3142/2017
Robertstraße in Köln-Kalk; B-Plan-Entwurf 70447/04; Beschluss über Stellungnahmen + Satzungsbeschluss
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 70447/045REHUWVWUDHLQ.|OQ.DON 0 5025 100150 Meter
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der TöB
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Stadtplanungsamt A N L A G E 7 613beck3142-2017 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 70447/04 –Arbeitstitel: Robertstraße in Köln -Kalk– eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB) Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben am 19.01.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übe reinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 612 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1 19.01.2017/ 08.02.2017 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Es bestehen Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung des Plangebietes. Eine Überprüfung vor Baubeginn wird empfohlen. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die zuständigen Stellen zu verständigen. ja Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Abrissmaßnahmen. Im Bebauungsplan wird auf das Erfordernis hingewiesen. 2 19.01.2017/ 20.02.2017 Industrie- und Handelskammer zu Köln 50606 Köln Keine Anregungen Kenntnisnahme 3 19.01.2017/ 01.03.2017 Polizei NRW Kriminalprävention 51101 Köln Aufnahme eines Texthinweises zur Kriminalprävention in den Plan nein Der Hinweis betrifft nicht die Inhalte des Bebauungsplanes. 4 19.01.2017/ 01.03.2017 Stadtwerke Köln GmbH Parkgürtel 24 50823 Köln Im Grenzbereich des zu bebauenden Grundstückes und der Rolshover Straße verläuft ein Mittelspannungskabel mit einem zugehörigem Signalkabel. Diese Kabeltrassen werden weiterhin benötigt, sodass sie durch ein Geh-, Fahr - und Leitungsrecht zu sichern und von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind. Alternativ kommt eine ja Eine Umverlegung des Kabels ist vorgesehen. Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 612 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Verlegung der Kabel in den öffentlichen Straßenraum in Frage, welche durch den Investor GAG Immobilien AG zu tragen wäre. Darüber hinaus wird zur Versorgung der neuen Bebauung ei ne zusätzliche Trafo station erforderlich. Als geeigneter neuer Standort wurde der Parkstreifen in der Dillenburger Straße identifiziert. Dementsprechend bitten wir gegenüber der Hausnummer 40 eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Trafo-Station" und den oben angegebenen Maßen von 5,0 m • 3,5 m festzusetzen. ja nein Ein städtebaulich geeigneter Standort für die Trafostation wurde in den VEP eingetragen. Der Standort wird sich voraussichtlich im Eckbereich Rolshover/ Dillenburger Straße im öffentlichen Straßenraum befinden. Eine gesonderte Festsetzung als Fläche für Versorgungsanlagen ist für einen Standort innerhalb öffentlicher Verkehrs - oder Grünfläche n nicht erforderlich. 5 19.01.2017/ 30.01.2017 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Ostmerheimer Str. 555 51109 Köln Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeten Gebäuden). ja Durch die Planung einer öffentlichen Platz - und Grünfläche, die nicht unterbaut wird verbessert sich die Situation bei Starkregenereignissen gegenüber dem Bestand. Ein rechnerischer Nachweis wird mit der Ausführungsplanung erstellt. 6 19.01.2017/ 30.01.2017 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Maarweg 21 50825 Köln Berücksichtigung des § 10, Standplätze für Abfallbehälter der Abfallwirtschafsatzung der Stadt Köln ja Der Hinweis wurde in der Planung beachtet. Es sind entsprechende Räume in den Erdgeschossen vorgesehen.
Anlage 3 verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Anlage 3
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen
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613beck3142-2017 ... Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70447/04 mit dem Arbeitstitel "Robertstraße in Köln-Kalk“ eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.08.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 07.09. bis zum 06.10.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Of- fenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran an- schließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Ent- scheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 LVR-Amt für Denkmalpflege Von der o. g. Planung sind die Belange der Denkmalpfle- ge betroffen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets mehrere Baudenkmäler befinden. Die im Plangebiet vorgesehene Baumaßnahme könnte die Baudenkmäler in ihrem Wirkungsraum aufgrund der geplanten Höhe und Kubatur sensoriell und funktional beeinträchtigen. Die Häuser Rolshovener Str. 16 und Robertstr. 17 könnten aufgrund des direkten Anschlusses der Neubauten zusätzlich auch substanziell beein- trächtigt werden. Um dies prüfen zu können, sollte eine Straßenabwicklung oder Visualisierung erstellt werden. Außerdem sollten für die neue Bebauung maximale Trauf- und Fristhöhen festgesetzt werden, die sich denje- nigen der Baudenkmäler unterordnen. Bauflucht, Dach- form und Dachneigung sollten ebenfalls den Baudenkmä- lern angemessen sein, Insbesondere im Bereich der An- Stellungnahme wird teilweise be- rücksichtigt Die Belange der Denkmalpflege wurden bei der Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes berücksichtigt. Der Plan wurde inhaltlich mit dem Stadtkonservator abgestimmt. Insbesondere die folgenden Planinhalte sind aus Gründen des Umgebungsschutzes für die angrenzend an das Plan- gebiet vorhandenen Baudenkmäler enthalten: - Gestufte Anschlusshöhen an dem Baudenkmal Rolshover Straße 16, Ausbildung des anschließen- den Gebäudeteils als städtebauliche „Fuge“ - Ausbildung einer ebensolchen, in der Höhe ange- passten „Fuge“ im Anschluss an das Baudenkmal Robertstraße 17. Die entsprechenden Straßenansichten einschließlich der Darstellung der Baudenkmäler sind auf dem VEP vorhan- den. A N L A G E 2 - 2 - ... Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung schlüsse an die Baudenkmäler Rolshover Str. 16 und Robertstr. 17. Es wäre jedoch unverhältnismäßig, die geplante Bebauung insgesamt aufgrund des denkmalrechtlichen Umgebungs- schutzes auf Trauf- und Firsthöhen zu begrenzen, die sich denjenigen der Baudenkmäler unterordnen und die Dach- form dieser Baudenkmäler mit den Neubauten aufzuneh- men. Es sind nämlich bereits jetzt in der unmittelbaren bzw. näheren Umgebung der Baudenkmäler auf der Nordseite der Rolshover Straße bis zu sechsgeschossige Gebäude mit Flachdächern vorhanden, die das Erscheinungsbild des Um- feldes wesentlich prägen. Zudem wird an der Robertstraße durch den geplanten Quar- tiersplatz eine stadträumliche Situation geschaffen, mit der die geplante Bebauung überwiegend hinter die vorhandene Bauflucht der Robertstraße zurücktritt. Es entsteht deshalb an der Robertstraße durch die sechsgeschossige Bebauung keine bedrängende oder ansonsten visuell den Denkmalwert mindernde Wirkung. 1.2 Angeregt wird, auch die betroffenen Baudenkmäler au- ßerhalb des Plangebiets gemäß PlanZV zu kennzeichnen und in der Textlichen Begründung ausreichend zu würdigen, um eine gerechte Abwicklung zu ermöglichen. Die entsprechenden Angaben sind in der Begründung unter Nr. 5.7 enthalten. 2. 2.1 Öffentlichkeit, lfd. Nr. 1 Es ist bekannt, dass der o.g. B-Plan-Entwurf inmitten ei- nes sozialen Brennpunkts liegt - ein Sachverhalt, der in der Begründung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wird. Die vorhandene Bevölkerung mit ihrem unterdurch- schnittlichen Einkommen soll laut B-Plan durch eine grö- Stellungnahme wird teilweise be- rücksichtigt Der VEP sieht insgesamt ca. 180 Wohnungen vor, davon ca. 2/3 öffentlich gefördert. Die Annahme, dass außer den ca. 60 Wohnplätzen für Studierende nur geförderte Woh- nungen entstehen sollen, trifft somit nicht zu. Zudem ist ge- rade auch die Ansiedlung von Studierenden für eine stärke- - 3 - ... Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ßere Zahl von Bewohnern von ähnlich niedrigem Ein- kommen ergänzt werden. Außer den Studenten- Wohnungen, deren Bewohner schon angesichts ihrer ge- ringen Zahl sowie ihres häufigen Wechsels nicht zur stän- digen Wohnbevölkerung gerechnet werden können, sind alle übrigen geplanten Wohnungen Sozialwohnungen. Dadurch werden in Zukunft im gesamten Wohngebiet noch mehr als bisher sozial schwache Bewohner vorherr- schen. Darüber hinaus weist der Stadtteil Kalk bereits heute die größte Dichte an Sozialwohnungen auf. Es ist zu fordern, dass im Gebiet des B-Planes auch Wohnun- gen für Menschen mit höheren Einkommen und höheren Ansprüchen vorgesehen werden. Das könnte z.B. auch dadurch geschehen, dass hier Bauherren-Modelle zum Zuge kommen und entsprechend gefördert werden. Natürlich sollen hier keine Luxuswohnungen entstehen. Aber, ein Minimum an sozialer Durchmischung muss an- gestrebt werden, um die soziale Segregation der Bevölke- rung nicht noch weiter voranzutreiben. re soziale Durchmischung im Quartier förderlich. Insgesamt wird eine Mischung verschiedener Wohnformen und Preis- segmente angeboten, die anders als in der Stellungnahme vorausgesetzt wird, zur sozialen Durchmischung beiträgt. Es ist jedoch erforderlich, der hohen Nachfrage nach Wohn- raum zur Miete zu entsprechen. Deshalb werden innerhalb des Vorhabens keine Eigentumswohnungen, Bauherrenmo- delle oder Ähnliches vorgesehen. 2.2 Im gleichen Zusammenhang ist auch die überaus hohe Dichte zu kritisieren, die im B-Plan-Entwurf vorgesehen ist. Sie wird mit dazu beitragen, dass die Neubebauung aufgrund ihrer niedrigen Attraktivität ausschließlich von den niedrigsten Einkommensgruppen bewohnt werden wird. Da in dieser Schicht auch die durchschnittliche Zahl von Bewohnern je Quadratmeter deutlich höher ist als bei den höheren Einkommensgruppen, wird die Einwohner- dichte in dem geplanten Gebiet - die allein schon wegen der überhohen GFZ überdurchschnittlich hoch sein wird - Stellungnahme wird nicht berück- sichtigt Die geplante Bebauungsdichte mit einer Geschossflächen- zahl von 2,5 entspricht bei der vorliegenden städtebaulichen Gesamtkonzeption gesunden Wohnverhältnissen. Dies ist unter anderem durch ein Schall- und ein Belichtungsgutach- ten nachgewiesen. Die geplante Freianlagengestaltung und die Unterbringung aller Stellplätze in einer Tiefgarage tragen zur Wohnqualität bei. Es sind auch ansonsten in dem Vor- habenkonzept keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines sozialen Brennpunktes erkennbar. - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung weiter in die Höhe getrieben. 2.3 Wie in vielen anderen sozialen Brennpunkten gibt es auch im Umkreis der Kalker Post und den angrenzenden Ge- bieten eine ausgesprochene Drogenszene. Diese Szene verortet sich speziell am Platz vor der Kalker Post, als auch am Spielplatz Taunusplatz und weiteren Orten in Kalk und Gremberg. Es ist zu erwarten, dass der kleine, im B-Plan-Entwurf an der Robertstraße vorgesehene Platz genau das gleiche Schicksal erleidet wie die genannten Orte. Auch hier zeigt sich wieder, dass der B-Plan-Entwurf die soziale Situation der vorhandenen wie der künftigen Bewohner völlig vernachlässigt. Ein kleiner Platz, der in einer anderen sozialen Umgebung eine Bereicherung und ein angenehmer öffentlicher Ort wäre, verwandelt sich im gegebenen Milieu in einen Drogentreffpunkt. Richtig wäre es hier, die Grünfläche ins Blockinnere zu verlegen und damit ihre Zugänglichkeit privater Kontrolle zu unterwer- fen. Stellungnahme wird nicht berück- sichtigt Der vorgesehene Quartiersplatz nimmt einen öffentlichen Spielplatz auf, der im Stadtteil dringend benötigt wird. Dieser kann nicht auf privaten Flächen und unter privater Kontrolle betrieben werden. Er muss für die Öffentlichkeit nutzbar und zugänglich sein. Das städtebauliche Konzept sieht unter Einschluss der be- stehenden Wohnhäuser auf allen Seiten des Quartiersplat- zes eine Wohnnutzung vor. Damit wird ein hohes Maß an sozialer Kontrolle ermöglicht. Entscheidung durch den Rat Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht stattgegeben.
Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB
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/ 2 A N L A G E 6 613beck3142-2017 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70447/04; Arbeitstitel: "Robertstraße in Köln-Kalk" 1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 1.1 Anlass der Planung Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. Das Plangebiet liegt zentral im Stadtteil Kalk und hat eine Flächengröße von 1,35 ha. Davon sind 0,25 ha vorhandene, öffentliche Verkehrsflächen. Ein derzeit ungenutztes Grundstück nimmt mit 1,1 ha Flächengröße den Hauptanteil des Plangebietes ein. Dieses Gelände war durch den Me- tallgroßhandelsbetrieb Huwald Hammacher genutzt und steht seit der Aufgabe dieser Nutzung leer. Im Wohnungsbauprogramm der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 (Wohnungsbauprogramm 2015, Ratsbeschluss vom 29.01.2008) ist das Grundstück als Potenzialfläche für den Geschoss- wohnungsbau mit ca. 200 WE aufgeführt. Die GAG Immobilien AG hat das Grundstück von der Stadt Köln erworben und beabsichtigt eine Wohnbebauung, vorwiegend mit öffentlich geförderte Mietwohnungen, eine sechsgruppige Kinder- tageseinrichtung und ergänzende Nutzungen zu realisieren. Für das Plangebiet wurde zunächst eine städtebauliche Machbarkeitsuntersuchung erstellt, die aus einer Bestandsanalyse und einem Testentwurf bestand. Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 26.08.2015, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Nachfolgend wurde ein qualifizierendes Verfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung von sechs Architekturbüros durchgeführt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen sind in die Aufga- benstellung für die Mehrfachbeauftragung eingeflossen. Die Bezirksvertretung Kalk hat der Aufga- benstellung in ihrer Sitzung am 29.10.2015 zugestimmt. Das Qualifizierungsverfahren wurde mit der Sitzung der Jury unter dem Vorsitz von Herrn Jürgen Minkus (Vorsitzender des Gestaltungsbeirats) am 15.01.2016 abgeschlossen. Dabei wurden die Entwürfe der Büros HOME Architekten (Pulheim) und Schilling Architekten (Köln) gleichrangig als Grundlage der weiteren Bearbeitung vorgeschlagen. Die Jury empfahl eine Weiterbearbeitung des städtebaulichen Rahmenkonzeptes für den Bebau- ungsplan durch eine Arbeitsgemeinschaft beider Entwurfsverfasser mit folgender Weiterentwick- lung: Städtebauliche Grundform mit einem zur Ecke Dillenburger-/ Robertstraße offenen Stadt- platz. Über die Nutzung als Spielplatz hinaus soll der Platz auch weitere Nutzungen für das Quartier erlauben. Kita-Standort am Stadtplatz, angrenzend an die nordwestliche Bestandsbebauung an der Robertstraße. TG-Zufahrt möglichst nahe an der Rolshover Straße. - 2 - / 3 Räumliche Struktur einer Blockrandbebauung mit großzügigem Innenhofbereich und mit Baukörperkanten, die dem Grundstücksverlauf folgen (gebrochene Kanten). Nach Möglichkeit Anbau an beide nördlichen Brandwände der Nachbarbebauung in der bestehenden Länge. Die Arbeitsgemeinschaft der beiden oben genannten Büros entwickelte auf der Grundlage der bei- den Konzepte aus dem Gutachterverfahren sowie der oben stehenden Empfehlungen der Jury das dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Konzept Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Auf- stellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 1.2 Ziel der Planung Wesentlichstes Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung mit ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupoli- tik, indem sie eine innerstädtische Brachfläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll vorwiegend öffentlich förderfähiger Wohnraum im entsprechenden Mietpreissegment entstehen. Die Fläche ist bereits seit dem Wohnungsbauprogramm 2015 der Stadt Köln als Potenzialfläche für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des vorwiegend wohn- genutzten Quartiers zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße ein. Die zentrale Lage des Grundstücks mit einer ausgezeichneten Anbindung an den ÖPNV spricht für die Entwicklung einer verdichteten Wohnbebauung. Der städtebauliche Entwurf sieht eine vorwiegend geschlossene Blockrandbebauung vor, die den bestehenden gründerzeitlich geprägten Baublock zwischen der Robertstraße und der Rolshover Straße bis zur Dillenburger Straße fortsetzt und schließt. Er reagiert damit auch auf die Lärmbelas- tung und schafft einen großzügigen, ruhigen und geschützten Innenbereich. Die Bebauung ist an der Rolshover Straße, dem Maßstab der gegenüber liegenden Bebauung entsprechend, sechsgeschossig und an der Dillenburger Straße fünfgeschossig. An der Robertstraße/ Ecke Dillenburger Straße springt die Blockrandbebauung zurück und bildet so einen Quartiersplatz aus, der aufgrund des bestehenden Bedarfs einen öffentlichen Spielplatz aufnimmt. An der Robertstraße nimmt die Bebauung die vorhandene Traufkante und -höhe sowie die First- höhe des denkmalgeschützten Bestandes auf und entspricht damit den Belangen des Denkmal- schutzes. An der Rolshover Straße werden im Erdgeschoss teilweise kleine Gewerbeeinheiten vorgesehen, in den Obergeschossen sind Wohnungen geplant. Dies entspricht der vorhandenen Nutzungs- struktur der Rolshover Straße in diesem Bereich. Auf der Nordseite des Quartiersplatzes wird im EG und 1. OG eine sechsgruppige Kindertagesstät- te geplant. Im Einzelnen ist folgender Nutzungs-/ Wohnungsmix vorgesehen: ca. 180 Wohnungen, davon 69% öffentlich gefördert ca. 60 Wohnplätze für Studierende eine Wohngruppe eine sechsgruppige Kindertagesstätte kleine Gewerbeeinheiten (max. ca. 500 m²) öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz, ca. 1.200 m²) - 3 - / 4 Die Zahl der Wohnungen und Wohnplätze für Studierende ist gegenüber den Angaben, die zum Vorgabenbeschluss vorlagen um 10 Wohnungen und 13 Wohnplätze vermindert. Dies ist mit dem Wegfall eines Querriegels im Blockinnenbereich begründet, der in den Unterlagen zum Vorgaben- beschluss, basierend auf dem noch nicht überarbeiteten Ergebnis der Mehrfachbeauftragung, noch enthalten war. Dieser Querriegel entfällt, um einen großzügigen, nicht überbauten Innenhof gestalten zu können. Die Reduzierung der Wohnungsanzahl dient somit der Erhöhung der Wohn- und Freiraumqualität. Die öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) ist mit ca. 1.200 m² statt 1.500 m² um ca. 300 m² klei- ner festgesetzt als für den Vorgabenbeschluss angegeben. Dies ist dadurch bedingt, dass inner- halb des Quartiersplatzes größere Wegebreiten vor den Häusern vorgesehen werden müssen als im Vorentwurf, um die erforderlichen Rettungswege für die Feuerwehr zu gewährleisten. Zudem ist der aus dem Plangebiet entstehende Bedarf an Spielplatzfläche durch die kleinere Zahl an Woh- nungen geringer geworden, Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt ist an der Dil- lenburger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. Dadurch wird einerseits eine aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht umsetzbare Zufahrtslösung an der Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell-und Zielverkehr dennoch so weit wie möglich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Die Kindertagesstätte erhält einen Bring- und Ab- holbereich mit einer entsprechend beschilderten Haltezone an der Robertstraße. Die Blockinnenbereiche werden begrünt. Sie nehmen die Freiflächen der Kindertagesstätte, die notwendigen privaten Spielplatzflächen, Mietergärten und Gemeinschaftsflächen für die Mieter- schaft auf. 1.3 Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in Form einer Abendver- anstaltung am 26.08.2015 erfolgt. Die GAG Immobilien AG hat im April 2016 den Antrag auf Umstellung des Verfahrens in die Auf- stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Der Stadtent- wicklungsausschuss hat diesem Antrag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zugestimmt und zugleich den Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs gefasst. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 07.09. bis 06.10.2017 statt. Es wurden zwei Stellungnahmen eingereicht. Aufgrund der Stellungnahmen wurden keine Änderun- gen vorgenommen. 2. Erläuterungen zum Planungsgebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch die Rolshover Straße im Osten, die Südsei- te der Dillenburger Straße im Süden, die Westseite der Robertstraße im Westen und die rückwärti- gen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Johann-Mayer-Straße im Norden begrenzt. Die Flächengröße beträgt ca. 1,35 ha. 2.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet wird im heutigen Zustand weitgehend durch die leerstehende Bausubstanz der früheren gewerblichen Nutzung (Stahlhandel Huwald-Hammacher) geprägt. Vorwiegend handelt - 4 - / 5 es sich dabei um Lagerhallen. An der Robertstraße befindet sich ein früheres, zweigeschossiges Bürogebäude. An der Rolshover Straße liegt am nördlichen Rand des Plangebietes eine kleinere Freifläche, die als Firmenparkplatz genutzt war. Das Gelände ist nahezu vollständig versiegelt. Das Plangebiet ist Teil eines gründerzeitlichen Quartiers, das sich südlich der Kalker Hauptstraße zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße erstreckt. Die vorhandene Bebauung des früheren Betriebs bildet heute einen Fremdkörper in der städtebaulichen Struktur, die in dem Quar- tier westlich der Rolshover Straße vor allem durch Wohngebäude, teilweise mit Ladenlokalen und Gaststätten im Erdgeschoss, als Blockrandbebauung geprägt ist. Die Bestandsgebäude in der Dillenburger Straße und der Robertstraße sind drei- bis fünfgeschos- sig mit geneigten Dächern, die zumeist ausgebaute Dachgeschosse aufnehmen. Insbesondere an der Robertstraße und an der nördlich des Plangebietes gelegenen Johann-Mayer-Straße finden sich zahlreiche gründerzeitliche Wohngebäude. Diese sind viergeschossig mit für die Entste- hungszeit typischen großen Geschosshöhen und entsprechend großen Traufhöhen. Die gründer- zeitliche Bebauung ist überwiegend denkmalgeschützt. Teilweise sind Hinterhäuser im Blockin- nenbereich vorhanden. An der Kalker Hauptstraße befindet sich der Gebäudekomplex der Kalker Post, der als Poststand- ort und durch verschiedene kleine Dienstleistungsbetriebe genutzt ist. Östlich der Rolshover Straße liegt gegenüber des Plangebietes an der Dillenburger Straße das Bürogebäude Kalk-Karree, in dem mehrere Ämter der Stadtverwaltung ansässig sind, sowie nörd- lich davon bis zur Sieversstraße eine Wohnbebauung mit Dienstleistungsnutzungen und sozialen Einrichtungen im Erdgeschoss. Diese Bebauung ist ab den 1990er Jahren entstanden und hat fünf bis sechs Geschosse mit Flachdächern. Weiter nördlich zwischen Sieversstraße und Kalker Hauptstraße liegt ein gemischt genutzter Bau- block. Derzeit sind hier durch die Aufgabe der Kaufhof-Filiale größere Leerstandsflächen vorhan- den. Südlich der Dillenburger Straße bildet ein Bürogebäude mit vorgelagerten Parkplätzen den Rand- bereich eines durch Büros und kleinere Gewerbebetriebe genutzten Bereiches, der sich entlang der Dillenburger Straße in östlicher Richtung erstreckt. Die Rolshover Straße ist beidseitig mit Straßenbäumen jüngeren Alters bepflanzt. Die Dillenburger Straße und die Robertstraße weisen jeweils auf der Straßenseite, die an das Plangebiet angrenzt, eine Baumreihe auf. Öffentliche Grünflächen sind in der näheren Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. In circa 500 m Fußwegentfernung befindet sich der Bürgerpark Kalk. Auch unter Berücksichtigung dieser vorhandenen Anlage ist der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen und Grünflächen in der Um- gebung des Plangebietes derzeit nicht gedeckt. 2.3 Erschließung Äußere Verkehrserschließung Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der S-Bahn- und Regionalbahn-Haltestelle Trimborn- straße und der U-Bahn-Haltestelle Kalk Post. Es verfügt damit über eine hervorragende Erschlie- ßung mit dem öffentlichen Personennahverkehr. Die angrenzenden Straßenzüge Robertstraße und Dillenburger Straße haben den Charakter von Anliegerstraßen für den Kfz-Verkehr. Die Robertstraße ist angrenzend an das Plangebiet mit beid- seitigen Gehwegen und Längsparkstreifen versehen. Sie ist als Einbahnstraße in Richtung Norden befahrbar. - 5 - / 6 Die Dillenburger Straße verfügt angrenzend an das Plangebiet über einen einseitigen, schmalen Gehweg auf der Südseite. Auf der Nordseite sind Parkstände vorhanden. Die Rolshover Straße ist als Verkehrsstraße mit beidseitigen Geh- und Radwegen sowie Längs- parkstreifen ausgebaut. Wasser- und Energieversorgung Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in den angrenzen- den Straßen vorhanden. Die Gebäude werden jeweils unmittelbar von den anliegenden öffentli- chen Straßen aus erschlossen. Abwasserentsorgung In den angrenzenden Straßen ist eine Entwässerung vorhanden. Die Querschnitte sind ausrei- chend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen. Bodensituation Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund (Sande und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen etwa 20 m Kiessande. Darüber lagern etwa 3 bis 4 m Hoch- flutablagerungen, die aus einer Abfolge von Schluffen und Feinsanden bestehen. Den Abschluss bildet eine Auffüllung. Die Auffüllung reicht bis zwischen wenigen Dezimetern und 4 m unter Ge- lände. Die Auffüllung stellt grundsätzlich keinen tragfähigen Baugrund dar. In der Regel wird die Gründung der Gebäude auf den darunter liegenden, tragfähigen Schichten erfolgen. Es sind Altlasten insbesondere im Bereich der Gebäude auf dem Grundstück vorhanden. Die Ge- bäude werden vor Baubeginn abgebrochen, das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt. Das vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial unterhalb der Gebäude wird soweit erforderlich entfernt und ebenfalls fachgerecht entsorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Robertstraße in Köln- Kalk" wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden- den Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ge- kennzeichnet. Bodendenkmäler sind nicht bekannt. 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe- ren Umgebung nicht verfügbar. 2.5 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, Bauvorhaben im Plangebiet sind derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem neu aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan um die Wiedernutz- barmachung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche im Innenbereich, also um eine Maßnah- me der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, wird dieser Plan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufge- stellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt circa 5.900 m² und somit weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden keine Bebau- ungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. - 6 - / 7 Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur- schutzgesetzes) ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu erwarten. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung der Begrenzung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da somit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB insgesamt vorliegen, wird der vor- habenbezogene Bebauungsplan "Robertstraße in Köln-Kalk" im beschleunigten Verfahren aufge- stellt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange wurden ermittelt und in die Abwägung eingestellt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange- biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) zum größten Teil als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Eine kleinere Teilfläche im Norden ist als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht daher im überwiegenden Teil des Plangebiets nicht den Darstellungen des FNP. Die Planung steht jedoch im Einklang mit der städtebaulichen Struktur der Umgebung. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Ent- wicklung ist durch die Festsetzung von Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte, gewerblichen Flä- chen und einer öffentlichen Grünfläche nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im We- ge der Berichtigung an die Planung gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB angepasst. 