Mandari Insight

3512/2025

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 66499/09, Arbeitstitel Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch

Mitteilung Ausschuss 23.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 29.01.2026, TOP 10.2.11

Anlage 2 Bestehendes Planungsrecht

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Ansehen

Anlage 3 Beabuungsplan-Entwurf 66499/09

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Bestehendes Planungsrecht

76 Zeichen

ANLAGE 2Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch
Bestehendes Planungsrecht

Anlage 3 Beabuungsplan-Entwurf 66499/09

32815 Zeichen

I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarStellplätzeWASt
Bebauungsplan Entwurf66499/09050100 MeterMaßstab 1:1 000Südliche Schmiedegassein Köln-WeidenpeschBebauungsplan Entwurf050100 MeterMaßstab 1:1 000-Veröffentlichung-Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand: Januar 2025)Amt für Liegenschaften, Vermessungund KatasterVermessungsabteilungDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 22.01.2015 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 04.03.2015ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                              geändert worden.Für den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                             nach§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.OberbürgermeisterKöln, denOberbürgermeisterKöln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 21.08.2024 bis28.02.2024 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Leiterin/Leiter der VermessungsabteilungKöln, den Nachrichtliche ÜbernahmeGrundflächenzahlGRZ GeschossflächenzahlGFZ Zahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)z.B. IIIGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)GHOffene BauweiseoBaugrenzeGrenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen GeländehöhenGrenze zwischen NutzungsartenFlächen für den Gemeinbedarfnicht überbaubar I überbaubarStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungFlächen für Versorgungsanlagenoder für die Verwertung oderBeseitigung von Abwasser oderfesten Abfallstoffen sowie fürAblagerungenÖffentliche GrünflächenBaum zu erhaltenBaum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)DenkmalschutzDLärmpegelbereichz.B. III u. IVLPB IIILPB IV
Geplante Straßenführung(nachrichtlich)Geschlossene BauweisegMischgebietnicht überbaubarMIParkanlageVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungFuß und RadwegF+RVorgartenzoneHinweiseunversiegelte Fläche(Standort nachrichtlich)KennzeichnungFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindEinzelanlagen (unbeweglicheKulturdenkmale), die demDenkmalschutz unterliegenDUmgrenzung von Schutzgebietenund Schutzobjekten im Sinne desNaturschutzrechtsLLandschaftsschutzgebietFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Flächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen undSträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie vonGewässern (z.B. E1)AusgleichspflichtigerEingriffsbereich
Altlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderungz.B.Nr.105
3.50
Nr. 505113
P
PPPP PPP
PP
Ga
49-53
III M
1840
II
1480VI F
III S
1102
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1105
1098
1099
1100
1420
1097
1615
I F
S
III S
III
16 III S
18
III S
10 III S
14
1888
35
356
III S13
13a
15
II S
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I F
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20
22
Amboßstraße
11
I S
354
355
1489
III F
Ga
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1634
46
1635
46
SII
2397
45
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964
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45
1783
S18-20 I
15
1882
1881
S
629
SIII
4 I
6
1419
1-3
1418
5
SIII
1376
41
S
III S
III
III S
42
2
989 16
II S
991
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I P
993
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301
2
1-3
42
1
1636
46
12 II S
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SII10
11
1490
Feuerstraße
13
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1885
1886
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52
5
II S
1674
7
II KW
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weg
II
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2177
49
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49
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1655
1488
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31-33
I S
35a
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1527
1826
1827
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II F
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300
300
SII
17
15
Ga
1508
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I F
1863
300
II S
300
2
27
II S
25
1488
300
3
300
4
1784
1781
1785
I F II S
P
29
II S
II S 19
1782
27
1529
1656
1524
1808
1522
1523
Ga
P
III P
III
Ga
TGa
1887
II S
6
FI
1518
Klarissenweg 4
2
9Ga
-I
SII23
II F
25
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Ga
II S
II S 7
1515
II S
II S
31516
1517
II
17
1883
I F
F
Weg
1507
15
IV S
63
2
18842175
49
2172
49
Jesuitengasse
I F
2173 49
11
SII
Ga
Ga
13
IV S
839
840
1486
1
II S
Klosterfraugasse
2II S
1426
1506
4II S
Flur 6
II S
2
1425
II S
4
1730
II S
11-13
1513
1512
1511 GaII F
II S
2240
300
2
1 I W
Pallenbergheim
1514
6
I S
II W
3
II W
4 I KW
I F
S21
I W
I
II S19
20
23 I W
Pallenbergheim
22
2237
300
11
I S
12
13
S
I S
I
14
I S
15
I S
SII
8
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I SI S
9
II Z
I W
1797
I F
1447
II S
6
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14
I S
1631F
II F
10
I W
1141
1798
I
PI
I F
1795
1142
FI
22
II
18
S
2239
300
16
I S
1138
20-22
W
II S
III
II S
F
992
I
P
Ga
24
II S
26
SII
1122
26a
II F
P
P
I S
35
I P
994995
I P
1123
1126
1675
1181
1125
979
51
IV S
30
8
IV S
IV
6
28
SIII
1843
1844
1842
P
1845
P
34
II W
23
21
S
25
2775
3
I F
III W
III
II F
2776
3
2777
3
II W
2783
3
2782
3
3147
3
III
13
11
S
IV S
S
2778
3
V
1621
834
IV
1147
502 III W
III S
500 III S
498
1772
45
II S
S
3145
3
3146
3
1620
2948
3
III
II M
496
TGa
494
833836
1771
I F
1776
I F
1775
I FII F
I S
9
7IV S
SIV
1146
I F
725
1875
III S
III S726
727
2470
291
Ga
Ga
Ga Ga
2469
291
2459
291
I F
2458
291
I FF
1876
492 SIII
FIV
490
F
IV FV
473
II S471
1774
488
1780
2456
291
728
484 II S
2457
291
I
I F
482 III S
12
III SIII S
14
III S
19
Roßbachstraße
21
SIII
P
2432
291
2303
291
2302
291
2300
291
2298
291
2297
291
2299
291
WIII
P
480
P
III W
I S
I S
2301
291
478
476 III S
S472 III
474 III S
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P
465
WI1778
BI
4
2174 49
P9
II S
7II S
5
3II S
II S
508
509
431
430
1II S
943
1718444
445
Flur 5
Gemarkung Longerich
485
434
429
1241
1727
1725
1726
1724
1407
1728
II S
1297
1300
1298
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1301
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-I
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1293
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II S40k
II S
1291
1304
1305
Ga 1259
1258
1257
1256
1303
TGa
Schmiedegasse
Lagerplatz
1306
1307
40f
40e
II S
II S
I P
40d
II S1248
1249
TGa
1288
1290
1292 1294
FI
34a
II S
Ga
47
I PII S
299
2
GaI B
36
Schmiedegasse
1770
45a I S
I P
I S
Schmiedegasse
I F
17691768
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Ga
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S
1308
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P 1450
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40
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1246Weg
I F
1645
II S
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Weg
-ITGa
1429
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1556
P
1766
44
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P
S
46
II F Zufahrt
P 1554
Cellitinnenweg
8
1729
S
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1286
1287 1289
II S
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S
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III
1562
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SIIFIII
11
II S
1644
-IZufahrt
1642
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1641
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1640
Cellitinnen-
TGa
II S
-I
III S
1558
1796
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FI
I F
I F
1139
35
552
553
Nordfriedhof
ZI
Kapelle
II
46a
1430
I F
I F
I F
F
1542
451
422
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III
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I F
S 56
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II
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II
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58
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Nordfriedhof
588
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592
421
405
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Ga
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I S
1767
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Ga
I P
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I S
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Lagerplatz
1763
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P
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P
P
P
P
P
509
Weg
Weg
Nordfriedhof
2306
291
2296
291
2295
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S
2294
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1512
291
I F
III S
III S
I F
Theklastraße919
1511
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III M
470 III S
468 III
PMerheimer Straße
466
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462
P
1494
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1339
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402
Weg
II W
W29 III
403
Weg
Nordfriedhof
Weg
Weg
F
325
Nordfriedhof
Weg
Weg
1134
I F
Weg
P
F
I
589
590
I
I
W
F
F
F
58a
Ga
Ga
Fläche fürGemeinbedarf- Schule -GRZ 0,8IIIIVöffentl.Grünfläche
II
öffentl. Grünfläche
- Vorgartenzone -- Vorgartenzone -
- Vorgartenzone -
öffentl.Grünfläche- Spielplatz -IIo
IIIo
IIo- Gas -
IIo
IIoGRZ 0,4
GRZ 0,4
GRZ 0,4GRZ 0,4
LPB IILPB IIILPB IIILPB IVLPB IIILPB IV
LPB IIILPB IV
LPB VLPB IV
P1E1
WA 1
DD
WA 3WA 4
St
DD
WA 2MI
F+RPlanstraße 1
F+R
MI
Planstraße 2
MI
DL L
L
L
L
1.3Sicherung vorhandener AnlagenGemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt:Für den Steinmetzbetrieb an der Schmiedegasse Nr.49, ist zulässig:- Bauliche und technische Modernisierung des Bestandes- Herstellung und Erweiterung von Büro- und Verwaltungsräumen, Ausstellungs- undEmpfangsräume für Kunden sowie Lagerräume die dem ansässigenSteinmetzbetrieb dienen- Auf den Freiflächen: Lagerflächen und Stellplätze die dem ansässigenSteinmetzbetrieb dienenDie aufgeführten Änderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit dieImmissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgelegenen WohnbebauungSchmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 sowie am benachbarten Schulbau eingehaltenwerden.1.4Grundflächenzahl, zulässige GrundflächeGemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) diejeweils zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzenmit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglichunterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zueiner GRZ von 0,8.2.Festsetzungen über die überbaubaren und die nicht überbaubarenGrundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen2.1Überbaubare GrundstücksflächeFür das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereichzwischen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. Eine weitereVorgartenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 464 – 476festgesetzt. Die Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in der Planzeichnungdargestellt.Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO in denfestgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig; Abstellplätze für Müllbehälter undFahrräder, die nach Bauordnungsrecht notwendigen Stellplätze, Zufahrten zuGaragen sowie Zuwegungen zu Gebäuden sind hiervon ausgenommen.3.Festsetzungen über einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nurWohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mitbesonderem Wohnbedarf bestimmt sindDie im WA 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8BauGB zur Errichtung von Wohngebäuden die für „betreutes Jugendwohnen“ und /oder "Seniorenwohnen" bestimmt sind.4.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)sowie in WA 1 gemäß Lärmpegelbereich III an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018– Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichenGegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.5.Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oderTeile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der fürlandwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen übera)das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:Bäume auf Grundstückena1)Im WA 1 und WA 3 ist je angefangene 200 m² festgesetzter nicht überbaubarerGrundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen – BF 31 (GH 741) unddauerhaft zu erhalten.a2) Je angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens eingroßkroniger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen.a3)Entlang der Schmiedegasse sind die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung dargestelltenBaumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müsseneine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.a4)In der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule ist in den Stellplatzflächenje fünf angefangene oberirdsicher Stellplätze ein Baum – BF 31 (GH 741) zu pflanzen.Die bereits auf dem Grundstück festgesetzten Bäume können angerechnet werden.Bäume im Straßenrauma5)Innerhalb des Cellitinnenwegs sind mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.a6)Innerhalb der Klosterfraugasse sind mindestens 1 Baum BF 31 (GH 741) zu pflanzen.a7)Innerhalb der Schmiedegasse sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.a8)Entlang der Planstraße 2 sind auf der westlichen Seite die in der Planzeichnungfestgesetzten 8 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. Die in derPlanzeichnung dargestellten Standorte sind nicht bindend. Die Baumbeete müsseneine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.a9)Am nördlichen Ende des mittleren Grünstreifes in der Merheimer Straße sind die inder Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumpaare in Reihezur Ergänzung der vorhandenen Baumallee zu pflanzen. Die Standorte derBaumpaare untereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Diein der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 mverschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.a10)In der Merheimer Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten weiteren 2Bäume BF 31 (GH 741) zur Vervollständigung der vorhandenen Baumallee imsüdlichen Bereich des Plangebiets zu pflanzen. Die in der Planzeichnungfestgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. DieBaumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.Bäume in Grünflächena11)In der Grünfläche westlich der Planstraße 1 sind die in der Planzeichnungfestgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als Einzelbäume oder Baumgruppe zupflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind nicht bindend.a12)In der Grünfläche östlich der Planstraße 1 sind die in der Planzeichnung festgesetzten
13 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetztenBaumstandorte sind nicht bindend. Ziel ist jedoch eine gleichmäßige Verteilung derBäume auf der Fläche als einseitige Ergänzung zur Baum-Allee in der Planstraße 2sowie zur Gliederung der Parkplatzflächen in der Planstraße 1.a13)In der Grünfläche östlich der Planstraße 2 sind die in der Planzeichnungfestgesetzten 15 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang der Planstraße 2sowie als Randeinfassung der Spielplatzfläche zu pflanzen. Die Baumstandorteuntereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in derPlanzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschobenwerden.a14)In der Grünfläche südlich des WA 1 sind die in der Planzeichnung festgesetzten 4Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang des Fuß- und Radwegs zu pflanzen.Die Baumstandorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 8 meinhalten. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können umbis zu 5 m verschoben werden.Pflanzmaßnahmen Schulbau inkl. Nebenanlagena15)Die Flachdächer der Gebäude in der festgesetzten Fläche für den GemeinbedarfSchule sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zubepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cmzuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sindDachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligenDachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung sindzulässig.a16)Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb derfestgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme von Fenstern,Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss jelaufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- undSchlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.a17)Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalbder festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme vonLüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss jelaufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- undSchlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.a18)Flachdächer von Fahrradabstellanlagen in der festgesetzten Fläche für denGemeinbedarf Schule sind extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist miteiner Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainageschichtherzustellen. Alternativ oder ergänzend können die Dachflächen mitPhotovoltaikanlagen belegt werden.Pflanzmaßnahmen private Grundstückea19)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen inklusive der Vorgartenzonen,soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagenüberbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Staudenund / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.Sonstige Pflanzmaßnahmena20)In der festgesetzten Fläche P1 das Anpflanzen einer Strauchhecke BB1 (GH411).Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9.b)Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zuersetzen:b1)Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte sind dauerhaft zuerhalten und bei Verlust zu ersetzen.b2)Innerhalb der festgesetzte Fläche E1 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhandenenBäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabeimindestens 18/20 cm betragen.b3)Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung vonKostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.6.Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach demBundesnaturschutzgesetz)Externe Ausgleichsmaßnahme A1:a)Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 6.912 m² der externenAusgleichsmaßnahme A1 den Eingriffen der festgesetzten Fläche für denGemeinbedarf Schulbau zugeordnet.b)Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 126 m² der externenAusgleichsmaßnahme A1 dem festgesetzten WA 1 zugeordnet.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachaufbautena)Gebäude in WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldächern zu errichten.b)Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 2,00 m zulässig. DieGesamtbreite aller Einzelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Dacheseinschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von denGebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten.c)Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern müssenmindestens einen Abstand zur Traufkante von 30 cm aufweisen.d)Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mitderselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.e)Sonnenkollektoren und Solarzellen sowie untergeordnete Bauteile oder baulicheAnlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen,Oberlichter auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von denGebäudeaußenkanten zurücktreten.f)Notwendige Dachaufbauten technischer Natur (Klima- und Lüftungsanlagen,Wärmepumpen, Aufzugsüberfahrten, usw.) sind einheitlich einzuhausen.2.Gebäudefassaden / Dacheindeckunga)Nicht-verglaste Fassadenteile in Richtung Norden und Osten von Gebäuden auf derFläche für den Gemeinbedarf Schule sowie alle Gebäudefassaden im WA 3 müssenin Klinker ausgebildet werden.b)Als Dacheindeckung in WA1, WA 2 und WA 3 sind nur nicht glänzendeDacheindeckungen in den Farbtönen schwarzgrau bis rotbraun zulässig.3.Vorgärten (festgesetzter Vorgartenbereich)a)Abstellplätze für Müllsammelbehälter, Fahrradstellplätze, technische Geräte wieWärmepumpen in Vorgärten sind mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Dieso gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.b)Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen in denVorgärten sind als nicht versiegelte Fläche durch die Verwendungwasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, Rasengittersteine oderlediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen.4.Befestigung von Stellplätzen auf dem SchulgrundstückDie Befestigung der Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche durch dieVerwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen,Rasengittersteine, Rasenliner oder lediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen.
5.Einfriedungena)Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Heckensowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhevon jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nichtüberschreiten.b)Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzennur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitterzäune zulässig.IV.Nachrichtliche Übernahmen1.Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriftengetroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- undBenutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in denBebauungsplan übernommen:1.1Natur- und Landschaftsschutza)Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzteLandschaftsschutzgebiet LSG „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“.b)Das gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte NaturdenkmalND NDI 505.01 „Rosskastanie“ (Nähe Schmiedegasse 47).1.2DenkmalschutzDie nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler inder Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie dieEinfriedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u.465.V.Hinweise1.ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung von D. Liebert, 29.11.2024, B.-Plan „SüdlicheSchmiedegasse“ Stadt Köln   Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I und II, ergebensich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5BNatSchG, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen berücksichtig werden:a)Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzenoder zur Gesunderhaltung von Bäumen.b)Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. g.Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine Legalausnahme gemäß§ 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)hinzuzuziehen. Die ÖBB muss sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g.Vegetationsstrukturen keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst.Diesbezüglich muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturen frühestenszwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besonders geschützte Artenuntersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darfmit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren.Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordertvorzulegen.c)Transparente und / oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestaltenund / oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass sie für Vögel alsHindernis erkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei:Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), transparenteAbsturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbindungsgänge->Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:Glaselemente, die größer als 5 m² sind-Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dembegehbaren Boden befindet)-Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)-> diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweisekönnen bodentiefe Fenster im unteren, nicht Sichtbereich erkennbar gemachtwerden.Technische Anforderungen:-Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach demStand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen-Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder es sindgleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden.-Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.d)Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (insbesondereInsekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlichzur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigenSicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sindbei der Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringenStrahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %)maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig.Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen unddürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. DieLichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seiteabstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichstniedrig aufzustellen.Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zubegrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz vonBewegungsmeldern).2.Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs-pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023(Amtsblatt Nr.54 vom 02. August 2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs-pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023(Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zuleisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei derBewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach§ 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.3.BodenschutzDie Vorschriften des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)sind zu beachten.4.Denkmalschutza)Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß§ 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
b)Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: JosefPallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel,Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen;Siedlungsbauten GWG Köln-Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung GrünerHof; Wohnhaus Theklastraße 26.Alle Denkmäler sind sowohl substantiell und in Ihrem Erscheinungsbild als auch inihrem Wirkungsraum (Umgebungsschutz) zu schützen, im Rahmen diesesUmgebungsschutzes besteht Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 1b) DSchG NRW.5.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, aufdie in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sindjeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werdenbeim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.6.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahmevon Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-1760/24 und 22.5-3-5315000-1762/24sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.7.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanesaußer Kraft.8.Rechtsgrundlagea)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl. I S. 3634).b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).d)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).e)Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung9.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.10.StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nicht verbindlichund nur zur Information dargestellt.11.ErschließungsplanungEs wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung folgenderAspekte:- Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule- Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültigerStellplatzsatzung der Stadt Köln- Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß gültigerStellplatzsatzung der Stadt Köln- verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Grundschule mit sichererÜberquerungsmöglichkeit der Schmiedegasse zum nördlich gelegenen Fuß- undRadweg sowie im Bereich der Merheimer Straße nördlich der Roßbachstraße12.Starkregenereignisa)Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „StarkregenGefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.13.Versickerung von Niederschlagswassera)Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehördebei der Stadt Köln einzuschalten.14.Schalltechnische Auswirkungen der PlanungDie schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingterMehrverkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik und Lärmaus einer Nutzung der Turnhalle nach 22°° Uhr sind im Baugenehmigungsverfahrenzu prüfen. Relevante Immissionsorte sind mit dem Umwelt- undVerbraucherschutzamt der Stadt Köln abzustimmen.
LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLa dBI 55II60III65IV70V75VI80VII>80 a
N
Externe Ausgleichfläche A1:A1: 7038m2 aufGemarkung WorringenFlur 49, Flustück 467
00100200300 Meter
I.Textliche Festsetzungen1.Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung1.1Flächen für den Gemeinbedarf (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung„Schule“ festgesetzt“. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind zulässig:-Bauliche Anlagen und Nutzungen (einschließlich Freianlagen), die im Zusammen-hang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Schule in Verbindung stehen-Sporthalle für den Schul- und Vereinssport im Quartier-Stellplätze und sonstige Nebenanlagen die der Schulnutzung dienen.1.2Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeineZulässigkeitGemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nichtBestandteil des Bebauungsplanes.N

Anlage 5 Begründung

214396 Zeichen

ANLAGE 5  
 
Begründung gem. § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66499/09  
Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1. Anlass der Planung 
Aufgrund des hohen Bedarfs an Sekundarschulplätzen in Köln, insbesondere auch im 
Stadtbezirk 5 (Nippes), soll die ehemalige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs süd-
lich der Schmiedegasse in Weidenpesch als Grundstück für künftige S chulbaumaß-
nahmen gesichert werden. Ergänzend soll auf dem Grundstück eine Fläche für einen 
Spielplatz ausgewiesen werden. 
 
Die zu überplanende Fläche liegt im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungs-
planes Nr.66499/06. Dieser weist entlang der Schmiedegasse einen ca . 40 m tiefen 
Streifen als Mischgebietsfläche aus, während der südliche Teil der zukünftigen Schul-
baufläche als öffentliche Grünfläche fest gesetzt ist. Die im Bestandsplan ebenfalls 
ausgewiesene Verkehrstrasse eines Bypasses zwischen Merheimer Straße und Jesu-
itengasse ist im Zuge des neuen Verkehrskonzeptes für Weidenpesch obsolet gewor-
den und wird ebenfalls überplant.  Vor diesem Hintergrund wird ein neu entwickeltes 
Erschließungskonzept nördlich der Schmiedegasse in die Bebauungsplanänderung 
aufgenommen und durch eine fußläufige Verbindung als Lückenschluss zwischen Cel-
litinnenweg und Pallenbergheim ergänzt, über den zugleich ein neu ausgewiesenes 
Grundstück für betreutes Jugendwohnen erschlossen werden kann.  
 
Im Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde ein städtebauliches Gesamt-
konzept erstellt. Eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr soll die Schule in 
das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den 
Fuß- und Radverkehr im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und 
Jesuitengasse sowie dem Clarissenweg verbessern. Im Rahmen der städtebaulichen 
Neuordnung im Plangebiet bietet es sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer 
Straße als Endpunkt der repräsentativen Allee vor dem Haupteingang des Nordfried-
hofs neu zu gestalten.  
 
1.2. Ziel der Planung 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Errichtung einer Gesamtschule und typische schulbegleitende Flächen, wie 
z. B.  Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Halte-
möglichkeit für Schulbusse etc. geschaffen. Zur Umsetzung des städtebaulichen Ge-
samtkonzeptes werden in diesem Zuge ebenfalls die planungsrechtlichen Vorausset-

- 2 - 
 
zungen für unter Punkt 1.1 genannten Maßnahmen im Umfeld geschaffen. Im Vorder-
grund steht hierbei die verkehrliche Situation im Nahbereich nördlich und südlich der 
Schmiedegasse neu zu ordnen und das bestehende Planungsrecht an die geänderten 
Verkehrsbedarfe anzupassen.  
 
2. Verfahren 
 
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan wir d im Regelverfahren inklusive 
Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2 Absatz 4 i.V.m. § 3 und 4 BauGB durchge-
führt.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.01.2015 nach § 2 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen,  einen Bebauungsplan für das Gebiet 
südlich der Schmiedegasse, westlich der Merheimer Straße sowie nördlich und östlich 
des Nordfriedhofs in Köln- Weidenpesch mit dem Arbeitstitel: "Südliche Schmiede-
gasse" in Köln- Weidenpesch aufzustellen. Ziel der Planung war  Gemeinbedarfsflä-
chen mit den Zweckbestimmungen Schule, Spielplatz und Jugendeinrichtung sowie 
Mischgebietsflächen und Grünflächen festzusetzten. Gleichzeitig wurde  beschlossen 
die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1  BauGB mittels Aushang durchzu-
führen. 
 
Eine erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß Beschluss als Aus-
hang, im Zeitraum vom 12.03.2015 - 19.03.2015 konnten Stellungnahmen abgegeben 
werden. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung des Plangebietes auf 
die nördlich gelegene Klosterfraugasse und das Pallenbergheim zur Integration einer 
Jugendwohneinrichtung und zur Festsetzung einer zeitgemäß en und bedarfsgerech-
ten Erschließungsplanung wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form ei-
ner Präsenzveranstaltung am 02.09.2024 wiederholt. Die Öffentlichkeit wurde erneut 
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Pla-
nung im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Florianschule in Köln-Weidenpesch 
informiert. Die Veranstaltung wurde mit den Fragen und Einwendungen der Teilneh-
mer*innen in einer Niederschrift dokumentiert. Darüber hinaus waren die Planunterla-
gen auf der Webseite der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen. Im Zeitraum vom 21.08.2024 – 20.09.2024 konnten Stellungnahmen zur aktuali-
sierten Planung abgegeben werden.  Im Zeitraum der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 
BauGB sind 33 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.07.2024 bis zum 
07.09.2024 auf Grundlage der aktualisierten Planung durchgeführt. Im Zeitraum der 
Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Auf Grundlage der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- sowie Träger- 
und Behördenbeteiligung wurde die Planung überarbeitet.  Beispielsweise wurde von 
Anwohnern in der Schmiedegasse angemerkt, dass die geplanten Bäume vor dem

- 3 - 
 
Schulgrundstück zu Verschattung einer PV-Anlage führen würde. Die Baumstandorte 
wurden daher angepasst. Eine weitere  größere Änderung hat sich dadurch ergeben, 
dass die ehemals geplante Jugendeinrichtung nicht mehr benötigt wird. Deswegen ist 
diese Nutzung im Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen. Dies wirkt sich positiv aus 
im Hinblick auf die geäußerten Bedenken bezüglich etwaiger Lärmemissionen, welche 
von der Jugendeinrichtung möglicherweise hätten ausgehen können. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 den Beschluss 
über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs gefasst. Gleichzei-
tig wurde der geänderte Geltungsbereich des Bebauungsplans beschlossen. Aufgrund 
einer geänderten Beschlussfassung in der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes (BV 
5) am 27.03.2025 wurde die Beschlussvorlage in seiner geänderten Form dem Stadt-
entwicklungsausschuss am 22.05.2025 erneut vorgelegt. Die Änderung en betreffen 
die Beschlusspunkte, die vorsehen keine Kiss & Ride-Flächen umzusetzen sowie den 
Durchgangsverkehr nördlich der Schmiedegasse durch das Aufstellen von Poller zu 
verhindern. Der Stadtentwicklungsausschluss hat die Empfehlung der Verwaltung an-
genommen und die von der Bezirksvertretung 5 ergänzten Beschlusspunkte nicht be-
schlossen, sodass der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.03.2025 
unverändert bleibt. Die Vorschläge der Bezirksvertretung wurden jedoch an das zu-
ständige Fachamt (Verkehr) zur Prüfung weitergeleitet.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger  Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 31.07.2025 bis einschließlich 06.09.2025. Im 
Beteiligungszeitrum sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange eingegangen. Die Stellungnahmen haben nicht zu wesentlichen Än-
derungen der Planung geführt. Unter anderem wurden die Darstellung der als Hinweis 
eingezeichneten Verkehrsführung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen (redu-
zierte Darstellung) und die Abgrenzung der Festsetzung der öffentli chen Spielfläche 
angepasst. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1. Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet befindet sich im linksrheinischen Stadtteil Köln -Weidenpesch. Das 
Plangebiet für die künftige Schulbaumaßnahme wird im Norden durch die Schmiede-
gasse, im Osten durch die Merheimer Straße und im Süden und Westen durch den 
Nordfriedhof begrenzt. Das Plangebiet wird nördlich der Schmiedegasse durch die neu 
geplanten Erschließungsflächen der Klosterfraugasse und des Cellitinninenwegs er-
gänzt. Der Lückenschluss der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg  und Pallen-
bergheim wird ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. 
Das Plangebiet ist insgesamt ca. 45.777 qm groß.

- 4 - 
 
3.2. Vorhandene Struktur  
Bis zu Beginn der 1990-er Jahre war das Gebiet nördlich und südliche der Schmiede-
gasse durch Gartenbaubetriebe und Friedhofsgewerbeflächen geprägt. Insbesondere 
die heutige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs war bis in die 19 70-er Jahre groß-
flächig mit Gewächshäusern belegt. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans begann ein 
Zeitraum der Umstrukturierung insbesondere nördlich der Schmiedegasse. Hier wur-
den der neue Betriebshof wie auch die Aussegnungshalle des Nordfriedhofs, aber 
auch die Randbebauung der heutigen Klosterfraugasse, des Cellitinnenwegs und der 
Mönchsgasse errichtet. Ursprünglich als neuer Hauptzugang zum nördlichen Teil des 
Friedhofs mit entsprechendem Friedhofsgewerbe angedacht, entwickelte sich dieser 
Bereich zu einem überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet. Die Umlegung 
auf Grundlage des Bebauungsplanes wurde für die Fläche südlich der Schmiedegasse 
abgeschlossen, die Umlegung nördlich der Schmiedegasse geriet jedoch durch An-
wohnerklagen ins Stocken. Grund der Klage war, dass der geplante Entlastungsdurch-
stich zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse von den neuen Anwohnern ab-
gelehnt wurde. Zur Schlichtung des Konflikts fasste die Bezirksvertretung Nippes den 
Beschluss, auf eine Verbindungsstraße zu verzichten und die Klosterfraugasse ledig-
lich als Erschließungsstraße für das Wohngebiet auszubauen und die Straße an der  
Jesuitengasse abzubinden. Das z uständige Fachamt entwickelte daraufhin eine Ent-
wurfsplanung, welche jedoch nicht den festgesetzten Straßenverkehrsflächen des be-
stehenden Bebauungsplans Nr. 66499/06 entspricht. 
 
