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3142/2017

Robertstraße in Köln-Kalk; B-Plan-Entwurf 70447/04; Beschluss über Stellungnahmen + Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.11.2017

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Anlage 3 verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

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Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der TöB

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Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

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A N L A G E  6  
613beck3142-2017 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70447/04; 
Arbeitstitel: "Robertstraße in Köln-Kalk" 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
 
1.1  Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet liegt  zentral im Stadtteil Kalk und hat eine Flächengröße von 1,35 ha. Davon sind 
0,25 ha vorhandene, öffentliche Verkehrsflächen. Ein derzeit ungenutztes Grundstück nimmt mit 
1,1 ha Flächengröße den Hauptanteil des Plangebietes ein. Dieses Gelände war durch den Me-
tallgroßhandelsbetrieb Huwald Hammacher genutzt und steht seit der Aufgabe dieser Nutzung 
leer. Im Wohnungsbauprogramm der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 (Wohnungsbauprogramm 
2015, Ratsbeschluss vom 29.01.2008) ist das Grundstück als Potenzialfläche für den Geschoss-
wohnungsbau mit ca. 200 WE aufgeführt. 
 
Die GAG Immobilien AG hat das Grundstück von der Stadt Köln erworben und beabsichtigt eine 
Wohnbebauung, vorwiegend mit öffentlich geförderte Mietwohnungen, eine sechsgruppige Kinder-
tageseinrichtung und ergänzende Nutzungen zu realisieren.  
 
Für das Plangebiet wurde zunächst eine städtebauliche Machbarkeitsuntersuchung erstellt, die 
aus einer Bestandsanalyse und einem Testentwurf bestand. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 26.08.2015, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). 
 
Nachfolgend wurde ein qualifizierendes Verfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung von sechs 
Architekturbüros durchgeführt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen sind in die Aufga-
benstellung für die Mehrfachbeauftragung eingeflossen. Die Bezirksvertretung Kalk hat der Aufga-
benstellung in ihrer Sitzung am 29.10.2015 zugestimmt. 
 
Das Qualifizierungsverfahren wurde mit der Sitzung der Jury unter dem Vorsitz von Herrn Jürgen 
Minkus (Vorsitzender des Gestaltungsbeirats) am 15.01.2016 abgeschlossen. Dabei wurden die 
Entwürfe der Büros HOME Architekten (Pulheim) und Schilling Architekten (Köln) gleichrangig als 
Grundlage der weiteren Bearbeitung vorgeschlagen. 
 
Die Jury empfahl eine Weiterbearbeitung des städtebaulichen Rahmenkonzeptes für den Bebau-
ungsplan durch eine Arbeitsgemeinschaft beider Entwurfsverfasser mit folgender Weiterentwick-
lung: 
 Städtebauliche Grundform mit einem zur Ecke Dillenburger-/ Robertstraße offenen Stadt-
platz. Über die Nutzung als Spielplatz hinaus soll der Platz auch weitere Nutzungen für das 
Quartier erlauben. 
 Kita-Standort am Stadtplatz, angrenzend an die nordwestliche Bestandsbebauung an der 
Robertstraße.  
 TG-Zufahrt möglichst nahe an der Rolshover Straße.

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 Räumliche Struktur einer Blockrandbebauung mit großzügigem Innenhofbereich und mit 
Baukörperkanten, die dem Grundstücksverlauf folgen (gebrochene Kanten). 
 Nach Möglichkeit Anbau an beide nördlichen Brandwände der Nachbarbebauung in der 
bestehenden Länge. 
 
Die Arbeitsgemeinschaft der beiden oben genannten Büros entwickelte auf der Grundlage der bei-
den Konzepte aus dem Gutachterverfahren sowie der oben stehenden Empfehlungen der Jury das 
dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept  
 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Wesentlichstes Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung mit ergänzenden 
Nutzungen zu entwickeln. Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupoli-
tik, indem sie eine innerstädtische Brachfläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll 
vorwiegend öffentlich förderfähiger Wohnraum im entsprechenden Mietpreissegment entstehen. 
Die Fläche ist bereits seit dem Wohnungsbauprogramm 2015 der Stadt Köln als Potenzialfläche 
für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen.  
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des vorwiegend wohn-
genutzten Quartiers zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße ein. Die zentrale Lage 
des Grundstücks mit einer ausgezeichneten Anbindung an den ÖPNV spricht für die Entwicklung 
einer verdichteten Wohnbebauung. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht eine vorwiegend geschlossene Blockrandbebauung vor, die den 
bestehenden gründerzeitlich geprägten Baublock zwischen der Robertstraße und der Rolshover 
Straße bis zur Dillenburger Straße fortsetzt und schließt. Er reagiert damit auch auf die Lärmbelas-
tung und schafft einen großzügigen, ruhigen und geschützten Innenbereich.  
 
Die Bebauung ist an der Rolshover Straße, dem Maßstab der gegenüber liegenden Bebauung 
entsprechend, sechsgeschossig und an der Dillenburger Straße fünfgeschossig.  
 
An der Robertstraße/ Ecke Dillenburger Straße springt die Blockrandbebauung zurück und bildet 
so einen Quartiersplatz aus, der aufgrund des bestehenden Bedarfs einen öffentlichen Spielplatz 
aufnimmt.  
 
An der Robertstraße nimmt die Bebauung die vorhandene Traufkante und -höhe sowie die First-
höhe des denkmalgeschützten Bestandes auf und entspricht damit den Belangen des Denkmal-
schutzes. 
 
An der Rolshover Straße werden im Erdgeschoss teilweise kleine Gewerbeeinheiten vorgesehen, 
in den Obergeschossen sind Wohnungen geplant. Dies entspricht der vorhandenen Nutzungs-
struktur der Rolshover Straße in diesem Bereich. 
 
Auf der Nordseite des Quartiersplatzes wird im EG und 1. OG eine sechsgruppige Kindertagesstät-
te geplant. 
 
Im Einzelnen ist folgender Nutzungs-/ Wohnungsmix vorgesehen: 
 ca. 180 Wohnungen, davon 69% öffentlich gefördert 
 ca. 60 Wohnplätze für Studierende 
 eine Wohngruppe 
 eine sechsgruppige Kindertagesstätte 
 kleine Gewerbeeinheiten (max. ca. 500 m²) 
 öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz, ca. 1.200 m²)

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Die Zahl der Wohnungen und Wohnplätze für Studierende ist gegenüber den Angaben, die zum 
Vorgabenbeschluss vorlagen um 10 Wohnungen und 13 Wohnplätze vermindert. Dies ist mit dem 
Wegfall eines Querriegels im Blockinnenbereich begründet, der in den Unterlagen zum Vorgaben-
beschluss, basierend auf dem noch nicht überarbeiteten Ergebnis der Mehrfachbeauftragung, 
noch enthalten war. Dieser Querriegel entfällt, um einen großzügigen, nicht überbauten Innenhof 
gestalten zu können. Die Reduzierung der Wohnungsanzahl dient somit der Erhöhung der Wohn- 
und Freiraumqualität.   
 
Die öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) ist mit ca. 1.200 m² statt 1.500 m² um ca. 300 m² klei-
ner festgesetzt als für den Vorgabenbeschluss angegeben. Dies ist dadurch bedingt, dass inner-
halb des Quartiersplatzes größere Wegebreiten vor den Häusern vorgesehen werden müssen als 
im Vorentwurf, um die erforderlichen Rettungswege für die Feuerwehr zu gewährleisten. Zudem ist 
der aus dem Plangebiet entstehende Bedarf an Spielplatzfläche durch die kleinere Zahl an Woh-
nungen geringer geworden,  
 
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt ist an der Dil-
lenburger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. Dadurch wird einerseits 
eine aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht umsetzbare Zufahrtslösung 
an der Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell-und Zielverkehr dennoch so weit 
wie möglich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Die Kindertagesstätte erhält einen Bring- und Ab-
holbereich mit einer entsprechend beschilderten Haltezone an der Robertstraße.  
 
Die Blockinnenbereiche werden begrünt. Sie nehmen die Freiflächen der Kindertagesstätte, die 
notwendigen privaten Spielplatzflächen, Mietergärten und Gemeinschaftsflächen für die Mieter-
schaft auf. 
 
1.3 Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 
geordneten städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschlossen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in Form einer Abendver-
anstaltung am 26.08.2015 erfolgt. 
 
Die GAG Immobilien AG hat im April 2016 den Antrag auf Umstellung des Verfahrens in die Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Der Stadtent-
wicklungsausschuss hat diesem Antrag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zugestimmt und zugleich 
den Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs gefasst. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 07.09. bis 06.10.2017 statt. Es 
wurden zwei Stellungnahmen eingereicht. Aufgrund der Stellungnahmen wurden keine Änderun-
gen vorgenommen. 
 
 
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die Rolshover Straße im Osten, die Südsei-
te der Dillenburger Straße im Süden, die Westseite der Robertstraße im Westen und die rückwärti-
gen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Johann-Mayer-Straße im Norden begrenzt. Die 
Flächengröße beträgt ca. 1,35 ha. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet wird im heutigen Zustand weitgehend durch die leerstehende Bausubstanz der 
früheren gewerblichen Nutzung (Stahlhandel Huwald-Hammacher) geprägt. Vorwiegend handelt

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es sich dabei um Lagerhallen. An der Robertstraße befindet sich ein früheres, zweigeschossiges 
Bürogebäude. An der Rolshover Straße liegt am nördlichen Rand des Plangebietes eine kleinere 
Freifläche, die als Firmenparkplatz genutzt war. Das Gelände ist nahezu vollständig versiegelt. 
 
Das Plangebiet ist Teil eines gründerzeitlichen Quartiers, das sich südlich der Kalker Hauptstraße 
zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße erstreckt. Die vorhandene Bebauung des 
früheren Betriebs bildet heute einen Fremdkörper in der städtebaulichen Struktur, die in dem Quar-
tier westlich der Rolshover Straße vor allem durch Wohngebäude, teilweise mit Ladenlokalen und 
Gaststätten im Erdgeschoss, als Blockrandbebauung geprägt ist.  
 
Die Bestandsgebäude in der Dillenburger Straße und der Robertstraße sind drei- bis fünfgeschos-
sig mit geneigten Dächern, die zumeist ausgebaute Dachgeschosse aufnehmen. Insbesondere an 
der Robertstraße und an der nördlich des Plangebietes gelegenen Johann-Mayer-Straße finden 
sich zahlreiche gründerzeitliche Wohngebäude. Diese sind viergeschossig mit für die Entste-
hungszeit typischen großen Geschosshöhen und entsprechend großen Traufhöhen. Die gründer-
zeitliche Bebauung ist überwiegend denkmalgeschützt. Teilweise sind Hinterhäuser im Blockin-
nenbereich vorhanden.  
 
An der Kalker Hauptstraße befindet sich der Gebäudekomplex der Kalker Post, der als Poststand-
ort und durch verschiedene kleine Dienstleistungsbetriebe genutzt ist. 
 
Östlich der Rolshover Straße liegt gegenüber des Plangebietes an der Dillenburger Straße das 
Bürogebäude Kalk-Karree, in dem mehrere Ämter der Stadtverwaltung ansässig sind, sowie nörd-
lich davon bis zur Sieversstraße eine Wohnbebauung mit Dienstleistungsnutzungen und sozialen 
Einrichtungen im Erdgeschoss. Diese Bebauung ist ab den 1990er Jahren entstanden und hat fünf 
bis sechs Geschosse mit Flachdächern. 
 
Weiter nördlich zwischen Sieversstraße und Kalker Hauptstraße liegt ein gemischt genutzter Bau-
block. Derzeit sind hier durch die Aufgabe der Kaufhof-Filiale größere Leerstandsflächen vorhan-
den. 
 
Südlich der Dillenburger Straße bildet ein Bürogebäude mit vorgelagerten Parkplätzen den Rand-
bereich eines durch Büros und kleinere Gewerbebetriebe genutzten Bereiches, der sich entlang 
der Dillenburger Straße in östlicher Richtung erstreckt. 
 
Die Rolshover Straße ist beidseitig mit Straßenbäumen jüngeren Alters bepflanzt. Die Dillenburger 
Straße und die Robertstraße weisen jeweils auf der Straßenseite, die an das Plangebiet angrenzt, 
eine Baumreihe auf. 
 
Öffentliche Grünflächen sind in der näheren Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. In circa 
500 m Fußwegentfernung befindet sich der Bürgerpark Kalk. Auch unter Berücksichtigung dieser 
vorhandenen Anlage ist der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen und Grünflächen in der Um-
gebung des Plangebietes derzeit nicht gedeckt. 
 
2.3 Erschließung  
 
Äußere Verkehrserschließung 
 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der S-Bahn- und Regionalbahn-Haltestelle Trimborn-
straße und der U-Bahn-Haltestelle Kalk Post. Es verfügt damit über eine hervorragende Erschlie-
ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr. 
 
Die angrenzenden Straßenzüge Robertstraße und Dillenburger Straße haben den Charakter von 
Anliegerstraßen für den Kfz-Verkehr. Die Robertstraße ist angrenzend an das Plangebiet mit beid-
seitigen Gehwegen und Längsparkstreifen versehen. Sie ist als Einbahnstraße in Richtung Norden 
befahrbar.

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Die Dillenburger Straße verfügt angrenzend an das Plangebiet über einen einseitigen, schmalen 
Gehweg auf der Südseite. Auf der Nordseite sind Parkstände vorhanden. 
 
Die Rolshover Straße ist als Verkehrsstraße mit beidseitigen Geh- und Radwegen sowie Längs-
parkstreifen ausgebaut. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in den angrenzen-
den Straßen vorhanden. Die Gebäude werden jeweils unmittelbar von den anliegenden öffentli-
chen Straßen aus erschlossen.  
 
Abwasserentsorgung 
 
In den angrenzenden Straßen ist eine Entwässerung vorhanden. Die Querschnitte sind ausrei-
chend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen.  
 
Bodensituation 
 
Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund (Sande 
und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen etwa 20 m Kiessande. Darüber lagern etwa 3 bis 4 m Hoch-
flutablagerungen, die aus einer Abfolge von Schluffen und Feinsanden bestehen. Den Abschluss 
bildet eine Auffüllung. Die Auffüllung reicht bis zwischen wenigen Dezimetern und 4 m unter Ge-
lände. Die Auffüllung stellt grundsätzlich keinen tragfähigen Baugrund dar. In der Regel wird die 
Gründung der Gebäude auf den darunter liegenden, tragfähigen Schichten erfolgen. 
 
Es sind Altlasten insbesondere im Bereich der Gebäude auf dem Grundstück vorhanden. Die Ge-
bäude werden vor Baubeginn abgebrochen, das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt. Das 
vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial unterhalb der Gebäude wird soweit erforderlich entfernt 
und ebenfalls fachgerecht entsorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Robertstraße in Köln-
Kalk" wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ge-
kennzeichnet. 
 
Bodendenkmäler sind nicht bekannt. 
 
2.4 Alternativstandorte  
 
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.   
 
2.5 Planungsrechtliche Situation  
 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, Bauvorhaben im Plangebiet sind 
derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.  
 
Da es sich bei dem neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan um die Wiedernutz-
barmachung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche im Innenbereich, also um eine Maßnah-
me der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, wird dieser Plan im 
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufge-
stellt.  
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans beträgt circa 5.900 m² und somit weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter 
dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden keine Bebau-
ungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundfläche mitzurechnen wäre.

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Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen.  
 
Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes) ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu erwarten.  
 
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
der Begrenzung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
zu beachten sind. 
 
Da somit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB insgesamt vorliegen, wird der vor-
habenbezogene Bebauungsplan "Robertstraße in Köln-Kalk" im beschleunigten Verfahren aufge-
stellt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB 
und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB 
(Monitoring) ist nicht anzuwenden.  
 
Die relevanten Umweltbelange wurden ermittelt und in die Abwägung eingestellt. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange-
biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den Zielen 
der Regionalplanung im Einklang. 
 
