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3943/2021

Beschluss der Richtlinie zur Umsetzung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ im Sozialraum „Ostheim und Neubrück“

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 23.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 25.11.2021, TOP 8.1.5

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

15-F18_Veedel_Fassade_Antrag_v4_Vorl-1.01

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Ansehen

Durchführungsgebiet_Ostheim_Neubrück

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Ansehen

20211025_final_RiLi 5.0.3 SR Ostheim_Neubrück

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

7269 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IX/15/152 
152/12 
Vorlagen-Nummer 
 3943/2021 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss der Richtlinie zur Umsetzung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm„ 
des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ im Sozialraum „Ostheim und Neubrück„ 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
Beschluss: 
1. Die BV Kalk beschließt die Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms im 
Gesamtwert von 323.205 €. Grundlage ist das Leitkonzept „Starke Veedel – Starkes Köln“ (Rats-
beschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das darauf basierend erstellte Integrierte 
Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ (Ratsbeschluss vom 
06.05.2021, Vorlage Nr. 3704/2020).  
 
2. Die BV Kalk erkennt die Richtlinie (Anlage) an und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung 
der investiven Maßnahme Haus-, Hof- und Fassadenprogramm im Sozialraum „Ostheim und 
Neubrück“.  
Beschlussalternative: 
 
Die BV Kalk erkennt die Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenprogramms für den 
Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ und die Umsetzung der Maßnahme nicht an.  
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen    323.205,00 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        70 % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        70 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen   derzeit nicht bezifferbar  € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung: 
1. Ausgangslage 
Köln hat sich mit einem Konzept für den breiten Ansatz der sozialraumorientierten Stadtentwicklung 
entschieden und mit dem Leitkonzept „Starke Veedel - Starkes Köln: mitwirken, zusammenhalten, 
Zukunft gestalten" (abrufbar unter www.starke-veedel.koeln) die unterschiedlichen Handlungsfelder 
des Aufrufs gemeinsam betrachtet. Grund- und damit Fördervoraussetzung, um Mittel aus den euro-
päischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Städtebauförderprogramm beantragen zu können, 
ist die Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Das Leitkonzept wurde am 
20.12.2016 (Vorlagen-Nr. 2899/2016) vom Rat beschlossen. 
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“, vom 
Rat beschlossen am 06.05.2021 (Vorlage-Nr. 3704/2020), ist ein Bestandteil dieses Leitkonzeptes. 
Das ISEK beinhaltet eine detaillierte Betrachtung des Sozialraumes und geht auf dessen spezifische 
Anforderungen ein.  
 
Ziel des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ ist es, verbesserte Lebensbedingungen der 
Menschen in allen elf Sozialräumen des Programmgebiet zu schaffen und auf den Arbeiten des Pro-
gramms „Lebenswerte Veedel“ aufzubauen.

3 
2.  Bedeutung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ für den Sozialraum 
„Ostheim und Neubrück“ 
 
