden Funktion tätig sein (z.B.
Geschäftsführer, Prokurist) noch einen beherr-
schenden Einfluss auf ein gewerbliches Unter-
nehmen haben, aus dem heraus ein Konflikt mit der
Tätigkeit des Vereins zu befürchten ist.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/den
Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Der
Verwal-tungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens fünf Mitglieder anwesend sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann die/der
Verwaltungsratsvorsitzende zu einer zweiten Ver-
waltungsratssitzung mit der gleichen Tagesordnung
einladen. Diese zweite Verwaltungsratssitzung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlussfähig.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit ein-
facher Stimmenmehrheit der’ abgegebenen gültigen
Stimmen.
Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Ver-
fahren herbeigeführt werden.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer-
tigen. .
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung.
Mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder oder
der Vorstand können unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzen-
de des Verwaltungsrates den Verwaltungsrat un-
verzüglich einberuft.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Ka-
lenderjahr zusammen.
Der Vorstand und ggf. von ihm benannte Mitarbei-
ter/-innen nehmen an den Sitzungen des Ver-
waltungsrates teil und haben das Vortragsrecht (die
Mitarbeiter/-innen in Abstimmung mit dem Vor-
stand), sofern der Verwaltungsrat nicht das Gegen-
teil beschließt.
Die mit der Verbraucherarbeit befassten Mitarbei-
ter/innen des Hauptzuwendungsgebers haben das
Teilnahme- und Vortragsrecht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamt-
lich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der
mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Rei-
sekosten. Daneben erhalten die Verwaltungsrats-
mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und be-
ruft ihn ab. Er schließt die Dienstverträge mit den
Mitgliedern des Vorstandes und setzt deren Vergü-
tung im Einvernehmen mit dem Hauptzuwen-
dungsgeber fest.
Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des
Vorstandes. Er kann von dem Vorstand jederzeit
11.3
11.4
11.5
11.6
12.
12.1
12.2
13.
13.1
13.2
13.3
Auskunft und vollständige Akteneinsicht über alle
Vereinsangelegenheiten verlangen und ist berech-
tigt, jede/n Mitarbeiter/-in unmittelbar zu hören. Er
kann diese Rechte im Einzelfall auf ein Verwal-
tungsratsmitglied übertragen.
. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit der
Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben beauftra-
gen.
Verwaltungsratsmitglieder können im Einver-
nehmen mit dem Vorstand, unbeschadet dessen
Vertretungsmacht, den Verein bei bestimmten An-
lässen vertreten. Gegenüber Vorstandsmitgliedern
vertritt der Verwaltungsrat den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag des
Vorstandes einmal im Jahr eine/n Wirtschaftsprü-
fer/-in mit der jeweiligen. Wirtschaftsprüfung. Der
Abschlussbericht ist dem Verwaltungsrat vorzule-
gen.
Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts-
führung. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses
des Verwaltungsrates, der mit der Mehrheit seiner
Mitglieder gefasst ist.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern,
die auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig.
Bei Geschäften und verbraucherpolitischen Stel-
lungnahmen von erheblicher und grundsätzlicher
Bedeutung hat der Vorstand die Zustimmung des
Verwaltungsrates einzuholen. Dies gilt insbesonde-
re für den Erwerb und die Beendigung der Mitglied-
schaft des Vereins in anderen Organisationen, für
das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften,
für Immobiliengeschäfte, für den Abschluss von
Miet- oder Pachtverträgen über den Sitz der Ge-
schäftsstelle, für die Aufnahme und Gewährung von
Darlehen sowie für die Bestellung von Mitar-
beiterinnen/Mitarbeitern in leitenden Funktionen,
die dem Vorstand direkt unterstehen.
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und führt seine Geschäfte, Sind
mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten je-
weils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich
und wird die Geschäftsführung von allen Vor-
standsmitgliedern ° gemeinschaftlich wahrgenom-
men.
Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet
ist, dem Vereinszweck zu dienen.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so
regelt der Verwaltungsrat die Geschäftsverteilung
des Vorstandes und ist berechtigt, ein Mitglied
zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes zu ernennen.
13.4
14.
14.1
14.2.
14.3
15.
15.1
15.2
16.
16.1
16.2
16.3
Der Vorstand soll bis Oktober eines jeden Jahres
ein Arbeits- und Schwerpunktprogramm für die Ver-
braucherarbeit des folgenden Geschäftsjahres un-
ter Darlegung der längerfristigen Gesamtkonzeption
dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorlegen.
