0356/2025
295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 295. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertfünfundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in der nachstehend aufgeführten Straße vorgesehenen bzw. durchgeführten straßen- baulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: Leonhardsgasse (Stadtbezirk 3) von Hauptstraße bis Kölner Randkanal; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Straßenabläufe und der Rin- nenführung. Erneuerung des Gehweges auf der Westseite im Einmündungsbereich der Hauptstraße so- wie auf der gesamten Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Erneuerung der Bordsteine. § 2 Die 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 22.02.2021 (Amtsblatt Nr. 10 vom 17.03.2021, Seite 56), geändert durch die 283. KAG-Maßnahmesatzung vom 25.11.2022 (siehe Hinweisveröffentlichung im Amtsblatt Nr. 47 vom 07.12.2022, Seite 379) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 3 Flandrische Straße (Stadtbezirk 1) werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 2 Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen“ gestrichen und durch die Worte „und Anschluss an die Straßenabläufe“ ersetzt. § 3 Die 285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.2023 (Internetveröffentlichung vom 10.05.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Robert-Heuser-Straße (Stadtbezirk 2) wird im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbe- leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“) der Satz „Erneuerung der Straßenbe- leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“ ersatzlos gestrichen. § 4 § 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0356/2025 Freigabedatum 17.02.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 18.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 24.03.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.03.2025 Verkehrsausschuss Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 295. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahme und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 4) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 295. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat- zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. um die Landesförderung beantragen zu können Anlagen Anlage 1 Entwurf der 295. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 3 und 4 Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0356/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.02.2025
- Erstellt
- 30.01.2025 12:09