1929/2024
Abschluss eines Sponsoringvertrages mit der Sparkasse KölnBonn, der Kreissparkasse Köln und dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband für den NRW-Tag 2024 in Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01/02 Vorlagen-Nummer 1929/2024 Freigabedatum 27.06.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Abschluss eines Sponsoringvertrages mit der Sparkasse KölnBonn, der Kreissparkasse Köln und dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband für den NRW-Tag 2024 in Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Der Rat stimmt dem Abschluss der Sponsoringvereinbarung zwischen der Sparkasse Köln- Bonn, der Kreissparkasse Köln sowie dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und der Stadt Köln als Sponsor des Nordrhein-Westfalen-Tags 2024 (17.08 bis 18.08.2024) in Köln in Höhe von insgesamt 80.000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu. Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 12.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 80.000 100 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Dar Rat hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 unter TOP 10.32 (Vorlage 3135/2023) der Durchführung und dem Veranstaltungskonzept zur Nachholung des 2020 pandemiebedingt ausgefallenen NRW-Tages in Köln zugestimmt. Der NRW-Tag findet dementsprechend am 17./18.08.2024 (Ausstellungstage) in Köln statt. Mit vielseitigen Bühnenprogrammen, Ausstel- lungen und Mitmach-Angeboten stellt der NRW-Tag eines der größten Bürgerfeste des Lan- des dar. Sponsoringleistungen sind Teil der Finanzierungsstruktur der Veranstaltung, um da- mit Qualität und Wirtschaftlichkeit zu sichern. Die Sparkasse KölnBonn, die Kreissparkasse Köln und der Rheinischer Sparkassen- und Gi- roverband werden zusammen Sponsor des Nordrhein-Westfalen-Tags 2024 in Köln. Sie un- terstützen den NRW Tag mit einem Betrag von 80.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die für die Sponsoringsumme vereinbarten Gegenleistungen der Stadt Köln sind dem beiliegenden Ver- tragsentwurf (insbesondere unter § 2) zu entnehmen. Die Einnahmen aus der Sponsoringver- einbarung sind dem BgA Event zuzuordnen. Etwaige Gewinne unterliegen der Ertragsbesteu- erung. 3 Die Sparkasse KölnBonn, die Kreissparkasse Köln und der Rheinische Sparkassen- und Giro- verband zeichnen sich durch ihr regionales Engagement aus. Sie engagieren sich insbeson- dere in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Soziales, Sport, Kunst, Kultur sowie Arbeit und tragen so zu einer vielfältigen und toleranteren Stadt Köln bei. Sie entsprechen damit dem Leitbild. Anlagen: Anlage 1: Sponsoringvertrag
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der kurzfristigen Zusage des Sponsors war eine fristgerechte Vorlage nicht möglich. Da der Nordrhein-Westfalen-Tag am 17./18.08.2024 stattfindet und davor keine weitere Ratssitzung mehr stattfindet, wird darum gebeten, die Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 27.06.2024 vorzunehmen. Anlage 0
Anlage 1 NRW-Tag2024 Sponsoringvertrag Stadt Köln Sparkassen
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Sponsoringvertrag Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker, Amt der Oberbürgermeisterin, Stabsstelle Events, Film und Fernsehen, Eisenmarkt 2, 50667 Köln - im Folgenden Gesponserte genannt - und Kreissparkasse Köln Geschäftsleitung, Herr Jochen Krömer Neumarkt 18-24, 50667 Köln Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Marketing und Vertrieb, Herr Mark Altenberg, Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf Sparkasse KölnBonn Geschäftsleitung, Frau Katharina Holert Hahnenstraße 57 50667 Köln - im Folgenden Sponsor genannt. Präambel Die Gesponserte plant für den Zeitraum vom 17.08.2024 bis 18.08.2024 die Durch- führung des Nordrhein-Westfalen-Tags 2024 in Köln. Mit vielseitigen Bühnenpro- grammen, Ausstellungen und Mitmach-Angeboten stellt der NRW-Tag eines der größten Bürgerfeste des Landes dar. Der Sponsor unterstützt diese Veranstaltung und verspricht sich von einer werbewirksamen Förderung eine Erhöhung seines un- ternehmerischen Ansehens. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1 Leistung des Sponsors Der Sponsor wird Hauptsponsor des NRW-Tags 2024 in Köln und erbringt für die in § 2 genannten Gegenleistungen der Gesponserten folgende Leistung: - Finanzielle Unterstützung von 80.000 Euro zzgl. Mwst. (in Worten: achtzigtausend Euro) Die Summe wird zu gleichen Teilen unter den drei Vertragspartnern des Sponsors aufgeteilt (jeweils 26.667 Euro zzgl. Mwst. (in Worten: sechsundzwanzigtausend- sechshundertsiebensechzig Euro). § 2 Gegenleistung des Gesponserten Die Gesponserte verpflichtet sich, auf die Förderung durch den Sponsor in folgender Weise hinzuweisen: a. Einsatz der mobilen Filialen der Kreissparkasse Köln und der Spar- kasse KölnBonn auf der Fläche „Am Leystapel / Eingang Nord“ sowie „Eingang Süd / Am Bayenturm“, jeweils ca. 25qm. b. Recht zur Bespielung einer Fläche (bspw. Infostände, Familien-/Kinder- module, o.ä.) auf dem „Harry-Blum-Platz Ost“ (bis zu 200qm), inkl. Ne- benkosten für Strom und Platzreinigung c. Namens-Patenschaft für die Publikumsbühne „Am Bayenturm“ (bspw. „Sparkassen-Bühne“ (tbc.). d. Logo-Integration Publikumsbühne „Am Bayenturm“ (Banner, Side- Wings, Integration LED-Wall, o.ä.). e. Logointegration Bühne „Roncalliplatz“ im Rahmen der Abschlussveran- staltung am 18.08.2024 (Banner, Side-Wings, Integration LED-Wall, o.ä.). f. Namentliche Nennung auf den Bühnen. g. Recht zum Branding auf Hauptwegen/Flächen des NRW-Tages (eigene Banner, Aufsteller, Flaggen, Pfahl-Schilder, etc.).. h. Recht zur Verteilung eigener Streu-Artikel durch firmeneigene Promoto- ren oder sonstigen Promotion-Aktionen auf der Veranstaltungsfläche (bspw. "Walking-Acts, o.ä.) unter Beachtung des „Zero-Waste-Kon- zepts“. i. Logo-Integration auf der Titelseite des offiziellen Programmheftes (1 Logo) sowie ganzseitige Anzeige (wird vom Sponsor zur Verfügung ge- stellt) im Programmheft. j. Logo-Integration an den zwei Eingangsbereichen und den vier In- fopoints des Veranstaltungsgeländes. k. Logo-Integration in die Website zum NRW-Tag (Landingpage). l. Logo-Integration in sonstigen Publikationen zum NRW-Tag. m. Logo-Integration in Out-of-Home-Kampagne zum NRW-Tag 2024 in KW 33: i. City-Light-Poster: 260 Flächen stadtweit ii. Mega-Light-Plakat: 52 Flächen stadtweit n. Integration in die Öffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen. o. Recht zur Veröffentlichung von firmeneigenen Presse-Mitteilung. p. 8 reservierte Plätze für das Sommerkonzert der Landesregierung NRW sowie 15 VIP-Karten für den offiziellen Sponsorenbereich, sofern dieser von der Veranstalterin eingerichtet wird. q. Recht zur Nutzung des Titels „Offizielle*r Hauptsponsor*in des NRW- Tages 2024“. r. Recht zur Nutzung des NRW-Tag-Logos für eigene Kommunikations- zwecke. s. Logo-Präsenz in der Dokumentation zum NRW-Tag. t. Fotodokumentation des Sponsor*innen-Auftritts. Der Sponsor akzeptiert durch Unterschrift die folgenden als Anlage beigefügten auch für die sonstigen Ausstellerinnen und Aussteller des NRW-Tages 2024 geltenden Be- dingungen: • Regelungen des Ausstellervertrags mit Ausnahme der Zurverfügungstel- lung der Fläche • Technische Richtlinien • Zero Waste Konzept • Lageplan nach heutigem Kenntnisstand § 3 Laufzeit / Kündigung (1) Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien und endet am 19.08.2024. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht insbesondere dann, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche ver- tragliche Verpflichtungen verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vor- herigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrags unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf Rückforderungen be- reits gewährter Leistungen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 4 Nebenkosten Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt jede Partei die mit ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag verbundenen Kosten selbst. § 5 Haftung Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 6 Zahlung / Umsatzsteuer (1) Sämtliche nach § 1 vorgesehenen Geldleistungen sind binnen 30 Tagen nach Zugang der separat auszustellenden Rechnungen zu begleichen. (2) Die Rechnungsstellung und die Vereinnahmung der Sponsoringeinnahmen wird durch die von der Stadt Köln beauftragen Agentur PIE five Marketing Gesell- schaft für Kommunikation mbH durchgeführt. 