Der Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ ist Teil des rechtsrheinischen Stadtbezirks Köln-Kalk. 
Ostheim ist durch eine gemischte Siedlungsstruktur mit Gebäuden aus verschiedenen Dekaden (seit 
1930) gekennzeichnet. Der Stadtteil Neubrück hingegen wurde als geschlossene Siedlung in den 
1960er Jahre gebaut. Beide Stadtteile verfügen über Hochhaussiedlungen, die eine besondere Her-
ausforderung sowohl in sozialer als auch in städtebaulicher Hinsicht darstellen. 
Es zeigen sich Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe im Wohnungsbestand, auch wenn bereits 
große Anteile modernisiert wurden. Weiterhin werden Missstände im Zustand des Wohnumfeldes 
deutlich. Diese Situation trägt auch zu einer negativen Außenwahrnehmung bei. 
Der Anteil öffentlich geförderter Wohnungen am Gesamtbestand liegt mit einem Viertel in Ostheim 
(27,1 Prozent) deutlich über dem städtischen Durchschnitt (6,8 Prozent). In Neubrück fällt der Anteil 
mit 11 Prozent geringer aus. 
Über die Förderung von Einzeleigentümer*innen und Eigentümergemeinschaften könnte das Er-
scheinungsbild harmonisiert und aufgewertet werden.  
Das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm bildet dabei einen wichtigen Beitrag für die Gestaltung des 
Wohnumfeldes, in dem es für die Bedarfe sensibilisiert, Eigentümer*innen mobilisiert und konkrete 
Gestaltungsmaßnahmen im Sozialraum anstößt. Es soll dazu anregen, nachhaltige Verbesserungen 
an Wohnhäusern oder am unmittelbaren Wohnumfeld vorzunehmen. Die Wohn- und Aufenthaltsquali-
tät im Sozialraum soll verbessert werden. Grundlage der Förderung bildet die Förderrichtlinie Stadter-
neuerung von 2008 (Teil II, Förderbestimmungen für die städtebauliche Sanierung und Entwicklung).  
Da die Wohnung, das direkte Wohnumfeld und die unmittelbare Nachbarschaft für die Bewoh-
ner*innen von hoher Bedeutung sind und bei der Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen 
zentrale Ansatzpunkte bilden, trägt das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm erheblich zur nachhalti-
gen Quartiersentwicklung bei.  
Durch die Erneuerung der Ansichtsflächen von Wohngebäuden werden Innenhof und Straßenseite 
deutlich aufgewertet. Das Förderprogramm bietet Mieter*innen und Eigentümer*innen von Wohnim-
mobilien und gemischt genutzten Immobilien Unterstützung bei Verschönerungsmaßnahmen für Fas-
saden und Innenhöfe. Ein attraktiver Stadtteil stärkt das gemeinsame Miteinander von Bewoh-
ner*innen. 
Die Eigentümerstruktur gliedert sich von Bestandshaltern in den Großsiedlungen mit bis zu 1.800 
Wohneinheiten (GAG), Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentümergesetzt (WEG) 
bis hin zu Einzeleigentümer*innen in den Einfamilienhausgebieten. 
Die Bausteine „Entsiegelung“ und „Begrünung von Dach, Fassaden und Innenhöfen“, die im Rahmen 
der Förderrichtlinie Stadterneuerung von 2008 in Teil II, Ziffer 11.2 Satz 1 mit aufgeführt werden, sol-
len innerhalb des Haus- Hof- und Fassadenprogramms explizit nicht gefördert werden. Die Stadt Köln 
bietet zu diesen Themen das Förderprogramm „GRÜN hoch 3 | DÄCHER | FASSADEN | HÖFE" des 
Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz“,  an. 
 
2. Finanzen 
Die derzeit kalkulierten Kosten für die Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ betragen 
insgesamt 323.205,00 € für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“. Sie liegen innerhalb des Kos-
tenvolumens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €.  
Die Höhe der Fördermittel im Rahmen der Städtebauförderung betragen 226.243,50 € gemäß Zu-
wendungsbescheid vom 16.06.2021, Nr. 05/30/21. 
Die erforderlichen Finanzmittel sind im Hpl.-Entwurf 2022 ff. im Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwick-
lung, Teilplanzeile 08 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen unter der Finanzstelle 1502-
0902-7-AZ02 vorgesehen.  
 
Anlagen  
Richtlinie mit Karte, Antragsvordruck

15-F18_Veedel_Fassade_Antrag_v4_Vorl-1.01

4885 Zeichen

Stadt Köln Haus-, Hof- und Fassadenprogramm
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und
Statistik
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon 0221 / 221-37032
Telefax 0221 / 221-28493
E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de
Antrag auf Fördermittel gemäß der Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von
Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im
Rahmen des Projektes
Starke Veedel - Starkes Köln
Für den Sozialraum
Antrag zur
Förderung einer farblichen Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden
Förderung einer Erneuerung, Wiederherstellung und Gestaltung der Fassaden
von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden
Förderung einer einmaligen Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden
einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung
Förderung einer künstlerischen Gestaltung von Fassaden, sowie die dazu
erforderlichen Vorarbeiten
Förderung des Anlegens und der Gestaltung von Mietergärten
Förderung des Anlegens und der Gestaltung von gemeinschaftlich genutzten
Spiel-, Wege- und Sitzflächen einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten
Ort der Maßnahme
Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Flurstück
Antragstellerin oder Antragsteller
Familienname Vorname
Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort
Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse
Bankverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers
Familienname Vorname
Bankinstitut IBAN
Seite 1 von 3

