V/0012/2011
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck
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Anlage 3 -textl. Fest.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 12/2011 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße Im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 gelten anstelle der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die folgenden geänderten textlichen Festsetzungen: 1. Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenster n, Türen und Fassaden aus Holz, Kunststoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herstellung von Dispersionsfarben und Lacken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zulässig. Im Übrigen sind in den Gewerbegebieten di e in der Liste der Betriebsarten unter den entsprechenden Klassenziffern aufgeführte n Betriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der jeweils nächst ni edrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sicher gestellt wird. Ebenfalls unzulässig sind Vergnügungsstätten und Dienstleistu ngseinrichtungen (§ 1 (5) BauNVO) (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 2. Im Plangebiet ist nur der Handel mit nicht zentrenrelevanten Sortimen ten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anla ge) zulässig. sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; ausgenomm en sind Baumärkte, Gartencenter sowie der Handel mit Möbeln und Autos einschließlic h Zubehör (§ 1 (9) BauNVO ). Sonstiger Einzelha ndel ist ausnahmsweise zulässig als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbegebietes, sofern die ve rtriebenen Waren in einem funktionalen Zusamme nhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstlei stung stehen. Ergänzende Randsortimente - mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) aufgeführten zentre nrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maxima l jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche, wenn diese in einem funk tionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentslist e“ (siehe Anlage) aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind ausnahmsweise Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Ver kaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Z usammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienst leistung stehen (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die weiteren textlichen Festsetzungen werden nicht verändert.
(Anlage 2 - 342-3 Änd. Begründung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 12/2011 Begründung zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 1. Planungsanlass Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die beabsichtigte Nutzungsänderung für ei- ne Gewerbehalle im Plangebiet mit dem Ziel, dort kü nftig vier Spielhallen mit jeweils kernge- bietstypischer Größe zu betreiben. Damit diese Nutzung verhindert werden kann, hat der Rat der Stadt Münster am 13.05.2009 den Aufstellungsbes chluss zur 3. Änderung des Bebau- ungsplanes 342 gefasst und die Veränderungssperre erlassen. Darüber hinaus wird das Plangebiet als Teil eines Z entralen Versorgungsbereichs den An- sprüchen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münste r angepasst. Ferner wird eine bislang von der Bahn genutzte Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. 2. Strukturelle Situation Der Änderungsbereich liegt heute in einem im Wesent lichen gewerblich geprägten Umfeld. Die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen sind KFZ- H andel und KFZ- Ersatzteilhandel so- wie Lebensmitteleinzelhandel und Einzelhandel mit Tierfutter. Es grenzt unmittelbar an den geplanten Umgestaltungsbereich zum Stadtbezirkszentrum und wird über die gleiche Zufahrtsstraße erschlossen. In der westlichen Nachbarschaft zum Plangebiet (Ber eich der 4. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 342) befindet sich bereits ein genehmigte s Spielkasino mit 3 Hallen und ca. 500 m² Nutzfläche. Das Plangebiet und das Gebiet des zukünftigen Stadt bereichszentrums, angrenzend an den künftigen Bahnhaltepunkt Mecklenbeck sowie an die k ünftige Heroldstraße, weist das Ein- zelhandelskonzept der Stadt Münster als Zentralen V ersorgungsbereich mit der Funktion ei- nes Stadtbezirkszentrums mit übergeordneten, auf den gesamten Stadtbezirk ausgerichteten Versorgungsaufgaben aus. Für das Gebiet des zukünft igen Stadtbereichszentrums wird zur- zeit die 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungs planes Nr. 342 aufgestellt. Der Ei- gentümer der Flächen beabsichtigt, hier eine multif unktionale Bebauung mit Einzelhandels-, Fitness- und Gastronomieeinrichtungen zu errichten. Eine gestalterisch hochwertige Umset- zung der Bebauung und der öffentlichen Räume ist da bei ebenso beabsichtigt, wie die Ein- bindung des neuen Bahnhaltepunktes. Zur Arrondierung der Flächen und damit zwischen die sem Änderungsbereich des Bebau- ungsplanes und dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 4 86 keine Restflächen ohne Pla- nungsrecht verbleiben, werden die an die Flächen fü r Bahnanlagen angrenzenden Parzellen Flurstück 389, Flur 223 und teilweise Flurstück 225 , Flur 220, die bislang nicht innerhalb des Bebauungsplans Nr. 342 lagen, mit in den Änderungsb ereich des Bebauungsplans aufge- nommen und Bestandteil des Gewerbegebietes. 3. Ziele und Inhalte der Planänderung Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergän- zung der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten d en Ausschluss von Vergnügungsstätten und die Steuerung des Einzelhandels in dem Gewerbeg ebiet. Mit der Planänderung wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Baunutz ungsverordnung in der zum Zeit- punkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue Rechtsgrundlage. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten und Dienstleistungseinrichtungen Für das Plangebiet, hat der Rat am 13.05.2009 den B eschluss zur Änderung gefasst mit dem Ziel, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Der Planbereich grenzt unmittelbar an den geplanten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszen trum an und wird über die gleiche Zufahrt erschlossen. Mit dem Ausbau zum Stadtbereic hszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Versorgungsbereiches verbunden, der einen Aufenthalt der Nutzer bis in die spä- ten Abendstunden unterstützen soll. Die potenzielle n Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten in deren Umfeld erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städ- tebauliche Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Um zu verhindern, dass die angestammten, das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Di enstleistungsbetriebe aus den an- grenzenden Gewerbe- und Mischgebieten nicht verdrän gt werden und dies zu einer Niveau- absenkung - Trading–Down-Effekt – führt, sowie nega tive städtebauliche Auswirkungen für die nahen Wohngebiete nördlich der Weseler Straße e ntstehen, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort gestoppt werden. Deshalb sollen Vergnügungsstätten für den engbe- grenzten Bereich des Versorgungsbereiches ausgeschl ossen werden. Außerhalb dieses Be- reiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Ge werbegebiet entlang der Weseler Straße grundsätzlich denkbar. Da der zentrale Versorgungsbereich den Angeboten de r überörtlichen und aperiodischen Versorgung vorbehalten werden soll und kein Ausbau der täglichen Versorgungsangebote stattfinden soll, werden Dienstleistungsangebote, wie auch im angrenzenden Bereich des Stadtbereichszentrums, generell ausgeschlossen. Die textliche Festsetzung Nr. 1 wird dahingehend er gänzt, dass Vergnügungsstätten und Dienstleistungseinrichtungen im Änderungsbereich unzulässig sind. 3.2 Steuerung des Einzelhandels Das neue Planungsrecht beinhaltet – der Zielsetzung „Zentraler Versorgungsbereich“ ent- sprechend – auch Regelungen zur Steuerung von Einze lhandelsansiedlungen. Als Teil des „Zentralen Versorgungsbereichs“ soll im Plangebiet der bislang begrenzte Handel auf alle nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der „Münste raner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) erweitert werden. Damit werden einerseits eine Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen möglich, anderseits aber keine konkurrierenden Nutzungen zum Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ er- laubt. Entsprechend den Regelungen im benachbarten Stadtbe reichszentrum werden ebenfalls er- gänzende Randsortimente auf jeweils 5 % begrenzt un d dabei Nah- und Grundversorgungs- angebote zum Schutz des Stadtteilzentrums „Sankt Anna“ (täglicher Bedarf) gänzlich ausge- schlossen. Die Einschränkung auf nur 5 % zentrenrel evante Randsortimente im Verhältnis zu gegebenenfalls größeren Ausnutzungsmöglichkeiten in den angrenzenden Gewerbege- bieten wird kompensiert durch die wesentlich größer e Nutzungspalette aller nicht zentrenre- levanten Sortimente und ist in diesem Fall vertretb ar, damit ein ausreichender Schutz für das Stadtteilzentrum „Stankt Anna“ gewährleistet ist. Damit die Gewerbebetriebe auch weiterhin ihre auf d em jeweiligen Baugrundstück herge- stellten Produkte, Waren und Dienstleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu den von ihnen hergestellten Gütern und Dienstleistu ngen stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anbieten dürfen, um sich so zusätzliche Einkommensq uellen zu erschließen und einen um- fassenden Service anbieten zu können (sog. „Handwer kerklausel“), ist eine adäquate Rege- lung zur bisherigen aufgenommen worden, mit dem Zus atz, dass auch hier Sortimente der Nah- und Grundversorgung ausgeschlossen sind. Die textliche Festsetzung Nr. 2 wird dahingehend ge ändert dass im Plangebiet nur der Han- del mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß d er „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig ist. Ergänzende Randsortimente - m it Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässige n Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment st ehen. Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ aufgeführten zentrenr elevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind ausnahmsweise Einzelhandelsnut zungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetri ebes zulässig, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang m it der auf dem Baugrundstück aus- geübten Produktion oder Dienstleistung stehen. 3.3. Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel Unabhängig von diesen neuen Festsetzungen genießen die vorhandenen genehmigten Ein- zelhandelsnutzungen mit Sortimenten der Nah- und Gr undversorgung Bestandsschutz. Dies gilt auch für zukünftige Einzelhandelsnutzungen, sofern sie nicht genehmigungspflichtig sind. Das bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass in de m heutigen Lebensmittelmarkt (Aldi) und dem Tierfuttermarkt (Futterhaus), die als Einze lhandel mit Waren aller Art ohne Sorti- mentsbeschränkung genehmigt worden sind, auch weit erhin Einzelhandelsnutzungen be- stehen werden. 