3.3. Erschließung 
Aufgrund der Abweichung der vorgenannten neuen Erschließungsplanung von den 
Festsetzungen des Bebauungsplans wurde entschieden, diesen Bereich in den Gel-
tungsbereich der Schulbebauungsplanung einzubeziehen, um die Umsetzung  der 
Ausbauplanung der Verkehrsflächen sicherzustellen. Um die zukünftigen Schülerver-
kehre sicher abwickeln zu können, entwickelte die Verwaltung an Stelle der zuvor an-
gedachten Straße eine Rad - und Fußwegeverbindung zwischen Merheimer Straße 
und Jesuitengasse mit einer zusätzlichen Fuß- und Radwegeverbindung zum Pallen-
bergheim, um die bisherigen Fußgänger- und Radverkehre über den Nordfriedhof um-
zulenken. 
Das Erschließungskonzept der Schule sieht für die Hol- und Bringverkehre sowie die 
Erschließung mit Bus und Auto eine Erschließung parallel zur Schmiedegasse auf dem 
Schulgelände vor. Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage abgewickelt. Die 
Radabstellanlagen befinden sich sowohl an der Schmiedegasse als auch im Bereich 
der denkmalgeschützten Friedhofseinfriedung an  der Merheimer Straße. Wichtigste 
öffentliche Verkehrsmittel für die Abwicklung des Schülerverkehrs sind die Stadtbahn 
mit der Haltestelle an der Rossbachstraße in ca. 250 m Entfernung als auch die Bus-
haltestelle der Linie 140 in ca. 300 m Entfernung zum Schulgrundstück. 
 
3.4. Alternativstandorte 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung müssen ledig-
lich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen

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Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule erworben werden. Die 
Grundstücksverhandlungen mit dem Inhaber des Betriebes sollen kurzfristig abge-
schlossen werden. 
Die Fläche des Grundstücks  für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive Zu-
fahrt ca. 16.500 m². Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren 
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen 
werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend 
benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können. 
 
 
4. Planungsvorgaben  
 
4.1. Regionalplan 
Der ehemalige Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, 
legte für das Plangebiet Großteiles einen Waldbereich mit Überlagerung eines Regio-
nalen Grünzug fest. Der neu aufgestellte Regionalplan, welcher am 29.10.2025 in Kraft 
getreten ist, stellt den Bereich des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich dar, 
sodass die Planung der Festlegung des Regionalplanes entspricht.  
 
Im Rahmen des parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Verfahren zur 
200. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Arbeitstitel „Südliche Schmiedegasse“ 
wurde auf Grundlage der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB eine landesplanerische Anfrage 
nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Regionalplanungsbehörde der Be-
zirksregierung Köln gestellt. Die Regionalplanung bestätigte mit Antwortschreiben vom 
18.08.2025, dass die Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung auf Basis des 
wirksame Regionalplanes vom 29.10.2025 vereinbart sind.“ 
  
4.2. Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt. Der südöstliche Teil sowie die 
nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte Baufläche und teilweise als 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist eine Ände-
rung im Parallelverfahren erforderlich. 
Das Verfahren zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bereits 2018 ein-
geleitet und frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange in 2019 durchgeführt. Am 30.01.2020 beschloss der 
Stadtentwicklungsausschuss unter Vorberatung des Ausschusses Schule und Weiter-
bildung sowie der Bezirksvertretung Nippes über die Vorgaben und das weitere Pla-
nungskonzept. 
Da sich die Planung seither weiterentwickelt hat, stimmt das damals beschlossene 
Planungskonzept zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr vollstän-
dig mit den derzeitigen Planungsabsichten überein. Grundlegendes Ziel ist weiterhin

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die Änderung der bisherigen Grünflächendarstellung künftig zu einer Gemeinbedarfs-
fläche mit Zweckbestimmung „Schule“. Um die aktuellen Planungsziele zu berücksich-
tigen und planungsrechtlich vorzubereiten, war es erforderlich, dass der Änderungs-
bereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes im Süden geringfügig erwei-
tert wird, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Hierfür wurde die bislang als 
Grünfläche dargestellte Fläche künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus 
betreffen die wesentlichen Änderungen, dass die nördliche, als gemischte Baufläche 
beabsichtigte Flächendarstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Baufläche 
wieder entsprechend der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche dargestellt wer-
den. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 die neuen 
Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanänderung beschlossen. 
Mit diesen Anpassungen soll auch für das Verfahren zur Flächennutzungsplanände-
rung die Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. 
 
4.3. Landschaftsplan 
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans. Informatio-
nen dazu siehe Punkt 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plä-
nen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 g BauGB) 
 
4.4. Planungsrechtliche Situation / Bebauungsplan 
Für das Gebiet liegt aktuell Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 66499/06 
in der Fassung der 1. Änderung  vor. Dieser sieht für das Schulgrundstück einen ca. 
40 m tiefen Mischgebietsstreifen entlang der Schmiedegasse sowie für den Rest des 
Grundstücks öffentliche Grünfläche vor. Der östliche Randbereich des Schulgrund-
stücks als auch die Klosterfraugasse sind als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzt. Östlich des Schulgrundstücks ist ein Allgemeines Wohngebiet als auch eine 
kleinere Öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
 
4.5. Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.5.1. Kooperatives Baulandmodell 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) -Richtlinie 
nicht zur Anwendung, da kein Wohnbauvorhaben mit mehr als 20 Wohneinheiten be-
gründet wird. 
 
4.5.2. Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ 
ist vom Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches Entwicklungs-
konzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln- Katalog bei bebauungsplanrelevan-
ten Vorhaben berücksichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der Abwägung im Abgleich 
mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Köln- Katalog widmet sich einer der 
wesentlichen Herausforderungen der Stadt Köln: der nachhaltigen Siedlungsflächen-
entwicklung.

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Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und kon-
kretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Die Stadtstrategie „Kölner Per-
spektiven 2030+“ wurde am 14. Dezember 2021 vom Rat der Stadt Köln beschlossen 
und dient seitdem als Kompass für eine zukunftsgerichtete, strategische und nachhal-
tige Stadtentwicklung. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden der Leitsatz 3 der 
Stadtstrategie „Köln sorgt für Bildung, Chancengerechtigkeit und Teilhabe“ sowie die 
räumlich-strategische Empfehlung für diese Fläche – „Ausbau der Bildungs- und Sozial 
Infrastruktur“ – umgesetzt. 
Der Schwerpunkt des Bebauungsplans „Südliche Schmiedegasse“ liegt auf der Aus-
weisung von Flächen für den Gemeinbedarf (hier: Schulbau). Die städtebauliche Neu-
ordnung betrifft zudem die Erschließung sowie einige weitere Maßnahmen im Umfeld. 
Es ist davon auszugehen, dass auf den als WA ausgewiesenen Flächen weniger als 
40 neue Wohneinheiten entstehen können. Daher kann hier im Sinne des Köln- Kata-
loges nicht von einem neuen Quartier gesprochen werden. Entsprechend ist der Köln-
Katalog mit einer Zieldichte von 1,2 in diesen Bereich nicht anzuwenden. 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1. Art der baulichen Nutzung 
5.1.1. Fläche für den Gemeinbedarf 
Entsprechend der künftigen Nutzung wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Neben der eigentlichen Schulnutzung sind in 
dieser Fläche auch typische schulbegleitende Flächen, wie z. B.  Erschließungsflä-
chen, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit für 
den Schulbus usw. zulässig. Die Sporthalle kann außerhalb des Schulbetriebs auch 
für den Vereinssport im Quartier genutzt werden. 
 
5.1.2. Allgemeines Wohngebiet 
Gemäß den angestrebten Planungszielen für die geplante Wohnbebauung werden im 
Plangebiet allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
festgesetzt. Nach der allgemeinen Zweckbestimmung dienen allgemeine Wohnge-
biete vorwiegend dem Wohnen. Der Bebauungsplan sieht dabei die Festsetzung der 
allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 vor. Wird in den textlichen 
Festsetzungen kein Zusatz verwendet, bezieht sich die Festsetzung jeweils auf sämt-
liche allgemeine Wohngebiete. Sieht die Festsetzung einen Z usatz mit einer Zahl vor 
(z.B. WA 1), gilt die Festsetzung ausschließlich für die in der Planzeichnung entspre-
chend festgesetzten allgemeinen Wohngebiete. Die Differenzierung der allgemeinen 
Wohngebiete dient dazu, für einzelne allgemeine Wohngebiete differenzierte Festset-
zungen zu treffen. 
 
In allen allgemeinen Wohngebieten wird gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO festge-
setzt, dass die nach § 4 Absatz 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstel-
len nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da 
diese Nutzung dem angestrebten Gebietscharakter widerspricht und zu unerwünsch-
tem Verkehrsaufkommen und Emissionen im Plangebiet und dessen Umfeld führen

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würde. Nachteile für die Versorgung des Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die 
ausgeschlossenen Anlagen in der Umgebung vorhanden sind. So befindet sich bei-
spielsweise eine Tankstelle in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet auf der Neusser 
Straße (Hausnummer 467-475). Weitere Tankstellen befinden sich in ausreichender 
Anzahl in der Umgehung.  
 
Es ist davon auszugehen, dass ein Steinmetzbetrieb in der Regel im allgemeinen 
Wohngebiet nicht zulässig ist. Der Steinmetzbetrieb in der Schmiedegasse Nr. 49 wird 
durch die Festsetzung des WA 2 auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zu-
rückgedrängt. Darüber hinaus wird eine über den Bestandsschutz hinausgehende pla-
nungsrechtliche Absicherung des Steinmet zbetriebes durch die Anwendung des § 1 
Abs. 10 BauNVO verfolgt. Unter Berücksichtigung des langjährigen Betriebes dieser  
Nutzung, welche in direktem Zusammenhang mit de m benachbarten Friedhof steht , 
soll dem Betrieb ein planungsrechtlich abgesicherter Fortbestand inklusive Entwick-
lungsmöglichkeiten in begrenztem Rahmen gewährt werden. Die Lärmimmissionen , 
welche von den vor Ort ausgeübten Aktivitäten ausgehen, sind im Hinblick auf die um-
liegende Wohnnutzen als vertretbar einzustufen. Hierzu gab es  im Vorfeld eine gut-
achterliche Messung und Bewertung der Immissionssituation. Änderungen sind nur 
insoweit zulässig, als dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgele-
genen Wohnbebauung Schmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 eingehalten werden.  Somit 
ist gesichert, dass diese sich im Rahmen des städtebaulich Vertretbaren bewegen.    
 
Die im WA 1  festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient zur Errichtung von 
Wohngebäuden, die für „betreutes Jugendwohnen“ und / oder „Seniorenwohnen“ be-
stimmt sind. Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderem Be-
dürfnis an begleitenden Betreuungsangeboten im Rahmen der Bewältigung oder Her-
anführung an eine eigenständige Lebensführung sowie Senior*innen mit besonderen 
Bedürfnissen an die Barrierefreiheit aber insbesondere auch an Betreuungsangeboten 
zur Bewältigung ihres Alltags. Es sind unterschiedliche Konzepte mit Jugend- und Se-
niorenwohnen in Kombination oder Angebote für nur einzelne Zielgruppe und mit un-
terschiedlichen Betreuungsgraden möglich. Auch verschiedene Wohnformen wie 
bspw. Wohngemeinschaften oder Einzelwohnungen sind möglich. Die Besonderheiten 
ergeben sich aus dem Bedarf an angepasster Architektur in Form von barrierefreien 
Wohnungen, Gemeinschaftsräumen, Räume für Betreuer*innen und entsprechendem 
Stellplatzangebot. Die Festsetzung bezieht sich auf das gesamte WA 1, bzw. auf des-
sen überbaubare Grundstücksfläche. Dies ist aufgrund der geringen Größe des Bau-
gebietes vertretbar. Die Fläche ist in eine weitläufige Umgebung mit Wohnbebauung 
eingegliedert, bei der keine Beschränkung hinsichtlich des Nutzerkreises besteht. Da 
sich das betreffende Grundstück im Eigentum der Stadt Köln befindet werden mit der 
Festsetzung keine Entschädigungsansprüche gem. § 40 Abs. 1 BauGB wirksam.  
 
5.1.3. Mischgebiet 
Entlang des Cellitinnenwegs und der Planstraße 1 wird eine Mischgebietsfläche fest-
gesetzt. Diese Festsetzung ergibt sich direkt aus den Festsetzungen des bestehenden 
Bebauungsplans Nr.66499/06. Sie stellt kein eigenständiges Baugebiet dar, sondern

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ist als Fortsetzung des im angrenzenden Bestandsbebauungsplan festgesetzten 
Mischgebiet zu verstehen. Im Zusammenhang mit den im Bebauungsplan Nr.66499/06 
festgesetzten Baugrenzen ergibt sich eine nicht überbaubare Fläche im Sinne des § 
23 Abs. 5 BauNVO. Die Mischgebietsfläche wird in weiten Teilen durch einen Vorgar-
tenbereich überlagert (siehe Punkt. 5.3.3.). 
 
5.2. Maß der Baulichen Nutzung 
5.2.1. Zahl der Vollgeschosse 
Es wird auf die Festsetzung einer konkreten Gebäudehöhe für die Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ verzichtet. Es liegt noch kein konkre-
tes Hochbaukonzept vor, daher soll ein möglichst flexibler Rahmen für die spätere Um-
setzung geschaffen werden. Nichtsdestotrotz gilt es die angrenzende Bebauung zu 
berücksichtigen, gerade auch im Hinblick auf den Umgebungsschutz der in der Nach-
barschaft vorhandenen Baud enkmäler. Um ein städtebauliches Einfügen des Schul-
baus zu gewährleisten, wird eine maximal zulässige Geschossanzahl festgesetzt. Die 
Geschossigkeit wird in einen III-geschossigen und einen IV-geschossigen Bereich ge-
gliedert. Im Bereich der Schmiedegasse und der neu geplanten Erschließung am öst-
lichen Rand des Schulbaugrundstücks wird in einem 15 m tiefen Streifen eine maxi-
male Geschossanzahl von III festgesetzt. In diesem Bereich soll der Schulbau auf die 
Bestandsbebauung reagieren. Im Bestandsbebauungsplan Nr. 66499/06 ist für die an 
den Schulbau angrenzende Bebauung eine maximale Geschossanzahl von II festge-
setzt. Zu berücksichtigen gilt, dass die Bestandsbebauung durch Ausnutzung der Mög-
lichkeit der Umsetzung eines Staffelgeschosses, teils eine Baumasse und Gebäude-
höhe aufweist, welche in ihrer Wirkung nicht wesentlich von einer III-geschossigen Be-
bauung ohne Staffelgeschoss abweicht. Im rückwertigen Bereich des Schulgrund-
stücks wird die maximal zulässige Geschossanzahl zur Deckung der benötigten Ge-
schossfläche für die Schule auf IV festgesetzt. 
 
Im Bereich der Schmiedegasse sind überwiegend Gebäudehöhen zwischen ca. 11 
und 14 m vorhanden. Beim Schulbau wird aufgrund von funktional, wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten von einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 4 m ausgegangen. 
Damit ergibt sich eine Gebäudehöhe im Bereich der Schmiedegasse von ca. 12 m und 
im rückwertigen Bereich von ca. 16 m. Somit ist davon auszugehen, dass der Schulbau 
den Bestand städtebaulich ausreichend berücksichtigt. Einer gänzlichen Angleichung 
der Geschossigkeit steht der Grundflächenbedarf in Verbindung mit der begrenzten 
Grundstücksgröße sowie die wirtschaftliche Herstellung und Nutzung der Schule ge-
genüber. 
 
5.2.2. Grundflächenzahl (GRZ) 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird eine 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Für den geplanten Schulneubau liegt 
noch kein architektonisches Hochbaukonzept vor, der Flächenbedarf einer 4- zügigen 
Gesamtschule inkl. der dazugehörigen Räumlichkeiten und Außenbereiche kann je-
doch nach einer durchgeführten Machbarkeitsstudie auf dem Grundstück abgedeckt

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werden. Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 soll die Umset-
zung des Schulbaus inklusive der erforderlichen befestigten Außenbereiche, insbe-
sondere Schulhof, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen abgedeckt werden. Gleich-
zeitig wird durch eine Verhinderung der Vollversieglung dem Schutz des Bodens Rech-
nung getragen. 
 
Für die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 sowie für das nördli-
che Grundstück im WA 3 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die 
festgesetzte GRZ entspricht somit der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 
Abs. 1 BauGB und ermöglicht eine dem Umfeld entsprechende, maßvolle Verdichtung. 
Im WA 2 wird die im Bebauungsplan Nr. 66499/06 festgesetzte GRZ von 0,4 übernom-
men. Bis auf das südliche Baufeld im WA 2  können die festgesetzten Baufelder voll-
ständig oder nahezu vollständi g ausgenutzt werden. Durch die festgesetzten Baufel-
der wird die Verortung der Gebäude auf dem Grundstück weitgehend vorgegeben, um 
eine städtebauliche Eingliederung in die Umgebung sicherzustellen. Das südliche Bau-
feld im WA 2 erstreckt sich hingegen fast über das gesamte Grundstück. Aufgrund der 
begrenzten Grundstücksgröße ist kein städtebauliches Pendant zur gegenüberliegen-
den Bebauung in geschlossener Bauweise möglich. Das Baufeld ist seitlich von öffent-
lichen Grünflächen eingerahmt. Hieraus ergibt sich eine städtebauliche Situation , die 
teilweise isoliert betrachtet werden kann. Das großzügige Baufeld sichert zum einen 
die Bestandbebauung, zum anderen bleibt genügend Spielraum , um im Falle eines 
Neubaus architektonisch auf die städtebauliche Situation zu reagieren. Die Flexibilität 
beschränkt sich hierbei auf die Stellung der Gebäude sowie der Hausform (Einzelhaus, 
Doppelhaus, Gruppenhaus).  
Für das südliche Grundstück im WA 3 und für das WA 4 wird ebenfalls eine GRZ von 
0,4 festgesetzt. Diese Festsetzung wird im Hinblick auf den Bodenschutz und zur Ver-
meidung einer übermäßigen Flächenversiegelung getroffen. Auf den vorgenannten 
Grundstücken befinden sich eingetragene Baudenkmäler , die durch die Festsetzun-
gen im Bebauungsplan gesichert werden sollen.  Die Verortung auf dem Grundstück 
und die Grundfläche der Gebäude wird durch die festgesetzten Baugrenzen begrenzt 
und gesichert. Hieraus ergibt sich, dass die festgesetzte GRZ nicht vollständig ausge-
nutzt werden kann.  
 
Die jeweils zulässige Grundfläche darf nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundflä-
che von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 
14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschrit-
ten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Über-
schreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Von den Abwei-
chungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO wird im Rahmen des Bebauungs-
plans nicht Gebrauch gemacht.

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5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
5.3.1. Bauweise 
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird im Sinne 
eines möglichst großen Spielraums bei der architektonischen Hochbauplanung von 
der Festsetzung einer Bauweise abgesehen.  
 
Für das WA 1 wird eine offene Bauweise festgesetzt. Aufgrund der Grundstücksgröße 
ist hier keine andere Bauweise möglich. Der Grundstückszuschnitt läss t ein größeres 
Einzelhaus oder zwei Doppelhaushälften zu. Eine spezifische Hausform im Sinne der 
vorgenannten Beispiele wird jedoch nicht vorgegeben.  
Im WA 2 wird die offene Bauweise aus dem Bebauungsplan Nr. 66499/06 übernom-
men, welche sich aus der Bestandsbebauung in diesem Bereich ergibt. Für das südli-
che Baufeld wird ebenfalls die offene Bauweise übernommen. Aufgrund der begrenz-
ten Fläche und des Zuschnitt s des Baufeldes kann kein städtebauliches Pendant zur 
gegenüberliegenden Bebauung in geschlossener Bauweise geschaffen werden. Mög-
lich ist aber bspw. ein Neubau als Baugruppe entlang der Merheimer Straß e. Die Be-
standsbebauung in Form einer Art Baugruppe in offener Bauweise, welche sich bis in 
den rückwertigen Bereich des Grundstücks erstreckt, ist ebenfalls weiterhin zulässig.  
Für das WA 3 wird eine offene Bauweise festgesetzt. Bei der Bestandbebauung han-
delt es sich um das eingetragene Baudenkmal  "Gärtnerhaus" des Nordfriedhofs  als 
Einzelhaus mit Anbau. Eine wesentliche  Änderung der Bebauung ist auf Grund des 
Denkmalschutzes auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Ein Anbau in Form eines Neu-
baus ist ebenfalls nicht erwünscht. Die Größe und der Zuschnitt des neuen festgesetz-
ten nördlichen Baufeldes lassen keine geschlossene Bauweise zu.  Daher wird für das 
Baugebiet WA 3 eine offene Bauweise festgesetzt.   
Durch die Festsetzung des Baufeldes im WA 4  wird lediglich das vorhandene Bau-
denkmal planungsrechtlich gesichert. Es handelt sich um ein Einzelhaus, demzufolge 
wird eine offene Bauweise festgesetzt.    
 
5.3.2. Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugrenzen 
definiert. Eine Besonderheit ergibt sich bei den festgesetzten Mischgebietsflächen. 
Hier werden keine Baugrenzen festgesetzt, es handelt sich allerdings um nicht über-
baubare Flächen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO . Die überbaubare Grundstücks-
fläche ergibt sich aus den Baugrenzen, welche im Bebauungsplan Nr. 66499/06 fest-
gesetzt sind. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden 
Bebauungsplans.  
 
5.3.3. Vorgartenbereiche 
Für das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwi-
schen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. Ein e weitere Vorgar-
tenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 464 –  476 festgesetzt. Die 
Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in der Planzeichnung dargestellt.  
Diese Bereiche sollen als grüne Vorgärten gestaltet werden. Ziel ist mit den städte-

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baulichen Vorgaben für die Vorgartenbereiche, einen geordneten, grünen und gestal-
terisch ansprechenden Raum zu entwickeln und gleichzeitig die Flächenversiegelung 
zu minimieren. Nördlich der Schmiede gasse dienen die Vorgärten als Ergänzung zu 
den festgesetzten öffentlichen Grünflächen. In der Gesamtheit entsteht so ein breiter 
Grünzug in Nord-Süd-Richtung sowie Richtung Westen im Cellitinnenweg. Die Vorgär-
ten dienen zudem dazu, den Fußgängerverkehr von der Fassade weg zu lenken und 
einen privateren Wohnbereich zu schaffen. 
 
Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes fest-
gesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im S inne 
des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Ab-
standsflächen zulässig sind, zugelassen werden. Um die eingangs beschriebene Ziel-
setzung bzgl. der Umsetzung von Vorgärten zu erreichen, wird neben weiteren gestal-
terischen Festsetzungen festgesetzt, dass gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen 
i. S. von § 14 BauNVO in den festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig sind. Wei-
terhin zulässig sind jedoch Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder, die nach Bau-
ordnungsrecht notwendigen Stellplätze, Zufahrten zu Garagen sowie Zuwegungen zu 
Gebäuden.  
Zufahrten und Zuwegungen sind für die Erschließung und sinnvolle Nutzung der Ge-
bäude erforderlich und sind daher vom Ausschluss ausgenommen. Für Abstellplätze 
für Müllbehälter und PKW -Stellplätze sind keine alternativen Flächen vorhanden und 
müssen daher auch im Vorgartenbereich zulässig bleiben. Die Zulässigkeit für PKW -
Stellplätze beschränkt sich jedoch auf die bauordnungsrechtlich notwendige Anzahl. 
Mit dieser Regelung soll dem Ziel einer möglichst weitgehenden Begrünung Rechnung 
getragen werden. Im Bereich der Planstraße 1 befinden sich auf einen Grundstück 5 
Garagen. Mit den getroffenen Regelungen ist die Zufahrt zu diesen Garagen weiterhin 
möglich. Die Zufahrt und der Rangierbereich ist jedoch auf das notwendige Maß zu 
beschränken. Hiervon unabhängig gilt für die Bestandssituation der einfache Be-
standsschutz.  
Die oben dargestellten Festzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen wirken zusam-
men mit dem festgesetzten Pflanzgebot auf privaten Grundstücken (Textliche Festset-
zungen Nr. I.5.) und den gestalterischen Festsetzungen zu den Vorgartenbereichen  
(Textliche Festsetzungen Nr. II.3.). Ziel der kumulierten Festsetzungen sind begrünte 
und gärtnerisch gestaltete Vorgärten mit möglichst wenig Bodenversiegelung. 
 
5.4. Erschließung 
Die Erschließung des Schulstandortes erfolgt  für den motorisierten Verkehr (PKW, 
Bus) über die Schmiedeg asse. D ie Hol-  und Bringverkehre  sowie die Anfahrt der  
Schul- und Schwimmbusse werden auf dem Schulgrundstück abgewickelt. Hierzu wird 
im Norden des Grundstückes eine Zu- und Ausfahrt zum Grundstück auf der Schmie-
degasse vorgesehen. Die Bebauung wird durch eine entsprechende Festsetzung der 
Baugrenzen so weit Richtung Süden verlagert, dass ausreichend Platz zur Einrichtung 
einer Bushaltestelle zur Verfügung steht.  Im Rahmen der erstellten Verkehrsuntersu-
chung vom 16.06.2025 (Vorentwurfsfassung) fand eine Überprüfung der erforderlichen 
Radien mittels Schleppkurven statt, sowie eine Sichtfeldprüfung im Ausfahrtsbereich.

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Die Prüfung hat ergeben, dass eine regelkonforme Erschließung mit den gegebenen 
Ansprüchen grundsätzlich möglich ist. Vor dem Ausbau muss eine Straßenplanung 
erstellt werden. Die im Bebauungsplan eingezeichnete Zu-  und Ausfahrt sowie die 
Fahrbahneinteilung und die Verkehrsflächenaufteilung auf dem Schulgrundstück die-
nen lediglich zur Information. Ebenso können die eingezeichneten Baumstandorte in 
einem gewissen Rahmen verschoben werden,  um eine Anpassung an die spätere 
Straßenplanung zu ermöglichen. Eine zusätzliche Zufahrt zum Schulgelände befindet 
sich auf der Merheimer Straße. Hierzu wird die vorhandene Öffnung in der denkmal-
geschützten ehemaligen Friedhofseinfriedung genutzt. Die Zufahrt wird voraussichtlich 
vordringlich für den Fuß- und Radverkehr genutzt werden.  
 
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Schulgrundstücks wird eine Verkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Hierüber wird 
das Schulgrundstück für den Fuß- und Radverkehr erschlossen.  
 
Für die weiteren Baugebiete sind die Erschließungsstraßen bereits im Bestand vor-
handen. Der Bebauungsplan Nr. 66499/06 sieht eine vollflächige Versiegelung und 
einen autogerechten Ausbau der nicht ausgebauten Klosterfraugasse und des Celli-
tinnenwegs vor. Im Bereich zwischen Schmiedegasse und C ellitinnenweg ist das auf 
Grundlage des v. g. Bebauungsplans eingeleitete Umlegungsverfahren aufgrund von 
Anrainerklagen zum Erliegen gekommen. Die Erschließung der Grundstücke ist zurzeit 
über private Wege gesichert. Vor dem Hintergrund geänderter Ansprüche an städti-
sche Verkehrsräume und Rücksichtnahme auf die vorhandene Wohn bebauung soll 
die im Bestands bebauungsplan vorgesehene Verkehrsverbindung nicht mehr umge-
setzt werden. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls zu berücksichtigen, dass die 
Verlegung des Haupteingangs des Nord friedhofs in den Cellitinnenweg nicht umge-
setzt wurde und dies auch nicht mehr vorgesehen ist. Hierdurch ist die verkehrliche 
Leistungsfähigkeit der Verbindungsstraße nicht mehr in dem ehemals vorgesehenen 
Ausmaß erforderlich. Stattdessen soll die Fuß- und Radwegeverdingung in Nord-Süd-
richtung gestärkt werden. Städtebauliches Ziel ist, einen Verkehrsraum zu schaffen, in 
dem der Fuß- und Radverkehr eine stärke Stellung gegenüber dem motorisierten Ver-
kehr einnimmt und im Hinblick auf Immissionen auf die Wohnbebauung Rücksicht ge-
nommen wird. Ein reiner Fuß - und Radweg ist nicht möglich, weil die vorhandene 
Wohnbebauung über die betreffenden Verkehrsflächen erschlossen wird. Im Bebau-
ungsplan wird statt einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsbe-
ruhigter Bereich“ , eine allgemeine Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um den ver-
kehrsrechtlichen Regelungen im Sinne von  Verhaltensregelungen nicht vorzugreifen. 
Durch die Vorgabe der relativ schmalen Straßenquerschnitte und teils engen Kurven-
radien wird dennoch bereits auf Bebauungsplanebene eine Straßent ypologie mit re-
duzierter Leistungsfähigkeit für den motorisierten Verkehr vorgegeben. So kann eine 
reduzierte Fahrgeschwindigkeit erzielt und Durchgangsverkehr verhindert werden. Die 
Erreichung dieser Ziele soll durch verkehrsrechtliche Reglungen weiter unterstütz t 
werden. Möglich ist auch die direkte Durchfahrt in Nord- Süd-Richtung für den motori-
sierten Verkehr bspw. durch das Aufstellen von Poller n zu unterbinden. Der Umweg

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über den Cellitinnenweg würde die Attraktivität der Verbindung für den Durchgangs-
verkehr noch weiter reduzieren. 
 
