2333/2025
Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die "Bebauung am Bürgerpark – Warum darf heute so hoch gebaut werden?"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4346 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 2333/2025 Freigabedatum 22.07.2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend die "Bebauung am Bürgerpark – Warum darf heute so hoch gebaut werden?" In der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) am 26. Juni 2023 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Fragen betreffend die „Bebauung am Bürgerpark – Warum darf heute so hoch gebaut werden?“ (AN/0756/2025) gestellt: 1. Warum darf heutzutage höher gebaut werden, als dies vor 15 Jahren den Eigentü- mer*innen gestattet wurde? 2. Dürften die Eigentümer*innen ihr Gebäude nun um weitere Etagen aufstocken? 3. Hätte es Auswirkungen auf die Bebauung der umliegenden Flächen, wenn der Bürger- park zukünftig denkmalgeschützt wäre? Antworten der Verwaltung: Vorbemerkung: Die Vorsterstraße hat keine in Richtung des Bürgerparks orientierte Parkseite. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass sich die Anfrage insbesondere auf die Grundstücke mit der posta- lischen Adresse Peter-Stühlen-Str. 84 und 86 bezieht. Eine „Parkplatzseite“ kann verwaltungs- seitig nicht verortet werden. Zudem kann anhand der mit der Anfrage übermittelten Informatio- nen nicht beurteilt werden, welche aktuellen Bauvorhaben gemeint sind. 2 Zu 1.) Die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für ein Vorhaben (auch für die Gebäudehöhe) ergibt sich grundsätzlich, sofern das jeweilige Grundstück a) im räumlichen Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans liegt aus § 30 Baugesetzbuch (BauGB) – also aus den Festsetzungen des jeweiligen Bauungsplans, b) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt aus § 34 BauGB – also in der Regel nach der „Eigenart der näheren Umgebung“, c) im Außenbereich liegt – also weder a) noch b) zutrifft –, aus § 35 BauGB. Die Grundstücke Peter-Stühlen-Str. 84 und 86 sowie Vorsterstr. 21 liegen im räumlichen Gel- tungsbereich des seit dem 25.05.1961 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 70450/07, der an dieser Stelle Fluchtlinien festsetzt. Beurteilungsgrundlage ist, da es sich bei diesem Bebau- ungsplan um einen sogenannten „einfachen Bebauungsplan“ handelt, § 30 Absatz 3 in Ver- bindung mit § 34 BauGB. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist die umgebenden Bebauung ent- lang der Peter-Stühlen-Str. und der Vorsterstr. maßgeblich. Sofern ein Bebauungsplan neuaufgestellt oder geändert wird, ändert sich folglich auch die Be- urteilungsgrundlage nach § 30 BauGB. Novellierungen und Änderungen des BauGB haben zudem Einfluss auf den gesetzlichen Beurteilungsrahmen der zuständigen Bauaufsichtsbehör- den. Insofern unterscheiden sich die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des BauGB durchaus mit der Situation von vor 15 Jahren. Im Übrigen ist eine Baugenehmigung grundsätzlich eine gebundene Zulassungsentscheidung. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Absatz 1 Bauord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW 2018). Zu 2.) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine pauschale Beantwortung ist verwaltungs- seitig ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück nicht möglich. Zu 3.) Diese Frage ist rein hypothetisch und angesichts der juristischen Komplexität hier nicht inhalt- lich konkret beantwortbar. Weder ist die für eine Entscheidung über die Unterschutzstellung nach dem Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) nötige Ausarbeitung gegenwärtig leistbar noch ist eine Prognose für – einen Schutz nach DschG NRW unterstellt – die in jedem Einzelfall dann gerichtsfest zu treffende Wägung des Umgebungseinflusses des DschG NRW heute abgebbar. 3 Um die Bedeutung eines Objekts innerhalb einer weitgehend abgeschlossenen Epoche beur- teilen zu können, erfolgt eine Beurteilung des Denkmalwerts in der Regel frühestens im zeitli- chen Abstand von einer Generation (ca. 30 Jahre). Vor diesem Hintergrund steht eine mögli- che Prüfung des Bürgerparks derzeit noch in weiter Ferne. Davon abgesehen hätte eine Un- terschutzstellung nach heutiger Einschätzung auch keine Auswirkungen auf die aus Antwort 1 ableitbare „Bebauung der umliegenden Flächen“.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2333/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.07.2025
- Erstellt
- 21.07.2025 15:20