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2083/2022

Klimafreundliche Außengastronomie in Ehrenfeld

Mitteilung BV 28.06.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.09.2022, TOP 12.3

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

5219 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer 
 2083/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 
 
Klimafreundliche Außengastronomie in Ehrenfeld 
  
Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0919/2022 vom 
20.06.2022) teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit. 
 
 
Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW dienen die öffentlichen Straßen der Allgemein-
heit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum Aufenthalt, kommunikativen oder sozialen Zwecken.  
 
Wenngleich das Thema einer „klimafreundlichen Gestaltung öffentlicher Flächen“ mehr denn je an 
Bedeutung gewinnt, muss berücksichtigt werden, dass es sich um – regelmäßig zweckgebundenes – 
öffentliches Straßenland und keine Privatflächen der Gewerbetreibenden handelt. Dieses darf nur 
ausnahmsweise für gewerbliche Zwecke genutzt werden. 
 
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung 
dar und bedarf der vorherigen Erlaubnis. Gesetzlich ist für Nordrhein-Westfalen geregelt, dass das 
Präventivverbot der Verwaltung dazu dient, vor einer etwaigen Nutzung eine Prüfung und Abwägung 
zu ermöglichen, etwa im Hinblick auf bereits erkennbare Störungen oder zum Ausgleich entgegen-
stehender Interessen und Rechtsgüter. 
 
Hierbei liegt im Interesse aller Verkehrsteilnehmenden bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen 
die Priorität bei öffentlichem Straßenland vorrangig in der Nutzung der Flächen im Gebrauch durch 
die Allgemeinheit sowie in der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Beispielsweise darf es nicht 
zu Sichtbeeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmende kommen. Darüber hinaus hat nicht nur die er-
laubniserteilende Behörde, sondern haben auch die Gastronom*innen die Verkehrssicherungspflicht 
zu gewährleisten.  
 
Eine Begrünung ist grundsätzlich auch zu begrüßen, jedoch darf dies nicht zu Sichtbehinderungen 
und unkontrolliertem Wildwuchs im öffentlichen Straßenraum führen. Weder Fußgänger*innen, noch 
der fließende oder ruhende Fahrzeugverkehr darf durch die Aufstellung von Blumenkübeln mit Be-
pflanzung beeinträchtigt werden. Daher wird es sich bei etwaigen Antragsverfahren auch immer um 
eine Einzelfallentscheidung handeln müssen. 
 
Eine klimafreundliche Stadtgestaltung durch Begrünung der Außengastronomieflächen hat eine 
stadtweite Bedeutung. Sie ist aber auch im Grundsatz der Gleichbehandlung für die Gastronomie zu 
sehen, da sie nicht nur das Klima positiv beeinflussen, sondern auch das Ambiente steigern kann und 
rechtlich relevante Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind. 
 
Auf der Grundlage des Gestaltungshandbuchs der Stadt Köln soll es voraussichtlich künftig möglich 
sein, Blumenkübel - mit Abstand zueinander - auf den genehmigten Außengastronomieflächen aufzu-
stellen. Hierzu bedarf es konkreter Rahmenbedingungen. Ohne entsprechende Pflege der Bepflan-

2 
 
zung werden auch keine klimaorientierten Ziele erreicht. Zudem muss geregelt werden, dass Blu-
menkübel nicht zu Hindernissen in den Gehwegflächen werden, wenn Außengastronomien – bei-
spielsweise in den Wintermonaten – nicht betrieben werden. 
 
Aktuell ist die Aufstellung von Blumenkübeln bereits zur Abwehr von Gefahrenlagen nach Einzelfall-
prüfung möglich. Ob die Aufstellung von Blumenkübeln auch auf den derzeit der Gastronomie zur 
Verfügung gestellten Parkplätzen möglich sein wird, muss ebenfalls geprüft werden und bedarf noch 
einer engen verwaltungsinternen Abstimmung. 
 
Darüber hinaus sind vertikale Wind- beziehungsweise Wetterschutzvorrichtungen grundsätzlich im 
gesamten Stadtgebiet möglich. Die „Zentrale Anlaufstelle Gastronomie“ im Amt für öffentliche Ord-
nung hat hierfür eigens eine „Mitteilung über temporäre Aufstellelemente auf einer genehmigten Au-
ßengastronomiefläche“ entwickelt.  
Diese Anzeige ist unter anderem auf der Internetpräsenz www.stadt-koeln.de/gastroservice abrufbar 
und versetzt die Gastronomie in die Lage, nach eigens vorzunehmender Prüfung, solche Elemente 
noch bis zum 31.03.2023 innerhalb der genehmigten Außengastronomieflächen aufzustellen.  
 
Die entsprechenden Anzeigen können via E-Mail an gastroservice@stadt-koeln.de gesendet oder posta-
lisch beim  
 
Amt für öffentliche Ordnung 
Gewerbeabteilung 
Zentrale Anlaufstelle Gastronomie 
Willy-Brandt-Platz 3 
50679 Köln 
 
eingereicht werden. 
 
Die Verwaltung prüft dann, ob alle Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und setzt sich im Einzelfall 
mit den Gastronom*innen in Verbindung, sofern nicht erlaubte Abweichungen feststellt werden. Nach 
dem 31.03.2023 sind diese Elemente nicht mehr zugelassen und nicht genehmigungsfähig. 
 
Aktuell prüft die „Zentrale Anlaufstelle Gastronomie“ außerdem, unter welchen Voraussetzungen Po-
deste auf den der Gastronomie zugesprochenen Parkflächen zugelassen werden können. Die Ein-
richtung niveaugleicher Podeste trägt zur Barrierefreiheit bei und erhöht zugleich die Sicherheit der 
Gäste. In diesen Fällen kann unter Umständen in Straßenzügen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 
50 km/h davon abgesehen werden, dass Kurzpfosten zur Absicherung der Außengastronomie zum 
Straßenverkehr hin eingebracht werden müssen.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 3

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Details

Aktenzeichen
2083/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
28.06.2022
Erstellt
27.06.2022 19:34