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RR 42/2024

Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Vorsorgeabstände EE

Sitzungsvorlage RR 11.10.2024

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 11.10.2024, TOP 11.2

Sitzungsvorlage RR (2024-09 RR Anfrage TOP 6 Vorsorgeabstände EE)

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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Vorsorgeabstände EE)

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Sitzungsvorlage RR (2024-09 RR Anfrage TOP 6 Vorsorgeabstände EE)

3048 Zeichen

Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln 
 Zeughausstraße 2-10|50667 Köln 
 +49 221 292 00 704 
 fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln 
 www.linke-volt-regionalrat.koeln 
Seite 1 
 
 Dienstag, 24. September 2024 
 
 
Anfrage zu TOP 6 der 17. Sitzung des Regionalrates Köln am 11.10.2024 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Deppe, 
 
hiermit stellt die Fraktion DIE LINKE. / Volt gemäß § 11 der Geschäftsordnung des Regionalrats 
Köln folgende Anfrage: 
 
Vorsorgeabstände zu Windkraftanlagen und mögliche Potenziale im Regierungsbezirk  
Köln 
 
Die für den ersten Entwurf des Sachlichen Teilplanes Erneuerbare Energien derzeit diskutierten 
Flächen wurden auf ersten pragmatischen, jedoch nicht verbindlich beschlossenen, Kriterien er-
stellt. Die Regionalplanungsbehörde hat durch dieses Verfahren Flächen identifiziert, die sich für 
die Ausweisung von Windkonzentrationszonen eignen. Hier zeigen sich nun Konflikte, wie in der 
Stadt Bornheim im speziellen, sowie im Bereich der MVA im allgemeinen. 
 
Der gemeinsam beschlossene Zeitplan zur Aufstellung des  Sachlichen Teilplanes Erneuerbare 
Energien erfordert aus unserer Sicht daher angepasste Kriterien. Auf die Unterstützung der  Lan-
desplanungsbehörde als auch der Bundesregierung können weder die Regionalplanungsbehör-
den noch der Regionalrat warten. 
 
Ein Blick über die Grenzen des Regierungsbezirks und der Landesgrenzen zeigt dabei, dass in 
der aktuellen Betrachtung Potenziale nicht berücksichtigt werden.  
 
Ein Vergleich der Abstandsvorgaben und -empfehlungen zur Ausweisung von Windkraftanlagen  
in Europa und den Bundesländern offenbart große Unterschiede. Es ist der Bevölkerung nicht zu 
erklären, dass es in Deutschland 16 mitunter sehr unterschiedliche Regelungen gibt. In Nieder-
sachen und Rheinland-Pfalz gibt es beispielsweise keine Addition „ab Rotorspitze“.  
 
Unsere Fraktion bittet daher um Beantwortung nachstehender Fragen: 
 
1. Welche zusätzlichen Flächenpotenziale ergeben sich für den Sachlichen Teilplan Erneuer-
bare Energien, bei Reduzierung folgender Vorsorgeabstände 
• Bundesautobahnen (Anbauverbotszone + Rotor) von 115m (40m + 75m) auf 40m

DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln 
Seite 2 
 
• Bundesstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20m + 75m) auf 20m 
• Landesstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20m + 75m) auf 20m 
• Kreisstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20m + 75m) auf 20m 
• Bahnstrecken mit/ohne Elektrifizierung (Schutzstreifen + Rotor) von 175m (100m + 
75m) auf 100m 
2. Welche Kriterien könnten aus Sicht der Regionalplanungsbehörde weitere Flächenpotenziale 
ermöglichen und welche Konflikte und Risiken wären damit verbunden? 
 
Wir bitten um entsprechende Beantwortung der Anfrage innerhalb der in der Geschäftsordnung 
vorgesehenen Frist.  
 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
  
Die Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln  
 
 
 
Freundliche Grüße 
 
 
 
Friedrich Jeschke    Beate Hane-Knoll 
Fraktionsvorsitzender    stellvertretende Fraktionsvorsitzende

Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Vorsorgeabstände EE)

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Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 42/2024 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Nordmann 
Telefon - 4537 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 10.10.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 11.10.2024 11.2 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Vorsorgeabstände EE 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat nimmt die Antwort zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Vorsorgeabstände zu Windkraftanlagen und mögliche Potenziale im Regierungsbezirk 
 