15 % der Netto-Sponsoringeinnah- men verbleiben bei der Agentur. § 7 Keine Ausschließlichkeit Die Gesponserte ist berechtigt, weitere Verträge mit anderen Sponsoren abzuschlie- ßen. § 8 Wohlverhalten, Unterrichtung, Transparenz, Rücktritt (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohl- verhalten und Loyalität. Jede Vertragspartei ist gehalten, auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragspartners, insbesondere auf dessen Ruf und An- sehen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. (2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrags von Bedeutung sind, unterrichten. (3) Dem Sponsor ist bekannt, dass sich die Gesponserte als Teil der öffentlichen Hand zu vollständiger Transparenz und Offenheit im Umgang mit Sponsoringleis- tungen verpflichtet sieht und aufgrund gesetzlicher oder vergleichbarer Bestim- mungen (z. B. Entscheidungen des Rates der Stadt Köln) auch verpflichtet ist. Dem Sponsor ist bekannt, dass etwaig erforderliche Entscheidungen politischer Gremien über den Sponsoringvertrag in öffentlicher Sitzung getroffen werden. Ihm ist auch bekannt, dass der Gesponserte jährlich einen öffentlich zugängli- chen Sponsoringbericht erstellt, in dem die Namen von Sponsoren, deren Sponsorenleistungen und der jeweilige Gegenstand des Sponsorings zusam- mengestellt werden. Der Sponsor anerkennt und unterstützt ausdrücklich Transparenz und Offenheit des Sponsorings im Sinne der vorstehenden Grundsätze. (4) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass mit dem Sponsoring nicht der Anschein entstehen darf, dass das hoheitliche Handeln der Gesponserten durch Sponsorenleistungen beeinflusst wird oder werden könnte. Der Sponsor versichert daher ausdrücklich, dass er im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses weder Adressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshandelns im gesponserten Bereich ist oder für ihn erkennbar wäh- rend der Dauer dieses Vertrags werden könnte. Er verpflichtet sich, der Gespon- serten unverzüglich mitzuteilen, wenn er während der Dauer dieses Vertrags Ad- ressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshan- delns im gesponserten Bereich wird. Die Gesponserte hat das Recht, von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zu- rückzutreten, wenn der Sponsor während der Dauer dieses Vertrags Adressat, Antragsteller oder vergleichbares eines hoheitlichen Verwaltungshandelns wird. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. § 9 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden bestehen nicht. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (3) Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirk- sam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträch- tigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, dass sie in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame solche ersetzen, die dem wirt- schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nahe kommt oder entspricht. Köln, ………………. …………., ………………. (Datum) (Ort) (Datum) Sponsor Gesponserte __________________ __________________ Henriette Reker Jochen Krömer Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Kreissparkasse Köln Köln, ………………. …………., ………………. (Datum) (Ort) (Datum) Sponsor Sponsor __________________ __________________ Mark Altenberg Katharina Holert Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Sparkasse KölnBonn
Beratungsverlauf (1)
Orte (7)
- Hahnenstraße 57
- Harry-Blum-Platz
- Roncalliplatz
- Am Leystapel
- Am Bayenturm
- Eisenmarkt 2
- Neumarkt 18
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Details
- Aktenzeichen
- 1929/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.06.2024
- Erstellt
- 12.06.2024 15:46