Kurzbeschreibung der Maßnahme in Stichpunkten
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise des Gebäudes?
Entsprechende Bescheinigung des Eigentümers oder der
Eigentümerin gemäß der Richtlinie liegt bei.ja nein
Werden weitere Fördergelder zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen in Anspruch
genommen?
ja nein
Förderorganisation Titel des Förderprogramms
Wurde mit der Maßnahme bereits begonnen?
ja nein
Zweckgebundene Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die im Zeitpunkt
der Bewilligung noch nicht begonnen sind.
Folgende Anlagen müssen zur Bearbeitung des Antrages beigefügt sein:
· Eigentümernachweis,
· Schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mit Zusicherung, dass die aus
dieser Maßnahme folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist
eingehalten werden, Link zur Einverständniserklärung
· Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrieben,
· Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann (zum Beispiel Sparbuch,
Kontoauszüge, Darlehenszusage),
· Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation,
· Lageplan im Maßstab 1:500 (Katasterauszug),
· Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßstab 1:100),
· Nachweis über das Baujahr des Gebäudes,
· Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstellung
des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200), 
· Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen,
· Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß,
· Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde),
· Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten),
· Nur bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften:
Discounted-Cash-Flow (DCF)-Berechnung.
Link zur Checkliste
Seite 2 von 3

Hiermit erkläre ich, dass
· die Maßnahme fachgerecht durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt wird,
· die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können,
· ich über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfüge,
· ich eine mögliche Rechtsnachfolgerin oder einen möglichen Rechtsnachfolger zur
Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften
vertraglich verpflichte und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich
unterrichte.
Als Eigentümer oder Antragsteller beziehungsweise als Eigentümerin oder
Antragstellerin erkläre ich für mich und meine Nachfolger oder Nachfolgerinnen, dass
die geförderten Anlagen auf die Mindestdauer von 10 Jahren, gerechnet ab
Fertigstellung, unterhalten und gepflegt werden und die geförderten Maßnahmen nicht
zu einer Mieterhöhung führen.
Zusätzliche Angaben für Vereine:
Beschreibung der gemeinnützigen Tätigkeit:
Mir ist die kommunale Förderrichtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von
Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen bekannt und
ich erkenne die Inhalte verbindlich an.
Link zur Richtlinie
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn gegen die eigenen Verpflichtungen oder gegen
die Vorgaben der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater
Haus-, Hof- und Fassadenflächen verstoßen wird.
Ich versichere, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis
genommen habe und ihr zustimme.
Link zur Datenschutzerklärung
Ort und Datum Unterschrift Antragstellerin oder Antragsteller
Seite 3 von 3

Durchführungsgebiet_Ostheim_Neubrück

342 Zeichen

Starke Veedel- Starkes Köln MapLänn,
Haus- Hof- und Fassadenprogramm - Durchführungsgebiet nd

\ |Kalken\ \

\\, Friedhof)

r- . Abgrenzung des Durchführungsgebietes Sozialraum
EZ Stadt Köln "Ostheim und Neubrück" innerhalb des Gebietes der Sozialen
Stadt gem. 8 171e (3) BauGB

Die Oberbürgermeisterin
‚Amt für Stadtentwicklung und Statistik

20211025_final_RiLi 5.0.3 SR Ostheim_Neubrück

17662 Zeichen

Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung 
privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Rahmen des Programms 
„Starke Veedel – Starkes Köln“ für den Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ 
 
 
Präambel 
Der Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ wurde 2016 auf Grundlage des städtebaulichen 
Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ in das Förderprogramm „Soziale Stadt“ des 
Landes Nordrhein-Westfalen (§ 171e BauGB) aufgenommen. Im Rahmen der Gebietsent-
wicklung sollen Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger zur Gestaltung von privaten Fassa-
den sowie Innenhof- und Gartenflächen unterstützt werden, die den wohnortnahen Bereich 
aufwerten.  
1  Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 
1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfa-
len und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung und Ge-
staltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten Grundstü-
cken im Gebiet „Starke Veedel – Starkes Köln“, „Ostheim und Neubrück“. Das För-
derobjekt muss sich im Sozialraum „Ostheim und Neubrück“ und im Gebiet der Sozia-
len Stadt befinden. Die Abgrenzung der Programmgebiete ist in der Anlage 1 (Karte) 
dargestellt. 
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zu-
wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue-
rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt-
erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu-
wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 
der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteilsfi-
nanzierung gewährt. 
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt 
werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu-
schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragstellerin/des An-
tragstellers nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach 
pflichtgemäßem Ermessen. 
1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnen am 
01.01.2022 und enden am 31. Oktober 2025.  
2 Begünstigter Personenkreis 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische 
Personen), kommunale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter 
oder sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Ein-
verständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklä-
ren, dass sie die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen bereit 
sind einzuhalten.