Die verkehrliche Erschließung des WA 1 wird über die Erschließungsflächen des Pal-
lenbergheims sichergestellt. Hierzu wird eine Verkehrsfläche als Stichstraße Richtung 
Süden festgesetzt. An die Stichstraße schließt eine Verkehrsfläche besonderer Zweck-
bestimmung „Fuß- und Radweg“ an, m otorisierter Durchgangsverkehr ist in diesem 
Bereich nicht erwünscht. Die Wegeverbindung dient zur Umlenkung der  bisherigen 
Fußgänger- und Radverkehre über den Nordfriedhof und als Schulweg für die nördlich 
des Plangebiets gelegenen Wohngebiete. Die Wegeverbindung über den Friedhof 
kann nicht als Schulweg genutzt werden da die Wege nicht beleuchtet sind, zudem 
sind die Wege saisonal und tageszeitlich unterschiedlich zugänglich.  
 
5.4.1. Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich „Südlich Schmiede-
gasse“ wurden zwei Verkehrsuntersuchungen erarbeitet, die die verkehrlichen Auswir-
kungen der Entwicklungen des Bauvorhabens erfassen und bewerten. Eine erste Un-
tersuchung wurde im März 2019 fertiggestellt. Eine weitere Verkehrsuntersuchung 
wurde im Juni 2025 im Vorentwurf vorgelegt  (RK – Rolf Keller Verkehrsingenieure 
GmbH, Wülfrath, Stand 12.06.2025).  Die Erstellung des letzteren Gutachtens wurde 
erforderlich, weil sich die Planung u. a. mit der Erweiterung des Geltungsbereiches 
Richtung Norden westlich geändert hatte. Außerdem war aufgrund des länger andau-
ernden Planungsprozesses eine Aktualisierung der Verkehrszahlen erforderlich. 
 
Das aktuelle Gutachten geht für die Annahmen und Berechnungen der zukünftig be-
nötigten Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur von ca. 880 Schülern und knapp über 
100 Beschäftigten aus. Außerdem wird die Aula mit ca. 230 Sitzplätzen und die 3-fach 
Turnhalle, die auch außerhalb der Schulzeiten genutzt werden kann, berücksichtigt. 
 
Fußverkehr 
Die fußläufige Erschließung des Schulgrundstücks erfolgt zukünftig sowohl von der 
Schmiedegasse als auch von der Merheimer Straße.  In der Verkehrsuntersuchung 
wird auf mehrere Defizite bei den Verkehrsanlagen für Fußgänger im Plangebiet und 
in dessen Umfeld hingewiesen. Die bestehenden Gehwege sind teils zu schmal (unter 
1 m) oder durch Hindernisse (z.  B. Bäume, parkende Autos) unzureichend nutzbar.  
Hinzu kommen fehlende oder ungesicherte Querungsstellen, insbesondere in Schul-
nähe. Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt die Umsetzung eines neuen Erschlie-
ßungskonzeptes, in dem die erforderlichen Breiten der öffentlichen Verkehrsfläche n 
festgesetzt werden, sodass eine Verbreiterung und weitgehend barrierefreie Gestal-
tung der Gehwege erfolgen kann. Teilweise ergeben sich Zielkonflikte, bspw. bei wert-
vollen Bäumen, die sich auf den Gehwegen befinden und die nutzbare Gehwegbreite 
einschränken. In besonderer Weise zeigt sich dies bei dem als Naturdenkmal ge-
schützten Baum in der Schmiedegasse.  Die Bäume sollen weitgehend erhalten blei-
ben, insbesondere des als Naturdenkmal geschützte Baum.  Dennoch können durch

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die Umgestaltung des Straßenquerschnitts Verbesserungen für den Fußgängerver-
kehr erzielt werden. Eine Verbesserung des Fußwegenetzes kann durch die Festset-
zung einer Wegeverbindung zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse und einer 
zusätzlichen Fuß- und Radwegeverbindung an das Pallenbergheim erzielt werden.  
  
Fahrradverkehr 
Im direkten Umfeld des geplanten Schulstandortes erfolgt  derzeit die Radverkehrser-
schließung weitgehend über die gemeinsame Nutzung der Straßenräume mit dem mo-
torisierten Individualverkehr. Ausgewiesene Radverkehrsanlagen im Si nne der Emp-
fehlungen für Radver kehrsanlagen (ERA) oder eine Trennung vom Kfz -Verkehr sind 
nicht vorhanden. Im Plangebiet und im Umfeld sind  bereits Verbesserungsmaßnah-
men geplant. So bspw. für den Abschnitt der Neusser Straße zwischen Innerer Kanal-
straße und Niehler Ki rchweg. Es wird empfohlen auf diesen Vorarbeiten aufzubauen 
und die Radverkehrsführung konsequent in Richtung Norden – bis zur Mollwitzstraße 
und darüber hinaus – fortzuführen. Köln baut seit Jahren sein regionales Radverkehrs-
netz aus, um das Fahrrad als umwelt freundliche Alternative im Stadtverkehr zu stär-
ken. Das Netz verbindet zentrale Ziele wie Wohngebiete, Schulen, Arbeitsstätten und 
Bahnhöfe miteinander und schafft zudem Anbindungen ins Umland.  Besonderer Fo-
kus liegt auf komfortablen Strecken abseits stark befahrener Straßen, zum Beispiel 
durch Parks oder entlang ehemaliger Bahntrassen. Maßnahmen wie Fahrradstraßen, 
geschützte Radfahrstreifen, moderne Abstellanlagen und digitale Radroutenplaner un-
terstützen die Nutzung. Der geplante Schulstandort in der Schmiedegasse ist in das 
städtische Radverkehrsnetz gut eingebunden. Schmiedegasse und Merheimer Straße 
sowie Jesuitengasse, Leuthenstraße und Roßbachstraße sind Bestandteil  des Rad-
verkehrsnetzes abseits der großen Verkehrs ströme. Hier wird der Radverkehr im 
Mischverkehr mit  anderen Verkehrsteilnehmern ge führt. Die Schmiedegasse, 
Leuthenstraße und Roßbachstraße sollen zukünftige als Fahrradstraßen vorgesehen 
werden. Die Netzkonzeption zeigt, dass der Standort der geplanten Schule innerhalb 
eines bereits definierten Haupt- und Ergänzungsnetzes liegt. Demnach bestehen gute 
Voraussetzungen, um die vorgesehenen Verbindungen im weiteren Planungsprozess 
aufzugreifen. Für die Ausgestaltung des Schulumfelds ergibt sich daraus die Möglich-
keit, eine sichere und durchgängige Radverkehrsanbindung herzustellen, die das be-
stehende Netz sinnvoll ergänzt.  Eine konkrete Verbesserung der Radverkehrsinfra-
struktur leistet die Festsetzung einer Wegeverbindung zwischen Merheimer Straße 
und Jesuitengasse im Bebauungsplan, welche t eils als reiner Fuß - und Radweg und 
im nördlichen Bereich als Mischverkehrsfläche mit verkehrsberuhigenden Maßnah-
men umgesetzt werden soll.  
 
ÖPNV 
Der Standort ist gut in das ÖPNV-Netz eingebunden. Die nahegelegenen Haltestellen 
„Mollwitzstraße“ (Stadtbahnlinien 12/15) und „Nordfriedhof“ (Buslinie 140) sind fußläu-
fig erreichbar. Die Haltestelle Neusser Straße/Gürtel stellt einen ze ntralen Umsteige-
knoten im linksrheinischen Stadtgebiet dar. An dieser Haltestelle kreuzen sich mehrere 
Stadtbahn- und Buslinien und ermöglichen zahlreiche Umsteigebeziehungen – insbe-
sondere für Schülerinnen und Schüler aus Stadtteilen ohne direkte Verbindung zu den

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Haltestellen Mollwitzstraße und Nordfriedhof.  Die prognostizierte zusätzliche Nach-
frage durch den Schulbetrieb kann im Rahmen der bestehenden Kapazitäten bedient 
werden. Eine direkte Anbindung an die Kölner Innenstadt und wichtige Umsteigekno-
ten ist gewährleistet.  
 
Parkraumanalyse 
Die Ergebnisse einer Parkraumerhebung zeigen in den umliegenden Straßen bereits 
heute einen hohen bis sehr hohen Parkdruck – insbesondere in der Merheimer Straße 
sowie in angrenzenden Wohnstraßen wie der Jesuitengasse und der Roßbachstraße. 
Aus diesem Grund werden sämtliche Pkw -Stellplätze – sowohl für Mitarbeitende als 
auch für Besucher und Kurzzeitverkehre – auf dem Schulgrundstück vorgesehen. Dies 
verhindert zusätzliche Belastungen im öffentlichen Straßenraum. 
 
 
Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes 
Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Straßennetzes wurden die  
Verkehrsknotenpunkte im Plangebiet und im Umfeld rechnerisch untersucht.   Die 
Kreuzung Neusser Straße / Friedrich-Karl-Straße weist im Prognosefall eine Verkehrs-
qualität der Stufe D (ausreichend) in der Morgenspitze und E (mangelhaft) in der 
Abendspitze auf. Da lediglich der von Osten kommende Geradeausverkehr betroffen 
ist kann davon ausgegangen werden, dass durch eine gezielte Anpassung der Grün-
zeiten zugunsten des betroffenen Stroms eine Verbesserung der Situation möglich ist, 
ohne die Leistungsfähigkeit der übrigen Ströme wesentlich zu beeinträchtigen.  Der 
Knotenpunkt Merheimer Straße / Friedrich- Karl-Straße zeigt ebenfalls Engpässe im 
Linksabbiegerverkehr. Die festgestellte mangelhafte Situation besteht jedoch unab-
hängig vom prognostizierten Mehrverkehr durch die Schulnutzung. Durch den geplan-
ten Umbau des Knotenpunktes zum Kreisverkehr kann sowohl für den Analyse - als 
auch den Prognosefall eine deutliche Verbesserung auf die Qualitätsstufe A bis B er-
wartet werden. 
 
Empfehlungen 
In Zusammenhang mit der Neuplanung der Verkehrsführung im Bereich der Merhei-
mer Straße wird empfohlen, bei der weiteren Ausgestaltung dieses Straßenabschnitts 
auch die Bedarfe des Radverkehrs und der querenden Fußgänger frühzeitig zu be-
rücksichtigen. Insbesondere die Anbindung an die Stadtbahnhaltestelle Mollwitzstraße 
– deren Erreichbarkeit zu Fuß über die Merheimer Straße und die Roßbachstraße er-
folgt – sollte durch sichere Querungsmöglichkeiten und eine gute Aufenthaltsqualität 
gestärkt werden. Zur Vermeidung von Falschparken im Bereich der Einmündung ent-
lang der Roßbachstraße und zur Sicherung der Sichtbeziehungen auf dem Schulweg 
zur Stadtbahnhaltestelle Mollwitzstraße wird empfohlen, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO 
die Sichtdreiecke baulich durch Poller zu sichern.

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Die geplante fuß- und radläufige Haupterschließung in Höhe des neuen Schulzugangs 
erfordert eine gesicherte Querungsmöglichkeit über die Schmiedegasse. Es wird emp-
fohlen, die Querungsstelle durch gestalterische und verkehrslenkende Maßnahmen 
deutlich hervorzuheben. 
 
Zur Verbesserung der Schulwegsicherheit wird empfohl en, die Verbindung zwischen 
Cellitinnenweg und Schmiedegasse für den motorisierten Verkehr zu erschweren, z. 
B. durch bauliche Poller, um Durchgangsverkehr im Bereich der Querungsstelle 
Schmiedegasse zu vermeiden. Inwieweit eine solche Maßnahme erforderlich und um-
setzbar sind wird bei der Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen nach Ab-
schluss des Bebauungsplanverfahrens geprüft.    
 
Zur Sicherstellung sicherer Schulwege werden am K reisverkehr Schmiedegasse/Je-
suitengasse/Merheimer Straße Fußgängerüberwege (VZ 293) an der westlichen Zu-
fahrt Schmiedegasse und der südlichen Zufahrt Merheimer Straße empfohlen. 
 
Im Untersuchungsgebiet kommt es teils zu einer Beeinträchtigung des Fußverkehrs 
durch auf  Gehwegen abgestellte Fahrräder. Es wird empfohlen, ergänzende Fahr-
radabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum einzurichten, z. B. im Bereich vorhan-
dener Pkw -Stellplätze oder im Zuge der geplanten Umgestaltung der Merheimer 
Straße. 
 
Die Buslinien 121 und 147 passieren das Schulumfeld ohne Halt. Es wird empfohlen, 
zu prüfen, ob im Bereich der Kreuzung Merheimer Straße / Friedrich- Karl-Straße zu-
sätzliche Haltepunkte eingerichtet werden können, um Umwege und Umstiege zu ver-
meiden. 
 
Im Zuge der vorgesehenen Umsetzung als Fahrradstraße gemäß den Planungen der 
Stadt Köln gilt künftig ohnehin eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Un-
abhängig davon wird auch ohne die Umwidmung zur F ahrradstraße zwischen dem 
Friedhof und dem Kreisverkehr Schmiedegasse / Jesuitengasse die Anordnung von 
Tempo 30 empfohlen, um zukünftig die Verkehrssicherheit im unmittelbaren Schulum-
feld zu erhöhen.  
 
Weitere Empfehlungen werden im Verkehrsgutachten unter Kapitel 8 dargestellt. Die  
Empfehlungen sollen dazu beitragen, das Schulumfeld sicherer und attraktiver für Fuß-
gänger und Radfahrer zu gestalten, sind jedoch nicht als unabdingbare Voraussetzun-
gen für die verkehrliche Erschließung der Schule anzusehen.  
 
Fazit 
Insgesamt zeigt das vorliegende Verkehrsgutachten, dass der geplante Schulstandort 
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erschließungs - und Sicherungsmaßnah-
men verkehrlich tragfähig ist. Die Pr ognose der Verkehrsmengen, die Gestaltung der 
Stellplatzorganisation sowie die Förderung nachhaltiger Mobilität gewährleisten eine 
stadtverträgliche Entwicklung.

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5.4.2. Stellplätze 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird eine Fläche für zwei private Stellplätze festge-
setzt. Diese Festsetzung soll sicherstellen, dass der bauordnungsrechtliche Stellplatz-
bedarf grundsätzlich gedeckt werden kann und die städtebauliche Ordnung des Be-
reichs gemäß dem städtebaulichen Konzept  umgesetzt wird. Je nach Ausgestaltung 
der Einrichtung für betreutes Jugendwohnen sind möglicherweise mehr Stellplätze er-
forderlich. Diese können auf dem Grundstück hergestellt werden. 
Für die übrigen allgemeinen Wohngebiete werden keine gesonderten Flächen für Stell-
plätze festgelegt. 
 
Das Grundstück befindet sich gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31. Mai 
2022 im Bereich für eine mögliche Reduzierung von 30% des Stellplatzbedarfes, auf 
Grund der Qualitäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an öffentlichem Personen-
nahverkehr (ÖPNV). Gemäß der Stellplatzberechnung in der Verkehrsuntersuchung 
vom 16.06.2025 (Vorentwurfsfassung) werden für die Schulnutzung inklusive Aula und 
Sporthalle, unter Berücksichtigung der Reduktionsmöglichkeiten der Stellplatzsatzung, 
insgesamt 59 PKW-Stellplätze und 588 Fahrradabstellplätze benötigt. Es wird emp-
fohlen zusätzlich zu dem berechneten Stellplatzbedarf eine Kurzhaltezone mit mindes-
tens 16 Stellplätzen vorzusehen, um eine sichere und konfliktfreie Abwicklung des 
Bring- und Holverkehrs ohne Beeinträchtigung des übrigen Straßenraums zu gewähr-
leisten.   
Der zu erwartende Stellplatzbedarf wird  auf dem Schulgrundstück selbst abgedeckt. 
Der überwiegende Teil der  PKW-Stellplätze wird in einer Tiefgarage untergebracht. 
Eine Festsetzung der Tiefgarage wird nicht vorgenommen. Zwischen den im Norden 
des Schulgrundstücks festgesetzten Bäumen ist Raum für ca. 20 Stellplätze für den 
Hol- und Bringverkehr. Diese Stellplätze sind nur zur Information dargestellt. Die ober-
irdisch auf dem Grundstück herstellten Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche 
durch die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien anzulegen. 
 
5.5. Technische Infrastruktur 
Im Bebauungsplan wird eine Versorgungsfläche „Gas“ festgesetzt. Es handelt sich um 
eine im Bestand vorhandene Fläche inklusive technischem Bauwerk für Gasdruckre-
gelanlagen. Diese Anlagen werden laut Netzbetreiber weiterhin für die großflächige 
Gasversorgung von Haushalten und Unternehmen benötigt. Aus diesem Grund wird 
die Fläche planungsrechtlich gesichert. Gemäß Stellungnahme des Netzbetreibers 
muss die Anlage uneingeschränkt zugänglich bleiben. Es besteht eine Zugangstür in 
der ehemaligen Friedhofseinfriedung als direkter Zugang. Die Zufahrt zum Schul-
grundstück in d er Merheimer Straße kann zurzeit ebenfalls als Zugang zur Versor-
gungsfläche genutzt werden. Die Zufahrt soll auch gemäß Plankonzept weiterhin be-
stehen bleiben. 
 
In der Merheimer Straße befindet sich auf Höhe der Hausnummer 480 eine stromtech-
nische Anlage (Schaltschrank). Die Anlage befindet sich im Bestand innerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsfläche. Eine gesonderte Festsetzung einer Versorgungsfläche ist

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nicht erforderlich. Die Anlage soll im öffentlichen Straßenraum verbleiben. Eine Verle-
gung im Zuge einer Änderung des Straßenausbaus ist aus möglich. 
 
5.5.1. Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung des Schulgrundstückes und der neu festgesetzten Baufelder im WA 1 
und WA 3 mit Wasser, Strom und Gas kann durch die entsprechenden Versorgungs-
träger über die bestehenden Versorgungsnetze sichergestellt werden. Möglicherweise 
erforderliche neue Trafostationen für die Stromversorgung können auf dem Schul-
grundstück hergestellt werden. Für die weiteren Bereiche besteht der Anschluss an 
die Versorgungsnetze bereits im Bestand.  
 
5.5.2. Abwasserentsorgung 
Zur Sicherstellung der Abwasserentsorgung ist die Herstellung von neuen Hausan-
schlussleitungen sowie eines neuen Schmutzwasserkanals erforderlich. Der Kanal ist 
bereits in Planung und kann in der neu festgesetzten Verkehrsfläche (Plans traße 1 
und 2) angelegt werden. Ein Anschluss des Schulbaus an den öffentlichen Mischwas-
serkanal ist möglich,  hierzu ist eine enge Abstimmung mit den Stadtentwässerungs-
betrieben im Rahmen der Hochbauplanung erforderlich. Weitergehende Regelungen 
sind auf Bebauungsplanebene nicht erforderlich. 
 
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem weder wasser-
rechtliche noch sonstige ö ffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserrechtliche Be-
lange entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück nicht 
festgesetzt werden. Es liegt noch kein konkretes Hochbaukonzept vor, auch die An-
ordnung der Nebenanlagen wie Schulhof und Wege sind in ihrer endgültigen Lage und 
Größe noch nicht definiert. I m Zuge der Pl anung der Hoch- und Tiefbaumaßnahmen 
sind Versickerungsflächen auf dem eigenen Grundstück einzuplanen und im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Das Plangebiet befindet s ich teil-
weise in einem von Überflutungen durch Starkregen gefährdeten Bereich. Im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Überflutungsnachweis zu erstellen.  
 
Da trotz Sanierungs- und Baumaßnahmen die Kanalisation hydraulisch vorbelastet ist, 
kann im weiteren Planungsprozess die Forderung nach einer Einleitungsbeschrän-
kung (Drosselwassermenge) ausgesprochen werden. Eine genaue Aussage zu mög-
lichen Drosselwassermengen für die Einleitung des Schmutz- und ggf. Niederschlags-
wassers in den öffentlichen Kanal sind zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Planungs-
standes noch nicht möglich. 
 
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung

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der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen, Rasen-
gittersteine, Fahrspurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem Schulgrund-
stück.  
 
5.5.3. Weitere Leitungstrassen 
Im Bereich der Straßenflächen befindliche Leitungstrasse sind insbesondere bei  der 
Neuanlegung der Straßenflächen sowie auch bei Baumpflanzungen zu beachten. Die 
dargestellte Fahrspuraufteilung wird im Bebauungsplan nur zur Information dargestellt. 
Bei der späteren Tiefbauplanung werden die Leitungstrassen berücksichtigt. Die 
Baumstandorte im Straßenraum sind teilweise nicht bindend oder mit einem gewissen 
Spielraum (5 m) festgesetzt. Somit kann auf die Trassenführung reagiert werden. 
 
5.5.4. Müllentsorgung 
Für den Schulbau kann der Abtransport von Abfällen und Wertstoffen grundsätzlich 
über die Schmiedegasse erfolgen. Standplätze für Abfallbehälter sind auf dem Schul-
grund einzuplanen und müssen der Abfallsatzung der Stadt Köln entsprechen, die Er-
reichbarkeit gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) muss be-
rücksichtigt werden. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens zu erbringen.  
 
Im Bereich der Planstraße 1, des Cellitinnenwegs und der Klosterfraugasse ist die 
festgesetzte Straßenverkehrsfläche so dimensioniert, dass der Abtransport von Abfäl-
len und Wertstoffen mit einem Müllfahrzeug erfolgen kann. Eine entsprechende Über-
prüfung mittels Schleppkurven fand im Rahmen der Verkehrsuntersuchung statt. 
 
5.6. Soziale Infrastruktur 
Durch die Planung wird kein erheblicher Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten aus-
gelöst. Es wird lediglich im WA 3 eine kleinere Wohnbaufläche neu festgesetzt. Die 
restlichen Wohnbauflächen sind alle bereits im Bestand bebaut.  
 
Ein zentrales Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für den Bau einer Gesamtschule auf der  nicht mehr benötigten,  ehe-
maligen Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs. Im Stadtbezirk Nippes ist die Carl-von-
Ossietzky-Gesamtschule, Ossietzkystraße, ansässig. Gemäß Fortschreibung des 
Schulentwicklungsplanung Köln 2023 wird in allen Prognose- Szenarien in den kom-
menden Jahren eine massive Überschreitung der Kapazitäten der v orhandenen Ge-
samtschule festgestellt. Durch die zu erwartenden Anmeldezahlen für die Schulform 
Gesamtschule werden für den Stadtbezirk Nippes weitere 6-8 Züge notwendig. Daher 
ist beabsichtigt auf dem Grundstück Schmiedegasse i n Köln Nippes eine Gesamt-
schule mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 4 Zügen in der Sekundarstufe II zu 
errichten. Die Schule soll in Form einer Ganztagsschule betrieben werden, daher sind 
entsprechend gestaltete sowie multifunktionale Räume vorgesehen. Neben den Schul-
räumen und Aufenthaltsräumen ist auch eine Dreifach-Sporthalle auf dem Grundstück 
geplant. Die Sporthalle kann außerhalb des Schulbetriebs ebenfalls von Sportvereinen 
genutzt werden. In der Sporthalle sind Zuschauerplätze für ca. 60 Personen geplant.

- 21 - 
 
 
5.7. Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen 
Ein zentrales Element der freiraumplanerischen Komponente des Bebauungsplanent-
wurfs bildet die Grünachse entlang der Klosterfraugasse, der Planstraße 1 und der 
Planstraße 2. Östlich der Planstraße 2 weitet sich die Grünachse zu einer öffentlichen 
Spielfläche auf. Gesamtgestalterisch schließt sich diese Grünachse als Verlängerung 
an die Baumallee in der Merheimer Straße an. Entlang der Klosterfraugasse und der 
Planstraße 1 sowie im nördlichen Bereich der Planstraße 2 wird eine Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgeset zt. Diese Fläche dient , neben der ge-
stalterischen Funktion, zur Erholung der umliegenden Wohnnutzungen. Der Spielplatz 
dient der öffentlichen Nutzung durch die Anwohner der umliegenden Wohnquartiere. 
Die Fläche für den Spielplatz wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielplatz“ festgesetzt. 
 
Der Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsplan-Entwurf (Juni 2025) zeigt den vor-
handenen Vegetationsbestand sowie zukünftige Pflanzmaßnahmen auf, die nach 
städtebaulicher Prüfung in den Bebauungsplan übernommen werden. 
 
Die Festsetzungen von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient mehreren 
übergeordneten städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Zielen. Allgemein 
tragen Bäume und andere Vegetation in erheblichem Maße zur Verbesserung des 
Stadtklimas bei. Bäume  spenden Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und 
Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungs-
luft. Darüber hinaus bietet die urbane Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierarten 
und leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität. Auch aus gestalterischer 
Sicht prägen Bäume das Ortsbild, erhöhen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen 
Raum und tragen zur Identitätsbildung in Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Kli-
mawandel und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist die  
Erhaltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadt-
entwicklung (siehe hierzu auch Punkt 6.5.2 Pflanzen). 
 
5.7.1. Bäume auf Grundstücken (WA 1 und WA 3) 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen in den Baugebieten WA 1 und WA 3 dient dazu 
die ortsübliche Begrünung der Freiflächen fortzuführen, die geprägt ist durch den Nord-
friedhof mit einem dichten Baumbesatz sowie einen relativ hohen Baumbestand auf 
den privaten Grünflächen. Darüber hinaus tragen die Bäume zu Verbesserung des  
Stadtklimas bei.  
Die Anpflanzungspflicht für Bäume wird in Abhängigkeit der nicht überbaubaren Fläche 
festgesetzt. Dabei bildet das jeweilige Grundstück die Zuordnungseinheit für  die fest-
gesetzte Anzahl von Bäumen pro Flächeneinheit.  
 
5.7.2. Bäume im Straßenraum 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen wird zum einen zum Zweck der Straßenraum-
gestaltung getroffen, zum anderen zur Verbesserung der bioklimatischen-  und lufthy-

- 22 - 
 
gienischen Situation. Dabei werden vorhandene Strukturen aufgenommen und fortge-
führt, beziehungsweise vervollständigt. Eine klare Struktur , welche erhalten und fort-
entwickelt wird, ist die Baumallee in der Mitte der Merheimer Straße. In der Planstraße 
2 wird der Allee-Charakter mit den festgesetzten Baumpflanzungen aufgegriffen. In der 
Schmiedegasse wird eine Baumreihe mit teils vorhandenen Bäumen gebildet. 
 
Da die Straßenplanung, ausgenommen der Breite der Verkehrsflächen,  noch nicht 
endgültig festgelegt ist wird bei den in der Planzeichnung eingetragenen Baumstand-
orten eine gewisse Flexibilität berücksichtigt. Der Spielraum bezüglich der jeweiligen 
Baumstandorte ergibt sich aus der textlichen Festsetzung zu den betreffenden Stand-
orten.  
 
5.7.3. Bäume in Grünflächen 
Die Festsetzung der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen verfolgen das 
Ziel, die bereits vorhandenen wertvollen Baumstrukturen im Plangebiet zu erhalten 
und fortzuführen. Diese vorhandenen Bäume prägen das Erscheinungsbild des Ge-
biets und sollen durch gezielte Ergänzungen gestärkt werden. 
 
In der Planstraße 1 und 2 ist die Entwicklung einer Grünverbindung in Form eines 
Grünzugs vorgesehen, die als Wegeverbindung für Fuß - und Radverkehr dient. Die 
geplanten Baumpflanzungen innerhalb dieses Grünzugs dienen nicht nur der opti-
schen und klimatischen Aufwertung, sondern fördern auch die Orientierung und Füh-
rung innerhalb des Quartiers. Sie strukturieren den öffentlichen Raum, schaffen ein 
durchgehendes grünes Band und verbessern die Vernetzung vorhandener Freiräume. 
 
5.7.4. Pflanzmaßnahmen Schulbau 
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ dienen die 
Festsetzung der Baumpflanzungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Ver-
schattung der versiegelten Flächen und somit auch zum Beitrag zur Verbesserung des 
Stadtklimas sowie zur qualitätsvollen Gestaltung des Schulhofs. Im Bereich der Stell-
platzflächen dienen die Bäume außerdem zur Gliederung und Einfassung der Stell-
plätze. 
 
Für den Schulbau wird eine extensive Dachbegrünung festgesetzt, um den Betrieb von 
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung über der Dachbegrünung zu ermöglichen. 
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil 
des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten  zurückzuhalten. Durch die 
Dachbegrünung kann eine geringere Aufheizung der Bausubstanz erreicht werden. 
Durch die Rückhaltung von Niederschlagswasser kann die Resilienz bei Starkregene-
reignissen verbessert werden. 
 