3.2 Flächennutzungsplan  
 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) zum größten Teil als gemischte Baufläche (M) 
dargestellt. Eine kleinere Teilfläche im Norden ist als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. 
 
Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht daher im überwiegenden Teil des Plangebiets nicht 
den Darstellungen des FNP. Die Planung steht jedoch im Einklang mit der städtebaulichen Struktur 
der Umgebung. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Ent-
wicklung ist durch die Festsetzung von Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte, gewerblichen Flä-
chen und einer öffentlichen Grünfläche nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im We-
ge der Berichtigung an die Planung gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB angepasst.  
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB ge-
kennzeichnet und wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt. 
 
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen 
 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich rechtswirksamer sonstiger Fachplanungen, wie ins-
besondere planfestgestellter Verkehrswegeplanungen.

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4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel 1.2 darge-
stellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plangebiet in 
zwei Bereiche, die mit "Wohnen" bzw. an der Rolshover Straße "Wohnen/ Nicht wesentlich stören-
des Gewerbe" festgesetzt werden.  
 
Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, besteht keine Bindung an den Katalog 
der Baugebietstypen der BauNVO, die Definition folgt vielmehr dem vorgesehenen Nutzungsspekt-
rum, wobei in einzelnen Fällen auch Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnet werden 
sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Zulassung einzelner Räume für freie Berufe in den 
Wohnungen.  
 
Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt: 
 
Wohnen/ Nicht wesentlich störendes Gewerbe (Nws Gewerbe) 
 
Hier sind neben der Wohnnutzung auch mischgebietstypische Nutzungen, wie Wohnungen, Büros, 
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, sowie Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies 
entspricht dem Nutzungsspektrum im Umfeld des Plangebietes an der Rolshover Straße und er-
möglicht insbesondere im Erdgeschossbereich eine entsprechende gebietstypische Weiterentwick-
lung Im Erdgeschoss sind an der Rolshover Straße ausschließlich gewerbliche Nutzungen und 
Anlagen für soziale Zwecke vorgesehen. Das Baugebiet ist insoweit strukturell einem Urbanen 
Gebiet (MU) ähnlich.  
 
Wohnen 
 
An der Robertstraße sind ausschließlich Wohnnutzungen vorhanden, an der Dillenburger Straße 
sind auch einzelne kleine Gewerbebetriebe in den Häusern Nr. 2-6 und 46 vorhanden. 
 
Das in der Planung vorgesehene Nutzungsspektrum aus Wohnungen, einer Kindertagesstätte (An-
lage für soziale Zwecke) und Räumen für freie Berufe wird in dem entsprechend festgesetzten 
Baugebiet allgemein zugelassen. Darüber hinaus enthält der VEP weitere Konkretisierungen be-
züglich der ausschließlichen Ansiedlung von Appartements für Studierende (Einraumwohnungen) 
und Sonderwohnformen (Wohngemeinschaften) in den Obergeschossen oberhalb der Kinderta-
gesstätte. Die Vorhabenträgerin entspricht mit der Ansiedlung dieser Wohnformen den an sie her-
angetragenen Bedarfsanfragen. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Nutzungsbin-
dungen vorgesehen und es wird im Baugenehmigungsverfahren eine Baulast eingetragen. Dies 
geschieht auch deshalb, weil für die vorgenannten Nutzungen ein verminderter Stellplatznachweis 
geführt wird und weil hierfür keine Spielplatzflächen nachzuweisen sind.   
 
Bedingte Festsetzung 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 
BauNVO gebunden. Er folgt mit einer angemessen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen 
Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§1 BauGB) und berücksichtigt den Vor-
rang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung

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Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Die festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht den Obergrenzen der BauNVO, wie sie nach § 17  
BauNVO beispielsweise für Mischgebiete und Besondere Wohngebiete gelten. Hierbei handelt es 
sich um Baugebiete, in denen die Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Es kann daher davon aus-
gegangen werden, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht 
entgegensteht.  
 
Die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen, die für ein umgebungsverträgliches Parken und 
eine hohe Wohnqualität in dem neu geplanten Quartier städtebaulich sinnvoll ist, macht eine Über-
schreitung der zulässigen Grundfläche mit Tiefgaragen bis zu einer GRZ von 1,0 erforderlich. Die-
se wird daher zugelassen. 
 
Das ehemalige Huwald-Hammacher-Gelände ist in seinem Ausgangszustand vor der Aufnahme 
von Abbrucharbeiten nahezu vollständig versiegelt (ca. 95 % Versiegelungsgrad). Ca. 1.200 m² 
dieses Grundstücks werden entsiegelt und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Dies entspricht 
bei einer Grundstücksgröße von 10.883 m² einem Anteil von rund 11%.  
 
Somit wird durch den Bebauungsplan trotz der Möglichkeit einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen ge-
genüber dem heutigen Zustand eine Entsiegelung im Plangebiet erreicht. Zudem sind die Tiefga-
ragen in großen Teilen zu begrünen. Damit wird eine negative städtebauliche Wirkung der Unter-
bauung des Baugrundstücks mit Tiefgaragen wirksam vermieden.  
 
Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie schalltechnische Untersuchung und Luftschadstoffun-
tersuchung wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeits-
verhältnisse geprüft (s. Nr. 4.7, 5.4, 5.5 und 5.6). Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maß-
nahmen können die gesunden Wohn-und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch un-
ten). Zum Ausgleich des  Versiegelungsgrades werden ferner ein begrünter Quartiersplatz und 
eine Begrünung des Blockinnenbereiches sowie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt. 
 
Geschossflächenzahl 
 
Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 
2 an das Regelwerk der BauNVO gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und darf dem Maßstab 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht widersprechen, was vorliegend auch nicht der 
Fall ist. 
 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,5 entspricht dem städtebaulichen Konzept des VEP. 
Sie ist erforderlich, um im Plangebiet, das aufgrund seiner zentralen Lage im Stadtteil Kalk eine 
besondere Eignung für innerstädtisches Wohnen aufweist, ein möglichst vielfältiges und großes 
Wohnungsangebot ansiedeln zu können.  
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. 
Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der 
Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus 
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an innerstädtischen Wohnflächen ist die Überschreitung 
der Obergrenze für WA/MI mit einer GFZ von 1,2 zur Deckung des Bedarfs standortbezogen ge-
rechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölke-
rungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In dem vom Rat der Stadt Köln am 
11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Be-
trachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insgesamt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der 
größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die bereits weitgehend durch 
eine verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie durch seine Lagegunst mit einer hervorragenden

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Anbindung an den ÖPNV und an die Nahversorgung in besonderer Weise für eine verdichtete 
Wohnbebauung. Derzeit noch bestehende Defizite bei Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 
werden im Plangebiet durch die Schaffung einer Kindertagesstätte sowie eines öffentlichen Spiel-
platzes behoben, sodass auch bezüglich der sozialen Infrastruktur keine Gesichtspunkte bestehen 
bleiben, die zwingend gegen eine verdichtete Wohnbebauung im Plangebiet sprechen.  
 
Die Überschreitung wird ferner dadurch städtebaulich ausgeglichen, dass das konkrete Vorhaben 
die angestrebte Dichte mit der Schaffung eines begrünten Quartiersplatzes und eines begrünten 
Blockinnenbereiches flankiert. Im Blockinnenbereich sind gemäß VEP mindestens 32 Laubbäume 
zu pflanzen, es werden Mietergärten und mindestens 2.700 m² begrünte Dachflächen geschaffen.  
Im Bereich des öffentlichen Spielplatzes / Quartiersplatzes werden weitere 12 Laubbäume ge-
pflanzt. 
 
Anwendung des § 21a BauNVO (Erhöhung der zulässigen Geschossfläche um die Flächen von 
Tiefgaragen) 
 
Die Anwendung des § 21a BauNVO erfolgt, um einen planerischen Anreiz für die Unterbringung 
der Stellplätze in Tiefgaragen zu geben. Mit der Anrechnung der Tiefgaragenfläche wird für den 
Bauherrn ein Anreiz geschaffen, zusätzlichen Wohnraum zu errichten. Diese höhere Dichte wird 
gerade auch dadurch städtebaulich verträglich, dass keine oberirdischen Stellplätze auf den 
Grundstücken liegen. Zur städtebaulichen Verträglichkeit der damit verbundenen baulichen Ver-
dichtung gelten im Übrigen die oben stehenden Ausführungen. Unter Berücksichtigung des § 21a 
BauNVO kann maximal im Plangebiet eine GFZ von 2,68 erreicht werden. Diese liegt unterhalb 
der Obergrenze des § 17 BauNVO für Urbane Gebiete (MU) von 3,0. Es kann aufgrund der norma-
tiven Festlegungen der BauNVO für MU-Gebiete, in denen das Wohnen allgemein zulässig ist, 
davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung gem. § 21a BauNVO den Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse nicht entgegensteht.  
 
Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen als Obergrenzen 
 
Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungsrechtli-
chen Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. 
 
An der Rolshover Straße werden sechs Vollgeschosse zwingend festgesetzt. Damit reagiert die 
Planung auf die städtebauliche Situation, denn die gegenüber liegende Bebauung weist ebenfalls 
sechs Geschosse auf und der Straßenraum hat eine korrespondierende Breite. Die Geschossigkeit 
wird zwingend festgesetzt, um den Anforderungen des Schallschutzes gerecht zu werden und die 
städtebaulich gewünschten ruhigeren Blockinnenbereiche zu sichern.  
 
An der Robertstraße werden sechs Vollgeschosse, teils mit einer Staffelung auf fünf Vollgeschosse 
als Höchstmaß festgesetzt. Die bis zu sechsgeschossige Bebauung nimmt die Firsthöhe des Be-
stands auf. Teilweise wird die Bebauung zurückgestaffelt, sodass auch die Traufhöhe des denk-
malgeschützten Gebäudes Robertstraße 16 berücksichtigt wird. Auch hier ist die Maßstäblichkeit 
an der Umgebung orientiert und deshalb städtebaulich verträglich. Durch die Schaffung des neuen 
Quartiersplatzes wird zudem eine übermäßig enge, bedrängende Raumwirkung im öffentlichen 
Raum vermieden.  
 
An der Dillenburger Straße werden fünf Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die gegenüber 
liegende Bebauung ist hier niedriger als in den anderen beiden Straßenzügen, sodass eine 
Sechsgeschossigkeit zu großmaßstäblich wirken würde. Da die vorhandene Bebauung im Süden 
liegt, tritt keine Verschattung der Bestandsbebauung ein. Die Geschossigkeit ist städtebaulich an-
gemessen. 
 
Die Gebäudehöhen als Höchstmaß werden ergänzend zu der Geschossigkeit als konkrete Höhen-
begrenzungen in Meter über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt, sie orientieren sich an den First-
höhen des Bestandes (s.o.).

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Zwingende Höhenfestsetzungen 
 
Zwingende Wandhöhen in Verbindung mit Baulinien werden an der Rolshover Straße festgesetzt, 
um die erforderliche Schallabschirmungswirkung gemäß den schalltechnischen Berechnungen 
ergänzend zu der zwingenden Festsetzung der Geschossigkeit zu gewährleisten. 
 
An der Robertstraße erfolgt die Festsetzung zwingender Höhen in Verbindung mit Baulinien, um 
den höhenmäßigen Anschluss der Neubebauung an den denkmalgeschützten Bestand in einer 
geeigneten Abstufung sowie die Einhaltung der historischen Bauflucht zu gewährleisten. 
 
Am Quartiersplatz ist ein Durchgang in den Blockinnenbereich vorgesehen. Hier sollen sich die 
Gebäude mit einem geringen Abstand gegenüber liegen, damit der halböffentliche Charakter des 
Blockinnenbereiches gewahrt bleibt. Eine zu breite Öffnung würde die Grenze zwischen dem öf-
fentlichen Quartiersplatz und dem Blockinneren schlechter ablesbar machen. Die Gebäude sollen 
sich aus Gründen der Schallabschirmung und zur Wahrung einer einheitlichen Traufkante an dem 
Durchgang in unverminderter Höhe gegenüber liegen. Ein Zurückstaffeln der oberen Geschosse 
ist aus Gründen der städtebaulichen Gestaltungsqualität nicht gewollt. Aus den vorgenannten 
Gründen werden an dem Durchgang beiderseits Baulinien in Verbindung mit vorgegebenen Höhen 
festgesetzt.  
 
Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen in Wohn- und Mischgebieten 
allgemein 0,8 H, das Maß H ist hierbei die Wandhöhe der Gebäude. Für Wände an öffentlichen 
Verkehrs- und Grünflächen beträgt die Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, ebenso für sich gegenüber 
liegende Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück, mit bis zu 16 m Länge (§ 6 Abs. 6 
BauO NRW). Das städtebauliche Konzept hält diese Anforderungen überwiegend ein. Aus den 
nachfolgenden städtebaulichen Gründen sind jedoch im Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens an 
zwei Stellen Abweichungen erforderlich. Sie werden durch zwingende Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes in Form von Baulinien in Verbindung mit zwingenden Höhen vorgegeben. 
 
An der Robertstraße nimmt die geplante Bebauung die Bauflucht und die Traufhöhe des angren-
zenden, denkmalgeschützten Bestandes auf. Daraus ergibt sich eine Unterschreitung der bauord-
nungsrechtlichen Abstandflächentiefe von 0,4 H um höchstens 10 % (0,04 H). Es ist zur Wahrung 
der Proportionen des Straßenraumes mit seiner überwiegend denkmalgeschützten Bausubstanz 
erforderlich, die Gebäude mit der verringerten Abstandflächentiefe zu errichten.  
 
Das städtebauliche Konzept sieht an dem neuen Quartiersplatz einen Durchgang in den Blockin-
nenbereich vor. Nach dem Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens sollen die Proportionen dieses 
Durchgangs so angelegt sein, dass er städtebaulich nicht als zusätzliche Straßeneinmündung oder 
wie eine Baulücke in Erscheinung tritt. Dazu muss der Durchgang deutlich schmaler sein, als dies 
unter Einhaltung der Abstandflächentiefen gem. § 6 BauO NRW möglich wäre. Auch ein Zurück-
staffeln der Gebäudehöhen zur Einhaltung der Abstandflächen kommt aus städtebaulichen Grün-
den nicht in Betracht. Der städtebauliche Entwurf entwickelt seine raumbildende Qualität insbe-
sondere aus durchgehend gleich hohen Traufkanten, die bei einem Zurückstaffeln der Gebäude an 
dem Durchgang bis auf drei Geschosse verloren gingen. Zudem wäre mit dem Zurückstaffeln eine 
Verminderung der Wohnfläche verbunden. Auch eine Überbauung des Durchgangs würde die an-
gestrebte städtebauliche Qualität erheblich schmälern. Der offene Durchgang stellt eine klar ab-
lesbare, gestalterisch durch die vollständige Öffnung der Platzwand betonte Verbindung zwischen 
dem öffentlichen Raum des Quartiersplatzes und dem Innenhof dar. Diese Qualität ginge bei einer 
Reduzierung auf einen bloßen Tordurchgang verloren. 
 
Dachaufbauten 
 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei-
spielsweise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sol-
len dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt, 
dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen über NHN 
bis zu einer Höhe von 2,0 Meter überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung auf weni-
ger als 10 % der jeweiligen Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Dachaufbauten

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müssen zudem mindestens um 1,0 m, beziehungsweise bei Überschreitungen von mehr als 1,0 m 
um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktre-
ten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung gewährleistet ist. Diese Festsetzung steht 
der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch große Teile der Dachflächen begrünt werden 
können. 
 
Ergänzende Ausführungen zur Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei der 
Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung 
 
Im Bebauungsplan werden aus den oben bereits genannten Gründen eine Grundflächenzahl von 
0,6, eine Geschossflächenzahl von 2,5 und V – VI zulässige Vollgeschosse festgesetzt. Bei der 
Festsetzung dieses Maßes der baulichen Nutzung werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
insbesondere auch aus den folgenden Gründen gewährleistet. 
 
In Bezug auf die Wohnnutzungen in der Umgebung des Plangebietes sind durch das Vorhaben 
keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Zunahme der Verkehrs- und Lärmbelastung 
zu erwarten (s. Nr. 4.7).  
 
