KRhR 5/2026
Anfrage der Fraktion Die Linke v. 30.06.2026: Hyperscaler-Rechenzentren von Microsoft im Rheinischen Revier- Flächeninanspruchnahme, Energieversorgung, Wasserverbrauch, digitale Souveränität und demokratische Beteiligung
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Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anfrage der Fraktion Die Linke v. 30.06.2026: Hyperscaler-Rechenzentren von Microsoft im Rheinischen Revier- Flächeninanspruchnahme, Energieversorgung, Wasserverbrauch, digitale Souveränität und demokratische Beteiligung)
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Seite 1 von 8 Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier - öffentlich - KRhR 5/2026 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Pia Lippert Petra Pelster Telefon 0221 / 147 - 4871 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 015.07.2026 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Kommission Rheinisches Revier 17.07.2026 10.3 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion Die Linke v. 30.06.2026: Hyperscaler-Rechenzentren von Microsoft im Rheinischen Revier- Flächeninanspruchnahme, Energieversorgung, Wasserverbrauch, digi- tale Souveränität und demokratische Beteiligung Beschlussvorschlag: Die Kommission Rheinisches Revier nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Erläuterungen: Beantwortung der Fragen aus o.g. Anfrage wie folgt: Zur Flächenplanung 1. Wurden im Vorfeld der Standortvergabe vorbelastete Flächen – insbesondere Tagebauareale, ehemalige Kraftwerksstandorte und Industriebrachen – als Alternativstandorte systematisch geprüft? Wenn ja: Wann, durch wen, und warum wurden diese verworfen? Wenn nein: Warum wurde auf eine solche Prüfung verzichtet, und ist eine Nachholung geplant? Die Regionalplanung legt gemäß LEP NRW bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sowie Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Dabei erfolgt die Flächenaus- wahl anhand raumordnerischer Kriterien wie Siedlungsstruktur, Umweltverträglichkeit und Verkehrs- anbindung – nicht bezogen auf einzelne Unternehmen oder konkrete Ansiedlungsvorhaben. Im Regionalplan Köln werden grundsätzlich auch vorbelastete Flächen, etwa Tagebauareale, Kraft- werksstandorte oder Industriebrachen, berücksichtigt, sofern sie regionalplanerisch geeignet sind. Entsprechende GIB-Festlegungen wurden beispielsweise an den Standorten Erftstadt/Hürth und Niederzier-Tagesanlagen Hambach sowie auf ehemaligen Erweiterungsflächen eines Kraftwerkss - tandortes getroffen. Eine standortbezogene Alternativenprüfung für einzelne Vorhaben – etwa Hyperscale-Rechenzen - tren – ist hingegen nicht Aufgabe der Regionalplanung. Diese erfolgt gegebenenfalls auf kommuna- ler Ebene oder durch die jeweiligen Vorhabenträger. Eine nachträgliche Alternativenprüfung im Re- gionalplan ist daher nicht vorgesehen. Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 2 von 8 Zudem stehen Tagebauflächen während des Bergbaubetriebs und der Wiedernutzbarmachung in der Regel nicht oder nur eingeschränkt für andere Nutzungen zur Verfügung. 2. Wie ist die dauerhafte Versiegelung hochwertiger Ackerböden an den Standorten Bergheim- Paffendorf, Bedburg und Elsdorf mit den bodenschutzrechtlichen Vorgaben des Landesent - wicklungsplans NRW vereinbar? Die Neuaufstellung des Regionalplans Köln setzt die Vorgaben des LEP NRW zu einer bedarfsge - rechten und flächensparenden Siedlungsentwicklung um. Die Inanspruchnahme von Freiraum wird auf das notwendige Maß begrenzt und im Rahmen der planerischen Abwägung unter Berücksichti- gung von Natur-, Boden- und Landwirtschaftsbelangen vorgenommen. Durch die Festlegung von GIB an den Standorten Erftstadt/Hürth und Niederzier-Tagesanlagen Hambach wird die Inanspruch- nahme schutzwürdiger und besonders hochwertiger Böden im Rheinischen Revier zudem deutlich reduziert (s. Beantwortung zu Frage 1). Von der Festlegung neuer GIB ist bisher regionalplanerisch festgelegter Freiraum mit zum Teil auch landwirtschaftlich genutzten Flächen mit guten Produktionsvoraussetzungen und deren Betriebs - standorten betroffen. Zur Umsetzung des ermittelten Bedarfs an Gewerbeflächen kann eine Inan - spruchnahme dieser Flächen nicht immer vermieden werden; sie erfolgt in Abwägung auf Basis einer erforderlichen Gesamtbetrachtung für Flächendarstellungen im neuen Regionalplan Köln unter Be - achtung aller raumrelevanten Kriterien sowie einer Überprüfung der Schutzgüter. Zudem enthält der LEP NRW Vorgaben, dass bei der Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrarstrukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden sollen. Die Formulierung von