3904/2024
Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 des Bundes
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/212 Vorlagen-Nummer 06.12.2024 3904/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 09.12.2024 Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 des Bundes Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetzes 2024 Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, das somit in Kraft tritt. Auf die Auswirkungen der folgenden beiden Punkte auf die Stadt Köln wird hier besonders hingewiesen: Verlängerung des Optionszeitraums im Umsatzsteuergesetz (UStG) Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 den Optionszeitraum um zwei weitere Jahre verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des JStG 2024 vom 22.11.2024). Hintergrund ist, dass mit der Einführung des §2b UstG zahlreiche Leis- tungsbeziehungen kommunaler Körperschaften dem Umsatzsteuerrecht unterliegen werden. Durch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts, so auch die Stadt Köln, erwirken, für einen sogenannten Optionszeitraum noch nach altem Recht behandelt zu werden. Die Stadt Köln ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die nun mögliche Verlängerung bis zum 31. Dezember 2026 in Anspruch zu nehmen, sondern könnte sich durch Antrag zur Anwendung des § 2b UStG und damit für eine frühzeitigere Umsetzung zum 01. Januar 2026 entscheiden. Die Verwaltung hat sich sehr frühzeitig mit der angekündigten Verlängerung auseinanderge- setzt. Sie beabsichtigt nicht, hiervon Gebrauch zu machen. Ausschlaggebend hierfür ist nach sorgfältiger Prüfung neben zeitlichen Aspekten im Umstellungsprozess und größerer Rechts- sicherheit die Tatsache, dass alle Leistungen der Stadt Köln, die dem § 2b UStG unterliegen, mit einem Aufschlag von 19% an die Bürger*innen und sonstigen Leistungsempfänger*innen weiterzugeben sind. Die Bürger*innen wären hier insbesondere im Bereich der VHS, der Friedhöfe, Parkraumbewirtschaftung und Sport- und Schulraumvermietung (insbesondere für Vereine) betroffen. Diese Belastungen entfallen bei einer Nutzung der Verlängerungsoption bis zum 31.12.2026. Demnach wird sich bis zum 31. Dezember 2026 die Umsatzsteuerpflicht auch weiterhin auf die nach dem Körperschaftsteuergesetz einzurichtenden Betriebe gewerblicher Art (BgA) be- schränken. Grundsteuerreform: Städtetag NRW weist auf neue rechtliche Risiken bei der Hebesatzdiffe- renzierung durch das Jahressteuergesetz 2024 hin Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sind auch kleinere Änderungen am Bundesmodell für die Grundsteuer verbunden. Insbesondere wurde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Wertes – wie auch schon in Nordrhein- Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – ins Bewertungsgesetz aufgenommen. 2 Der Städtetag NRW weist darauf hin, dass diese Änderungen (nach Auffassung eines Teils der Fachliteratur) die sogenannte Ping-Pong-Gesetzgebung zur Folge haben könnten. Hier- nach geht im Rahmen der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung das jeweils später erlassene Gesetz (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) vor. Das Grundsteuerrecht des Bundes würde demnach das abweichende Grundsteuerrecht des Landes in Gestalt von Nordrhein-Westfa- lens Grundsteuerhebesatzgesetz verdrängen. Wenn sich die Fachstimmen zur Ping-Pong-Gesetzgebung in der Rechtsprechung durchsetzen, wäre das Landesgesetz zur Hebesatzdifferenzierung überholt, so dass keine Rechtsgrundlage für die Hebesatzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen vorhanden wäre. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3904/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.12.2024
- Erstellt
- 05.12.2024 10:36