Bezüglich der Belüftung ist durch die Öffnung des Straßenraumes an der Robertstraße mit einem 
Stadtplatz von einer Verbesserung gegenüber dem Bestand und der heute baurechtlich möglichen 
geschlossenen Blockrandbebauung entlang der gesamten Grundstücksgrenzen auszugehen. 
Durch die Gestaltung des Blockinnenbereiches als durchgehend offene, begrünte Zone, die von 
innen liegenden Quergebäuden frei gehalten wird, sind auch hier die Voraussetzungen für einen 
hinreichenden Luftaustausch städtebaulich günstig. Eine in dieser Hinsicht nochmals günstigere 
Zeilenstruktur kann nicht errichtet werden, da mit einer solchen Struktur kein ausreichender 
Schallschutz in Richtung Rolshover Straße und/ oder Bahntrassen erzielt werden kann. 
 
Für die Planung wurde ein Gutachten zu den Belichtungsverhältnissen erstellt [iMA Cologne 
GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für 
den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 22.08.2016]. Das Gutachten untersucht die 
vorhandene und geplante Baustruktur im Hinblick auf die Empfehlungen der DIN 5034-1 "Tages-
licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen". Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März 
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stun-
den. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufent-
haltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In typischer innerstädtischer Bebauung, wie sie 
in der Umgebung des Plangebietes vorhanden ist, reichen in der Regel die Abstandflächen jedoch 
nicht aus, um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch für das 
Plangebiet. Die empfohlenen Besonnungszeiten der DIN 5034-1 sind an den straßenseitigen Fas-
saden der Robertstraße nicht gegeben. Der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölke-
rung wird hier in der Abwägung gegenüber einer überall optimalen Belichtung der Vorrang gege-
ben. Ferner bestehen städtebaulich-gestalterische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte für 
eine Aufnahme der vorhandenen Baufluchten an der Robertstraße und der Rolshover Straße. Die-
se haben in der Abwägung ebenfalls ein höheres Gewicht als eine stets optimale Belichtung auf 
allen Geschossebenen.  
 
Da die Planung für die Neubauwohnungen an der Robertstraße und an der Rolshover Straße vor-
wiegend durchgesteckte Grundrisse vorsieht, wird eine geringe Besonnungsdauer auf den Fassa-
den einer Gebäudeseite in den Neubauten in der Regel bezogen auf die gesamte Wohnung durch 
eine hinreichende Besonnung auf der gegenüber liegenden Seite kompensiert, dadurch werden 
die Empfehlungen der DIN 5034-1 ab dem 1. OG in mindestens einem Aufenthaltsraum der Woh-
nungen erfüllt. In den Erdgeschossen sind teilweise geringere Besonnungszeiten vorhanden, so 
wie es in einer gründerzeitlichen Blockrandbebauung typischerweise der Fall ist.  
 
Verschlechterungen der Belichtungssituation an vorhandener Wohnbebauung treten auf der West-
seite der Robertstraße sowie auf den Rückseiten der nördlich an das Plangebiet grenzenden Be-
bauung (Johann-Mayer-Straße, Rolshover Straße) ein. Sie betreffen im Wesentlichen das Erdge-
schoss (Robertstraße Nrn. 6–20, Rolshover Straße Nr. 7-11) und das 1. bis 3. Obergeschoss

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(Robertstraße Nrn. 8 bis 16, Rolshover Straße 1. OG Nr. 7-11). Die betroffenen Rückseitenfassa-
den im Bereich Robertstraße Nr. 15 / 17, Johann-Mayer-Straße Nr.16 und Rolshover Straße Nr. 16 
weisen jedoch teilweise keine Fenster auf. Die vorgenannten einzelnen Abweichungen von den 
Empfehlungen der DIN 5034-1 an der bestehenden und an der geplanten Bebauung sind unter 
Berücksichtigung der oben genannten planerischen Abwägungsentscheidungen vertretbar. Für die 
planerische Abwägung ist neben dem Vergleich der Ist-Situation mit der Planung der Vergleich der 
ohnehin (nach § 34 BauGB) potenziell möglichen Bebauung mit der Planung von wesentlicher Be-
deutung. Hier zeigt sich, dass für die oben genannten Bestandgebäude die Belichtungssituation 
nicht ungünstiger wird, als dies bei einer bereits ohne den Bebauungsplan zulässigen, ortstypi-
schen Bebauung des Plangebietes der Fall wäre. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine vier- 
bis fünfgeschossige Blockrandbebauung an der Robertstraße sowie eine fünf- bis sechsgeschos-
sige Bebauung an der Rolshover Straße dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB grundsätzlich ent-
spricht. Hier führt auch die Unterschreitung der straßenseitigen Abstandflächentiefe von 0,4 H um 
ca. 90 cm an der Robertstraße nicht zu einer Verschlechterung der maßgeblichen Belichtung ge-
genüber einer Bebauung, die die Abstandflächen einhielte, weil die maßgebende Verschattungs-
wirkung von den Firsthöhen ausgeht. Diese Verschattung wäre auch bei einer Übernahme der 
vorhandenen Firsthöhen im Rahmen einer ohne den Bebauungsplan zulässigen Planung gemäß § 
34 BauGB im gleichen Umfang möglich wie innerhalb des Bebauungsplans.   
 
4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Bauweise 
 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden vorwiegend durch Baugrenzen bestimmt. Sie orien-
tieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch 
geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugrenzen 
festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hinausgehen.  
 
An der Rolshover Straße, an der Robertstraße und an der Öffnung des Baublocks auf der Ostseite 
des Quartiersplatzes werden Baulinien festgesetzt. 
 
An der Rolshover Straße wird diese Festsetzung aus Gründen des städtebaulichen Schallschutzes 
in der Kombination mit einer zwingenden Höhenfestsetzung getroffen (siehe dazu auch Nr. 4.2). 
An der Robertstraße wird die Baulinie festgesetzt, um die Errichtung der Gebäude an der histori-
schen Bauflucht der Robertstraße im Umfeld der hier vorhandenen Baudenkmale zu gewährleis-
ten. 
 
Die Festsetzung der Baulinien an dem offenen Durchgang zum Quartiersplatz dient der planungs-
rechtlichen Umsetzung des städtebaulichen Konzepts, das hier die Einhaltung des Öffnungsquer-
schnitts gemäß der vorliegenden Planung erfordert. Ein größerer Öffnungsquerschnitt, wie er bei 
der Festsetzung von Baugrenzen möglich wäre, würde insbesondere die Schallabschirmung für 
den Blockinnenbereich verschlechtern.  
 
4.4 Erschließung 
 
Verkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die umliegenden Straßen Rolshover Straße, Dillenbur-
ger Straße und Robertstraße gesichert. Die Rolshover Straße ist nicht in den Plangeltungsbereich 
einbezogen, da hier keine wesentlichen Veränderungen im Straßenraum vorgesehen sind. In der 
Dillenburger Straße und der Robertstraße sind Anpassungen vorgesehen, diese werden deshalb 
als öffentliche Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. In beiden Straßen werden Zufahr-

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ten neu angelegt, einzelne Parkbuchten werden verlagert und Straßenbäume entfallen, zudem 
werden neue Straßenbäume gepflanzt. 
  
An der Dillenburger Straße wird außerdem die bestehende Verkehrsfläche im Norden vergrößert, 
sodass hier erstmals ein durchgehender Gehweg auf der Nordseite hergestellt werden kann.  
 
Die Rolshover Straße und die Dillenburger Straße sind im Zweirichtungsverkehr befahrbar. Die 
Robertstraße ist von der Dillenburger Straße aus als Einbahnstraße in Richtung Kalker Post be-
fahrbar. 
 
Die Zufahrt zur Tiefgarage liegt in ca. 25 m Abstand westlich des Knotens Rolshover Straße (s. 
auch unten unter "Tiefgarage, ruhender Verkehr".) 
 
Die Längsparkstände werden neu geordnet, es sind insgesamt 28 Längsparkstände vorgesehen. 
Dadurch reduziert sich die Zahl der öffentlichen Parkplätze im Plangebiet sowie im angrenzenden 
Abschnitt der Rolshover Straße um einen Parkplatz. 
 
Gehwege, Fußverkehr 
 
Alle Gebäude sind von den Gehwegen der öffentlichen Straßen bzw. über Wegeflächen am 
Quartiersplatz über die Hauseingänge zu Fuß erreichbar. Zusätzlich ist für die Mieterschaft 
ein Durchgang zwischen dem Quartiersplatz und der Rolshover Straße vorhanden. Dieser 
ist jedoch nicht für die Öffentlichkeit nutzbar, um die Ruhe und soziale Kontrolle im Blockin-
nenbereich nicht zu beeinträchtigen.  
 
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar. 
 
Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die umliegenden Straßen erschlossen. Hierbei 
sind an der Rolshover Straße beidseitig Radwege vorhanden. Eine gesicherte Querungs-
möglichkeit besteht an dem signalgeregelten Knoten Rolshover/ Dillenburger Straße. Die 
Dillenburger Straße und die Robertstraße sind Anliegerstraßen, in denen der Radverkehr in 
der Fahrbahn geführt ist. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen zugeordnet bzw. 
im Innenhof und in der Tiefgarage untergebracht. 
 
Tiefgarage, Ruhender Verkehr 
Um die geplante hohe Nutzungsdichte verträglich gestalten zu können, ist die Unterbringung der 
Stellplätze für die neue Bebauung in einer Tiefgarage städtebaulich sinnvoll. Dies wird im Bebau-
ungsplan entsprechend festgesetzt.  
 
Die Zufahrt ist an der Dillenburger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. 
Dadurch wird einerseits eine aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht um-
setzbare Zufahrtslösung an der Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell- und 
Zielverkehr dennoch soweit wie möglich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Eine andere Anord-
nung der Zufahrt wäre unter den genannten Voraussetzungen unverträglich und wird daher durch 
die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen. 
 
Insgesamt sind 128 Stellplätze vorgesehen. Aufgrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung wird hier-
bei in Verbindung mit einem verbindlich im Plangebiet vorgesehenen Car-Sharing-Angebot ein auf 
60 % des nach BauO NRW notwendigen Bedarfs reduzierter Stellplatzschlüssel zugrunde gelegt. 
Innerhalb der Tiefgarage wird die Unterbringung von min. 6 Carsharing-Stellplätzen festgesetzt. 
Die Car-Sharing-Plätze sind für ein stationsbasiertes Car-Sharing-System vorzuhalten, das jeder-
zeit zugänglich ist. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag.

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Für das Plangebiet besteht bereits heute eine sehr gute ÖPNV-Anbindung, es existieren direkte 
Verbindungen für Fußgänger und Radfahrer, nahe gelegene Versorgungs- und Dienstleistungsein-
richtungen (bestehend und geplant) ermöglichen kurze Wege zu Fuß und mit dem Fahrrad. Mit der 
für das Plangebiet angedachten Bewohnerstruktur mit vorwiegend mobilen und ÖPNV- und fahr-
radaffinen Nutzergruppen (Studenten, junge Familien, etc.) ist das Potenzial für eine starke Nut-
zung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes gegeben.  
 
Mit Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belegende Fläche/ Quartiersplatz 
 
Im nördlichen und östlichen Randbereich des geplanten Quartiersplatzes sind Wegeführungen 
vorgesehen. Diese dienen primär der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude und 
der KiTa und werden deshalb nicht als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Es soll jedoch in-
nerhalb der öffentlichen Nutzung des Quartiersplatzes auch ermöglicht werden, dass die Allge-
meinheit die Wegeführungen zu Fuß und mit dem Fahrrad nutzt. Dies dient insbesondere auch der 
möglichst guten Anbindung des öffentlichen Spielplatzes und der KiTa. Daher werden die Wege-
flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Dieses Recht ist der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeit 
einzuräumen. 
 
Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung 
 
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation. 
Hierbei bewirken die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen auf der Tiefgarage und auf den 
Dachflächen eine Verzögerung des Regenwasserabflusses, mit der zur Vermeidung von Überlas-
tungserscheinungen beigetragen wird. 
 
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen Netze in 
den das Baugebiet umgebenden Straßenzügen. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärti-
gem Kenntnisstand nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene 
Trinkwassernetz. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in 
der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abfallbehälter zuge-
ordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten werden. 
 
4.5  Öffentliche Grünflächen 
 
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" von insgesamt ca. 1.200 m² Flä-
chengröße wird aufgrund des durch die Planung hervorgerufenen Bedarfs innerhalb des Platzrau-
mes für den Quartiersplatz festgesetzt.  
 
Die geplanten Appartements/ Wohnplätze für Studierende werden nicht auf den Bedarf an Spiel-
flächen angerechnet, weil es sich hier um Wohnangebote für einen speziellen Nutzerkreis handelt, 
die nicht für ein Bewohnen mit Kindern geeignet sind. Im Durchführungsvertrag ist eine Verpflich-
tung zur dauerhaften Sicherung dieser Wohnform verankert. 
 
Es wurde ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der Gegenstand des 
Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen ist und damit die Umsetzung sichert. 
Darin wird  die Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur Herstellung des öffentlichen Spielplatzes 
geregelt. 
 
In dem begrünten Blockinnenbereich werden die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflä-
chen für die Wohnungen sowie die Freiflächen für die Kita angelegt. Die Flächengröße der privaten 
Spielplatzflächen richtet sich nach der Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffen-
heit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder  
vom 15.08.1999.

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Die Freifläche für die Kindertagesstätte ist gemäß der "Leistungsbeschreibung für den Neubau von 
Kindertageseinrichtungen (private Anbieter)" der Stadt Köln bemessen und angelegt. Die Verpflich-
tung zur Errichtung der Kindertageseinrichtung wird Bestandteil des Durchführungsvertrages. 
 
 
4.6 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB –  
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver-
schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Diese sollen ergänzend zu der öffentlichen Grün-
fläche zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen zudem auch der Verbesserung des 
innerstädtischen Mikroklimas. Im Einzelnen sind dies: 
 
 der Erhalt und Ergänzung der bestehenden Straßenbäume, 3 neue Standorte in der Robert-
straße, ein neuer Standort in der Dillenburger Straße 
 die Anpflanzung von 12 standortgerechten Laubbäumen auf dem neuen Quartiersplatz, 
 die Begrünung des Blockinnenbereichs über der Tiefgarage mit ca. 540 m² Scherrasenflä-
chen und ca. 410 m² Strauch-/ Bodendeckerpflanzungen in Gemeinschaftsanlagen  und 
mindestens 18 Laubbäumen, sowie ca. 800 m² Mietergärten (Vegetationsflächenanteil), 
 Begrünung der Außenspielfläche der Kita mit Scherrasen, Sträuchern und mindestens 14 
standortgerechten Laubbäumen, 
 die extensive Begrünung von mindestens 2.700 m² Dachflächen. 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Qualitätsstandards der An-
lage "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie 
zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen" zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, bekannt ge-
macht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze (Quali-
tätsstandards) sind als Kürzel in den Festsetzungen angegeben und als Bestandteile der Festset-
zungen zu beachten.  
 
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ADU co-
logne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben 
Robertstraße in Köln-Kalk; Köln 04.01.2017]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, 
Schienenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm. 
 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Rolshover Straße sowie 
die Bahntrasse Köln-Deutz- Porz (mit Güterzügen, Personenfernverkehr, Regionalverkehr und S-
Bahnen). Schallquellen aus Gewerbebetrieben haben eine geringere Bedeutung.  
 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine Gebietskategorie gemäß der BauNVO festsetzt, 
beurteilt sich der Schutzanspruch der geplanten Bebauung nach der Eigenart der näheren Umge-
bung sowie nach der geplanten Nutzung. Im Plangebiet ist eine Mischung aus Wohnen, einer Kin-
dertagesstätte mit 6 Gruppen sowie nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geplant. Die 
nähere Umgebung des Plangebietes ist auf der Ostseite der Rolshover Straße vorwiegend durch 
gewerbliche Nutzungen geprägt. An der Dillenburger Straße ist vorwiegend eine Wohnnutzung 
vorhanden, es sind jedoch auch kleinere Gewerbebetriebe vorhanden, unter anderem auch eine 
Kfz.-Werkstatt. An der Robertstraße grenzt Wohnbebauung an. Die Bebauung nördlich des Plan-
gebietes an der Johann-Mayer-Straße weist eine Mischung aus vorwiegender Wohnnutzung in den 
Obergeschossen sowie gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss auf. 
 