Grundsätzen zur Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange im Entwurf des Regionalplans Köln erfolgte zudem in Konkretisierung der landesplanerisch vorgegebenen Rah- menvorgaben (Grundsätze 7.5-1 und 7.5-2 LEP NRW). Neben den Regelungen im Kapitel Landwirt- schaft tragen die Regelungen des Kapitels Siedlungsraum im LEP NRW, hier insbesondere die Fest- legungen zu einer bedarfsgerechten und flächensparenden Entwicklung, zudem zum Erhalt land - wirtschaftlicher Nutzflächen bei. 3. Welche rechtlichen Instrumente stehen dem Regionalrat zur Verfügung, um eine verbindliche Prüfung von Alternativstandorten auf vorbelasteten Flächen einzufordern oder zu beauftra - gen? Die Regionalplanung ist nicht für die Auswahl oder Vergabe konkreter Standorte zuständig, sondern sichert durch Festlegungen im Regionalplan geeignete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen GIB. Soweit im Rahmen der Aufstellung oder Änderung des Regionalplans GIB und ASB festgelegt wer- den, erfolgte die Prüfung der Flächen nach den hierfür maßgeblichen regionalplanerischen Kriterien und im Rahmen der Abwägung durch den Regionalrat. Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 3 von 8 Die Prüfung konkreter Standortalternativen für ein Vorhaben erfolgt in der Regel durch den jeweili - gen Vorhabenträger sowie im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung oder der einschlägigen Ge- nehmigungs- und Zulassungsverfahren. Dort sind die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung von Standortalternativen zu beachten. Zum Energiebedarf und Sachlichen Teilplan 4. Auf welcher Datenbasis wurde die Mindestfläche von 2,13 % für Windenergie im Regierungs- bezirk Köln berechnet, und wurde der Strommehrbedarf der geplanten Hyperscaler-Rechen- zentren dabei berücksichtigt? Die Ausweisung der Windenergiebereiche dient der Erfüllung der gesetzlichen Flächenziele und leis- tet einen Beitrag zur Erhöhung der erneuerbaren Stromerzeugung insgesamt. Der im Regierungs - bezirk zu erbringende Flächenbeitragswert für die Windenergie ist bundesrechtlich über das Wind - energieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie landesrechtlich über den Landesentwicklungsplan NRW definiert. Die Berechnungsgrundlage für die Flächenbeitragswerte ergibt sich aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2023), welches Ausbaupfade vorgibt. Auf Basis der Ausbau- ziele wurde ein Flächenerfordernis abgeleitet. Das bundesweit definierte 2-%-Flächenziel wird durch das WindBG verbindlich auf die Bundesländer verteilt und durch den LEP NRW an die Planungsre- gionen weitergeben. Die Festlegung der Teilflächenziels basiert dabei nicht auf einer eigenständigen Bedarfsprognose des künftigen Stromverbrauchs im Regierungsbezirk, sondern auf den verbindli - chen Flächenzielen des Bundes. 5. Plant die Bezirksregierung eine Überarbeitung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Ener - gien, um den durch die Rechenzentren entstehenden Mehrbedarf abzubilden? Wenn ja: In welchem Zeitrahmen? Durch die Festlegung von Windenergiebereichen in Höhe des zu erbringenden Flächenziels bietet der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) ausreichenden Entwicklungsspielraum im Re- gierungsbezirk Köln. Durch kommunale Positivplanungen können Städte und Gemeinden im Rah - men ihrer kommunalen Planungshoheit weitere Flächen für Erneuerbare Energien ausweisen. Ob und in welchem Umfang künftig Anpassungen des Teilplans erforderlich werden, hängt insbe - sondere von neuen landesplanerischen Vorgaben, geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, aktualisierten energiewirtschaftlichen Szenarien sowie den Ergebnissen laufender Monitoringpro - zesse ab. 6. Wie bewertet die Bezirksregierung die Kritik des LEE NRW, dass der Teilplan aufgrund von Höhenbegrenzungen zu wenige wirtschaftlich geeignete Flächen für Windenergieanlagen ausweist – und plant sie, die Höhenbegrenzungen im Zuge einer Revision zu überprüfen? Der Regionalplanungsträger hat die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen der betroffenen Akteure, darunter auch des Landesverbandes Erneuerbare Ener - gien Nordrhein-Westfalen (LEE NRW), zur Kenntnis genommen und diese im Rahmen der Abwä - gung berücksichtigt. Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 4 von 8 Der TPEE enthält keinerlei planerische Höhenbeschränkungen, da dies gegen landerechtliche Vor- gaben des LEP NRW verstoßen würde. Gleichwohl gibt es im Regierungsbezirk Köln (wie in allen übrigen Planungsräumen auch) verschiedenste fachrechtliche Belange, die im Rahmen eines nach- folgenden Genehmigungsverfahrens dazu führen können, dass Windenergieanalgen nur bis zu ei - ner gewissen Anlagenhöhe genehmigungsfähig sind. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum TPEE wurden etwaige Höhenbeschränkungen nachgelagerter Ebenen und daraus erwachsene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Zuge der planerischen Abwägung berücksichtigt (s. Begrün - dung TPEE 4.1.3). Der Landesentwicklungsplan verpflichtet die Regionalplanungsbehörden die festgelegten Windener- giebereiche turnusmäßig auf ihre Umsetzbarkeit hin zu prüfen. Sollte künftig eine Fortschreibung oder Änderung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien erforderlich werden, würden die maßgeblichen fachlichen Grundlagen sowie gegebenenfalls geänderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen erneut geprüft und im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Planverfahrens bewertet. 7. Wie bewertet die Bezirksregierung den Verdrängungseffekt langfristiger PPAs von Großkon- zernen auf den Zugang lokaler mittelständischer Unternehmen zu regionalem Grünstrom, und welche Gegenmaßnahmen sind vorgesehen? Diese Bewertung fällt nicht in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln. 8. Wie bewertet die Bezirksregierung den durch den Strombedarf der Rechenzentren entstehenden Netzausbaubedarf – und wer trägt dessen Kosten? Die Bewertung der Auswirkungen des Strombedarfs einzelner Rechenzentren auf den Ausbaube - darf der Stromnetze fällt genauso wenig in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln wie die Frage der Finanzierung des Netzausbaus. Diese Bewertung obliegt den zuständigen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern sowie den hierfür zuständigen Fachbehörden im Rahmen der gesetzlichen Netzplanung und Netzentwicklung. Die Regionalplanung berücksichtigt die Belange der Energieversorgung im Rahmen ihrer gesetzli - chen Aufgaben, nimmt jedoch keine eigenständige Bewertung des Netzausbaubedarfs infolge ein - zelner Ansiedlungsvorhaben vor. 9. Sind für den Betrieb der geplanten Rechenzentren von den umliegenden Gas- und Kohlekraftwerken frei verfügbare Kapazitäten vorhanden, die zur Verfügung gestellt werden? Die Beurteilung verfügbarer Erzeugungskapazitäten sowie der Versorgung einzelner Stromverbrau- cher obliegt den zuständigen Energieversorgungsunternehmen, Übertragungsnetzbetreibern und den hierfür zuständigen Fachbehörden. Die Bezirksregierung trifft hierzu keine eigenen Bewertun - gen. Beantwortung durch RWE: Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 5 von 8 Aus welchen Erzeugungsanlagen und Energieträgern Microsoft plant, Strom für die Rechenzentren zu beziehen, liegt in der Verantwortung von Microsoft selbst. Für die Bereitstellung von erforderli- chen Netzanschlusskapazität sind in der Region die Netzbetreiber Amprion und Westnetz zustän- dig. Zur Verteilung der Rechenleistung und zum regionalen Nutzen 10. Inwiefern wird die von den Rechenzentren bereitgestellte Rechenleistung an Kunden aufge - teilt bzw. vergeben – beispielsweise an Gewerbe- und Industriebetriebe, Landesministerien und -behörden, kommunale Verwaltung, Polizei, Militär, Banken, Versicherungen, Cloud-Ga- ming, Streamingdienste, KI-Applikationen? Welche vertraglichen oder regulatorischen Vor - gaben sichern einen Anteil für öffentliche oder gemeinwohlorientierte Nutzung? 11. Inwiefern profitiert die Region Rheinisches Revier – z. B. durch Steuereinnahmen, lokale Wertschöpfung, Einnahmen von Grundstücksverkäufe oder Arbeitsplätze – tatsächlich von den Rechenzentren, und wie verhält sich dieser Nutzen zu den dauerhaften Belastungen durch Flächenversiegelung, Energieverbrauch, Netzausbaukosten und Wasserentnahme? Zu 10. Und 11. Die Fragen 10-11 adressieren die Betreiber der Rechenzentren bzw. die nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen und nicht die Ebene der Regionalplanung. Dezernat 32 hat keine Kennt- nis über vertragliche bzw. regulatorische Vorgaben oder z.B. Kosten- Nutzenrechnungen in Bezug auf die lokale Wertschöpfung. Zum Wasserverbrauch 12. Microsoft gibt an, bei den geplanten Rechenzentren ein wasserloses Kühlsystem (geschlos- sener Kreislauf, Direkt-Chip-Kühlung, Luft-Wärmetauscher) einzusetzen. Gilt diese Zusage verbindlich für alle drei Standorte und für sämtliche Betriebszustände – einschließlich Anlauf- , Wartungs- und Notbetrieb sowie Extremwetterszenarien? Welche behördlich überprüfbaren Nachweise wurden hierzu vorgelegt? 13. Welche wasserrechtlichen Genehmigungen sind für den Betrieb der Rechenzentren erforder- lich, wurden diese beantragt, und auf welcher Grundlage werden sie erteilt? Wird dabei ex - plizit geprüft und dokumentiert, ob und in welchem Umfang Grundwasser entnommen wird – auch für Hilfssysteme wie Brandschutz, Sanitärbetrieb oder Kühlung von Nebenanlagen? 