0356/2025
295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 295. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertfünfundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in der nachstehend aufgeführten Straße vorgesehenen bzw. durchgeführten straßen- baulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: Leonhardsgasse (Stadtbezirk 3) von Hauptstraße bis Kölner Randkanal; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Straßenabläufe und der Rin- nenführung. Erneuerung des Gehweges auf der Westseite im Einmündungsbereich der Hauptstraße so- wie auf der gesamten Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Erneuerung der Bordsteine. § 2 Die 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 22.02.2021 (Amtsblatt Nr. 10 vom 17.03.2021, Seite 56), geändert durch die 283. KAG-Maßnahmesatzung vom 25.11.2022 (siehe Hinweisveröffentlichung im Amtsblatt Nr. 47 vom 07.12.2022, Seite 379) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 3 Flandrische Straße (Stadtbezirk 1) werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 2 Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen“ gestrichen und durch die Worte „und Anschluss an die Straßenabläufe“ ersetzt. § 3 Die 285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.2023 (Internetveröffentlichung vom 10.05.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Robert-Heuser-Straße (Stadtbezirk 2) wird im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbe- leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“) der Satz „Erneuerung der Straßenbe- leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“ ersatzlos gestrichen. § 4 § 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0356/2025 Freigabedatum 17.02.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 18.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 24.03.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.03.2025 Verkehrsausschuss Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 295. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahme und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 4) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 295. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat- zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. um die Landesförderung beantragen zu können Anlagen Anlage 1 Entwurf der 295. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 3 und 4 Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Anlagen 2-4, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Leonhardsgasse von : Hauptstraße bis : Kölner Randkanal Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Mit der Vorlage 0857/2020 hat der Verkehrsausschuss am 01.09.2020 die Generalinstand- setzung der Leonhardsgasse beschlossen. Darin wird unter Pkt. 3 bereits auf die Beitrags- pflicht nach § 8 KAG hingewiesen. Die über 50 Jahre alte Fahrbahn weist erhebliche Schäden in Form von Rissen, Absackun- gen, Flickstellen und Schlaglöchern auf. Eine grundlegende Sanierung ist dringend erforder- lich. Da es sich bei der Leonhardsgasse um die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 6 handelt, ist nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Aufwand für die Fahrbahn nur inso- weit beitragsfähig, als diese innerhalb der Ortsdurchfahrt breiter ist als die sich anschlie- ßende freie Strecke. Die Straßenentwässerung erfolgt über Gussasphaltrinnen bzw. in Teilbereichen über Pflas- terrinnen in alte Rostsinkkästen. Zahlreiche Abläufe sind aber abgesackt, die Rinnen fehlen stellenweise bzw. sind aufgrund von Absenkungen nur noch eingeschränkt funktionstüchtig. Der Gehweg auf der Ostseite besteht vollständig aus Asphalt. Mit Ausnahme kleinerer Teil- flächen weist dieser Risse, Flickstellen und Unebenheiten auf. Zahlreiche Bordsteine sind abgesackt und die Auftrittshöhe zur Fahrbahn liegt stellenweise bei Null. Der Gehweg auf der Ostseite soll daher auf ganzer Länge erneuert werden. Auf der Westseite werden sich die Arbeiten voraussichtlich auf den Einmündungsbereich der Hauptstraße beschränken. vorgesehene Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Straßenabläufe und der Rin- nenführung. Erneuerung des Gehweges auf der Westseite im Einmündungsbereich der Hauptstraße so- wie auf der gesamten Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Erneuerung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn: 560.000,00 EUR Davon beitragsfähig nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung 85.000,00 EUR Anliegeranteil 30 % = rd. 25.500,00 EUR Straßenentwässerung: 75.000,00 EUR Anliegeranteil 30 % = rd. 22.500,00 EUR Gehweg: 229.000,00 EUR Anliegeranteil 65 % = rd. 149.000,00 EUR Gesamtbaukosten für die Leonhardsgasse: 864.000,00 EUR Summe der Anliegeranteile: 197.000,00 EUR Die Leonhardsgasse ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie ist Teil der Kreisstraße 6 und dient damit neben der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Der Beschluss zur Durchführung der straßenbaulichen Arbeiten wurde am 01.09.2020 ge- troffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2024 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft. Anlage 3 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Flandrische Straße von : Lütticher Straße bis : Brabanter Straße Stadtteil : Neustadt/Nord Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 3 der 275. KAG-Maßnahmensatzung vom 22.02.2021 sieht für die Flandrische Straße die Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und der Straßenabläufe vor. Die ursprünglich vorgesehene vollständige bauliche Erneuerung der Straßenablaufleitungen war nicht möglich, da die Flandrische Straße hierzu für den Verkehr hätte gesperrt werden müssen. Dies war nach den Vorgaben des Amtes für Verkehrsmanagement (64) nicht mög- lich. Aus fachtechnischer Sicht war es in der Folge ausreichend und auch sinnvoll, die Stra- ßenablaufleitungen im sogenannten Schlauchlinerverfahren zu sanieren. Die vorhandenen Straßenabläufe wurden beibehalten. Beitragsrechtlich ist die durchgeführte Maßnahme einer Erneuerung gleichzusetzen. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext den tatsächlich ausgeführten Arbeiten angepasst. Die Arbeiten wurden am 26.10.2022 abgeschlossen. Für die Kanalbaumaß- nahme sind gemäß vorliegender Schlussrechnung Kosten in Höhe von insgesamt 1.900.123,86 EUR entstanden. Davon entfallen 897.677,55 EUR auf den Anteil der Straßen- entwässerung. Der Anliegeranteil beträgt 70%, somit 628.374,29 EUR. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 wird der auf die Bei- tragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbau- maßnahme zu 100 Prozent gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Vorliegend wurde der Beschluss von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR am 12.06.2020 ge- troffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie sind somit erfüllt, so dass von einer hun- dertprozentigen Förderung des Anliegeranteils auszugehen ist. Anlage 4 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Robert-Heuser-Straße von : Marienburger Straße bis : Leyboldstraße Stadtteil : Marienburg Stadtbezirk : 2 § 1 Ziffer 3 der 285. KAG-Maßnahmensatzung sieht neben der Erneuerung der Verkehrsflä- chen auch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. Die Arbeiten an den Verkehrsflächen wurden im Jahr 2023 durchgeführt. Die Straßenbe- leuchtung wurde entgegen der ursprünglichen Absicht nicht insgesamt erneuert, sondern stattdessen wurden lediglich die Leuchtenköpfe an den vorhandenen Masten ausgetauscht. Da es sich hinsichtlich der Beleuchtung somit um eine nicht beitragspflichtige Unterhaltungs- maßnahme handelt, wird der Maßnahmenumfang mit der Satzungsänderung an den tatsäch- lichen Ausbau angepasst. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung der Robert-Heuser-Straße wurde am 13.06.2022 unter Vorlagen-Nr. 1043/2022 getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher erfüllt, eine Förderung ist möglich.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (8)
- Leonhardsgasse
- Flandrische Straße
- Robert-Heuser-Straße
- Lütticher Straße
- Brabanter Straße
- Marienburger Straße
- Leyboldstraße
- Hauptstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0356/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.02.2025
- Erstellt
- 30.01.2025 12:09