Aufgrund der vorgenannten umgebenden, weitgehend durch eine Mischung aus Wohn- und Ge-
werbenutzung geprägten Struktur und der geplanten, ebenfalls insgesamt gemischten Nutzungen 
wird für das Plangebiet insgesamt der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) vorausgesetzt.

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Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher Beurteilungsgrund-
lage für die Verkehrslärmbelastung gelten für Mischgebiete die  Orientierungswerte: 
 
60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts 
 
Für die Beurteilung des Gewerbelärms gelten die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von:  
60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts. 
 
4.7.1 Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen 
wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
 
• Rolshover Straße 
• Dillenburger Straße 
• Robertstraße 
• Johann-Mayer-Straße 
• Antoniastraße 
• Sieversstraße 
• Kalker Hauptstraße 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden für den Planungszustand 
die Daten der Verkehrsuntersuchung [Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersu-
chung Köln-Kalk, VEP Robertstraße; Köln, August 2016] berücksichtigt. Die Verkehrsuntersuchung 
berücksichtigt neben der Verkehrszunahme durch das Vorhaben selbst (Planfall) auch die Zunah-
me des Verkehrs durch andere Vorhaben in der Umgebung (Nullfall). Für den angrenzenden Ab-
schnitt der Rolshover Straße wird eine Verkehrszunahme von 1.089 Kfz./ Tag, für die Dillenburger 
Straße von 204 Kfz./ Tag sowie für die Robertstraße von 152 Kfz./ Tag prognostiziert (Planfall). 
 
Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung m Plangebiet 
 
Folgende maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr sind für den Planfall zu erwarten 
(maximale Werte sind hervorgehoben): 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Rolshover Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 71 72 
Rolshover Straße, 
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 44 48 
Dillenburger Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 65 70 
Dillenburger Straße, 
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 44 48 
Robertstraße, Stra-
ßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 54 62 
Robertstraße, In-
nenlage 
Tags, 6-22 Uhr 43 52 
Rolshover Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 63 64 
Rolshover Straße, 
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 36 40 
Dillenburger Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 57 61 
Dillenburger Straße, 
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 36 40 
Robertstraße, Stra-
ßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 46 52

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Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Robertstraße, In-
nenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 35 44 
 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie des planbedingten Mehrverkehrs ist an der Rols-
hover Straße der sog. Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) überschritten, im 
Eckbereich  Rolshover Straße/ Dillenburger Straße wird dieser erreicht. Im Nachtzeitraum (22-6 
Uhr) ist der Sanierungsschwellenwert von 60 dB(A) ebenso wie am Tag an der Rolshover Straße 
sowie im Eckbereich Rolshover/ Dillenburger Straße überschritten. 
 
Beurteilungspegel an der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft des Plangebiets 
 
Immissionsbezogen sind für die vorhandene Bebauung an der Robertstraße und der DiIlenburger 
Straße die sog. Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts auch im Plan-
fall sicher unterschritten. Die Beurteilungspegel betragen hier ohne den planbedingten Mehrver-
kehr max. 67,2 dB(A) am Tag und 58,9 dB(A) in der Nacht. Unter Berücksichtigung des Mehrver-
kehrs sind max. 67,4 dB(A) am Tag und 59,2 dB(A) nachts zu verzeichnen. An den im Bestand 
bereits am höchsten belasteten Fassaden beträgt die Pegeländerung somit zwischen 0,2 und 0,3 
dB(A). Die größte Pegelerhöhung durch den Mehrverkehr beträgt 0,8 dB(A). Sie ist im Nachtzeit-
raum an dem Haus Robertstraße 24 zu verzeichnen, wo ein Beurteilungspegel von 51,6 dB(A) er-
reicht wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger 
als 3 dB insgesamt als nicht wesentlich einzustufen. 
 
An der Rolshover Straße sind die oben genannten Sanierungsschwellenwerte hingegen durch die 
Vorbelastung ohne den Mehrverkehr bereits erreicht bzw. überschritten. Die Beurteilungspegel 
betragen hier im Nullfall bis zu 70,7 dB(A) am Tag und 62,4 dB(A) in der Nacht. Unter Berücksich-
tigung des Mehrverkehrs sind max. 70,9 dB(A) am Tag und 62,7 dB(A) nachts prognostiziert. An 
den im Bestand bereits am höchsten belasteten Fassaden beträgt die Pegeländerung somit zwi-
schen 0,2 und 0,3 dB(A). Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Bereich der Rolshover Straße 
aufgrund der Vorbelastung eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger als 3 dB(A) als nicht 
wesentlich einzustufen.  
 
Orientierungswerte 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 60 dB(A) am 
Tag wird an der Rolshover Straße, der Dillenburger Straße und im südlichsten Teilabschnitt der 
Robertstraße (Eckbereich am Stadtplatz) überschritten. Der Orientierungswert wird dabei an der 
Rolshover Straße um bis zu 12 dB(A), an der Dillenburger Straße um bis zu 9 dB(A) und in dem 
benannten, kleinen Teilabschnitt am Stadtplatz / Robertstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten. Am 
Stadtplatz und an der Robertstraße ist der Orientierungswert ansonsten eingehalten. Im Blockin-
nenraum ist der Orientierungswert eingehalten.  
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 50 dB(A) im 
der Nacht wird wie folgt überschritten: An der Rolshover Straße um bis zu 14 dB(A), an der Dillen-
burger Straße um bis zu 11 dB(A) und an der Robertstraße um bis zu 2 dB(A). Am Stadtplatz ist 
der Orientierungswert überwiegend eingehalten. Im Blockinnenraum ist der Orientierungswert ein-
gehalten. 
 
4.7.2 Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plangebiets wird 
durch Zugfahrten der Deutschen Bahn bestimmt. Es werden folgende Strecken betrachtet: 
 2621 Köln-Trimbornstraße – Köln-Deutz 
 2651 Köln-Deutz – Köln Gummersbacher Straße – Köln-Kalk 
Die Eingangsdaten des Schienenverkehrs sind den Angaben der Deutschen Bahn AG für den 
Prognosehorizont 2025 entnommen.

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Beurteilungspegel 
 
Folgende Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind 
hervorgehoben): 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Rolshover Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 45 53 
Rolshover Straße, 
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 44 52 
Dillenburger Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 56 59 
Dillenburger Straße, 
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 43 54 
Robertstraße, Stra-
ßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 48 60 
Robertstraße, In-
nenlage 
Tags, 6-22 Uhr 42 52 
Rolshover Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 42 50 
Rolshover Straße, 
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 44 52 
Dillenburger Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 57 59 
Dillenburger Straße, 
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 43 45 
Robertstraße, Stra-
ßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 48 56 
Robertstraße, In-
nenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 41 52 
 
Orientierungswerte 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 60 dB(A) 
am Tag wird nicht überschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-
Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an den straßenseitigen Fassaden in der 
Dillenburger Straße und im südlichen Abschnitt der Robertstraße um bis zu 9 dB(A) überschritten. 
Der Orientierungswert wird ferner nur im 4. und 5. OG, nicht jedoch in den darunter liegenden Ge-
schossen auch an den zum Blockinnenbereich orientierten Fassaden im südlichen Abschnitt der 
Rolshover Straße um bis zu 4 dB(A) und in der Robertstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten.  
 
4.7.3 Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquelle wurde das gewerblich genutzte Grundstück 
Rolshover Straße 45 betrachtet. Weiter entfernt liegende gewerbliche Emissionsquellen sind auf-
grund der räumlichen Distanz und vorhandener Abschirmung durch Bebauung nicht relevant für 
das Plangebiet.  
 
Berechnet und dargestellt werden die nach der TA Lärm über alle Geschosse ermittelten maximal 
auftretenden Beurteilungspegel Tags und Nachts vor den Fassaden. Die Ergebnisse zeigen, dass 
die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der Rolshover Straße liegen. Hier sind maximale 
Beurteilungspegel aus dem Gewerbelärm von tags 39 dB(A) und nachts 31 dB(A) zu erwarten. 
 
Die Richtwerte der TA Lärm für ein MI von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden deutlich 
unterschritten.

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4.7.4 Flugverkehrslärm 
In der Untersuchung "Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln" sind für das Plangebiet Flug-
lärmbeurteilungspegel von 45 dB (A) tags und 40 dB(A) nachts ermittelt worden.  
 
4.7.5 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen-und Schienenver-
kehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
 
- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus, da dies keine Straßen-
randbebauung ermöglichen würde. Aus stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der 
Umgebung eine Blockrandbebauung umgesetzt werden. Eine Blockrandbebauung mit überwie-
gend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist für den gründerzeitlichen Stadtraum typisch. 
Diese städtebauliche Form schirmt zudem die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die 
dortigen Außenwohnbereiche vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und übernimmt somit diesbe-
züglich die Funktion eines aktiven Schallschutzes. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms kommt 
das Einhalten von Mindestabständen ebenfalls nicht in Betracht, weil damit im Plangebiet keine 
Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen Bahnstrecke Köln-Deutz-Porz umsetzbar 
wären. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden 
keine gegliederten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des 
Immissionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Lediglich für die Erdgeschosszone an 
der Rolshover Straße gilt dies nicht, hier sind Aufenthaltsräume in Wohnungen aus Gründen des 
Lärmschutzes nicht zulässig. Ziel der Planung ist es, durch Nachverdichtung eine überwiegende 
Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden. Obgleich eine erhebliche Vorbelastung durch Straßen- und Schie-
nenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick-
lung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flä-
cheninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz. 
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und aufgrund 
der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwän-
den entlang der umgebenden Straßen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da sie die 
geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden. Lärmschutzwände müssten, um auch 
das oberste Geschoss (5. OG) zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über dem Straßenniveau 
erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke auf den Flächen der Deutschen Bahn können 
im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestan-
forderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der Außenbauteile und soweit erforderlich in 
Form einer Grundrissorientierung zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der für 
die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich dabei gemäß 
DIN 4109 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung 
einwirkenden Emittentenarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm sowie 
Fluglärm.

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4.7.6 Lärmpegelbereiche 
Gemäß DIN 4109 Pkt. 5 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die 
jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind. Für 
Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und 
Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raum-
nutzungen die unten tabellarisch aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. 
 
Lärmpegelbereich maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
in dB(A) 
resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß 
erf. R´w,res in dB 
Aufenthaltsräume 
in Wohnungen 
Büroräume oder vgl. 
I ≤ 55 30 - 
II 56 – 60 30 30 
III 61 – 65 35 30 
IV 66 – 70 40 35 
V 71 – 75 45 40 
VI 76 – 80 50 45 
VII > 80 Anforderung entspr. 
örtl. Gegebenheiten 50 
 
Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß der DIN 4109 aus der Summe der Beur-
teilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Plangebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorlie-
genden Fall sind dies der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, der Gewerbelärm und der Flug-
verkehr.  
 
Gewerberäume 
 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten Fassaden 
im Plangebiet an der Rolshover Straße im Erdgeschoss liegen. Es sind dort maßgebliche Außen-
lärmpegel als Gesamtbeurteilungspegel zwischen 72 und 74 dB(A) tagsüber zu erwarten. In die-
sem Bereich werden ausschließlich Gewerberäume, Treppenhäuser, Laubengänge sowie sonstige 
Nebenräume wie zum Beispiel Müllräume geplant. 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird überschritten. 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an der straßenseitigen Fassade 
ein Lärmpegelbereich (LPB) V erreicht wird. Die Außenbauteile sind entsprechend auszulegen. 
 
Die Gewerberäume dienen nicht als Schlafräume Die hier ebenfalls gegebenen Überschreitungen 
der zum Schutz der Nachtruhe 10 dB(A) geringeren Orientierungswerte in der Nacht sind daher 
nicht planungsrelevant für die gewerblichen Nutzungen. Es sind keine negativen Auswirkungen auf 
die gesunden Arbeitsverhältnisse zu erwarten. 
 
Wohnnutzung 
 
Für die Gebäude mit Wohnnutzung sind maßgebliche Außenlärmpegel tagsüber von 61 bis 74 
dB(A), somit also teilweise auch oberhalb des Sanierungsschwellenwertes von 70 dB(A) zu erwar-
ten.  
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird im Plangebiet 
überschritten. Für die Wohnnutzung wird der höchste Schutz gegen Außenlärm gemäß dem LPB V 
an der Ostseite des Plangebietes an der Rolshover Straße sowie im Eckbereich Rolshover/ Dillen-
burger Straße erforderlich. Für die weiter nach Westen verlaufende Südseite an der Dillenburger 
Straße, für einen Teilbereich der Westseite zum Stadtplatz an der Ecke Dillenburger Straße/ 
Robertstraße sowie für die innen liegenden Fassaden im Bereich der Kindertagesstätte, hier je-

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doch nur vom EG bis einschließlich 3. OG werden Maßnahmen gemäß LPB IV erforderlich. Für 
alle anderen Fassaden gilt der LPB III. 
 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel im Nachtzeitraum betragen unter 45 bis 64 dB(A), liegen somit 
also teilweise auch nachts oberhalb des Sanierungsschwellenwertes von 60 dB(A. Der Orientie-
rungswert zur DIN 18005 für Verkehrslärm in MI-Gebieten von 50 dB(A) ist straßenseitig an der 
Rolshover Straße und an der Dillenburger Straße insgesamt, sowie an der Robertstraße mit Aus-
nahme der Südfassade zum Stadtplatz unterhalb des 4. OG und eines Teilabschnittes der West-
fassade zum Stadtplatz unterhalb des 3. OG überschritten.  
 
Für die Nutzung der Fenster zur Belüftung der Schlafräume ist zusätzlich bereits ein Außenlärm-
pegel ab 45 dB(A) nachts planungsrelevant. Ab einem Außenlärmpegel von 45 dB(A) ist eine Lüf-
tung der Schlafräume über gekippte Fenster nicht mehr verträglich. Dies trifft zunächst bei freier 
Schallausbreitung als ungünstigstem Fall für das gesamte Plangebiet zu. Hierauf stellt Satz 1 der 
Festsetzung Nr. A 7.2 ab. Nach der im VEP konkret geplanten Baustruktur sind teilweise günstige-
re Verhältnisse zu erwarten, die eine natürliche Belüftung von Schlafräumen partiell ermöglichen: 
 
Nach den Ergebnissen des Schallgutachtens für den VEP ist eine Fensterlüftung von Schlafräu-
men, die zum Blockinnenbereich orientiert sind vom EG bis einschließlich 4. OG in allen Wohnge-
bäuden möglich. Im 5. OG besteht diese Möglichkeit ebenfalls uneingeschränkt für die Ostfassade 
des Abschnitts, der direkt an der Robertstraße liegt, sowie für die Nordfassade am Stadtplatz. Für 
die Ostfassade am Stadtplatz sowie für die Westfassade an der Rolshover Straße besteht die 
Möglichkeit einer Fensterlüftung überwiegend an den in die Baukörper eingeschnittenen Dachter-
rassen. Im Eckbereich Rolshover Straße/ Dillenburger Straße sowie bis ca. 20 m von hier nach 
Norden entfällt auch diese Möglichkeit der Fensterlüftung im 5. OG.  
 
Der Nachweis des Beurteilungspegels von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum muss ge-
mäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2, Satz 2 mit dem Bauantrag geführt werden, wenn Schlaf-
räume und Kinderzimmer ohne schallgedämmte Lüftungsanlagen ausgeführt werden sollen. 
 
Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem 
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungsange-
bot bereit zu stellen, um dem städtebaulichen Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenent-
wicklung zu entsprechen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden sparsam 
und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr gu-
ten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdichteter 
Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll stadtentwick-
lungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt. 
 
Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schallaus-
breitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden 
Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktio-
nen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 "Schall-
schutz im Hochbau", zu führen. 
 
4.7.7 Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete Schutzmaßnahmen getroffen.  
 
Schlafräume und Kinderzimmer 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-

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tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen, 
um einen Innenraumpegel von 30 dB(A) bei zugleich hinreichendem Luftwechsel zu gewährleisten 
(Textliche Festsetzung Nr. 7.2).  
 
Schallschutzkonzept im Lärmpegelbereich V (Lärmeinwirkung > 70 dB(A) tagsüber/ > 60 dB(A) 
nachts)  
 
Für die Außenbauteile gelten die Anforderungen der DIN 4109. Die DIN 4109 schreibt im Lärmpe-
gelbereich V ein resultierendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Wohnungen von 45 dB(A) 
vor. Damit wird bei geschlossenen Fenstern ein Innenraumpegel von max. 30 dB(A) erzielt. In Bü-
roräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen wird mit einem Schalldämmmaß von 40 dB(A) ein In-
nenraumpegel von max. 35 dB(A) erzielt (Textliche Festsetzung Nr. 7.1). 
 
Alle schutzbedürftigen Räume, die zu den mit der Signatur  o | o | o | o  im Bebauungsplan ge-
kennzeichneten Straßenabschnitten orientiert sind erhalten schallgedämmte Lüftungsanlagen. 
Dies betrifft also hier nicht nur die Schlafräume, sondern auch alle sonstigen schutzbedürftigen 
Räume wie Wohnküchen, Wohnzimmer u. Ä. mehr. Der zur Wohngesundheit erforderliche Luft-
wechsel wird durch die Lüftungsanlagen gewährleistet, sodass ein Öffnen der Fenster zur Belüf-
tung nicht erforderlich ist. Um für die Wohnungen zugleich auch einen akustischen Bezug zum Au-
ßenraum bei geöffneten Fenstern zu erzielen, muss mindestens ein schutzbedürftiger Raum jeder 
Wohnung eine  Fensteröffnung im Lärmpegelbereich IV oder niedriger aufweisen. Dies kann durch 
die Orientierung zum leiseren Blockinnenbereich oder zu einem schallgeschützten, natürlich belüf-
teten  Außenwohnbereich (z. B. Loggia wie im VEP dargestellt) auf der Straßenseite erreicht wer-
den.  
 
Außenwohnbereiche 
 
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Beispiel 
Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, bei deren 
Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. 
Durch Schallschutzmaßnahmen - wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallab-
schirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht über-
schritten wird.  
 
4.7.8 Tiefgaragenein- und -ausfahrt 
 
Wie unter Nr. 4.7 dargelegt ist, wird für das Plangebiet insgesamt der Schutzanspruch eines 
Mischgebietes vorausgesetzt. 
 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich störendes 
Gewerbe sind in einem Mischgebiet grundsätzlich gebietstypisch und somit zulässig. Dennoch 
wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der geplanten Ein- und Ausfahrt vorgenommen, 
um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung an der Dillenburger Straße einschätzen zu kön-
nen.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Dillenburger Straße) betragen 
47 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entsprechend 
herangezogen. Sie sind tagsüber deutlich unterschritten sowie nachts nicht überschritten.   
 
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Dachgestaltung 
 
Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied-
lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer.

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Einfriedungen 
 
Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Frei-
raumgestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter 
zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind als Einfriedungen aus-
schließlich Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Hecken aus einheimischen Laubgehöl-
zen in Kombination mit Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,8 m zulässig. 
 
Müllsammelplätze 
 
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind in die Gebäude zu integrieren oder unterirdisch vor-
zusehen. Die Festsetzung dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes 
der Bebauung, die eine ungeordnete Unterbringung der Abfallbehälter mit sich bringt. 
 
Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 x 
4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. 
Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt werden und nicht freistehend herge-
stellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entspre-
chenden Beleuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. Jede Beleuchtung der 
Werbeanlagen durch außen liegende Lichtstrahlsysteme, einschließlich auskragender Tragsyste-
me, ist nicht zulässig. Alle vorgenannten Bestimmungen sind wie folgt begründet: 
 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie im 
Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute vorhandene Ortsbild und die 
vorgesehene Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im Be-
bauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalteri-
scher Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der zulässigen gewerblichen Be-
triebe (Büro, Gastronomie) einer angemessenen werblichen Darstellung Rechnung tragen. 
 
 
5. Umweltbelange, § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 2 BauGB 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. 
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge-
geneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
 
5.1 Pflanzen und Tiere 
 
Das Plangebiet weist lediglich auf einer kleinen Teilfläche im Norden, die unversiegelt ist, Biotop-
strukturen auf. Hier ist Ruderalvegetation vorhanden. 
 
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tierarten sind aufgrund der Biotopstruktur, der 
Verinselung und des Störgrades im Zusammengehen mit der geringen Flächengröße nicht zu er-
warten. Anzutreffen sind jedoch häufig vorkommende Brutvögel als sog. Allerweltsarten. 
 
Durch die Umsetzung der Planung werden wohnungsnahe Garten-/ Grünflächen entstehen. Durch 
die vielfältigen festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werden nach Umsetzung der Planung neue 
Lebensräume für unterschiedliche Tierarten des Siedlungsraumes entstehen. Die Voraussetzun-
gen für eine Ansiedlung verschiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plange-
biet werden damit verbessert.

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5.1.1 Eingriffsregelung 
Der Bebauungsplan wird als Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt (vgl. Nr. 
2.5). Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es erfol-
gen auch faktisch keine Eingriffe, da das Baugebiet vor Planaufstellung bereits bebaut und zu ca. 
95% versiegelt war. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Bebauungsplan verfolgt 
unabhängig davon Zielsetzungen einer städtebaulich begründeten Freiraumqualität (s. dazu Nr. 
4.5 und Nr. 4.6). Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme wird ein öffentlicher Quartiers- und 
Spielplatz geschaffen, der ca. 1.200 m² groß ist und mit 12 Bäumen bepflanzt wird, die Oberflä-
chen der Tiefgarage werden teilweise begrünt (ca. 1.750 m²), es werden 32 Bäume im Blockin-
nenbereich gepflanzt und mindestens 2.700 m² Dachflächen werden begrünt. 
 
5.1.2 Artenschutz 
Gemäß des Artenschutzgutachtens zum Abbruch der Gebäude [BFL Büro für Freiraumplanung 
und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70447/04 "Robertstraße" in 
Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung); Remagen, 18.06.2017] ergeben sich 
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.  
 
Das Gutachten schließt aus, dass planungsrelevante Tierarten durch den Abbruch der Gebäude 
und die Neubebauung betroffen sind: 
 
- Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes in Bezug auf Vögel, insbesondere auf 
Jungtiere und Eier, sind Rodungsarbeiten außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchzu-
führen 
- Werden während der Abbrucharbeiten wider Erwarten Fledermäuse angetroffen, sind die 
Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortsetzung ist dann mit ökologischer Baubegleitung mög-
lich. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. An den Neu-
bauten könnten für den vorgenannten Fall Ersatzquartiere für Fledermäuse geschaffen 
werden.  
 
Der Gutachter begründet diese Einschätzung im Wesentlichen wie folgt. 
 
Vorprüfung in Bezug auf planungsrelevante Arten: 
 
Für die hier in erster Linie Im Fokus stehenden Tiergruppen Fledermäuse und Vögel konnten we-
der bei Ersterhebung im Oktober 2016 noch bei einer ergänzenden Erhebung am 08.06.2017 Hin-
weise auf eine aktuelle Nutzung der Gebäude erbracht werden. Auch indirekte Nachweise zu Fle-
dermäusen wie Kot-Pellets, Fraßplätze, Verfärbungen an Hangplätzen bzw.  bei Vögeln  Nachwei-
se alter Nester, Gestüber, Federn oder Totfunde ergaben sich nicht. Darüber hinaus kann anhand 
der aufgefundenen Strukturen eine Einschätzung des Potenzials vorgenommen werden.  
 
Vögel: Typische Gebäudebewohner, die in Gebäudekomplexen der vorliegenden Art zu erwarten 
wären: 
 
 Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros, nicht planungsrelevant),  
 Haussperling (Passer domesticus, nicht planungsrelevant, s.u.),  
 Mauersegler (Apus apus, nicht planungsrelevant),  
 Mehlschwalbe (Delichon urbica, planungsrelevant).  
 
Mit Ausnahme der nicht streng geschützten Straßentaube und der Amsel wurden von keiner ge-
bäudebewohnenden Vogelart Nester aufgefunden. Für den Mauersegler sind passende Zugänge 
bzw. Niststätten im Dachbereich nicht vorhanden, so dass eine Besiedlung nicht anzunehmen ist.  
 
Die Mehlschwalbe fände an den älteren Gebäuden zusagende Neststandorte an den Dachüber-
hängen. Da die leicht feststellbaren Nester nur schwer zu übersehen sind, kann aufgrund des Feh-

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lens ein Vorkommen ausgeschlossen werden. Das städtische Umfeld ist für die Art relativ ungüns-
tig. Teils vorhandene Lücken bzw. Ausbrüche unterhalb der Regenrinne im betreffenden Häuser-
komplex sind aufgrund der nur geringen Tiefe ungeeignet für die Besiedelung durch Mauersegler 
und andere gebäudebewohnende Tierarten.  
 
Fledermäuse: Hier wurde die häufige Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) jagend angetrof-
fen. Quartiere wurden nicht festgestellt. 
 
Vorprüfung in Bezug auf Brutvögel/ besonders geschützte europäische Vogelarten:  
 
Der von dem Abbruch vorhandener Bausubstanz und der nachfolgenden Neubebauung betroffene 
Siedlungsausschnitt unterscheidet sich nach der Gebäudestruktur und nach der Lage innerhalb 
des geschlossenen Siedlungsraums sowie und aufgrund des Fehlens bekannter Austauschräume 
nicht von dem umgebenden, nicht von der Abbruch- und Baumaßnahme betroffenen Gebietsaus-
schnitt, so dass grundsätzlich von vergleichbaren Strukturen und demzufolge einer vergleichbaren 
Spektrum von Arten auszugehen ist.  
 
Nachweise von Brutvorkommen wurden vorliegend lediglich von der bes. geschützten Amsel (1 x) 
und der besonders geschützten Straßentaube (1 x) festgestellt. Da ubiquitäre Vogelarten keine 
besonderen Habitatanforderungen stellen und sonstige Arten nicht festgestellt wurden, wird davon 
ausgegangen, dass die geplante Herstellung begrünter Freiflächen nach der Errichtung der Neu-
bauten zur Bewahrung des Status quo ausreichend sind, um die ökologische Funktion der be-
troffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang dieses Siedlungsgefü-
ges von Köln-Kalk zu erhalten. 
 
Betroffenheit von planungsrelevanten Arten: 
 
Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann sicher verneint werden, Verbotstatbestände 
nach § 39 und § 44 BNatSchG liegen nicht vor.  
 
Eine Nutzung des Huwald-Hammacher-Geländes als Quartierbereich von Fledermäusen wurde 
nicht nachgewiesen. 
 
5.2 Boden  
 
Im Plangebiet liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor, die Bodenkarte weist keine Bodenin-
formationen aus. Das Plangebiet ist zu ca. 95 % seiner Fläche von 1,35 ha versiegelt. 
 
Das Plangebiet weist zu großen Teilen Altlasten auf. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, 
dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das 
Plangebiet wird entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Zur Einschätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation wurden mehrere Gutachten 
erstellt. Die Ergebnisse sind unten unter "Bodenbelastungen/ Altlasten" dargestellt. 
 
5.2.1 Bodenuntersuchungen 
Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Bericht zu Bodenuntersuchungen des TÜV 
Rheinland Nr. 427/635788 (06.12.1995) sowie dem Bericht zu Baugrunduntersuchungen des Bü-
ros Dr. Hemling, Gräfe & Becker, "Robertstraße in Köln-Kalk" (29.07.2016).  
 
Geologie/ Baugrundverhältnisse 
 
Das Grundstück liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund (Sande 
und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen etwa 20 m Kiessande. Darüber lagern etwa 3 bis 4 m Hoch-
flutablagerungen, die aus einer Abfolge von Schluffen und Feinsanden bestehen. Den Abschluss 
bildet eine Auffüllung. Die Auffüllung reicht bis zwischen wenigen Dezimetern und 4 m unter Ge-
lände. Es handelt sich um einen bindigen Sand mit Anteilen von Bauschutt, Schlacke und Steinen.

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Die Auffüllung stellt grundsätzlich keinen tragfähigen Baugrund dar. In der Regel wird die Grün-
dung der Gebäude auf den darunter liegenden, tragfähigen Schichten erfolgen müssen. 
 
Bodenbelastungen/ Altlasten 
 
Gutachterlich wurden nahezu flächendeckend Verunreinigungen des Auffüllmaterials mit Schwer-
metallen festgestellt. Außerdem bestehen punktuelle Belastungen mit Polyzyklischen Aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (PAK).  
 
Das Auffüllmaterial wird im Zuge der Baumaßnahmen überwiegend entfernt und fachgerecht ent-
sorgt. Dadurch werden die vorhandenen Altlasten überwiegend beseitigt. 
 
Soweit das Material vor Ort verbleibt, ist gemäß den vorliegenden gutachterlichen Empfehlungen 
entweder eine Versiegelung der Oberflächen oder mindestens eine Abdeckung mit unbelastetem 
Oberboden in einer Stärke von nicht weniger als 35 cm erforderlich.  
 
Alle Erdarbeiten sollen gutachterlich begleitet werden. 
 
5.3 Wasser  
 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
 
Der maximale Grundwasserstand liegt nach den o. g. Gutachten bei ca. 41 m ü. NHN. Die Bauvor-
haben werden somit voraussichtlich keine Grundwasser führenden Bodenschichten anschneiden.  
 
Die Grundwasserneubildung im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Versiegelung ohne Be-
deutung. 
 
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der Bodenbelastungen nicht angezeigt. 
Zudem besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW kein Erfordernis für eine Versickerung, 
weil die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen waren. 
 
Starkregen (Klimawandelfolgenanpassung): Im Falle von extremen Starkregenereignissen ist ein 
Abfließen von Niederschlagswasser vor dem Eintritt in die Kanalisation in Gebäude möglich, ins-
besondere in Kellerräume und Tiefgaragen. Im vorliegenden Fall ist eine Ableitung dieses oberflä-
chig abfließenden Niederschlagswassers in benachbarte Grünflächen kaum möglich, da diese von 
der Ausstattung her (Kinderspielplatz) und der Größe dafür nicht geeignet sind. Eine Vergrößerung 
der Freiflächen wäre nur zulasten des Wohnungsbaus möglich und würde eine deutliche Verringe-
rung der geplanten Anzahl von Wohneinheiten bedeuten. Daher sind in diesem Fall bauliche Maß-
nahmen an den Gebäuden zum Schutz vor eindringendem Niederschlagswasser erforderlich. Das 
Erdgeschossniveau der Gebäude und der Innenhof sollen höher liegen als das umgebende Stra-
ßenniveau und sind dadurch vor Überflutungen geschützt. Mögliche geplante Kellerfenster und die 
Tiefgaragen- /ausfahrt müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf die Vermeidung 
von Überflutungen durch Starkregenereignisse geprüft werden. Hierzu empfiehlt sich eine Abstim-
mung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln zu technischen Vorkehrungen. 
 
5.4 Klima  
 
Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein innerstädti-
sches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungshinweiskarte 
der Stadt Köln "Zukünftige Wärmebelastung" (als Folge des Klimawandels) sind das Plangebiet 
und seine Umgebung in die Klasse 1 "sehr hoch belastete Siedlungsflächen" eingestuft.