14. Was passiert bei einer Änderung des Kühlverfahrens: Bis zu welchem Verbrauch wäre dort ein Anschluss möglich und bis zu welcher Höhe würde dieser genehmigt werden? 15. Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 6 von 8 Wie bewertet die Bezirksregierung die Vereinbarkeit des Betriebs dieser Rechenzentren mit der regionalen Grundwassersituation – insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Braunkohlebergbau bereits verursachten Grundwasserabsenkungen im Rhein-Erft-Kreis? Welche unabhängigen Monitoring-Mechanismen sind vorgesehen, um die Wasserver - brauchsangaben von Microsoft dauerhaft zu überwachen und im Falle einer Abweichung durchsetzbar zu sanktionieren? Zu 12. Bis 15.: Zu den Fragen 12-15 zum Wasserverbrauch ist bei der Oberen Wasserbehörde der BR Köln kein wasserrechtlicher Entnahmeantrag eingegangen, weshalb die Detailfragen auch nicht konkreter be- antwortet werden können. Bei einer Erstanfrage zu dem Vorhaben an die Obere Wasserbehörde der BR Köln wurde der von Ihnen beschriebene, sehr geringe Wasserverbrauch ebenfalls dargestellt und kann auf der Grundlage nach dem unserem aktuellen Kenntnisstand bestätigt werden. Ggf. wird daher das Wasser aus der bestehenden Trinkwasserleitung bezogen und auf ein separates Wasse- rentnahmerecht über eigene Wassergewinnungsanlagen verzichtet. Hierzu ist das zuständige Bau- amt zu befragen. Zur Bürgerbeteiligung 16. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wurden die betroffenen Bevölkerungen in den Kommunen Bergheim, Bedburg und Elsdorf in die Standortentscheidung einbezogen, und entsprechen die durchgeführten Verfahren den Anforderungen der Aarhus-Konvention sowie der UVP-Richtlinie 2011/92/EU? Standortentscheidungen adressieren die Ebene der Vorhabenträger bzw. die Ebene der Kommunen und nicht die Ebene der Regionalplanung. Hierzu wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1und 3 verwiesen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Kommunen erfolgte im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Hierbei wurde im Rahmen der öffentlichen Beteiligung den betroffenen Kommunen, Behörden, Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangenen Anregungen wurden im weiteren Planverfahren geprüft und abgewogen. Den formellen Verfahrensschritten zur Aufstellung des Regionalplans war ein breit angelegter, par - tizipativer und informeller Planungsprozess vorangestellt. Bereits frühzeitig hat die Regionalpla - nungsbehörde die regionalen Akteure in den Prozess zur Aufstellung des Regionalplans eingebun- den. Zudem haben nachfolgende formelle Verfahrensschritte stattgefunden: 29.04.2019 Frühzeitige Unterrichtung über die Neuaufstellung des Regionalplans gemäß § 9 Abs. 1 ROG. 20.09.2019 bis 15.11.2019 Scoping (Konsultationsverfahren gem. § 8 Abs. 1 ROG) (parallel: Informelles Beteiligungsverfahren (2019–2020): Durch - führung von Foren und Beteiligungen; Erarbeitung des Plankonzepts 2020 unter Einbeziehung von Anregungen sowie fachlichen Grundla - gen.) Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 7 von 8 13.03.2020 Beschluss des Plankonzepts 2020 durch den Regionalrat; Beauftra - gung der Umweltprüfung (SUP) und Erstellung des ersten Planent - wurfs. 10.12.2021 Aufstellungsbeschluss 07.02. bis 31.08.2022 erste öffentliche Auslegung (Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel- len mit Gelegenheit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf des Re - gionalplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht (ca. 7.000 Anregungen)) 11.10.2024 Beschluss zweiter Planentwurf 15.10. bis 15.11.2024 zweite öffentliche Auslegung (Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel- len mit Gelegenheit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf des Re - gionalplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht (ca. 1.600 Anregungen) ) 11.07.2025: Feststellungsbeschluss des Regionalrats. 14.07.2025 Anzeige bei der Landesplanungsbehörde, Rechtsprüfung 29. 10. 2025 mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2025 S. 843) ist Regionalplan rechtswirksam Die UVP-Richtlinie 2011/92/EU regelt Umweltverträglichkeitsprüfungen für bestimmte öffentliche und private Projekte. Für Regionalpläne in NRW ist die SUP Richtlinie 2001/42/EG maßgeblich. Die Pflicht zur Umweltprüfung gilt grundsätzlich für alle Raumordnungspläne. Nach § 33 UVPG ist die Strategische Umweltprüfung (SUP) ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren und bedarf da - her der Integration in ein Trägerverfahren bzw. in das Planungsverfahren des Regionalplans. Das ROG setzt die SUP Richtlinie für Raumordnungspläne um. Im Umweltbericht und den zugehö- rigen Unterlagen werden erhebliche Umweltauswirkungen der vorgesehenen regionalplanerischen Festlegungen der Planungsebene entsprechend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewer - tungsmaßstäbe und Untersuchungstiefe entsprechen dem für die Regionalplanung vorgeschriebe - nen Detaillierungsgrad. 