V/0875/2020
Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses
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Anlage A
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Anlage A zur V/0875/2020 Kurzüberblick Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gül- tigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwal- tung vor, bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bil- den und zu besetzen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Gremien auf eine ge- schlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.
Beschlussvorlage
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V/0875/2020 V/0875/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird ein Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz gebildet. 2. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus 11 Mitgliedern. 3. Folgende Mitglieder werden in den Ausschuss entsandt: Mitglieder Stellvertretungen auf Vorschlag der CDU-Fraktion 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 5. 1. 6. 2. 7. 3. auf Vorschlag der SPD-Fraktion 8. 1. 9. 2. Amt für Bürger- und Ratsservice 23.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0875/2020 auf Vorschlag der FDP-Fraktion 10. 1. auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.: 11. 1. 4. Der Vorsitz und die beiden stellvertretenden Vorsitze werden durch die Fraktionen außerhalb des nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung des Landes No rdrhein-Westfalen vorgesehe- nen Verfahrens bestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Ein sprüche sowie über die Gülti gkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung vor, be- reits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bilden und zu beset- zen. In der Wahlperiode 2014 -2020 bestand der Ausschuss aus 11 Mitgliedern. Da die Bildung des Wahlprüfungsausschusses im Vorgriff auf die Bildung der übrigen Ausschüsse erfolgt, ist eine Ver- ständigung über den Ausschussvorsitz und die beiden stellvertretenden Ausschussvo rsitze erforder- lich. Die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. (§ 50 Absatz 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - GO NRW). Danach entfallen auf die CDU -Fraktion 4 Sitze, auf die Fraktion Bünd nis 90/Die Grünen/GAL 3 Sitze , auf die SPD-Fraktion 2 Sitze, auf die FDP-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE. jeweils 1 Sitz. Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleich- stellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für di e Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsge- setz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G esetze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0875/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37