3497/2021
Sperrung der Weidengasse für den MIV an den Wochenenden
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 3497/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.10.2021 Sperrung der Weidengasse für den MIV an den Wochenenden Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt in der Sitzung am 02.09.2021, TOP 5.2.3 Beschluss: „Die Weidengasse wird in Richtung Eintrachtstraße, an der Ecke Gereonswall jeweils am Wochenen- de von Freitagabend, Samstag und Sonntag 18:00 Uhr und 6:00 Uhr mit „WarnBaken“ ab sofort ge- sperrt, um für diese Zeit eine Durchfahrt für den MIV zu unterbinden. Der MIV soll in Richtung Hansa- ring abgeleitet werden. Die Zufahrt von der Plankgasse auf die Weidengasse soll in der betreffenden Zeit auf Höhe der Bahnunterführung durch „WarnBaken“ unterbunden werden. Der Verkehr soll an dieser Stelle über den anliegenden Parkplatz auf den Gereonswall umgeleitet werden.“ Mitteilung der Verwaltung: Mit o. g. Beschluss wurde die Sperrung der Weidengasse zwischen Gereonswall und Eintrachtsstra- ße an den Wochenenden beschlossen. Die Örtlichkeit wurde von der Verwaltung geprüft. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der beschlossenen Maßnahme nicht mög- lich ist. Im Abschnitt zwischen Gereonswall und Plankgasse sind keine privaten Zufahrten vorhanden und damit wäre der Beschluss realisierbar. Der Abschnitt zwischen Plankgasse und Eintrachtstraße weist mehrere private Zufahrten auf, die durch eine Straßensperre nicht mehr erreichbar würden. Die angedachte Führung des Verkehrs, ab der Plankgasse über den Parkplatz zum Gereonswall ist nicht möglich. Bereits während des Prüfpro- zesses hat die Verwaltung einige Eingaben von Grundstücksnutzenden und -eigentümern erhalten, die um die Erreichbarkeit ihrer Stellplätze und Hinterhöfe fürchteten. Das Gelände liegt im Eigentum der Deutschen Bahn. Daher müsste die Plankgasse ab Hamburger Straße abgesperrt werden. Dies hätte zur Folge, dass weitere private Zufahrten, sowie auch ein persönlicher Behindertenparkplatz nicht mehr zu erreichen wären. Persönliche Behindertenparkplätze können gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet werden. Nach Antragstellung von außergewöhnlich Gehbehinderten oder Blinden wird geprüft, ob die persönlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss der Behinderte außer- gewöhnlich gehbehindert und wegen dieser Gehbehinderung darauf angewiesen sein, sein Kraftfahr- zeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte zur Verfügung zu haben. Es muss für ihn unzumutbar sein, längere Wege zu diesem Zweck zurückzulegen. Gleiches gilt für Blin- de (Vorlage des Ausweises mit dem Vermerk „aG“ bzw. „Bl“ erforderlich). Aus diesen Gründen müssen bei z. B. Straßenfesten, Straßensanierung, Karnevalszügen, Baumaß- nahmen etc. in der Straße, in der der Berechtigte lebt, die Stellplätze für die Zeit des unbedingt not- 2 wendigen, kurzzeitigen Entfalls ersatzweise wohnungsnah und mobil zur Verfügung gestellt werden. Bei der beabsichtigten Sperrung an den Abenden der Wochenenden wäre dies zwar kurz im Verhält- nis zu den verbleibenden Wochentagen, jedoch eine dauerhafte Einschränkung für die in ihrer Mobili- tät eingeschränkten Menschen. Da eine Verlegung an jedem Wochenende im Jahr stattfinden müss- te, ist von einer dauerhaften Einschränkung für den Behinderten auszugehen. Der Berechtigte wohnt in der Plankgasse. Die nächstgelegene Seitenstraße ist für ihn in der Weiden- gasse, welche ebenfalls gesperrt würde. Gerade auch die Abbindung eines privaten Behinderten- parkplatzes wird daher kritisch gesehen. Durch die veränderten Verkehrsbeziehungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Verkehr, welcher die Eintrachtstraße als Ziel hat, durch die Straße „Unter Krahenbäumen“ verkehren und hierdurch den Eigelstein queren wird. Dies könnte auch durch die aktuell eingerichtete Fahrradstraße zu einem Kon- fliktpunkt zwischen Rad- und Autoverkehr führen. Generell wird zudem darauf hingewiesen, dass aktuell mit der vorhandenen Personaldecke keine personellen Ressourcen für eine wiederkehrende Sperrung vorhanden sind. Das bedeutet unabhän- gig von den anderen genannten Gründen wären Sperrungen nur mit entsprechenden zusätzlichen Ressourcen umsetzbar. Aus vorgenannten Gründen kann der Beschluss nicht umgesetzt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3497/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 27.10.2021
- Erstellt
- 04.10.2021 11:03