17. Wie bewertet die Bezirksregierung den Umstand, dass der Petitionsausschuss des Landtags NRW das Verfahren zur Massenpetition ohne inhaltliche Konsequenzen abgeschlossen hat, und welche Möglichkeiten sieht der Regionalrat, auf eine inhaltliche Auseinandersetzung hin- zuwirken? Der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen ist ein Organ des Landtags Nordrhein- Westfalens. Er entscheidet eigenständig, ob und wie er eine Petition behandelt. Die Bewertung der Frage, ob und warum der Petitionsausschuss eine Petition nicht zur Befassung angenommen hat entzieht sich der Ebene der Regionalplanung. Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier KRhR 5/2026 Seite 8 von 8 Zur digitalen Souveränität 18. Hat die Bezirksregierung geprüft, inwieweit die Ansiedlung von Microsoft-Rechenzentren mit den Datenschutzverpflichtungen öffentlicher Stellen im Regierungsbezirk Köln vereinbar ist – insbesondere im Hinblick auf den US CLOUD Act, die DSGVO sowie die EuGH-Urteile Schrems I und II? 19. Welche Maßnahmen plant die Bezirksregierung, um sicherzustellen, dasssensible Daten öf - fentlicher Einrichtungen des Regierungsbezirks nicht dem Zugriff durch US-amerikanische Behörden ausgesetzt werden? 20. Inwiefern berücksichtigt die Bezirksregierung Köln bei Entscheidungen zu USamerikani - schen Rechenzentren die Zielsetzung, technologische Abhängigkeiten zu reduzieren, und wie setzt sie dabei nationale sowie europäische Maßnahmen und Beschlüsse zur digitalen Souveränität praktisch um? Zu 18. – 20.: Die Fragen 18-20 entziehen sich der Ebene der Regionalplanung. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 1 und 3 hinsichtlich des regionalplanerischen Auftrags zur bedarfsgerechten Verortung von GIB und ASB verwiesen. Weitere Fragen richten sich an die nachgelagerten Planungs- und Geneh- migungsebenen bzw. den Vorhabenträger. Anlage(n): 1. Anfrage_Hyperscaler-RZ_MS_RR_20260630
Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anfrage_Hyperscaler-RZ_MS_RR_20260630)
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Regionalrat Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Tel: 0151/57138086 E-Mail: murat.yilmaz@die-linke-koeln.de Köln, 30.06.2026 Anfrage gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Regionalrates An die Kommission Rheinisches Revier am 17.07.2026 Betr.: Hyperscaler-Rechenzentren von Microsoft im Rheinischen Revier – Flächeninanspruchnahme, Energieversorgung, Wasserverbrauch, digitale Souveränität und demokratische Beteiligung Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion Die Linke bittet, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Kommission Rheinisches Revier am 17.07.2026 zu setzen. Vorbemerkung Der Regionalrat Köln trägt als oberstes regionales Planungsgremium des Regierungsbezirks Köln Mitverantwortung für die Flächen-, Energie- und Wasserplanung im Rheinischen Revier. Microsoft plant den Bau von bis zu drei Hyperscaler-Rechenzentren in Bergheim, Bedburg und Elsdorf (Gesamtinvestition ca. 3,2 Mrd. Euro, Spatenstich März 2026). Jedes Rechenzentrum würde rund 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche dauerhaft versiegeln. Mehr als 79.000 Menschen haben die WeAct/Campact-Petition „Stoppt den Flächenfraß im Rheinischen Revier" unterzeichnet und fordern, dass Microsoft auf vorbelasteten Flächen plant. Die Bürgerinitiative „Kein Hyperscale in Grevenbroich" reichte eine Petition beim Landtag NRW ein, die am 14. Januar 2025 als Massenpetition behandelt wurde. Der Petitionsausschuss schloss das Verfahren ohne inhaltliche Konsequenzen ab – mit bloßem Verweis auf eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums vom 25. November 2024, die zentralen Fragen der Bevölkerung unbeantwortet lässt. Der Regionalrat ist aufgerufen, die regionalpolitischen Implikationen dieses Projekts eigenständig zu bewerten und seiner Kontroll- und Planungsverantwortung nachzukommen. –– Fraktion Die Linke Regionalrat Köln Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln Sachverhalt 1. Flächeninanspruchnahme auf landwirtschaftlichen Böden Die geplanten Rechenzentren werden auf erstklassigen Ackerböden errichtet, obwohl geeignetere Alternativflächen in unmittelbarer Nähe vorhanden sind: ehemalige Kraftwerksareale der Braunkohlewirtschaft, vorbelastete Tagebauflächen im Umfeld des ehemaligen Tagebaus Garzweiler sowie ungenutzte Industriebrachen im Rhein-Erft-Kreis. Der BUND NRW hat diese Alternativen öffentlich benannt und deren verbindliche Prüfung gefordert. Microsoft verweigerte im März 2025 bei der „Microsoft AI Tour" in Köln die Entgegennahme der Unterschriften von 79.000 Bürgerinnen und Bürgern. BUND-Geschäftsleiter Dirk Jansen kommentierte: „Für uns ist das ein Zeichen, dass es Microsoft nicht an einem transparenten Austausch gelegen ist. Die Besorgnisse der Zivilgesellschaft werden offenbar nicht ernst genommen." 