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V/0446/2026

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) – Erster Erfahrungsbericht

Vorlagen 13.08.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 03.09.2026, TOP 3.5

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

9697 Zeichen

V/0446/2026 
V/0446/2026 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo„) – 
Erster Erfahrungsbericht 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   03.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
   08.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
   15.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   15.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
   17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Im Oktober 2025 sind bundesweit Neuregelungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur 
Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Sie ermöglichen den Kommunen in bestimmten Fällen von 
geltenden planungsrechtlichen Regelungen abzuweichen und auf einen bisher erforderlichen Bebau-
ungsplan zu verzichten. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11. Februar 
2026 Leitlinien zur Anwendung dieser neuen Regelungen beschlossen. Gleichzeitig hat die Verwal-
tung Prozesse implementiert, um eine kurzfristige und verbindliche Rückmeldung zu Anfragen zu ge-
ben, die nur über die Anwendung des Bauturbos genehmigungsfähig sind. Die ersten Monate der 
Anwendung haben gezeigt, dass die Leitlinien umfassend und gut nutzbar sind,  und die Prozesse 
geeignet sind, um das neue Instrument „Bauturbo“ effektiv einzusetzen. 
Seit Einführung und Anwendung der Neuregelungen des Baugesetzbuches wurden mit Stand vom 
14.07.2026 49 Vorhaben beraten. Im Ergebnis konnten in fünf Monaten ca. 300 Wohneinheiten, die 
ansonsten ohne Planverfahren nicht genehmigungsfähig gewesen wären, für ein beschleunigtes Ver-
fahren positiv begleitet werden. 
Anwendung des Bauturbos in Münster (Betrachtungszeitraum 11.02.2026 bis 14.07.2026) 
Die gesetzlichen Neuregelungen werden auch zu Anfragen genutzt, die aus unterschiedlichen Grün-
den auch durch den „Bauturbo“ nicht zulassungsfähig sind. Nicht positiv begleitet werden konnten 
beispielsweise beabsichtigte Nutzungsänderungen von Geschäftsräumen in Wohnungen im Erdge-
Stadtplanungsamt  
 
24.08.2026  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Brinkheetker  
Telefon: 492-6190 
Brinkheetker@stadt -
muenster.de

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V/0446/2026 
schoss von Einkaufsstraßen in zentralen Versorgungsbereichen oder die Befreiung für mehrere Mehr-
familienhäuser in einem Gewerbegebiet. Auch die Anwendung des § 246e BauGB für die Errichtung 
von mehreren Doppelhäusern im Außenbereich konnte in dem beantragten Fall nicht unterstützt wer-
den. 
Der folgende Überblick soll einen Eindruck der aktuell vorliegenden und beratenen Fälle geben und 
die Spannweite der Möglichkeiten in der Unterstützung darstellen. 
Seit Einführung und Anwendung der Neuregelungen des Baugesetzbuches wurden mit Stand vom 
14.07.2026 49 Vorhaben beraten, die ca. 450 Wohneinheiten zum Inhalt haben. 
Mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Leitlinien zur Anwendung des Bauturbos 
können davon ca. 300 Wohneinheiten positiv begleitet werden, etwa 150 dagegen nicht. Positive Be-
gleitung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass entweder zu vollständigen Bauanträgen die Zu-
stimmung der Gemeinde erteilt werden konnte oder - bei noch nicht vollständigen Anträgen - die Zu-
stimmung in Aussicht gestellt werden konnte. Negativ begleitet bedeutet, dass die Voraussetzungen 
für die Anwendung des Bauturbo bzw. für die Einhaltung der städtischen Leitlinien nicht gegeben sind 
und eine Zustimmung daher nicht möglich ist. 
Die räumliche Verteilung der ca. 300 Wohneinheiten, die positiv begleitet werden können, stellt sich 
aktuell folgendermaßen dar:  
Stadtbezirk Mitte:  6 Vorhaben mit 63 Wohneinheiten1  
Stadtbezirk Ost: 1 Vorhaben mit 16 Wohneinheiten 
Stadtbezirk Südost: 2 Vorhaben mit 88 Wohneinheiten 
Stadtbezirk Hiltrup: 5 Vorhaben mit 56 Wohneinheiten 
Stadtbezirk West:  4 Vorhaben mit 21 Wohneinheiten 
Stadtbezirk Nord:  2 Vorhaben mit 55 Wohneinheiten 
Bezogen auf die Rechtsgrundlage sind die meisten Verfahren Befreiungen von Festsetzungen des 
Bebauungsplans im Sinne von § 31 Abs. 3 BauGB (30 Vorhaben). Die erweiterten Abweichungsmög-
lichkeiten in Innenbereichen ohne Bebauungsplan im Sinne von §  34 Abs. 3b BauGB betreffen 15 
Vorhaben. Die wenigsten Vorhaben (vier) beziehen sich auf den im engeren Sinne verstandenen 
Bauturbo im Sinne von § 246e BauGB. 
Die nicht mögliche Befreiung von der festgesetzten Art der Nutzung in Bebauungsplänen führte bis-
lang dazu, dass zahlreiche Vorhaben nicht zugelassen werden konnten. Mit der Neuregelung im 
Baugesetzbuch liegen nun erweiterte Befreiungsmöglichkeiten vor. Dadurch konnten auch beispiels-
weise das Aufstocken eines Bürogebäudes in einem Kerngebiet um zwei Wohnetagen positiv beglei-
tet werden, oder auch die teilweise Umnutzung eines Bürogebäudes aus den 1980er Jahren zu Woh-
nen für Pflegepersonal. Ebenso ist es nun möglich, den Neubau einer Kita mit ergänzenden Wohnun-
gen im Obergeschoss in einer Fläche für den Gemeinbedarf zu ermöglichen. 
Mit Blick auf das Maß der Nutzung ist es jetzt einfacher, das Aufstocken von Wohngebäuden, den 
Ausbau von Dachgeschossen oder Anbauten an bestehende Gebäude über Befreiungen zu beglei-
ten.  
Diese Beispiele stehen für die aktuell gemachten Erfahrungen. Jedes Bauvorhaben wird dabei sorg-
fältig mit den Ämtern und Einrichtungen der Stadt beraten. Dabei entstehen individuelle Empfehlun-
 
1 Die Angaben sind jeweils als ca. -Angaben zu verstehen, da die Projekte zum Teil noch in der Konkretisie-
rungsphase sind.