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB ge- kennzeichnet und wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt. 3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich rechtswirksamer sonstiger Fachplanungen, wie ins- besondere planfestgestellter Verkehrswegeplanungen. - 7 - / 8 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel 1.2 darge- stellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plangebiet in zwei Bereiche, die mit "Wohnen" bzw. an der Rolshover Straße "Wohnen/ Nicht wesentlich stören- des Gewerbe" festgesetzt werden. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, besteht keine Bindung an den Katalog der Baugebietstypen der BauNVO, die Definition folgt vielmehr dem vorgesehenen Nutzungsspekt- rum, wobei in einzelnen Fällen auch Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnet werden sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Zulassung einzelner Räume für freie Berufe in den Wohnungen. Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt: Wohnen/ Nicht wesentlich störendes Gewerbe (Nws Gewerbe) Hier sind neben der Wohnnutzung auch mischgebietstypische Nutzungen, wie Wohnungen, Büros, der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, sowie Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies entspricht dem Nutzungsspektrum im Umfeld des Plangebietes an der Rolshover Straße und er- möglicht insbesondere im Erdgeschossbereich eine entsprechende gebietstypische Weiterentwick- lung Im Erdgeschoss sind an der Rolshover Straße ausschließlich gewerbliche Nutzungen und Anlagen für soziale Zwecke vorgesehen. Das Baugebiet ist insoweit strukturell einem Urbanen Gebiet (MU) ähnlich. Wohnen An der Robertstraße sind ausschließlich Wohnnutzungen vorhanden, an der Dillenburger Straße sind auch einzelne kleine Gewerbebetriebe in den Häusern Nr. 2-6 und 46 vorhanden. Das in der Planung vorgesehene Nutzungsspektrum aus Wohnungen, einer Kindertagesstätte (An- lage für soziale Zwecke) und Räumen für freie Berufe wird in dem entsprechend festgesetzten Baugebiet allgemein zugelassen. Darüber hinaus enthält der VEP weitere Konkretisierungen be- züglich der ausschließlichen Ansiedlung von Appartements für Studierende (Einraumwohnungen) und Sonderwohnformen (Wohngemeinschaften) in den Obergeschossen oberhalb der Kinderta- gesstätte. Die Vorhabenträgerin entspricht mit der Ansiedlung dieser Wohnformen den an sie her- angetragenen Bedarfsanfragen. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Nutzungsbin- dungen vorgesehen und es wird im Baugenehmigungsverfahren eine Baulast eingetragen. Dies geschieht auch deshalb, weil für die vorgenannten Nutzungen ein verminderter Stellplatznachweis geführt wird und weil hierfür keine Spielplatzflächen nachzuweisen sind. Bedingte Festsetzung Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er folgt mit einer angemessen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§1 BauGB) und berücksichtigt den Vor- rang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung - 8 - / 9 Grundflächenzahl (GRZ) Die festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht den Obergrenzen der BauNVO, wie sie nach § 17 BauNVO beispielsweise für Mischgebiete und Besondere Wohngebiete gelten. Hierbei handelt es sich um Baugebiete, in denen die Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entgegensteht. Die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen, die für ein umgebungsverträgliches Parken und eine hohe Wohnqualität in dem neu geplanten Quartier städtebaulich sinnvoll ist, macht eine Über- schreitung der zulässigen Grundfläche mit Tiefgaragen bis zu einer GRZ von 1,0 erforderlich. Die- se wird daher zugelassen. Das ehemalige Huwald-Hammacher-Gelände ist in seinem Ausgangszustand vor der Aufnahme von Abbrucharbeiten nahezu vollständig versiegelt (ca. 95 % Versiegelungsgrad). Ca. 1.200 m² dieses Grundstücks werden entsiegelt und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Dies entspricht bei einer Grundstücksgröße von 10.883 m² einem Anteil von rund 11%. Somit wird durch den Bebauungsplan trotz der Möglichkeit einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen ge- genüber dem heutigen Zustand eine Entsiegelung im Plangebiet erreicht. Zudem sind die Tiefga- ragen in großen Teilen zu begrünen. Damit wird eine negative städtebauliche Wirkung der Unter- bauung des Baugrundstücks mit Tiefgaragen wirksam vermieden. Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie schalltechnische Untersuchung und Luftschadstoffun- tersuchung wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeits- verhältnisse geprüft (s. Nr. 4.7, 5.4, 5.5 und 5.6). Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maß- nahmen können die gesunden Wohn-und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch un- ten). Zum Ausgleich des Versiegelungsgrades werden ferner ein begrünter Quartiersplatz und eine Begrünung des Blockinnenbereiches sowie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt. Geschossflächenzahl Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 an das Regelwerk der BauNVO gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und darf dem Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht widersprechen, was vorliegend auch nicht der Fall ist. Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,5 entspricht dem städtebaulichen Konzept des VEP. Sie ist erforderlich, um im Plangebiet, das aufgrund seiner zentralen Lage im Stadtteil Kalk eine besondere Eignung für innerstädtisches Wohnen aufweist, ein möglichst vielfältiges und großes Wohnungsangebot ansiedeln zu können. Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an innerstädtischen Wohnflächen ist die Überschreitung der Obergrenze für WA/MI mit einer GFZ von 1,2 zur Deckung des Bedarfs standortbezogen ge- rechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölke- rungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Be- trachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insgesamt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die bereits weitgehend durch eine verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie durch seine Lagegunst mit einer hervorragenden - 9 - / 10 Anbindung an den ÖPNV und an die Nahversorgung in besonderer Weise für eine verdichtete Wohnbebauung. Derzeit noch bestehende Defizite bei Einrichtungen der sozialen Infrastruktur werden im Plangebiet durch die Schaffung einer Kindertagesstätte sowie eines öffentlichen Spiel- platzes behoben, sodass auch bezüglich der sozialen Infrastruktur keine Gesichtspunkte bestehen bleiben, die zwingend gegen eine verdichtete Wohnbebauung im Plangebiet sprechen. Die Überschreitung wird ferner dadurch städtebaulich ausgeglichen, dass das konkrete Vorhaben die angestrebte Dichte mit der Schaffung eines begrünten Quartiersplatzes und eines begrünten Blockinnenbereiches flankiert. Im Blockinnenbereich sind gemäß VEP mindestens 32 Laubbäume zu pflanzen, es werden Mietergärten und mindestens 2.700 m² begrünte Dachflächen geschaffen. Im Bereich des öffentlichen Spielplatzes / Quartiersplatzes werden weitere 12 Laubbäume ge- pflanzt. Anwendung des § 21a BauNVO (Erhöhung der zulässigen Geschossfläche um die Flächen von Tiefgaragen) Die Anwendung des § 21a BauNVO erfolgt, um einen planerischen Anreiz für die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen zu geben. Mit der Anrechnung der Tiefgaragenfläche wird für den Bauherrn ein Anreiz geschaffen, zusätzlichen Wohnraum zu errichten. Diese höhere Dichte wird gerade auch dadurch städtebaulich verträglich, dass keine oberirdischen Stellplätze auf den Grundstücken liegen. Zur städtebaulichen Verträglichkeit der damit verbundenen baulichen Ver- dichtung gelten im Übrigen die oben stehenden Ausführungen. Unter Berücksichtigung des § 21a BauNVO kann maximal im Plangebiet eine GFZ von 2,68 erreicht werden. Diese liegt unterhalb der Obergrenze des § 17 BauNVO für Urbane Gebiete (MU) von 3,0. Es kann aufgrund der norma- tiven Festlegungen der BauNVO für MU-Gebiete, in denen das Wohnen allgemein zulässig ist, davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung gem. § 21a BauNVO den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entgegensteht. Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen als Obergrenzen Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungsrechtli- chen Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. An der Rolshover Straße werden sechs Vollgeschosse zwingend festgesetzt. Damit reagiert die Planung auf die städtebauliche Situation, denn die gegenüber liegende Bebauung weist ebenfalls sechs Geschosse auf und der Straßenraum hat eine korrespondierende Breite. Die Geschossigkeit wird zwingend festgesetzt, um den Anforderungen des Schallschutzes gerecht zu werden und die städtebaulich gewünschten ruhigeren Blockinnenbereiche zu sichern. An der Robertstraße werden sechs Vollgeschosse, teils mit einer Staffelung auf fünf Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die bis zu sechsgeschossige Bebauung nimmt die Firsthöhe des Be- stands auf. Teilweise wird die Bebauung zurückgestaffelt, sodass auch die Traufhöhe des denk- malgeschützten Gebäudes Robertstraße 16 berücksichtigt wird. Auch hier ist die Maßstäblichkeit an der Umgebung orientiert und deshalb städtebaulich verträglich. Durch die Schaffung des neuen Quartiersplatzes wird zudem eine übermäßig enge, bedrängende Raumwirkung im öffentlichen Raum vermieden. An der Dillenburger Straße werden fünf Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Die gegenüber liegende Bebauung ist hier niedriger als in den anderen beiden Straßenzügen, sodass eine Sechsgeschossigkeit zu großmaßstäblich wirken würde. Da die vorhandene Bebauung im Süden liegt, tritt keine Verschattung der Bestandsbebauung ein. Die Geschossigkeit ist städtebaulich an- gemessen. Die Gebäudehöhen als Höchstmaß werden ergänzend zu der Geschossigkeit als konkrete Höhen- begrenzungen in Meter über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt, sie orientieren sich an den First- höhen des Bestandes (s.o.). - 10 - / 11 Zwingende Höhenfestsetzungen Zwingende Wandhöhen in Verbindung mit Baulinien werden an der Rolshover Straße festgesetzt, um die erforderliche Schallabschirmungswirkung gemäß den schalltechnischen Berechnungen ergänzend zu der zwingenden Festsetzung der Geschossigkeit zu gewährleisten. An der Robertstraße erfolgt die Festsetzung zwingender Höhen in Verbindung mit Baulinien, um den höhenmäßigen Anschluss der Neubebauung an den denkmalgeschützten Bestand in einer geeigneten Abstufung sowie die Einhaltung der historischen Bauflucht zu gewährleisten. Am Quartiersplatz ist ein Durchgang in den Blockinnenbereich vorgesehen. Hier sollen sich die Gebäude mit einem geringen Abstand gegenüber liegen, damit der halböffentliche Charakter des Blockinnenbereiches gewahrt bleibt. Eine zu breite Öffnung würde die Grenze zwischen dem öf- fentlichen Quartiersplatz und dem Blockinneren schlechter ablesbar machen. Die Gebäude sollen sich aus Gründen der Schallabschirmung und zur Wahrung einer einheitlichen Traufkante an dem Durchgang in unverminderter Höhe gegenüber liegen. Ein Zurückstaffeln der oberen Geschosse ist aus Gründen der städtebaulichen Gestaltungsqualität nicht gewollt. Aus den vorgenannten Gründen werden an dem Durchgang beiderseits Baulinien in Verbindung mit vorgegebenen Höhen festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen in Wohn- und Mischgebieten allgemein 0,8 H, das Maß H ist hierbei die Wandhöhe der Gebäude. Für Wände an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen beträgt die Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, ebenso für sich gegenüber liegende Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück, mit bis zu 16 m Länge (§ 6 Abs. 6 BauO NRW). Das städtebauliche Konzept hält diese Anforderungen überwiegend ein. Aus den nachfolgenden städtebaulichen Gründen sind jedoch im Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens an zwei Stellen Abweichungen erforderlich. Sie werden durch zwingende Festsetzungen des Bebau- ungsplanes in Form von Baulinien in Verbindung mit zwingenden Höhen vorgegeben. An der Robertstraße nimmt die geplante Bebauung die Bauflucht und die Traufhöhe des angren- zenden, denkmalgeschützten Bestandes auf. Daraus ergibt sich eine Unterschreitung der bauord- nungsrechtlichen Abstandflächentiefe von 0,4 H um höchstens 10 % (0,04 H). Es ist zur Wahrung der Proportionen des Straßenraumes mit seiner überwiegend denkmalgeschützten Bausubstanz erforderlich, die Gebäude mit der verringerten Abstandflächentiefe zu errichten. Das städtebauliche Konzept sieht an dem neuen Quartiersplatz einen Durchgang in den Blockin- nenbereich vor. Nach dem Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens sollen die Proportionen dieses Durchgangs so angelegt sein, dass er städtebaulich nicht als zusätzliche Straßeneinmündung oder wie eine Baulücke in Erscheinung tritt. Dazu muss der Durchgang deutlich schmaler sein, als dies unter Einhaltung der Abstandflächentiefen gem. § 6 BauO NRW möglich wäre. Auch ein Zurück- staffeln der Gebäudehöhen zur Einhaltung der Abstandflächen kommt aus städtebaulichen Grün- den nicht in Betracht. Der städtebauliche Entwurf entwickelt seine raumbildende Qualität insbe- sondere aus durchgehend gleich hohen Traufkanten, die bei einem Zurückstaffeln der Gebäude an dem Durchgang bis auf drei Geschosse verloren gingen. Zudem wäre mit dem Zurückstaffeln eine Verminderung der Wohnfläche verbunden. Auch eine Überbauung des Durchgangs würde die an- gestrebte städtebauliche Qualität erheblich schmälern. Der offene Durchgang stellt eine klar ab- lesbare, gestalterisch durch die vollständige Öffnung der Platzwand betonte Verbindung zwischen dem öffentlichen Raum des Quartiersplatzes und dem Innenhof dar. Diese Qualität ginge bei einer Reduzierung auf einen bloßen Tordurchgang verloren. Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sol- len dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt, dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen über NHN bis zu einer Höhe von 2,0 Meter überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung auf weni- ger als 10 % der jeweiligen Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Dachaufbauten - 11 - / 12 müssen zudem mindestens um 1,0 m, beziehungsweise bei Überschreitungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktre- ten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung gewährleistet ist. Diese Festsetzung steht der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch große Teile der Dachflächen begrünt werden können. Ergänzende Ausführungen zur Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung Im Bebauungsplan werden aus den oben bereits genannten Gründen eine Grundflächenzahl von 0,6, eine Geschossflächenzahl von 2,5 und V – VI zulässige Vollgeschosse festgesetzt. Bei der Festsetzung dieses Maßes der baulichen Nutzung werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere auch aus den folgenden Gründen gewährleistet. In Bezug auf die Wohnnutzungen in der Umgebung des Plangebietes sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Zunahme der Verkehrs- und Lärmbelastung zu erwarten (s. Nr. 4.7). Bezüglich der Belüftung ist durch die Öffnung des Straßenraumes an der Robertstraße mit einem Stadtplatz von einer Verbesserung gegenüber dem Bestand und der heute baurechtlich möglichen geschlossenen Blockrandbebauung entlang der gesamten Grundstücksgrenzen auszugehen. Durch die Gestaltung des Blockinnenbereiches als durchgehend offene, begrünte Zone, die von innen liegenden Quergebäuden frei gehalten wird, sind auch hier die Voraussetzungen für einen hinreichenden Luftaustausch städtebaulich günstig. Eine in dieser Hinsicht nochmals günstigere Zeilenstruktur kann nicht errichtet werden, da mit einer solchen Struktur kein ausreichender Schallschutz in Richtung Rolshover Straße und/ oder Bahntrassen erzielt werden kann. Für die Planung wurde ein Gutachten zu den Belichtungsverhältnissen erstellt [iMA Cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 22.08.2016]. Das Gutachten untersucht die vorhandene und geplante Baustruktur im Hinblick auf die Empfehlungen der DIN 5034-1 "Tages- licht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen". Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stun- den. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufent- haltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In typischer innerstädtischer Bebauung, wie sie in der Umgebung des Plangebietes vorhanden ist, reichen in der Regel die Abstandflächen jedoch nicht aus, um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch für das Plangebiet. Die empfohlenen Besonnungszeiten der DIN 5034-1 sind an den straßenseitigen Fas- saden der Robertstraße nicht gegeben. Der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölke- rung wird hier in der Abwägung gegenüber einer überall optimalen Belichtung der Vorrang gege- ben. Ferner bestehen städtebaulich-gestalterische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte für eine Aufnahme der vorhandenen Baufluchten an der Robertstraße und der Rolshover Straße. Die- se haben in der Abwägung ebenfalls ein höheres Gewicht als eine stets optimale Belichtung auf allen Geschossebenen. Da die Planung für die Neubauwohnungen an der Robertstraße und an der Rolshover Straße vor- wiegend durchgesteckte Grundrisse vorsieht, wird eine geringe Besonnungsdauer auf den Fassa- den einer Gebäudeseite in den Neubauten in der Regel bezogen auf die gesamte Wohnung durch eine hinreichende Besonnung auf der gegenüber liegenden Seite kompensiert, dadurch werden die Empfehlungen der DIN 5034-1 ab dem 1. OG in mindestens einem Aufenthaltsraum der Woh- nungen erfüllt. In den Erdgeschossen sind teilweise geringere Besonnungszeiten vorhanden, so wie es in einer gründerzeitlichen Blockrandbebauung typischerweise der Fall ist. Verschlechterungen der Belichtungssituation an vorhandener Wohnbebauung treten auf der West- seite der Robertstraße sowie auf den Rückseiten der nördlich an das Plangebiet grenzenden Be- bauung (Johann-Mayer-Straße, Rolshover Straße) ein. Sie betreffen im Wesentlichen das Erdge- schoss (Robertstraße Nrn. 6–20, Rolshover Straße Nr. 7-11) und das 1. bis 3. Obergeschoss - 12 - / 13 (Robertstraße Nrn. 8 bis 16, Rolshover Straße 1. OG Nr. 7-11). Die betroffenen Rückseitenfassa- den im Bereich Robertstraße Nr. 15 / 17, Johann-Mayer-Straße Nr.16 und Rolshover Straße Nr. 16 weisen jedoch teilweise keine Fenster auf. Die vorgenannten einzelnen Abweichungen von den Empfehlungen der DIN 5034-1 an der bestehenden und an der geplanten Bebauung sind unter Berücksichtigung der oben genannten planerischen Abwägungsentscheidungen vertretbar. Für die planerische Abwägung ist neben dem Vergleich der Ist-Situation mit der Planung der Vergleich der ohnehin (nach § 34 BauGB) potenziell möglichen Bebauung mit der Planung von wesentlicher Be- deutung. Hier zeigt sich, dass für die oben genannten Bestandgebäude die Belichtungssituation nicht ungünstiger wird, als dies bei einer bereits ohne den Bebauungsplan zulässigen, ortstypi- schen Bebauung des Plangebietes der Fall wäre. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung an der Robertstraße sowie eine fünf- bis sechsgeschos- sige Bebauung an der Rolshover Straße dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB grundsätzlich ent- spricht. Hier führt auch die Unterschreitung der straßenseitigen Abstandflächentiefe von 0,4 H um ca. 90 cm an der Robertstraße nicht zu einer Verschlechterung der maßgeblichen Belichtung ge- genüber einer Bebauung, die die Abstandflächen einhielte, weil die maßgebende Verschattungs- wirkung von den Firsthöhen ausgeht. Diese Verschattung wäre auch bei einer Übernahme der vorhandenen Firsthöhen im Rahmen einer ohne den Bebauungsplan zulässigen Planung gemäß § 34 BauGB im gleichen Umfang möglich wie innerhalb des Bebauungsplans. 4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Bauweise Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien Die überbaubaren Grundstücksflächen werden vorwiegend durch Baugrenzen bestimmt. Sie orien- tieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hinausgehen. An der Rolshover Straße, an der Robertstraße und an der Öffnung des Baublocks auf der Ostseite des Quartiersplatzes werden Baulinien festgesetzt. An der Rolshover Straße wird diese Festsetzung aus Gründen des städtebaulichen Schallschutzes in der Kombination mit einer zwingenden Höhenfestsetzung getroffen (siehe dazu auch Nr. 4.2). An der Robertstraße wird die Baulinie festgesetzt, um die Errichtung der Gebäude an der histori- schen Bauflucht der Robertstraße im Umfeld der hier vorhandenen Baudenkmale zu gewährleis- ten. Die Festsetzung der Baulinien an dem offenen Durchgang zum Quartiersplatz dient der planungs- rechtlichen Umsetzung des städtebaulichen Konzepts, das hier die Einhaltung des Öffnungsquer- schnitts gemäß der vorliegenden Planung erfordert. Ein größerer Öffnungsquerschnitt, wie er bei der Festsetzung von Baugrenzen möglich wäre, würde insbesondere die Schallabschirmung für den Blockinnenbereich verschlechtern. 4.4 Erschließung Verkehr Die Erschließung des Plangebietes ist über die umliegenden Straßen Rolshover Straße, Dillenbur- ger Straße und Robertstraße gesichert. Die Rolshover Straße ist nicht in den Plangeltungsbereich einbezogen, da hier keine wesentlichen Veränderungen im Straßenraum vorgesehen sind. In der Dillenburger Straße und der Robertstraße sind Anpassungen vorgesehen, diese werden deshalb als öffentliche Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. In beiden Straßen werden Zufahr- - 13 - / 14 ten neu angelegt, einzelne Parkbuchten werden verlagert und Straßenbäume entfallen, zudem werden neue Straßenbäume gepflanzt. An der Dillenburger Straße wird außerdem die bestehende Verkehrsfläche im Norden vergrößert, sodass hier erstmals ein durchgehender Gehweg auf der Nordseite hergestellt werden kann. Die Rolshover Straße und die Dillenburger Straße sind im Zweirichtungsverkehr befahrbar. Die Robertstraße ist von der Dillenburger Straße aus als Einbahnstraße in Richtung Kalker Post be- fahrbar. Die Zufahrt zur Tiefgarage liegt in ca. 25 m Abstand westlich des Knotens Rolshover Straße (s. auch unten unter "Tiefgarage, ruhender Verkehr".) Die Längsparkstände werden neu geordnet, es sind insgesamt 28 Längsparkstände vorgesehen. Dadurch reduziert sich die Zahl der öffentlichen Parkplätze im Plangebiet sowie im angrenzenden Abschnitt der Rolshover Straße um einen Parkplatz. Gehwege, Fußverkehr Alle Gebäude sind von den Gehwegen der öffentlichen Straßen bzw. über Wegeflächen am Quartiersplatz über die Hauseingänge zu Fuß erreichbar. Zusätzlich ist für die Mieterschaft ein Durchgang zwischen dem Quartiersplatz und der Rolshover Straße vorhanden. Dieser ist jedoch nicht für die Öffentlichkeit nutzbar, um die Ruhe und soziale Kontrolle im Blockin- nenbereich nicht zu beeinträchtigen. Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar. Radverkehr Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die umliegenden Straßen erschlossen. Hierbei sind an der Rolshover Straße beidseitig Radwege vorhanden. Eine gesicherte Querungs- möglichkeit besteht an dem signalgeregelten Knoten Rolshover/ Dillenburger Straße. Die Dillenburger Straße und die Robertstraße sind Anliegerstraßen, in denen der Radverkehr in der Fahrbahn geführt ist. Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen zugeordnet bzw. im Innenhof und in der Tiefgarage untergebracht. Tiefgarage, Ruhender Verkehr Um die geplante hohe Nutzungsdichte verträglich gestalten zu können, ist die Unterbringung der Stellplätze für die neue Bebauung in einer Tiefgarage städtebaulich sinnvoll. Dies wird im Bebau- ungsplan entsprechend festgesetzt. Die Zufahrt ist an der Dillenburger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. Dadurch wird einerseits eine aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht um- setzbare Zufahrtslösung an der Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell- und Zielverkehr dennoch soweit wie möglich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Eine andere Anord- nung der Zufahrt wäre unter den genannten Voraussetzungen unverträglich und wird daher durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen. Insgesamt sind 128 Stellplätze vorgesehen. Aufgrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung wird hier- bei in Verbindung mit einem verbindlich im Plangebiet vorgesehenen Car-Sharing-Angebot ein auf 60 % des nach BauO NRW notwendigen Bedarfs reduzierter Stellplatzschlüssel zugrunde gelegt. Innerhalb der Tiefgarage wird die Unterbringung von min. 6 Carsharing-Stellplätzen festgesetzt. Die Car-Sharing-Plätze sind für ein stationsbasiertes Car-Sharing-System vorzuhalten, das jeder- zeit zugänglich ist. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag. - 14 - / 15 Für das Plangebiet besteht bereits heute eine sehr gute ÖPNV-Anbindung, es existieren direkte Verbindungen für Fußgänger und Radfahrer, nahe gelegene Versorgungs- und Dienstleistungsein- richtungen (bestehend und geplant) ermöglichen kurze Wege zu Fuß und mit dem Fahrrad. Mit der für das Plangebiet angedachten Bewohnerstruktur mit vorwiegend mobilen und ÖPNV- und fahr- radaffinen Nutzergruppen (Studenten, junge Familien, etc.) ist das Potenzial für eine starke Nut- zung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes gegeben. Mit Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belegende Fläche/ Quartiersplatz Im nördlichen und östlichen Randbereich des geplanten Quartiersplatzes sind Wegeführungen vorgesehen. Diese dienen primär der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude und der KiTa und werden deshalb nicht als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Es soll jedoch in- nerhalb der öffentlichen Nutzung des Quartiersplatzes auch ermöglicht werden, dass die Allge- meinheit die Wegeführungen zu Fuß und mit dem Fahrrad nutzt. Dies dient insbesondere auch der möglichst guten Anbindung des öffentlichen Spielplatzes und der KiTa. Daher werden die Wege- flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zu- gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Dieses Recht ist der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeit einzuräumen. Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation. Hierbei bewirken die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen auf der Tiefgarage und auf den Dachflächen eine Verzögerung des Regenwasserabflusses, mit der zur Vermeidung von Überlas- tungserscheinungen beigetragen wird. Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen Netze in den das Baugebiet umgebenden Straßenzügen. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärti- gem Kenntnisstand nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz. Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abfallbehälter zuge- ordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten werden. 4.5 Öffentliche Grünflächen Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" von insgesamt ca. 1.200 m² Flä- chengröße wird aufgrund des durch die Planung hervorgerufenen Bedarfs innerhalb des Platzrau- mes für den Quartiersplatz festgesetzt. Die geplanten Appartements/ Wohnplätze für Studierende werden nicht auf den Bedarf an Spiel- flächen angerechnet, weil es sich hier um Wohnangebote für einen speziellen Nutzerkreis handelt, die nicht für ein Bewohnen mit Kindern geeignet sind. Im Durchführungsvertrag ist eine Verpflich- tung zur dauerhaften Sicherung dieser Wohnform verankert. Es wurde ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der Gegenstand des Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen ist und damit die Umsetzung sichert. Darin wird die Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur Herstellung des öffentlichen Spielplatzes geregelt. In dem begrünten Blockinnenbereich werden die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflä- chen für die Wohnungen sowie die Freiflächen für die Kita angelegt. Die Flächengröße der privaten Spielplatzflächen richtet sich nach der Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffen- heit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999. - 15 - / 16 Die Freifläche für die Kindertagesstätte ist gemäß der "Leistungsbeschreibung für den Neubau von Kindertageseinrichtungen (private Anbieter)" der Stadt Köln bemessen und angelegt. Die Verpflich- tung zur Errichtung der Kindertageseinrichtung wird Bestandteil des Durchführungsvertrages. 4.6 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB – Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver- schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Diese sollen ergänzend zu der öffentlichen Grün- fläche zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen zudem auch der Verbesserung des innerstädtischen Mikroklimas. Im Einzelnen sind dies: der Erhalt und Ergänzung der bestehenden Straßenbäume, 3 neue Standorte in der Robert- straße, ein neuer Standort in der Dillenburger Straße die Anpflanzung von 12 standortgerechten Laubbäumen auf dem neuen Quartiersplatz, die Begrünung des Blockinnenbereichs über der Tiefgarage mit ca. 540 m² Scherrasenflä- chen und ca. 410 m² Strauch-/ Bodendeckerpflanzungen in Gemeinschaftsanlagen und mindestens 18 Laubbäumen, sowie ca. 800 m² Mietergärten (Vegetationsflächenanteil), Begrünung der Außenspielfläche der Kita mit Scherrasen, Sträuchern und mindestens 14 standortgerechten Laubbäumen, die extensive Begrünung von mindestens 2.700 m² Dachflächen. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Qualitätsstandards der An- lage "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen" zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, bekannt ge- macht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze (Quali- tätsstandards) sind als Kürzel in den Festsetzungen angegeben und als Bestandteile der Festset- zungen zu beachten. 4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ADU co- logne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben Robertstraße in Köln-Kalk; Köln 04.01.2017]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm. Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Rolshover Straße sowie die Bahntrasse Köln-Deutz- Porz (mit Güterzügen, Personenfernverkehr, Regionalverkehr und S- Bahnen). Schallquellen aus Gewerbebetrieben haben eine geringere Bedeutung. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine Gebietskategorie gemäß der BauNVO festsetzt, beurteilt sich der Schutzanspruch der geplanten Bebauung nach der Eigenart der näheren Umge- bung sowie nach der geplanten Nutzung. Im Plangebiet ist eine Mischung aus Wohnen, einer Kin- dertagesstätte mit 6 Gruppen sowie nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geplant. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist auf der Ostseite der Rolshover Straße vorwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. An der Dillenburger Straße ist vorwiegend eine Wohnnutzung vorhanden, es sind jedoch auch kleinere Gewerbebetriebe vorhanden, unter anderem auch eine Kfz.-Werkstatt. An der Robertstraße grenzt Wohnbebauung an. Die Bebauung nördlich des Plan- gebietes an der Johann-Mayer-Straße weist eine Mischung aus vorwiegender Wohnnutzung in den Obergeschossen sowie gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss auf. Aufgrund der vorgenannten umgebenden, weitgehend durch eine Mischung aus Wohn- und Ge- werbenutzung geprägten Struktur und der geplanten, ebenfalls insgesamt gemischten Nutzungen wird für das Plangebiet insgesamt der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) vorausgesetzt. - 16 - / 17 Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher Beurteilungsgrund- lage für die Verkehrslärmbelastung gelten für Mischgebiete die Orientierungswerte: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts Für die Beurteilung des Gewerbelärms gelten die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von: 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts. 4.7.1 Straßenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: • Rolshover Straße • Dillenburger Straße • Robertstraße • Johann-Mayer-Straße • Antoniastraße • Sieversstraße • Kalker Hauptstraße Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung [Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersu- chung Köln-Kalk, VEP Robertstraße; Köln, August 2016] berücksichtigt. Die Verkehrsuntersuchung berücksichtigt neben der Verkehrszunahme durch das Vorhaben selbst (Planfall) auch die Zunah- me des Verkehrs durch andere Vorhaben in der Umgebung (Nullfall). Für den angrenzenden Ab- schnitt der Rolshover Straße wird eine Verkehrszunahme von 1.089 Kfz./ Tag, für die Dillenburger Straße von 204 Kfz./ Tag sowie für die Robertstraße von 152 Kfz./ Tag prognostiziert (Planfall). Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung m Plangebiet Folgende maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr sind für den Planfall zu erwarten (maximale Werte sind hervorgehoben): Lage Zeitraum Beurteilungspegel in dB(A) von … Beurteilungspegel in dB(A) bis … Rolshover Straße, Straßenseite Tags, 6-22 Uhr 71 72 Rolshover Straße, Innenlage Tags, 6-22 Uhr 44 48 Dillenburger Straße, Straßenseite Tags, 6-22 Uhr 65 70 Dillenburger Straße, Innenlage Tags, 6-22 Uhr 44 48 Robertstraße, Stra- ßenseite Tags, 6-22 Uhr 54 62 Robertstraße, In- nenlage Tags, 6-22 Uhr 43 52 Rolshover Straße, Straßenseite Nachts, 22-6 Uhr 63 64 Rolshover Straße, Innenlage Nachts, 22-6 Uhr 36 40 Dillenburger Straße, Straßenseite Nachts, 22-6 Uhr 57 61 Dillenburger Straße, Innenlage Nachts, 22-6 Uhr 36 40 Robertstraße, Stra- ßenseite Nachts, 22-6 Uhr 46 52 - 17 - / 18 Lage Zeitraum Beurteilungspegel in dB(A) von … Beurteilungspegel in dB(A) bis … Robertstraße, In- nenlage Nachts, 22-6 Uhr 35 44 Unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie des planbedingten Mehrverkehrs ist an der Rols- hover Straße der sog. Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) überschritten, im Eckbereich Rolshover Straße/ Dillenburger Straße wird dieser erreicht. Im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) ist der Sanierungsschwellenwert von 60 dB(A) ebenso wie am Tag an der Rolshover Straße sowie im Eckbereich Rolshover/ Dillenburger Straße überschritten. Beurteilungspegel an der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft des Plangebiets Immissionsbezogen sind für die vorhandene Bebauung an der Robertstraße und der DiIlenburger Straße die sog. Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts auch im Plan- fall sicher unterschritten. Die Beurteilungspegel betragen hier ohne den planbedingten Mehrver- kehr max. 67,2 dB(A) am Tag und 58,9 dB(A) in der Nacht. Unter Berücksichtigung des Mehrver- kehrs sind max. 67,4 dB(A) am Tag und 59,2 dB(A) nachts zu verzeichnen. An den im Bestand bereits am höchsten belasteten Fassaden beträgt die Pegeländerung somit zwischen 0,2 und 0,3 dB(A). Die größte Pegelerhöhung durch den Mehrverkehr beträgt 0,8 dB(A). Sie ist im Nachtzeit- raum an dem Haus Robertstraße 24 zu verzeichnen, wo ein Beurteilungspegel von 51,6 dB(A) er- reicht wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger als 3 dB insgesamt als nicht wesentlich einzustufen. An der Rolshover Straße sind die oben genannten Sanierungsschwellenwerte hingegen durch die Vorbelastung ohne den Mehrverkehr bereits erreicht bzw. überschritten. Die Beurteilungspegel betragen hier im Nullfall bis zu 70,7 dB(A) am Tag und 62,4 dB(A) in der Nacht. Unter Berücksich- tigung des Mehrverkehrs sind max. 70,9 dB(A) am Tag und 62,7 dB(A) nachts prognostiziert. An den im Bestand bereits am höchsten belasteten Fassaden beträgt die Pegeländerung somit zwi- schen 0,2 und 0,3 dB(A). Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Bereich der Rolshover Straße aufgrund der Vorbelastung eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger als 3 dB(A) als nicht wesentlich einzustufen. Orientierungswerte Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird an der Rolshover Straße, der Dillenburger Straße und im südlichsten Teilabschnitt der Robertstraße (Eckbereich am Stadtplatz) überschritten. Der Orientierungswert wird dabei an der Rolshover Straße um bis zu 12 dB(A), an der Dillenburger Straße um bis zu 9 dB(A) und in dem benannten, kleinen Teilabschnitt am Stadtplatz / Robertstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten. Am Stadtplatz und an der Robertstraße ist der Orientierungswert ansonsten eingehalten. Im Blockin- nenraum ist der Orientierungswert eingehalten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 50 dB(A) im der Nacht wird wie folgt überschritten: An der Rolshover Straße um bis zu 14 dB(A), an der Dillen- burger Straße um bis zu 11 dB(A) und an der Robertstraße um bis zu 2 dB(A). Am Stadtplatz ist der Orientierungswert überwiegend eingehalten. Im Blockinnenraum ist der Orientierungswert ein- gehalten. 4.7.2 Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plangebiets wird durch Zugfahrten der Deutschen Bahn bestimmt. Es werden folgende Strecken betrachtet: 2621 Köln-Trimbornstraße – Köln-Deutz 2651 Köln-Deutz – Köln Gummersbacher Straße – Köln-Kalk Die Eingangsdaten des Schienenverkehrs sind den Angaben der Deutschen Bahn AG für den Prognosehorizont 2025 entnommen. - 18 - / 19 Beurteilungspegel Folgende Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind hervorgehoben): Lage Zeitraum Beurteilungspegel in dB(A) von … Beurteilungspegel in dB(A) bis … Rolshover Straße, Straßenseite Tags, 6-22 Uhr 45 53 Rolshover Straße, Innenlage Tags, 6-22 Uhr 44 52 Dillenburger Straße, Straßenseite Tags, 6-22 Uhr 56 59 Dillenburger Straße, Innenlage Tags, 6-22 Uhr 43 54 Robertstraße, Stra- ßenseite Tags, 6-22 Uhr 48 60 Robertstraße, In- nenlage Tags, 6-22 Uhr 42 52 Rolshover Straße, Straßenseite Nachts, 22-6 Uhr 42 50 Rolshover Straße, Innenlage Nachts, 22-6 Uhr 44 52 Dillenburger Straße, Straßenseite Nachts, 22-6 Uhr 57 59 Dillenburger Straße, Innenlage Nachts, 22-6 Uhr 43 45 Robertstraße, Stra- ßenseite Nachts, 22-6 Uhr 48 56 Robertstraße, In- nenlage Nachts, 22-6 Uhr 41 52 Orientierungswerte Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird nicht überschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm- Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an den straßenseitigen Fassaden in der Dillenburger Straße und im südlichen Abschnitt der Robertstraße um bis zu 9 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert wird ferner nur im 4. und 5. OG, nicht jedoch in den darunter liegenden Ge- schossen auch an den zum Blockinnenbereich orientierten Fassaden im südlichen Abschnitt der Rolshover Straße um bis zu 4 dB(A) und in der Robertstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten. 4.7.3 Gewerbelärm Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquelle wurde das gewerblich genutzte Grundstück Rolshover Straße 45 betrachtet. Weiter entfernt liegende gewerbliche Emissionsquellen sind auf- grund der räumlichen Distanz und vorhandener Abschirmung durch Bebauung nicht relevant für das Plangebiet. Berechnet und dargestellt werden die nach der TA Lärm über alle Geschosse ermittelten maximal auftretenden Beurteilungspegel Tags und Nachts vor den Fassaden. Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der Rolshover Straße liegen. Hier sind maximale Beurteilungspegel aus dem Gewerbelärm von tags 39 dB(A) und nachts 31 dB(A) zu erwarten. Die Richtwerte der TA Lärm für ein MI von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden deutlich unterschritten. - 19 - / 20 4.7.4 Flugverkehrslärm In der Untersuchung "Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln" sind für das Plangebiet Flug- lärmbeurteilungspegel von 45 dB (A) tags und 40 dB(A) nachts ermittelt worden. 4.7.5 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen-und Schienenver- kehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: - Einhalten von Mindestabständen, - Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, - Aktive Schallschutzmaßnahmen, - Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus, da dies keine Straßen- randbebauung ermöglichen würde. Aus stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der Umgebung eine Blockrandbebauung umgesetzt werden. Eine Blockrandbebauung mit überwie- gend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist für den gründerzeitlichen Stadtraum typisch. Diese städtebauliche Form schirmt zudem die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die dortigen Außenwohnbereiche vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und übernimmt somit diesbe- züglich die Funktion eines aktiven Schallschutzes. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms kommt das Einhalten von Mindestabständen ebenfalls nicht in Betracht, weil damit im Plangebiet keine Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen Bahnstrecke Köln-Deutz-Porz umsetzbar wären. Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine gegliederten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Lediglich für die Erdgeschosszone an der Rolshover Straße gilt dies nicht, hier sind Aufenthaltsräume in Wohnungen aus Gründen des Lärmschutzes nicht zulässig. Ziel der Planung ist es, durch Nachverdichtung eine überwiegende Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn- raumbedarf gerecht zu werden. Obgleich eine erhebliche Vorbelastung durch Straßen- und Schie- nenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick- lung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flä- cheninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz. Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwän- den entlang der umgebenden Straßen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden. Lärmschutzwände müssten, um auch das oberste Geschoss (5. OG) zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist. Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke auf den Flächen der Deutschen Bahn können im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden. Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaß- nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestan- forderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der Außenbauteile und soweit erforderlich in Form einer Grundrissorientierung zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich dabei gemäß DIN 4109 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm sowie Fluglärm. - 20 - / 21 4.7.6 Lärmpegelbereiche Gemäß DIN 4109 Pkt. 5 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Au- ßenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raum- nutzungen die unten tabellarisch aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß erf. R´w,res in dB Aufenthaltsräume in Wohnungen Büroräume oder vgl. I ≤ 55 30 - II 56 – 60 30 30 III 61 – 65 35 30 IV 66 – 70 40 35 V 71 – 75 45 40 VI 76 – 80 50 45 VII > 80 Anforderung entspr. örtl. Gegebenheiten 50 Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß der DIN 4109 aus der Summe der Beur- teilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Plangebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorlie- genden Fall sind dies der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, der Gewerbelärm und der Flug- verkehr. Gewerberäume Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der Rolshover Straße im Erdgeschoss liegen. Es sind dort maßgebliche Außen- lärmpegel als Gesamtbeurteilungspegel zwischen 72 und 74 dB(A) tagsüber zu erwarten. In die- sem Bereich werden ausschließlich Gewerberäume, Treppenhäuser, Laubengänge sowie sonstige Nebenräume wie zum Beispiel Müllräume geplant. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird überschritten. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an der straßenseitigen Fassade ein Lärmpegelbereich (LPB) V erreicht wird. Die Außenbauteile sind entsprechend auszulegen. Die Gewerberäume dienen nicht als Schlafräume Die hier ebenfalls gegebenen Überschreitungen der zum Schutz der Nachtruhe 10 dB(A) geringeren Orientierungswerte in der Nacht sind daher nicht planungsrelevant für die gewerblichen Nutzungen. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die gesunden Arbeitsverhältnisse zu erwarten. Wohnnutzung Für die Gebäude mit Wohnnutzung sind maßgebliche Außenlärmpegel tagsüber von 61 bis 74 dB(A), somit also teilweise auch oberhalb des Sanierungsschwellenwertes von 70 dB(A) zu erwar- ten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird im Plangebiet überschritten. Für die Wohnnutzung wird der höchste Schutz gegen Außenlärm gemäß dem LPB V an der Ostseite des Plangebietes an der Rolshover Straße sowie im Eckbereich Rolshover/ Dillen- burger Straße erforderlich. Für die weiter nach Westen verlaufende Südseite an der Dillenburger Straße, für einen Teilbereich der Westseite zum Stadtplatz an der Ecke Dillenburger Straße/ Robertstraße sowie für die innen liegenden Fassaden im Bereich der Kindertagesstätte, hier je- - 21 - / 22 doch nur vom EG bis einschließlich 3. OG werden Maßnahmen gemäß LPB IV erforderlich. Für alle anderen Fassaden gilt der LPB III. Die maßgeblichen Außenlärmpegel im Nachtzeitraum betragen unter 45 bis 64 dB(A), liegen somit also teilweise auch nachts oberhalb des Sanierungsschwellenwertes von 60 dB(A. Der Orientie- rungswert zur DIN 18005 für Verkehrslärm in MI-Gebieten von 50 dB(A) ist straßenseitig an der Rolshover Straße und an der Dillenburger Straße insgesamt, sowie an der Robertstraße mit Aus- nahme der Südfassade zum Stadtplatz unterhalb des 4. OG und eines Teilabschnittes der West- fassade zum Stadtplatz unterhalb des 3. OG überschritten. Für die Nutzung der Fenster zur Belüftung der Schlafräume ist zusätzlich bereits ein Außenlärm- pegel ab 45 dB(A) nachts planungsrelevant. Ab einem Außenlärmpegel von 45 dB(A) ist eine Lüf- tung der Schlafräume über gekippte Fenster nicht mehr verträglich. Dies trifft zunächst bei freier Schallausbreitung als ungünstigstem Fall für das gesamte Plangebiet zu. Hierauf stellt Satz 1 der Festsetzung Nr. A 7.2 ab. Nach der im VEP konkret geplanten Baustruktur sind teilweise günstige- re Verhältnisse zu erwarten, die eine natürliche Belüftung von Schlafräumen partiell ermöglichen: Nach den Ergebnissen des Schallgutachtens für den VEP ist eine Fensterlüftung von Schlafräu- men, die zum Blockinnenbereich orientiert sind vom EG bis einschließlich 4. OG in allen Wohnge- bäuden möglich. Im 5. OG besteht diese Möglichkeit ebenfalls uneingeschränkt für die Ostfassade des Abschnitts, der direkt an der Robertstraße liegt, sowie für die Nordfassade am Stadtplatz. Für die Ostfassade am Stadtplatz sowie für die Westfassade an der Rolshover Straße besteht die Möglichkeit einer Fensterlüftung überwiegend an den in die Baukörper eingeschnittenen Dachter- rassen. Im Eckbereich Rolshover Straße/ Dillenburger Straße sowie bis ca. 20 m von hier nach Norden entfällt auch diese Möglichkeit der Fensterlüftung im 5. OG. Der Nachweis des Beurteilungspegels von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum muss ge- mäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2, Satz 2 mit dem Bauantrag geführt werden, wenn Schlaf- räume und Kinderzimmer ohne schallgedämmte Lüftungsanlagen ausgeführt werden sollen. Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungsange- bot bereit zu stellen, um dem städtebaulichen Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenent- wicklung zu entsprechen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB). Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr gu- ten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdichteter Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll stadtentwick- lungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt. Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schallaus- breitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktio- nen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 "Schall- schutz im Hochbau", zu führen. 4.7.7 Schutzkonzept und Festsetzungen Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete Schutzmaßnahmen getroffen. Schlafräume und Kinderzimmer Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- - 22 - / 23 tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen, um einen Innenraumpegel von 30 dB(A) bei zugleich hinreichendem Luftwechsel zu gewährleisten (Textliche Festsetzung Nr. 7.2). Schallschutzkonzept im Lärmpegelbereich V (Lärmeinwirkung > 70 dB(A) tagsüber/ > 60 dB(A) nachts) Für die Außenbauteile gelten die Anforderungen der DIN 4109. Die DIN 4109 schreibt im Lärmpe- gelbereich V ein resultierendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Wohnungen von 45 dB(A) vor. Damit wird bei geschlossenen Fenstern ein Innenraumpegel von max. 30 dB(A) erzielt. In Bü- roräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen wird mit einem Schalldämmmaß von 40 dB(A) ein In- nenraumpegel von max. 35 dB(A) erzielt (Textliche Festsetzung Nr. 7.1). Alle schutzbedürftigen Räume, die zu den mit der Signatur o | o | o | o im Bebauungsplan ge- kennzeichneten Straßenabschnitten orientiert sind erhalten schallgedämmte Lüftungsanlagen. Dies betrifft also hier nicht nur die Schlafräume, sondern auch alle sonstigen schutzbedürftigen Räume wie Wohnküchen, Wohnzimmer u. Ä. mehr. Der zur Wohngesundheit erforderliche Luft- wechsel wird durch die Lüftungsanlagen gewährleistet, sodass ein Öffnen der Fenster zur Belüf- tung nicht erforderlich ist. Um für die Wohnungen zugleich auch einen akustischen Bezug zum Au- ßenraum bei geöffneten Fenstern zu erzielen, muss mindestens ein schutzbedürftiger Raum jeder Wohnung eine Fensteröffnung im Lärmpegelbereich IV oder niedriger aufweisen. Dies kann durch die Orientierung zum leiseren Blockinnenbereich oder zu einem schallgeschützten, natürlich belüf- teten Außenwohnbereich (z. B. Loggia wie im VEP dargestellt) auf der Straßenseite erreicht wer- den. Außenwohnbereiche Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Beispiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen - wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallab- schirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht über- schritten wird. 4.7.8 Tiefgaragenein- und -ausfahrt Wie unter Nr. 4.7 dargelegt ist, wird für das Plangebiet insgesamt der Schutzanspruch eines Mischgebietes vorausgesetzt. Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich störendes Gewerbe sind in einem Mischgebiet grundsätzlich gebietstypisch und somit zulässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der geplanten Ein- und Ausfahrt vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung an der Dillenburger Straße einschätzen zu kön- nen. Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Dillenburger Straße) betragen 47 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entsprechend herangezogen. Sie sind tagsüber deutlich unterschritten sowie nachts nicht überschritten. 4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Dachgestaltung Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied- lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer. - 23 - / 24 Einfriedungen Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Frei- raumgestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind als Einfriedungen aus- schließlich Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Hecken aus einheimischen Laubgehöl- zen in Kombination mit Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,8 m zulässig. Müllsammelplätze Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind in die Gebäude zu integrieren oder unterirdisch vor- zusehen. Die Festsetzung dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Bebauung, die eine ungeordnete Unterbringung der Abfallbehälter mit sich bringt. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt werden und nicht freistehend herge- stellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entspre- chenden Beleuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außen liegende Lichtstrahlsysteme, einschließlich auskragender Tragsyste- me, ist nicht zulässig. Alle vorgenannten Bestimmungen sind wie folgt begründet: Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute vorhandene Ortsbild und die vorgesehene Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im Be- bauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalteri- scher Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der zulässigen gewerblichen Be- triebe (Büro, Gastronomie) einer angemessenen werblichen Darstellung Rechnung tragen. 5. Umweltbelange, § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 2 BauGB Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht ge- geneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 5.1 Pflanzen und Tiere Das Plangebiet weist lediglich auf einer kleinen Teilfläche im Norden, die unversiegelt ist, Biotop- strukturen auf. Hier ist Ruderalvegetation vorhanden. Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tierarten sind aufgrund der Biotopstruktur, der Verinselung und des Störgrades im Zusammengehen mit der geringen Flächengröße nicht zu er- warten. Anzutreffen sind jedoch häufig vorkommende Brutvögel als sog. Allerweltsarten. Durch die Umsetzung der Planung werden wohnungsnahe Garten-/ Grünflächen entstehen. Durch die vielfältigen festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werden nach Umsetzung der Planung neue Lebensräume für unterschiedliche Tierarten des Siedlungsraumes entstehen. Die Voraussetzun- gen für eine Ansiedlung verschiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plange- biet werden damit verbessert. - 24 - / 25 5.1.1 Eingriffsregelung Der Bebauungsplan wird als Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt (vgl. Nr. 2.5). Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es erfol- gen auch faktisch keine Eingriffe, da das Baugebiet vor Planaufstellung bereits bebaut und zu ca. 95% versiegelt war. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Der Bebauungsplan verfolgt unabhängig davon Zielsetzungen einer städtebaulich begründeten Freiraumqualität (s. dazu Nr. 4.5 und Nr. 4.6). Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme wird ein öffentlicher Quartiers- und Spielplatz geschaffen, der ca. 1.200 m² groß ist und mit 12 Bäumen bepflanzt wird, die Oberflä- chen der Tiefgarage werden teilweise begrünt (ca. 1.750 m²), es werden 32 Bäume im Blockin- nenbereich gepflanzt und mindestens 2.700 m² Dachflächen werden begrünt. 5.1.2 Artenschutz Gemäß des Artenschutzgutachtens zum Abbruch der Gebäude [BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70447/04 "Robertstraße" in Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung); Remagen, 18.06.2017] ergeben sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Das Gutachten schließt aus, dass planungsrelevante Tierarten durch den Abbruch der Gebäude und die Neubebauung betroffen sind: - Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes in Bezug auf Vögel, insbesondere auf Jungtiere und Eier, sind Rodungsarbeiten außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchzu- führen - Werden während der Abbrucharbeiten wider Erwarten Fledermäuse angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortsetzung ist dann mit ökologischer Baubegleitung mög- lich. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. An den Neu- bauten könnten für den vorgenannten Fall Ersatzquartiere für Fledermäuse geschaffen werden. Der Gutachter begründet diese Einschätzung im Wesentlichen wie folgt. Vorprüfung in Bezug auf planungsrelevante Arten: Für die hier in erster Linie Im Fokus stehenden Tiergruppen Fledermäuse und Vögel konnten we- der bei Ersterhebung im Oktober 2016 noch bei einer ergänzenden Erhebung am 08.06.2017 Hin- weise auf eine aktuelle Nutzung der Gebäude erbracht werden. Auch indirekte Nachweise zu Fle- dermäusen wie Kot-Pellets, Fraßplätze, Verfärbungen an Hangplätzen bzw. bei Vögeln Nachwei- se alter Nester, Gestüber, Federn oder Totfunde ergaben sich nicht. Darüber hinaus kann anhand der aufgefundenen Strukturen eine Einschätzung des Potenzials vorgenommen werden. Vögel: Typische Gebäudebewohner, die in Gebäudekomplexen der vorliegenden Art zu erwarten wären: Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros, nicht planungsrelevant), Haussperling (Passer domesticus, nicht planungsrelevant, s.u.), Mauersegler (Apus apus, nicht planungsrelevant), Mehlschwalbe (Delichon urbica, planungsrelevant). Mit Ausnahme der nicht streng geschützten Straßentaube und der Amsel wurden von keiner ge- bäudebewohnenden Vogelart Nester aufgefunden. Für den Mauersegler sind passende Zugänge bzw. Niststätten im Dachbereich nicht vorhanden, so dass eine Besiedlung nicht anzunehmen ist. Die Mehlschwalbe fände an den älteren Gebäuden zusagende Neststandorte an den Dachüber- hängen. Da die leicht feststellbaren Nester nur schwer zu übersehen sind, kann aufgrund des Feh- - 25 - / 26 lens ein Vorkommen ausgeschlossen werden. Das städtische Umfeld ist für die Art relativ ungüns- tig. Teils vorhandene Lücken bzw. Ausbrüche unterhalb der Regenrinne im betreffenden Häuser- komplex sind aufgrund der nur geringen Tiefe ungeeignet für die Besiedelung durch Mauersegler und andere gebäudebewohnende Tierarten. Fledermäuse: Hier wurde die häufige Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) jagend angetrof- fen. Quartiere wurden nicht festgestellt. Vorprüfung in Bezug auf Brutvögel/ besonders geschützte europäische Vogelarten: Der von dem Abbruch vorhandener Bausubstanz und der nachfolgenden Neubebauung betroffene Siedlungsausschnitt unterscheidet sich nach der Gebäudestruktur und nach der Lage innerhalb des geschlossenen Siedlungsraums sowie und aufgrund des Fehlens bekannter Austauschräume nicht von dem umgebenden, nicht von der Abbruch- und Baumaßnahme betroffenen Gebietsaus- schnitt, so dass grundsätzlich von vergleichbaren Strukturen und demzufolge einer vergleichbaren Spektrum von Arten auszugehen ist. Nachweise von Brutvorkommen wurden vorliegend lediglich von der bes. geschützten Amsel (1 x) und der besonders geschützten Straßentaube (1 x) festgestellt. Da ubiquitäre Vogelarten keine besonderen Habitatanforderungen stellen und sonstige Arten nicht festgestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass die geplante Herstellung begrünter Freiflächen nach der Errichtung der Neu- bauten zur Bewahrung des Status quo ausreichend sind, um die ökologische Funktion der be- troffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang dieses Siedlungsgefü- ges von Köln-Kalk zu erhalten. Betroffenheit von planungsrelevanten Arten: Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann sicher verneint werden, Verbotstatbestände nach § 39 und § 44 BNatSchG liegen nicht vor. Eine Nutzung des Huwald-Hammacher-Geländes als Quartierbereich von Fledermäusen wurde nicht nachgewiesen. 5.2 Boden Im Plangebiet liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor, die Bodenkarte weist keine Bodenin- formationen aus. Das Plangebiet ist zu ca. 95 % seiner Fläche von 1,35 ha versiegelt. Das Plangebiet weist zu großen Teilen Altlasten auf. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Zur Einschätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation wurden mehrere Gutachten erstellt. Die Ergebnisse sind unten unter "Bodenbelastungen/ Altlasten" dargestellt. 5.2.1 Bodenuntersuchungen Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Bericht zu Bodenuntersuchungen des TÜV Rheinland Nr. 427/635788 (06.12.1995) sowie dem Bericht zu Baugrunduntersuchungen des Bü- ros Dr. Hemling, Gräfe & Becker, "Robertstraße in Köln-Kalk" (29.07.2016). Geologie/ Baugrundverhältnisse Das Grundstück liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Über dem tertiären Untergrund (Sande und Tone, z.T. mit Braunkohle) folgen etwa 20 m Kiessande. Darüber lagern etwa 3 bis 4 m Hoch- flutablagerungen, die aus einer Abfolge von Schluffen und Feinsanden bestehen. Den Abschluss bildet eine Auffüllung. Die Auffüllung reicht bis zwischen wenigen Dezimetern und 4 m unter Ge- lände. Es handelt sich um einen bindigen Sand mit Anteilen von Bauschutt, Schlacke und Steinen. - 26 - / 27 Die Auffüllung stellt grundsätzlich keinen tragfähigen Baugrund dar. In der Regel wird die Grün- dung der Gebäude auf den darunter liegenden, tragfähigen Schichten erfolgen müssen. Bodenbelastungen/ Altlasten Gutachterlich wurden nahezu flächendeckend Verunreinigungen des Auffüllmaterials mit Schwer- metallen festgestellt. Außerdem bestehen punktuelle Belastungen mit Polyzyklischen Aromati- schen Kohlenwasserstoffen (PAK). Das Auffüllmaterial wird im Zuge der Baumaßnahmen überwiegend entfernt und fachgerecht ent- sorgt. Dadurch werden die vorhandenen Altlasten überwiegend beseitigt. Soweit das Material vor Ort verbleibt, ist gemäß den vorliegenden gutachterlichen Empfehlungen entweder eine Versiegelung der Oberflächen oder mindestens eine Abdeckung mit unbelastetem Oberboden in einer Stärke von nicht weniger als 35 cm erforderlich. Alle Erdarbeiten sollen gutachterlich begleitet werden. 5.3 Wasser Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der maximale Grundwasserstand liegt nach den o. g. Gutachten bei ca. 41 m ü. NHN. Die Bauvor- haben werden somit voraussichtlich keine Grundwasser führenden Bodenschichten anschneiden. Die Grundwasserneubildung im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Versiegelung ohne Be- deutung. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der Bodenbelastungen nicht angezeigt. Zudem besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW kein Erfordernis für eine Versickerung, weil die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Starkregen (Klimawandelfolgenanpassung): Im Falle von extremen Starkregenereignissen ist ein Abfließen von Niederschlagswasser vor dem Eintritt in die Kanalisation in Gebäude möglich, ins- besondere in Kellerräume und Tiefgaragen. Im vorliegenden Fall ist eine Ableitung dieses oberflä- chig abfließenden Niederschlagswassers in benachbarte Grünflächen kaum möglich, da diese von der Ausstattung her (Kinderspielplatz) und der Größe dafür nicht geeignet sind. Eine Vergrößerung der Freiflächen wäre nur zulasten des Wohnungsbaus möglich und würde eine deutliche Verringe- rung der geplanten Anzahl von Wohneinheiten bedeuten. Daher sind in diesem Fall bauliche Maß- nahmen an den Gebäuden zum Schutz vor eindringendem Niederschlagswasser erforderlich. Das Erdgeschossniveau der Gebäude und der Innenhof sollen höher liegen als das umgebende Stra- ßenniveau und sind dadurch vor Überflutungen geschützt. Mögliche geplante Kellerfenster und die Tiefgaragen- /ausfahrt müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf die Vermeidung von Überflutungen durch Starkregenereignisse geprüft werden. Hierzu empfiehlt sich eine Abstim- mung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln zu technischen Vorkehrungen. 5.4 Klima Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein innerstädti- sches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln "Zukünftige Wärmebelastung" (als Folge des Klimawandels) sind das Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 1 "sehr hoch belastete Siedlungsflächen" eingestuft. - 27 - / 28 Durch die Planung wird eine Verbesserung dieser Ausgangssituation ermöglicht. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen und festgesetzt: - Mit dem geplanten grünen Quartiersplatz werden ca. 11 % / ca. 1.200 m² der heute versie- gelten Fläche dauerhaft entsiegelt und als innerstädtische Grünfläche gestaltet. Die Baum- pflanzungen auf dieser Grünfläche und im benachbarten Straßenraum tragen zusätzlich zur Minderung der sommerlichen Aufheizung des Straßenraums und zur Verbesserung des Mikroklimas (Staubbindung) bei. - Der Blockinnenbereich wird ebenfalls weitgehend begrünt. Dabei ist oberhalb der Tiefgarage eine Bodenschicht von mindestens 60 cm Stärke vorgegeben, an den Baumstandorten min- destens 1,20 – 1,50 m. Die Pflanzung von ca. 20 Bäumen trägt im Sommer zur Verschattung des Innenhofes und durch die Transpiration zur Abkühlung bei. Damit wird auch an den Fas- saden, die zum Innenhof ausgerichtet sind, die sommerliche Überwärmung gemildert. - Als weiterer Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung werden außerdem große Tei- le der Dachflächen der geplanten Bebauung extensiv begrünt. Die extensive Dachbegrünung wirkt einer starken Aufheizung der Dachflächen und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegen und trägt damit ebenfalls zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Die Wohlfahrtswirkungen der beschriebenen Begrünungsmaßnahmen bleiben auf die unmittelbar angrenzenden Fassadenbereiche beschränkt. Eine grundsätzliche Verbesserung der stadtklimati- schen Situation in Kalk-Süd bedürfte größerer Grünflächen, die zudem untereinander vernetzt sein müssten. Eine Vergrößerung der Freiflächen im Plangebiet wäre nur zulasten des Wohnungsbaus möglich und würde eine deutliche Verringerung der geplanten Anzahl von Wohneinheiten bedeu- ten. Außerhalb des Plangebietes liegen in Kalk-Süd im Bereich der ehemals industriell genutzten Flächen nördlich und südlich der Dillenburger Straße mindergenutzte Flächen vor. Im Zuge deren Revitalisierung könnten hier weitere Grünflächen geschaffen werden. Einen Einfluss darauf hat der Vorhabenträger der vorliegenden Planung nicht. Mit den vorbeschriebenen Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen leistet die Planung einen ausreichenden Beitrag zur Minderung der Belastungen aus zukünftigen sommerlichen Hitzeperio- den. 5.5 Mensch/ Gesundheit/ Lärm/ Luft/ Immissionen von Luftschadstoffen Lärm Auf die Ausführungen unter Nr. 4.7 wird verwiesen. Verkehrsbedingte Luftschadstoff-Immissionen: Für den Bebauungsplan wurde ein Luftschadstoffgutachten erstellt. [iMA Cologne GmbH: Luft- schadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Robertstraße in Köln-Kalk; 09.08.2016]. Das Gutachten kommt zu folgenden wesentlichen Ergebnissen: Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsenta- tiven meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzten Hintergrundbelastungen mit einem mikroskaligen, dreidimensionalen Strömungs- und Ausbrei- tungsmodell ermittelt. Untersucht wurde der Prognose-Planfall 2019. Die höchsten Luftschadstoffbelastungen im Untersuchungsgebiet treten im Bereich der Fahrspuren der Rolshover Straße auf. Mit zunehmendem Abstand zu den Fahrspuren gehen die Immissions- konzentrationen zurück. Insbesondere an der Bestandsbebauung nördlich der Einmündung der - 28 - / 29 Sieversstraße / Johann-Mayer-Straße in die Rolshover Straße werden aufgrund des Straßen- schluchteffektes die höchsten Immissionen an beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes prognostiziert. Die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2, PM10 und PM2,5 werden an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes – insbesondere auch an den Fassadenpunkten der Plangebäude – eingehalten. Dabei wird der NO2-Grenzwert im Untersuchungsgebiet mit bis zu 94 % Ausschöpfung an Be- standsfassaden eingehalten. Zusätzlich werden auch die Grenzwerte für Kurzzeitwerte als Anzahl der Überschreitungen der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 sowie als Anzahl der Überschreitungen der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 im Un- tersuchungsgebiet eingehalten. Der Grenzwert des Jahresmittelwertes von NO2 wird im Planfall 2019 mit bis zu 94 % Ausschöp- fung an Fassadenpunkten innerhalb des Untersuchungsgebietes eingehalten. Dabei wird der höchste Wert an beurteilungsrelevanten Bestandsfassaden am Bestandsgebäude Rolshover Stra- ße 5 nördlich der Einmündung der Sieversstraße mit 38 μg/m³ angenommen. Der höchste Wert an den Fassaden des gesamten Plangebäudekomplexes wird am nördlichsten Fassadenpunkt an der Rolshover Straße mit 35 μg/m³ (AP02; 88% Ausschöpfung) erreicht; an den Plangebäudefassaden der Dillenburger Straße liegen die Immissionen unter 34 μg/m³ (85 % Ausschöpfung) und an der Robertstraße unter 30 μg/m³ (75 % Ausschöpfung). Der Grenzwert der PM10-Konzentration für den Jahresmittelwert ist mit bis zu 71% Ausschöpfung an Fassadenpunkten innerhalb des Untersuchungsgebietes sicher eingehalten, wobei die für das Prognosejahr 2019 angesetzte Hintergrundbelastung von 21 μg/m³ den Grenzwert von 40 μg/m³ schon zu 53% ausschöpft. Die mit 29 μg/m³ im Jahresmittel höchste PM10–Immission an beurtei- lungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes wird am Fassadenbereich des Bestands- gebäudes Rolshover Straße 5 angenommen. Am Plangebäudekomplex liegen die PM10- Immissionen unter 28 μg/m³ an der Rolshover Str., unter 26 μg/m³ an der Dillenburger Straße (Ausschöpfung < 65 %) bis unter 23 μg/m³ an der Robertstraße (Ausschöpfung < 56 %). Die Anzahl der Überschreitungen der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10) werden im Planfall 2019 innerhalb des Untersuchungsgebietes sicher ein- gehalten. Der höchste Wert an beurteilungsrelevanten Fassaden im Untersuchungsgebiet wird mit höchstens 28 Überschreitungstagen pro Kalenderjahr an der Bestandsfassade zur Rolshover Straße angenommen. Das entspricht ca. 80 % des Grenzwertes der 39. BImSchV von gerade noch zulässigen 35 Überschreitungstagen pro Jahr. Der Grenzwert der Feinstaubfraktion PM2,5 im Jahresmittel von 25 μg/m³ wird im Planfall 2019 im gesamten Untersuchungsgebiet mit nicht mehr als 19 μg/m³ sicher eingehalten. Die angesetzte Hintergrundbelastung von 16 μg/m³ macht dabei bereits 64 % des Grenzwertes aus. Bereiche für im Rahmen des Bauvorhabens geplante öffentliche Kinderspielflächen östlich der Robertstraße sind durch die Planbebauung gegen die lokalen Emissionen der Rolshover und Dil- lenburger Straße weitgehend abgeschirmt. Das gilt zudem für Kinderspielflächen im Innenbereich der Planbebauung (Kindertagesstätte und öffentliche Spielflächen). Die NO2-Immissionen an der Robertstraße liegen unter 31 μg/m³ und somit unter 78 % Ausschöpfung des Grenzwertes; für PM10 liegen die Immissionen im Jahresmit- tel unter 24 μg/m³, entsprechend 60 % Ausschöpfung. Zusammenfassend wird durch das Gutachten festgestellt, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV nach Realisierung des Bauvorhabens an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersu- chungsgebietes, und insbesondere auch an den Plangebäudefassaden zur Rolshover Straße, Dil- lenburger Straße und Robertstraße eingehalten werden. - 29 - / 30 Emissionen aus Hausbrand (Heizwärme-/Warmwasserbereitstellung): Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrieden- stellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen wer- den können. Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung über die Vorgaben der aktuellen EnEV hinaus sind derzeit nicht vorgesehen. Eine solarenergetische Optimierungsuntersuchung wurde nicht durchgeführt, da aufgrund der Blockrandbebauung, für die städtebauliche und schalltechnische Gründe vorliegen, nur geringfügi- ge Modifikationen der möglichen städtebaulichen Konfigurationen gegenüber der jetzt vorgelegten Variante möglich sind. 5.6 Belichtung und Besonnung nach DIN 5034-1 Für die Planung wurde ein Gutachten zu den Belichtungsverhältnissen erstellt [iMA Cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; 22.08.2016]. Das Gutachten untersucht die vorhandene und geplante Baustruktur im Hinblick auf die Empfeh- lungen der DIN 5034-1 "Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Min- destbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In typischer inner- städtischer Bebauung, wie sie in der Umgebung des Plangebietes vorhanden ist, reichen in der Regel aber die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse, möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neu- baugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen gene- rell zu erfüllen. Dies gilt auch für das Plangebiet. Da die Planung im Neubau vorwiegend durchgesteckte Grundrisse vorsieht, wird eine geringe Be- sonnungsdauer auf den Fassaden einer Gebäudeseite in der Regel bezogen auf die gesamte Wohnung durch eine hinreichende Besonnung auf der gegenüber liegenden Seite kompensiert, in der Regel werden dadurch die Empfehlungen der DIN 5034-1 an mindestens einem Aufenthalts- raum der Wohnungen erfüllt. Zudem kann für die Neubebauung unter anderem durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten die natürliche Beleuchtung auch bei verminderter Sonneneinstrahlung auf die Fassade günstig gestaltet werden. Verschlechterungen der Belichtungssituation an vorhandener Wohnbebauung treten auf der West- seite der Robertstraße sowie auf den Rückseiten der nördlich an das Plangebiet grenzenden Be- bauung ein, s. hierzu Nr. 4.2 dieser Begründung. 5.7 Denkmalschutz Baudenkmale Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Baudenkmale: - Robertstraße 9-17 und 6-18, - Johann-Mayer-Straße 2-8 und 12-16, - Rolshover Straße 16. Bei den Baumaßnahmen im Umfeld der Baudenkmale sind die Bestimmungen des Denkmal- schutzgesetzes NRW zu beachten. - 30 - / 31 Bodendenkmale Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine archäologischen Bodendenkmale vor- handen oder zu vermuten. Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege sind daher durch diese Planung voraussichtlich nicht betroffen. 5.8 Freianlagen der Kindertagesstätte und Spielplätze Bei der räumlichen Planung der Freiflächen für die Kindertagesstätte und der sonstigen Spielplätze muss die Immissionssituation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Plangebietes mög- lichst günstig gewählt werden. Die Flächen sollen Luftschadstoffen und Straßenlärm möglichst we- nig ausgesetzt werden, zudem wird eine möglichst verkehrssichere Lage angestrebt. Es ist daher städtebaulich sinnvoll, wenn nicht sogar geboten, die Flächen, die vorwiegend durch Kleinkinder genutzt werden in den geschützten Blockinnenbereich zu legen. Ebenso ist die Standortwahl für den öffentlichen Spielplatz an der Westseite des Plangebietes damit begründet, dass der Spiel- platz hier von den Emissionen der Rolshover Straße wirksam abgeschirmt wird. Der von Kindertagesstätten und ortsüblichen Spielplätzen ausgehende Geräuschpegel ist als typi- sche Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von der Bewohnerschaft in Wohn- und Mischgebie- ten zu dulden. Bei Geräuschen, die von solchen Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, kann nicht auf die in technischen Regelwerken wir der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine verbindliche Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Kindern ausge- henden Geräusche bieten. Vorhandene gutachterliche Bewertungen - BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebau- ungsplan Nr. 70447/04 "Robertstraße" in Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung); Remagen, 18.06.2017 - TÜV Rheinland: Bericht zu Bodenuntersuchungen Nr. 427/635788; Köln, 06.12.1995 - Dr. Hemling, Gräfe & Becker: Bericht zu Baugrunduntersuchungen "Robertstraße in Köln- Kalk"; Köln, 29.07.2016 - ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 29.03.2017 - iMA Cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung für den Bereich des VEP Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 22.08.2016 - iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Robertstraße in Köln-Kalk; Köln, 09.08.2016 - Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, "Verkehrsuntersuchung Köln-Kalk, VEP Robert- straße"; Köln, 14.07.2016 mit Ergänzungen vom 15.09.2016 und vom 16.02.2017 6. Planverwirklichung 6.1 Überplanungen/ Bestandsschutz Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interes- se und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen sind daher für die Planung nicht gegeben. - 31 - / 32 6.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) Das Plangebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öf- fentlichen Straßenraum und an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorhabenträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Er- schließungsregelungen zum Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 6.3 Baulasten, Grunddienstbarkeiten Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen Grundstücke im Eigentum der GAG bzw. der Stadt Köln stehen. Zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Nutzungsbindungen für Studentenwohnungen werden Regelungen im Durchführungsvertrag getroffen und über Baulasten gesichert. Das Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit auf den Wegeflächen am nördlichen und östlichen Rand des Quartiersplatzes ist der Stadt Köln durch die Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen. 6.4 Durchführungsvertrag Die GAG als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau, die Herstellung und Nutzungsbindung für Studentenwohnungen, den öffentlich geförderten Wohnungsbau, die öffent- lich zugänglichen Spielangebote, die Kindertageseinrichtung, die Freiraumgestaltung des Plange- bietes sowie Maßnahmen im Rahmen des Mobilitätskonzeptes, wie zum Beispiel die Schaffung von Car-Sharing-Stellplätzen. 6.5 Sozialplan Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß § 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit nicht genutzt ist. 6.6 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin Die GAG übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht. 6.7 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Kindergartenbedarfsplanung Vor Durchführung des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wurden die Bedarfe an durch das geplante Vorhaben ausgelöster sozialer Infrastruktur bei den Fachämtern abgefragt. Die Prüfung der Fachverwaltung ergab, dass Bedarf an einer sechsgruppigen Kindertageseinrichtung im Plan- bereich besteht. Die Planung sieht eine entsprechende Einrichtung vor und entspricht damit dem Bedarf aus dem Stadtteil sowie aufgrund des Vorhabens. Schulentwicklungsplanung Die GGS und KGS Kapitelstraße sind die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen ver- schiedener Schulart. Beide Schulen sind zurzeit 3-zügig. Sie verfügen noch über geringe Aufnah- - 32 - mekapazitäten. Durch das Vorhaben entsteht ein Bedarf an ca. 48 Grundschulplätzen und ca. 35 Schulplätzen verschiedener Schultypen der Sekundarstufe I. Die Schulentwicklungsplanung für den Stadtteil Kalk sieht vor, ein neues Schulgebäude an der Thessaloniki-Allee zu errichten und die 3-zügige KGS Kapitelstraße dorthin zu verlegen. Die in der Kapitelstraße bestehende GGS Kapitelstraße soll dort weiter bestehen bleiben und unter Ausnut- zung der frei werdenden Gebäudebereiche um 1 Zug erweitert werden. Ferner ist die Errichtung einer dreizügigen Grundschule am Standort Albermannstraße geplant. Unter der Voraussetzung, dass die o.g. zusätzlichen Schülerplätze geschaffen werden, besteht eine ausreichende Versor- gung mit Grundschulplätzen im Hinblick auf das Planungskonzept. Im städtebaulichen Werkstatt- verfahren "Hallen Kalk" wurde für den Bereich zwischen Neuerburgstraße und Christian-Sünner- Straße ein Schulstandort für eine weiterführende Schule vorgesehen. Angebote für Offene Kinder- und Jugendarbeit Im Kalker Norden wird in einem Sanierungsgebiet der GAG Immobilien AG zurzeit eine neue Ju- gendeinrichtung errichtet, welche auch für die im o. g. Bebauungsgebiet zukünftig lebenden Kinder und Jugendlichen gut zu erreichen ist. Aufgrund dessen ist es nicht erforderlich, im Plangebiet zu- sätzliche Flächen für Jugendarbeit einzuplanen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 beck ma Vorlagen-Nummer 3142/2017 Freigabedatum 23.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70447/04 Arbeitstitel: Robertstraße in Köln-Kalk Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70447/04 für das Gebiet östlich der Robertstra- ße, südlich der Bebauung an der Johann-Meyer-Straße, westlich der Rolshoverstraße und nörd- lich der Dillenburger Straße —Arbeitstitel: Robertstraße in Köln-Kalk— abgegebenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 2; 2. den Bebauungsplan 70447/04 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige- fügten Begründung. Alternative: keine Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Das Gelände war durch den Metallgroßhandelsbetrieb Huwald Hammacher genutzt und steht seit der Aufgabe dieser Nutzung leer. Im Wohnungsbauprogramm der Stadt Köln aus dem Jahr 2008 (Woh- nungsbauprogramm 2015, Ratsbeschluss vom 29.01.2008) ist das Grundstück als Potenzialfläche für den Geschosswohnungsbau mit ca. 200 WE aufgeführt. Die GAG Immobilien AG hat das Grundstück von der Stadt Köln erworben und beabsichtigt eine Wohnbebauung, vorwiegend mit öffentlich geförderten Mietwohnungen, einer sechsgruppigen Kinder- tageseinrichtung und ergänzenden Nutzungen zu realisieren. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des vorwiegend wohnge- nutzten Quartiers zwischen der Trimbornstraße und der Rolshover Straße ein. Die zentrale Lage des Grundstücks mit einer ausgezeichneten Anbindung an den ÖPNV spricht für die Entwicklung einer verdichteten Wohnbebauung. Der städtebauliche Entwurf sieht eine vorwiegend geschlossene Blockrandbebauung vor, die den bestehenden gründerzeitlich geprägten Baublock zwischen der Robertstraße und der Rolshover Straße bis zur Dillenburger Straße fortsetzt und schließt. Er reagiert damit auch auf die Lärmbelas- tung und schafft einen großzügigen, ruhigen und geschützten Innenbereich. Die Bebauung ist an der Rolshover Straße, dem Maßstab der gegenüber liegenden Bebauung ent- sprechend, sechsgeschossig und an der Dillenburger Straße fünfgeschossig. An der Robertstraße/Ecke Dillenburger Straße springt die Blockrandbebauung zurück und bildet so einen Quartiersplatz aus, der aufgrund des bestehenden Bedarfs einen öffentlichen Spielplatz auf- nimmt. An der Robertstraße nimmt die Bebauung die vorhandene Traufkante und -höhe sowie die Firsthöhe des denkmalgeschützten Bestandes auf und entspricht damit den Belangen des Denkmalschutzes. An der Rolshover Straße werden im Erdgeschoss teilweise kleine Gewerbeeinheiten vorgesehen, in den Obergeschossen sind Wohnungen geplant. Dies entspricht der vorhandenen Nutzungsstruktur der Rolshover Straße in diesem Bereich. Auf der Nordseite des Quartiersplatzes wird im EG und 1. OG eine sechsgruppige Kindertagesstätte geplant. Im Einzelnen ist folgender Nutzungs-/Wohnungsmix vorgesehen: ca. 180 Wohnungen, davon mehr als 65% öffentlich gefördert ca. 60 Wohnplätze für Studierende eine Wohngruppe eine sechsgruppige Kindertagesstätte kleine Gewerbeeinheiten (max. ca. 500 m²) öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Kinderspielplatz (ca. 1 200 m²) Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt ist an der Dillen- burger Straße in der Nähe des Knotens Rolshover Straße vorgesehen. Dadurch wird einerseits eine aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht umsetzbare Zufahrtslösung an der Rolshover Straße vermieden. Andererseits wird der Quell- und Zielverkehr dennoch so weit wie mög- lich aus dem Wohngebiet ferngehalten. Die Kindertagesstätte erhält einen Bring- und Abholbereich mit einer entsprechend beschilderten Haltezone an der Robertstraße. 