2. Energiebedarf, regionale Erzeugungskapazität und Sachlicher Teilplan Der Energiehunger von Hyperscaler-Rechenzentren ist erheblich und wächst dynamisch: Bundesweit ist der Stromverbrauch von Rechenzentren zwischen 2010 und 2022 bereits um rund 70 Prozent auf 18–20 Terawattstunden pro Jahr gestiegen – ein Drittel mehr als der gesamte Strombedarf der Stadt Berlin. Die Deutsche Energie-Agentur prognostiziert bis 2030 einen weiteren Anstieg auf 31 Terawattstunden, bis 2045 auf 80 Terawattstunden, getrieben vor allem durch Künstliche Intelligenz. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Microsoft laut einem Bloomberg-Bericht vom Mai 2026 intern erwägt, sein 2030-Klimaziel (100 % erneuerbare Energie) aufzuweichen – weil der KI-getriebene Strombedarf die eigenen Prognosen bereits übersteigt. Das Microsoft-Cluster im Rheinischen Revier weist eine potenzielle Spitzenlast von bis zu 520 Megawatt auf – entsprechend dem Verbrauch von Hunderttausenden Haushalten. Dieser Mehrbedarf trifft auf eine bereits angespannte Situation bei der regionalen Erzeugung erneuerbarer Energie. Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln (GV. NRW. 2025 Nr. 52, 30.12.2025) trat Ende 2025 in Kraft und sichert 2,13 % der Regionsfläche für Windenergie – berechnet auf Basis des damaligen regionalen Strombedarfs, ohne Berücksichtigung der geplanten Hyperscaler-Rechenzentren. Der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) hat diesen Teilplan bei seiner Verabschiedung ausdrücklich kritisiert, da aufgrund von Höhenbegrenzungen zu wenige geeignete Flächen für den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen ausgewiesen wurden. Der LEE-Geschäftsführer formulierte dies unmissverständlich: „Wir brauchen jede grüne Kilowattstunde im Rheinischen Revier angesichts der vielen dort geplanten Rechenzentren mit ihrem hohen Strombedarf. Je besser geeignet die Flächen, umso mehr Strom lässt sich auf ihnen produzieren. Das senkt den Flächenbedarf insgesamt, die Stromkosten und die Energie muss auch nicht von weit her in die Region geleitet werden, was ansonsten die Kosten für den Netzausbau in die Höhe treibt." Daraus ergeben sich konkrete Problemlagen: • Die festgelegte Windenergiefläche dürfte für eine vollständige Dekarbonisierung der Region unter Einbeziehung der Rechenzentren nicht ausreichen. • Lokale mittelständische Betriebe werden durch langfristige Power Purchase Agreements (PPAs) großer Konzerne strukturell vom regionalen Grünstrommarkt verdrängt. • Der zusätzliche Strombedarf erzeugt erheblichen Netzausbaubedarf, dessen Kosten die Allgemeinheit trägt. • Eine vorzeitige Revision des Teilplans ist erforderlich. 3. Verteilung der Rechenleistung und regionaler Nutzen Hyperscaler-Rechenzentren stellen ihre Kapazitäten einem breiten Spektrum an Kunden zur Verfügung – darunter Gewerbe- und Industriebetriebe, Landesministerien und -behörden, kommunale Verwaltung, Polizei, Militär, Banken, Versicherungen, Cloud-Gaming, Streamingdienste sowie KI-Applikationen. Es ist bislang nicht transparent, welcher Anteil der im Rheinischen Revier entstehenden Rechenkapazität tatsächlich dem regionalen oder nationalen Gemeinwohl dient und welcher Anteil vor allem international tätigen Unternehmen zugutekommt. Das würde vorrangig ein wirtschaftlicher Nutzen, vor allem global agierenden, insbesondere US-amerikanischen Technologiekonzerne dienen. Diese Frage ist für die Abwägung zwischen den dauerhaften regionalen Belastungen und dem geltend gemachten öffentlichen Interesse von zentraler Bedeutung. 