3  Gegenstand der Förderung 
3.1 Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: 
3.1.1 Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden (Reinigen, Verputzen und 
Streichen von Fassaden und Giebeln). Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 
50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 10 €/m² gestalteter, 
durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
3.1.2 Die Erneuerung und/oder Wiederherstellung der Fassaden von unter Denkmalschutz 
stehenden Gebäuden. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der 
förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß 
nachgewiesener Fläche, 
3.1.3 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher 
Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). Für 
diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, 
jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
3.1.4 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden, sowie die dazu erforderlichen Vorarbei-
ten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen 
Kosten, jedoch höchstens 30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Flä-
che. 
3.1.5 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere die Bereitstellung von Gartenland zur 
Nutzung als Mietergärten), Innenhöfen, Abstandsflächen, Vorgärten und Zuwegungen 
(zum Beispiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen) 
einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten. Für diese Maßnahmen beträgt der Zu-
schuss 50 Prozent der nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 
30,00 €/m² gestalteter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche. 
Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen, Einrichtung und Planung müssen 
im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) 
Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla-
gen, Skulpturen und Brunnen. 
Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Bedürf-
nisse der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für alle 
Mieter und Mieterinnen des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der die 
Hof- und Gartenflächen gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mieter-
schaft ist bei der Planung angemessen zu beteiligen. 
3.1.6 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebenkosten (Brutto) für eine fachlich er-
forderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch 
eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- 
beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1.1 bis 3.1.5) enthalten sein. Ausge-
schlossen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 
3.2 Maximale Förderhöhe 
Die maximale Förderhöhe je Förderobjekt beträgt 24.999 Euro.

4 Fördervoraussetzungen 
4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Grundstück innerhalb der Ab-
grenzung des Gebietes des Sozialraumes „Ostheim und Neubrück“ liegt (siehe An-
lage 1). 
4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und Hausflächen soll zu einer wesentlichen 
und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung 
der Wohn- und Freizeitsituation im Sozialraum beitragen. Sie muss sich hinsichtlich 
der Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen.  
4.3 Maßnahmen an nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden können nur gefördert 
werden, wenn sie sich im direkten Umfeld von Wohngebäuden befinden. 
4.4 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 
4.5 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) dür-
fen nicht auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 
5 Förderungsbedingungen 
5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, das heißt, die geförderten baulichen 
Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie 
sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand zu 
halten und in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten. Die Objekte der Maßnahmen 
dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgerissen oder entfernt werden. 
Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen. 
Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist vom 
Förderempfänger aufzubewahren. 
Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll-
ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 
5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung der Förderung einzuholen. Der 
Förderbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördli-
chen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel die Zu-
stimmung der unteren Denkmalschutzbehörde). 
5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in deren Nahbereich sowie an Gebäu-
den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal-
behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der Antragstelle-
rin/dem Antragsteller vorzulegen. Im Förderbescheid festgelegte Farbkonzepte und 
gestalterische Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich 
an der Bebauungsumgebung orientieren. 
5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung von Mietergärten müssen stadtöko-
logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver-
bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen 
zu gestalten. 
5.5 Die Maßnahmen sollen vorrangig an Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit wenigstens 
zwei Wohnungen) und Gebäuden mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss durchgeführt 
werden. Die Förderung von Maßnahmen an Einfamilienhäusern ist nur möglich, so-
fern die zur Verfügung stehenden Fördermittel im Jahresverlauf durch andere Antrag-
stellungen nicht ausgeschöpft wurden.

5.6 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-
Best-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und sind vom/von der Zu-
wendungsemfänger*in zwingend zu beachten.  
6 Besondere Fördervoraussetzungen für kommunale und private Woh-
nungs- und Immobiliengesellschaften (gilt auch für sonstige juristische 
Personen) 
Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder-
richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In-
vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des 
Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten 
Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- 
und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash-
Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist 
von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er-
halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt 
für sonstige juristische Personen. 
 
