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3136/2017

Zebrastreifen Chorbuschstraße

Mitteilung BV 27.10.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 23.11.2017, TOP 8.1.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2015 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663 
 
Vorlagen-Nummer 
 3136/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.11.2017 
 
Zebrastreifen Chorbuschstraße 
hier: Gemeinsamer Antrag der CDU Fraktion und SPD Fraktion in der Sitzung der 
Bezirksvertretung Chorweiler am 07.09.2017, TOP 8.3.1 
Geänderter Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob auf der Chorbuschstraße in der Höhe Hausnummer 30 
(Bushaltestelle/Querungshilfe) ein Zebrastreifen und eine durchgezogene Markierung eingerichtet 
werden kann bzw. wie an dieser Örtlichkeit eine Erhöhung der Sicherheit für die Fußgänger erreicht 
werden kann.“ 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Die Anordnung von Fußgängerüberwegen ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die 
Prüfung hat folgendes ergeben: 
 
Hinter der Kreuzung Chorbuschstraße/Weilerstraße/Auweilerstraße/Am Baggerfeld wurde auf der 
Chorbuschstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. 
 
Alle Verkehrsteilnehmer sind angehalten, mit mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwege her-
anzufahren. Auf der Chorbuschstraße darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden, daher wird 
die zusätzliche Anlage eines Fußgängerüberweges für nicht erforderlich angesehen. 
 
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO sollen Fußgängerüberwege in der Regel nur ange-
legt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher 
über die Straße kommt. 
 
Auf der Chorbuschstraße in Höhe Haus Nr. 30 befindet sich unmittelbar vor der Bushaltestelle bereits 
eine Verkehrsinsel. Die Verkehrsinsel in der Nähe der Bushaltestelle verhindert, dass der nachfol-
gende Verkehr den haltenden Bus überholt. Somit ist eine sichere Fußgängerquerung gewährleistet. 
 
Die Verwaltung hält daher die Einrichtung eines zusätzlichen Fußgängerüberweges für nicht erforder-
lich.

Beratungsverlauf (1)

23.11.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Chorbuschstraße
  • Am Baggerfeld
  • Auweilerstraße
  • Weilerstraße

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Details

Aktenzeichen
3136/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
27.10.2017
Erstellt
10.10.2017 14:35