1. Welche zusätzlichen Flächenpotenziale ergeben sich für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare 
Energien, bei der Reduzierung folgender Vorsorgeabstände 
• Bundesautobahnen (Anbauverbotszone + Rotor) von 115m (40m + 75m) auf 40m 
• Bundesstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20+75m) auf 20m 
• Landesstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20+75m) auf 20m 
• Kreisstraßen (Anbauverbotszone + Rotor) von 95m (20+75m) auf 20m 
• Bahnstrecken mit/ohne Elektrifizierung (Schutzstreifen + Rotor) von 175m (100m + 75m) auf 
100m  
Die in der Anfrage dargestellte Reduzierung der regionalplanerischen Abstände ergibt rein rechne-
risch einen Potenzialraum von 2.095 ha. D.h. durch die Reduzierung der Abstände zu den verkehr-
lichen Infrastrukturen würde sich der Potenzialraum, innerhalb dessen Windenergiebereiche ab-
grenzt werden können, rein rechnerisch um 2.095 ha vergrößern. Das Potenzial bleibt nach Ein-
schätzung des Dezernats 32 allerdings ein rein theoretisches. Eine Reduzierung der Abstände 
wird aus den nachfolgenden Gründen als nicht zielführend erachtet, um das Teilflächenziel zu er-
reichen.  
Ziel der regionalplanerischen Konzeption zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien ist die 
Festlegung geeigneter Windenergiebereiche, die bereits heute oder perspektivisch der Windener-
gienutzung durch moderne Windenergieanlagen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Die ange-
fragte Reduzierung der o.g. Abstände steht nach fachlicher Einschätzung der Regionalplanungs-
behörde diesem planerischen Ansatz entgegen, da sie gesetzliche und/oder verkehrstechnische 
Mindestabstandserfordernisse außer Acht lässt und regelmäßig von einer ablehnenden Stellung-
nahme der zuständigen Behörden im Zulassungsverfahren auszugehen ist.  
Da anzunehmen ist, dass sich die Windenergie in den gewählten Vorsorgeabständen regelmäßig 
nicht durchsetzen wird, spart das Konzept diese Bereiche von vorneherein aus. So wird die Gefahr 
einer „Phantomplanung“ oder eines „Etikettenschwindels“ vermieden. Im Übrigen sind Konflikte 
durch diese Vorgehensweise bei der Festlegung von Windenergiebereichen im Allgemeinen und in 
der Stadt Bornheim im Speziellen nicht zu erkennen.