7 Förderausschluss 
Von der Förderung sind ausgeschlossen: 
 Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wurden 
 Maßnahmen der Instandhaltung 
 Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der Bagatellgrenze von 
2.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 
4.000 € betragen) 
 Eigenleistungen des Antragstellers oder anderer Personen 
 Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Austausch von Fenster und 
Türen) 
 Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (zum 
Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung) gefördert wer-
den können 
 Stellplätze für Kraftfahrzeuge  
 Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vor Bewilligung 
des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines 
Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten 
sind hiervon ausgenommen 
 Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Missstände oder Mängel im 
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen 
 Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen oder pri-
vatrechtlichen Vorschriften widersprechen 
 Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher 
Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich der Antrag-
steller gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat 
 Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen 
 Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden bezie-
hungsweise wurden

8 Antragstellung und Verfahren 
8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genannte Personenkreis. Für den Förderantrag 
wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 
angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen 
ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtentwick-
lung und Statistik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den An-
tragstellenden beratend zur Seite. 
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 
8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: 
 Eigentümernachweis 
 Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers mit 
Zusicherung, dass die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer 
der Zweckbindungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht die Ei-
gentümerin/der Eigentümer den Antrag stellt.) 
 Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde 
 Mindestens drei vergleichbare Kostenvoranschläge von qualifizierten Fachbetrie-
ben 
 Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann 
 Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation 
 Lageplan im Maßstab 1:500 
 Nachweis über das Baujahr des Gebäudes 
  
 Bestandsplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht im Maßstab 1:100) 
 Nachweis über das Baujahr des Gebäudes 
 Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstel-
lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200)  
 Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen 
 Flächenermittlung nach Zeichnung und Aufmaß 
 Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel 
Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) 
 Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) 
 Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften sowie 
sonstigen juristischen Personen ist einen DCF-Berechnung notwendig 
 Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Link)  
 Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck 
Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 
8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Förderbe-
scheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig beschrie-
ben werden. Der Förderbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Bedingungen 
und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum sowie die 
Höhe des Zuschusses.

Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen 
von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt 
Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen 
8.4 Die Antragstellerin/Der Antragsteller darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des 
schriftlichen Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Förder-
bescheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen 
und mit der Bewilligungsbehörde abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrech-
nungszeitraum beträgt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrech-
nungszeitraum endet am 31.10.2025 und ist dem Förderbescheid zu entnehmen. 
8.5 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat das Betreten des Grundstücks durch zustän-
dige städtische Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermögli-
chen, um die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die 
Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Wäh-
rend der Zweckbindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Voran-
kündigungsfrist, das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 
8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich einem Baubeginn vor Erlass des För-
derbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere Ge-
währung eines Zuschusses abzuleiten. 
8.7 Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat der Stadt Köln nach Durchführung der Maß-
nahme, spätestens jedoch bis zum Ende des im Förderbescheid angegebenen 
Durchführungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen 
Verwendungsnachweis entsprechend dem bereit gestellten Formvordruck vorzule-
gen. Dem Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Origi-
nal sowie eine Fotodokumentation des Zustandes nach abgeschlossener Maßnahme 
beizufügen.  
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die 
Prüfung und Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen.  
8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zu-
schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto der Antragstellerin/des An-
tragstellers ausgezahlt. 
8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die Bezirksregierung Köln, der Landes-
rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall 
muss durch die Antragstellerin/den Antragsteller Akteneinsicht gewährt werden und 
die Erteilung von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbin-
dungsfrist sichergestellt werden. 
9 Rücknahme und Widerruf des Förderbescheids 
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag-
stellerin/des Antragstellers kann der Förderbescheid auch nach Auszahlung des Zu-
schusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in 
diesen Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere 
festgestellt und geltend gemacht, wenn 
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßi-
gung der Ausgaben), 
 die Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angaben erwirkt worden ist, 
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet 
wird,

 die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht oder nicht innerhalb einer ge-
setzten Frist erfüllt wird, insbesondere 
 der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wird,  
 der Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rechtzeitig nachkommt wird oder  
 die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wird. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 
10 Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die zuständige Bezirksvertretung 
Kalk in Kraft. 
 
 
Anlagen: 
            Anlage 1 und 2: Abgrenzung des Programmgebietes, Karten 
            Anlage 3: Antragsformular

Beratungsverlauf (1)

25.11.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3943/2021
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
23.11.2021
Erstellt
09.11.2021 14:44