Zur ökologischen und gestalterischen Aufwertung des Schulneubaus wird im Bebau-
ungsplan die Anbringung einer bodengebundenen Fassadenbegrünung an geeigneten 
Gebäudeflächen festgesetzt. Dies betrifft sowohl geschlossene Fassadenflächen als

- 23 - 
 
auch Wände mit Türen und Fenstern. Türen und Fenster sowie Lüftungseinrichtungen 
sind allerdings von der Begrünung ausgenommen.  
Eine Fassadenbegrünung verbessert das Mikroklima auf dem Schulgelände, trägt zur 
Feinstaubbindung und CO₂-Reduktion bei und fördert Insektenlebensräume . Zudem 
wirkt sich die Begrünung positiv auf die Aufenthaltsqualität der Freiräume aus. Die bo-
dengebundene Begrünung erlaubt eine dauerhafte und wartungsarme Lösung, die mit 
dem natürlichen Boden verbunden ist und je nach Pflanzenart über Kletterhilfen an der 
Fassade geführt wird. Dabei bleiben die Nutzung und Belichtung der Innenräume un-
eingeschränkt möglich.  
 
Das Konzept der „Essbaren Stadt“ findet seinen Eingang in die Ausführungsplanung. 
Im Bebauungsplan werden Pflanzqualitäten gesichert, jedoch keine Pflanzarten fest-
gesetzt 
 
5.7.5. Pflanzmaßnahmen private Grundstücke 
Die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, 
einschließlich der Vorgartenzonen, dient der Sicherung eines einheitlichen und quali-
tätsvollen Ortsbildes sowie der ökologischen Aufwertung des Plangebietes. Durch die 
verbindliche Festsetzung einer begrünten Gestaltung wird der Versiegelung entgegen-
gewirkt, das Mikroklima positiv beeinflusst und eine naturnahe Umgebung geschaffen. 
 
Darüber hinaus tragen die Pflanzvorgaben zur Förderung der Artenvielfalt bei, da ins-
besondere Gräser, Stauden und Sträucher Lebensräume und Nahrungsquellen für In-
sekten und Vögel bieten. Der Einsatz heimischer oder standortgerechter Arten wie in 
den genannten Pflanzlisten fördert zudem die ökologische Stabilität. Im Kontext des 
Plangebietes unterstützt die verbindliche Begrünung privater Flächen das Ziel, eine 
durchgrünte Gesamtstruktur zu schaffen, die an die bereits vorhandene und im öffent-
lichen Raum for tgeführte Baum- und Grünstruktur anschließt. Die Festsetzung dient 
schließlich auch der langfristigen Sicherung eines einheitlichen, qualitätsvollen und kli-
maangepassten Erscheinungsbildes des Quartiers und beugt gestalterischen Brüchen 
sowie einer vermehr ten Schotterung von Vorgärten („Schottergärten“) vor, die den 
städtebaulichen Zielsetzungen widersprechen würden. 
 
5.7.6. Erhalt von Bepflanzung 
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern und in die städtebauliche Entwick-
lung zu integrieren. Die bestehenden Bäume tragen wesentlich zur Prägung des Orts-
bildes, zur Gliederung des Freiraums sowie zur ökologischen Qualität des Gebietes 
bei. Gerade im Kontext zunehmender klimatischer Belastungen durch Hitze und 
Starkregenereignisse kommt dem Erhalt bestehender Baumbestände eine besondere 
Bedeutung zu. 
 
Um den langfristigen ökologischen und gestalterischen Wert dieser Bäume zu sichern, 
wird festgesetzt, dass sie bei Verlust, etwa durch Krankheit, Alter oder höhere Gewalt,

- 24 - 
 
ersetzt werden müssen. Dadurch wird die Kontinuität der grünen Struktur gewährleistet 
und eine nachhaltige Entwicklung des Plangebietes unterstützt. 
 
5.8. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
5.8.1. Artenschutz 
Die vorliegende Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I und II vom 29.11.2024 zeigt arten-
schutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen auf, die als Hinweise in den B ebauungs-
plan-Entwurf übernommen werden. Weitere Informationen siehe unter Punkt 6.5.1 
Tiere. 
 
5.8.2. Eingriff / Ausgleich 
Das Bebauungsplan-Verfahren fällt unter den Anwendungsfall der Eingriffsregelung 
gemäß §1 a BauGB. Die Eingriffe durch den geplanten Schulbau werden durch plan-
gebietsinterne und eine externe Pflanzmaßnahme ausgeglichen. Die Pflan zmaßnah-
men werden im Bebauungsplan festgesetzt. Der Grünordnungsplan (GOP) zum Be-
bauungsplan zeigt die Eingriffs - / Ausgleichsbilanz auf. Weitere Informationen siehe 
unter Punkt 6.5.20 Eingriffsregelung. 
 
5.9. Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist erheblichen Verkehrslärm-Immissionen ausgesetzt. Durch die Pla-
nung entsteht Mehrverkehr in geringem Umfang, der zur Erhöhung von Verkehrslärm-
Emissionen führt. Weitere erhebliche Immissionen (Luftschadstoffe, Gerüche, Licht, 
Wärme) liegen im Plangebiet nicht vor und werden auch nicht durch die Planung aus-
gelöst. 
 
5.9.1. Lärmgutachten 
Das vorliegende Lärmgutachten vom 16.04.2025 zeigt die heutige Verkehrslärmbelas-
tung im Plangebiet und die zukünftigen Auswirkungen der Planung auf. Im Ergebnis 
kommt es zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes der DIN 18005 für ein Misch-
gebiet im Tagzeitraum an den Fassaden der geplanten Schule. Die Lärmauswirkungen 
eines noch bestehenden Steinmetzbetriebes im Plangebiet führen nicht zu einem 
Lärmkonflikt mit der geplanten Schule. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrver-
kehrs an der Bestandsbebauung fallen nicht erheblich aus. Weitere Informationen 
siehe unter Punkt 6.5.12.1. 
 
5.9.2. Anforderungen an den Schallschutz 
Aufgrund der Überschreitung des Immissionsrichtwertes der DIN 18005 für ein Misch-
gebiet im Tagzeitraum an den Fassaden der geplanten Schule wird hier eine Festset-
zung zum passiven Schallschutz getroffen. Auch im Bereich der angrenzenden Wohn-
bebauung sind Überschreitungen festgestellt worden, daher werden ebenfalls in den 
angrenzenden Wohngebieten  Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen. 
Dargestellt werden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109  im Bebauungsplan und ein 
entsprechender passiver Schallschutz wird festgesetzt. Für das Wohngebiet WA 1 wird 
keine zeichnerische Festsetzung für die Lärmpegelbereiche getroffen, sondern ledig-
lich der Lärmpegelbereich III textlich festgesetzt.

- 25 - 
 
 
5.9.3. Auswirkungen auf die Umgebung 
Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs durch die geplante Schulnutzung 
an der Bestandsbebauung fallen nicht erheblich aus. Hierzu sind keine Regelungen zu 
treffen. Lärmemissionen aus dem Schulbetrieb wie die Nutzung des Schulhofes oder 
die Nutzung der Schulturnhalle fallen nicht unter den Anwendungsfall von schalltech-
nischen Regelwerken und sind in der Nachbarschaft hinzunehmen. 
 
5.10. Weitere Umweltbelange 
5.10.1. Altlastennahbereich / Deponieentgasung / Altstandorte / Bodenuntersu-
chung 
Der Auszug aus dem Altlastenkataster weist am nördlichen Randbereich des Gel-
tungsbereiches einen Altstandort (Nr. 505113) auf. Der Altstandort liegt nur in einem 
sehr kleinen Bereich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Für diesen Bereich 
setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsfläche fest. Die Fläche ist in der Planzeich-
nung des Bebauungsplans gekennzeichnet. 
 
Für das Plangebiet liegen keine weiteren Eintragungen im städtischen Altlastkataster 
vor. Bodenuntersuchungen sind im Rahmen des Bebauungsplanes nicht notwendig 
oder vorgesehen. Dennoch wird ein Hinweis in den Bebauungsplan- Entwurf aufge-
nommen zum Umgang mit Bodenverunreinigungen in der Bauphase. 
 
5.10.2. Klimaschutz und Klimaanpassung 
Klimaschutz (Vermeidung von Treibhausgasemissionen): Die Umsetzung des geplan-
ten Schulbaus fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der Stadt Köln für 
öffentliche Gebäude. Daher sind Regelungen zum Klimaschutz im Rahmen des Be-
bauungsplanes nicht erforderlich. Weitere Informationen siehe unter Punkt 6.5.15 Nut-
zung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie. 
 
Klimafolgenanpassung (Anpassung an Hitzebelastung, Starkregen) : der zukünftig 
prognostizierten sommerlichen Hitzebelastung begegnet die Planung durch die Fest-
setzung von Pflanzmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung, Bepflanzung von 
Freiflächen und Baumpflanzungen. Stellplätze in privaten Vorgärten und im Bereich 
der geplanten Schule sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen. Weitere As-
pekte der Starkregenvorsorge und möglicherweise Versick erung von Niederschlags-
wasser werden in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Weitere Informationen 
siehe unter Punkt 6.5.7 Klima. 
 
5.10.3. Belichtung und Besonnung 
Die mögliche Verminderung der Besonnung und Belichtung von Wohnungen im Um-
feld der Planung fällt nicht erheblich aus, da die Abstandsflächen gemäß aktueller Bau-
ordnung NRW der geplanten Schule zu den Bestandsgebäuden eingehalten werden. 
Aufgrund des relativ großen Abstands von ca. 20 m bis teils über 30 m zur Bebauung 
im Umfeld in Verbindung mit der moderaten Höhe (max. 4 Geschosse) des Schulbaus 
ist nicht von einer erdrückenden oder bedrängenden Wirkung auszugehen. Etwaige

- 26 - 
 
auftretende V erschattungen liegen bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-
standsflächen im Rahmen der gebotenen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Siehe 
hierzu auch Punkt 6.5.12.4. 
 
5.10.4. Denkmalpflege 
Im Geltungsbereich des  Bebauungsplans sowie in der direkten Umgebung befinden 
sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Prägend für die Umgebung ist der 1896 
eröffnete landschaftlich gestaltete Nordfriedhof. Das Schulbaugelände befindet sich 
auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für den Friedhof und grenzt somit unmittelbar 
an diesen an. Im Zusammenhang mit dem Friedhof stehen das ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende Inspektorwohnhaus  (Merheimer Str. 463) und das Gärtnerhaus 
(Merheimer Str. 465) sowie Teile der historischen Friedhofsmauer.  
Ein weiteres Baudenkmal befindet sich in der Schmiedegasse 47. Dieses Gebäude ist 
bedeutend für die Geschichte dieses Ortsteils, weil es vor allem die Geschichte seiner 
baulichen Entwicklung dokumentiert. Das kleine, eingeschossige Backsteinhaus mit 
Satteldach auf hohem Drempel steht als restliches Anwesen eines alten Dorfkerns aus 
der Zeit um 1820. Vor dem Gebäude steht eine stadtbildprägende Rosskastanie, wel-
che als Naturdenkmal unter Schutz steht.  
Die vorgenannten Denkmäler befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Der Denkmalpflegerische Schutzstatus wird daher nachrichtlich im Bebauungsplan 
übernommen. 
 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: Josef 
Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel, 
Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Sied-
lungsbauten GWG Köln- Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26.  Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungs-
plan aufgenommen. 
 
5.11. Örtliche Bauvorschriften 
5.11.1. Dachform / Dachaufbauten 
Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldä-
chern zu errichten. Diese gestalterische Festsetzung dient zur stadtgestalterischen 
Anpassung der Neubauten an den Bestand. Im Bestand sind überwiegend Satteldä-
cher vorhanden. Die Denkmalgeschützen Gebäude in der direkten Umgebung sind 
ebenfalls mit Satteldächern ausgestattet, diese wirken hierbei mit besonderer Gewich-
tung als Vorbild für die zukünftige Bebauung. 
 
Dachgauben sind in allen Baugebieten nur als Einzelgauben von max. 2 m zulässig. 
Außerdem darf die Gesamtbreite aller Einzelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des 
Daches nicht überschreiten. Diese Festsetzung dient der Vorbeugung von Dachgau-
ben welche wie ausgedehnte Wandflächen wirken und so je nach Ansicht den An-
schein eines weiteren Geschosses erzeugen. Zudem bestünde die Gefahr, dass die 
gewünschte Dachform Satteldach nicht mehr  aus der Erdgeschossebene erkennbar 
wäre.

- 27 - 
 
Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) 
mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. Mit dieser Festsetzung 
soll verhindert werden, dass die technischen Bauteile der v. g. Anlagen zu stark in 
Erscheinung treten und somit das Ortsbild stören könnten. 
 
Die Festsetzung bzgl. des Zurücktretens von Sonnenkollektoren und untergeordneten 
Bauteilen um ihre eigene Höhe dient dazu die betreffenden Bauteile möglichst aus der 
Erdgeschosseben nicht sichtbar zu machen. Die teils architektonisch nicht integrierba-
ren Bauteile sollen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Vor allem Din-
gen soll auch verhindert werden, dass der Eindruck einer größeren als beabsichtigten 
Gebäudehöhe entsteht. 
 
Die Pflicht zur Einhausung von Dachaufbauten technischer Natur, wie Klima- und Lüf-
tungsanlagen, Wärmepumpen und  Aufzugsüberfahrten, dient ebenfalls zur Abwehr 
von negativen Auswirkungen auf das Ortsbild. 
 
5.11.2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
Nichtverglaste Fassadenteile des Schulbaus Richtung Norden und Osten müssen in 
Klinkerausgeführt werden. Außerdem müssen alle Fassaden von Neubauten im WA 3 
in Klinker ausgeführt werden. Einzelne untergeordnete Fassadenelemente können ab-
weichend hergestellt werden, der Gesamteindruck einer Klinkerfassade muss jedoch 
erhalten bleiben. Die Festsetzung dient zur gestalterischen Angleichung der Neubau-
ten an den Bestand. Klinker nimmt als F assadenmaterial eine dominierende Stellung 
in der Umgebung ein. Von beson derem Gewicht sind dabei die denkmalgeschütz ten 
Gebäude des Nordfriedhofs und dessen Einfriedung. Das Ausklammern von verglas-
ten Fassadenteilen des Schulbaus berücksichtigt die Möglichkeit zur Realisier ung ei-
ner modernen Architektur. 
 
Die Eingrenzung bezüglich der Farbe der Dacheindeckungen dient ebenfalls zur ge-
stalterischen Angleichung von Neubeuten an den Bestand sowie der Rücksichtnahme 
auf die vorhandenen Baudenkmäler. 
 
5.11.3. Vorgärten 
Die festgesetzte Umpflanzung von Müllsammelbehältern, Fahrradstellplätzen, techni-
schen Geräten wie Wärmepumpen in Vorgärten dient dazu den grüngestalt erischen 
Charakter der Vorgartenzonen zu fördern. Die v. g. Anlagen können ggf. einen hohen 
Flächenanteil der jeweiligen Vorgärten einnehmen. Aufgrund der Gegebenheiten sind 
möglicherweise keine anderen Flächen für die Anlagen vorhanden, eine Umpflanzung 
mindert die optische Dominanz der Elemente , die nicht typisch für eine Vorgartenge-
staltung sind. 
 
Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen in den 
Vorgärten sind als nicht versiegelte Fläche  herzustellen. Diese Fest setzung dient 
dazu, die ggf. bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze in der Vorgartenzone so 
weit wie möglich in die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens zu integrieren. Darüber

- 28 - 
 
hinaus erfüllen die nicht versigelten Flächen einen Beitrag zur Reduzierung der Flä-
chenversieglung und somit zu einem reduzierten Oberflächenabfluss von Regenwas-
ser. Durch eine Begrünung der Flächen kann eine Verbesserung des Mikroklimas be-
wirkt werden. 
 
5.11.4. Befestigung von Stellplätzen auf dem Schulgrundstück 
Auch auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ sind die Stellplätze als nicht ver-
siegelte Fläche herzustellen. Hier steht neben der gestalterischen Komponente die 
positive Wirkung auf das Stadtklima und die Resilienz bei Starkregenereignissen im 
Vordergrund. 
 
5.11.5. Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Hecken 
sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,2 m  zulässig. Durch die Begrenzung der Höhe der Einfriedung soll der 
Charakter eines typischen Vorgartenbereichs gewährleistet werden. Die Vorgärten 
dürfen sich vom öffentlichen Raum abgrenzen, gleichzeitig sollen sie aber auch eine 
gestalterische Wirkung auf den öffentlichen Raum ausüben und als Element der Ge-
samtgestaltung des St raßenraums wirken. Die Eingrenzung der Art der Einfriedung 
dient der einheitlichen und qualitätsvollen Gestaltung der Vorgärten. 
 
Im Bereich der festgesetzten Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (P1) sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen 
nur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitterzäune zulässig. Soweit Einfriedungen 
erforderlich sind, sollen diese in hochwertiger Form hergestellt werden. Die Hinter-
pflanzung dient als Sichtschutz und zur Unterstützung des Grüncharakters der betref-
fenden Flächen. Im Bereich der denkmalgeschützten Einfriedung des Nordfriedhofs 
entlang der Merheimerstraße kann diese Vorgabe nicht umgesetzt werden. Hier über-
wiegt der Schutzstatus der vorhandenen Einfriedung. 
 
 
6. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und 
der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
6.1. Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Mit dem Bebauungsplan – Südliche Schmiedegasse – in Köln-Weidenpesch sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gesamtschule und ty-
pische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstell-
möglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schulbus etc. geschaffen werden. Zur 
Umsetzung des städtebaulichen Gesamtkonzeptes werden in diesem Zuge ebenfalls

- 29 - 
 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für unter Punkt 1.1 genannten Maßnahmen 
um Umfeld geschaffen. Im Vordergrund steht hierbei die verkehrliche Situation im Nah-
bereich nördlich und südlich der Schmiedegasse neu zu ordnen und das bestehende 
Planungsrecht an die geänderten Verkehrsbedarfe anzupassen.  
 
  
(Quelle: Stadt Köln) 
                            Abb. 1: Rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 66499/06

- 30 - 
 
 
 (Quelle: Stadt Köln) 
Abb. 2 Entwurf Bebauungsplan Nr. 66499/06 
 
In der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan wird beschrieben, dass auf-
grund des hohen Bedarfs an Sekundarschulplätzen in Köln, insbesondere auch im 
Stadtbezirk 5 (Nippes), die ehemalige Erweiterungsfläche des Nordfriedhofs südlich 
der Schmiedegasse in Weidenpesch als Gru ndstück für künftige Schulbaumaßnah-
men gesichert werden soll. Ergänzend soll auf dem Grundstück eine Fläche für einen 
Spielplatz ausgewiesen werden. 
 
Im Vorfeld der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde ein städtebauliches Gesamt-
konzept erstellt. Eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr soll die Schule in 
das bestehende Wegenetz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den 
Fuß- und Radverkehr im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und 
Jesuitengasse sowie dem Clarissenweg verbessern. Im Rahmen der städtebaulichen 
Neuordnung im Plangebiet bietet es sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer 
Straße als Endpunkt der repräsentativen Allee vor dem Haupteingang des N ordfried-
hofs neu zu gestalten.

- 31 - 
 
6.2. Bedarf an Grund und Boden 
Tabelle 1 Flächenbedarfe / UB 
Bestandsnutzung in m² Geplante Vorhaben in m² 
Kleingewerbe 1.222,30 Schulstandort (Fläche für 
Gemeinbedarf) 
1.222,30 
Wiese / Bolzplatz Gehölze 16.124,57 Schulstandort (Fläche für 
Gemeinbedarf) 
14.902,27  
   (davon be-
baubar 
12.399,08) 
Wiese / Gehölze 1.045,05 Fläche zum Erhalt (E1) 1.045,05 
Wiese / Gehölze 6.80,31 Fläche zum Anpflanzen (P1) 680,31 
Verkehrsfläche 7.518,00 Verkehrsfläche 7.518,00 
Kleingewerbe, Wiese, Stell-
plätze, 
7.916,66 Verkehrsfläche 7.916,66 
Wohnen / Mischgebiet 7.196,18 Wohnen (WA 1 bis WA 4)/  
Mischgebiet 
7.196,18  
   (davon be-
baubar 
2529,97) 
Wiese / Gehölze 1.118,74 Öffentliche Grünfläche - 
Spielplatz 
1.118,74 
Grünfläche / Gehölze 4.067,74 Öffentliche Grünfläche – 
Parkanlage  
4.067,74 
Versorgungsfläche 110,01 Versorgungsfläche (Gas) 110,01 
Summe 45.777.26 Summe 45.777,26 
 
 
6.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen" zugrunde ge-
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissi-
onsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver-
ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi-
otopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor 
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Lan-
desebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-West-
falen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft-
reinhalteplan.

- 32 - 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Was-
serschutzzonen-Verord-
nung der jeweiligen Was-
sergewinnungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträ-
gen;  
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und Stark-
regenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Hinweis auf Starkregenbetroffen-
heit; Ableitung von Niederschlagswas-
ser; Verhindern von Starkregengefah-
ren 
 
Hochwasserbelange 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; HWSG II, 
BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV

- 33 - 
 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Be-
völkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und 
2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tages-
licht / Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

- 34 - 
 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
Vermeidung von Emissio-
nen (, insbesondere Licht, 
Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; TA-Luft, An-
hang 7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Ener-
gien/ sparsame und effizi-
ente Nutzung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Ener-
gieeinsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln (03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Darstellung von Land-
schaftsplänen und sonsti-
gen Plänen, insbesondere 
des Wasser- Abfall-, Immis-
sions-Schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW, 
Wasserschutzzonen-Ver-
ordnung der jeweiligen 
Wassergewinnungsanla-
gen, Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Anfälligkeit für die Auswir-
kungen schwerer Unfälle 
und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschut-
zes nach den Buchstaben a 
bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Was-
ser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkun-
gen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer 
hohen Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen von Katastrophen oder schweren 
Unfällen. 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht

- 35 - 
 
Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes -Na-
turschutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = 
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser , LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = 
Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwas-
serschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissi-
onsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes -waldge-
setz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, 
KAS-18 = Kommission für Anlagens icherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein West-
falen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz 
für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung 
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren-
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes „Südliche Schmiedegasse (Gesamtschule)“ . Geprüft wird, welche erheblichen 
Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Gel-
tungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünf-
tigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebli che anzunehmende Einwirkungen ge-
prüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungs-
plan: Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung 
nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1. Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Die Plangebietsfläche liegt im Geltungsbereich des  bestehenden Bebauungsplanes 
Nr.66499/06. Dieser weist entlang der Schmiedegasse einen ca. 40 m tiefen Streifen 
als Mischgebietsfläche aus, während der südliche Teil der zukünftigen Schulbaufläche 
als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die im Bestandsplan ebenfalls ausgewiesene 
Verkehrstrasse eines Bypasses zwischen Merheimer Straße und Jesuitengasse ist im

- 36 - 
 
Zuge des neuen Verkehrskonzept es für Weidenpesch obsolet geworden und wird 
ebenfalls überplant. Vor diesem Hintergrund wird ein neu entwickeltes Erschließungs-
konzept nördlich der Schmiedegasse in die Bebauungsplanänderung aufgenommen 
und durch eine fußläufige Verbindung als Lückenschluss zwischen Celltinnenweg und 
Pallenbergheim ergänzt, über den zugleich ein neu ausgewies enes Grundstück für 
betreutes Jugendwohnen erschlossen werden kann.  
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan umfasst eine Fläche von rund 4.7  ha. 
Derzeit wird das Plangebiet (PG) überwiegend von Grünflächen sowie vorhandenen  
Bebauungen und städtischer Infrastruktur eingenommen. Ein großer Teil der Grünflä-
che wird regelmäßig gemäht und zu Erholungs- bzw. Spielzwecken genutzt. Die Rand-
bereiche der Wiesenflächen, insbesondere im östlichen Teilbereich, besitzen hinge-
gen den Charakter einer Extensiv -Wiese mit deutlich reduziertem Pflegeintervall. Auf 
den Intensivmäh-wiesen befindet sich ein Bolzplatz sowie einige Sitzgelegenheiten. 
Ein Bolzplatz wurde zum Zeitpunkt der Begehungen im Frühjahr / Sommer 2023 nur 
unregelmäßig genutzt, Erholungsnutzung findet vor allem durch Hundebesitzer statt. 
In den Randbereichen, insbesondere im Osten, Südosten und Süden stehen Gehölz-
streifen und Gehölzgruppen. Auch im Südwesten, im Übergangsbereich zum Friedhof 
ist ein Gehölzstreifen vorhanden.  
Es ist möglich, dass durch die Umsetzung des Vorhabens geschützte Tier- und Pflan-
zenarten beeinträchtigt, werden könnten. Daher ist eine spezielle artenschutzrechtli-
che Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen.  
 
6.4.2. Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentliche Veränderung des jetzigen Zustandes eintritt. Die vorhandenen Ge-
gebenheiten sind in dem derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 66499/06 festgeschrie-
ben. 
Dies betrifft insbesondere die ausgewiesenen Grünflächen, aber auch die jetzigen Ver-
kehrsflächen sowie die vorhandenen Baum- und Vegetationsstrukturen. Da noch nicht 
alle möglichen Baufelder des rechtskräftigen Bebauungsplanes umgesetzt sind, 
könnte es zu auch bei der Nullvariante zu Eingriffen in den Naturhaushalt kommen. 
 
6.4.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Mit dem städtebaulichen Gesamtkonzept im Vorfeld der Bauleitplanung soll entgegen 
der heutigen Situation eine Durchwegung für den Fuß - und Radverkehr hergestellt 
werden. Diese soll die Verbindungen zur Schule in das bestehende Wegenetz einbin-
den und zugleich die gesamte Erschließung für den Fuß - und Radverkehr im Bereich 
der Merheimer Straße, Schmiede- , Klosterfrau- und Jesuitengasse sowie dem Cla-
rissenweg verbessern. Durch die städtebauliche Neuordnung im Plangebiet bietet es 
sich an, den nördlichen Abschluss der Merheimer Straße als Endpunkt der repräsen-
tativen Allee vor dem Haupteingang des Nordfriedhofs neu zu gestalten.

- 37 - 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Errichtung einer Gesamtschule und typische schulbegleitende Flächen, wie 
z. B.  Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Halte-
möglichkeit Schulbus etc. geschaffen. Die Neuordnung der verkehrlichen Situation im 
Nahbereich nördlich und südlich der Schmiedegasse steht dabei genauso im Vorder-
grund wie die Anpassung der Örtlichkeit an die geänderten Verkehrsbedarfe.  
Mit dieser Planung geht eine hochgradige Versiegelung der bislang als Grünflächen 
fungierenden Bereiche einher.
 Auch Baustelleneinrichtungsflächen, Zufahrtswege, La-
gerplätze etc. zählen dazu. 
  
6.5. Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 und 2 des  Büros für Freiraumpla-
nung – Dieter Liebert - wurde eine faunistische Erhebun g im Plangebiet des B ebau-
ungsplanes „Südliche Schmiedegasse“ im August 2023 (Stufe I) und im November 
2024 (Stufe II) durchgeführt mit den in Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Der Unter-
suchungsraum für die artenschutzrechtliche Prüfung erstreckte sich allerdings nicht 
auf den gesamten Geltungsbereich des B ebauungsplanes Nr. 66499.06. sondern le-
diglich auf die Freifläche südlich der Schmiedegasse (s. Abbildung 3; Projektgebiet der 
artenschutzrechtlichen Prüfung). 
 
 
        
       Abbildung 3:  Luftbild Untersuchungsbereich ASP 1 und 2 
          (Quelle: D. Liebert) 
 
Angaben nach LANUV MTB 5007-Q2 Köln (7.2023), LINFOS (2023), Rote Liste NRW, 
Niederrheinische Bucht

- 38 - 
 
LANUV (2023): Alle Arten 
Zusätzlich dazu wurden in Stufe I die potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Arten gemäß des Messtischblattes MTB -5007-Q2 Köln (LANUV, 2018) ausgewertet 
und ihre potentielle Betroffenheit durch das Vorhaben untersucht. Der Bewertung der 
potentiellen Betroffenheit liegen bereit sin Stufe I die folgenden Maßnahmen zugrunde: 
 
Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
 
Tab. 3: Übersicht der potenziell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden 
planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 
 
Fledermäuse  
Großes Mausohr  NEIN  Geeignete Gebäude sind im PG 
nicht vorhanden – ein Gebäude-
abriss ist nicht vorgesehen.  
Vögel  
Teichrohrsänger  NEIN  Teichrohrsänger sind in ihrem 
Vorkommen eng an das Vorhan-
densein von Schilfröhricht ge-
bunden. Geeignete Lebens-
räume findet er an Fluss- und 
Seeufern, an Altwässern oder in 
Sümpfen.  
Feldlerche  
Kiebitz  
NEIN  Typische Offenlandarten – das 
Plangebiet eignet sich aufgrund 
der mannigfachen Vertikalstruk-
turen nicht als Lebensraum für 
Offenlandarten  
Eisvogel  NEIN  Keine Fließgewässer im PG vor-
handen  
Tafelente  NEIN  Keine Stillgewässer im PG vor-
handen  
Habicht  
Mäusebussard  
Wanderfalke  
Turmfalke  
JA  Größere Horste oder geeignete 
Lebensraum-strukturen sind im 
PG und im direkten Umfeld 
(Nordfriedhof) vorhanden.  
 
