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0356/2025

295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.02.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 16.1

Anlage 1, 295. Satzung

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Anlagen 2-4, Ergänzende Erläuterungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1, 295. Satzung

3715 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertfünfundneunzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in der nachstehend aufgeführten Straße vorgesehenen bzw. durchgeführten straßen-
baulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 
28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme 
wie folgt festgelegt: 
Leonhardsgasse (Stadtbezirk 3) 
von Hauptstraße bis Kölner Randkanal; 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung der Straßenabläufe und der Rin-
nenführung. 
Erneuerung des Gehweges auf der Westseite im Einmündungsbereich der Hauptstraße so-
wie auf der gesamten Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht und Erneuerung der Bordsteine. 
 
§ 2 
Die 275. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 22.02.2021 (Amtsblatt Nr. 10 vom 17.03.2021, Seite 56), geändert 
durch die 283. KAG-Maßnahmesatzung vom 25.11.2022 (siehe Hinweisveröffentlichung im 
Amtsblatt Nr. 47 vom 07.12.2022, Seite 379) wird wie folgt geändert: 
 
§ 1 Ziffer 3 
Flandrische Straße (Stadtbezirk 1) 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des

2 
 
 
Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen“ gestrichen und durch die Worte „und Anschluss an die 
Straßenabläufe“ ersetzt. 
§ 3 
Die 285. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.2023 (Internetveröffentlichung vom 10.05.2023) wird 
wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 3 
Robert-Heuser-Straße  (Stadtbezirk 2) 
wird im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht 
auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. 
Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbe-
leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“) der Satz „Erneuerung der Straßenbe-
leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“ ersatzlos gestrichen. 
§ 4 
§ 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft. 
§ 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. 
§ 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3186 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0356/2025 
Freigabedatum 
17.02.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 295. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
keine Änderungswünsche äußern. 
 
Verkehrsausschuss 18.03.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 24.03.2025 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.03.2025 
Verkehrsausschuss  
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 295. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahme und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind 
in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 4) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent-
schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen 
wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 295. KAG-Maßnahmen-
satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits 
vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat-
zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. 
um die Landesförderung beantragen zu können 
Anlagen 
 
Anlage 1 Entwurf der 295. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlage 2  Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des 
Satzungsentwurfes 
Anlagen 3 und 4  Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 
3 des Satzungsentwurfs

Beratungsverlauf (5)

18.03.2025 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
20.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.03.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.03.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0356/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.02.2025
Erstellt
30.01.2025 12:09