Beirat
Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser soll den
Verwaltungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten.
Die Geschäftsordnung für den Beirat wird vom
Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwaltungsrat ist
auch für die Berufung der Beiratsmitglieder zustän-
dig.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Tä-
tigkeit notwendig verbundenen Reisekosten. Der
Vorsitzende des Beirats erhält für seine Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für
den Beirat eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung, deren Höhe durch den Verwaltungsrat be-
stimmt wird.
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes
Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederver-
sammlung bestellten Rechnungsprüfer/innen zu
kontrollieren. Ihnen ist die Einsicht in die Unterla-
gen einschließlich der Prüfberichte der Wirt-
schaftsprüfung und ggf. der Rechnungshöfe und ei-
nen aufgestellten und unterzeichneten Jahresab-
schluss zu gewähren. Ihr Bericht ist der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen und wenigstens der
Hälfte aller Mitgliederstimmen; entsprechendes gilt
für den Auflösungsbeschluss, der nur in einer ei-
gens dazu einberufenen Mitgliederversammlung ge-
fasst werden kann.
Wird die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit
wiederholt, genügt einfache Mehrheit der abge-
gebenen Mitgliederstimmen.
Die Liquidation betreibt - soweit die auflösende
Versammlung nichts anderes bestimmt - der Vor-
stand. Die Mitgliederversammlung
bestimmt im Rahmen von Punkt 3.4. an wen das
Vereinsvermögen fällt.
Düsseldorf, 28.10.2010
Anlage 1_Vertrag Verbraucherberatung im Quartier Köln
15574 Zeichen
Anlage 1 zu 0681/2019
V E R T R A G
Zwischen der Stadt Köln
(vertreten durch die Oberbürgermeisterin)
und
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
(vertreten durch den Vorstand)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Verbraucherberatung im Quartier
Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) hält in der Stadt Köln (im Folgenden Stadt ge-
nannt) ihre Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergänzend zum zentral gelegenen An-
gebot in der Innenstadt auch in Kölner Sozialräumen vor.
§ 2
Zielgruppen und Aufgaben
Die Verbraucherberatung im Quartier ist in ausgewählten Kölner Sozialräumen an wechselnden Standor-
ten im direkten Wohnumfeld niederschwellig zu Verbraucherthemen persönlich ansprechbar. Diese „auf-
suchende“ Verbraucheransprache erfolgt auf öffentlichen Plätzen, in Begegnungsstätten, Jugend- und Se-
nioreneinrichtungen, Vereinsheimen, kirchlichen Räumen usw.
Die Verbraucherberatung im Quartier richtet ihre Informations- und Beratungsangebote im Rahmen der
satzungsgemäßen Aufgaben der VZ insbesondere an Bürgerinnen und Bürger mit geringen finanziellen
Mitteln und geringer formaler Bildung, an Ältere und an Menschen mit Migrationshintergrund. Die zurzeit
gültige Satzung der VZ ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
Neben den umfassenden persönlichen Beratungs- und Informationsangeboten in ausgewählten Kölner
Sozialräumen entwickelt die VZ geeignete Strategien und Ansatzpunkte zur Erhöhung der Reichweite mit
dem Ziel, eine präventive Wirkung des aufsuchenden Arbeitsansatzes in allen 11 Kölner Sozialräumen
("Lebenswerte Veedel") zu entfalten (siehe auch § 3 Absatz 2).
Die Verbraucherberatung im Quartier hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen
sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucherinnen und Verbraucher und deren
Haushalte betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Bei der Verbraucher-
beratung im Quartier liegt der Schwerpunkt auf den Verbraucherfragen und –themen, die für die Verbes-
serung der Lebenssituation in den ausgewählten Sozialräumen eine hohe Bedeutung haben. Ziele sind
dabei:
− die Verbraucherkompetenz zu verbessern,
− das Selbsthilfepotential zu stärken,
2
− vor Übervorteilung zu schützen,
− und finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Dazu gehören insbesondere:
− Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im
Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
− Informationsstände und Aktionen zu aktuellen Verbr aucherthemen,
− Lotsenfunktion zu den Spezialberatungen der Beratu ngsstelle an der Frankenwerft sowie zu bereits
bestehenden Beratungsstellen anderer Akteure (wie z.B. Wohlfahrtsverbände, u.a.) in den Sozial-
räumen,
− Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermei-
dung von Überschuldung,
− Bildungsangebote zur Vermittlung von Konsumwissen und zur Förderung des Selbsthilfepotentials,
− Bereitstellung von Flyern, Musterbriefen und ander en Informationsschriften,
− lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbra ucherfragen,
− Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren in den Sozialräumen.