Sperber 
 
JA 
 
Der Sperber wurde im PG ge-
sichtet und brütet sehr wahr-
scheinlich im Altholzbestand des 
benachbarten Friedhofs. Ein 
Sperber hielt sich dauerhaft im

- 39 - 
 
Bereich des alten Baumbestan-
des des angrenzenden Nord-
friedhofes auf. 
Bluthänfling NEIN Als typische Vogelart der ländli-
chen Gebiete bevorzugt der Blut-
hänfling offene mit Hecken, 
Sträuchern oder jungen Konife-
ren bewachsene Flächen mit ei-
ner samentragenden Kraut-
schicht. 
Flussregenpfeiffer NEIN Der Flussregenpfeifer besiedelte 
ursprünglich die sandigen oder 
kiesigen Ufer größerer Flüsse 
sowie Überschwemmungsflä-
chen. Nach einem großräumigen 
Sekundärlebensräume sind 
Sand- und Kiesabgrabungen so-
wie Klärteiche. Gewässer sind 
Teil des Brutgebietes. 
Kuckuck NEIN Den Kuckuck lebt in fast allen 
Lebensräumen, bevorzugt in 
Parklandschaften, Heide- und 
Moorgebieten, lichten Wäldern 
sowie an Siedlungsrändern und 
auf Industriebrachen. 
Mehlschwalbe  
Rauchschwalbe 
NEIN Leben als Kulturfolger in ländlich 
geprägter Umgebung und in der 
offenen Agrarlandschaft –Brut-
plätze sind im PG und im Umfeld 
auszuschließen. 
Silbermöwe NEIN Die Brutvorkommen liegen an 
großen Baggerseen und in Ha-
fenbereichen. Die wenigen 
 regelmäßigen Brutplätze befin-
den sich in der Weseraue und 
entlang des Rheins zwischen 
Köln und Wesel. 
Sturmmöwe NEIN Brutvorkommen im mitteleuropä-
ischen Binnenland konzentrieren 
sich auf Stillgewässer entlang 
der großen Flussläufe. Die 
Sturmmöwe brütet gemeinsam 
mit anderen Wasservögeln in 
Brutkolonien.

- 40 - 
 
Nachtigall JA Die Nachtigall besiedelt ge-
büschreiche Ränder von Laub- 
und Mischwäldern, Feldgehölze,  
Gebüsche, Hecken sowie natur-
nahe Parkanlagen und Dämme. 
Dabei sucht sie die Nähe zu Ge-
wässern, Feuchtgebieten oder 
Auen. 
Feldsperling JA Besiedelt halboffene Agrarland-
schaften mit einem hohen Grün-
landanteil – das PG und dessen 
Umfeld bietet typische Struktu-
ren für die Lebensraumansprü-
che der Art. 
Girlitz NEIN Eine abwechslungsreiche Land-
schaft mit lockerem Baumbe-
stand und trockenem, warmem 
Klima ist im PG nicht gegeben. 
Waldkauz JA Besiedelt werden lichte und lü-
ckige Altholzbestände in Laub- 
und Mischwäldern, Parkanlagen, 
Gärten oder Friedhöfen, die ein 
gutes Angebot an Höhlen bereit-
halten. Der Nordfriedhof 
ist als Lebensraum für den Wald-
kauz geeignet.
 
Star JA Als Höhlenbrüter benötigt er Ge-
biete mit einem ausreichenden 
Angebot an Brutplätzen (z.B. 
ausgefaulte Astlöcher, Bunt-
spechthöhlen) und angrenzen-
den offenen Flächen zur Nah-
rungssuche. In den Gehölzstrei-
fen und im Nordfriedhof sind 
zahlreiche Baumhöhlen zu er-
warten. 
Waldwasserläufer NEIN Waldmoore, Bruch- und Auwäl-
der, bewaldete 
stehende und langsam fließende 
Gewässer
 
Wiesenpieper* JA Besiedelt offene, baum- und 
straucharme feuchte Flächen mit 
höheren Singwarten (z.B. Wei-
dezäune, Sträucher).

- 41 - 
 
Die Bodenvegetation muss aus-
reichend Deckung bieten, darf 
aber nicht zu dicht und zu hoch 
sein. Wiesenpieper wurden in 
den hohen, nicht gemähten Wie-
senbereichen im PG verhört. 
 
Amphibien   
Wechselkröte NEIN Auf Abgrabungsflächen in der 
Kölner Bucht sowie in Heide- 
oder Bördelandschaften hei-
misch. Kein geeigneter Lebens-
raum im PG vorhanden. 
Kammmolch NEIN Keine Gewässer oder anderer 
geeigneter Lebensraum im PG 
vorhanden 
Schmetterlinge   
Nachtkerzen-  
Schwärmer 
NEIN Der Nachtkerzenschwärmer 
kommt in sonnig- warmen, 
feuchten Lebensräumen vor. Be-
siedelt werden feuchte Hoch-
staudenfluren an Bächen und 
Wiesengräben, niedrigwüchsige 
Röhrichte, Kies- und Schuttfluren 
sowie lückige Unkrautgesell-
schaften an größeren Flussläu-
fen. 
*(wurde ergänzt, weil ein Nachweis im PG erfolgte) 
 
Ein rechtssicherer Ausschluss der Zugriffsverbote kann auf Basis der durchgeführten 
Prüfung Stufe I nicht abgebildet werden. Für die abgebildeten, potenziell betroffenen, 
planungsrelevanten Arten wird die Durchführung einer speziellen Arterfassung der 
Stufe II empfohlen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentlichen Veränderungen für die im Plangebiet vorhandenen Arten eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt, dass  artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände durch das Vorhaben gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen wer-
den.

- 42 - 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die vorhandenen Arten im Plan-
gebiet zu vermeiden sind f olgende artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen 
durchzuführen: 
 
- V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
- V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
- V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. 
 
Weitere artspezifische Maßnahmen wie z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im 
Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Artspezifische Anforderungen 
an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des Artenschutzes nicht. 
Ein entsprechender Hinweis auf die durchgeführte Artenschutzprüfung und deren Er-
gebnis sowie die durchzuführenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen 
wurden im Bebauungsplan aufgenommen. 
Weiter ist mit der vorliegenden Planung eine erhebliche Anzahl von Baumpflanzungen 
beabsichtigt. Sie bieten in der urbanen Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierar-
ten und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität. 
 
Bewertung:  
1. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 1: 
Eine direkte Gefährdung von Individuen und/oder deren Entwicklungsstadien kann 
ohne vertiefende Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. 
 
2. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 2 
Erhebliche und somit populationsrelevanten Störungen sind aufgrund der teils bereits 
starken Bestandsrückgänge ohne vertiefende Untersuchungen nicht rechtssicher aus-
zuschließen. 
 
3. Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 BNatschG Nr. 3 
Ein Verlust von essenziellen Lebensräumen ist ohne vertiefende Untersuchungen 
nicht auszuschließen. 
 
Nach erfolgter vertiefter Untersuchung mit der ASP 2 ist festzustellen, dass das Plan-
gebiet derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das  Schutzgut Tiere aufweist. Eventu-
elle Gefährdungen von Vögeln durch Lichtverschmutzung und Vogelschlag an Glas-
fassaden sowie der Schutz von Brutstätten kann durch entsprechende Festsetzungen 
im Bebauungsplan vermieden werden. Baumpflanzungen bieten in Zukunft neue Le-
bensräume für Tiere. 
Die Pflanzvorgaben im Bebauungsplan tragen zur Förderung der Artenvielfalt bei, da 
insbesondere Gräser, Stauden und Sträucher Lebensräume und Nahrungsquellen für 
Insekten und Vögel bieten.

- 43 - 
 
6.5.2. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
                                
                               Abb. 4: Grünordnungsplan (GOP) - Bestand 
                                          (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH) 
 
Im September 2024 wurde durch das beauftragte Fachbüro BCE im Zuge einer Orts-
begehung eine Biotoptypenkartierung sowie eine Baumkartierung durchgeführt. Die 
Ergebnisse der Baumkartierung werden gesondert behandelt. Die Biotoptypenkartie-
rung erfolgt gemäß dem Bewertungsverfahren des Köln- Codes nach Ludwig (1996 ) 
auf Basis des Bewertungsverfahrens nach Ludwig und Sporbeck (UVP -Geschäfts-
stelle Stadt Köln, 1996). Die Biotoptypen wurden in einem Bestands- und Bewertungs-
plan B-1 dargestellt. 
 
Tabelle 4 stellt den im Planungsraum vorkommenden Biotopbestand mit dem Bio-
topwert dar. Danach sind die kartierten Feldgehölze von hoher ökologischer Bedeu-
tung, Gebüsche, sonstige Ruderalfluren, die innerstädtische Allee und die vorhande-
nen Parkanlagen von mittlerer Bedeutung, öffentliche Grünflächen, artenarm (ohne

- 44 - 
 
oder nur mit geringem Gehölzbestand) sind von geringer ökologischer Bedeutung, Ge-
bäude, Parkplätze, teilversiegelte Flächen sind von sehr geringer Bedeutung und ver-
siegelte Flächen ohne ökologische Wertigkeit. 
 
Tab. 4:    Aufgenommene Biotoptypen nach Köln-Code 
 
Köln Code Sporbeck- 
Code 
Biotoptyp Biotopwert- 
punkte 
GH621 BA12 Feldgehölz mit mittlerem Baumholz, mit überwiegend 
bodenständigen Arten 
20 
GH51 BB1 Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 17 
PA113 HM9 Parkanlage, Brache der Parkanlagen 15 
BR3117 HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 13 
BR3114 HP4 Kletten-, Rainfarn-, Beifussgestrüpp 12 
BR42 HW2 Ödland und Schuttflächen, städtisch 10 
BR3116 HP6 neophytenreiche Ruderalfluren 10 
PA42 HM52 Innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit mittlerem 
Baumholz 
9 
SB1721 HN22 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, mit Baumbestand oder Wildwiese 
8 
PA121 HM1 Scherrasen mit Baumbestand 7 
GA222 HJ5 Ziergärten mit geringem Gehölzanteil 6 
PA122 HM2 Scherrasen ohne Baumbestand 6 
SB151 HN21 Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten 3 
SB1722 HN21 Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, geringer Versiege-
lungsgrad, ohne Baumbestand oder Wildwiese 
3 
VF2231 HY2 Parkplätze, teilversiegelt, mit Bäumen 2 
SB211 HN4 Gewerbe innerhalb von Ortschaften 1 
VF2211 HY1 Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen 0 
SB173  Baustelle 0 
VF211 HY1 Fahr- und Feldwege, versiegelt 0 
VF221 HY1 Parkplätze, versiegelt 0

- 45 - 
 
Tab. 5: Bestand Einzelbäume Kategorien 
 
Kategorie Anzahl 
Einzelbaum unbedingt schutzwürdig 
(Baum mit hoher ökologischer Funk-
tion und geschützt gem. Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (somit 
eigentlich bedingt schutzwürdig) 
38 Einzelbäume 
Einzelbaum unbedingt schutzwürdig 
(Baum mit hoher ökologischer Funk-
tion aber nicht geschützt gem. der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln) 
19 Einzelbäume 
Sonstige Einzelbäume 3 Einzelbäume 
Einzelbaum nicht mehr vorhan-
den/abgestorben im Abgleich mit 
dem Baumkataster 
10 
Gesamt 70 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die geplante Aufstellung des neuen Bebauungsplanes ist zu erwarten, dass 
keine wesentliche Veränderung für die im Plangebiet vorhandene Flora eintritt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorgesehenen Planung tritt eine erhebliche Versiegelung der bislang als Grün-
flächen genutzten Flächen einher. 
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient mehreren 
übergeordneten städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen Zielen. Allgemein 
tragen Bäume und andere Vegetation in erheblichem Maße zur Verbesserung des 
Stadtklimas bei. Bäume  spenden Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und 
Feinstaub und fördern durch ihre Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungs-
luft. Darüber hinaus bietet die urbane Vegetation Lebensraum für zahlreiche Tierarten 
und leistet somit einen wichtig en Beitrag zur Biodiversität. Auch aus gestalterischer 
Sicht prägen Bäume das Ortsbild, erhöhen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen 
Raum und tragen zur Identitätsbildung in Wohnquartieren bei. Im Hinblick auf den Kli-
mawandel und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist die  
Erhaltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element nachhaltiger Stadt-
entwicklung.

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                                  Abb. 5: Grünordnungsplan (GOP) – Konflikt- und 
                                  Maßnahmenplan 
                                              (Quelle: Björnsen Beratende Ingenieure GmbH) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Festsetzung von Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen dient neben den 
übergeordneten städtebaulichen und gestalterischen auch ökologischen Zielen. Sie 
tragen in erheblichem Maße zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Bäume  spenden 
Schatten, reduzieren Hitzeinseln, binden CO ₂ und Feinstaub und fördern durch ihre 
Verdunstungsleistung die Kühlung der Umgebungsluft. Im Hinblick auf den Klimawan-
del und die damit verbundenen Herausforderungen für urbane Räume ist hier die Er-
haltung von Vegetation und Neupflanzung ein zentrales Element. 
 
Weiter verfolgt die Festsetzung der Baumpflanzungen in den öffentlichen Grünflächen 
das Ziel, die bereits vorhandenen wertvollen Baumstrukturen im Plangebiet zu erhalten 
und fortzuführen. Diese vorhandenen Bäume prägen das Erscheinungsbild des Ge-
biets und sollen durch gezielte Ergänzungen gestärkt werden. 
 
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und den  
Stellplätzen dienen die Festsetzung der Baumpflanzungen der Gewährleistung einer 
ausreichenden Verschattung der versiegelten Flächen und somit auch zum Beitrag zur 
Verbesserung des Stadtklimas sowie zur qualitätsvollen Gestaltung des Schulhofs.

- 47 - 
 
Die für den Schulbau vorgesehene extensive Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das 
Mikroklima zu verbessern und einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers zum 
Verdunsten zurückzuhalten. Durch die Dachbegrünung kann eine geringere Aufhei-
zung der Bausubstanz erreicht werden. Durch die Rückhaltung v on Niederschlags-
wasser kann die Resilienz bei Starkregenereignisseen verbessert werden. 
 
Zur ökologischen und gestalterischen Aufwertung des Schulneubaus wird im Bebau-
ungsplan die Anbringung einer bodengebundenen Fassadenbegrünung an geeigneten 
Gebäudeflächen festgesetzt. Dies betrifft sowohl geschlossene Fassadenflächen als 
auch Wände mit Türen und Fenstern. Türen und Fenster sowie Lüftungseinrichtungen 
sind allerdings von der Begrünung ausgenommen.  
Eine Fassadenbegrünung verbessert das Mikroklima auf dem Schulgelände, trägt zur 
Feinstaubbindung und CO ₂-Reduktion bei und fördert Insektenlebensräume. Zudem 
wirkt sich die Begrünung positiv auf die Aufenthaltsqualität der Freiräume aus. Die bo-
dengebundene Begrünung erlaubt eine dauerhafte und wartungsarme Lösung, die mit 
dem natürlichen Boden verbunden ist und je nach Pflanzenart über Kletterhilfen an der 
Fassade geführt wird. Dabei bleiben die Nutzung und Belichtung der Innenräume un-
eingeschränkt möglich.  
 
Die Festsetzung zur Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, 
einschließlich der Vorgartenzonen, dient ebenfalls der ökologischen Aufwertung des 
Plangebietes. Durch die verbindliche Festsetzung einer begrünten Gestaltung wird der 
Versiegelung entgegengewirkt, das Mikroklima positiv beeinflusst und eine naturnahe 
Umgebung geschaffen. Die ausgewählten Pflanzentypen sind dabei auf Standortbe-
dingungen, Pflegeaufwand und ästhetische Wirkung abgestimmt. 
 
Die Pflanzvorgaben mit dem Einsatz heimischer oder standortgerechter Arten wie in 
den Festsetzungen zum Bebauungsplan fördert die ökologische Stabilität. Im Kontext 
des Plangebietes unterstützt die verbindliche Begrünung privater Flächen das Ziel, 
eine durchgrünte Gesamtstruktur zu schaffen, die an die bereits vorhandene und im 
öffentlichen Raum fortgeführte Baum- und Grünstruktur anschließt.  
 
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern. Die bestehenden Bäume tragen 
wesentlich zur ökologischen Qualität des Gebietes bei. Gerade im Kontext zunehmen-
der klimatischer Belastungen durch Hitze und Starkregenereignisse kommt dem Erhalt 
bestehender Baumbestände eine besondere Bedeutung zu. 
 
Um den langfristigen ökologischen und gestalterischen Wert dieser Bäume zu sichern, 
wird festgesetzt, dass sie bei Verlust, etwa durch Krankheit, Alter oder höhere Gewalt, 
ersetzt werden müssen. Dadurch wird die Kontinuität der grünen Struktur gewährleis-
tet.

- 48 - 
 
Zur Kompensation des Ausgleichsdefizits im Plangebiet wird eine externe Ausgleichs-
fläche angelegt. Die Fläche befindet sich in Köln-Chorweiler und liegt nahe am Natur-
schutzgebiet Worringer Bruch. Sie umfasst 7038 m² und grenzt direkt an eine bereits 
festgesetzte Ausgleichsmaßnahme. Im derzeitigen Zustand befindet sich auf der Flä-
che ein Acker (Biotoptyp LW1 (HA0)) mit 6 Biotopwertpunkten. Als Ausgleichsmaß-
nahme wird hier eine Aufforstung geplant. 
Als Ausgleichsmaßnahme wird hier eine Aufforstung geplant. Das Zielbiotop wird ein 
einheimischer und standortgerechter Laubforst mit mittlerem Baumholz  (GH3121 
(AX12)) mit 18 Biotopwertpunkten. Aufgrund des Anschlusses an eine bereits vorhan-
dene, angrenzende Maßnahme ist eine Stärkung der Biotopver netzung zu erwarten. 
 
Bewertung:  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die Schutzgü-
ter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen zu Baumpflanzun-
gen, Grünflächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Plangebiet. 
 
6.5.3. Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine geringe Empfindlichkeit für das Schutzgut 
Fläche auf. Es gibt bereits einen hohen Anteil versiegelter Verkehrsflächen und be-
bauter Flächen – unversiegelte Flächen mit Grünstrukturen und Rasen sind ebenfalls 
vorhanden. 
Im heutigen Zustand beträgt der Versiegelungsanteil ca. 48% und der Anteil an Grün-
flächen ca. 52%. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand der Fläche wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht oder 
nur unwesentlich ändern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen: 
 
Nach Umsetzung der Planung wird der Versiegelungsgrad ca. 66% betragen und der 
Anteil an Grünflächen ca. 34% 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen des Grünordnungsplanes (GOP) sind Maßnahmen erarbeitet worden, die 
die nachteiligen Auswirkungen der künftigen zusätzlichen Versiegelung von Flächen 
ausgleichen. 
Hierzu gehören zahlreiche Baumpflanzungen, der Erhalt und die Weiterentwicklung 
von vorhandenen Grünstrukturen im privaten und öffentlichen Raum sowie die ökolo-
gische Aufwertung durch entsprechende Festsetzungen von anzupflanzender Vege-
tation.

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Bewertung:  
Die vorliegende Planung stellt für das Plangebiet eine geringe Empfindlichkeit für das 
Schutzgut Fläche dar . Eine komplett baulich vorgenutzte Fläche für den geplanten 
Schulstandort in Weidenpesch liegt nicht. Der vorliegende Standort ist gut geeignet, 
da er vollständig durch vorhandene Straßen erschlossen ist. 
 
6.5.4. Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
6.5.4.1. Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Köln-Bonner Rheinebene ist der Zentralbereich der Niederrheinischen Bucht. Die 
Einheit umfasst den heutigen Rheinstrom samt seiner holozänen Aue, die rechtsrhei-
nisch gelegene Niederterrassenfläche sowie linksrheinisch die Niederterrasse als 
auch die lössbedeckte Mittelterrasse. Der Gesamt bereich ist reliefarm. Morphologie-
elemente sind Terrassenhänge und Altstromrinnen. Im Westen grenzt die Einheit an 
die Ville (552), im Nordwesten an die Jülicher Boerde (554), im Norden an die Mittlere 
Niederrheinebene (575), im Osten an die Bergische Heideter rasse (550) und jeweils 
im Südosten und Südwesten an das Untere Mittelrheingebiet (292). 
Den geologischen Untergrund bilden die fluviatilen Terrassen- Sande und -Kiese, die 
vom Rhein im Laufe des Quartärs aufgeschüttet wurden. Die auftretenden Mittel- und 
Niederterrassen werden mit der mittelpleistozänen Saale- Eiszeit und der jungpleisto-
zänen Weichsel- Kaltzeit parallelisiert. In das Jungpleistozän ist auch der weitverbrei-
tete Löss zu stellen. Unter kalt -trockenem Klima wurde Sand und Staub vom Wind 
ausgeblasen und an anderer Stelle wiederabgelagert. Während das Staubsediment 
Löss ausschließlich im Verbreitungsgebiet der älteren Mittelterrassen großflächig vor-
kommt, so finden sich Flugsande und Dünen bevorzugt, jedoch kleinflächig, auf der 
Niederterrasse.  
Die Sandauswehungen erfolgten vermutlich dazu zu einem späteren Zeitpunkt (Ende 
Jungpleistozän-Altholozän) als die Hauptmasse der Lössbildung (Landesamt für Na-
tur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [LANUV], 2018). 
Die Rheinaue entspricht zwischen Bonn und Köln dem einige 100 Meter bis max. ein 
Kilometer breiten Hochflutbett des Stromes.  Die Ausführungen zeigen, dass die Bo-
denbildung der heutigen Böden einen langen Zeitraum erforderte. 
 
Im nördlichen Randbereich des Planungsraumes sind lehmig- sandige Gley-Vega Bö-
den verzeichnet, in der nordöstlichen Ecke liegen sandige Braunerdeböden vor (s. Ab-
bildung 3). 
Der Hauptteil des Planungsraumes ist in der BK 50 (s. Abbildung 3), wahrscheinlich 
aufgrund anthropogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die 
Verdichtungsempfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben (s. Abbildung 5 
links). Ebenfalls wird keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 
50 getroffen (s. Abbildung 5 rechts). 
 
Dagegen ist im nördlichen Randbereich des Planungsraumes eine hohe Verdichtungs-
empfindlichkeit verzeichnet, das Grundwasser liegt in 13 bis 20 dm Tiefe an. In der

- 50 - 
 
nordöstlichen Ecke des Planungsraumes ist dagegen eine geringe Verdichtungsemp-
findlichkeit verzeichnet. Dieser Bereich wird als grundwasserfreier Bereich dargestellt. 
 
                             
                            Abb. 6:  Bodentyp nach BK 50  
                                      (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen [IT NRW], 2022 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Umweltzustand des Bodens wird sich bei Nichtdurchführung der Planung nicht 
oder nur unwesentlich ändern.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung werden zusätzlich ca. 11.500 m² neu versiegelt. In diesem 
Bereich werden die vorhandenen Bodenstrukturen dauerhaft gestört.  Die Böden im 
Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine schutzwür-
digen Böden vor. 
Durch die zusätzliche versiegelte Fläche versickert künftig weniger Wasser im Boden. 
Im Rahmen des wird ein Entwässerungskonzept aufgestellt, was die Versickerung und 
Verdunstung von Regenwasser beschreibt und auch auf die Starkregenereignisse ein-
geht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Plangebiet selbst sind keine Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen gegen die 
langfristige Störung der natürlichen Bodenstrukturen möglich. 
 
Mit der Herausnahme der externen Ausgleichsfläche aus der heutigen intensiven 
landwirtschaftlichen Nutzung und Umwandlung zu Laubwald wird eine Einstellung 
des Dünge- und Pestiziteintrages in den   Boden erfolgen. Auch die mechanische 
Bodenbelastung durch Befahrung mit schweren landwirtschaftlichen Geräten er-
folgt in Zukunft nicht mehr. Es ist hier mit der langfristigen Erholung des Bodens    
und seine Eigenschaften zu rechnen.

- 51 - 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum mit einer mitt-
leren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden auszugehen. 
 
6.5.4.2. Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Auszug aus dem Altlastenkataster (s. Abb.  7) weist am nördlichen Randbereich 
des Geltungsbereiches einen Altstandort (Nr. 505113) auf. 
Innerhalb des Plangebiets selbst gibt es keine bekannten Altlasten. 
 
                       
       Abb. 7:  Auszug Altlastenkataster 
          (Quelle: Stadt Köln) 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand für das Gebiet unverändert 
dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Plangebiets ist nach Durchführung unverändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Abgrenzung des Altstandorts wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men.

- 52 - 
 
 
Bewertung:  
Der vorhandene Altstandort hat keine Auswirkungen auf die Inhalte der Planung. 
 
6.5.5. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
6.5.5.1. Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Oberflä-
chenwasser“ unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand des Plangebiets ist nach Durchführung unverändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen innerhalb der vorliegenden Planung das Schutzgut „Ober-
flächenwasser“ betreffend vorgesehen. 
 
Bewertung:  
Die Planung hat keine Auswirkung auf das Schutzgut „Oberflächenwasser“. 
 
6.5.5.2. Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Geltungsbereich befinden sich keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasser-
schutzgebiete und Heilquellen sowie Wasserwerke. (IT NRW, 2023) (Ministerium für 
Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW [MUNV NRW], 2025) 
 
  
Abb.8:   Verdichtungsempfindlichkeit der Böden (links); Grundwasser (rechts) 
(Quelle: IT NRW, 2022)

- 53 - 
 
Der Hauptteil des Planungsraumes ist in der BK 50, wahrscheinlich aufgrund anthro-
pogen überformter Böden, nicht verzeichnet. Für diesen Bereich ist die Verdichtungs-
empfindlichkeit der Böden in der BK 50 nicht angegeben (s. Abbildung 8 links). Eben-
falls wird keine Aussage für diesen Bereich zum Grundwasser in der BK 50 getroffen 
(s. Abbildung 8 rechts). 
Dagegen ist im nördlichen Randbereich des Planungsraumes eine hohe Verdichtungs-
empfindlichkeit verzeichnet, das Grundwasser liegt in 13 bis 20 dm Tiefe an (s. Abbil-
dung 5). In der nordöstlichen Ecke des Planungsraumes ist dagegen eine geringe Ver-
dichtungsempfindlichkeit verzeichnet. Dieser Bereich wird als grundwasserfreier Be-
reich dargestellt. 
Im Bereich der heute unversiegelten Flächen im Plangebiet findet Grundwasserneu-
bildung statt. Die Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet ist nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umweltzustand des Schutzgutes „Grund-
wasser“ unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Neubebauung und damit einhergehende Versiegelung führt zu einer Ver-
minderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens werden keine solche Maßnahmen vorge-
sehen, da die Planung des Schulgebäudes noch nicht in ausreichend konkreter Form 
vorliegt. 
 
Bewertung:  
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grundwas-
serneubildung im Plangebiet einschränken.  
Im näheren und weiteren Umfeld des Plangebietes liegen ausreichend unversiegelte 
Flächen vor, unter denen weiterhin Grundwasserneubildung stattfindet. Die Verminde-
rung der Grundwasserneubildung im Plangebiet kann daher als vergleichsweise gering 
eingestuft werden. Diese wird auf das insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner 
Stadtgebiet nur einen marginalen Einfluss haben. 
 
6.5.5.3. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet s ich im nördlichen Bereich in einer mäßigen Gefährdung 
durch Starkregenereignisse. Der überwiegende und südliche Bereich unterliegt einer 
geringen Gefährdung durch Überflutungen durch Starkregen.

- 54 - 
 
                              
                            Abb. 9: Starkregengefahrenkarte  
                                     (Quelle: Stadt Köln) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Umgang mit Niederschlagswasser und die 
Starkregenvorsorge unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Umgang mit einer (baulichen) Starkregenvorsorge und dem Umgang mit Nieder-
schlagswasser werden in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Die vorhandene, 
im südlichen Plangebiet sehr geringe Überflutungsgefahr lässt diese Verlagerung zu. 
Im Bebauungsplan werden keine Regelungen dazu betroffen 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern, sofern dem weder wasser-
rechtliche noch sonstige ö ffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserrechtliche Be-
lange entgegenstehen. Gesonderte Flächen können hierfür auf dem Grundstück nicht 
festgesetzt werden. Es liegt noch kein konkretes Hochbaukonzept mit einem detaillier-
ten Entwässerungskonzept vor, auch die Anordnung der Nebenanlagen wie Schulhof 
und Wege sind in ihrer endgültigen Lage und Größe noch nicht definiert.  
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge er-
folgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Bebauungsplan werden keine Regelungen

- 55 - 
 
dazu betroffen. Die geplante extensive Dachbegrünung des Schulgebäudes kann in 
geringem Maße zum verzögerten Abfluss von Niederschlagswasser beitragen. Die 
Flächen zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (P1 und E1) 
stehen begrenzt für eine Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser aus 
Starkregenereignissen zur Verfügung. 
 
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung 
der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen (Schotterrasen, Rasen-
gittersteine, Fahrspurbefestigung) in den Vorgartenzonen und auf dem Schulgrund-
stück.  
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer geringen Beeinträchtigung für den Umgang 
mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge auszugehen. 
 
6.5.5.4. Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwassergefahrenberei-
che. 
 
                       
                     Abb. 10: Hochwassergefahrenkarte
 
                            (Quelle: Stadt Köln) 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):   
Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Hochwasserbelange unverändert.

- 56 - 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner Beeinträchtigung durch Hochwasserereig-
nisse durch das Gewässer Rhein auszugehen. 
 