3 Die Blockinnenbereiche werden begrünt. Sie nehmen die Freiflächen der Kindertagesstätte, die not- wendigen privaten Spielplatzflächen, Mietergärten und Gemeinschaftsflächen für die Mieterschaft auf. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) zum größten Teil als gemischte Baufläche (M) dar- gestellt. Eine kleinere Teilfläche im Norden ist als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die vor- gesehene Wohnbebauung entspricht daher im überwiegenden Teil des Plangebiets nicht den Darstel- lungen des FNP. Die Planung steht jedoch im Einklang mit der städtebaulichen Struktur der Umge- bung. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Festsetzung von Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte, gewerblichen Flächen und einer öffentlichen Grünfläche nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die Planung gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB angepasst. Verfahrensablauf und Vorberatungen Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.12.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes zur ge- ordneten städtebaulichen Entwicklung des Geländes beschlossen. Für das Plangebiet wurde zunächst eine städtebauliche Machbarkeitsuntersuchung erstellt, die aus einer Bestandsanalyse und einem Testentwurf bestand. Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 26.08.2015, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Nachfolgend wurde ein qualifizierendes Verfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung von sechs Architekturbüros durchgeführt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen sind in die Aufgaben- stellung für die Mehrfachbeauftragung eingeflossen. Die Bezirksvertretung Kalk hat der Aufgabenstel- lung in ihrer Sitzung am 29.10.2015 zugestimmt. Die GAG Immobilien AG hat im April 2016 den Antrag auf Umstellung des Verfahrens in die Aufstel- lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Der Stadtentwick- lungsausschuss hat diesem Antrag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zugestimmt und zugleich den Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs gefasst. In der Zeit vom 23.01.bis 27.02.2017 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 ist in der Zeit vom 07.09. bis 06.10.2017 durchge- führt worden. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Detaillierte Ausführungen zu den einge- gangenen Stellungnahmen sind in Anlage 2 dargelegt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stel- lungnahmen Anlage 2a Entschlüsselungstabelle zu Anlage 2 Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) Anlage 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (verkleinert) Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise
16380 Zeichen
/ 2 A N L A G E 5 613beck3142-2017 Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70447/04 Arbeitstitel: "Robertstraße in Köln-Kalk" ______________________________________________________________________________ A - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB; § 12 BauGB) 1.1 Wohnen/ Nicht wesentlich störendes Gewerbe Zulässig sind folgende Nutzungen: - Wohnen - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben - Büros - Der Versorgung des Gebietes dienende Läden - Anlagen für soziale Zwecke 1.2 Wohnen Zulässig sind folgende Nutzungen: - Wohnen - Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben - Anlagen für soziale Zwecke 1.3 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vor- haben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie sonstigen baulichen Anlagen unterhalb der Gelände- oberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächen- zahl von 1,0 überschritten werden. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemein- schaftsgaragen Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden zu erhöhen. - 2 - / 3 2.3 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V mit § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.3.1 Die zulässigen Gebäudehöhen sind als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten Punkt des Gebäudes in Meter über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt. 2.4 Dachaufbauten (§ 16 Abs. 6 BauNVO) Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei- ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei- tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. 3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Vordächer, Balkone und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten dürfen, ebenerdige Terrassen die für das Erdgeschoss festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 2 m überschreiten dürfen, Dachterrassen die für das 5. OG festgesetzten Baulinien und Baugrenzen um ein Maß von maximal 10 m überschreiten dürfen, sofern sie dabei die für das 4. OG maßgeblichen Baulinien und Baugrenzen nicht überschreiten. 4 Stellplätze und Garagen, Ein- und Ausfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauGB) 4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen, sowie unterhalb der Geländeoberfläche innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) zulässig. 4.2 Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen fest- gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, so- wie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 4.3 Innerhalb der Tiefgarage sind mindestens 6 Car-Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes Car-Sharing-System vorzuhalten. 4.4 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist nur innerhalb des in der Planzeichnung eingetrage- nen Bereiches zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 5.1 Anpflanzungen von Bäumen (öffentliche Flächen) 5.1.1 In den öffentlichen Verkehrsflächen sind 4 standortgerechte Laubbäume (BF 41 (GH 742)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung anzupflanzen. 5.1.2 In der öffentlichen Grünfläche sind 12 standortgerechte Laubbäume (BF 41 (GH 742)) anzu- pflanzen. - 3 - / 4 5.1.3 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 5 m von den zeichnerischen Festsetzun- gen abweichen. 5.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Bau- gebietsflächen) 5.2.1 Innerhalb der Baugebiete sind außerhalb der Außenspielfläche der Kindertagesstätte (Kita) mindestens 18 Laubbäume (BF 41 (GH 742)) anzupflanzen. Die Vegetationstragschicht an Baumstandorten ist gemäß Festsetzung Nr. 5.3 auszuführen. 5.2.2 Die Außenspielfläche der Kita ist gärtnerisch jeweils mit mindestens 20% Scherrasen (HM 51(PA 122)), und mindestens 15% Sträuchern (HM 52 (PA15)) sowie mit mindestens 14 standortgerechten Laubbäumen (BF 41 (GH 742))zu gestalten. 5.2.3 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 5.3 Mindestüberdeckung Tiefgaragen Die festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind, soweit sie nicht überbaut werden, gärtnerisch (z. B. mit Scherrasen) zu gestalten. Für die Bepflanzung beträgt die Mindest- überdeckung mit Bodensubstrat 0,60 m zuzüglich Filter- und Drainschicht. Im Bereich der Baumpflanzungen ist für Bäume 1. Ordnung eine Mindestüberdeckung mit Bodensubstrat von 1,50 m und für Bäume 2. Ordnung eine Mindestüberdeckung mit Bodensubstrat von 1,20 m, jeweils zuzüglich Filter- und Drainschicht vorzunehmen. Notwendige Fensteröffnun- gen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des Kellergeschosses sind davon ausgenommen. 5.4 Dachbegrünung Die Dachflächen der Wohngebäude im Plangebiet sind auf mindestens 2.700 m² mit einer extensiven Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratschicht von 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu bepflanzen - DC1 (NB6243). 5.5 Biotoptypen Für die Biotoptypen (Kürzel) gelten die Qualitätsstandards zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlagezur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 6 Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GF (Rad)" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festge- setzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Rad- fahrrecht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 7 Immissionsschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und Nr. 24 BauGB) 7.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Plan- zeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen an den Au- ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe - 4 - / 5 November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen- den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Geneh- migungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 7.2 Schlaf- und Kinderzimmer Für Schlaf- und Kinderzimmer ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schall- technische Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) in 0,5 m Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen werden. 7.3 Schallschutz Rolshover Straße/ Dillenburger Straße 7.3.1 Bei allen schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, deren Fenster zu den mit der Signatur o | o | o | o gekennzeichneten Abschnitten der Baulinien und Baugrenzen - nach Osten (zur Rolshover Straße) sowie - nach Süden (zur Dillenburger Straße) orientiert sind, ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein- richtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 7.3.2 Im Bereich "Wohnen / Nicht wesentlich störendes (Nws) Gewerbe" sind an der mit der Sig- natur o | o | o | o gekennzeichneten Baulinie schutzbedürftige Räume in Wohnungen nach DIN 4109 nicht zulässig. Abweichend hiervon können schutzbedürftige Räume ausnahms- weise entlang der gekennzeichneten Baulinie angeordnet werden, wenn die jeweilige Woh- nung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das innerhalb des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt. 7.4 Schallschutz für Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Beur- teilungspegel von 62 dB (A) oder darüber im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor- genannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasungen geschehen. B - BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 BauO NRW) 1 Dachgestaltung Zulässig sind ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung bis 5°. 2 Einfriedungen Einfriedungen zwischen den Gärten sind nur zulässig als Hecken aus Laubgehölzen (z.B. Liguster, Hainbuche u. ä.) bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m – BD3 (GH412). In die Strauchpflanzungen integrierte, transparente Zaunanlagen (z.B. Maschendraht, Stabgitter- zaun oder ähnlich) sind in einer Höhe bis maximal 1,80 m zulässig. 3 Müllsammelplätze Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Von der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile ausgenommen. - 5 - / 6 4 Werbeanlagen 4.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht freistehend aufgestellt werden. 4.2 Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. 4.3 Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außen liegende Lichtstrahlsysteme, einschließ- lich auskragender Tragsysteme, ist nicht zulässig. C - Hinweise 1 Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn unterhalb des An- und Abflugsektors 14R, ca. 12.300 m vom Startbahnbezugspunkt entfernt. Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes unterliegen den sich aus § 12 Luftverkehrsgesetz ergebenden Beschränkungen (Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl. 1, Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.06.2016 (BGBl. I Seite 1548)). Die zustimmungs- bzw. genehmigungsfreie Höhe liegt laut der Bezirksregie- rung Düsseldorf, Luftaufsicht bei 168,00 m ü. NHN. 2 Das gesamte Plangebiet ist erheblich durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schie- nenverkehrs vorbelastet. 3 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düs- seldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-66/16 sowie der Bebau- ungsplannummer 70447/04 einzuschalten. 4 Bodenbelastungen: Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. Die entsprechenden Teilbereiche des Plangebietes sind in der Planzeichnung ge- mäß § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB gekennzeichnet. Für die gekennzeichneten Flächen gelten die folgenden Hinweise. Die Hinweise beruhen auf dem Bericht zu Bodenuntersuchungen des TÜV Rheinland Nr. 427/635788 (06.12.1995) sowie dem Bericht zu Baugrunduntersuchun- gen des Büros Dr. Hemling, Gräfe & Becker, "Robertstraße in Köln-Kalk" (August 2016): - Es sind flächendeckend Auffüllungen als obere Bodenschichten vorhanden. - Gutachterlich wurden für nahezu die gesamten aufgefüllten Bereiche Verunreinigungen des Auffüllmaterials mit Schwermetallen festgestellt. Außerdem bestehen punktuelle Be- lastungen mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). - Soweit das Material vor Ort verbleibt, ist entweder eine Versiegelung der Oberflächen oder mindestens eine Abdeckung mit unbelastetem Oberboden in einer Stärke von nicht weniger als 35 cm erforderlich. - Alle Erdarbeiten sollen gutachterlich begleitet werden. 5 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt bis zur Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes Köln im Bereich des 200-, und 500-jährlichen Hochwas- sers (Kölner Pegel 11,90 m und 12,90 m). Nach Umsetzung des Hochwasser- schutzkonzeptes Köln liegt der Geltungsbereich im Bereich des 500-jährlichen Hochwassers. - 6 - Bei der Planung von technischen Versorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von auf- steigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen. 6 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) NRW ist das anfallende Niederschlagswasser nicht vor Ort zu versickern, sondern in die Kanalisation einzuleiten. 7 Artenschutz: Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I zum Plangebiet [BFL Büro für Frei- raumplanung und Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 70447/04 "Robertstraße" in Köln-Kalk, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung); Remagen, 11.04.2017] ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG), bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Das Gutachten schließt aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch den Abbruch der Gebäude und die Neubebauung betroffen sind, sofern folgende Vermei- dungsmaßnahmen beachtet werden: - Rodungs- und Abbrucharbeiten werden außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchge- führt. - Werden während der Abbrucharbeiten wider Erwarten Fledermäuse angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortsetzung ist dann mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Einzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 8 Baumschutz: Es gilt die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln" (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 17.08.2011). 9 Einsicht in technische Regelwerke: DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermes- sung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt- Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. D – Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 6 Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes beste- hende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Auf- baugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches tre- ten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3142/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 11.10.2017 08:22