Die Beratung in den Sozialräumen ist für die Ratsuchenden unentgeltlich.
Die aus Bundesmitteln geförderte Energieberatung steht der VZ in den Kölner Sozialräumen zur Seite.
§ 3
Personalwesen
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden folgende Personalstellen vereinbart:
− eine Teamleitungsstelle für die Verbraucherberatun g im Quartier
(Entgeltgruppe 10 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in, Wirtschaftsjurist/in oder
anderer geeigneter Studiengang). Die Einrichtung der Personalstelle erfolgt seitens der VZ unter
dem Vorbehalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt,
− zwei Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in,
Wirtschaftsjurist/in oder anderer geeigneter Studiengang),
− eine 0,5 Assistenzstelle (Entgeltgruppe 8 TV-L),
− nach Bedarf Aushilfen,
− einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin (Tätigkei t auf Basis eines Honorarvertrages, zurzeit zwei
Stunden pro Woche).
Mit dieser Personalausstattung kann das Angebot der Verbraucherberatung im Quartier in drei Sozialräu-
men der Stadt gewährleistet werden. Zusätzlich wird die VZ die Reichweite der Verbraucherberatung im
Quartier erhöhen, z. B. durch Aufbereitung von Präventionsmaterialien und Frühwarninformationen zum
Einsatz in allen 11 Kölner Sozialräumen („Lebenswerte Veedel“) – zur Nutzung z. B. durch die Sozialraum-
koordination, Veranstaltungen in den Sozialräumen, oder die Schulung von in der Quartiersarbeit tätigen
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Darüber hinaus bietet die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten bezahlte Praktika an.
3
Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte der Teamlei-
tung ist die Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Köln. Vorgesetzte der Beratungskräfte
und der Assistenz ist die Teamleitung.
Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter/innen und Aushilfen liegt der MTV Ang-
AGV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie dem
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangs-
rechts (TVÜ-L) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.
§ 4
Kooperationen
Die Stadt und die VZ werden bei der Verbraucherberatung im Quartier eine enge Zusammenarbeit zum
Wohle der Bürgerinnen und Bürger pflegen. Die VZ wird ferner eine enge Abstimmung und Kooperation
mit Sozialraumkoordinatoren, Verwaltung, Verbänden und anderen Trägern suchen.
§ 5
Berichtswesen
Die VZ informiert Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus der Verbraucherberatung in den
Kölner Sozialräumen, insbesondere im Rahmen ihres Jahresberichts. Sie stellt ihre Arbeit im Beirat der
Beratungsstelle Köln der VZ und bei Bedarf in Ausschüssen und sonstigen Gremien vor.
Stadt und VZ werden mit Blick auf den neuen Vertragszeitraum ab 2020 ein übersichtliches Erhebungsras-
ter zu noch zu vereinbarenden Kennziffern der Verbraucherberatung im Quartier entwickeln, welches Aus-
sagen zur Erfolgsbilanz der Arbeit und zu deren Wirkungen in den jeweiligen Sozialräumen ermöglicht.
Diese werden in das jährliche Berichtswesen der VZ an die Stadt integriert.
Die Stadt kann der VZ Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft und nach Mög-
lichkeit umgesetzt werden.
Angestrebt wird die Fortführung des Begleitkreises, der sich aus zwei Vertretern der Verwaltung, einer/m
Vertreter/in der Liga der Wohlfahrtsverbände Köln, einer/m Sozialraumkoordinator/in und nach Möglichkeit
einer/m Vertreter/in des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW so-
wie Vertretern der VZ zusammensetzt.
§ 6
Fachliche Unterstützung
Die Fachbereiche der VZ unterstützen die Verbraucherberatung im Quartier durch
− gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Wei terbildung,
− durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Ber atung (z. B. bei komplexen Verbraucherproble-
men),
− regelmäßig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratu ngsmaterialien und Eilinformationen,
− durch Organisations- und Planungshilfen und
− durch professionell aufbereitete und bedarfsgerech te Materialien zur Durchführung von Aktionen
und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Gestaltung von Präventionseinheiten.
4
§ 7
Räumlichkeiten
Die Verbraucherberatung im Quartier hat ihren Bürositz in den Räumen der VZ in Köln.