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Durch die Planung wird eine Verbesserung dieser Ausgangssituation ermöglicht. Dazu wird eine 
Reihe von Maßnahmen vorgesehen und festgesetzt: 
 
- Mit dem geplanten grünen Quartiersplatz werden ca. 11 % / ca. 1.200 m² der heute versie-
gelten Fläche dauerhaft entsiegelt und als innerstädtische Grünfläche gestaltet. Die Baum-
pflanzungen auf dieser Grünfläche und im benachbarten Straßenraum tragen zusätzlich zur 
Minderung der sommerlichen Aufheizung des Straßenraums und zur Verbesserung des 
Mikroklimas (Staubbindung) bei. 
 
- Der Blockinnenbereich wird ebenfalls weitgehend begrünt. Dabei ist oberhalb der Tiefgarage 
eine Bodenschicht von mindestens 60 cm Stärke vorgegeben, an den Baumstandorten min-
destens 1,20 – 1,50 m. Die Pflanzung von ca. 20 Bäumen trägt im Sommer zur Verschattung 
des Innenhofes und durch die Transpiration zur Abkühlung bei. Damit wird auch an den Fas-
saden, die zum Innenhof ausgerichtet sind, die sommerliche Überwärmung gemildert.  
 
- Als weiterer Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung werden außerdem große Tei-
le der Dachflächen der geplanten Bebauung extensiv begrünt. Die extensive Dachbegrünung 
wirkt einer starken Aufheizung der Dachflächen und mangelnden nächtlichen Abkühlung 
entgegen und trägt damit ebenfalls zur Verbesserung des Mikroklimas bei.  
 
Die Wohlfahrtswirkungen der beschriebenen Begrünungsmaßnahmen bleiben auf die unmittelbar 
angrenzenden Fassadenbereiche beschränkt. Eine grundsätzliche Verbesserung der stadtklimati-
schen Situation in Kalk-Süd bedürfte größerer Grünflächen, die zudem untereinander vernetzt sein 
müssten. Eine Vergrößerung der Freiflächen im Plangebiet wäre nur zulasten des Wohnungsbaus 
möglich und würde eine deutliche Verringerung der geplanten Anzahl von Wohneinheiten bedeu-
ten. Außerhalb des Plangebietes liegen in Kalk-Süd im Bereich der ehemals industriell genutzten 
Flächen nördlich und südlich der Dillenburger Straße mindergenutzte Flächen vor. Im Zuge deren 
Revitalisierung könnten hier weitere Grünflächen geschaffen werden. Einen Einfluss darauf hat der 
Vorhabenträger der vorliegenden Planung nicht. 
 
Mit den vorbeschriebenen Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen leistet die Planung einen 
ausreichenden Beitrag zur Minderung der Belastungen aus zukünftigen sommerlichen Hitzeperio-
den. 
 
5.5 Mensch/ Gesundheit/ Lärm/ Luft/ Immissionen von Luftschadstoffen 
 
Lärm 
 
Auf die Ausführungen unter Nr. 4.7 wird verwiesen. 
 
Verkehrsbedingte Luftschadstoff-Immissionen: 
 
Für den Bebauungsplan wurde ein Luftschadstoffgutachten erstellt. [iMA Cologne GmbH: Luft-
schadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Robertstraße in Köln-Kalk; 09.08.2016]. Das Gutachten kommt zu folgenden 
wesentlichen Ergebnissen: 
 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsenta-
tiven meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge sowie der aus Messdaten 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten 
Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, dreidimensionalen Strömungs- und Ausbrei-
tungsmodell ermittelt. Untersucht wurde der Prognose-Planfall 2019. 
 
Die höchsten Luftschadstoffbelastungen im Untersuchungsgebiet treten im Bereich der Fahrspuren 
der Rolshover Straße auf. Mit zunehmendem Abstand zu den Fahrspuren gehen die Immissions-
konzentrationen zurück. Insbesondere an der Bestandsbebauung nördlich der Einmündung der

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Sieversstraße / Johann-Mayer-Straße in die Rolshover Straße werden aufgrund des Straßen-
schluchteffektes die höchsten Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes prognostiziert. 
 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2, PM10 und PM2,5 werden an 
allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes – insbesondere auch 
an den Fassadenpunkten der Plangebäude – eingehalten. 
 
Dabei wird der NO2-Grenzwert im Untersuchungsgebiet mit bis zu 94 % Ausschöpfung an Be-
standsfassaden eingehalten. Zusätzlich werden auch die Grenzwerte für Kurzzeitwerte als Anzahl 
der Überschreitungen der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 sowie als 
Anzahl der Überschreitungen der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 im Un-
tersuchungsgebiet eingehalten. 
 
Der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 wird im Planfall 2019 mit bis zu 94 % Ausschöp-
fung an Fassadenpunkten innerhalb des Untersuchungsgebietes eingehalten. Dabei wird der 
höchste Wert an beurteilungsrelevanten Bestandsfassaden am Bestandsgebäude Rolshover Stra-
ße 5 nördlich der Einmündung der Sieversstraße mit 38 μg/m³ angenommen. Der höchste Wert an 
den Fassaden des gesamten Plangebäudekomplexes wird am nördlichsten Fassadenpunkt an der 
Rolshover Straße mit 35 μg/m³ (AP02; 88% Ausschöpfung) erreicht; an den Plangebäudefassaden 
der Dillenburger Straße liegen die Immissionen unter 34 μg/m³ (85 % Ausschöpfung) und an der 
Robertstraße unter 30 μg/m³ (75 % Ausschöpfung). 
 
Der Grenzwert der PM10-Konzentration für den Jahresmittelwert ist mit bis zu 71% Ausschöpfung 
an Fassadenpunkten innerhalb des Untersuchungsgebietes sicher eingehalten, wobei die für das 
Prognosejahr 2019 angesetzte Hintergrundbelastung von 21 μg/m³ den Grenzwert von 40 μg/m³ 
schon zu 53% ausschöpft. Die mit 29 μg/m³ im Jahresmittel höchste PM10–Immission an beurtei-
lungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes wird am Fassadenbereich des Bestands-
gebäudes Rolshover Straße 5 angenommen. Am Plangebäudekomplex liegen die PM10-
Immissionen unter 28 μg/m³ an der Rolshover Str., unter 26 μg/m³ an der Dillenburger Straße 
(Ausschöpfung < 65 %) bis unter 23 μg/m³ an der Robertstraße (Ausschöpfung < 56 %). 
 
Die Anzahl der Überschreitungen der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 
(Kurzzeitwert für PM10) werden im Planfall 2019 innerhalb des Untersuchungsgebietes sicher ein-
gehalten. Der höchste Wert an beurteilungsrelevanten Fassaden im Untersuchungsgebiet wird mit 
höchstens 28 Überschreitungstagen pro Kalenderjahr an der Bestandsfassade zur Rolshover 
Straße angenommen. Das entspricht ca. 80 % des Grenzwertes der 39. BImSchV von gerade 
noch zulässigen 35 Überschreitungstagen pro Jahr. 
 
Der Grenzwert der Feinstaubfraktion PM2,5 im Jahresmittel von 25 μg/m³ wird im Planfall 2019 im 
gesamten Untersuchungsgebiet mit nicht mehr als 19 μg/m³ sicher eingehalten. Die angesetzte 
Hintergrundbelastung von 16 μg/m³ macht dabei bereits 64 % des Grenzwertes aus. 
 
Bereiche für im Rahmen des Bauvorhabens geplante öffentliche Kinderspielflächen östlich der 
Robertstraße sind durch die Planbebauung gegen die lokalen Emissionen der Rolshover und Dil-
lenburger Straße weitgehend abgeschirmt. 
 
Das gilt zudem für Kinderspielflächen im Innenbereich der Planbebauung (Kindertagesstätte und 
öffentliche Spielflächen). Die NO2-Immissionen an der Robertstraße liegen unter 31 μg/m³ und 
somit unter 78 % Ausschöpfung des Grenzwertes; für PM10 liegen die Immissionen im Jahresmit-
tel unter 24 μg/m³, entsprechend 60 % Ausschöpfung. 
 
Zusammenfassend wird durch das Gutachten festgestellt, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV 
nach Realisierung des Bauvorhabens an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersu-
chungsgebietes, und insbesondere auch an den Plangebäudefassaden zur Rolshover Straße, Dil-
lenburger Straße und Robertstraße eingehalten werden.

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Emissionen aus Hausbrand (Heizwärme-/Warmwasserbereitstellung): 
 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrieden-
stellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen wer-
den können. Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung über die Vorgaben der aktuellen EnEV 
hinaus sind derzeit nicht vorgesehen. 
 
Eine solarenergetische Optimierungsuntersuchung wurde nicht durchgeführt, da aufgrund der 
Blockrandbebauung, für die städtebauliche und schalltechnische Gründe vorliegen, nur geringfügi-
ge Modifikationen der möglichen städtebaulichen Konfigurationen gegenüber der jetzt vorgelegten 
Variante möglich sind. 
 
5.6 Belichtung und Besonnung nach DIN 5034-1 
 
Für die Planung wurde ein Gutachten zu den Belichtungsverhältnissen erstellt [iMA Cologne 
GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für 
den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; 22.08.2016].  
 
Das Gutachten untersucht die vorhandene und geplante Baustruktur im Hinblick auf die Empfeh-
lungen der DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen. Diese empfiehlt 
am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Min-
destbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, 
wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In typischer inner-
städtischer Bebauung, wie sie in der Umgebung des Plangebietes vorhanden ist, reichen in der 
Regel aber die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen 
zu erfüllen. Unter der Prämisse, möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neu-
baugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen gene-
rell zu erfüllen. Dies gilt auch für das Plangebiet.  
 
Da die Planung im Neubau vorwiegend durchgesteckte Grundrisse vorsieht, wird eine geringe Be-
sonnungsdauer auf den Fassaden einer Gebäudeseite in der Regel bezogen auf die gesamte 
Wohnung durch eine hinreichende Besonnung auf der gegenüber liegenden Seite kompensiert, in 
der Regel werden dadurch die Empfehlungen der DIN 5034-1 an mindestens einem Aufenthalts-
raum der Wohnungen erfüllt. Zudem kann für die Neubebauung unter anderem durch ausreichend 
große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten die natürliche Beleuchtung auch 
bei verminderter Sonneneinstrahlung auf die Fassade günstig gestaltet werden. 
 
Verschlechterungen der Belichtungssituation an vorhandener Wohnbebauung treten auf der West-
seite der Robertstraße sowie auf den Rückseiten der nördlich an das Plangebiet grenzenden Be-
bauung ein, s. hierzu Nr. 4.2 dieser Begründung.  
 
5.7 Denkmalschutz 
 
Baudenkmale 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Baudenkmale: 
 
- Robertstraße 9-17 und 6-18,  
- Johann-Mayer-Straße 2-8 und 12-16,   
- Rolshover Straße 16.  
 
Bei den Baumaßnahmen im Umfeld der Baudenkmale sind die Bestimmungen des Denkmal-
schutzgesetzes NRW zu beachten.

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Bodendenkmale 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine archäologischen Bodendenkmale vor-
handen oder zu vermuten. Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege sind daher durch 
diese Planung voraussichtlich nicht betroffen. 
 
5.8 Freianlagen der Kindertagesstätte und Spielplätze 
 
Bei der räumlichen Planung der Freiflächen für die Kindertagesstätte und der sonstigen Spielplätze 
muss die Immissionssituation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Plangebietes mög-
lichst günstig gewählt werden. Die Flächen sollen Luftschadstoffen und Straßenlärm möglichst we-
nig ausgesetzt werden, zudem wird eine möglichst verkehrssichere Lage angestrebt. Es ist daher 
städtebaulich sinnvoll, wenn nicht sogar geboten, die Flächen, die vorwiegend durch Kleinkinder 
genutzt werden in den geschützten Blockinnenbereich zu legen. Ebenso ist die Standortwahl für 
den öffentlichen Spielplatz an der Westseite des Plangebietes damit begründet, dass der Spiel-
platz hier von den Emissionen der Rolshover Straße wirksam abgeschirmt wird.    
 
Der von Kindertagesstätten und ortsüblichen Spielplätzen ausgehende Geräuschpegel ist als typi-
sche Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von der Bewohnerschaft in Wohn- und Mischgebie-
ten zu dulden. Bei Geräuschen, die von solchen Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, kann nicht 
auf die in technischen Regelwerken wir der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt 
werden, da diese keine verbindliche Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Kindern ausge-
henden Geräusche bieten. 
 
 
Vorhandene gutachterliche Bewertungen 
 
- BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 70447/04 "Robertstraße" in Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 
(Vorprüfung); Remagen, 18.06.2017 
 
- TÜV Rheinland: Bericht zu Bodenuntersuchungen Nr. 427/635788; Köln, 06.12.1995  
 
- Dr. Hemling, Gräfe & Becker: Bericht zu Baugrunduntersuchungen "Robertstraße in Köln-
Kalk"; Köln, 29.07.2016  
 
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum 
Bauvorhaben Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 29.03.2017 
 
- iMA Cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 
und Verschattung für den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 22.08.2016 
 
- iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 
09.08.2016 
 
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, "Verkehrsuntersuchung Köln-Kalk, VEP Robert-
straße"; Köln, 14.07.2016 mit Ergänzungen vom 15.09.2016 und vom 16.02.2017 
 
 
6. Planverwirklichung 
 
6.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
 
Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interes-
se und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vorhandene 
bauliche Anlagen und Nutzungen sind daher für die Planung nicht gegeben.

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6.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
 
Das Plangebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öf-
fentlichen Straßenraum und an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst 
werden, lässt die Vorhabenträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Er-
schließungsregelungen zum Durchführungsvertrag  aufgenommen werden. 
 
6.3 Baulasten, Grunddienstbarkeiten 
 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der GAG bzw. der Stadt Köln stehen.  
 
Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Nutzungsbindungen für Studentenwohnungen werden 
Regelungen im Durchführungsvertrag getroffen und über Baulasten gesichert. 
 
Das Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit auf den Wegeflächen am nördlichen und 
östlichen Rand des Quartiersplatzes ist der Stadt Köln durch die Vorhabenträgerin durch dingliche 
Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen. 
 
6.4 Durchführungsvertrag 
 
Die GAG als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 
BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. 
 
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau, die Herstellung und 
Nutzungsbindung für Studentenwohnungen, den öffentlich geförderten Wohnungsbau, die öffent-
lich zugänglichen Spielangebote, die Kindertageseinrichtung, die Freiraumgestaltung des Plange-
bietes sowie Maßnahmen im Rahmen des Mobilitätskonzeptes, wie zum Beispiel die Schaffung 
von Car-Sharing-Stellplätzen. 
 
6.5 Sozialplan 
 
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß § 
180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit nicht 
genutzt ist.  
 
6.6 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
 
Die GAG übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen. Kosten für 
den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
6.7 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
 
Kindergartenbedarfsplanung 
 
Vor Durchführung des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wurden die Bedarfe an durch das 
geplante Vorhaben ausgelöster sozialer Infrastruktur bei den Fachämtern abgefragt. Die Prüfung 
der Fachverwaltung ergab, dass Bedarf an einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung im Plan-
bereich besteht. Die Planung sieht eine entsprechende Einrichtung vor und entspricht damit dem 
Bedarf aus dem Stadtteil sowie aufgrund des Vorhabens.  
 
Schulentwicklungsplanung 
 
Die GGS und KGS Kapitelstraße sind die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen ver-
schiedener Schulart. Beide Schulen sind zurzeit 3-zügig. Sie verfügen noch über geringe Aufnah-

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mekapazitäten. Durch das Vorhaben entsteht ein Bedarf an ca. 48 Grundschulplätzen und ca. 35 
Schulplätzen verschiedener Schultypen der Sekundarstufe I. 
 
Die Schulentwicklungsplanung für den Stadtteil Kalk sieht vor, ein neues Schulgebäude an der 
Thessaloniki-Allee zu errichten und die 3-zügige KGS Kapitelstraße dorthin zu verlegen. Die in der 
Kapitelstraße bestehende GGS Kapitelstraße soll dort weiter bestehen bleiben und unter Ausnut-
zung der frei werdenden Gebäudebereiche um 1 Zug erweitert werden. Ferner ist die Errichtung 
einer dreizügigen Grundschule am Standort Albermannstraße geplant. Unter der Voraussetzung, 
dass die o.g. zusätzlichen Schülerplätze geschaffen werden, besteht eine ausreichende Versor-
gung mit Grundschulplätzen im Hinblick auf das Planungskonzept. Im städtebaulichen Werkstatt-
verfahren "Hallen Kalk" wurde für den Bereich zwischen Neuerburgstraße und Christian-Sünner-
Straße ein Schulstandort für eine weiterführende Schule vorgesehen. 
 