Sitzungsvorlage RR RR 42/2024 Seite 2 von 3 
Gemäß Ziel 10.2-2 des LEP NRW sind Windenergiebereiche (WEB) als Rotor-außerhalb-Flächen 
festzulegen. Dies bedeutet, dass der Mastfuß einer Windenergieanlage innerhalb eines WEB posi-
tioniert sein muss, die Rotorblätter sich aber außerhalb des WEB befinden dürfen. § 4 (3) Wind-
energieflächenbedarfgesetz (WindBG) definiert den Rotorradius einer Standardwindenergieanlage 
auf 75 m. Um einen Flächenbeitragswert zu erreichen, der möglichst tatsächlich der Windenergie-
nutzung zur Verfügung steht, wurden daher Abstände gewählt, die gesetzliche und fachliche Vor-
aussetzungen würdigen.  
Am Beispiel der Bundesautobahnen ergibt sich das aus fachlicher Sicht notwendige und sinnvolle 
Abstandserfordernis wie folgt:  
§ 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) definiert eine Anbauverbotszone von 40 m entlang der Bun-
desautobahnen. Rotoren als Bestandteil von Windenergieanlagen sind von diesem Anbauverbot 
ebenso betroffen, sodass zur Wahrung des Ziels 10.2.-2 LEP NRW weitere 75 m Abstand genom-
men werden (im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Rotorspitze einer Windenergieanlage bis 
40 m an die Bundesautobahn heranrücken kann). Auf diese Weise werden Windenergiebereiche 
verortet, die rechtliche und fachliche Anforderungen wahren und folglich Flächen für die Energie-
wende zur Verfügung gestellt, die durch moderne Windenergieanlagen regelmäßig genutzt werden 
können. Bzgl. der Herleitung der übrigen Vorsorgeabstände wird auf Kapitel 4.1.2.1 der Begrün-
dung zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien verwiesen.  
Der LANUV Flächenanalyse lagen im Übrigen – mit Ausnahme der nicht elektrifizierten Bahnstre-
cken – die gleichen Abstände zu Grunde. Nach Beratung im Rahmen einer AG des Regionalrats 
wurden im Unterschied zur LANUV Flächenanalyse die elektrifizierten und nicht elektrifizierten 
Bahnstrecken gleichbehandelt und bei beiden der Abstand von 175 m angelegt.  
Da es sich bei den zu Grunde gelegten 75 m Rotorradius um eine Referenzanlagenbetrachtung 
handelt, von der konkrete Windenergievorhaben auch abweichen können, sei an dieser Stelle dar-
auf hingewiesen, dass Kommunen als Trägerin der Bauleitplanung die Möglichkeit haben, Wind-
energiegebiete im Einzelfall dort auszuweisen, wo eine pauschale Ausweisung im Rahmen des 
Regionalplanverfahrens aufgrund der Maßstäblichkeit nicht vorgenommen wird.  
Die in der Anfrage der Fraktion DIE LINKE. / Volt dargestellten bundesweiten Unterschiede bei der 
Erfüllung des Flächenbeitragswertes für die Windenergie sind auf den Aufbau der bundesgesetzli-
chen Norm zurückzuführen. Das WindBG definiert je Bundesland einen zu erbringenden Flächen-
beitragswert. Zugleich lässt das WindBG den Ländern Umsetzungsspielräume. In Nordrhein-West-
falten definieren die Regelungen der zweiten Änderung des LEP NRW die Vorgaben, die bei der 
Aufstellung von Regionalplänen gemäß § 18 Abs. 1 LPlG NRW zu beachten sind. Vor diesem Hin-
tergrund sind mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen „in Europa und den Bundesländern“ zu 
begründen.  
 
 
2. Welche Kriterien könnten aus Sicht der Regionalplanungsbehörde weitere Flächenpotenziale er-
möglichen und welche Konflikte und Risiken wären damit verbunden? 
Vgl. Antwort auf die Anfrage der Fraktion Die Grünen in der Regionalratssitzung am 28.06.2024 
(RR 28/2024) 
Prinzipiell können Kriterien, die nicht durch fachgesetzliche Regelungen (bspw. Naturschutzge-
biete, Laub- und Mischwälder, Abstände resultierend aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz 
etc.) ausgeschlossen sind, angepasst werden. Der konkrete einzuhaltende Abstand von Vorhaben 
hängt vom exakten Anlagenstandort und Anlagentyp ab und wird daher stets im Rahmen der Ein-
zelfallprüfung auf Zulassungsebene betrachtet. Die Ebene der Regionalplanung arbeitet daher mit 
Vorsorgeabständen, die eine regelmäßige Realisierung moderner Windenergieanlagen verfolgt, 
ohne bereits exakte Vorhabeninformationen berücksichtigen zu können.  
Eine Reduzierung der Vorsorgeabstände wird voraussichtlich regelmäßig dazu führen, dass Teil-
bereiche sich im nachfolgenden Zulassungsverfahren als nicht realisierbar darstellen, da die ent-
sprechenden Fachbehörden im Rahmen der Einzelfallprüfung widersprechen. Ebenfalls wäre eine 
hohe Konfliktdichte im Beteiligungsverfahren durch die Träger öffentlicher Belange zu erwarten. 
Theoretisch verändert werden können folgende Kriterien:  
• Siedlungsabstände  
• Streichung des Kriteriums der UNESCO Weltkulturerbestätten

Sitzungsvorlage RR RR 42/2024 Seite 3 von 3 
• Abstände zu Landes- und Kreisstraßen, Bahnstrecken  
• Abstände zu seismologischen Stationen  
• Abstände zu Teleskopen  
• Streichung des Vorsorgeabstands zum geplanten Einsteinteleskop  
• Abstände zu Freileitungen  
• Bereich zum Schutz der Natur  
• Abbaugebiete des Braunkohletagebaus  
 
 
Anlage(n): 
1. 2024-09 RR Anfrage TOP 6 Vorsorgeabstände EE

Beratungsverlauf (1)

11.10.2024 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 11.2
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 42/2024
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
11.10.2024
Erstellt
10.10.2024 15:21