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3497/2021

Sperrung der Weidengasse für den MIV an den Wochenenden

Mitteilung BV 27.10.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 02.12.2021, TOP 9.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4377 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 
 3497/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.10.2021 
 
Sperrung der Weidengasse für den MIV an den Wochenenden 
Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt in der Sitzung am 02.09.2021, TOP 5.2.3 
Beschluss: 
 
„Die Weidengasse wird in Richtung Eintrachtstraße, an der Ecke Gereonswall jeweils am Wochenen-
de von Freitagabend, Samstag und Sonntag 18:00 Uhr und 6:00 Uhr mit „WarnBaken“ ab sofort ge-
sperrt, um für diese Zeit eine Durchfahrt für den MIV zu unterbinden. Der MIV soll in Richtung Hansa-
ring abgeleitet werden. Die Zufahrt von der Plankgasse auf die Weidengasse soll in der betreffenden 
Zeit auf Höhe der Bahnunterführung durch „WarnBaken“ unterbunden werden. Der Verkehr soll an 
dieser Stelle über den anliegenden Parkplatz auf den Gereonswall umgeleitet werden.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Mit o. g. Beschluss wurde die Sperrung der Weidengasse zwischen Gereonswall und Eintrachtsstra-
ße an den Wochenenden beschlossen. Die Örtlichkeit wurde von der Verwaltung geprüft.  
 
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der beschlossenen Maßnahme nicht mög-
lich ist. 
 
Im Abschnitt zwischen Gereonswall und Plankgasse sind keine privaten Zufahrten vorhanden und 
damit wäre der Beschluss realisierbar. 
 
Der Abschnitt zwischen Plankgasse und Eintrachtstraße weist mehrere private Zufahrten auf, die 
durch eine Straßensperre nicht mehr erreichbar würden. Die angedachte Führung des Verkehrs, ab 
der Plankgasse über den Parkplatz zum Gereonswall ist nicht möglich. Bereits während des Prüfpro-
zesses hat die Verwaltung einige Eingaben von Grundstücksnutzenden und -eigentümern erhalten, 
die um die Erreichbarkeit ihrer Stellplätze und Hinterhöfe fürchteten. Das Gelände liegt im Eigentum 
der Deutschen Bahn. Daher müsste die Plankgasse ab Hamburger Straße abgesperrt werden. Dies 
hätte zur Folge, dass weitere private Zufahrten, sowie auch ein persönlicher Behindertenparkplatz 
nicht mehr zu erreichen wären.  
 
Persönliche Behindertenparkplätze können gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet 
werden. Nach Antragstellung von außergewöhnlich Gehbehinderten oder Blinden wird geprüft, ob die 
persönlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss der Behinderte außer-
gewöhnlich gehbehindert und wegen dieser Gehbehinderung darauf angewiesen sein, sein Kraftfahr-
zeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte zur Verfügung zu haben. Es 
muss für ihn unzumutbar sein, längere Wege zu diesem Zweck zurückzulegen. Gleiches gilt für Blin-
de (Vorlage des Ausweises mit dem Vermerk „aG“ bzw. „Bl“ erforderlich). 
 
Aus diesen Gründen müssen bei z. B. Straßenfesten, Straßensanierung, Karnevalszügen, Baumaß-
nahmen etc. in der Straße, in der der Berechtigte lebt, die Stellplätze für die Zeit des unbedingt not-

2 
 
wendigen, kurzzeitigen Entfalls ersatzweise wohnungsnah und mobil zur Verfügung gestellt werden. 
 
Bei der beabsichtigten Sperrung an den Abenden der Wochenenden wäre dies zwar kurz im Verhält-
nis zu den verbleibenden Wochentagen, jedoch eine dauerhafte Einschränkung für die in ihrer Mobili-
tät eingeschränkten Menschen. Da eine Verlegung an jedem Wochenende im Jahr stattfinden müss-
te, ist von einer dauerhaften Einschränkung für den Behinderten auszugehen. 
 
Der Berechtigte wohnt in der Plankgasse. Die nächstgelegene Seitenstraße ist für ihn in der Weiden-
gasse, welche ebenfalls gesperrt würde. Gerade auch die Abbindung eines privaten Behinderten-
parkplatzes wird daher kritisch gesehen. 
 
Durch die veränderten Verkehrsbeziehungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Verkehr, welcher 
die Eintrachtstraße als Ziel hat, durch die Straße „Unter Krahenbäumen“ verkehren und hierdurch den 
Eigelstein queren wird. Dies könnte auch durch die aktuell eingerichtete Fahrradstraße zu einem Kon-
fliktpunkt zwischen Rad- und Autoverkehr führen. 
 
Generell wird zudem darauf hingewiesen, dass aktuell mit der vorhandenen Personaldecke keine 
personellen Ressourcen für eine wiederkehrende Sperrung vorhanden sind. Das bedeutet unabhän-
gig von den anderen genannten Gründen wären Sperrungen nur mit entsprechenden zusätzlichen 
Ressourcen umsetzbar. 
 
Aus vorgenannten Gründen kann der Beschluss nicht umgesetzt werden.

Beratungsverlauf (1)

02.12.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3497/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
27.10.2021
Erstellt
04.10.2021 11:03