Mandari Insight

3904/2024

Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 des Bundes

Mitteilung Ausschuss 06.12.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 09.12.2024, TOP 2.6

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

3544 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212 
 
Vorlagen-Nummer 06.12.2024 
 3904/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 09.12.2024 
 
Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 des Bundes 
Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetzes 2024 
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, das somit in Kraft 
tritt. Auf die Auswirkungen der folgenden beiden Punkte auf die Stadt Köln wird hier besonders 
hingewiesen: 
Verlängerung des Optionszeitraums im Umsatzsteuergesetz (UStG) 
Der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 den 
Optionszeitraum um zwei weitere Jahre verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des JStG 2024 
vom 22.11.2024). Hintergrund ist, dass mit der Einführung des §2b UstG zahlreiche Leis-
tungsbeziehungen kommunaler Körperschaften dem Umsatzsteuerrecht unterliegen werden. 
Durch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt konnten juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, so auch die Stadt Köln, erwirken, für einen sogenannten Optionszeitraum noch nach 
altem Recht behandelt zu werden. 
Die Stadt Köln ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die nun mögliche Verlängerung bis zum 31. 
Dezember 2026 in Anspruch zu nehmen, sondern könnte sich durch Antrag zur Anwendung 
des § 2b UStG und damit für eine frühzeitigere Umsetzung zum 01. Januar 2026 entscheiden.  
Die Verwaltung hat sich sehr frühzeitig mit der angekündigten Verlängerung auseinanderge-
setzt. Sie beabsichtigt nicht, hiervon Gebrauch zu machen. Ausschlaggebend hierfür ist nach 
sorgfältiger Prüfung neben zeitlichen Aspekten im Umstellungsprozess und größerer Rechts-
sicherheit die Tatsache, dass alle Leistungen der Stadt Köln, die dem § 2b UStG unterliegen, 
mit einem Aufschlag von 19% an die Bürger*innen und sonstigen Leistungsempfänger*innen 
weiterzugeben sind. Die Bürger*innen wären hier insbesondere im Bereich der VHS, der 
Friedhöfe, Parkraumbewirtschaftung und Sport- und Schulraumvermietung (insbesondere für 
Vereine) betroffen. Diese Belastungen entfallen bei einer Nutzung der Verlängerungsoption 
bis zum 31.12.2026. 
Demnach wird sich bis zum 31. Dezember 2026 die Umsatzsteuerpflicht auch weiterhin auf 
die nach dem Körperschaftsteuergesetz einzurichtenden Betriebe gewerblicher Art (BgA) be-
schränken. 
Grundsteuerreform: Städtetag NRW weist auf neue rechtliche Risiken bei der Hebesatzdiffe-
renzierung durch das Jahressteuergesetz 2024 hin 
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 sind auch kleinere Änderungen am Bundesmodell für die 
Grundsteuer verbunden. Insbesondere wurde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur 
Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Wertes – wie auch schon in Nordrhein-
Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – ins Bewertungsgesetz aufgenommen.

2 
 
Der Städtetag NRW weist darauf hin, dass diese Änderungen (nach Auffassung eines Teils 
der Fachliteratur) die sogenannte Ping-Pong-Gesetzgebung zur Folge haben könnten. Hier-
nach geht im Rahmen der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung das jeweils später 
erlassene Gesetz (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) vor. Das Grundsteuerrecht des Bundes würde 
demnach das abweichende Grundsteuerrecht des Landes in Gestalt von Nordrhein-Westfa-
lens Grundsteuerhebesatzgesetz verdrängen.  
Wenn sich die Fachstimmen zur Ping-Pong-Gesetzgebung in der Rechtsprechung durchsetzen, 
wäre das Landesgesetz zur Hebesatzdifferenzierung überholt, so dass keine Rechtsgrundlage 
für die Hebesatzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen vorhanden wäre. 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

09.12.2024 Finanzausschuss
TOP 2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3904/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.12.2024
Erstellt
05.12.2024 10:36