Mandari Insight

V/0875/2020

Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses

Vorlagen 18.09.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2020, TOP 16

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

1727 Zeichen

Anlage A zur V/0875/2020 
Kurzüberblick 
Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung 
durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gül-
tigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwal-
tung vor, bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bil-
den und zu besetzen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das 
Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart-
nerschaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Gremien auf eine ge-
schlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.

Beschlussvorlage

3449 Zeichen

V/0875/2020 
V/0875/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.11.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird ein Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz gebildet. 
 
2. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus 11 Mitgliedern. 
 
3. Folgende Mitglieder werden in den Ausschuss entsandt: 
 
Mitglieder      Stellvertretungen     
 
auf Vorschlag der CDU-Fraktion 
 
1.  1.  
2.  2.  
3.  3.  
4.  4.  
 
auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
 
5.  1.  
6.  2.  
7.  3.  
 
auf Vorschlag der SPD-Fraktion 
 
8.  1.  
9.  2.  
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
23.10.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0875/2020 
 
auf Vorschlag der FDP-Fraktion 
 
10.  1.  
 
auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.: 
 
11.  1.  
  
 
4. Der Vorsitz und die beiden stellvertretenden Vorsitze werden durch die Fraktionen außerhalb 
des nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung des Landes No rdrhein-Westfalen vorgesehe-
nen Verfahrens bestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch 
einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Ein sprüche sowie über die Gülti gkeit der 
Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung vor, be-
reits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bilden und zu beset-
zen. In der Wahlperiode 2014 -2020 bestand der Ausschuss aus 11 Mitgliedern. Da die Bildung des 
Wahlprüfungsausschusses im Vorgriff auf die Bildung der übrigen Ausschüsse erfolgt, ist eine Ver-
ständigung über den Ausschussvorsitz und die beiden stellvertretenden Ausschussvo rsitze erforder-
lich. 
 
Die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.  (§ 
50 Absatz 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - GO NRW). Danach 
entfallen auf die CDU -Fraktion 4 Sitze, auf die Fraktion Bünd nis 90/Die Grünen/GAL 3 Sitze , auf die 
SPD-Fraktion 2 Sitze, auf die FDP-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE. jeweils 1 Sitz. 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in 
Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. 
 
Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 
19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleich-
stellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins 
Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für di e Jahre 2013-2015 
hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass 
sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der 
Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsge-
setz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der G esetze geschlechtsparitätisch 
besetzen werden.“ 
 
In Vertretung  
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat  
Anlagen: Anlage A

Beratungsverlauf (1)

11.11.2020 Rat
TOP 16 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0875/2020
Typ
Vorlagen
Datum
18.09.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37