Sie hat ihren Arbeitsschwerpunkt in den Kölner Sozialräumen und bietet ihre aufsuchende Beratung in öf-
fentlichen Räumen bei freien Trägern oder Räumen von Kooperationspartnern an.
Es findet keine „aufsuchende“ Beratung der Ratsuchenden in deren privaten Räumen statt.
§ 8
Finanzierung
Die VZ wird die Arbeit in der Verbraucherberatung im Quartier so planen und durchführen, dass eine steti-
ge und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist.
Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der Verbraucherbe-
ratung im Quartier (zu berücksichtigende Kosten nach Art. 5 Abs. 3 lit. a des Beschlusses der EU-
Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be-
stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Inte-
resse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss).
Als Gemeinkosten werden 15 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt.
Die Stadt leistet gemäß der als Anlage 2 beigefügten Kostenkalkulation 2020 bis 2024 jährliche Zahlungen
in Höhe von:
2020 152.294 Euro
2021 155.910 Euro
2022 161.895 Euro
2023 164.616 Euro
2024 169.189 Euro
Die Gesamtzahlung der Stadt wird auf eine maximale Zuschusshöhe in Höhe von 803.904 Euro im Ver-
tragszeitraum 2020 bis 2024 festgelegt.
Restmittel aus dem vorherigen Vertragszeitraum (2015 bis 2019) werden im Verwendungsnachweis 2019
ausgewiesen und einmalig im Jahr 2020 verrechnet.
Der jährliche Zuschuss wird in vier gleichen Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne weitere Aufforde-
rung durch die VZ) gezahlt.
Der darüber hinaus gehende Zuschussbedarf wird aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert.
§ 9
Abrechnung und Rechnungsprüfung
Die VZ legt der Stadt jährlich einen Verwendungsnachweis bis zum 30.04. des jeweils folgenden Jahres
vor.
Ergibt die jährliche Prüfung eine Überkompensation von maximal 10 % des durchschnittlichen jährlichen
Zahlungsbetrages, so darf der überzahlte Betrag seitens der VZ auf den nächstfolgenden Ausgleichszeit-
5
raum übertragen werden. Hinsichtlich einer etwaigen über 10 % hinaus gehenden Überkompensationszah-
lung ist die Stadt berechtigt, die VZ zur Rückzahlung des überhöhten Betrages aufzufordern.
Die Stadt ist berechtigt, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Un-
terbringung zu überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und somit mit Vorlage des Verwendungsnachweises für das Jahr 2024
erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erträge eine Spitzabrechnung.
Überzahlungen der Stadt, die sich aus dieser Spitzabrechnung nach dem Ende der Vertragslaufzeit erge-
ben, werden bis zum 15.07.2025 erstattet. Eine verspätete Rückzahlung wird ab diesem Zeitpunkt mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Sollte es zum Abschluss eines Folgevertrages
kommen, so kann der Überschuss auf die Zahlungen dieses Vertrages bis maximal in Höhe von 10 % auf
den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum übertragen und auf den für diesen Zeitraum zu zahlenden Aus-
gleich angerechnet werden.
Eine Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden.
§ 10
Öffentlichkeitsarbeit
Die VZ verpflichtet sich für die Verbraucherberatung im Quartier, die Nutzung der geschützten Logos der
Stadt vorher mit der Stadt abzustimmen.
Im Beratungsstellenflyer wird darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäßen Leistungen durch die Stadt
unterstützt und finanziert werden.
§ 11
Mitteilungspflichten
Die VZ verpflichtet sich, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn
− das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirklicht wird,
− der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geändert wird,
− die VZ ihre Tätigkeit einstellt/ ihre Rechtsform ä ndert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern.
§ 12
Dauer und Kündigung
Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2020 Gültigkeit und wird zunächst für eine Dauer von fünf Jahren bis zum
31.12.2024 abgeschlossen.
Die Vertragspartner sind grundsätzlich bereit, das Vertragsverhältnis über den 31.12.2024 hinaus fortzu-
führen. Sie werden spätestens gegen Ende des Jahres 2023 Verhandlungen über einen Folgevertrag auf-
nehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2024 über die Fortführung der allgemeinen VB und der SIB entschie-
den zu haben.
Der Stadt und der VZ steht während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein außerordentliches Kündi-
gungsrecht zu, wenn insbesondere Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung
gestellt werden, oder wenn eine der Parteien den Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt.
Der Stadt steht im Übrigen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn in Folge
einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergrif-
fen werden, die eine Erfüllung des Vertrages insgesamt unmöglich machen.