4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und damit k eine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltaus wirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass di e Belange des Umweltschutzes, ein- schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspf lege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplan änderung beeinträchtigt werden. Ein Vorhaben, das eine Pflicht zur Durchführung einer U mweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorbereitet oder begründet. Von einem Um weltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Le- bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeite nden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und so zialer Hinsicht sind jedoch nicht ersicht- lich. 6. Verfahren Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach d en Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt, da die rechtlichen Voraussetzungen hi erfür (Grundzüge der Planung sind nicht berührt) vorliegen. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zur der durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße Münster, Lewe Oberbürgermeister ERROR: syntaxerror OFFENDING COMMAND: --nostringval-- STACK: /Title () /Subject (D:20110224093807) /ModDate () /Keywords (PDFCreator Version 0.8.0) /Creator (D:20110224093807) /CreationDate (Huelk) /Author -mark-
V-0012-2011-Anlage-4
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0012/2011 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Plangebiet / Maßstab 1:5000ST ADT M T ÜNS ER
Berichtsvorlage
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V/0012/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel-Bremen / Heroldstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 10.03.2011 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 30.03.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 öffentlich auszulegen. Den Bereich südlich der Weseler Straße angrenzend an den künftigen Bahnhaltepunkt Mecklen- beck sowie an die künftige Heroldstraße soll als Stadtbereichszentrum ausgebaut werden. Für den größten Teil des Versorgungsbereiches wird zurzeit ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt (2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342). Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll eine beabsichtigte Nutzungsänderung für eine Gewerbehalle (in vier Spielhallen mit jeweils kerngebietstypischer Größe) für den engbe- grenzten Bereich des Versorgungsbereiches ausgeschlossen werden. Der Standort grenzt unmit- telbar an den geplanten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszentrum an und würde über die gleiche Zufahrt erschlossen. Mit dem Ausbau zum Stadtbereichszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Versorgungsbereiches verbunden, der einen Aufenthalt der Nutzer bis in die späten Abendstunden unterstützen soll. Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstät- ten in deren Umfeld erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Da der zentrale Versorgungsbereich den Angeboten der überörtlichen und aperiodischen Versor- gung vorbehalten werden soll und kein Ausbau der täglichen Versorgungsangebote stattfinden soll, werden Dienstleistungsangebote, wie auch im angrenzenden Bereich des Stadtbereichs- zentrums, im Änderungsbereich generell ausgeschlossen. Als Teil des „Zentralen Versorgungs- bereichs“ soll im Plangebiet der bislang begrenzte Handel auf alle nicht zentrenrelevante Sorti- mente gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ erweitert werden. Damit werden einerseits eine Vielfalt von Einzelhandelsnutzungen möglich, anderseits aber keine konkurrierenden Nutzungen zum Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ erlaubt. Vorlagen-Nr.: V/0012/2011 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6140 / 6190 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 07.02.2011 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0012/2011 Ferner sollen zwei von der Bundesbahn an private Eigentümer veräußerte Flurstücke in den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und entsprechend der angrenzenden Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Durch diese Änderungen werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grund- züge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des Bebauungsplanes Rechnung getragen. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sind gegeben. Zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 fand am 01.12.2010 eine Bürgeranhörung statt. Die Offenlegung der Bebauungsplanänderung soll im Frühjahr 2011 erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textl. Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
(Anlage 1 - Bürgeranhörung
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Anlage 1 zur
Vorlage Nr. 12/2011
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Stadtbezirk:
Münster-West
Anlass: 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342:
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bahn-
strecke Wanne – Eickel – Bremen / Heroldstraße und
der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136:
Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarze r Kamp /
Weseler Straße
Zeit:
am Mittwoch, dem 01.12.2010, um 20.00 Uhr,
Ort: in der Aula der Peter – Wust – Schule,
Dingbänger Weg 80, 48163 Münster
Teilnehmer:
19 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der
Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin
Vertreter der
Verwaltung: Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt
Die Bezirksbürgermeisterin Frau Westrup eröffnet um 20:00 Uhr die Bürgeranhörung zu
den Entwürfen der
3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: „Mecklenbeck – Weseler Straße /
Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne – Eic kel – Bremen / Heroldstraße“
und der
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 136: „ Mecklenb eck – Heroldstraße / Meck-
mannweg / Schwarzer Kamp / Weseler Straße“
Sie erläutert die Bedeutung sowie den rechtlichen H intergrund für die frühzeitige Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanu ng. Danach übergibt Frau Westrup
der Verwaltung das Wort.