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gen und Beratungsergebnisse. Die ersten Monate zeigen, dass pauschale Herangehensweisen nicht 
zielführend sind. 
Neben den Eigenschaften der angefragten Grundstücke und der Sensibilität der nachbarlichen Be-
lange kommt es ganz entscheidend auf die Frage an, ob die Vorhaben mit den bestehenden städti-
schen Zielen und Konzepten im Einklang stehen, oder ihnen widersprechen. So ist der Abgleich mit 
dem Wohnbaulandprogramm, dem Integriertem Flächenkonzept (IFM), den Landschaftsplänen oder 
dem Flächennutzungsplan genauso wichtig wie die Anforderungen an guten Städtebau, um auch 
langfristig attraktive und gut nutzbare städtische Räume zu erhalten und zu entwickeln.  
Nach den ersten Monaten der Anwendung ist festzustellen, dass die Leitlinien umfassend und gut 
nutzbar sind und derzeit keine Weiterentwicklung erforderlich ist.  
Hintergrund 
Nachdem der Bundesgesetzgeber Ende Oktober 2025 das Baugesetzbuch novelliert und mit dem 
„Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ den so genannten 
Bauturbo eingeführt hatte, mussten die Regelungen auf Ebene der Kommunen auf die jeweiligen ört-
lichen und inhaltlichen Verhältnisse angepasst werden. In Münster sind mit dem Beschluss über die 
Leitlinien2 die Rahmenbedingungen für die Anwendung der neuen Regelungen definiert worden. 
Die durch die Novelle des Baugesetzbuches eingeführten oder fortentwickelten Instrumente beinhal-
ten weitergehende Befreiungsmöglichketen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, weitergehen-
de Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens und den Verzicht auf die Anwendung planungs-
rechtlicher Instrumente in bestimmten Fällen. Im Vordergrund steht das Ziel, schnell zusätzlichen 
Wohnraum zu generieren. 
Die Absicht des Gesetzgebers ist es, auf das Aufstellen oder Ändern von Bebauungsplänen unter 
bestimmten Voraussetzungen zu verzichten. Die ansonsten erforderlichen Beschlüsse des Rates 
werden durch das neue Instrument der Zustimmung der Gemeinde ersetzt. 
Die Leitlinien geben den inhaltlichen Rahmen vor, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung 
erteilt oder in Aussicht gestellt wird. 
Beratungen von Bauherren und Begleitung von Bauvorhaben orientieren sich also seitdem an den 
durch den Rat beschlossenen Leitlinien, die auch über die Homepage des Stadtplanungsamtes3 allen 
Interessierten zugänglich gemacht werden. 
Neben der anlassbezogenen Beratung und Begleitung von Einzelvorhaben informiert und berät das 
Stadtplanungsamt an verschiedenen Stellen. So werden die Münsteraner Leitlinien in Facharbeits-
kreisen vorgestellt und diskutiert und auch interkommunal mit anderen Stadtplanungsämtern erörtert. 
Auf diesem Weg können der Umfang und die Wirkungsweise der Leitlinien diskutiert und hinsichtlich 
ihrer ermöglichenden Wirkung geprüft werden. 
Einzelne Wohnungsgesellschaften haben bereits das Angebot der Gespräche über ihre Wohnungs-
bestände aufgegriffen und gemeinsam mit der Verwaltung die Weiterentwicklung von Wohnstandor-
ten angesprochen. Dabei geht es neben der Modernisierung in Verbindung mit energetischen Ver-
besserungen auch um die Frage von städtebaulich verträglicher Nachverdichtung. 
 
2 Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung - Anwendung der Regelungen 
in Münster – Leitlinien (V/0025/2026) 
3 https://www.stadt -muenster.de/stadtplanung/leitlinien -wohnungsbau

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V/0446/2026 
Das städtischen Wohnbaulandprogramm enthält auch eine Reihe von kleineren Planungen für neue 
Wohngebiete. Nach Ansicht des Stadtplanungsamtes können einige dieser Projekte in den kommen-
den Monaten auch auf die Regelungen des Bauturbos zurückgreifen, so dass regulär begonnene 
Bebauungsplanverfahren ab einem bestimmten Verfahrensstand „umgestellt“ werden und als Bauan-
träge konkretisiert und fortgeführt werden. Die Verwaltung wird projektweise dazu in Zukunft konkret 
berichten. 
Ausblick: 
Die Verwaltung wird im kommenden Jahr eine umfassende Evaluation zum Bauturbo vorlegen und 
bei Bedarf eine Weiterentwicklung der Leitlinien vorschlagen. 
 
 
In Vertretung  
 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (3)

Bericht
03.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.5 Bericht
Zur Sitzung
08.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.3 Bericht
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0446/2026
Typ
Vorlagen
Datum
13.08.2026
Erstellt
12.08.2026 08:46