6
Die Kündigung kann in beiden Fällen binnen vier Wochen ab Kenntnis der vorgenannten Umstände durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einem Jahr erfolgen .
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer bevorstehenden Kündigung aus wichtigem Grund zum frü-
hest möglichen Zeitpunkt Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Kündigung zu vermeiden.
§ 13
Betrauung
Die Stadt betraut die VZ mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und Durchführung
der Verbraucherberatung im Quartier für Verbraucherinnen und Verbraucher in Kölner Sozialräumen .
Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Arti-
kel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in
Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom
11.01.2012) – Freistellungsbeschluss.
Die mit der Betrauung im Einzelnen verbundenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 dieses Vertrages. Die
Umsetzung der Regelungen der Artikel 5 und 6 des Freistellungsbeschlusses erfolgt insbesondere durch
die §§ 8, 9 und 12 des vorliegenden Vertrages.
§ 14
Abschlussbestimmungen
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so wird hier-
durch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführ-
baren Bestimmung soll dafür eine angemessene Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der zu erset-
zenden Bestimmung und dem erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.
Anlage 1: Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Anlage 2: Kostenkalkulation Verbraucherberatung im Quartier 2020-2024
Köln , den Düsseldorf, den
Stadt Köln Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
________________________ _______________________
Dr. Harald Rau Wolfgang Schuldzinski
Beigeordneter Vorstand
____________________________
________________________
Dr. Katja Robinson Dr. Iris van Eik
Amtsleitung Bereichsleiterin Beratung und Bildung
Mitglied der Geschäftsleitung
Anlage 3_Kostenkalkulation Quartiersberatung Köln 2020-2024
1926 Zeichen
Anlage 3 Verbraucherzentrale NRW Quartiersberatung Köln Stand 19.12.2018 Kosten Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 Personalkosten \ Planstellen plus 1,0 zusätzl. Stelle 210.200€ 216.600€ 223.100€ 229.800€ 236.700 € Aushilfen 9.500 € 9.800 € 10.100 € 10.500 € 10.900 € Praktikanten 600 € 600 € 600 € 600 € 600 € Sonstige Personalkosten 1.102 € 1.135 € 1.169 € 1.205 € 1.241 € Summe Personalkosten 221.402€ 228.135€ 234.969€ 242.105€ 249.441€ Laufenden Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 6.565 € 6.631 € 6.697 € 6.764 € 6.832 € Honorare 4.040 € 4.080 € 4.121 € 4.162 € 4.204 € Transportkosten 2.020 € 2.040 € 2.060 € 2.081 € 2.102 € Geschäftsbedarf 1.717 € 1.734 € 1.751 € 1.769 € 1.787 € Gerätemiete (Kopierer) 5 712€ 719€ 726 € 733 € 740 € Bücher / Zeitschriften 51€ 52€ 53€ 54€ 55€ Telefon/Internet/Digitalisierung 2.600 € 2.626 € 2.652 € 2.679€ 2.706 € Porto 859€ 868 € 877€ 886 € 895 € Raummieten 9.702 € 9.702 € 9.702 € 9.702 € 9.702 € Bewirtschaftung Räume 6.231 € 6.543 € 6.871 € 7215€ 7.576 € Renovierung 0€ 0€ 3.000 € 0€ 0€ Anschaffungen 3.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € Support- und Lizenzkosten 2.323 € 2.346 € 2.369 € 2.393 € 2.417 € Fortbildungskosten 1TITE 1.734 € TISTE 1.769 € 1.787 € Reisekosten 1.818 € 1.836 € 1.854 € 1.873 € 1.892 € sonstige Sachkosten 101€ 102 € 103€ 104 € 105€ Summe Sachkosten 43.456 € 43.013 € 46.587 € 44.184 € 44.800 € Summe direkte Kosten 264.858€ 271.148€ 281.556€ 286.289€ 294.241 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 39.729 € 40.672 € 42.233 € 42.943 € 44.136 € PEN a I EEE URN REBEL Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 Zuschussbedarf 304.587€ 311.820€ 323.789€ 329.232€ 338.377 € davon ‚Anteil Kommune (50 %) 152.294€ 155.910€ 161.895€ 164.616€ 169.189 € Personalkosten: 2019 Hochrechnung, ab 2020 +3 % Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 % Durchschnittsbetrag 2020-2024 beträgt 160.781
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungOrte (1)
- Frankenwerft
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0681/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.06.2019
- Erstellt
- 26.02.2019 10:16