Herr Kurz stellt anhand einer PowerPoint-Präsentati on die Zielsetzungen und Inhalte der
Planungen für die Änderung der Bebauungspläne vor:
Für Gewerbegebietsstandorte entlang von Hauptverkeh rsstraßen werden in jüngster Zeit
vermehrt Anträge und Anfragen von Spielcasinobetrei bern für die Einrichtung von Spiel-
stätten zum Aufstellen von Glücksspielautomaten ges tellt. Die Eröffnung eines Spielkasi-
nos südlich der Weseler Straße, sowie zwei weitere Standortanfragen von Spielstätten-
betreibern, haben mehrere Bürger und Bürgerinnen da zu veranlasst gegenüber dem Rat
der Stadt ihre Sorge hinsichtlich potenzieller Gefährdungen durch das Glücksspielangebot
für die benachbarten Wohngebiete zum Ausdruck zu br ingen und Maßnahmen zur Ver-
hinderung weiterer Spielhallenansiedlungen zu fordern.
Mit diesem Ziel hat der Rat der Stadt Münster bereits am 13.05.2009 beschlossen, für den
Gewerbegebietsbereich direkt westlich an das geplan ten Stadtbereichszentrum angren-
zend, planungsrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Spielcasinos zu treffen. Diese
städtebauliche Zielsetzung soll nun auch auf die Ge werbegebietsflächen bis zur Herold-
straße und darüberhinaus bis zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld ausgeweitet werden.
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Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungspl ans Nr. 342 grenzt direkt an den
geplanten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszen trum südlich der Weseler Straße
an, und ist nach dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster ebenfalls flächenmäßiger
Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereichs. Das Plangebiet wird zurzeit durch KFZ-
orientierte Dienstleister und einen Futtermittelmar kt genutzt. Eine Bauvoranfrage für ein
größeres Spielkasino liegt für diesen Bereich vor. Auf Grund der Störungen, die durch die
Nutzer solcher Spielstätten in deren Umfeld zu erwa rten wären, die die hier beabsichtigte
städtebauliche Entwicklung des Stadtbereichszentrum s beeinträchtigen würden, sollen
hier Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Auße rdem sind Regelungen geplant,
die die künftige Nutzung durch Einzelhandel und Die nstleistungen in Abstimmung zum
geplanten Stadtbereichszentrum ergänzen.
Über den engeren Bereich des Zentralen Versorgungsb ereiches hinaus, sollen auch für
die westlich gelegenen Gewerbegebiete bis zur Herol dstraße und weiter nach Westen bis
zur Bahnstrecke Münster-Coesfeld künftig Spielstätt en ausgeschlossen werden. Sowohl
für die kleinteiligen Gewerbegebietsstrukturen bis zur Heroldstraße, in dem sich die neu
eröffnete Spielhalle befindet, als auch für die gro ßflächigen Gewerbenutzungen nördlich
und südlich der Weseler Straße - ein Möbelhaus und ein Kraftfahrzeughandel - wäre bei
einer Ansiedlung weiterer Spielstätten mit Verdräng ungseffekten für das klassische Ge-
werbe und nachteiligen Entwicklungen für die räumli ch nahe gelegenen Wohngebiete zu
rechnen. Um diese negativen strukturellen Auswirkun gen zu vermeiden, soll einer weite-
ren Ansiedlung von Spielstätten Vorschub geleistet werden.
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Bürger, Fragen zu
stellen und ihre Meinung zu äußern:
Müsste nicht ein weiterer Antrag zur Errichtung ein er Spielhalle aus Gründen der Gleich-
behandlung genehmigt werden?
Die Zulässigkeit beantragter Nutzungen richtet sich nach dem geltenden Planungsrecht.
Der Ausschluss von weiteren Spielhallen sowie eine Umstrukturierung des Gewerbebietes
zum Spielhallenzentrum sind dann ausgeschlossen, we nn die angestrebten Änderungen
der Bebauungspläne rechtskräftig werden.
