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V/0692/2016

Einführung von Gebühren für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Vorlagen 15.08.2016

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 14.09.2016, TOP 14

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

5028 Zeichen

V/0692/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Gesundheit, Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Einführung von Gebühren für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und 
Futtermittelüberwachung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.09.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
 Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
Nachdem das Land Niedersachsen 2014 und das Land Schleswig-Holstein Anfang 2016 Gebüh-
ren für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung eingeführt 
haben, zieht Nordrhein-Westfalen jetzt nach: Am 26.04.2016 hat das Kabinett die 30. Verordnung 
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die mit der Veröffent-
lichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NW (AVerwGebO NRW) am 14.05.2016 rechtskräftig 
geworden ist. 
Nach bisheriger Regelung bestand nur dann eine Gebührenpflicht, wenn festgestellte Verstöße 
zu zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen geführt haben. Routine- und anlassbezogene Kon-
trollen waren bislang gebührenfrei. 
 
Für die Lebens- und Futtermittelunternehmen sollen die Regelkontrollen gemäß den neuen Tarif-
stellen 23.0.1 – 23.0.3 der AVerwGebO NRW künftig je nach Dauer der Kontrolle zu folgenden 
Gebühren führen: 
 
Kontrollzeit bis zu 60 Minuten Pauschalgebühr 57,00 € 
Wegstreckenentschädigung 20,00 € 
Gesamtbetrag 77,00 € 
Je weitere angefangene 
15 Minuten * 
Kontrolle durch Lebensmittelkontrolleur 
Kontrolle durch Sachverständigen 
+ 14,25 € 
+ 19,50 € 
 
* Überschreitet die tatsächliche Kontrollzeit 60 Minuten, sind über die Pauschalgebühr hinaus die weiteren Kontrollzei-
ten sowie die Vorbereitungs-, Warte- und Nachbereitungszeiten abzurechnen. 
 
Die Landesregierung geht davon aus, dass der Zeitaufwand bei kleineren Betrieben in der Regel 
60 Minuten nicht überschreitet und insofern mit der getroffenen Gebührenstaffelung eine über-
mäßige Belastung kleinerer Betriebe verhindert wird. Auch die Verwaltung geht nach eigener 
Erfahrung davon aus, dass bei beanstandungsfreien Kontrollen in der überwiegenden Anzahl der 
Betriebe der Zeitaufwand von 60 Minuten nicht überschritten wird. Bei den Kontrollen großer Be-
triebe muss hingegen regelmäßig mit einer längeren Kontrollzeit gerechnet werden.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0692/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Salaschek 
Ruf: 
492-5460 
E-Mail: 
Salaschek@stadt-muenster.de 
Datum: 
30.08.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0692/2016 
 
 
Die Häufigkeit der amtlichen Lebensmittelkontrollen ergibt sich aus der Risikobeurteilung des 
einzelnen Betriebes. Jeder überwachungspflichtige Betrieb wird seit Jahren von der Lebensmit-
telüberwachung nach jeder Kontrolle neu bewertet. In die Beurteilung fließen folgende Aspekte 
ein: 
 
 Betriebsrisiko (je nach Betriebsart wie Speisegaststätte / industrielle Großküche), 
 Produktrisiko (z. B. Verderblichkeit, lebensmittelbedingte Risiken wie natürliche Keimflora, 
Bestimmung für besondere Verbrauchergruppen wie Kleinkinder, Senioren, Kranke), 
 Verhalten/Verlässlichkeit des Unternehmers (Verstöße, Beanstandungen, Ahndungen, 
Rückverfolgbarkeit der Produktionswege, Mitarbeiterschulungen), 
 Eigenkontrollsystem (HACCP-Konzept, Eigenuntersuchungen, Temperaturkontrollen), 
 Hygienemanagement (baulicher Zustand der Betriebsstätte, Reinigung und Desinfektion, 
Personalhygiene, Produktionshygiene, Schädlingsbekämpfung). 
 
Aus der Risikobeurteilung leiten sich die Kontrollfrequenzen ab, die zwischen 1 Tag und 3 Jahren 
liegen können. Die Häufigkeit der Kontrollen und damit die Häufigkeit der Gebührenzahlungen 
kann der Lebensmittelunternehmer somit in nicht unerheblichem Umfang durch sein Verhalten 
beeinflussen. Insofern soll mit der Gebührenpflicht nach den Vorstellungen des Landes durchaus 
auch eine Anreizwirkung entstehen, die lebensmittelrechtlichen Vorgaben zu beachten und dar-
über hinaus auch Betriebsabläufe und Hygiene zu optimieren. 
 
Mit den entstehenden Ressourcen will das Land den Kommunen für die Umsetzung der in den 
letzten Jahren ständig gestiegenen Anforderungen an die Kontrolle – u. a. durch immer komple-
xere Warenströme und Zuwächse an Kontrollaufgaben – eine angemessene finanzielle Ausstat-
tung ermöglichen und den Verbraucherschutz stärken. 
 
Das Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten erhebt die Gebühren ge-
mäß der geänderten AVerwGebO NRW seit dem 01.08.2016. 
 
Auswirkungen für die Stadt Münster 
Die Anzahl an Regelkontrollen lag im Durchschnitt der letzten Jahre bei rund 1.700 Kontrollen pro 
Jahr. Die Pauschalgebühr von 77,00 € würde bei dieser Anzahl nach Abzug der zu untersuchen-
den städtischen Einrichtungen, wie z. B. Kindertageseinrichtungen, die grundsätzlich gebühren-
frei sind, schätzungsweise zu einem jährlichen Gebührenmehraufkommen von ca. 130.000 € 
führen.  
Der Verwaltungsmehraufwand für die Gebührenerhebung wird auf ca. eine Viertelstelle des mitt-
leren Verwaltungsdienstes geschätzt. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

14.09.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 14 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
V/0692/2016
Typ
Vorlagen
Datum
15.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37