Angebote für Offene Kinder- und Jugendarbeit 
 
Im Kalker Norden wird in einem Sanierungsgebiet der GAG Immobilien AG zurzeit eine neue Ju-
gendeinrichtung errichtet, welche auch für die im o. g. Bebauungsgebiet zukünftig lebenden Kinder 
und Jugendlichen gut zu erreichen ist. Aufgrund dessen ist es nicht erforderlich, im Plangebiet zu-
sätzliche Flächen für Jugendarbeit einzuplanen.

Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

16380 Zeichen

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A N L A G E  5  
613beck3142-2017 
 
 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70447/04 
Arbeitstitel: "Robertstraße in Köln-Kalk" 
______________________________________________________________________________ 
 
 
A - TEXTLICHE  FESTSETZUNGEN 
 
 
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB; § 12 BauGB) 
 
1.1 Wohnen/ Nicht wesentlich störendes Gewerbe  
 
Zulässig sind folgende Nutzungen: 
- Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben 
- Büros 
- Der Versorgung des Gebietes dienende Läden 
- Anlagen für soziale Zwecke 
 
1.2 Wohnen 
 
Zulässig sind folgende Nutzungen: 
- Wohnen 
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben 
- Anlagen für soziale Zwecke 
 
1.3 Bedingte Festsetzung 
 
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. 
 
 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch Flächen von 
Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstigen baulichen Anlagen unterhalb der Gelände-
oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächen-
zahl von 1,0 überschritten werden. 
 
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemein-
schaftsgaragen 
 
Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger 
Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden zu erhöhen.

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2.3 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V mit § 18 Abs. 1 BauNVO) 
 
2.3.1 Die zulässigen Gebäudehöhen sind als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten Punkt 
des Gebäudes in Meter über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt. 
 
2.4 Dachaufbauten (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 
 
Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei-
ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des 
obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei-
tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter 
liegenden Geschosses zurücktreten.  
 
 
3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)  
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass  
 Vordächer, Balkone und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von 
maximal 2,0 m überschreiten dürfen,  
 ebenerdige Terrassen die für das Erdgeschoss festgesetzten Baugrenzen um ein 
Maß von maximal 2 m überschreiten dürfen, 
 Dachterrassen die für das 5. OG festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um ein 
Maß von maximal 10 m überschreiten dürfen, sofern sie dabei die für das 4. OG 
maßgeblichen Baulinien und Baugrenzen nicht überschreiten. 
 
 
4 Stellplätze und Garagen, Ein- und Ausfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB i. V. m.    
§ 12 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauGB)  
 
4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen, sowie unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb der zeichnerisch 
festgesetzten Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) zulässig.  
 
4.2 Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, so-
wie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der 
Geländeoberfläche liegen. 
 
4.3 Innerhalb der Tiefgarage sind mindestens 6  Car-Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes 
Car-Sharing-System vorzuhalten. 
 
4.4 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist nur innerhalb des in der Planzeichnung eingetrage-
nen Bereiches zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).  
 
 
5  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
 
5.1 Anpflanzungen von Bäumen (öffentliche Flächen) 
 
5.1.1 In den öffentlichen Verkehrsflächen sind 4 standortgerechte Laubbäume (BF 41 (GH 742)) 
gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung anzupflanzen.  
 
5.1.2 In der öffentlichen Grünfläche sind 12 standortgerechte Laubbäume (BF 41 (GH 742)) anzu-
pflanzen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
5.1.3 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 5 m von den zeichnerischen Festsetzun-
gen abweichen. 
 
5.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Bau-
gebietsflächen) 
 
5.2.1 Innerhalb der Baugebiete sind außerhalb der Außenspielfläche der Kindertagesstätte (Kita) 
mindestens 18 Laubbäume (BF 41 (GH 742)) anzupflanzen. Die Vegetationstragschicht an 
Baumstandorten ist gemäß Festsetzung Nr. 5.3 auszuführen.  
 
5.2.2 Die Außenspielfläche der Kita ist gärtnerisch  jeweils mit mindestens 20% Scherrasen (HM 
51(PA 122)), und mindestens 15% Sträuchern (HM 52 (PA15)) sowie mit mindestens 14 
standortgerechten Laubbäumen (BF 41 (GH 742))zu gestalten. 
 
5.2.3 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Die Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
 
5.3 Mindestüberdeckung Tiefgaragen 
 
Die festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind, soweit sie nicht überbaut werden, 
gärtnerisch (z. B. mit Scherrasen) zu gestalten. Für die Bepflanzung beträgt die Mindest-
überdeckung mit Bodensubstrat 0,60 m zuzüglich Filter- und Drainschicht. Im Bereich der 
Baumpflanzungen ist für Bäume 1. Ordnung eine Mindestüberdeckung mit Bodensubstrat 
von 1,50 m und für Bäume 2. Ordnung eine Mindestüberdeckung mit Bodensubstrat von 
1,20 m, jeweils zuzüglich Filter- und Drainschicht vorzunehmen. Notwendige Fensteröffnun-
gen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des Kellergeschosses 
sind davon ausgenommen. 
 
5.4 Dachbegrünung 
 
Die Dachflächen der Wohngebäude im Plangebiet sind auf mindestens 2.700 m² mit einer 
extensiven Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratschicht von 8 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht zu bepflanzen - DC1 (NB6243).  
 
5.5 Biotoptypen 
 
Für die Biotoptypen (Kürzel) gelten die Qualitätsstandards zur Umsetzung von Ausgleichs- 
und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlagezur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung 
wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 
 
 
6 Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 
Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GF (Rad)" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festge-
setzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Rad-
fahrrecht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.  
 
 
7 Immissionsschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a  und Nr. 24 BauGB) 
 
7.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Plan-
zeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe

- 4 - 
 
/ 5 
 
November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Geneh-
migungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche 
an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
7.2 Schlaf- und Kinderzimmer 
 
Für Schlaf- und Kinderzimmer ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann 
abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schall-
technische Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum 
(22 – 6 Uhr) in 0,5 m Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen werden. 
 
7.3 Schallschutz Rolshover Straße/ Dillenburger Straße 
 
7.3.1 Bei allen schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, deren Fenster zu den mit der Signatur  
o | o | o | o  gekennzeichneten Abschnitten der Baulinien und Baugrenzen 
- nach Osten (zur Rolshover Straße) sowie 
- nach Süden (zur Dillenburger Straße) 
orientiert sind, ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.  
 
7.3.2 Im Bereich "Wohnen / Nicht wesentlich störendes (Nws) Gewerbe" sind an der mit der Sig-
natur o | o | o | o  gekennzeichneten Baulinie schutzbedürftige Räume in Wohnungen nach 
DIN 4109 nicht zulässig. Abweichend hiervon können schutzbedürftige Räume ausnahms-
weise entlang der gekennzeichneten Baulinie angeordnet werden, wenn die jeweilige Woh-
nung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das innerhalb 
des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt.  
 
7.4 Schallschutz für Außenwohnbereiche 
 
Für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Beur-
teilungspegel von 62 dB (A) oder darüber im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor-
genannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Dies 
kann beispielsweise durch entsprechende Verglasungen geschehen.  
 
 
B - BAUORDNUNGSRECHTLICHE  FESTSETZUNGEN 
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 BauO NRW) 
 
1 Dachgestaltung 
 
Zulässig sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung bis 5°. 
 
2 Einfriedungen 
 
Einfriedungen zwischen den Gärten sind nur zulässig als Hecken aus Laubgehölzen (z.B.   
Liguster, Hainbuche u. ä.) bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m – BD3 (GH412). In die 
Strauchpflanzungen integrierte, transparente Zaunanlagen (z.B. Maschendraht, Stabgitter-
zaun oder ähnlich) sind in einer Höhe bis maximal 1,80 m zulässig. 
 
3 Müllsammelplätze 
 
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. 
Von der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare 
Teile ausgenommen.

- 5 - 
 
/ 6 
 
 
4 Werbeanlagen 
 
4.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 
0,4 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss 
hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht freistehend aufgestellt werden.  
 
4.2 Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden 
Beleuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. 
 
4.3 Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außen liegende Lichtstrahlsysteme, einschließ-
lich auskragender Tragsysteme, ist nicht zulässig.   
 
 
C - Hinweise 
 
1 Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn unterhalb des 
An- und Abflugsektors 14R, ca. 12.300 m vom Startbahnbezugspunkt entfernt. Bauvorhaben 
innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz ergebenden 
Beschränkungen (Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 
(BGBl. 1, Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.06.2016 (BGBl. I 
Seite 1548)). Die zustimmungs- bzw. genehmigungsfreie Höhe liegt laut der Bezirksregie-
rung Düsseldorf, Luftaufsicht bei 168,00 m ü. NHN. 
 
2 Das gesamte Plangebiet ist erheblich durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schie-
nenverkehrs vorbelastet.  
 
3 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düs-
seldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-66/16 sowie der Bebau-
ungsplannummer 70447/04 einzuschalten. 
 
4 Bodenbelastungen: 
Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet. Die entsprechenden Teilbereiche des Plangebietes sind in der Planzeichnung ge-
mäß § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB gekennzeichnet. Für die gekennzeichneten Flächen gelten die 
folgenden Hinweise. Die Hinweise beruhen auf dem Bericht zu Bodenuntersuchungen des 
TÜV Rheinland Nr. 427/635788 (06.12.1995) sowie dem Bericht zu Baugrunduntersuchun-
gen des Büros Dr. Hemling, Gräfe & Becker, "Robertstraße in Köln-Kalk" (August 2016): 
 
- Es sind flächendeckend Auffüllungen als obere Bodenschichten vorhanden. 
- Gutachterlich wurden für nahezu die gesamten aufgefüllten Bereiche Verunreinigungen 
des Auffüllmaterials mit Schwermetallen festgestellt. Außerdem bestehen punktuelle Be-
lastungen mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK).  
- Soweit das Material vor Ort verbleibt, ist entweder eine Versiegelung der Oberflächen 
oder mindestens eine Abdeckung mit unbelastetem Oberboden in einer Stärke von nicht 
weniger als 35 cm erforderlich.  
- Alle Erdarbeiten sollen gutachterlich begleitet werden.   
 
5 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt bis zur Umsetzung 
des Hochwasserschutzkonzeptes Köln im Bereich des 200-, und 500-jährlichen Hochwas-
sers (Kölner Pegel 11,90 m und 12,90 m). Nach Umsetzung des Hochwasser-
schutzkonzeptes Köln liegt der Geltungsbereich im Bereich des 500-jährlichen Hochwassers.

- 6 - 
 
 
 
Bei der Planung von technischen Versorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von auf-
steigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen. 
 
6 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) NRW ist das anfallende Niederschlagswasser 
nicht vor Ort zu versickern, sondern in die Kanalisation einzuleiten. 
 
7 Artenschutz: Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I zum Plangebiet [BFL Büro für Frei-
raumplanung und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70447/04 
"Robertstraße" in Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung); Remagen, 
11.04.2017] ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG), bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 
BNatSchG. Das Gutachten schließt aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch 
den Abbruch der Gebäude und die Neubebauung betroffen sind, sofern folgende Vermei-
dungsmaßnahmen beachtet werden: 
- Rodungs- und Abbrucharbeiten werden außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchge-
führt. 
- Werden während der Abbrucharbeiten wider Erwarten Fledermäuse angetroffen, sind die 
Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortsetzung ist dann mit ökologischer Baubegleitung 
möglich. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.  
 
8 Baumschutz:  
 Es gilt die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln" 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 17.08.2011).  
 
9 Einsicht in technische Regelwerke: DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf 
die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermes-
sung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
D –  Rechtsgrundlagen 
 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBI. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132). 
 
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 
 
5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
 
6 Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes beste-
hende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Auf-
baugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches tre-
ten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Anlage 1 Geltungsbereich

367 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 70447/045REHUWVWUD‰HLQ.|OQ.DON
0 5025 100150 Meter

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der TöB

4408 Zeichen

Stadtplanungsamt  
A N L A G E  7  
613beck3142-2017 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer  70447/04 –Arbeitstitel: Robertstraße in Köln -Kalk– 
eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 
Planentwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)  
 
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben am 19.01.2017 durchgeführt. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übe reinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste 
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 612 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
19.01.2017/ 
08.02.2017 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Mündelheimer Weg 51 
40472 Düsseldorf 
Es bestehen Hinweise auf eine 
Kampfmittelbelastung des Plangebietes. Eine 
Überprüfung vor Baubeginn wird empfohlen. 
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die 
zuständigen Stellen zu verständigen. 
 
ja Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der 
Abrissmaßnahmen. Im Bebauungsplan wird auf das 
Erfordernis hingewiesen. 
2 
 
19.01.2017/ 
20.02.2017 
Industrie- und Handelskammer 
zu Köln 
50606 Köln 
Keine Anregungen  Kenntnisnahme 
3 
 
19.01.2017/ 
01.03.2017 
Polizei NRW 
Kriminalprävention 
51101 Köln 
Aufnahme eines Texthinweises zur 
Kriminalprävention in den Plan 
nein Der Hinweis betrifft nicht die Inhalte des 
Bebauungsplanes. 
4 19.01.2017/ 
01.03.2017 
Stadtwerke Köln GmbH 
Parkgürtel 24 
50823 Köln 
Im Grenzbereich des zu bebauenden 
Grundstückes und der Rolshover Straße 
verläuft ein Mittelspannungskabel mit einem 
zugehörigem Signalkabel. Diese Kabeltrassen  
werden weiterhin benötigt, sodass sie durch ein 
Geh-, Fahr - und Leitungsrecht zu  sichern und 
von jeglicher Bebauung und Bepflanzung 
freizuhalten sind. Alternativ  kommt eine 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Umverlegung des Kabels ist vorgesehen.

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 612 
Behörden und sonstige 
Träger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Verlegung der Kabel in den öffentlichen 
Straßenraum in Frage, welche  durch den 
Investor GAG Immobilien AG zu tragen wäre. 
 
Darüber hinaus wird zur Versorgung der neuen 
Bebauung ei ne zusätzliche Trafo station 
erforderlich.  
 
Als geeigneter neuer Standort wurde der 
Parkstreifen in der Dillenburger Straße  
identifiziert. Dementsprechend bitten wir 
gegenüber der Hausnummer 40 eine Fläche  für 
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung 
"Trafo-Station" und den oben  angegebenen 
Maßen von 5,0 m • 3,5 m festzusetzen. 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein städtebaulich geeigneter Standort für die 
Trafostation wurde in den VEP eingetragen. 
 
Der Standort wird sich voraussichtlich im Eckbereich 
Rolshover/ Dillenburger Straße im öffentlichen 
Straßenraum befinden. 
Eine gesonderte Festsetzung als Fläche für 
Versorgungsanlagen ist für einen Standort innerhalb 
öffentlicher Verkehrs - oder Grünfläche n nicht 
erforderlich. 
5 
 
19.01.2017/ 
30.01.2017 
Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln AöR 
Ostmerheimer Str. 555 
51109 Köln 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind 
geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge 
bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. 
schadlose Ableitung von Starkregenereignissen 
über Grünflächen,  Rückhaltung von 
Niederschlagswasser, Notüberläufe, 
Objektschutz besonders gefährdeten 
Gebäuden). 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
Durch die Planung einer öffentlichen Platz - und 
Grünfläche, die nicht unterbaut wird verbessert sich 
die Situation bei Starkregenereignissen gegenüber 
dem Bestand. 
 