4. Wasserverbrauch und Grundwasser Traditionelle Großrechenzentren verbrauchen enorme Mengen Wasser. Sie nutzen oft die sogenannte „adiabatische Kühlung": Dabei wird Wasser versprüht, das verdunstet, um die Luft abzukühlen. Dies entzieht der Region kostbares Frischwasser. Microsoft setzt bei den neuen Rechenzentren im Rheinischen Revier nach eigenen Angaben auf ein modernisiertes, wasserloses Design (Next-Generation Datacenter), das auf drei Technologien basiert: • Geschlossener Kreislauf: Anstatt Wasser verdunsten zu lassen, zirkuliert die Kühlflüssigkeit in einem komplett versiegelten System. Es geht kein Wasser an die Atmosphäre verloren. • Direkt-Chip-Kühlung (Direct-to-Chip): Die Flüssigkeit wird direkt an die hitzintensiven KI-Prozessoren geleitet, nimmt die Wärme dort auf und transportiert sie ab. • Luft-Wärmetauscher: Die Wärme aus dem geschlossenen Kreislauf wird über riesige Lüfter an die Außenluft abgegeben – ähnlich wie bei einem gigantischen Autokühler. Zusätzliches Frischwasser wird im Normalbetrieb nach Unternehmensangaben nicht verbraucht. Diese Angaben sind dem Grunde nach positiv zu bewerten, werfen jedoch eine Reihe kritischer Fragen auf, die einer unabhängigen Überprüfung bedürfen: Gelten diese Zusagen für alle drei Standorte und für den gesamten Betrieb – einschließlich Anfahrbetrieb, Wartung, Notkühlsysteme und Extremwetterereignisse? Welche behördlich überprüfbaren Garantien existieren, und wer kontrolliert die Einhaltung? Die Region Rhein-Erft ist bereits durch die Folgen des Braunkohletagebaus – insbesondere durch jahrzehntelange Grundwasserabsenkungen – erheblich vorbelastet. Selbst ein vermeintlich wasserloser Betrieb entbindet die Bezirksregierung nicht von der Pflicht, diese Zusagen rechtlich abzusichern und transparent zu kontrollieren. 5. Demokratisches Defizit bei der Standortvergabe Die Flächen wurden in einem Ausschreibungszeitraum von lediglich drei Monaten vergeben. Eine formelle Prüfung von Standortalternativen sowie eine strukturierte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß EU-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) und Aarhus-Konvention haben erkennbar nicht stattgefunden. 6. Digitale Souveränität und Datenschutz Der US CLOUD Act erlaubt US-Behörden den Zugriff auf Daten, die auf Servern US-amerikanischer Unternehmen gespeichert sind – auch auf deutschem Boden. Dies steht im direkten Widerspruch zur DSGVO sowie zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Schrems I und II). Gerade vor diesem Hintergrund gewinnen regulatorische Ansätze wie die Cloud and AI Development Act (CADA) an Bedeutung, sofern sie auf den Aufbau eigenständiger Cloud- und KI-Kapazitäten und damit auf die Reduzierung solcher Abhängigkeiten gerichtet sind. Die Ansiedlung vertieft strukturell die Abhängigkeit von US-Cloud-Infrastrukturen zu einem Zeitpunkt, an dem auf EU- und Bundesebene eine Reduzierung dieser Abhängigkeiten aktiv diskutiert wird. Fragen an die Bezirksregierung Köln Zur Flächenplanung 1. Wurden im Vorfeld der Standortvergabe vorbelastete Flächen – insbesondere Tagebauareale, ehemalige Kraftwerksstandorte und Industriebrachen – als Alternativstandorte systematisch geprüft? Wenn ja: Wann, durch wen, und warum wurden diese verworfen? Wenn nein: Warum wurde auf eine solche Prüfung verzichtet, und ist eine Nachholung geplant? 2. Wie ist die dauerhafte Versiegelung hochwertiger Ackerböden an den Standorten Bergheim-Paffendorf, Bedburg und Elsdorf mit den bodenschutzrechtlichen Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW vereinbar? 3. Welche rechtlichen Instrumente stehen dem Regionalrat zur Verfügung, um eine verbindliche Prüfung von Alternativstandorten auf vorbelasteten Flächen einzufordern oder zu beauftragen? Zum Energiebedarf und Sachlichen Teilplan 4. Auf welcher Datenbasis wurde die Mindestfläche von 2,13 % für Windenergie im Regierungsbezirk Köln berechnet, und wurde der Strommehrbedarf der geplanten Hyperscaler-Rechenzentren dabei berücksichtigt? 5. Plant die Bezirksregierung eine Überarbeitung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien, um den durch die Rechenzentren entstehenden Mehrbedarf abzubilden? Wenn ja: In welchem Zeitrahmen? 6. Wie bewertet die Bezirksregierung die Kritik des LEE NRW, dass der Teilplan aufgrund von Höhenbegrenzungen zu wenige wirtschaftlich geeignete Flächen für Windenergieanlagen ausweist – und plant sie, die Höhenbegrenzungen im Zuge einer Revision zu überprüfen? 7. Wie bewertet die Bezirksregierung den Verdrängungseffekt langfristiger PPAs von Großkonzernen auf den Zugang lokaler mittelständischer Unternehmen zu regionalem Grünstrom, und welche Gegenmaßnahmen sind vorgesehen? 8. Wie bewertet die Bezirksregierung den durch den Strombedarf der Rechenzentren entstehenden Netzausbaubedarf – und wer trägt dessen Kosten? 