2083/2022
Klimafreundliche Außengastronomie in Ehrenfeld
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 2083/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 Klimafreundliche Außengastronomie in Ehrenfeld Bezug nehmend auf den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0919/2022 vom 20.06.2022) teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit. Gemäß Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW dienen die öffentlichen Straßen der Allgemein- heit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum Aufenthalt, kommunikativen oder sozialen Zwecken. Wenngleich das Thema einer „klimafreundlichen Gestaltung öffentlicher Flächen“ mehr denn je an Bedeutung gewinnt, muss berücksichtigt werden, dass es sich um – regelmäßig zweckgebundenes – öffentliches Straßenland und keine Privatflächen der Gewerbetreibenden handelt. Dieses darf nur ausnahmsweise für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der vorherigen Erlaubnis. Gesetzlich ist für Nordrhein-Westfalen geregelt, dass das Präventivverbot der Verwaltung dazu dient, vor einer etwaigen Nutzung eine Prüfung und Abwägung zu ermöglichen, etwa im Hinblick auf bereits erkennbare Störungen oder zum Ausgleich entgegen- stehender Interessen und Rechtsgüter. Hierbei liegt im Interesse aller Verkehrsteilnehmenden bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Priorität bei öffentlichem Straßenland vorrangig in der Nutzung der Flächen im Gebrauch durch die Allgemeinheit sowie in der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Beispielsweise darf es nicht zu Sichtbeeinträchtigungen für Verkehrsteilnehmende kommen. Darüber hinaus hat nicht nur die er- laubniserteilende Behörde, sondern haben auch die Gastronom*innen die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Eine Begrünung ist grundsätzlich auch zu begrüßen, jedoch darf dies nicht zu Sichtbehinderungen und unkontrolliertem Wildwuchs im öffentlichen Straßenraum führen. Weder Fußgänger*innen, noch der fließende oder ruhende Fahrzeugverkehr darf durch die Aufstellung von Blumenkübeln mit Be- pflanzung beeinträchtigt werden. Daher wird es sich bei etwaigen Antragsverfahren auch immer um eine Einzelfallentscheidung handeln müssen. Eine klimafreundliche Stadtgestaltung durch Begrünung der Außengastronomieflächen hat eine stadtweite Bedeutung. Sie ist aber auch im Grundsatz der Gleichbehandlung für die Gastronomie zu sehen, da sie nicht nur das Klima positiv beeinflussen, sondern auch das Ambiente steigern kann und rechtlich relevante Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind. Auf der Grundlage des Gestaltungshandbuchs der Stadt Köln soll es voraussichtlich künftig möglich sein, Blumenkübel - mit Abstand zueinander - auf den genehmigten Außengastronomieflächen aufzu- stellen. Hierzu bedarf es konkreter Rahmenbedingungen. Ohne entsprechende Pflege der Bepflan- 2 zung werden auch keine klimaorientierten Ziele erreicht. Zudem muss geregelt werden, dass Blu- menkübel nicht zu Hindernissen in den Gehwegflächen werden, wenn Außengastronomien – bei- spielsweise in den Wintermonaten – nicht betrieben werden. Aktuell ist die Aufstellung von Blumenkübeln bereits zur Abwehr von Gefahrenlagen nach Einzelfall- prüfung möglich. Ob die Aufstellung von Blumenkübeln auch auf den derzeit der Gastronomie zur Verfügung gestellten Parkplätzen möglich sein wird, muss ebenfalls geprüft werden und bedarf noch einer engen verwaltungsinternen Abstimmung. Darüber hinaus sind vertikale Wind- beziehungsweise Wetterschutzvorrichtungen grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet möglich. Die „Zentrale Anlaufstelle Gastronomie“ im Amt für öffentliche Ord- nung hat hierfür eigens eine „Mitteilung über temporäre Aufstellelemente auf einer genehmigten Au- ßengastronomiefläche“ entwickelt. Diese Anzeige ist unter anderem auf der Internetpräsenz www.stadt-koeln.de/gastroservice abrufbar und versetzt die Gastronomie in die Lage, nach eigens vorzunehmender Prüfung, solche Elemente noch bis zum 31.03.2023 innerhalb der genehmigten Außengastronomieflächen aufzustellen. Die entsprechenden Anzeigen können via E-Mail an gastroservice@stadt-koeln.de gesendet oder posta- lisch beim Amt für öffentliche Ordnung Gewerbeabteilung Zentrale Anlaufstelle Gastronomie Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln eingereicht werden. Die Verwaltung prüft dann, ob alle Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und setzt sich im Einzelfall mit den Gastronom*innen in Verbindung, sofern nicht erlaubte Abweichungen feststellt werden. Nach dem 31.03.2023 sind diese Elemente nicht mehr zugelassen und nicht genehmigungsfähig. Aktuell prüft die „Zentrale Anlaufstelle Gastronomie“ außerdem, unter welchen Voraussetzungen Po- deste auf den der Gastronomie zugesprochenen Parkflächen zugelassen werden können. Die Ein- richtung niveaugleicher Podeste trägt zur Barrierefreiheit bei und erhöht zugleich die Sicherheit der Gäste. In diesen Fällen kann unter Umständen in Straßenzügen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h davon abgesehen werden, dass Kurzpfosten zur Absicherung der Außengastronomie zum Straßenverkehr hin eingebracht werden müssen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 3
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Details
- Aktenzeichen
- 2083/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 28.06.2022
- Erstellt
- 27.06.2022 19:34