 
6.5.6. Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
6.5.6.1. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Emissionen aus natürlichen Quellen, beispielsweise 
durch Verwitterung, Saharastaub und Emissionen aus der Landwirtschaft spielen in 
Köln insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Besonders verkehrsexponierte Stand-
orte weisen eine höhere Luftschadstoffbelastung durch Stickstoffdioxid (NO
2) auf. 
Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 21.05.2025 den Zustand der Luft-
qualität an der nächstgelegenen Messstelle zum Plangebiet als gut. 
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Plangebiet sind nicht bekannt. 
 
                      
          Abb. 11: Echtzeit-Karte des Luftqualitätsindex nächstgelegene Messstelle
 
             (Quelle: Stadt Köln)

- 57 - 
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Gefährdungslage durch Luftschadstoffe als 
unverändert anzunehmen. Längerfristig ist durch die Umsetzung der Maßnahmen des 
Luftreinhalteplans sowie eine verbesserte / veränderte Fahrzeugtechnik eine Minde-
rung der Luftschadstoff-Situation anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet. Es entstehen Ziel- 
und Quellverkehre durch die geplante neue Schule.  Zudem erfolgt eine grundlegen-
dende Neuordnung der Mobilität. Damit einher geht eine Verbesserung der Wegever-
bindungen für unmotorisierte Verkehre und damit eine Minderung von zusätzlichen 
CO2 – Emissionen. Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der 
Energieleitlinien der Stadt Köln für öffentliche Gebäude. Damit ist Umsetzung CO2-
mindernder Gebäudestandards und eine energieeffiziente Strom - und Wärmeversor-
gung sichergestellt. Insgesamt ist von einer geringfügigen Zunahme von Luftschad-
stoff-Emissionen auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Durch die Neuordnung der verkehrlichen Situation sowie die Förderung des nicht-mo-
torisierten Individualverkehrs sind in der vorliegenden Planung mögliche Instrumente 
zur Minderung der Zunahme von Luftschadstoff -Emissionen im Plangebiet getroffen 
worden. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner höheren Beeinträchtigung durch Luftschad-
stoff-Emissionen zu rechnen. 
 
6.5.6.2. Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet bzw. seine unmittelbare Umgebung liegen keine Messwerte zur 
Höhe von Luftschadstoffen vor. Insgesamt ist aufgrund der eher mäßigen Verkehrsbe-
lastung und der Grünflächen im Umfeld von einer eher geringen Luftschadstoff-Belas-
tung auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall bleibt die heutige Luftschadstoff-Situation zunächst unverändert. Längerfris-
tig kann aufgrund der Wirksamkeit von Maßnahmen des Luftreinhalteplans eine Ver-
besserung der Luftschadstoff-Situation eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch zu-
künftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff-Immission auszugehen.

- 58 - 
 
Die geplante Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen sowie weitere geplante 
Grünflächen tragen zur Minderung der zukünftigen zusätzlichen Immission von Luft-
schadstoffen bei. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und Sauerstofflieferant tra-
gen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen Zunahme der Luft-
schadstoff-Immissionen bei. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit keiner negativen Beeinträchtigung durch Luft-
schadstoff-Immissionen zu rechnen. 
 
6.5.7. Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Kölner Bucht ist der südlichste Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes und 
zählt klimatisch zu  den Gunsträumen der Mittleren Breiten Europas. Das Klima der 
Kölner Bucht wird, wie im ganzen Westen Deutschlands, stark von der geografischen 
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und somit vom Golfstrom beeinflusst. Diese Lage 
sorgt für ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten Som-
mern. Im Bereich der Westwinddrift über wiegen regelmäßige Tiefausläufer, die vom 
Atlantik kommend Deutschland mit entsprechenden Niederschlägen überqueren. Bei 
weniger häufigen Hochdruckwetterlagen nehmen die Tiefdruckgebiete nördliche oder 
südliche Zugbahnen, so dass sich dann länger anhaltende, trockene Perioden einstel-
len können (Stadt Köln). 
Die Stadt Köln verfügt über eine Planungshinweiskarte. Diese Klimaanalysekarte zeigt 
die zukünftig zu erwartenden stadtklimatischen Gegebenheiten in Köln als flächen-
hafte Übersicht in fünf Klassen unterteilt und es werden die klimatisch belasteten Sied-
lungsgebiete sowie die klimaaktiven Freiflächen dargestellt. 
Die Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen ist nicht parzellenscharf und es bedarf 
bei großmaßstäbigen Planungen (zum Beispiel Bebauungsplänen) einer zusätzlichen 
Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene.   
In der nahen Zukunft werden die heißen Tage, mit Temperaturen von über 30 °C, und 
die Sommertage, mit Temperaturen von über 25 °C, in Köln deutlich zunehmen. Dabei 
können Maximaltemperaturen von über 40 °C erreicht werden. Die Zahl der Sommer-
tage wird bis Mitte des Jahrhunderts für das Stadtgebiet Köln im Vergleich zu den 
derzeitigen klimatischen Verhältnissen, um 30 bis 70 Prozent zunehmen und für die 
heißen Tage um 60 bis 150 Prozent. 
Im Planungsraum beträgt der Lufttemperatur -Jahresmittelwert 10 °C. Die Nieder-
schlagjahressumme beträgt 869 mm.

- 59 - 
 
                                    
                                    Abb. 12:  Klimatopkarte im Planungsraum 
                                                  (Quelle: LANUV, 2024) 
 
Die Klimatopkarte weist für den Planungsraum 5 verschiedene Klimatope auf. Der Nor-
den des Planungsraumes ist geprägt von Stadtrandklima und Vorstadtklima. Ebenso 
wird der bebaute Bereich südlich der Schmiedegasse mit Vorstadtklima beschrieben. 
Die Merheimer Straße weist Straßenverkehrsklima auf. Im Grünlandbereich zwischen 
Friedhof und Merheimer Straße herrscht Freilandklima. 
Durch die vorliegende Planung werden diese Gebiete mit Freilandklima sowie weitere 
Bereiche mit Klima innerstädtischer Grünflächen bebaut, der Nordfriedhof als große 
innerstädtische Grünfläche bleibt jedoch erhalten. 
 
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln (Umwelt - 
und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) (s. Abbildung 7) befindet sich 
der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastet Siedlungsfläche), 
die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse 1 (sehr hoch belas-
tete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestli che Bereich liegt in Klasse 2 (hoch 
belastete Siedlungsfläche).

- 60 - 
 
            
           Abb.13: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung  
               (Quelle: Umwelt- und Verbraucherschutzamt mit LANUV und DVD, 2013) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich der Bereich des Plangebiets weiter un-
eingeschränkt aufheizen. Es werden keine strukturellen Maßnahmen zur Eingrenzung 
des immer weiter steigenden Stadtklimas mit hohen Temperaturen erfolgen.  
Einzelne, individuelle Maßnahmen sind möglich, stellen aber keine deutliche Verbes-
serung des Stadtklimas dar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 bebaut 
und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert sich der 
Bereich der Klasse 3 im Plangebiet deutlich. Außerhalb des Plangebietes bleibt der 
deutlich größere Teil westlich und südlich davon jedoch erhalten. 
In Summe ist somit mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zurechnen. 
Die Auswirkungen des zukünftigen Schulgebäudes auf das lokale Kleinklima w urden 
abgeschätzt und es werden Minderungsmaßnahmen wie eine Begrünung von Freiflä-
chen, Baumpflanzungen und Gebäudebegrünung festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Festsetzung zum Erhalt bestimmter Baumstandorte verfolgt das Ziel, wertvolle vor-
handene Bäume im Plangebiet dauerhaft zu sichern. Die bestehenden Bäume tragen 
wesentlich zum Erhalt eines gesunden Stadtklimas bei. Gerade im Kontext zunehmen-
der klimatischer Belastungen durch Hitze und Starkregenereignisse kommt dem Erhalt 
bestehender Baumbestände eine besondere Bedeutung zu.

- 61 - 
 
Die Begrünung der geplanten Schule ermöglicht eine vertikale Grünstruktur, bindet 
Staubpartikel in der Luft und bildet genau wie die anzupflanzenden Bäume Sauerstoff. 
Mit diesen Maßnahmen ist sichergestellt, dass das Stadtklima trotz der sich erhöhen-
den Temperaturen im Rahmen der zunehmenden allgemeinen Erderwärmung weiter 
für das urbane Leben in der Stadt positiv beeinflusst wird. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist in der Umgebung des Plangebietes nicht mit einer negativen Beeinträch-
tigung durch die Wandlung des Klimas oder das örtliche Kleinklima zu rechnen. 
 
 
6.5.8. Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Insgesamt kann man im Basisszenario des Zusammenspiels der Schutzgüter feststel-
len, dass die unversiegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungs-
rate des Grundwassers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben. 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die stark anthropogen geprägten Wirkungsgefüge des Basisszenarios werden sich vo-
raussichtlich nicht wesentlich verändern. Langfristige Trends sind ein Rückgang von 
Luftschadstoff-Immissionen und eine Zunahme der sommerlichen Hitzebelastung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Anreicherung des privaten und öffentlichen Raumes mit Bäumen 
und Grünanlagen ist von einer Verminderung der Auswirkungen auf das lokale Stadt-
klima auszugehen. Dadurch werden neue innerstädtische Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen geschaffen. Auch wenn mit der Planung eine weitere Versiegelung von Bö-
den einhergeht, werden durch entsprechende Maßnahmen wie mögliche Retentions-
flächen für die Niederschlagswasserableitung in den Untergrund die Einschränkung 
der Grundwasser- neubildungsrate vermindern. 
Durch die Neuordnung der Verkehrssituation wird die zu erwartende Minderung der 
Luftqualität eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Dies sind die Festsetzungen zur Anpflanzung von Stadtbäumen, zu privaten Pflanz-
maßnahmen einschließlich Gebäudebegrünung.

- 62 - 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist im Planungsraum mit einer leichten Einschränkung des Wirkungs-gefü-
ges zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima zu rechnen. 
 
6.5.9. Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt linksrheinisch im Stadtbezirk Nippes im Stadtteil Weidenpesch.  
Im Westen an das Plangebiet angrenzend liegt der Nordfriedhof, der durch viele Grün-
flächen und einen alten Baumbestand geprägt ist. Er ist in einen Nord-  und Südab-
schnitt aufgeteilt, getrennt durch die Schmiedegasse. Weiter westlich liegt die Auto-
bahn 57. Östlich des Plangebietes befindet sich die Galopprenn-  bahn Weidenpesch 
sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. 
Das Bild im Plangebiet ist geprägt durch sehr unterschiedliche Bebauung. Einerseits 
finden sich mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser, andererseits auch Einfamilienhäu-
ser mit angrenzenden Gärten. Im Süden des Plangebietes auf der Merheimer Straße, 
an den Friedhof angrenzend und als Parkplatz benutzt, befindet sich eine nach §41 
LNatSchG geschützt Allee (AL-K-6063) mit der Bezeichnung „Baumhaselallee an der 
Merheimer“. Inmitten des Plangebietes liegt eine parkartig genutzte Fläche, die zum 
Teil als Biotopverbun dfläche „Rennbahn, Nordpark, Nordfriedhof und angrenzende 
Freiflächen“ (VB-K-5007-001) ausgewiesen ist. Hier befinden sich parkartig gepflegte 
Rasenflächen, aber auch Brachen, Hecken und Gehölzstrukturen. Am Kreisel zwi-
schen Schmiedegasse und Merheimer Straße befindet sich eine parkartige Fläche mit 
Baumbestand. 
Nördlich der Schmiedegasse stehen, wie oben beschrieben, einerseits mehrgeschos-
sige Reihenbauten mit vielen Wohnungen, andererseits auch Einfamilienhäuser mit 
dazugehörigen Gärten. 
Generell ist das Plangebiet und dessen Umgeben zu mehr oder weniger gleichen Tei-
len geprägt von Bebauung und Grünflächen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum Ortsrand hin durch die 
nachbarlichen Friedhofsflächen. 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Schutzgut Landschaft unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand hin 
durch die durchgrünten, nachbarlichen Friedhofsflächen. Die Planung nimmt diese An-
kerpunkte auf und entwickelt sie unter Einbeziehung des neuen Schulbaus in vorhan-
dene städtebauliche und grünordnerische Strukturen weiter. Sichtachsen werden ge-
schaffen und Straßenräume werden mit Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu 
Aufenthaltsräumen weiterentwickelt.

- 63 - 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die strukturelle Neuordnung der Straßenräume mit Alleebäumen sowie die Eingrünung 
des neuen Schulstandortes tragen zur Vermeidung und Verminderung der Planungs-
auswirkungen bei. 
 
Bewertung:  
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft insbesondere im südlichen 
Plangebiet zu rechnen. 
 
6.5.10. Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) beschreibt 
den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologischen 
Vielfalt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der derzeitigen Situation wird sich bei der Nicht -Durchführung der Planung nichts 
Wesentliches verändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung in Teilen des Plangebie-
tes eingeschränkt, in anderen Teilen eine Verbesserung erfahren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die vorliegende Planung kompensiert mit zahlreichen Neupflanzungen von öffentli-
chen Alleebäumen und Pflanzvorgaben den Eingriff durch den beabsichtigten Schul-
neubau. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist mit einer geringfügigen Veränderung der biologischen Vielfalt zu rech-
nen. 
 
6.5.11. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018).

- 64 - 
 
                    
                   Abb.14: Auszug Karte Natura-2000 Gebiete 
                         (Quelle: Lanuv) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter kei-
nen Einfluss auf ausgewiesene FFH-Gebiete. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das nächste, dem Plangebiet naheliegende FFH-Gebiet liegt mehr als 300 m in nörd-
liche und östliche Richtung entfernt. Deshalb ist keine FFH-Verträglichkeitsprüfung er-
forderlich und die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf den Umweltzustand auf 
diese Gebiete. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Aufgrund der Nichtbetroffenheit sind keine Vermeidungs-/Minderung- und Ausgleichs-
maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung erforderlich und auch nicht vorgese-
hen. 
 
Bewertung:  
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negativen 
Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu rechnen. 
 
6.5.12. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1. Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt: Das Gebiet ist durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes  
schalltechnisch vorbelastet.

- 65 - 
 
 
Vorbelastung durch: 
1. Straßenverkehrslärm:  
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen wird nach den Richtlinien für Lärm-
schutz an Straßen (RLS 19) durchgeführt, amtlich bekannt gemacht durch das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31.10.2019.  
Die Straßenverkehrsgeräusche an einem Immissionsort werden durch den Beurtei-
lungspegel Lr beschrieben. Dieser berechnet sich aus der Stärke der Schallquellen 
des Straßenverkehrs im Einzugsbereich des Immissionsortes und aus der Minderung 
des Schalls auf dem Ausbreitungsweg.  
Die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen wird nach den 
Richtlinien der RLS 19 aus der Verkehrsstärke, dem Lkw -Anteil, der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit und der Art der Straßenoberfläche berechnet. Hinzu kommen 
gegebenenfalls Zuschläge für die Längsneigung der Straße, für Mehrfachreflexionen 
und für die Störwirkung von lichtsignal -gesteuerten Knotenpunkten oder Kreisver-
kehrsplätzen. 
 
2. Schienenverkehrslärm: 
Im und um das Plangebiet existieren keine Gleisanlagen und somit auch kein Schie-
nenverkehrslärm. 
  
3. Fluglärm:  
Das Plangebiet liegt nicht im direkten Einflugbereich des Köln-Bonner Flughafens. 
  
4. Gesamtverkehrslärm:  
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt.  
 
5. Gewerbelärm: 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Steinmetzbetrieb, welcher im Norden des 
Geltungsbereiches eine Werkstatt zur Steinbearbeitung betreibt. Hier werden tagsüber 
Grabsteine etc. bearbeitet, wobei die Haupttätigkeit auf Baustellen bzw. beim Kunden 
stattfindet. Nach vorliegenden Informationen ist als Maximalansatz davon auszuge-
hen, dass während zwei Stunden zwischen 08.00 und 17.00 Uhr Arbeiten innerhalb 
der Werkstatt durchgeführt werden. 
Durch den Betrieb der Steinmetzwerkstatt werden im Bereich des möglichen Schul-
neubaus Beurteilungspegel von Lr ≤ 35 dB(A) ermittelt. Damit werden die zulässigen 
Immissionsrichtwerte tagsüber deutlich unterschritten, also eingehalten. Aus diesem 
Grund ist nicht von einer schalltechnischen Konfliktsituation zwischen dem Schulneu-
bau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt auszugehen. 
 
6. Sportlärm:  
Es gibt keine Einrichtungen außerhalb von Gebäuden, die Sportlärm verursachen.

- 66 - 
 
7. Freizeitlärm:  
Neben dem Friedhof gibt es keine Einrichtungen oder Plätze, an denen Freizeitaktivi-
täten und/oder Veranstaltungen stattfinden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand des Planungsgebietes hat bei Nichtdurchführung der Planung weiter kei-
nen Einfluss auf das Schutzgut Lärm. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Einwirkungen auf die Planung (Verkehrslärm) 
Für die geplante Schulnutzung ist lediglich der Tagzeitraum von 06°° -  22°° Uhr zu 
berücksichtigen. Anzusetzen ist der Orientierungswert für ein Mischgebiet gemäß DIN 
18005 von 60 dB(A). Dieser wird im Tagzeitraum an der Nordwestecke des geplanten 
Schulbaus in 10 m Höhe leicht überschritten, ansonsten eingehalten. Die Bestandsbe-
bauung östlich der geplanten Schule wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festge-
setzt. Hier betragen die Orientierungswerte der DIN 18005 55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts. Der Orientierungswert am Tag wird in 10 m Höhe um bis 5 dB, in einem Fall 
um bis zu 8 dB überschritten. In der Nacht wird der Orientierungs wert in 10 m Höhe 
um 10 bis 13 dB überschritten. 
In 2 m Immissionshöhe liegen etwas geringere Lärmpegel vor als 10 m Höhe. 
 
Auswirkungen der Planung 
Die durch die Entwicklung des Plangebietes zu erwartende Zunahme des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgeräusch-
situation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. BImSchV be-
rechnet. Dabei sind nach den Vorgaben der TA Lärm Nutzungen innerhalb eines 
Mischgebietes bzw. in Gebieten mit einem höheren Schutzanspruch zu berücksichti-
gen. Nutzungen innerhalb eines Gewerbegebietes bleiben unberücksichtigt. Für fol-
gende Immissionspunkte im Bestand wurde die Zunahme der Verkehrslärmpegel be-
rechnet: 
 
IP1 – Schmiedegasse 46 
IP2 – Schmiedegasse 36 
IP3 – Schmiedegasse 45 
IP4 – Merheimer Straße 498 / 496 
IP5 – Merheimer Straße 490 
IP6 – Merheimer Straße 478 
 
Danach sind an den maßgeblichen Immissionspunkten folgende Beurteilungspegel zu 
erwarten:

- 67 - 
 
       
          (Quelle: Graner und Partner Ingenieure, 2025) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Empfohlen werden passive Schallschutzmaßnahmen durch bauliche Maßnahmen am 
Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel zur Sicherung von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen in schutzwürdigen Räumen sichergestellt werden  
können.  
In der DIN 4109- 2:2018-01 Ziffer 4.4.5 werden die Festlegungen zur rechnerischen 
Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels aufgeführt. Danach ergibt sich der 
maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1:2018-01. Aus diesem werden Lärm-
pegelbereiche gemäß DIN 4109 abgeleitet und im B-Plan dargestellt bzw. festgesetzt. 
Im Baugenehmigungsverfahren wird daraus das Maß des passiven Schallschutzes für 
Mauerwerk, Fenster und Türen abgeleitet. 
Für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 - 22.00 Uhr)  
Für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22.00 -  06.00 Uhr) plus Zu-
schlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutz-
bedürfnis in der Nacht); dies gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt 
werden können.  
Die Planung sieht einen mehrgeschossigen Gebäudekörper vor, welcher U-förmig an-
geordnet wird. Das Gebäudeensemble öffnet sich dabei in südliche Richtung, so dass 
der vorgesehene Schulhof in Richtung der bestehenden Wohnnutzungen abgeschirmt 
wird. Auch die Verkehrs-geräusche werden in Bezug auf den Schulhof durch das ge-
plante Gebäude deutlich reduziert, so dass im Bereich der Freifläche mit einer schall-
technisch optimierten Situation zu rechnen ist.  
Die Sporthalle ist im südwestlichen Gebäudebereich angedacht, so dass durch den 
zukünftigen Betrieb keine unzumutbar hohen Geräuscheinwirkungen im Bereich der 
Nachbarbebauung zu erwarten sind. Hier ist auf Grund der vorhandenen Abstände 
ebenfalls von einem  aus schalltechnischer Sicht verträglichen Nebeneinander von 
Wohnen und Sportflächen auszugehen.  
Eine genaue Berücksichtigung etwaiger Schallquellen - Lehrer- / Schülerparkplätze, 
Nutzung der Sporthalle durch Sportvereine nach 22°° Uhr -  kann zum jetzigen Zeit-
punkt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erfolgen.

- 68 - 
 
Der Nachweis der Richtwerteinhaltung ist somit im nachgeschalteten Baugenehmi-
gungsverfahren auf Grundlage eines konkreten Nutzungskonzeptes zu erbringen. 
 
Bewertung:  
Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet 
"Südlich Schmiedegasse" in Köln- Weidenpesch einwirkenden Verkehrsgeräusche 
durch die angrenzenden Straßen ermittelt.  
Es wurde festgestellt, dass von einem schalltechnisch vorbelasteten Plangebiet aus-
zugehen ist. Die ermittelten Beurteilungspegel wurden mit den Orientierungswerten 
der DIN 18005 verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die Orientierungswerte für 
Mischgebiete tagsüber um bis zu 3 dB überschritten werden.  
Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte um bis zu 8 
dB tagsüber und bis zu 13 dB zur Nachtzeit überschritten. Die Geräuscheinwirkungen 
im Zusammenhang mit dem Betrieb der bestehenden Steinmetzwerkstatt halten die 
zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber sehr deutlich ein.  
Zur Dimensionierung der bauakustischen Anforderungen der Außenbauteile wurden 
darüber hinaus die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt 
und dokumentiert.  
Die im Zusammenhang mit dem zukünftigen Schulbetrieb zu erwartende Geräusche 
sind derzeit auf Basis der aktuellen Entwürfe nur abzuschätzen. Hier kann festgestellt 
werden, dass aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung die Geräusche in der 
Nachbarschaft, beispielsweise durch die Nutzung des Schulhofes, abgeschirmt wer-
den.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der Festsetzungen 
zum passiven Schallschutz kann die Planung im Einklang mit den Anforderungen an 
den Schallimmissionsschutz weitergeführt werden. 
 
6.5.12.2. Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu Erschütterungen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung kommt es weiter zu keinen Erschütterungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Erschütterungen ist von der Planung nicht betroffen.

- 69 - 
 
6.5.12.3. Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelas-
tung, Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.   
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand bleibt bei Nichtdurchführung der Planung unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung liegt weiter keine Betroffenheit für eine Magnetfeld-
belastung oder eine Nähe zu einem Störfallbetrieb vor. Es wird auch kein Betriebsbe-
reich eines Störfallbetriebes geplant. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Es lieg en für die Schutzgüter Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel 
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko keine Betroffenheiten vor. 
 
6.5.12.4. Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Köln hat durchschnittlich etwa 1.573 Sonnenstunden pro Jahr, basierend auf der ak-
tuellen Klimanormalperiode (1991- 2020). Im Vergleich zu anderen Regionen in 
Deutschland hat Köln eine hohe Sonnenscheindauer . Die Stadt profitiert von ihrer 
Lage in der Kölner Bucht, die klimatisch zu den "Gunsträumen" Mitteleuropas gehört. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Zustand der Besonnung und Belichtung bleibt bei Nichtdurchführung der Planung 
unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Bewahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Bestandsbebauung im 
Umfeld der geplanten Schule ist zu prüfen, ob die Abstandsflächen nach Landesbau-
ordnung NRW (LBO) eingehalten werden. Dies ist in der vorliegenden Planung der 
Fall. Entsprechend ist keine Untersuchung zum Aspekt Besonnung und Belichtung von 
Aufenthaltsräumen im Bereich der Bestandsbebauung erforderlich. Die ausreichende 
Belichtung von Schulungsräumen im geplanten Schulneubau ist Thema des Bauge-
nehmigungsverfahrens.

- 70 - 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und Bestands-
gebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen Minderung der 
Besonnung von Bestandsgebäuden kommt. 
 
6.5.13. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in 
der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die Ein-
friedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465 
werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet 
angrenzenden Denkmäler wird in der Begründung hingewiesen. (Stadtplanungsamt 
Stadt Köln, 2025) 
In der Schmiedegasse befindet sich ein als Naturdenkmal eingestufter Baum (s. Baum 
Nr. 29 Plan B-1 und Anlage A-1). Dieser bleibt im Zuge der vorliegenden Planung er-
halten (s. Baum Nr. 29 in Plan B- 2). 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in der direkten Umgebung befinden 
sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Prägend für die Umgebung ist der 1896 
eröffnete landschaftlich gestaltete Nordfriedhof. Das Schulbaugelände befindet sich 
auf einer ehemaligen Erweiterungsfläche für den Friedhof und grenzt somit unmittelbar 
an diesen an. Im Zusammenhang mit dem Friedhof stehen das ebenfalls unter Denk-
malschutz stehende Inspektor Wohnhaus (Merheimer Str. 463) und das Gärtnerhaus 
(Merheimer Str. 465) sowie Teile der historischen Friedhofsmauer.  
Ein weiteres Baudenkmal befindet sich in der Schmiedegasse 47. Dieses Gebäude ist 
bedeutend für die Geschichte dieses Ortsteils, weil es vor allem die Geschichte seiner 
baulichen Entwicklung dokumentiert. Das kleine, eingeschossige Backsteinhaus mit 
Satteldach auf hohem Drempel steht als restliches Anwesen eines alten Dorfkerns aus 
der Zeit um 1820. Vor dem Gebäude steht eine stadtbildprägende Rosskastanie, wel-
che als Naturdenkmal unter Schutz steht.  
Die v. g. Denkmäler befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der 
Denkmalpflegerische Schutzstatus wird daher nachrichtlich im Bebauungsplan über-
nommen. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte Denkmäler: Josef 
Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit Kriegerdenkmal, Gedenktafel, 
Grabkreuz; Wohnhaus in der Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Sied-
lungsbauten GWG Köln- Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26.

- 71 - 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur - und 
Sachgüter nichts ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung wird sich an der Situation für sonstige Kultur- und Sach-
güter nichts ändern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die im Plangebiet ausgewiesenen Denkmäler werden in den Bebauungsplan nach-
richtlich übernommen. 
Bewertung:  
Kultur- und sonstige Sachgüter sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. 
 
6.5.14. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine erheblichen Licht -, Geruchs-, Strah-
lungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Abwässer werden gemäß den techni-
schen Regeln und den Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfallwirtschafts-
betriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für die Vermeidung von 
Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern nichts än-
dern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes wird entsprechen den techni-
schen Regeln und der Verkehr ssicherungspflicht eingerichtet und betrieben. Siehe 
Hinweis zur vogelfreundlichen Beleuchtung (Vermeidungsmaßnahme). Abwässer und 
Abfälle werden gemäß den technischen Regeln und den Vorgaben der dafür zustän-
digen Institutionen (Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, Stadtentwässerungsbe-
triebe (StEB) Köln) entsorgt werden. Die Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeu ge der 
Müllentsorgung wird über die öffentliche E rschließung sichergestellt. Es sind keine 
Maßnahmen erforderlich.

- 72 - 
 
 
Bewertung:  
Es ist mit keinen nachteiligen Auswirkungen zu Emissionen und sachgerechtem Um-
gang mit Abfällen und Abwässern zu rechnen. 
 
6.5.15. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder der effizienten Energienutzung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der Situation für  die Nutzung erneu-
erbarer Energien sowie der sparsamen Nutzung von Energie nichts ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der 
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein 
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen 
auf dem Flachdach der geplanten Schule über der extensiven Dachbegrünung geprüft. 
Neu zu errichtende Wohngebäude fallen unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum 
Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Derzeit liegen keine konkreten Bauvorhaben in den 
WA-Flächen vor, auch da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Entspre-
chend muss der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der KLL in ein späteres 
Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen oder Regelungen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Zur Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie-
trifft der Bebauungsplan keine Regelungen, da es sich um einen Angebotsbebauungs-
plan handelt. Die Anwendung der Energieleitlinien der Stadt Köln  und der Leitlinien 
zum Klimaschutz der Stadt Köln wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
 
6.5.16. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans. (Stadtpla-
nungsamt Stadt Köln, 2025).

- 73 - 
 
Darüberhinausgehende Darstellungen in anderen Plänen sind aufgrund des großen 
Abstandes zu wasser -, abfall- und immissionsrelevanten Anlagen und Einrichtungen 
nicht vorhanden. 
 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das 
Plangebiet Großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische Anfrage 
für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht eine zu-
künftige Darstellung des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich vor, sodass 
eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung voraussichtlich entsprechen wird. 
 