Ein rechnerischer Nachweis wird mit der 
Ausführungsplanung erstellt. 
6 
 
19.01.2017/ 
30.01.2017 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH 
Maarweg 21 
50825 Köln 
 
Berücksichtigung des § 10, Standplätze für  
Abfallbehälter der Abfallwirtschafsatzung der 
Stadt Köln 
ja Der Hinweis wurde in der Planung beachtet. Es sind 
entsprechende Räume in den Erdgeschossen 
vorgesehen.

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

8965 Zeichen

613beck3142-2017 
 
... 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70447/04 mit dem Arbeitstitel "Robertstraße in Köln-Kalk“ 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.08.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 07.09. bis zum 06.10.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Of-
fenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran an-
schließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Ent-
scheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung 
durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
LVR-Amt für Denkmalpflege 
 
Von der o. g. Planung sind die Belange der Denkmalpfle-
ge betroffen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung des 
Plangebiets mehrere Baudenkmäler befinden. 
 
Die im Plangebiet vorgesehene Baumaßnahme könnte 
die Baudenkmäler in ihrem Wirkungsraum aufgrund der 
geplanten Höhe und Kubatur sensoriell und funktional 
beeinträchtigen. Die Häuser Rolshovener Str. 16 und 
Robertstr. 17 könnten aufgrund des direkten Anschlusses 
der Neubauten zusätzlich auch substanziell beein- 
trächtigt werden. Um dies prüfen zu können, sollte eine 
Straßenabwicklung oder Visualisierung erstellt werden.  
 
Außerdem sollten für die neue Bebauung maximale 
Trauf- und Fristhöhen festgesetzt werden, die sich denje-
nigen der Baudenkmäler unterordnen. Bauflucht, Dach-
form und Dachneigung sollten ebenfalls den Baudenkmä-
lern angemessen sein, Insbesondere im Bereich der An-
 
 
Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
 
 
Die Belange der Denkmalpflege wurden bei der Erarbeitung 
des Vorhaben- und Erschließungsplanes berücksichtigt. Der 
Plan wurde inhaltlich mit dem Stadtkonservator abgestimmt. 
Insbesondere die folgenden Planinhalte sind aus Gründen 
des Umgebungsschutzes für die angrenzend an das Plan-
gebiet vorhandenen Baudenkmäler enthalten: 
 
- Gestufte Anschlusshöhen an dem Baudenkmal 
Rolshover Straße 16, Ausbildung des anschließen-
den Gebäudeteils als städtebauliche „Fuge“ 
- Ausbildung einer ebensolchen, in der Höhe ange-
passten „Fuge“ im Anschluss an das Baudenkmal 
Robertstraße 17. 
 
Die entsprechenden Straßenansichten einschließlich der 
Darstellung der Baudenkmäler sind auf dem VEP vorhan-
den.  
 
 
A N L A G E  2

- 2 - 
 
... 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schlüsse an die Baudenkmäler Rolshover Str. 16 und 
Robertstr. 17. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wäre jedoch unverhältnismäßig, die geplante Bebauung 
insgesamt aufgrund des denkmalrechtlichen Umgebungs-
schutzes auf Trauf- und Firsthöhen zu begrenzen, die sich 
denjenigen der Baudenkmäler unterordnen und die Dach-
form dieser Baudenkmäler mit den Neubauten aufzuneh-
men. Es sind nämlich bereits jetzt in der unmittelbaren bzw. 
näheren Umgebung der Baudenkmäler auf der Nordseite 
der Rolshover Straße bis zu sechsgeschossige Gebäude mit 
Flachdächern vorhanden, die das Erscheinungsbild des Um-
feldes wesentlich prägen.  
 
Zudem wird an der Robertstraße durch den geplanten Quar-
tiersplatz eine stadträumliche Situation geschaffen, mit der 
die geplante Bebauung überwiegend hinter die vorhandene 
Bauflucht der Robertstraße zurücktritt. Es entsteht deshalb 
an der Robertstraße durch die sechsgeschossige Bebauung 
keine bedrängende oder ansonsten visuell den Denkmalwert 
mindernde Wirkung. 
 
1.2 Angeregt wird, auch die betroffenen Baudenkmäler au-
ßerhalb des Plangebiets gemäß PlanZV zu kennzeichnen 
und in der Textlichen Begründung ausreichend zu 
würdigen, um eine gerechte Abwicklung zu ermöglichen. 
 
 Die entsprechenden Angaben sind in der Begründung unter 
Nr. 5.7 enthalten. 
2. 
 
2.1 
Öffentlichkeit, lfd. Nr. 1 
 
Es ist bekannt, dass der o.g. B-Plan-Entwurf inmitten ei-
nes sozialen Brennpunkts liegt - ein Sachverhalt, der in 
der Begründung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen 
wird. Die vorhandene Bevölkerung mit ihrem unterdurch-
schnittlichen Einkommen soll laut B-Plan durch eine grö-
 
 
Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
 
 
Der VEP sieht insgesamt ca. 180 Wohnungen vor, davon 
ca. 2/3 öffentlich gefördert. Die Annahme, dass außer den 
ca. 60 Wohnplätzen für Studierende nur geförderte Woh-
nungen entstehen sollen, trifft somit nicht zu. Zudem ist ge-
rade auch die Ansiedlung von Studierenden für eine stärke-

- 3 - 
 
... 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
ßere Zahl von Bewohnern von ähnlich niedrigem Ein-
kommen ergänzt werden. Außer den Studenten-
Wohnungen, deren Bewohner schon angesichts ihrer ge-
ringen Zahl sowie ihres häufigen Wechsels nicht zur stän-
digen Wohnbevölkerung gerechnet werden können, sind 
alle übrigen geplanten Wohnungen Sozialwohnungen.  
 
Dadurch werden in Zukunft im gesamten Wohngebiet 
noch mehr als bisher sozial schwache Bewohner vorherr-
schen. Darüber hinaus weist der Stadtteil Kalk bereits 
heute die größte Dichte an Sozialwohnungen auf. Es ist 
zu fordern, dass im Gebiet des B-Planes auch Wohnun-
gen für Menschen mit höheren Einkommen und höheren 
Ansprüchen vorgesehen werden. Das könnte z.B. auch 
dadurch geschehen, dass hier Bauherren-Modelle zum 
Zuge kommen und entsprechend gefördert werden. 
Natürlich sollen hier keine Luxuswohnungen entstehen. 
Aber, ein Minimum an sozialer Durchmischung muss an-
gestrebt werden, um die soziale Segregation der Bevölke-
rung nicht noch weiter voranzutreiben. 
 
re soziale Durchmischung im Quartier förderlich. Insgesamt 
wird eine Mischung verschiedener Wohnformen und Preis-
segmente angeboten, die anders als in der Stellungnahme 
vorausgesetzt wird, zur sozialen Durchmischung beiträgt.  
 
Es ist jedoch erforderlich, der hohen Nachfrage nach Wohn-
raum zur Miete zu entsprechen. Deshalb werden innerhalb 
des Vorhabens keine Eigentumswohnungen, Bauherrenmo-
delle oder Ähnliches vorgesehen. 
 
 
 
 
2.2 Im gleichen Zusammenhang ist auch die überaus hohe 
Dichte zu kritisieren, die im B-Plan-Entwurf vorgesehen 
ist. Sie wird mit dazu beitragen, dass die Neubebauung 
aufgrund ihrer niedrigen Attraktivität ausschließlich von 
den niedrigsten Einkommensgruppen bewohnt werden 
wird. Da in dieser Schicht auch die durchschnittliche Zahl 
von Bewohnern je Quadratmeter deutlich höher ist als bei 
den höheren Einkommensgruppen, wird die Einwohner-
dichte in dem geplanten Gebiet - die allein schon wegen 
der überhohen GFZ überdurchschnittlich hoch sein wird - 
Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Die geplante Bebauungsdichte mit einer Geschossflächen-
zahl von 2,5 entspricht bei der vorliegenden städtebaulichen 
Gesamtkonzeption gesunden Wohnverhältnissen. Dies ist 
unter anderem durch ein Schall- und ein Belichtungsgutach-
ten nachgewiesen. Die geplante Freianlagengestaltung und 
die Unterbringung aller Stellplätze in einer Tiefgarage tragen 
zur Wohnqualität bei. Es sind auch ansonsten in dem Vor-
habenkonzept keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines 
sozialen Brennpunktes erkennbar.

- 4 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
weiter in die Höhe getrieben. 
 
2.3 Wie in vielen anderen sozialen Brennpunkten gibt es auch 
im Umkreis der Kalker Post und den angrenzenden Ge-
bieten eine ausgesprochene Drogenszene. Diese Szene 
verortet sich speziell am Platz vor der Kalker Post, als 
auch am Spielplatz Taunusplatz und weiteren Orten in 
Kalk und Gremberg. Es ist zu erwarten, dass der kleine, 
im B-Plan-Entwurf an der Robertstraße vorgesehene Platz 
genau das gleiche Schicksal erleidet wie die genannten 
Orte. Auch hier zeigt sich wieder, dass der B-Plan-Entwurf 
die soziale Situation der vorhandenen wie der künftigen 
Bewohner völlig vernachlässigt. Ein kleiner Platz, der in 
einer anderen sozialen Umgebung eine Bereicherung und 
ein angenehmer öffentlicher Ort wäre, verwandelt sich im 
gegebenen Milieu in einen Drogentreffpunkt. Richtig wäre 
es hier, die Grünfläche ins Blockinnere zu verlegen und 
damit ihre Zugänglichkeit privater Kontrolle zu unterwer-
fen. 
Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Der vorgesehene Quartiersplatz nimmt einen öffentlichen 
Spielplatz auf, der im Stadtteil dringend benötigt wird. Dieser 
kann nicht auf privaten Flächen und unter privater Kontrolle 
betrieben werden. Er muss für die Öffentlichkeit nutzbar und 
zugänglich sein. 
 
Das städtebauliche Konzept sieht unter Einschluss der be-
stehenden Wohnhäuser auf allen Seiten des Quartiersplat-
zes eine Wohnnutzung vor. Damit wird ein hohes Maß an 
sozialer Kontrolle ermöglicht. 
 
 
Entscheidung durch den Rat 
 
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht stattgegeben.

Beschlussvorlage Rat

7736 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 beck ma 
Vorlagen-Nummer 
 3142/2017 
Freigabedatum 
23.11.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70447/04 
Arbeitstitel: Robertstraße in Köln-Kalk 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70447/04 für das Gebiet östlich der Robertstra-
ße, südlich der Bebauung an der Johann-Meyer-Straße, westlich der Rolshoverstraße und nörd-
lich der Dillenburger Straße —Arbeitstitel: Robertstraße in Köln-Kalk— abgegebenen Stellung-
nahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan 70447/04 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vom 
23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Begründung 
Das Gelände war durch den Metallgroßhandelsbetrieb Huwald Hammacher genutzt und steht seit der 
Aufgabe dieser Nutzung leer. Im Wohnungsbauprogramm der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 (Woh-
nungsbauprogramm 2015, Ratsbeschluss vom 29.01.2008) ist das Grundstück als Potenzialfläche für 
den Geschosswohnungsbau mit ca. 200 WE aufgeführt. 
 
Die GAG Immobilien AG hat das Grundstück von der Stadt Köln erworben und beabsichtigt eine 
Wohnbebauung, vorwiegend mit öffentlich geförderten Mietwohnungen, einer sechsgruppigen Kinder-
tageseinrichtung und ergänzenden Nutzungen zu realisieren.  
 
Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des vorwiegend wohnge-
nutzten Quartiers zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße ein. Die zentrale Lage des 
Grundstücks mit einer ausgezeichneten Anbindung an den ÖPNV spricht für die Entwicklung einer 
verdichteten Wohnbebauung. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht eine vorwiegend geschlossene Blockrandbebauung vor, die den 
bestehenden gründerzeitlich geprägten Baublock zwischen der Robertstraße und der Rolshover 
Straße bis zur Dillenburger Straße fortsetzt und schließt. Er reagiert damit auch auf die Lärmbelas-
tung und schafft einen großzügigen, ruhigen und geschützten Innenbereich.  
 
Die Bebauung ist an der Rolshover Straße, dem Maßstab der gegenüber liegenden Bebauung ent-
sprechend, sechsgeschossig und an der Dillenburger Straße fünfgeschossig.  
 
An der Robertstraße/Ecke Dillenburger Straße springt die Blockrandbebauung zurück und bildet so 
einen Quartiersplatz aus, der aufgrund des bestehenden Bedarfs einen öffentlichen Spielplatz auf-
nimmt.  
 
An der Robertstraße nimmt die Bebauung die vorhandene Traufkante und -höhe sowie die Firsthöhe 
des denkmalgeschützten Bestandes auf und entspricht damit den Belangen des Denkmalschutzes. 
 
An der Rolshover Straße werden im Erdgeschoss teilweise kleine Gewerbeeinheiten vorgesehen, in 
den Obergeschossen sind Wohnungen geplant. Dies entspricht der vorhandenen Nutzungsstruktur 
der Rolshover Straße in diesem Bereich. 
 
Auf der Nordseite des Quartiersplatzes wird im EG und 1. OG eine sechsgruppige Kindertagesstätte 
geplant. 
 
Im Einzelnen ist folgender Nutzungs-/Wohnungsmix vorgesehen: 
 ca. 180 Wohnungen, davon mehr als 65% öffentlich gefördert 
 ca. 60 Wohnplätze für Studierende 
 eine Wohngruppe 
 eine sechsgruppige Kindertagesstätte 
 kleine Gewerbeeinheiten (max. ca. 500 m²) 
 öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Kinderspielplatz (ca. 1 200 m²) 
 
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt ist an der Dillen-
burger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. Dadurch wird einerseits eine 
aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht umsetzbare Zufahrtslösung an der 
Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell- und Zielverkehr dennoch so weit wie mög-
lich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Die Kindertagesstätte erhält einen Bring- und Abholbereich 
mit einer entsprechend beschilderten Haltezone an der Robertstraße.

3 
 
Die Blockinnenbereiche werden begrünt. Sie nehmen die Freiflächen der Kindertagesstätte, die not-
wendigen privaten Spielplatzflächen, Mietergärten und Gemeinschaftsflächen für die Mieterschaft auf. 
 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) zum größten Teil als gemischte Baufläche (M) dar-
gestellt. Eine kleinere Teilfläche im Norden ist als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die vor-
gesehene Wohnbebauung entspricht daher im überwiegenden Teil des Plangebiets nicht den Darstel-
lungen des FNP. Die Planung steht jedoch im Einklang mit der städtebaulichen Struktur der Umge-
bung. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung ist 
durch die Festsetzung von Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte, gewerblichen Flächen und einer 
öffentlichen Grünfläche nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung 
an die Planung gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB angepasst.  
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes zur ge-
ordneten städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschlossen. 
 
Für das Plangebiet wurde zunächst eine städtebauliche Machbarkeitsuntersuchung erstellt, die aus 
einer Bestandsanalyse und einem Testentwurf bestand. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 26.08.2015, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). 
 
Nachfolgend wurde ein qualifizierendes Verfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung von sechs 
Architekturbüros durchgeführt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen sind in die Aufgaben-
stellung für die Mehrfachbeauftragung eingeflossen. Die Bezirksvertretung Kalk hat der Aufgabenstel-
lung in ihrer Sitzung am 29.10.2015 zugestimmt. 
 
Die GAG Immobilien AG hat im April 2016 den Antrag auf Umstellung des Verfahrens in die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Der Stadtentwick-
lungsausschuss hat diesem Antrag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zugestimmt und zugleich den 
Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs gefasst.  
 
In der Zeit vom 23.01.bis 27.02.2017 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 ist in der Zeit vom 07.09. bis 06.10.2017 durchge-
führt worden. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Detaillierte Ausführungen zu den einge-
gangenen Stellungnahmen sind in Anlage 2 dargelegt. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stel-
lungnahmen 
Anlage 2a Entschlüsselungstabelle zu Anlage 2 
Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) 
Anlage 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (verkleinert) 
Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise 
Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB  
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der 
Träger öffentlicher Belange

Beratungsverlauf (3)

07.12.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 12.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3142/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.11.2017
Erstellt
11.10.2017 08:22