Müssen während der Zeit der Planaufstellung weitere Spielhallen zugelassen werden?
Nein, während des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanesfalls können beantrag-
te Vorhaben, die der Zielsetzung der Planung widers prechen, zurückgestellt und, falls
notwendig, durch den Beschluss einer Veränderungssperre verhindert werden.
Es gibt in Mecklenbeck massiven Widerstand gegen di e Etablierung von Spielhallen. Des-
halb ist es eine Freude, dass diese Verfahren nun f ür einige Teilbereiche erfolgen. Es
sollten aber die gesamten Gewerbegebiete entlang de r Weseler Straße für Spielhallen
tabu sein. Selbst eine Spielhalle ist eine zuviel; wegen der damit verbundenen Suchtge-
fahren. Es ist daher sehr wichtig, dass keine weite re Spielhalle mehr genehmigt wird. Wa-
rum kann nicht wenigstens für alle Gewerbegebiete s tadteinwärts bis auf Höhe des Ding-
bänger Weges ein Ausschluss erfolgen? Besser wäre e s, auch den weiteren Bereich bis
zum Standort von Brillux mit einzubeziehen. Auch hier gibt es nördlich der Weseler Straße
Wohnstandorte.
Neben den stadteinwärts gelegenen Gebieten sollten auch für die Gewerbegebiete stadt-
auswärts bis zur Autobahn Spielhallen ausgeschlosse n werden. Die Wohngebiete in
Mecklenbeck werden durch die Ansiedlung von Spielha llen belästigt. Die Mecklenbecker
Bürger müssten die negativen Folgen einer unkontrol lierten Spielhallenentwicklung tra-
gen. Spielhallen sollten für den gesamten Stadtteil ausgeschlossen werden.
3
Spielhallen sind Teil des gesellschaftlichen Lebens . Der Gesetzgeber ermöglicht ihre An-
siedlung – wie auch die anderer Vergnügungsstätten – grundsätzlich in Gewerbegebieten.
Ein genereller Ausschluss von Spielhallen in Gewerb egebieten ist deshalb rechtlich nicht
möglich. Ein differenziertes Vorgehen, bei dem für Teilbereiche Spielhallen aus städte-
baulichen Gründen ausgeschlossen werden während für andere Teilbereiche Spielhallen
ermöglicht werden, ist gleichwohl möglich. Deshalb soll mit der vorgestellten Planung
ausdrücklich nicht der gesamte Gewerbegebietsstreif en entlang der Weseler Straße von
der Boeselagerstraße bis zur Hansalinie von Spielha llen freigehalten werden, sondern
lediglich der Teilbereich, der räumlich am nächsten zu den Wohngebieten liegt.
Gleichwohl werden die Anregungen zur Ausweitung des Spielstättenausschlusses noch-
mals geprüft.
Wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wird, kann dan n die bestehende Spielhalle weiter
betrieben werden?
Ja, unabhängig davon, dass der Bebauungsplan künfti g keine Spielhallen mehr zulassen
soll, gilt für einen bestehenden und genehmigten Be trieb innerhalb dieses Plangebietes
der Bestandsschutz. Er kann also weiter betrieben werden.
Können um den Bahnhaltepunkt Spielhallen entstehen? Sind Vergnügungsstätten für das
geplante Stadtbereichszentrum ausgeschlossen?
Im zukünftigen Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße werden Spielhallen ebenfalls
nicht zulässig sein. Auch die dort ursprünglich geplante Discothek wird es nicht geben.
Abschließend gibt Herr Kurz einen Ausblick auf den Verfahrensablauf, der die Offenle-
gung der Bebauungspläne im Frühjahr 2011 vorsieht. Wenn alle Verfahrensschritte ohne
Verzögerungen durchgeführt werden können, besteht d ie Möglichkeit, dass die Bebau-
ungspläne noch Ende 2011 Rechtskraft erlangen.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , erklärt Frau Westrup, dass alle
Fragen protokolliert werden und im weiteren Entsche idungsprozess zu den Bebauungs-
planverfahren mit abgewogen werden. Auch steht die Verwaltung für weitere Informatio-
nen zur Verfügung.
Sie schließt um ca. 20:30 Uhr die Bürgeranhörung.
gez. gez.
Frau Westrup Herr Schröder
Bezirksbürgermeisterin Schriftführer
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(D:20110224093659)
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 342, 3. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Weseler Straße
- Heroldstraße 1
- Boeselagerstraße
- Meckmannweg
- Schwarzer Kamp
Bebauungsplan Nr. 342, 3. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0012/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.02.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37