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt.  
Der südöstliche Teil sowie die nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte 
Baufläche und teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich.  Das Verfahren zur 200. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes wurde bereits 2018 eingeleitet und frühzeitige Beteiligungen der 
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in 2019 
durchgeführt. Am 30.01.2020 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss unter Vor-
beratung des Ausschusses Schule und Weiterbildung sowie der Bezirksvertretung Nip-
pes über die Vorgaben und das weitere Planungskonzept. 
Da sich die Planung seither weiterentwickelt hat, stimmt das damals beschlossene 
Planungskonzept zur 200. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr vollstän-
dig mit den derzeitigen Planungsabsichten überein. Um die aktuellen Planungsziele zu 
berücksichtigen und planungsrechtlich vorzubereiten, war es erforderlich, dass der Än-
derungsbereich der 200. Änderung des Flächennutzungsplanes im Süden geringfügig 
erweitert wird, um ein bestehendes Wohngebäude zu sichern. Hierfür wurde die bis-
lang als Grünfläche dargestellte Fläche künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber 
hinaus betreffen die wesentlichen Änderungen, dass die nördliche, als gemischte Bau-
fläche beabsichtigte Flächendarstellung in Teilen und die südöstliche gemischte Bau-
fläche wieder entsprechen d der bereits gültigen Fassung als Wohnbaufläche darge-
stellt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 
die neuen Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanänderung beschlossen.

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                         Abb. 11 Auszug aus dem Landschaftsplan Köln  
                                  (Quelle: Stadt Köln Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, 1991) 
 
Luftreinhalteplan 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplan der Bezirksregierung 
Köln. 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) wurde in Köln im 
Jahr 2019, dem Basisjahr für di e 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2021, an 
zwei Messstellen nicht erreicht. 
Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen- , Schienen-, Flug-, Schiffs- 
und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschie dli-
chen Anteilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Landschaftsplan 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen und Schutzauswei-
sungen des Landschaftsplanes nichts ändern. 
 
Luftreinhalteplan 
Auf Basis des Luftreinhalteplans der Stadt Köln wird dem Straßenverkehr – der neben 
dem regionalen Hintergrund – Hauptverursacher der Belastungen im Stadtgebiet ist, 
eine hohe Bedeutung der allgemein anzustrebenden Maßnahmen gegeben. 
Dabei steht die Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen im Vordergrund. 
Herauszustellen sind hierbei insbesondere:  
• Busse umrüsten  
• Radverkehr ausbauen

- 75 - 
 
• Individualverkehr steuern. 
Durch die geplanten Maßnahmen werden weitere Reduktionen der NO2- Konzentra-
tion in der Außenluft erreicht. 
Diese Ziele sind auch ohne die Durchführung Planung in Teilen umsetzsetzbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Landschaftsplan 
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes werden widersprechende Schutzausweisun-
gen und Darstellungen des Landschaftsplanes an dieser Stelle aufgehoben. Der LP 
Köln ist nur in einem minimalen Bereich betroffen, daher hat die Aufstellung des Be-
bauungsplanes keine Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Ziele des Land-
schaftsplanes an dieser Stelle. 
 
Luftreinhalteplan 
Die geplanten Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen nicht 
den Maßnahmen des Luftreinhalteplan Köln. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in einem geringfügigen Bereich zu 
einer Anpassung des Landschaftsplanes Köln ohne Auswirkungen auf den Schutz-
zweck und die Ziele des Landschaftsplanes an dieser Stelle. Die Planung steht den 
Maßnahmen / Zielen des Luftreinhalteplans nicht entgegen. 
 
6.5.17. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine wesentlichen Veränderungen eintre-
ten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Es wird auf die Punkte 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstellungen von Plänen des Immis-
sionsschutzrechts verwiesen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden. 
 
6.5.18. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut-
zes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen (LANUV, 2018). 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen  
der Schutzgüter festgestellt werden. 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine Veränderungen zu erwarten sein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers werden die Beeinträchtigungen 
von Wechselwirkungen mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von 
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzenerzielen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die mit der vorliegenden Planung einhergehende strukturelle Neuordnung der Stra-
ßenräume mit Alleebäumen sowie die Eingrünung des neuen Schulstandortes dienen 
als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. 
 
Bewertung:  
Der Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach 
Durchführung der Planung in Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern.

- 77 - 
 
6.5.19. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, 
Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel-
wirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen -  0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen 
an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung 
der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im 
Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Ge-
bäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe An-
fälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch 
für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wech-
selwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. 
 
6.5.20. Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der rechtsgültige Beb auungsplan, der im größten Teil  des Plangebiets wirksam ist, 
setzt im Bereich der geplanten Schule entlang der Schmiedegasse ein Mischgebiet 
und Stellplätze sowie im größeren, südlichen Teil eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof fest.  
  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt das bestehende Planungsrecht die Grundlage für Bauvorha-
ben und Eingriffe. Da noch nicht alle Baufelder umgesetzt sind, könnte beispielweise 
das MI südlich der Schmiedegasse umgesetzt werden. Zur Zeit der Aufstellung des

- 78 - 
 
rechtskräftigen B-Planes war die Eingriffsregelung noch nicht eingeführt. Mithin wür-
den diese Eingriffe nicht ausgeglichen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Überplanung der öffentlichen Grünfläche mit einer Gemeinbedarfsfläche löst einen 
Eingriff aus ebenso wie die Ausweisung des Baufelder WA 1 in einer nicht überbauba-
ren Fläche eines allgemeinen Wohngebietes (WA). 
 
Im Rahmen des zur Planung gehörenden Grünordnungspl an erfolgt eine Eingriffs- / 
Ausgleichsbilanzierung um die Defizite des Naturhaushaltes, die durch die Planung 
entstehen, zu ermitteln.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger  
Umweltauswirkungen:  
Defizite, die innerhalb des bestehenden Bebauungsplanes entstehen, werden durch 
Baumpflanzungen sowie Grünfestsetzungen ausgeglichen. Da ein Überschuss an De-
fizit vorhanden ist , wird diese s mittels einer Maßnahme außerhalb des Plangebietes 
ausgeglichen. Bei Bäumen, die innerhalb des definierten Eingriffsbereiches entfernt 
werden, erfolgt der Ausgleich im Rahmen der Eingriffs - / Ausgleichsbilanz, bewertet 
nach Köln-Code. Werden Bäume außerhalb des definierten Eingriffsbereiches gefällt, 
erfolgt der Ausgleich über die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
 
Das verbleibende Defizit des Eingriffs in Natur und Landschaft wird mittels der ex-
ternen Ausgleichsfläche in Köln-Chorweiler außerhalb des Plangebietes ausgegli-
chen. Hier wird ein Plus an Biotopwertpunkten durch erzielt Umwandlung  einer 
intensiv ackerbaulich genutzten Fläche in Laubwald. 
 
Bewertung:  
Dauerhaft werden insgesamt 4 5.777 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten (BWP) in Anspruch genommen. Im ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich steht einem Eingriff von 133.660 BWP eine Aufwertung von 35.555 
BWP entgegen . Plangebietsinterne Pflanzmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichsbereichs mindern das Ausgleichsdefizit auf 84.451 BWP. 
Dieses Kompensationsdefizit wird durch die Umsetzung einer externe Ausgleichsmaß-
nahme – Aufforstung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche -  in Köln-Chorweiler 
vollständig ausgeglichen.

- 79 - 
 
Tabelle 6: Bewertung Bestand/Planung Eingriff in den Naturhaushalt 
 Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 45.777 340.838 
Planwert gesamter Planbereich 45.777 208.811 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 12.210  133.660 
B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 12.210 25.550 
Eingriffswert (A-B): - 108.110 
 
Tabelle 7 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert[P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des 
Plangebiets 
 
 Anpflanzen von Bäumen, Spielplatz, Parkanlage 23.659 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 84.456 
Ausgleichswert (C+D): 108.115 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert): 100% 
 
Bilanz = Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. 
 
6.5.21. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plan-
gebiete 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete un-
ter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicher-
weise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von na-
türlichen Ressourcen ist nicht gegeben. Tangierende Planungen sind derzeit nicht be-
absichtigt oder in naher Zukunft geplant. 
 
6.5.22. Eingesetzte Stoffe und Techniken 
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung haben keine di-
rekten und indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, 
mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden positiven und nega-
tiven Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes -, Landes- 
oder kommunaler Ebene festgelegter Umweltschutzziele.

- 80 - 
 
 
6.5.23. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten       
(Alternativen) 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld. Im Zuge der Neuausweisung müssen ledig-
lich noch kleinere nicht genutzte Flächen eines ortsansässigen friedhofsbezogenen 
Gewerbebetriebes auf dem Gelände der zukünftigen Schule erworben werden.  
Die Fläche des Grundstücks für die Schule und die Spielfläche beträgt inklusive Zu-
fahrt ca. 16.500 m². Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren 
Umgebung ermittelt werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen 
werden kann, ist die ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend 
benötigen Schulkapazitäten aufbauen zu können. 
 
 
C. Zusätzliche Angaben 
 
6.6. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange 
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Der Detaillierungsgrad wurde vor der Erstellung 
des Planentwurfs für die frühzeitige Beteiligung festgelegt. Detaillierte Prüfungen der 
Umweltauswirkungen sind aufgrund der Überordnung des Bebauungsplanes nicht 
möglich. Hierzu ist die Ebene der nachgeordneten Genehmigungsplanung, insbeson-
dere für die Entwässerungsplanung zu nutzen. 
Bei diesem Umweltbericht handelt es sich um ein verbal -argumentatives Dokument, 
welches auf den unter Punkt 7.9 aufgeführten Quellenverzeichnis fußt. 
Die wichtigsten Merkmale der angewandten technischen Verfahren und Schwierigkei-
ten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses Umweltberichtes auftraten, sind 
folgende: 
 
Schall 
Die Berechnung von Straßenverkehrsgeräuschen für das Lärmgutachten wurde nach 
den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS 19) durch das Ingenieurbüro Graner 
und Partner Ingenieure (Schalltechnisches Prognosegutachten 2025) durchgeführt.  
Die Stärke der Schallimmission einer Straße wird nach den Richtlinien der RLS 19 aus 
der Verkehrsstärke, dem LKW -Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der 
Art der Straßenoberfläche berechnet. Hinzu kommen ggfls. Zuschläge für örtlich be-
sondere Gegebenheiten.  
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen wurde ein maßstäbliches, 
dreidimensionales Berechnungsmodell mit dem Schallimmissionsprognoseprogramm 
"CadnaA 2025" der Firma DataKustik erstellt. Die einwirkenden Schallimmissionspegel 
werden in Form von farbigen Schallausbreitungsmodellen dargestellt. Dabei werden 
Reflexionseinflüsse und Abschirmungen durch die bestehenden Gebäude berücksich-
tigt.

- 81 - 
 
Die Höhe der farbigen Schallausbreitungsmodelle ist auf die Höhe von 2,0 m sowie 
12,0 m über GOK eingestellt. Die Positionen der Emittenten entsprechen den Vorga-
ben der Richtlinien. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Durch das Büro Artenschutz- Landschaft - Freiraum D. Liebert, Freiraum (ASP 2024) 
wurde zur Erarbeitung der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 der Untersu-
chungsbereich zunächst im Frühjahr 2023 und dann noch einmal im Frühjahr 2024  
begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht  
(Nester, Baumhöhlen, Kot- oder Nahrungsreste etc.). Die Ergebnisse sind im Bericht 
zur artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Büro für Freiraumplanung, Dieter Liebert 
vom 26.01.2024 (letzter Stand) dokumentiert. Es traten keine besonderen Schwierig-
keiten während der Bearbeitung auf. 
 
Grünordnungsplan (GOP) 
Der Grünordnungsplan (Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 2025) ist in enger Ab-
stimmung mit der oben genannten Artenschutzrechtlichen Prüfung erarbeitet worden.  
Dabei war eine Einordnung der vorhandenen Vegetation erst nach intensiver örtlicher  
Aufnahme möglich. Insbesondere wurde im Rahmen von Ortsbegehungen im Septem-
ber 2024 wurden 70 Einzelbäume im Geltungsbereich des B -Plans betrachtet. Es 
folgte eine Einordnung ihrer Schutzwürdigkeit. 
Alle Eingriffe wurden flächenscharf ermittelt und sind in einer differenzierten Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanzierung (s. Anlage A -2) dem geplanten Vorhaben gegenüberge-
stellt. 
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte (Bestand und Planwert) erfolgt nach dem Bewer-
tungsverfahren nach Ludwig und Sporbeck (UVP-Geschäftsstelle Stadt Köln, 1996). 
Für die Planvorgaben / Maßnahmen des B-Plans wurden Zielbiotope definiert, die als 
Planung dem Biotoptypenbestand gegenübergestellt wurden. Die Zielbiotope sind 
dem Plan B-2 zu entnehmen. Die Ergebnisse der Bilanzierung werden im Folgenden 
zusammengefasst: 
Dauerhaft werden insgesamt 46.136 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten in Anspruch genommen. Bei der Gegenüberstellung mit 
der Planung ergibt sich ein Gesamt - biotopwert von 208.811 Biotopwertpunkten, so-
dass ein Kompensationsdefizit  von 132.028 Biotopwertpunkten entsteht. Der Eingriff 
durch das Vorhaben muss daher durch externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert 
werden. 
 
6.7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen 
zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind.

- 82 - 
 
6.8. Zusammenfassung 
Das Planvorhaben bedeutet für die überwiegende Anzahl der Umweltbelange einen 
maßvollen Eingriff.  
 
Tiere:  
Zur rechtssicheren Abbildung der Fachdisziplin Artenschutz erfolgte die Durchführung 
einer Artenschutzprüfung Stufe I und II (incl. Kartierung des Brutvogelspektrums). Im 
Ergebnis der  durchgeführten Prüfung kann das Eintreten der Zugriffsverbote 
(§44BNatschG (1) 1 - 3) ausgeschlossen werden, wenn die im Text abgebildeten Maß-
nahmen: 
 
V1 - Maßnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung 
V2 - Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden 
V3 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung 
 
berücksichtigt werden. 
 
Pflanzen:  
Insgesamt weist das Plangebiet derzeit eine mittlere Empfindlichkeit für die Schutzgü-
ter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt auf. Die Festsetzungen zu Baumpflanzun-
gen, Grünflächen und Gebäudebegrünung mindern den Eingriff im Plangebiet. Das im 
Plangebiet entstehende Biotopwertdefizit wird durch eine externe Ausgleichsmaß-
nahme in Köln-Chorweiler durch Umwandlung einer intensiv genutzten landwirtschaft-
lichen Fläche zu Laubwald vollständig kompensiert. 
 
Fläche:  
Mit der vorliegenden Planung wird eine deutliche Veränderung der Nutzung der Flä-
chen einhergehen. Im Rahmen des Grünordnungsplanes (GOP) sind Maßnahmen er-
arbeitet worden, die die nachteiligen Auswirkungen der künftigen zusätzlichen Versie-
gelung von Flächen ausgleichen. 
Hierzu gehören zahlreiche Baumpflanzungen, der Erhalt und die Weiterentwicklung 
von vorhandenen Grünstrukturen im privaten und öffentlichen Raum sowie die ökolo-
gische Aufwertung durch entsprechende Festsetzungen von anzupflanzender Vege-
tation.  
 
Boden:  
Mit Umsetzung der Planung können zusätzlich ca. 11.500 m² neu versiegelt. Die Bö-
den im Planungsraum sind allerdings anthropogen vorbelastet und es liegen keine 
schutzwürdigen Böden vor. 
Durch die zusätzliche versiegelte Fläche versickert künftig weniger Wasser im Boden. 
Im Rahmen der weiteren Planung ist darum ein Entwässerungskonzept aufzustellen, 
was die Versickerung und Verdunstung von Regenwasser beschreibt und auch auf die 
Starkregenereignisse eingeht. 
Die Planung stellt aufgrund der anthropogenen Belastung im Planungsraum mit einer 
mittleren Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden dar.

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Der heutige Ackerboden im Bereich der externen Ausgleichsfläche erfährt  durch die 
Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung eine langfristige Erho-
lung. 
 
Altlasten:  
Das Plangebiet ist lediglich im nördlichsten Bereich randlich von einem Altstandort be-
rührt. Dieser hat keine Auswirkungen auf die Planung. 
 
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Im Planungsraum befindet sich kein Oberflächengewässer.  Es sind keine Auswirkun-
gen innerhalb der vorliegenden Planung für das Schutzgut „Oberflächenwasser“ ab-
sehbar. 
 
Grundwasser:  
Die geplante Bebauung und damit einhergehende Versiegelung wird die Grundwas-
serneubildung im Plangebiet einschränken. Im näheren und weiteren Umfeld des Plan-
gebietes liegen ausreichend unversiegelte Flächen vor, unter denen weiterhin Grund-
wasserneubildung stattfindet. Die Verminderung der Grundwasserneubildung im Plan-
gebiet kann daher als vergleichsweise gering eingestuft werden. Diese wird auf das 
insgesamt gute Grundwasserdargebot im Kölner Stadtgebiet nur einen marginalen 
Einfluss haben. 
 
Hochwasserbelange:  
Das Plangebiet liegt außerhalb jeglicher ausgewiesener Hochwassergefahrenberei-
che. 
 
Der Umweltzustand wird nach Durchführung der Planung hinsichtlich der Hochwas-
serentwicklung unverändert sein. Die Planung hat keinen Einfluss auf die Hochwas-
serentwicklung durch das Gewässer Rhein. Maßnahmen sind deshalb nicht erforder-
lich. 
 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge:  
Sämtliches nicht verschmutztes Niederschlagswasser  auf dem Schulgelände ist ent-
sprechend § 44 Abs.1 Landeswassergesetz zu versickern. Es liegt noch kein konkre-
tes Hochbaukonzept mit einem detaillierten Entwässerungskonzept vor.  
Die Regelung der Niederschlagswasserentwässerung und der Starkregenvorsorge er-
folgt im Baugenehmigungsverfahren. Im Bebauungsplan werden keine Regelungen 
dazu betroffen.  
Konkrete Festzungen zur teilweisen Reduzierung und vor allem zur Rückhaltung des 
Niederschlagswasserablaufs wird für den Schulbau eine extensive  Dachbegrünung 
festgesetzt. Hierdurch kann u. a. das Risiko bei Starkregenereignissen reduziert wer-
den. Eine weitere Maßnahme ist die gestalterische Festsetzung bzgl. der Befestigung 
der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen.

- 84 - 
 
Luft:  
Die Emittenten der Luftschadstoffe sind in Köln insbesondere der Verkehr, die Indust-
rie und Kleinfeuerungsanlagen. Der Luftqualitätsindex beschreibt für den Stichtag 
21.05.2025 den Zustand der Luftqualität an der nächstgelegenen Messstelle zum 
Plangebiet als gut. 
Besondere negative Emissionsquellen im und um das Plangebiet sind nicht bekannt. 
Mit der vorliegenden Planung entstehen neue Nutzungen im Gebiet. 
Es entstehen Ziel- und Quellverkehre durch die geplante neue Schule. 
Zudem erfolgt eine grundlegendende Neuordnung der Mobilität . Damit einher geht 
eine Verbesserung der Wegeverbindungen für unmotorisierte Verkehre und damit eine 
Minderung von planbedingten zusätzlichen CO
2 – Emissionen. 
 
Luftschadstoffe – Immissionen: 
Entsprechend der geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen ist auch zu-
künftig von einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoff -Immission auszugehen. 
Die Anpflanzung von zahlreichen Straßenbäumen als Filter und Sauerstofflieferant tra-
gen zur Verminderung der zusätzlichen planbedingten geringen Zunahme der Luft-
schadstoff-Immissionen bei. 
 
Klima:  
Die Klimatopkarte weist für den Planungsraum 5 verschiedene Klimatope auf.  
Durch die vorliegende Planung werden diese Gebiete mit Freilandklima sowie weitere 
Bereiche mit Klima innerstädtischer Grünflächen bebaut, der Nordfriedhof als große 
innerstädtische Grünfläche bleibt jedoch erhalten. 
In der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln befindet sich 
der südwestliche, grünflächen- dominierte Teil in Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche), 
die nordöstlichen Ausläufer des Planungsraumes liegen in Klasse 1 (sehr hoch belas-
tete Siedlungsfläche) und der mittlere, nordwestliche Bereich liegt in Klasse 2 (hoch 
belastete Siedlungsfläche). 
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der Bereich der Klasse 3 bebaut 
und im Zuge dessen zu Klasse 2 umgewandelt werden. Dadurch verkleinert sich der 
Bereich der Klasse 3 im Plangebiet deutlich, außerhalb bleibt der deutlich größere Teil 
bleibt jedoch erhalten. 
In Summe ist mit keiner deutlichen Veränderung des lokalen Klimas zu rechnen, da 
Minderungsmaßnahmen wie eine Begrünung von Freiflächen, auch durch Baumpflan-
zungen und Gebäudebegrünung festgesetzt werden. Mit diesen Maßnahmen ist si-
chergestellt, dass das Stadtklima trotz der sich erhöhenden Temperaturen im Rahmen 
der zunehmenden allgemeinen Erderwärmung weiter für das urbane Leben in der 
Stadt positiv beeinflusst wird. 
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: 
Im Zusammenspiel der Schutzgüter ist feststellzustellen, dass die im Bestand unver-
siegelten Böden einen maßgebenden Einfluss auf die Neubildungsrate des Grundwas-
sers und den freien Abfluss des Oberflächenwassers haben.

- 85 - 
 
Die Vernetzungen oder die Wechselwirkungen von Klima, Geologie und Boden oder 
aber auch Fauna und Flora sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich 
anzusiedeln. 
Durch die massive Anreicherung des privaten und öffentlichen Raumes mit Bäumen 
und Grünanlagen ist nach Durchführung der Planung von einer Verbesserung des 
Stadtklimas auszugehen. Dadurch werden neue innerstädtische Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen geschaffen. Auch wenn mit der Planung eine weitere Versiegelung 
von Böden einhergeht, werden durch entsprechende Maßnahmen Retentionsflächen 
für die Niederschlagswasserableitung in den Untergrund die Grundwasser - neubil-
dungsrate nicht negativ beeinflussen. 
Durch die Neuordnung der Verkehrssituation ist eine Minderung der planbedingten 
Luftschadstoff-Emission zu erwarten. 
 
Landschaft: 
Das Gebiet ist eingebettet in umgebende Bebauung und zum westlichen Ortsrand hin 
durch die durchgrünten, baumbestandenen Friedhofsflächen. Weiter westlich liegt die 
Autobahn 57. Östlich des Plangebietes befindet sich die Galopprennbahn Weidenpe-
sch sowie im Stadtteil Niehl das Rheinufer. Die Planung nimmt diese Ankerpunkte auf 
und entwickelt sie unter Einbeziehung des neuen Schulbaus in vorhandene städtebau-
liche und grünordnerische Strukturen weiter. Sichtachsen werden geschaffen und 
Straßenräume werden mit Hilfe der Anpflanzung von Alleebäumen zu Aufenthaltsräu-
men weiterentwickelt. 
Es ist mit einer Veränderung für das Schutzgut Landschaft insbesondere im südlichen 
Teil des Plangebietes zu rechnen. 
 
Biologische Vielfalt: 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung und des Grünordnungsplanes (GOP) beschreibt 
den Bestand als durchschnittliche Stadtlandschaft mit einer geringen biologischen 
Vielfalt. 
Die Biologische Vielfalt wird nach Durchführung der Planung k eine erhebliche Verän-
derung erfahren. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Es sind keine Natura-2000 Gebiete von der Planung betroffen. 
Insgesamt ist weder im Planungsraum noch im Umfeld von 300 m mit keiner negativen 
Beeinträchtigung auf gemäß Natura-2000 ausgewiesenen FFH-Gebieten zu rechnen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
Lärm: 
Die vorliegende Situation wurde mittels eines schalltechnisches Prognosegutachtens 
betrachtet (Graner und Partner Ingenieure, 2025), das zu dem folgenden Schluss 
kommt, dass das Gebiet durch Verkehrslärm und den Lärm eines Steinmetzbetriebes 
schalltechnisch vorbelastet ist.

- 86 - 
 
Schienenverkehrslärm und Fluglärm spiele genauso wenig eine Rolle wie Sport- oder 
Freizeitlärm. 
Der Gesamtverkehrslärm wurde in dem Gutachten zum Bebauungsplan berücksich-
tigt. Es liegen sowohl im Nacht -als auch im Tagzeitraum teilweise Überschreitungen 
der jeweiligen Orientierungswerte vor. 
Nach Messung und Untersuchung der Situation ist nicht von einer schalltechnischen 
Konfliktsituation zwischen dem Schulneubau und der bestehenden Steinmetzwerkstatt 
auszugehen. 
Die durch die Entwicklung des Plangebietes zu erwartende Zunahme des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgeräusch-
situation wurde unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen nach der 16. BImSchV be-
rechnet.  
Unter Berücksichtigung der genannten Randbedingungen sowie der festgesetzten 
passiven Schallschutzmaßnahmen kann die Planung im Einklang mit den Anforderun-
gen an den Schallimmissionsschutz umgesetzt werden. 
 
Erschütterungen: 
Im Plangebiet kommt es weder heute noch in Zukunft durch die vorliegende Planung 
zu Erschütterungen. 
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: 
Im Plangebiet liegen im heutigen Zustand keine Magnetfeldbelastungen vor.   
Es liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungs-
abstand gemäß KAS 18 um einen Störfallbetrieb. Deshalb sind keine Maßnahmen im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung erforderlich. 
 
Besonnung/Belichtung: 
Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen Schulneubau und Bestands-
gebäuden ist davon auszugehen, dass es nicht zu einer erheblichen Minderung der 
Besonnung von Bestandsgebäuden kommt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: 
Die im Plangebiet vorkommenden Baudenkmäler zwischen Nr. 463 u. 465 werden in 
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet angrenzen-
den Denkmäler wird in den textlichen Festsetzungen hingewiesen. 
Ein als Naturdenkmal eingestufter Baum in der Schmiedegasse bleibt im Zuge der 
vorliegenden Planung erhalten.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Als Minderungsmaßnahme wird die Außenbeleuchtung des geplanten Schulgeländes 
entsprechend den technischen Regeln und der Verkehrssicherungspflicht eingerichtet 
und betrieben. Abwässer und Abfälle werden gemäß den technischen Regeln und den 
Vorgaben der dafür zuständigen Institutionen (Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) Köln, 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln) entsorgt werden. Die Z ufahrtsmöglichkeit

- 87 - 
 
für Fahrzeuge der Müllentsorgung wird über die öffentliche Erschließung sichergestellt. 
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: 
Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder der effizienten Energienutzung.  
Das geplante Schulgebäude fällt unter den Anwendungsfall der Energieleitlinien der 
Stadt Köln (für öffentliche Gebäude). Im Rahmen der Gebäudeplanung werden ein 
energieeffizienter Gebäudestandard und eine Errichtung von Photovoltaikelementen 
auf dem Flachdach der geplanten Schule über der extensiven Dachbegrünung geprüft. 
Neu zu errichtende Wohngebäude fallen unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum 
Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Derzeit liegen keine konkreten Bauvorhaben in den 
WA-Flächen vor, auch da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt.  Ein 
Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der KLL ist in einem späteren Baugeneh-
migungsverfahren zu erbringen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: 
Das Plangebiet berührt im Bereich der Wegeverbindung zwischen Cellitinnenweg und 
Pallenbergheim geringfügig den Geltungsbereich des Landschaftsplans  Köln. Dem 
Bebauungsplan widersprechende Festlegungen des Landschaftsplanes werden mit 
der Rechtskraft des Bebauungsplanes aufgehoben. Aufgrund der geringfügigen Be-
troffenheit des LP Köln bleiben die Schutzziele des LP Köln unbeeinträchtigt. 
 
Das Plangebiet liegt in der Umweltzone zum Luftreinhalteplan Köln. Die geplanten In-
halte und Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen nicht den Maßnahmen 
des Luftreinhalteplan Köln. 
 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist für das 
Plangebiet großteils einen Regionalen Grünzug aus. Eine landesplanerische Anfrage 
für eine abweichende Nutzung ist notwendig. Der Regionalplanentwurf sieht eine zu-
künftige Darstellung des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich vor, sodass 
eine Abweichung der zukünftigen Ausweisung voraussichtlich entsprechen wird. 
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln überwie-
gend als Grünfläche mit Signet „Friedhof“ dargestellt. Der südöstliche Teil sowie die 
nördlichen Verkehrsflächen sind teilweise als gemischte Baufläche und teilweise als 
Wohnbaufläche dargestellt. 
Da die Planung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist, ist die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich.  Das Verfahren zur 200. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes wurde bereits 2018 eingeleitet. Zwischenzeitlich wurde die Plan-
gebietsabgrenzung nochmals verändert. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in sei-
ner Sitzung vom 27.03.2025 die neuen Vorgaben für die 200. Flächennutzungsplanän-
derung beschlossen.

- 88 - 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: 
Der derzeitige Umweltzustand ist unter den Punkten 7.5.6 – Luft und 7.5.16 - Darstel-
lungen von Plänen des Immissionsschutzrechts beschrieben. 
Es sind keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Planung führt zu keiner Veränderung zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden. 
 