9. Sind für den Betrieb der geplanten Rechenzentren von den umliegenden Gas- und Kohlekraftwerken frei verfügbare Kapazitäten vorhanden, die zur Verfügung gestellt werden? Zur Verteilung der Rechenleistung und zum regionalen Nutzen 10. Inwiefern wird die von den Rechenzentren bereitgestellte Rechenleistung an Kunden aufgeteilt bzw. vergeben – beispielsweise an Gewerbe- und Industriebetriebe, Landesministerien und -behörden, kommunale Verwaltung, Polizei, Militär, Banken, Versicherungen, Cloud-Gaming, Streamingdienste, KI-Applikationen? Welche vertraglichen oder regulatorischen Vorgaben sichern einen Anteil für öffentliche oder gemeinwohlorientierte Nutzung? 11. Inwiefern profitiert die Region Rheinisches Revier – z. B. durch Steuereinnahmen, lokale Wertschöpfung, Einnahmen von Grundstücksverkäufe oder Arbeitsplätze – tatsächlich von den Rechenzentren, und wie verhält sich dieser Nutzen zu den dauerhaften Belastungen durch Flächenversiegelung, Energieverbrauch, Netzausbaukosten und Wasserentnahme? Zum Wasserverbrauch 12. Microsoft gibt an, bei den geplanten Rechenzentren ein wasserloses Kühlsystem (geschlossener Kreislauf, Direkt-Chip-Kühlung, Luft-Wärmetauscher) einzusetzen. Gilt diese Zusage verbindlich für alle drei Standorte und für sämtliche Betriebszustände – einschließlich Anlauf-, Wartungs- und Notbetrieb sowie Extremwetterszenarien? Welche behördlich überprüfbaren Nachweise wurden hierzu vorgelegt? 13. Welche wasserrechtlichen Genehmigungen sind für den Betrieb der Rechenzentren erforderlich, wurden diese beantragt, und auf welcher Grundlage werden sie erteilt? Wird dabei explizit geprüft und dokumentiert, ob und in welchem Umfang Grundwasser entnommen wird – auch für Hilfssysteme wie Brandschutz, Sanitärbetrieb oder Kühlung von Nebenanlagen? 14. Was passiert bei einer Änderung des Kühlverfahrens: Bis zu welchem Verbrauch wäre dort ein Anschluss möglich und bis zu welcher Höhe würde dieser genehmigt werden? 15. Wie bewertet die Bezirksregierung die Vereinbarkeit des Betriebs dieser Rechenzentren mit der regionalen Grundwassersituation – insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Braunkohlebergbau bereits verursachten Grundwasserabsenkungen im Rhein-Erft-Kreis? Welche unabhängigen Monitoring-Mechanismen sind vorgesehen, um die Wasserverbrauchsangaben von Microsoft dauerhaft zu überwachen und im Falle einer Abweichung durchsetzbar zu sanktionieren? Zur Bürgerbeteiligung 16. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wurden die betroffenen Bevölkerungen in den Kommunen Bergheim, Bedburg und Elsdorf in die Standortentscheidung einbezogen, und entsprechen die durchgeführten Verfahren den Anforderungen der Aarhus-Konvention sowie der UVP-Richtlinie 2011/92/EU? 17. Wie bewertet die Bezirksregierung den Umstand, dass der Petitionsausschuss des Landtags NRW das Verfahren zur Massenpetition ohne inhaltliche Konsequenzen abgeschlossen hat, und welche Möglichkeiten sieht der Regionalrat, auf eine inhaltliche Auseinandersetzung hinzuwirken? Zur digitalen Souveränität 18. Hat die Bezirksregierung geprüft, inwieweit die Ansiedlung von Microsoft-Rechenzentren mit den Datenschutzverpflichtungen öffentlicher Stellen im Regierungsbezirk Köln vereinbar ist – insbesondere im Hinblick auf den US CLOUD Act, die DSGVO sowie die EuGH-Urteile Schrems I und II? 19. Welche Maßnahmen plant die Bezirksregierung, um sicherzustellen, dass sensible Daten öffentlicher Einrichtungen des Regierungsbezirks nicht dem Zugriff durch US-amerikanische Behörden ausgesetzt werden? 20. Inwiefern berücksichtigt die Bezirksregierung Köln bei Entscheidungen zu US-amerikanischen Rechenzentren die Zielsetzung, technologische Abhängigkeiten zu reduzieren, und wie setzt sie dabei nationale sowie europäische Maßnahmen und Beschlüsse zur digitalen Souveränität praktisch um? Mit freundlichen Grüßen Murat Yilmaz – Fraktionsvorsitzender Anlagen • Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW vom 25.11.2024 https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag-r20/files/Internet/I.A.3/Beschl%c3%bcsse/Stellungnahme%20der%20Landesregierung%20vom%2025.11.2024.pdf • Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags NRW vom 14.01.2025 (Massenpetition „Kein Hyperscale in Grevenbroich") https://www.landtag.nrw.de/home/petitionen/meldungen-petitionen/18-wahlperiode/massenpetition-gegen-rechenzentr.html • WeAct/Campact-Petition „Stoppt den Flächenfraß im Rheinischen Revier" (79.000 Unterzeichner*innen) https://www.campact.de/blog/2025/03/microsoft-verweigert-offene-diskussion-protestaktion-in-koeln-zeigt-widerstand/ • BUND NRW: Erklärung zur Protestaktion vor der Microsoft AI Tour Köln, März 2025 https://www.bund-nrw.de/themen/braunkohle/strukturwandel-im-revier/stoppt-den-flaechenfrass-im-rheinischen-revier/
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- KRhR 5/2026
- Typ
- Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier
- Datum
- 17.07.2026
- Erstellt
- 02.07.2026 12:46