Wechselwirkungen: 
Insgesamt können im Bestand keine auffälligen oder besonderen Wechselwirkungen  
der Schutzgüter festgestellt werden. 
Die Vernetzungen von Klima, Geologie und Boden oder aber auch Fauna und Flora 
sind weniger auffällig und im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Quartiers werden die Beeinträchtigungen 
von Wechselwirkungen mindern und damit einen Ausgleich für das Wohlbefinden von 
Menschen, Gesundheit, Bevölkerung, Natur sowie Tiere und Pflanzen erzielen. Der 
Zustand der Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander wird sich nach Durch-
führung der Planung in Teilen verbessern, in anderen Teilen verändern. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011).  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata-
strophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: 
Dauerhaft werden insgesamt 4 5.777 m² Biotopfläche mit einem Ges amtwert von 
340.838 Biotopwertpunkten (BWP) in Anspruch genommen. Im ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich steht einem Eingriff von 133.660 BWP eine Aufwertung von 35.555 
BWP entgegen . Plangebietsinterne Pflanzmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereichsbereichs mindern das Ausgleichsdefizit auf 84.451 BWP. 
Dieses Kompensationsdefizit wird durch die Umsetzung einer externe Ausgleichsmaß-
nahme – Aufforstung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche -  in Köln-Chorweiler 
vollständig ausgeglichen. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Die Stadt Köln plant mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66499.06.00 - Südli-
che Schmiedegasse (Gesamtschule)  - in Köln-Weidenpesch die Schaffung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Gesamtschule und typi-

- 89 - 
 
sche schulbegleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, Schulhof, Sporthalle, Abstell-
möglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit Schulbus etc. geschaffen.  Zur Umset-
zung des städtebaulichen Gesamtkonzeptes werden in diesem Zuge ebenfalls die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen im Umfeld geschaffen. Im Vorder-
grund steht hierbei die verkehrliche Situation im Nahbereich nördlich und südlich der 
Schmiedegasse neu zu ordnen und das bestehende Planungsrecht an die geänderten 
Verkehrsbedarfe anzupassen.  
Benachbarte Plangebiete sind von dieser Planung nicht betroffen. 
Die geplanten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung haben keine po-
sitiven und negativen Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bun-
des-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegter Umweltschutzziele. 
Aufgrund der benötigten Flächengröße hat das städtische Grundstück ein Alleinstel-
lungsmerkmal im Weidenpescher Umfeld.  
Da keine zeitnah verfügbaren größeren Flächen in der näheren Umgebung ermittelt 
werden konnten, auf denen entsprechendes Baurecht geschaffen werden kann, ist die 
ehemalige Erweiterungsfläche unverzichtbar, um die dringend benötigen Schulkapa-
zitäten aufbauen zu können. 
 
6.9. Referenzliste der Quellen 
6.9.1. Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen 
- D. Liebert Artenschutz- Landschaft - Freiraum. (2024, 29. November). B.-Plan 
"Südliche Schmiedegasse" Stadt Köln Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I 
und II. 
- Graner und Partner Ingenieure. (2025). Schalltechnisches Prognosegutach-
ten. Bebauungsplan "südlich Schmiedegasse", Köln-Weidenpesch. Untersu-
chung der auf das Plangebiet südlich der Schmiedegasse einwirkenden Ver-
kehrsgeräusche, Köln-Weidenpesch, Köln. 
- Grünordnungsplan (2025, Juli), Björnsen Beratende Ingenieure GmbH 
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH. (2019, März). Verkehrsuntersuchung 
für den geplanten Schulstandort an der Schmiedegasse in Köln Weidenpesch 
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH. (2025, Juni; Vorentwurfsfassung). 
Verkehrsuntersuchung für den geplanten Schulstandort an der Schmiede-
gasse in Köln Weidenpesch 
6.9.2. Sonstige Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 
elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand;

- 90 - 
 
- Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahren-
karte, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus 
StEB AÖR, Köln, abgerufen am 23.05.2025; 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 
24.07.2017; 
- Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Frei-
räumen, Auszug, 24.07.2017; 
- Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Dritte Fortschreibung 2021 
- Statista, abgerufen 20.06.2025 
- Klimaatlas NRW, abgerufen 20.06.2025 
 
7. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
 
7.1. Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in 
der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, Schmiedegasse 215 sowie die Ein-
friedung des Nordfriedhofs entlang der Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465 
werden in den Bebauungsplan nac hrichtlich übernommen. Auf die an das Plangebiet 
angrenzenden Denkmäler wird in den textlichen Festsetzungen hingewiesen. 
 
8. Planverwirklichung 
 
 
8.1. Überplanungen/Bestandsschutz 
Die Verwaltung plant, das Schulgebäude spätestens bis 2032 zu errichten und in Be-
trieb zu nehmen. Der Ausbau der Verkehrsflächen südlich der Schmiedegasse soll 
möglichst zeitgleich mit der Errichtung der Schule um gesetzt werden, um ein en rei-
bungslosen verkehrlichen Ablauf sicherzustellen. 
 
8.2. Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Die Erschließung des Plangebietes mit Wasser und Strom erfolgt über die Schmiede-
gasse. Zudem soll in der Klosterfraugasse sowie in dem Verbindungsbereich zwischen 
Schmiedegasse und Merheimer Straße ein neuer Abwassersammler errichtet werden. 
 
8.3. Umlegung, Baulast 
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Schmiedegasse in einem Umlegungsverfah-
ren, welches aufgrund von Anwohnerklagen stockt. Dieses Verfahren soll auf Grund-
lage der abgestimmten Bebauungsplanvorgaben nach Rechtskraft fortgeführt und ab-
geschlossen werden. 
Im südlichen Bereich muss ein Grundstücksteil für die Schule erworben werden, die 
Verhandlungen sollen kurzfristig abgeschlossen werden. 
Aktuell liegen keine Baulasten auf dem Plangebiet.

- 91 - 
 
8.4. Sozialplan 
Durch das Vorhaben sind keine bestehenden Sozialwohnungen berührt. Im Bereich 
des Pallenbergstiftes wird ein Baugrundstück für betreutes Jugendwohnen vorgehal-
ten. 
 
8.5. Kosten für Stadt Köln 
Der Stadt Köln entstehen Kosten für das Bebauungsplanverfahren, die Erschließung 
und die Errichtung der öffentlichen Einrichtungen wie Schule und Spielplatz. 
 
Im Zuge der Schulbaumaßnahme müssen zwei die Flurstücke 1763 (ca. 544 m²) und 
1764 (ca. 341 m²) durch die Stadt erworben werden, damit ein zusammenhängendes 
Grundstück mit der erforderlichen Größe für den Schulbau zur Verfügung steht. Durch 
den Kauf der dieser Flächen entstehen der Stadt Kosten. Demgegenüber steht die  
westlich gelegene Teilfläche des Flurstücks 1779 als Bestandteil des ausgewiesenen 
WA 3. Hier ist für diese zukünftige Wohnbaufläche ggf. mit Verkaufserlösen  zu rech-
nen. 
 
Der Bebauungsplanentwurf überplant Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 66499/06. 
Da der Bebauungsplan bereits seit 1991 in Kraft ist, dürfte sich eine mögliche Entschä-
digung aufgrund der „7-Jahres-Frist“ gem. § 42 Abs. 2 und 3 BauGB lediglich an der 
aktuellen Nutzung orientieren.  Denkbar wären hier Vorgartenbereiche, die zukünftig 
durch eine eingeschränktere Zulässigkeit von Nebenanlagen (vgl. 5.3.3 der Begrün-
dung) eine Nutzungseinschränkung erfahren. 
  
8.6. Städtebauliche Kennzahlen  
Plangebiet GRZ / Geschosse in m² 
 Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ GRZ 0,8 / III - IV 16.125 
Wohnen (WA 1 bis WA 4) / 
Mischgebiet 
GRZ 0,4 / II - III 7.137 
Grünfläche - Fläche zum Erhalt (E1)  1.045 
Grünfläche - Fläche zum Anpflanzen (P1)  680 
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz  1.119 
Öffentliche Grünfläche – Parkanlage   4.068 
Verkehrsfläche  15.435 
Versorgungsfläche (Gas)  110 
Vorgartenzone  59 
Summe Grundfläche  45.777

Anlage 1 Geltungsbereich

347 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Südliche Schmiedegasse
in Köln - Weidenpesch
0 10050 200 300 Meter

Anlage 4 Textliche Festsetzungen

26792 Zeichen

1 
 
Anlage 4  
 
Bebauungsplan-Entwurf 66499/09 
Arbeitstitel: Südliche Schmiedegasse in Köln-Weidenpesch 
Textliche Festsetzungen 
 
I. 
Textliche Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
 
 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
 
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt“. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche 
sind zulässig: 
- Bauliche Anlagen und Nutzungen (einschließlich Freianlagen), die im 
Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Schule in 
Verbindung stehen 
- Sporthalle für den Schul- und Vereinssport im Quartier 
- Stellplätze und sonstige Nebenanlagen die der Schulnutzung dienen 
 
1.2 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine 
Zulässigkeit (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes. 
1.3 Sicherung vorhandener Anlagen (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt: 
Für den Steinmetzbetrieb an der Schmiedegasse Nr.49, ist zulässig: 
- Bauliche und technische Modernisierung des Bestandes 
- Herstellung und Erweiterung von Büro- und Verwaltungsräumen, 
Ausstellungs- und Empfangsräume für Kunden sowie Lagerräume die dem 
ansässigen Steinmetzbetrieb dienen 
- Auf den Freiflächen: Lagerflächen und Stellplätze die dem ansässigen 
Steinmetzbetrieb dienen

2 
 
Die aufgeführten Änderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit die 
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung 
Schmiedegasse Nr.47 und Nr. 36 sowie am benachbarten Schulbau eingehalten 
werden. 
 
1.4 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
die jeweils zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten 
werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
Festsetzungen über die überbaubaren und die nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
 
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
 
Für das Mischgebiet MI wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im 
Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und des Geltungsbereichs. 
Eine weitere Vorgartenzone wird vor den Gebäuden in der Merheimer Straße 
464 – 476 festgesetzt. Die Vorgartenzonen sind mit einer grünen Schraffur in 
der Planzeichnung dargestellt. 
 
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO in 
den festgesetzten Vorgartenzonen nicht zulässig; Abstellplätze für 
Müllbehälter und Fahrräder, die nach Bauordnungsrecht notwendigen 
Stellplätze, Zufahrten zu Garagen sowie Zuwegungen zu Gebäuden sind 
hiervon ausgenommen. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB: 
Festsetzungen über einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur 
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit 
besonderem Wohnbedarf bestimmt sind 
 
Die im WA 1 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche dient zur Errichtung 
von Wohngebäuden die für „betreutes Jugendwohnen“ “ und / oder 
„Seniorenwohnen“ bestimmt sind. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen (LPB) sowie in WA 1 gemäß Lärmpegelbereich III an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1

3 
 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, 
Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden 
Tabelle: 
 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder 
ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: 
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet 
oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für 
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über  
 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen, 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
Bäume auf Grundstücken 
a1) Im WA 1 und WA 3 ist je angefangene 200 m² festgesetzter nicht 
überbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu 
pflanzen – BF 31 (GH 741) und dauerhaft zu erhalten. 
 
a2) Je angefangenen 200 m² Platz- oder Schulhoffläche ist mindestens 
ein großkroniger Baum BF 41 (GH 742) zu pflanzen.

4 
 
a3) Entlang der Schmiedegasse sind die in der Planzeichnung 
festgesetzten 6 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung dargestellten Baumstandorte können um bis 
zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine 
Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
a4) In der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule ist in den 
Stellplatzflächen je fünf angefangene oberirdsicher Stellplätze ein 
Baum – BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die bereits auf dem Grundstück 
festgesetzten Bäume können angerechnet werden. 
 
Bäume im Straßenraum 
a5) Innerhalb des Cellitinnenwegs sind mindestens 8 Bäume BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. 
 
a6) Innerhalb der Klosterfraugasse sind mindestens 1 Baum BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. 
 
a7) Innerhalb der Schmiedegasse sind mindestens 6 Bäume BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. 
 
a8) Entlang der Planstraße 2 sind auf der westlichen Seite die in der 
Planzeichnung festgesetzten 8 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe 
zu pflanzen. Die in der Planzeichnung dargestellten Standorte sind 
nicht bindend. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² 
aufweisen. 
 
a9) Am nördlichen Ende des mittleren Grünstreifes in der Merheimer 
Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten 6 Bäume BF 31 
(GH 741) als Baumpaare in Reihe zur Ergänzung der vorhandenen 
Baumallee zu pflanzen. Die Standorte der Baumpaare untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 
m² aufweisen. 
 
a10) In der Merheimer Straße sind die in der Planzeichnung festgesetzten 
weiteren 2 Bäume BF 31 (GH 741) zur Vervollständigung der 
vorhandenen Baumallee im südlichen Bereich des Plangebiets zu 
pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 
können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müssen 
eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
Bäume in Grünflächen 
a11) In der Grünfläche westlich der Planstraße 1 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als 
Einzelbäume oder Baumgruppe zu pflanzen. Die in der Planzeichnung 
festgesetzten Baumstandorte sind nicht bindend. 
 
a12) In der Grünfläche östlich der Planstraße 1 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 13 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.

5 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind nicht 
bindend. Ziel ist jedoch eine gleichmäßige Verteilung der Bäume auf 
der Fläche als einseitige Ergänzung zur Baum-Allee in der Planstraße 
2 sowie zur Gliederung der Parkplatzflächen in der Planstraße 1. 
 
a13) In der Grünfläche östlich der Planstraße 2 sind die in der 
Planzeichnung festgesetzten 15 Bäume BF 31 (GH 741) als 
Baumreihe entlang der Planstraße 2 sowie als Randeinfassung der 
Spielplatzfläche zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden.  
 
a14) In der Grünfläche südlich des WA 1 sind die in der Planzeichnung 
festgesetzten 4 Bäume BF 31 (GH 741) als Baumreihe entlang des 
Fuß- und Radwegs zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander 
müssen einen Abstand von mindestens 8 m einhalten. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden.  
 
Pflanzmaßnahmen Schulbau inkl. Nebenanlagen 
a15) Die Flachdächer der Gebäude in der festgesetzten Fläche für den 
Gemeinbedarf Schule sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / 
DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen 
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen 
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente über der 
Dachbegrünung sind zulässig. 
 
a16) Die Fassadenbegrünung der Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf Schule mit Ausnahme 
von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, 
soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit 
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen 
ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 
a17) Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von 
Gebäuden innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf 
Schule mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, 
soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit 
einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei 
Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
  
 
a18) Flachdächer von Fahrradabstellanlagen in der festgesetzten Fläche 
für den Gemeinbedarf Schule sind extensiv zu begrünen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm

6 
 
zuzüglich einer Filter- und Drainageschicht herzustellen. Alternativ 
oder ergänzend können die Dachflächen mit Photovoltaikanlagen 
belegt werden. 
 
 
Pflanzmaßnahmen private Grundstücke 
a19) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen inklusive der 
Vorgartenzonen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen 
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 
(PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 
1 (GH 51) vorzunehmen. 
 
Sonstige Pflanzmaßnahmen  
a20) In der festgesetzten Fläche P1 das Anpflanzen einer Strauchhecke 
BB1 (GH411).  
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9. 
 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und 
bei Verlust zu ersetzen: 
 
b1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte 
sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.  
 
b2) Innerhalb der festgesetzte Fläche E1 mit Bindungen für 
„Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen“ die vorhandenen Bäume und Sträucher. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei 
mindestens 18/20 cm betragen. 
 
b3) Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 
 
6. § 9 Abs. 1a BauGB i.Vm. § 1a Abs. 3 BauGB: 
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Eingriffsregelung nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) 
 
Externe Ausgleichsmaßnahme A1: 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 6.912 m² der externen 
Ausgleichsmaßnahme A1 den Eingriffen der festgesetzten Fläche für den 
Gemeinbedarf Schulbau zugeordnet. 
 
b) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 126 m² der externen 
Ausgleichsmaßnahme A1 dem festgesetzten WA 1 zugeordnet.

7 
 
 
II. 
Gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 
2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachaufbauten 
a) Gebäude in WA 1, WA 2 und WA 3 sind mit Satteldächern zu errichten. 
 
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 2,00 m 
zulässig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf die Hälfte der 
Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes 
nicht überschreiten. Von den Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand 
von mind. 1,25 m einzuhalten. 
 
c) Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, 
sondern müssen mindestens einen Abstand zur Traufkante von 30 cm 
aufweisen. 
 
d) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 
5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 
 
e) Sonnenkollektoren und Solarzellen sowie untergeordnete Bauteile oder 
bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf Flachdächern müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 
 
f) Notwendige Dachaufbauten technischer Natur (Klima- und 
Lüftungsanlagen, Wärmepumpen, Aufzugsüberfahrten, usw.) sind 
einheitlich einzuhausen. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
a) Nicht-verglaste Fassadenteile in Richtung Norden und Osten von 
Gebäuden auf der Fläche für den Gemeinbedarf Schule sowie alle 
Gebäudefassaden im WA 3 müssen in Klinker ausgebildet werden. 
 
b) Als Dacheindeckung in WA1, WA 2 und WA 3 sind nur nicht glänzende 
Dacheindeckungen in den Farbtönen schwarzgrau bis rotbraun zulässig. 
 
3. Vorgärten (festgesetzter Vorgartenbereich)

8 
 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter, Fahrradstellplätze, technische 
Geräte wie Wärmepumpen in Vorgärten sind mit standortgerechten 
Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
 
b) Die Befestigung der Stellplätze und der Zufahrten zu Garagen und 
Stellplätzen in den Vorgärten sind als nicht versiegelte Fläche durch die 
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, 
Rasengittersteine oder lediglich als Fahrspurbefestigung anzulegen. 
 
4. Befestigung von Stellplätzen auf dem Schulgrundstück 
Die Befestigung der Stellplätze sind als nicht versiegelte Fläche durch die 
Verwendung wasserdurchlässiger Materialien wie z. B. Schotterrasen, 
Rasengittersteine, Rasenliner oder lediglich als Fahrspurbefestigung 
anzulegen. 
 
5. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als 
standortgerechte Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit 
hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In 
Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten. 
 
b) Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den 
Grundstücksgrenzen nur in Form mit Hecken hinterpflanzter Stabgitter- 
zäune zulässig.

9 
 
IV. 
Nachrichtliche Übernahmen 
gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB 
 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum 
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1 Natur- und Landschaftsschutz 
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Landschaftsschutzgebiet LSG „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. 
 
b) Das gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Naturdenkmal ND NDI 505.01 „Rosskastanie“ (Nähe Schmiedegasse 47). 
 
1.2 Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten 
Baudenkmäler in der Merheimer Straße 463, Merheimer Str. 465, 
Schmiedegasse 215 sowie die Einfriedung des Nordfriedhofs entlang der 
Merheimer Straße zwischen Nr. 463 u. 465.

10 
 
V. 
Hinweise 
 
1. Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung von D. Liebert, 29.11.2024, B.-Plan „Südliche 
Schmiedegasse“ Stadt Köln   Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I und II, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende 
Vermeidungsmaßnahmen berücksichtig werden: 
 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März 
und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, 
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen 
oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur 
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen.  
 
b) Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. 
g. Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine 
Legalausnahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine 
ökologische Baubegleitung (ÖBB) hinzuzuziehen. Die ÖBB muss 
sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g. Vegetationsstrukturen keine 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst. Diesbezüglich 
muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturen frühestens 
zwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besonders 
geschützte Arten untersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis 
und Freigabe durch die ÖBB darf mit den Arbeiten begonnen werden. 
Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der 
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert vorzulegen. 
 
c) Transparente und / oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind 
so zu gestalten und / oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, 
dass sie für Vögel als Hindernis erkennbar sind. 
• Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei: 
Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke 
führen), transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), 
transparente Verbindungsgänge  
Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu 
sichern. 
 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 
m über dem begehbaren Boden befindet) 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende 
Verglasungsflächen)

11 
 
diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der 
verbleibende ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht 
überschreitet. Beispielsweise können bodentiefe Fenster im unteren, 
nicht Sichtbereich erkennbar gemacht werden. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), 
die nach dem Stand der Wissenschaft eine 
Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen  
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente 
aufzubringen oder es sind gleichwertige, positiv getestete 
Produkte auf anderen Glasebenen zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf 
maximal 8 % (bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
 
d) Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere 
(insbesondere Insekten, Fledermäuse) sind permanent angebrachte 
Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren 
Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken 
einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der 
Beleuchtung des Geländes Leuchtmittel mit möglichst geringen 
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 
0,02 %) maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. 
 
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C 
nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale 
hinaus nach oben hin noch zur Seite abstrahlen. Dunkelräume sind zu 
erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. 
Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen (smarte Beleuchtungssteuerung wie 
Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
 
 
2. Baumschutzsatzung 
 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) vom 18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr.54 vom 02. August 2023). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) vom 18.Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August) sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit 
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der 
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen

12 
 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
 
3. Bodenschutz 
 
Die Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 
 
4. Denkmalschutz 
 
a) Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht 
ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde 
entdeckt, ist gemäß § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-
Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln unverzüglich zu informieren. 
 
b) Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende geschützte 
Denkmäler: Josef Pallenbergs Arbeiterheim; ehemaliger Friedhof mit 
Kriegerdenkmal, Gedenktafel, Grabkreuz; Wohnhaus in der 
Schmiedegasse 34; Kapelle Madonna im Grünen; Siedlungsbauten GWG 
Köln-Nord; Siedlungsbauten Weidenpesch; Siedlung Grüner Hof; 
Wohnhaus Theklastraße 26. 
 
Alle Denkmäler sind sowohl substantiell und in Ihrem Erscheinungsbild als 
auch in ihrem Wirkungsraum (Umgebungsschutz) zu schützen, im Rahmen 
dieses Umgebungsschutzes besteht Erlaubnispflicht gemäß §9 Abs. 1b) 
DSchG NRW. 
 
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner 
Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung 
und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) 
unter der Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-1760/24 und 22.5-3-
5315000-1762/24 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die 
Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de
 erfolgen.  
 
7. Rechtsfolgen

13 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
8. Rechtsgrundlage 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
  
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. 
I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(BGBl. I S. 3786). 
 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 
(BGBl. I S. 58). 
 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - 
Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. 
NRW. S. 421). 
 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung  
 
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
10. Straßenprofil 
 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nicht 
verbindlich und nur zur Information dargestellt. 
 
11. Erschließungsplanung 
 
Es wird eine Erschließungsplanung erforderlich zur Berücksichtigung 
folgender Aspekte: 
 
- Konzept zur Erschließung im Umfeld der Schule 
- Stellplatzermittlung für Schule als auch den Vereinssport gemäß gültiger 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
- Abstellmöglichkeiten für Räder und Lastenräder im Plangebiet gemäß 
gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
- verkehrssichere Erschließung im Nahbereich der Grundschule mit sicherer 
Überquerungsmöglichkeit der Schmiedegasse zum nördlich gelegenen Fuß- 
und Radweg sowie im Bereich der Merheimer Straße nördlich der 
Roßbachstraße

14 
 
 
12. Starkregenereignis 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen 
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine 
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren 
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
13. Versickerung von Niederschlagswasser 
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor 
Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere 
Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
14. Schalltechnische Auswirkungen der Planung
 
 
Die schalltechnischen Auswirkungen der Schulnutzung wie planbedingter 
Mehrverkehr, Parkplatzlärm oder gegebenenfalls Lärm aus Haustechnik 
und Lärm aus einer Nutzung der Turnhalle nach 22°° Uhr sind im 
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Relevante Immissionsorte sind 
mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
abzustimmen.

Mitteilung Ausschuss

7281 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 23.01.2026 
 3512/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 29.01.2026 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.01.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 66499/09, Arbeitstitel Südliche Schmiedegasse in Köln-
Weidenpesch 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
einer Gesamtschule und typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Erschließung, 
Schulhof, Sporthalle, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Haltemöglichkeit für Schul-
busse etc. zu schaffen. Es soll voraussichtlich eine 4-zügige Gesamtschule für ca. 880 
Schüler und knapp über 100 Beschäftigte entstehen. 
 
Im Vorfeld wurde ein städtebauliches Gesamtkonzept für das Plangebiet nördlich und 
südlich der Schmiedgasse sowie im Bereich der Merheimer Straße erstellt. Eine 
Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr soll die Schule in das bestehende Wege-
netz einbinden und zugleich die gesamte Erschließung für den Fuß- und Radverkehr 
im Bereich der Merheimer Straße, Schmiede-, Klosterfrau- und Jesuitengasse sowie 
dem Clarissenweg verbessern. Im zurzeit noch geltenden Bebauungsplan Nr. 
66499/06 ist eine Verkehrstrasse für einen Bypasses zwischen Merheimer Straße und 
Jesuitengasse festgesetzt. Dieser wurde nie umgesetzt, unter den aktuellen Rahmen-
bedingungen ist eine solche für den motorisierten Individualverkehr stark ausgebaute 
Straße weder aus verkehrlicher Sicht erforderlich noch aus städtebaulicher Sicht an-
gemessen für die angrenzenden Wohnnutzen. Mit den im Bebauungsplanentwurf vor-
gesehenen Festsetzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Um-
setzung des neuen Verkehrskonzeptes geschaffen. Im Vordergrund steht hierbei eine 
fußgänger- und fahrradfreundliche Erschließung nördlich der Schmiedegasse sowie 
eine neue Wegeverbindung zwischen der Merheimer Straße und der Schmiedegasse 
als Fuß- und Radweg.  
 
Außerdem werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung eines öf-
fentlichen Spielplatzes südlich der Schmiedgasse sowie die Umgestaltung von priva-
ten Vorgartenbereichen nördlich der Schmiedegasse geschaffen. 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Verkehrsuntersuchun-
gen erarbeitet. Insgesamt zeigt das Gutachten, dass der geplante Schulstandort unter

2 
 
Berücksichtigung der vorgesehenen Erschließungs- und Sicherungsmaßnahmen ver-
kehrlich tragfähig ist. Alle erforderlichen Stellplätze, inklusive solche für den Hol- und 
Bringverkehr, sowie eine Haltestelle für den Schulbus, werden auf dem Schulgrund-
stück hergestellt. 
 
Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung wurde eine schalltechnische Untersu-
chung erstellt. Diese zeigt, dass die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs 
an der Bestandsbebauung nicht erheblich ausfallen. Durch die schalltechnische Vor-
belastung des Gebietes sowie die Mehrverkehre, welche durch die Planung verur-
sacht werden, ist es erforderlich Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Bereich 
der festgesetzten Wohngebiete und das Schulbaugelände zu treffen. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.01.2015 den Aufstel-
lungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "Südliche Schmiede-
gasse" in Köln-Weidenpesch gefasst (Vorlage Nr. 4265/2013). Der Aufstellungsbe-
schluss wurde am 04.03.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
 
Eine erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte als Aushang (Modell 1) mit der 
Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen vom 12.03.2015 - 19.03.2015. Aufgrund 
einer zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung des Plangebietes auf die nördlich gele-
gene Klosterfraugasse und das Pallenbergheim zur Integration einer Jugendwohnein-
richtung und zur Festsetzung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten Erschlie-
ßungsplanung wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Präsenz-
veranstaltung (Modell 2) am 02.09.2024 wiederholt. Im Zeitraum vom 21.08.2024 – 
20.09.2024 konnten Stellungnahmen zur aktualisierten Planung abgegeben werden. 
Insgesamt wurden 33 Stellungnahmen aufgenommen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.07.2024 bis zum 
07.09.2024 auf Grundlage der aktualisierten Planung durchgeführt. Im Zeitraum der 
Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 den Beschluss 
über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs gefasst ( Vorlage 
Nr. 0364/2025). Gleichzeitig wurde der geänderte Geltungsbereich des Bebauungs-
plans beschlossen.  
Aufgrund einer geänderten Beschlussfassung in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Nippes (BV 5) am 27.03.2025 wurde die Beschlussvorlage in seiner geänderten Form 
dem Stadtentwicklungsausschuss am 22.05.2025 erneut vorgelegt (Vorlage Nr. 
STA/0034/2025). Die Änderung betreffen die Beschlusspunkte, die vorsehen keine 
Kiss & Ride-Flächen umzusetzen sowie den Durchgangsverkehr nördlich der Schmie-
degasse durch das Aufstellen von Pollern zu verhindern. Der Stadtentwicklungsaus-
schluss hat die Empfehlung der Verwaltung angenommen und die von der Bezirksver-
tretung 5 ergänzten Beschlusspunkte nicht beschlossen, sodass der Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 27.03.2025 unverändert bleibt. Die Vorschläge 
der Bezirksvertretung wurden jedoch an das zuständige Fachamt (Verkehr) weiterge-
leitet. Der in der jetzigen Fassung vorliegende Bebauungsplanentwurf schließt die 
Verkehrsregelungen betreffenden Vorschläge nicht aus. Nördlich der Schmiedegasse 
wird eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bereits die Vorgabe des Straßen-
querschnitts trägt zur Vermeidung von Durchgangsverkehr bei. Zusätzliche verkehrs-
rechtliche Maßnahmen, inklusive des Einbaus von Pollern, ist aus planungsrechtlicher 
Sicht grundsätzlich möglich und wird im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens im

3 
 
Rahmen der Straßenplanung geprüft. Da Hol- und Bringverkehre kaum zu unterbin-
den sind wurde eine ausreichend große Fläche auf dem Schulgrundstück zur Abwick-
lung dieser Verkehre vorgesehen. Dies ist erforderlich, um Verkehrskonflikte im Um-
feld der Schule zu verhindern. Eine dezidierte Fläche wird hierfür jedoch nicht im Be-
bauungsplan festgesetzt. Die konkrete Umsetzung ist daher abhängig von der nach-
gelagerten Schulbauplanung. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 31.07.2025 bis einschließlich 06.09.2025. Im 
Beteiligungszeitrum sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange eingegangen. Die Stellungnahmen haben nicht zu wesentlichen 
Änderungen der Planung geführt. 
 
Der Beteiligungszeitraum im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
ist vom 12.02. bis zum 17.03. vorgesehen.  
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen  
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Bestehendes Planungsrecht 
Anlage 3 Bebauungsplanentwurf 66499/09 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise 
Anlage 5 Begründung

Beratungsverlauf (2)

29.01.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.01.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3512/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.01.2026
Erstellt
09.12.2025 09:40